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Document 31997L0021

Richtlinie 97/21/EG der Kommission vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 125, 16.5.1997, p. 31–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 018 P. 342 - 351
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 021 P. 64 - 73
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 021 P. 64 - 73
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 002 P. 142 - 151

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0595

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/21/oj

31997L0021

Richtlinie 97/21/EG der Kommission vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 125 vom 16/05/1997 S. 0031 - 0040


RICHTLINIE 97/21/EG DER KOMMISSION vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 80/1269/EWG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen finden daher auf die Richtlinie 72/306/EWG Anwendung.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG ist jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Punkten des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG sowie ein Typgenehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 70/156/EWG beizufügen, damit eine rechnergestützte Typgenehmigung durchgeführt werden kann.

Diese Änderungen beziehen sich lediglich auf die Verwaltungsvorschriften der Richtlinie 80/1269/EWG. Daher ist es nicht erforderlich, nach der Richtlinie 80/1269/EWG erteilte Typgenehmigungen außer Kraft zu setzen oder die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von unter diese Typgenehmigungen fallenden Neufahrzeugen zu unterbinden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 80/1269/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie aller fahrbaren Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h."

In Artikel 2 werden die Worte "den Anhängen I und II" durch "den einschlägigen Anhängen" ersetzt.

2. Die Anhänge der Richtlinie 80/1269/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Ab dem 1. Oktober 1997 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Motorleistung beziehen,

- die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen und

- können die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Motorleistung nicht gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung dieser Richtlinie ermittelt wurde.

Durch diese Richtlinie werden weder nach der Richtlinie 80/1269/EWG bereits erteilte Typgenehmigungen außer Kraft gesetzt noch Erweiterungen solcher Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie, nach der diese ursprünglich erteilt wurden, ausgeschlossen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. September 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

ANHANG

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE DER RICHTLINIE 80/1269/EWG

1. Zwischen dem verfügenden Teil und Anhang I wird folgendes Verzeichnis der Anhänge eingefügt:

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I: Ermittlung der Motorleistung

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2: Typgenehmigungsbogen

Anhang II: Prüfbericht".

ANHANG I

2. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1.1. Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung

1.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Motorleistung ist vom Hersteller zu stellen.

1.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.1.3. Werden die Prüfungen von dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst selbst durchgeführt, so ist diesem vorzulegen:

1.1.3.1. Ein für den zu genehmigenden Typ repräsentativer Motor zusammen mit den in der Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen.

1.2. Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp

1.2.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

1.2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

1.2.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

1.3. Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen

1.3.1. Bei Veränderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

1.4. Übereinstimmung der Produktion

1.4.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen."

3. Nummer 2.1:

"Anhang I" wird ersetzt durch "Anhang II Abschnitt A".

4. Nummer 5.6:

"Anlage I" wird ersetzt durch "Anhang II".

5. Nummer 6.4.2: Die Formel lautet wie folgt:

"ád = (fa)fm"

6. Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. PRÜFBERICHT

Der Prüfbericht muß die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Ermittlung der in Anhang II angegebenen Nutzleistung enthalten. Die zuständige Behörde kann zur Erstellung dieses Dokuments den von einem nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassenen und anerkannten Laboratorium ausgearbeiteten Bericht verwenden."

7. Die Nummern 8 bis 8.2.2 werden gestrichen.

8. Die Nummern 9 bis 9.2 werden die Nummern 8 bis 8.2.

9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt.

"Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . . gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1*) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Motorleistung

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Richtlinie 80/1269/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: .

1.8. Links- oder Rechtslenker (1):

3. ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.1. Hersteller: .

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): .

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1)

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

3.2.1.2.1. Bohrung (r): . mm

3.2.1.2.2. Hub (r): . mm

3.2.1.2.3. Zündfolge: .

3.2.1.3. Hubvolumen (s): . cm3

3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (2): .

3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: .

3.2.1.8. Nennleistung (t): . . . . . . . . . . kW bei . min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.9. Hoechstzulässige Drehzahl nach Herstellerangabe: . min-1

3.2.1.10. Nenndrehmoment (t): . . . . . . . . . . Nm bei . min-1

(nach Angabe des Herstellers)

3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (1)

3.2.2.1. ROZ verbleit: .

3.2.2.2. ROZ unverbleit: .

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (1)

3.2.4.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.1.2. Typ(en): .

