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Document 31997R1035

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

OJ L 151, 10.6.1997, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 001 P. 416 - 422
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 002 P. 52 - 58
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 002 P. 52 - 58

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007; Aufgehoben durch 32007R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1035/oj

31997R1035

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Amtsblatt Nr. L 151 vom 10/06/1997 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1035/97 DES RATES vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 213 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Ausarbeitung und der Durchführung ihrer Politiken und Rechtsakte muß die Gemeinschaft die Grundrechte wahren; im besonderen ist die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gemeinschaftlichen Rechtsakte.

(2) Die Erfassung und Analyse objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Informationen auf Gemeinschaftsebene über die Phänomene des Rassismus, der Fremdenfeindlichkeit und des Antisemitismus sind daher erforderlich, damit sich die Gemeinschaft ein vollständiges Bild von diesen Phänomenen machen und ihrer Verpflichtung, die Grundrechte zu achten, nachkommen und sie bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Politiken und der Rechtsakte, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erläßt, berücksichtigen kann.

(3) Die Organe der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben wiederholt auf die große Bedeutung hingewiesen, die der Achtung der Menschenrechte zukommt.

(4) In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 5. April 1977 (4) unterstreichen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission "die vorrangige Bedeutung, die sie der Achtung der Grundrechte beimessen", und erklären, daß sie diese Rechte bei der Ausübung ihrer Befugnisse beachten und dies auch in Zukunft tun werden.

(5) Am 11. Juni 1986 verabschiedeten das Europäische Parlament, der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten und die Kommission eine Erklärung gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (5), in der sie "auf die Bedeutung einer angemessenen Unterrichtung und einer Sensibilisierung aller Bürger angesichts der Gefahren des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit" hinweisen und die "Notwendigkeit" hervorheben, "dafür zu sorgen, daß jeder Akt und jede Form von Diskriminierung vermieden oder unterbunden wird".

(6) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nahmen am 29. Mai 1990 eine Entschließung zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (6) an.

(7) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nahmen am 5. Oktober 1995 eine Entschließung zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Beschäftigungs- und Sozialbereich (7) und am 23. Oktober 1995 eine Entschließung über die Antwort des Bildungswesens auf die Probleme des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit (8) an.

(8) Der Rat nahm am 15. Juli 1996 auf der Grundlage von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union eine gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (9) an.

(9) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nahmen am 23. Juli 1996 eine Entschließung betreffend das "Europäische Jahr gegen Rassismus (1997)" (10) an.

(10) Auf seiner Tagung am 24. und 25. Juni 1994 in Korfu kam der Europäische Rat überein, seine Bemühungen zur Entwicklung einer Gesamtstrategie der Europäischen Union gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu intensivieren; zu diesem Zweck setzte er eine Beratende Kommission ein, die den Auftrag hatte, Empfehlungen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu formulieren.

(11) Auf seiner Tagung am 26. und 27. Juni 1995 in Cannes ersuchte der Europäische Rat die Beratende Kommission, ihre Beratungen fortzusetzen, um in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat zu prüfen, ob die Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für rassistische und fremdenfeindliche Phänomene realisierbar ist.

(12) Die Schlußfolgerungen der Studie über die Realisierbarkeit einer Beobachtungsstelle wurden dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Florenz am 21. und 22. Juni 1996 vorgelegt.

(13) Auf seiner Tagung in Florenz bekräftigte der Europäische Rat die Entschlossenheit der Union, ganz entschieden gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen; er billigte den Grundsatz der Errichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle.

(14) Um dieser Aufgabe der Erfassung und Analyse von Informationen über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus so gut und so unabhängig wie möglich gerecht zu werden und um weiterhin enge Beziehungen zum Europarat zu unterhalten, ist auf Gemeinschaftsebene eine autonome Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu schaffen: die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (nachstehend "Beobachtungsstelle" genannt).

