Verordnung (EG) Nr. 1458/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 325 - 328
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 02 Band 10 S. 110 - 113
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 02 Band 10 S. 110 - 113
DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1458/97 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1195/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.
Es ist angezeigt festzulegen, daß vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die mit dieser Verordnung nicht mehr übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiter geltend gemacht werden können
Die Ausschuß für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur, hat für das Erzeugnis Nr. 4 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nrn. 1, 2, 3 und 5 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
Artikel 2
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter geltend gemacht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 1997
Für die Kommission
Mario MONTI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 170 vom 28. 6. 1997, S. 11.
(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
ANHANG
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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