3.2.4.1.3. Anzahl: .

3.2.4.1.4. Einstellelemente (2)

3.2.4.1.4.1. Düsen: .

3.2.4.1.4.2. Lufttrichter: .

3.2.4.1.4.3. Füllstand in der Schwimmerkammer: .

3.2.4.1.4.4. Masse des Schwimmers: .

3.2.4.1.4.5. Schwimmernadel: .

oder Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz und Einstellungen, die zur Einhaltung dieser Kurve erforderlich sind

3.2.4.1.5. Kaltstartsystem: manuell/automatisch (1)

3.2.4.1.5.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.1.5.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2): .

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.2.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

3.2.4.2.3. Einspritzpumpe

3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.3.2. Typ(en): .

3.2.4.2.3.3. Maximale Einspritzmenge (1) (2): . . . . . . . . . . mm3/je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: . . . . . . . . . . min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: .

3.2.4.2.3.4. Einspritzzeitpunkt (2): .

3.2.4.2.3.5. Verstellkurve des Spritzverstellers (2): .

3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (1)

3.2.4.2.4. Regler

3.2.4.2.4.1. Typ: .

3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl unter Last: . min-1

3.2.4.2.4.2.2. Abregeldrehzahl bei Nullast: . min-1

3.2.4.2.5. Einspritzleitungen

3.2.4.2.5.1. Länge: . mm

3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: . mm

3.2.4.2.6. Einspritzventil(e)

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.6.2. Typ(en): .

3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (2): . . . . . . . . . . kPa oder Kennlinie (2): .

3.2.4.2.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.7.2. Typ(en): .

3.2.4.2.7.3. Beschreibung: .

3.2.4.2.9. Elektronische Steuereinheit

3.2.4.2.9.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.9.2. Systembeschreibung: .

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.3.1. Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-Mehrstelleinspritzung (1)/Direkteinspritzung/Sonstige (genaue Angabe) (1): .

3.2.4.3.2. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.3.3. Typ(en): .

3.2.4.3.4. Systembeschreibung

3.2.4.3.4.1. Typ oder Nummer des Steuergeräts: .

3.2.4.3.4.2. Typ des Kraftstoffreglers: .

3.2.4.3.4.3. Typ des Luftmengenmessers: .

3.2.4.3.4.4. Typ des Mengenteilers: .

3.2.4.3.4.5. Typ des Druckreglers: .

3.2.4.3.4.8. Typ des Klappenstutzens: .

Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen

3.2.4.3.5. Einspritzventile: Öffnungsdruck (2): . . . . . . . . . . kPa oder Kennlinie (2): .

3.2.4.3.6. Einspritzzeitpunkt: .

3.2.4.3.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.3.7.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.3.7.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2): .

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1. Förderdruck (2): . . . . . . . . . . kPa oder Kennfeld (2): .

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: . V, Anschluß an Masse positiv oder negativ (1)

3.2.5.2. Lichtmaschine

3.2.5.2.1. Typ: .

3.2.5.2.2. Nennleistung: . VA

3.2.6. Zündung

3.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.6.2. Typ(en): .

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: .

3.2.6.4. Zündverstellkurve (2): .

3.2.6.5. Statischer Zündzeitpunkt (2): . Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6. Unterbrecherkontaktabstand (2): . mm

3.2.6.7. Schließwinkel (2): . Grad

3.2.7. Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (1)

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: .

3.2.7.2. Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1. Art der Kühlfluessigkeit: .

3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein (1)

3.2.7.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.7.2.3.2. Typ(en): .

3.2.7.2.4. Übersetzungsverhältnis(se): .

3.2.7.2.5. Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: .

3.2.7.3. Luftkühlung:

3.2.7.3.1. Gebläse: ja/nein (1)

3.2.7.3.2. Merkmale: . , oder

3.2.7.3.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.7.3.2.2. Typ(en): .

3.2.7.3.3. Übersetzungsverhältnis(se): .

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein (1)

3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.1.2. Typ(en): .

3.2.8.1.3. Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: . . . . . . . . . . kPa, ggf. Abblaseventil): .

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (1)

3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): .

3.2.8.4.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): .

3.2.8.4.2. Luftfilter, Zeichnungen: . , oder

3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.4.2.2. Typ(en): .