(15) Die Phänomene Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus beinhalten zahlreiche komplexe, eng miteinander verflochtene Aspekte, die schwer voneinander zu trennen sind; infolgedessen ist der Beobachtungsstelle die Gesamtaufgabe der Erfassung und Analyse von Informationen über verschiedene Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft zu übertragen; die Beobachtungsstelle wird sich in erster Linie mit Bereichen befassen, in denen fundierte Kenntnisse in bezug auf diese Probleme für die Tätigkeit der Gemeinschaft besonders erforderlich sind.

(16) Die Phänomene Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind auf sämtlichen Ebenen der Gemeinschaft spürbar, d. h. auf lokaler, regionaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene; daher können die auf Gemeinschaftsebene erfaßten und analysierten Informationen auch für die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen ihres Zuständigkeitsbereichs auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene von Nutzen sein.

(17) Die Beobachtungsstelle wird die Ergebnisse ihrer Arbeit infolgedessen sowohl der Gemeinschaft als auch den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

(18) In den Mitgliedstaaten bestehen zahlreiche hervorragende Organisationen, die sich mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit befassen.

(19) Die Koordinierung der Forschungstätigkeiten und die Schaffung eines Netzes von Organisationen werden Nutzen und Effizienz dieser Arbeiten steigern.

(20) Um die Zusammenarbeit zu verbessern und Überschneidungen oder Doppelarbeit zu vermeiden, setzen die der Beobachtungsstelle übertragenen Aufgaben enge Beziehungen zum Europarat, der in diesem Bereich über umfangreiche Erfahrungen verfügt, sowie eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen voraus, die für die Bereiche, die mit den Phänomenen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verknüpft sind, zuständig sind.

(21) Die Beobachtungsstelle kann selbst über die administrativen Modalitäten für die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen bestimmen; im übrigen schließt die Gemeinschaft im Namen der Beobachtungsstelle ein Abkommen mit dem Europarat über eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Beobachtungsstelle; dasselbe gilt für den Abschluß von Abkommen mit anderen internationalen Organisationen oder mit Drittländern, die sich für die Erfuellung der Aufgaben der Beobachtungsstelle als notwendig erweisen könnten.

(22) Der Schutz der von der Beobachtungsstelle verarbeiteten und ausgetauschten personenbezogenen Daten muß gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (11) gewährleistet sein.

(23) Die Beobachtungsstelle muß bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben über größtmögliche Autonomie verfügen.

(24) Der Gerichtshof ist aufgrund einer Schiedsklausel zuständig für Entscheidungen über Streitigkeiten betreffend die vertragliche Haftung der Beobachtungsstelle sowie Streitigkeiten betreffend die außervertragliche Haftung der Beobachtungsstelle. Der Gerichtshof ist ferner nach Maßgabe des Artikels 173 des Vertrags für Entscheidungen über Klagen gegen die Beobachtungsstelle zuständig.

(25) Diese Verordnung könnte gegebenenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren angepaßt werden, damit über eine etwaige Änderung oder Ausweitung der Aufgaben der Beobachtungsstelle, insbesondere nach Maßgabe der Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft, entschieden werden kann.

(26) Die Befugnisse nach Artikel 213 des Vertrags betreffend die Erfassung und Analyse von Informationen über verschiedene Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft lassen es nicht zu, daß diese Informationen durch eine spezialisierte autonome Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit erfaßt werden; infolgedessen ist Artikel 235 ergänzend als Rechtsgrundlage für die Schaffung einer solchen Einrichtung und für die Übermittlung der Informationen an die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und an die Mitgliedstaaten heranzuziehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (im folgenden "Beobachtungsstelle" genannt) errichtet.

Artikel 2

Zielsetzung und Aufgaben

(1) Das Hauptziel der Beobachtungsstelle besteht darin, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in den in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführten Bereichen, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Phänomene auf europäischer Ebene bereitzustellen, die diesen von Nutzen sind, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen oder Aktionen festlegen.

(2) Die Beobachtungsstelle untersucht Ausmaß und Entwicklung der Phänomene und Erscheinungsformen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, analysiert ihre Ursachen, Folgen und Auswirkungen und untersucht die Beispiele bewährter Praktiken, die Abhilfe schaffen sollen. Zu diesem Zweck wird die Beobachtungsstelle zur Erfuellung ihrer Aufgaben wie folgt tätig:

a) Sie sammelt, speichert und analysiert Informationen und Daten, einschließlich wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, die ihr von den Forschungsanstalten, Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorganen, internationalen Organisationen - insbesondere den in Artikel 4 Absatz 1 genannten - und nichtstaatlichen Organisationen übermittelt werden.

b) Sie arbeitet mit den Informationsübermittlern zusammen und erstellt ein Konzept für eine abgestimmte Nutzung der Datenbanken, damit eine umfassende Verbreitung ihrer Informationen - gegebenenfalls auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Raters oder der Kommission - erleichtert wird.

c) Sie führt Forschungsarbeiten und Erhebungen, Vor- und Durchführbarkeitsstudien - gegebenenfalls auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission - durch. Dabei berücksichtigt die Beobachtungsstelle die bereits vorliegenden Studien und sonstige Tätigkeiten (Konferenzen, Seminare, laufende Forschungen, anderweitige Veröffentlichungen), insbesondere der mit ihr im Netzwerk "Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" (Raxen) verbundenen Institutionen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen zu gewährleisten. Sie veranstaltet ferner Sachverständigensitzungen und richtet im Bedarfsfall Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.

d) Sie schafft einen öffentlich zugänglichen Dokumentationsfonds, regt die Förderung von Informationsmaßnahmen an und fördert die wissenschaftliche Forschung.

e) Sie arbeitet Schlußfolgerungen und Gutachten für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten aus.

f) Sie entwickelt Methoden, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf Gemeinschaftsebene zu erzielen, indem sie Indikatoren und Kriterien ausarbeitet, mit denen die Kohärenz der Informationen verbessert werden kann.

g) Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über den Stand von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Gemeinschaft, worin sie auch auf Beispiele bewährter Praktiken sowie auf ihre eigene Tätigkeit hinweist.

h) Sie errichtet und koordiniert ein "Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" (Raxen); im Rahmen dieses Netzes arbeitet eine ihr angehörende Zentralstelle mit nationalen universitären Forschungszentren, nichtstaatlichen Organisationen und von Organisationen in den Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen geschaffenen spezialisierten Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 zusammen.

i) Sie erleichtert und fördert die regelmäßige Veranstaltung von Rundtischgesprächen oder Treffen anderer bereits in den Mitgliedstaaten auf dauerhafter Basis bestehender beratender Gremien unter Beteiligung der Sozialpartner, der Forschungszentren und der Vertreter der zuständigen Behörden sowie anderer Personen oder Stellen, die sich mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit befassen. Die Beobachtungsstelle berücksichtigt die Ergebnisse der nationalen Rundtischgespräche oder anderer bereits dauerhaft bestehender beratender Gremien in ihrem Jahresbericht über den Stand von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Gemeinschaft.

Artikel 3

Arbeitsmethoden und Tätigkeitsbereiche

(1) Die Beobachtungsstelle erfuellt ihre Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaften nach Maßgabe der in ihrem Jahresprogramm festgelegten Ziele und der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Zur Vermeidung von Doppelarbeit trägt die Beobachtungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten der Arbeit Rechnung die von den Gemeinschaftsorganen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, bereits geleistet wurde, und bemüht sich, deren Nutzen durch enge Zusammenarbeit mit dem Europarat zu steigern.

