31997L0075


Titel und Fundstelle

Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Änderung und Ausdehnung der Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub auf das Vereinigte Königreich

 ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 263 - 263
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 05 Band 05 S. 31 - 31
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 05 Band 05 S. 31 - 31

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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RICHTLINIE 97/75/EG DES RATES vom 15. Dezember 1997 zur Änderung und Ausdehnung der Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub auf das Vereinigte Königreich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat gemäß dem Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll Nr. 14 des Vertrags beigefügt ist, insbesondere gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens die Richtlinie 96/34/EG (4) verabschiedet. Die genannte Richtlinie findet somit nicht auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung.

Der Europäische Rat vom 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam hat die Entscheidung der Regierungskonferenz begrüßt, das Abkommen über die Sozialpolitik in den Vertrag einzufügen, und festgestellt, daß Mittel und Wege gefunden werden sollten, um dem Wunsch des Vereinigten Königreichs, den bereits auf der Grundlage jenes Abkommens verabschiedeten Richtlinien noch vor der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam zuzustimmen, zu rechtlicher Wirksamkeit zu verhelfen. Mit der vorliegenden Richtlinie soll dieses Ziel erreicht werden, indem die Richtlinie 96/34/EG auf das Vereinigte Königreich ausgedehnt wird.

Daß die Richtlinie 96/34/EG nicht im Vereinigten Königreich angewandt wird, wirkt sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Die Durchführung des der genannten Richtlinie beigefügten Rahmenabkommens, insbesondere des Grundsatzes der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei erwerbstätigen Eltern, in allen Mitgliedstaaten wird das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern.

Mit der Durchführung des Rahmenabkommens wird vor allem die Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Hinblick auf Beschäftigungschancen und Behandlung am Arbeitsplatz sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angestrebt.

Durch die Annahme der vorliegenden Richtlinie wird die Richtlinie 96/34/EG im Vereinigten Königreich anwendbar. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie ist der Begriff "Mitgliedstaaten" in der Richtlinie 96/34/EG so zu verstehen, daß er auch das Vereinigte Königreich umfaßt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 2 wird die Richtlinie 96/34/EG auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland angewandt.

Artikel 2

In Artikel 2 der Richtlinie 96/34/EG wird der folgende Absatz eingefügt:

"(1a) Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt statt des in Absatz 1 genannten Zeitpunktes '3. Juni 1998' der '15. Dezember 1999'."

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. C 335 vom 6. 11. 1997.

(2) ABl. C 371 vom 8. 12. 1997.

(3) ABl. C 355 vom 21. 11. 1997.

(4) ABl. L 145 vom 19. 6. 1996, S. 4.

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