3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: . , oder

3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.4.3.2. Typ(en): .

3.2.9. Auspuffsystem

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: .

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: .

3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Vollast: . kPa

3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslaßkanäle: .

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel, oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen bezogen auf die Totpunkte: .

3.2.11.2. Bezugsgrößen und/oder Einstellbereiche (1): .

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: .

3.2.12.2.1.2. Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): .

3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (1)

3.2.12.2.6.1. Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: .

3.2.12.2.7. Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): .

3.6. Zulässige Temperaturen gemäß Herstellerangaben

3.6.1. Kühlsystem

3.6.1.1. Flüssigkeitskühlung

Hoechsttemperatur am Austritt: . °C

3.6.1.2. Luftkühlung

3.6.1.2.1. Bezugspunkt: .

3.6.1.2.2. Hoechsttemperatur am Bezugspunkt: . °C

3.6.2. Hoechsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: . °C

3.6.3. Hoechste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußeren Flansch (die äußeren Flansche) des Auspuffkrümmers angrenzt (angrenzen): . °C

3.6.4. Kraftstofftemperatur

Mindesttemperatur: . °C

Hoechsttemperatur: . °C

3.6.5. Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: . °C

Hoechsttemperatur: . °C

3.8. Schmiersystem

3.8.1. Beschreibung des Systems

3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters: .

3.8.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlaß/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1): .

3.8.2. Schmiermittelpumpe

3.8.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.8.2.2. Typ(en): .

3.8.3. Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1. Mischungsverhältnis: .

3.8.4. Ölkühler: ja/nein (1)

3.8.4.1. Zeichnung(en): . , oder

3.8.4.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.8.4.1.2. Typ(en): .

.

(Datum, Aktenzeichen)

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol ,?' darzustellen (z. B. ABC??123??).>ENDE EINES SCHAUBILD>

Nachtrag zur Anlage 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Sonstige vom Motor angetriebene Hilfseinrichtungen (nach 5.1.2 des Anhangs I) (Erforderlichenfalls Liste und kurze Beschreibung): .

2. Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen (nur für Fremdzündungsmotoren)

2.1. Zündkerzen

2.1.1. Fabrikmarke: .

2.1.2. Typ: .

2.1.3. Funkenstrecke: .

2.2. Zündspule

2.2.1. Fabrikmarke: .

2.2.2. Typ: .

2.3. Zündkondensator

2.3.1. Fabrikmarke: .

2.3.2. Typ: .

2.4. Funkentstörungseinrichtung

2.4.1. Fabrikmarke: .

2.4.2. Typ: .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

MUSTER (Größtformat: A4 (210 × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

- den Entzug der Typgenehmigung (1)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . ./. . ./EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (1) (2) vorhanden: .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend) (siehe Nachtrag)

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: .

3. Datum des Prüfprotokolls: .

4. Nummer des Prüfprotokolls: .

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: (siehe Nachtrag)

6. Ort: .

7. Datum: .

8. Unterschrift: .

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol ,?' darzustellen (z. B. ABC??123??).(3) Gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 80/1269/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Antriebsmaschine

1.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers: . (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale)

1.1.2. Motorleistung: .

1.1.3. Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (1)

1.1.4. Nennleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW bei . min-1

5. Bemerkungen: .

(1) Nichtzutreffendes streichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>

'

ANHANG II

10. Der gesamte Text über der Nummer 1 wird durch den neuen Titel "PRÜFBERICHT" ersetzt.

11. Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen.

12. Die Nummern 5 bis 6 werden die Nummern 1 bis 2.

13. Nummer 2.1 (bisher 6.1):

In der Tabelle wird "Hinzuzuzählende Leistung . . . (siehe Tabelle 1 Anmerkung 5)" ersetzt durch "Hinzuzuzählende Leistung für andere als die in Tabelle 1 des Anhangs I aufgeführten und am Motor montierten Hilfseinrichtungen (siehe Nummer 1 des Nachtrags 1 zu Anlage 1 von Anhang I). Abzuziehende Leistung, falls der Lüfter nicht montiert ist (siehe Tabelle 1 im Anhang I, Anmerkung 5)."

14. Die Nummern 7 bis 14 werden gestrichen.

(1*) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen.

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