(3) Die zu erfassenden und aufzubereitenden Informationen und Daten sowie die durchzuführenden oder zu fördernden Forschungsarbeiten, Erhebungen und wissenschaftlichen Studien betreffen das Ausmaß, die Entwicklung, die Ursachen und die Auswirkungen der Phänomene des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, insbesondere in den nachstehenden Bereichen:

a) Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft;

b) Informationen und Fernsehsendungen und andere Medien und Kommunikationsmittel;

c) allgemeine und berufliche Bildung und Jugend;

d) Sozialpolitik einschließlich Beschäftigung;

e) freier Warenverkehr;

f) Kultur.

Artikel 4

Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Raxen)

(1) Im Hinblick auf eine möglichst baldige und erfolgreiche Einrichtung des nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) vorgesehenen Netzes übermitteln die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle eine Liste der in demselben Artikel genannten Zentren, Organisationen und Einrichtungen, die ihnen bekannt sind.

(2) Unter Berücksichtigung der Liste nach Absatz 1 ersucht der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle die Organisationen, die für die Bereiche zuständig sind, die mit den Phänomenen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Zusammenhang stehen, oder die Organisationen, deren Hauptaufgabe in der Analyse dieser Phänomene besteht, sich Raxen anzuschließen.

(3) Die Beobachtungsstelle kann vertragliche Bindungen - insbesondere in Form der Auftragsweitervergabe - mit den in Absatz 2 genannten Organisationen zum Zweck der Ausführung von Aufgaben, die sie diesen gegebenenfalls übertragen könnte, eingehen.

Die Beobachtungsstelle kann auf Ad-hoc-Basis und zur Ausführung spezifischer Aufgaben ebenfalls vertragliche Bindungen mit Stellen eingehen, die nicht dem Raxen angehören.

Die Übertragung dieser Aufgaben ist im Jahresprogramm der Beobachtungsstelle festzuschreiben.

Artikel 5

Schutz und Vertraulichkeit personenbezogener Daten

(1) Die Beobachtungsstelle darf personenbezogene Daten nur zum Zweck der Erfuellung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sammeln. Die Beobachtungsstelle wendet bei der Verarbeitung und beim Austausch personenbezogener Daten aufgrund dieser Verordnung die Richtlinie 95/46/EG an. Zu diesem Zweck werden Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinie erlassen, insbesondere hinsichtlich der Rechte der betreffenden Personen, der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitungsoperationen, angemessener Schutzmaßnahmen, um die Daten vor ihrer Übermittlung zu anonymisieren, und der internen Überwachung der Datenverarbeitung.

(2) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Beobachtungsstelle darf erst mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beginnen, nachdem diese Durchführungsbestimmungen in Kraft getreten sind und sofern eine Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG geschaffen wurde und einsatzbereit ist.

Bis zur Einsetzung dieser für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft geschaffenen Kontrollstelle oder Kontrollstellen werden die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle datenschutzrechtlich durch den in Artikel 138e des Vertrags vorgesehenen Bürgerbeauftragten im Rahmen der ihm im Vertrag zugewiesenen Aufgaben überwacht.

(3) Bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Richtlinie 95/46/EG wenden die Mitgliedstaaten, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung personenbezogene Daten übermitteln oder erhalten, ihre jeweiligen nationalen Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung derartiger Daten an.

Bis zu dem obengenannten Zeitpunkt kann ein Mitgliedstaat, der der Beobachtungsstelle Daten übermittelt hat, die Übermittlung dieser Daten an einen anderen Mitgliedstaat verweigern oder diese Übermittlung an Bedingungen knüpfen, wenn der Empfänger für die Verarbeitung der übermittelten Daten keinen datenschutzrechtlichen Standard gewährleistet, der dem der Richtlinie 95/46/EG entspricht.

Von der Beobachtungsstelle gesammelte und von ihr der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten übermittelte Daten dürfen in keinem Fall von diesen in einer Weise gespeichert und in der Folge verwendet werden, die mit den Zwecken, zu denen sie von der Beobachtungsstelle gesammelt worden waren, unvereinbar ist.

