31997Y1206(01)


Titel und Fundstelle

Beschluß des Vorstands über den Zugang zu Dokumenten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

 ABl. C 369 vom 6.12.1997, S. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 357 - 358
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 182 - 183
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 182 - 183

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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Sonstige Informationen

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EUROPÄISCHE STIFTUNG FÜR BERUFSBILDUNG BESCHLUSS DES VORSTANDS über den Zugang zu Dokumenten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (97/C 369/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER VORSTAND DER EUROPÄISCHEN STIFTUNG FÜR BERUFSBILDUNG -

unter Hinweis auf die in der Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union enthaltene Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen, worin betont wird, daß die Transparenz des Beschlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt;

unter Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham und Edinburgh, die die grundsätzliche Einigung enthalten, daß die Bürgernähe der Gemeinschaft zu fördern ist;

unter Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen, worin der Grundsatz bestätigt wird, daß den Bürgern ein möglichst umfassender Zugang zu Informationen zu ermöglichen ist, und worin die Kommission und der Rat ersucht werden, baldmöglichst die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen;

in der Erwägung, daß durch die genannten Grundsätze die einschlägigen Vorschriften über den Zugang zu Daten, die Personen mit besonderem Interesse an diesen Daten direkt betreffen, unberührt bleiben;

in der Erwägung, daß diese Grundsätze in vollständiger Übereinstimmung mit den Vorschriften über Verschlußsachen umzusetzen sind;

in der Erwägung, daß dieser Beschluß einen zusätzlichen Bestandteil der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Stiftung für Berufsbildung darstellt -

HAT FOLGENDES BESCHLOSSEN:

Artikel 1

Die Öffentlichkeit erhält einen möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (nachstehend "Stiftung" genannt).

Ein "Dokument" ist jedes Schriftstück unabhängig vom Informationsträger, das Daten enthält und sich im Besitz der Stiftung befindet.

Dieser Beschluß betrifft nicht die Dokumente der Stiftung, die vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 2

(1) Alle Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich an den Direktor der Stiftung zu richten.

Ein Antrag ist möglichst präzise zu formulieren; er muß die Informationen enthalten, die notwendig sind, um die gewünschten Dokumente herauszusuchen.

Wenn erforderlich, bittet der Direktor den Antragsteller um nähere Angaben.

(2) Der Direktor unterrichtet den Antragsteller schriftlich innerhalb eines Monats darüber, ob dem Antrag entsprochen wird.

Für Dokumente der Stiftung, die Tätigkeiten der Stiftung aufgrund von Vereinbarungen mit einem Mitgliedstaat, einem Gemeinschaftsorgan oder einer anderen nationalen oder internationalen Einrichtung betreffen, ist vor jeglicher Entscheidung das Einverständnis der jeweiligen Einrichtung einzuholen.

(3) Bleibt ein Antrag nach Ablauf eines Monats ohne Antwort, gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Bei Ablehnung eines Antrags durch den Direktor sind die Gründe für diese Entscheidung anzugeben, und der Antragsteller ist über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu informieren, z. B. Gerichtsverfahren und Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß den Vorschriften aus Artikel 138e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.

(5) Der Antragsteller erhält Zugang zu den Dokumenten, indem ihm entweder die Möglichkeit der Dokumenteneinsicht vor Ort gegeben wird, oder es wird ihm zum Selbstkostenpreis eine Kopie des Dokuments zugesandt. Für die Zusendung kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.

Wünscht der Antragsteller die Dokumenteneinsicht vor Ort, bemüht sich die Stiftung darum, ihm dies zu ermöglichen.

(6) In Absprache mit den Antragstellern bemüht sich die Stiftung um geeignete Lösungen, wenn wiederholt der gleiche Antrag gestellt wird und oder sehr lange Dokumente angefordert werden.

(7) Die Stiftung kann der Person, der Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt wurde, die Vervielfältigung oder Verbreitung der betreffenden Dokumente zu kommerziellen Zwecken ohne vorherige Genehmigung der Stiftung untersagen.

(8) Stammt ein angefordertes Dokument von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Mitgliedstaat, einem Gemeinschaftsorgan oder einer -einrichtung oder einer anderen nationalen oder internationalen Einrichtung, ist der Antragsteller an den Urheber zu verweisen.

Artikel 3

Die Stiftung verweigert den Zugang zu Dokumenten, sofern dadurch folgende Aspekte beeinträchtigt werden:

- Schutz des öffentlichen Interesses (insbesondere öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Gerichtsverfahren, Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten),

- Schutz der individuellen und Privatsphäre,

- Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses,

- Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,

- Schutz der Vertraulichkeit, die von der juristischen oder natürlichen Person, die die Information geliefert hat, gefordert wird oder die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen geliefert hat, erforderlich ist.

Die Stiftung kann ebenso den Zugang zu Dokumenten verweigern, um seine Interessen in bezug auf die Vertraulichkeit ihrer Verfahren zu schützen.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. November 1997 in Kraft. Der Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Turin, den 27. Oktober 1997.

Für den Vorstand der

Europäischen Stiftung für Berufsbildung

Thomas O'DWYER

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen