31997R0164

Verordnung (EG) Nr. 164/97 der Kommission vom 30. Januar 1997 zur Festlegung außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischsektor in Frankreich gemäß der Entscheidung 97/18/EG

Amtsblatt Nr. L 029 vom 31/01/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 164/97 DER KOMMISSION vom 30. Januar 1997 zur Festlegung außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischsektor in Frankreich gemäß der Entscheidung 97/18/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mir ihrer Entscheidung 97/18/EG (3) zur Bekämpfung und Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) in Frankreich die von dem genannten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen gebilligt. In Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung ist die Tötung der betreffenden Tiere in Frankreich finanziell zu unterstützen gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2423/96 (5). Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte sich auf 70 % des Marktwerts der getöteten Tiere belaufen. Zur Bestimmung des Marktwerts empfiehlt es sich, daß Frankreich eine Regelung einführt, die die objektive Bewertung einer Tieres gewährleistet.

Es ist sicherzustellen, daß die betreffenden Tiere getötet und so unschädlich beseitigt werden, daß keinerlei Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Gesundheit anderer Tiere entsteht. Es müssen deshalb die Bedingungen für die unschädliche dieser Tiere und der von den französischen Behörden durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden.

Sachverständige der Kommission sollten die Einhaltung der festgelegten Bedingungen kontrollieren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Frankreich wird ermächtigt, einen Ausgleich für Rinder zu gewähren, die in Frankreich auf einem Betrieb gehalten und gemäß dem von Frankreich vorgeschlagenen und von der Kommission mit der Entscheidung 97/18/EG genehmigten Tilgungsplan getötet wurden bzw. werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Tiere sind auf dem Betrieb oder in einer Verbrennungs- oder Tierbeseitigungsanlage zu schlachten.

Nach Schlachtung auf dem Betrieb sind die Tiere unverzüglich zu einer Verbrennungs- oder Tierkörperbeseitigungsanlage zu verbringen und dort zu behandeln und unschädlich zu beseitigen.

(3) Die in Frankreich zuständige Behörde

- wird abweichend von Absatz 1 ermächtigt, vor der Behandlung und Vernichtung Gehirnproben von getöteten Tieren labortechnisch analysieren zu lassen;

- wird ermächtigt, vor der Behandlung und Vernichtung eine begrenzte Anzahl von Tieren für Forschungs- und Lehrzwecke zu verwenden;

- führt die erforderlichen Verwaltungskontrollen und wirksame Vor-Ort-Kontrollen zur Überwachung der in Absatz 2 genannten Arbeitsgänge durch und

- überprüft diese Arbeitsgänge anhand häufiger unangekündigter Kontrollbesuche, insbesondere um nachzuprüfen, ob das gesamte angefallene Tiermaterial tatsächlich unschädlich beseitigt wurde.

(4) Die Häute der in Absatz 1 genannten Tiere sind nicht zu vernichten, wenn sie so behandelt werden, daß sie allein für die Herstellung von Leder verwendbar sind.

Artikel 2

(1) Der von Frankreich den Erzeugern oder ihren Vertretern je Tier zu gewährende Ausgleich entspricht dem Wert des betreffenden Einzeltieres, festgestellt gemäß einer Regelung, die die objektive Bewertung eines Tieres gewährleistet und von der in Frankreich zuständigen Behörde genehmigt ist.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 70 % an den Kosten des in Absatz 1 genannten, für die gemäß Artikel 1 getöteten Tiere zu leistenden Ausgleichs.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 wird die in Frankreich zuständige Behörde ermächtigt, für im Rahmen dieser Verordnung getötete Rinder Zuschläge zu gewähren. Die Gemeinschaft beteiligt sich nicht an der Finanzierung der diesbezüglichen Ausgabe.

Artikel 3

Frankreich erläßt die Maßnahmen, die zur Anwendung dieser Verordnung notwendig sind. Frankreich setzt die Kommission frühestmöglich über die getroffenen Maßnahmen und etwaige Änderungen in Kenntnis.

Artikel 4

Die in Frankreich zuständige Behörde trifft die nachstehenden Maßnahmen:

a) Sie teilt der Kommission sofort nach jeder Anwendung des in Artikel 1 genannten Plans folgendes mit:

- Zahl der zur Tötung ausgesonderten Tiere,

- Zahl der getöteten Tiere,

- Durchschnitt des Marktwerts der getöteten Tiere und

- Gesamtbetrag der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zuschläge;

b) sie erstellt jedes Quartal einen detaillierten Bericht über die gemäß Artikel 3 durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der Kommission.

Artikel 5

Unbeschadet von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (6) führen Sachverständige der Kommission, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den in Frankreich zuständigen Behörden, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen.

Artikel 6

Die gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

(3) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 43.

(4) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 329 vom 19. 12. 1996, S. 43.

(6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.