(4) Die Mitgliedstaaten und die nationalen Stellen, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, sind nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln, die nach ihrem nationalen Recht als vertraulich eingestuft sind.

Artikel 6

Rechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Die Beobachtungsstelle besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen

(1) Die Beobachtungsstelle arbeitet zur Erfuellung ihrer Aufgaben mit Organisationen in den Mitgliedstaaten oder internationalen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die für rassistische und fremdenfeindliche Phänomene zuständig sind, zusammen.

(2) Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 unterliegen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Die Beobachtungsstelle koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in bezug auf ihr Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a), mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 228 des Vertrags im Namen der Beobachtungsstelle ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Beobachtungsstelle zu begründen. In diesem Abkommen wird insbesondere vorgesehen, daß der Europarat eine Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle entsendet.

Sollten sich Abkommen mit anderen internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit die Beobachtungsstelle ihren Aufgaben effizient gerecht werden kann, schließt die Gemeinschaft derartige Abkommen im Namen der Beobachtungsstelle nach dem vorstehend genannten Verfahren.

Artikel 8

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle setzt sich zusammen aus je einer von jedem Mitgliedstaat benannten unabhängigen Persönlichkeit, einer unabhängigen Persönlichkeit, die vom Europäischen Parlament benannt wird, einer unabhängigen Persönlichkeit, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 vom Europarat benannt wird, sowie einem Vertreter der Kommission. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Menschenrechte und der Analyse rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Phänomene.

Jedes Mitglied hat einen in ähnlicher Weise benannten Stellvertreter.

(2) Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter werden der Europäischen Kommission übermittelt, damit sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden können. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie die anderen Mitglieder des Exekutivausschusses nach Artikel 9.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. Die vom Europarat benannte Person darf an den Abstimmungen betreffend die in Absatz 3 Buchstaben d) und e) genannten Entscheidungen nicht teilnehmen.

(3) Der Verwaltungsrat faßt die für die Tätigkeit der Beobachtungsstelle erforderlichen Beschlüsse. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a) Er legt das jährliche Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle nach Maßgabe des Haushalts und der verfügbaren Mittel fest; im Bedarfsfall kann das Programm im Jahresverlauf überprüft werden.

b) Er nimmt den Jahresbericht und die Schlußfolgerungen und Stellungnahmen der Beobachtungsstelle an und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen; er trägt für die Veröffentlichung des Jahresberichts Sorge.

c) Er ernennt den Direktor der Beobachtungsstelle.

d) Er verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Beobachtungsstelle fest.

e) Er erteilt dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wird von seinem Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Artikel 9

Exekutivausschuß

(1) Der Exekutivausschuß setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates, zu denen die vom Europarat benannte Persönlichkeit sowie der Vertreter der Kommission gehören müssen.

(2) Der Exekutivausschuß kontrolliert die Arbeit der Beobachtungsstelle, überwacht die Ausarbeitung und Durchführung der Programme und bereitet die Tagungen des Verwaltungsrates mit Unterstützung des Direktors der Beobachtungsstelle vor. Der Exekutivausschuß nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die ihm vom Verwaltungsrat gemäß dessen Geschäftsordnung übertragen werden.

Artikel 10

Direktor

(1) Die Beobachtungsstelle wird von einem vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannten Direktor geleitet; seine Amtszeit beträgt vier Jahre, und er kann wiederernannt werden.

(2) Der Direktor ist verantwortlich für

a) die Wahrnehmung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Aufgaben;

b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Beobachtungsstelle;

c) die Erstellung von Berichten, Schlußfolgerungen und Stellungnahmen gemäß dieser Verordnung;

d) alle Fragen, die das Personal und die laufende Verwaltung betreffen.

(3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Amtsführung ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates sowie des Exekutivausschusses teil.

(4) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Beobachtungsstelle.

Artikel 11

Personal

(1) Für das Personal der Beobachtungsstelle gelten die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Beobachtungsstelle übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen fest.

