Verordnung(EG) Nr. 1112/97 der Kommission vom 18. Juni 1997 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt in Irland gemäß der Entscheidung 97/312/EG
Amtsblatt Nr. L 162 vom 19/06/1997 S. 0017 - 0019
VERORDNUNG (EG) Nr. 1112/97 DER KOMMISSION vom 18. Juni 1997 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt in Irland gemäß der Entscheidung 97/312/EG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit ihrer Entscheidung 97/312/EG (3) hat die Kommission einen von Irland vorgeschlagenen Plan zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) in diesem Mitgliedstaat genehmigt. Kernpunkte dieses Plans sind: die Zwangsschlachtung und unschädliche Beseitigung aller BSE-verdächtigen Tiere und bei Seuchenbestätigung die Schlachtung und unschädliche Beseitigung aller Tiere in Beständen, in denen BSE-Fälle aufgetreten sind, sowie die Kennzeichnung und Schlachtung von Tieren, die den gleichen Risiken ausgesetzt waren wie die erkrankten Tiere. Diese Maßnahmen führen zu ernsten Störungen auf dem irischen Markt. Daher ist es erforderlich, außergewöhnliche Maßnahmen zur Stützung dieses Marktes zu treffen. Es empfiehlt sich, eine von der Gemeinschaft kofinanzierte Regelung zu treffen, mit der Irland ermächtigt wird, die betreffenden Tiere aufzukaufen, um sie zu töten und unschädlich zu beseitigen. Es ist vorzusehen, daß Gehirnproben von geschlachteten Tieren labortechnisch analysiert und eine begrenzte Anzahl von Tieren für Forschungs- oder Lehrzwecke verwendet werden können. Es ist angezeigt, eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 70 % des Kaufpreises vorzusehen, den Irland für jedes im Rahmen dieser Verordnung getötete und unschädlich beseitigte Tier zahlt. Zur Bestimmung des Marktwerts empfiehlt es sich, daß Irland eine Regelung einführt, die die objektive Bewertung jedes Tieres gewährleistet. Es ist zu gewährleisten, daß die betreffenden Tiere unter hygienisch einwandfreien Bedingungen getötet und unschädlich beseitigt werden. Der dem Erzeuger gezahlte Preis dient als Entschädigung dafür, daß die betreffenden Tiere nicht verkauft werden können. Diese Tiere dürfen folglich auf keinen Fall auf den Markt gelangen. Entsprechend sind die Bedingungen für die unschädliche Beseitigung dieser Tiere und für die von den zuständigen irischen Behörden vorzunehmenden Kontrollen festzulegen. Um zu verhindern, daß gemäß dieser Verordnung geschlachtete Tiere mit anderen, nicht unter diese Verordnung fallenden Tieren zusammenkommen, sollten sie in den Wartestallungen der Schlachthöfe wie auch in den Schlachthöfen selbst getrennt gehalten werden. Sachverständige der Kommission sollten die Einhaltung der festgelegten Bedingungen kontrollieren können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die zuständigen irischen Behörden werden ermächtigt, alle Rinder aufzukaufen, die in einem Betrieb im Hoheitsgebiet Irlands gehalten werden, keine klinischen Anzeichen von BSE aufweisen und gemäß dem mit der Entscheidung 97/312/EG genehmigten Tilgungsplan Irlands geschlachtet werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Tiere werden in eigens dazu bestimmten Schlachthöfen getötet. Ihre Köpfe, inneren Organe und Schlachtkörper sind dauerhaft anzufärben. Die angefärbten Teile werden in verplombten Behältnissen zu einer besonders zugelassenen Tierkörperbeseitigungsanstalt befördert, um dort derart unschädlich beseitigt zu werden, daß keinerlei Gefahr besteht, daß dieses Tiermaterial auf den Markt gelangt. Teile der vorgenannten Tiere dürfen keinesfalls in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen oder für die Herstellung von kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen verwendet werden. Ein Vertreter der zuständigen irischen Behörde ist ständig in dem obengenannten Schlachthof zugegen, um die betreffenden Vorgänge zu überwachen. Vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Kontrollen sind die Tiere nach Tötung in dem eigens dazu bestimmten Schlachthof unverzüglich zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu verbringen und dort zu behandeln und unschädlich zu beseitigen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann die zuständige irische Behörde die Schlachtung eines Tieres im Haltungsbetrieb genehmigen, wenn dies aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertig ist. