31997L0042

Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Amtsblatt Nr. L 179 vom 08/07/1997 S. 0004 - 0006


RICHTLINIE 97/42/EG DES RATES vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118a,

gestützt auf die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (1), insbesondere auf Artikel 16,

auf Vorschlag der Kommission (2), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgearbeitet wurde,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Förderung von Verbesserungen insbesondere der Arbeitsumwelt mit dem Ziel erläßt, ein höheres Niveau beim Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern zu gewährleisten.

(2) Gemäß jenem Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

(3) Die Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (5) führt in Anhang III neue R-Sätze zum Hinweis auf die bei längerer Exposition gegebenen Gesundheitsgefahren und das Krebsrisiko durch Einatmen ein.

(4) Arbeitnehmer müssen in bezug auf Zubereitungen, die ein oder mehrere Karzinogene enthalten, und auf bei der Arbeit entstehende karzinogene Verbindungen in allen Arbeitssituationen geschützt werden.

(5) Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist es bei einigen Arbeitsstoffen erforderlich, sämtliche Resorptionswege einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen.

(6) Der Wortlaut von Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 90/394/EWG, der sich auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bezieht, hat in vielen Mitgliedstaaten zu Interpretationsproblemen geführt; daher ist eine neue, genauere Formulierung erforderlich.

(7) Artikel 16 der Richtlinie 90/394/EWG sieht die Festlegung von Expositionsgrenzwerten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, für alle Karzinogene vor, bei denen dies möglich ist.

(8) Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wichtiger Bestandteil der allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen. Derartige Grenzwerte müssen revidiert werden, wenn sich dies angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist.

(9) Benzol ist ein in zahlreichen Arbeitssituationen vorhandenes Karzinogen. Daher ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern einem möglichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Zwar ist es nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht möglich, eine Expositionshöhe festzulegen, unterhalb deren keine Gesundheitsrisiken mehr gegeben sind, dennoch wird eine Senkung der Benzolexposition diese Risiken mindern.

(10) Durch die Befolgung der Mindestvorschriften über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene wird nicht nur angestrebt, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu gewährleisten, sondern auch ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu schaffen.

(11) Es muß ein einheitliches, für die ganze Gemeinschaft geltendes Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene festgelegt werden, und zwar nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften entsprechend anwenden können.

(12) Diese Änderung stellt einen praktischen Aspekt der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

(13) Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG (6) muß die Kommission der Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erstellung von Vorschlägen auf diesem Gebiet konsultieren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Richtlinie 90/394/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Für Asbest und Vinylchloridmonomer, die in Einzelrichtlinien behandelt werden, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie

a) gilt als Karzinogen

i) ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt;

ii) eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration einer oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt, die vorgeschrieben sind

- entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

- oder in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG, sofern der Stoff bzw. die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;

iii) ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anhang I sowie ein Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in Anhang I genanntes Verfahren freigesetzt wird;

b) gilt als Grenzwert, sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III angegebenen Referenzzeitraums."

3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Außerdem sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, bei der Risikobewertung zu berücksichtigen."

4. In Artikel 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:

"(4) Die in Anhang III aufgeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden."

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

5. Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind."

6. Anhang III Teil A erhält folgende Fassung:

"A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 27. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MELKERT

(1) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 317 vom 28. 11. 1995, S. 16.

(3) ABl. Nr. C 97 vom 1. 4. 1996, S. 25.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996, S. 182), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. Nr. C 6 vom 9. 1. 1997, S. 15) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. April 1997 (ABl. Nr. C 132 vom 28. 4. 1997).

(5) ABl. Nr. L 180 vom 8. 7. 1991, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15. Beschluß zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.