Artikel 12

Haushalt

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Beobachtungsstelle werden für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, veranschlagt und in den Haushaltsplan der Beobachtungsstelle eingesetzt.

(2) Der Direktor erstellt den Vorentwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres. Der Vorentwurf des Haushalts deckt die Verwaltungsausgaben und das für das folgende Haushaltsjahr vorgesehene Arbeitsprogramm ab. Der Direktor legt diesen Vorentwurf zusammen mit dem Stellenplan dem Verwaltungsrat vor.

(3) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(4) Die Einnahmen der Beobachtungsstelle umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:

a) einen Zuschuß der Gemeinschaft aus einer spezifischen Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan "Kommission");

b) Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen;

c) etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 7 genannten Organisationen;

d) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

(5) Die Ausgaben der Beobachtungsstelle umfassen insbesondere die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Betriebskosten und die durch Vertragsabschlüsse mit den Institutionen und Stellen, die dem Raxen-Netz angehören, oder mit Dritten entstehenden Kosten.

(6) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und übermittelt ihn der Kommission. Die Kommission veranschlagt auf dieser Grundlage die entsprechenden Zuschüsse in dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, mit dem sie den Rat gemäß Artikel 203 EG-Vertrag befaßt.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den endgültigen Haushaltsplan der Beobachtungsstelle vor Beginn des Haushaltsjahres fest und paßt ihn erforderlichenfalls an den Gemeinschaftszuschuß und die übrigen Finanzmittel der Beobachtungsstelle an.

(8) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Beobachtungsstelle aus.

(9) Die Kontrolle über die Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben der Beobachtungsstelle sowie die Kontrolle über die Feststellung und die Einziehung sämtlicher Einnahmen der Beobachtungsstelle werden von dem Finanzkontrolleur der Kommission wahrgenommen.

(10) Spätestens am 31. März eines Jahres legt der Direktor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Beobachtungsstelle für das abgelaufene Haushaltsjahr vor.

Der Rechnungshof prüft die Rechnung gemäß Artikel 188c des Vertrags.

(11) Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

(12) Der Verwaltungsrat legt nach Stellungnahme der Kommission und des Rechnungshofes die internen Finanzbestimmungen fest, die insbesondere die Modalitäten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle enthalten.

Artikel 13

Die für die Tätigkeit der Beobachtungsstelle erforderlichen Übersetzungsarbeiten sollen grundsätzlich durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 (12) errichtete Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Europäischen Union vorgenommen werden.

Artikel 14

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Beobachtungsstelle Anwendung.

Artikel 15

Zuständigkeit des Gerichtshofes

(1) Die vertragliche Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Beobachtungsstelle geschlossenen Vertrag enthalten ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Beobachtungsstelle den durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den Ersatz derartiger Schäden zum Gegenstand haben.

(3) Der Gerichtshof ist nach Maßgabe des Artikels 173 des Vertrags für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Beobachtungsstelle erhoben werden.

Artikel 16

Bericht

Im Laufe des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen einen Bericht zur Bewertung der Tätigkeiten der Beobachungsstelle vor, dem sie je nach Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ausweitung ihrer Aufgaben beifügt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Behörden über den Sitz der Beobachtungsstelle in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) ABl. Nr. C 78 vom 12. 3. 1987, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 132 vom 28. 4. 1997.

(3) ABl. Nr. C 158 vom 26. 5. 1997, S. 9.

(4) ABl. Nr. C 103 vom 27. 4. 1977, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 158 vom 25. 6. 1986, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 157 vom 27. 6. 1990, S. 1.

(7) ABl. Nr. C 296 vom 10. 11. 1995, S. 13.

(8) ABl. Nr. C 312 vom 23. 11. 1995, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 185 vom 24. 7. 1996, S. 5.

(10) ABl. Nr. C 237 vom 15. 8. 1996, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.

(12) ABl. Nr. L 314 vom 7. 12. 1994, S. 1.

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