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 müssen die Häute der in Absatz 1 genannten Tiere nicht angefärbt oder beseitigt werden, wenn sie so behandelt wurden, daß sie ausschließlich für die Lederherstellung verwendet werden können. (3) Die in Absatz 2 genannten Schlachthöfe sind so anzulegen und zu betreiben, daß folgendes gewährleistet wird: a) Kein Rind, dessen Schlachterzeugnisse für die menschliche oder tierische Erzeugung bestimmt sind, darf im Schlachthof anwesend sein, wenn unter diese Verordnung fallende Tiere geschlachtet werden. b) Sofern erforderlich, sind gemäß dieser Verordnung zu schlachtende Rinder in Wartestallungen getrennt von Rindern zu halten, die zur Schlachtung für die menschliche oder tierische Erzeugung bestimmt sind. c) Sofern erforderlich, sind Erzeugnisse von gemäß dieser Verordnung zu schlachtenden Tieren räumlich getrennt von den für Fleisch oder anderen für die menschliche oder tierische Erzeugung bestimmten Erzeugnissen zu lagern. (4) Die zuständige irische Behörde a) wird abweichend von Absatz 1 ermächtigt, vor der Behandlung und unschädlichen Beseitigung Gehirnproben von geschlachteten Tieren labortechnisch analysieren zu lassen; b) wird ermächtigt, vor der Behandlung und unschädlichen Beseitigung eine begrenzte Anzahl von Tieren für Forschungs- oder Lehrzwecke zu verwenden; c) führt die erforderlichen Verwaltungskontrollen und wirksame Vor-Ort-Kontrollen zur Überwachung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgänge durch und d) überprüft die Vorgänge anhand häufiger unangekündigter Kontrollbesuche, insbesondere um nachzuprüfen, ob das gesamte angefärbte Tiermaterial tatsächlich unschädlich beseitigt wurde. Die Ergebnisse der Prüfungen und Kontrollen sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln. Artikel 2 (1) Der von der zuständigen irischen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 an die Erzeuger oder ihre Vertreter zu zahlende Preis entspricht dem objektiven Marktwert jedes betreffenden Tieres in Irland, festgestellt gemäß einer Regelung, die die objektive Bewertung gewährleistet und von der zuständigen irischen Behörde genehmigt ist. (2) Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 70 % an dem Kaufpreis, den die betreffende zuständige Behörde für jedes aufgekaufte und gemäß Artikel 1 unschädlich beseitigte Tier gezahlt hat. (3) Es ist der Umrechnungskurs anzuwenden, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem das betreffende Tier aufgekauft wurde. Artikel 3 Irland erläßt alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß und umfassend angewendet werden. Es teilt der Kommission so schnell wie möglich alle getroffenen Maßnahmen und etwaige Änderungen dieser Maßnahmen mit. Artikel 4 Die zuständige irische Behörde a) teilt der Kommission sofort nach jeder Anwendung des mit der Entscheidung 97/312/EG genehmigten Plans gemäß dieser Verordnung für die Vorwoche folgendes mit: - Zahl der zur Schlachtung ausgesonderten Tiere, - Zahl der geschlachteten Tiere, - durchschnittlicher Marktwert der geschlachteten Tiere; b) erstellt jedes Quartal einen detaillierten Bericht über die gemäß Artikel 3 durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der Kommission. Artikel 5 Unbeschadet von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (4) führen Sachverständige der Kommission, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den zuständigen irischen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung aller Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen. Artikel 6 Die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen gelten als Interventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50. (3) ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1997, S. 38. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.