31997L0020

Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 125 vom 16/05/1997 S. 0021 - 0030


RICHTLINIE 97/20/EG DER KOMMISSION vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 72/306/EWG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten finden daher auf die Richtlinie 72/306/EWG Anwendung.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG ist jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Punkten des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG sowie ein Typgenehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 70/156/EWG beizufügen, damit eine rechnergestützte Typgenehmigung durchgeführt werden kann.

Diese Änderungen beziehen sich lediglich auf die Verwaltungsvorschriften der Richtlinie 72/306/EWG. Daher ist es nicht erforderlich, nach der Richtlinie 72/306/EWG erteilte Typgenehmigungen außer Kraft zu setzen oder die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von unter diese Typgenehmigungen fallende Neufahrzeuge zu unterbinden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 72/306/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie aller fahrbaren Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmte, durch Dieselmotoren angetriebene Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h".

2. In Artikel 2 erhält der Satzteil:

"der Anhänge I, II, III, IV und VI" folgende Fassung: "der einschlägigen Anhänge dieser Richtlinie".

3. In Artikel 3 werden die Worte:

"Punkt 2.2" durch "Punkt 1.1" ersetzt.

4. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Ab dem 1. Oktober 1997 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf den Schadstoffausstoß von Dieselmotoren beziehen,

- die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 72/306/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfuellt sind.

Durch diese Richtlinie werden weder nach der Richtlinie 72/306/EWG bereits erteilte Typgenehmigungen außer Kraft gesetzt noch Erweiterungen solcher Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie, nach der diese ursprünglich erteilt wurden, ausgeschlossen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. September 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 190 vom 20. 8. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

ANHANG

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE DER RICHTLINIE 72/306/EWG

1. Zwischen den verfügenden Teil der Richtlinie und Anhang I wird folgendes Verzeichnis der Anhänge eingefügt:

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I: Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung, Erteilung der EG-Typgenehmigung, Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten, Vorschriften und Prüfungen, Veränderungen des Typs, Übereinstimmung der Produktion

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2: Typgenehmigungsbogen

Anhang II: Muster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten

Anhang III: Prüfung der verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast

Anhang IV: Prüfung bei freier Beschleunigung

Anhang V: Technische Daten des Bezugskraftstoffs

Anhang VI: Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen

Anhang VII: Eigenschaften der Trübungsmeßgeräte

Anhang VIII: Aufbau und Verwendung des Trübungsmeßgeräts."

ANHANG 1

2. Die hochgestellte Zahl "1" in der Überschrift und die zugehörige Fußnote werden gestrichen.

3. Der Titel erhält folgende Fassung:

"BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG, KENNZEICHEN FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN, VERÄNDERUNGEN DES TYPS, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION"

4. Abschnitt 2 wird Abschnitt 1.

5. Abschnitte 2.2 bis 2.5 werden Abschnitte 1.1 bis 1.4.

6. Abschnitt 1.1 (zuvor Abschnitt 2.2):

"Anhang II" wird ersetzt durch "Anlage 1".

7. Abschnitt 3 wird Abschnitt 2.

8. Abschnitt 3.1 wird Abschnitt 2.1 und erhält folgende Fassung:

"2.1. Der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren ist vom Fahrzeughersteller einzureichen."

9. Abschnitt 3.2 wird Abschnitt 2.2 und erhält folgende Fassung:

"2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten."

10. Die Abschnitte 3.2.1 und 3.2.2 werden gestrichen.

11. Abschnitt 3.3:

- Abschnitt 3.3 wird Abschnitt 2.3.

- "Anhang II" wird ersetzt durch "Anlage 1".

12. Abschnitt 3.A wird Abschnitt 3 und erhält folgende Fassung:

"3. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 3 und - gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen."

13. Abschnitte 4.4 bis 4.6 werden Abschnitte 4.1 bis 4.3.

14. Abschnitt 4.1 (zuvor Abschnitt 4.4):

Der Text "im Anhang zum EG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X" wird ersetzt durch "im Nachtrag zum Typgenehmigungsbogen in Anlage 2".

15. Abschnitt 4.3 (zuvor Abschnitt 4.6):

"Anhang IX" wird ersetzt durch "Anhang II".

16. Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

"6. VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

6.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 70/156/EWG."

17. Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung:

"7.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen."

18. Abschnitt 7.3 wird Abschnitt 7.2 und erhält folgende Fassung:

"7.2. Insbesondere ist die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem zugelassenen Typ hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren anhand der im Nachtrag zum Typgenehmigungsbogen in Anlage 2 aufgeführten Prüfergebnisse zu überprüfen. Darüber hinaus gilt:"

19. Die Abschnitte 7.3.1, 7.3.1.1 und 7.3.1.2 werden Abschnitte 7.2.1, 7.2.1.1 und 7.2.1.2.

20. Abschnitt 7.2.1.2 (zuvor Abschnitt 7.3.1.2):

- in der englischen Fassung wird "7.3.1" ersetzt durch "7.2.1.1"

- in den anderen Fassungen wird "7.3.1.1" ersetzt durch "7.2.1.1"

21. Die Abschnitte 8 und 9 werden gestrichen.

22. Es werden die Anlagen 1 und 2 in folgender Fassung angefügt:

"Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . . gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG (1*) des Rates über die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Richtlinie 72/306/EWG in der Fassung der Richtlinie . . ./. . ./EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Markierungen: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: .

3. ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.1. Hersteller: .

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor, oder sonstige Identifizierungsmerkmale): .

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1)

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: .

3.2.1.2.1. Bohrung (r): . mm

3.2.1.2.2. Hub (r): . mm

3.2.1.2.3. Zündfolge: .

3.2.1.3. Hubvolumen (s): . cm3

3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (2): .

3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und (bei Fremdzündungsmotoren) der Kolbenringe: .

3.2.1.6. Leerlaufdrehzahl (2): . min-1

3.2.1.8. Nennleistung (t): . . . . . . . . . . kW bei: . . . . . . . . . . min-1 (gemäß Angabe des Herstellers)

3.2.1.9. Hoechstzulässige Drehzahl nach Herstellerangabe: . min-1

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.2.4.2.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

3.2.4.2.3. Einspritzpumpe

3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.3.2. Typ(en): .

3.2.4.2.3.3. Maximale Einspritzmenge (1) (2): . . . . . . . . . . mm3 je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von . . . . . . . . . . min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: .

3.2.4.2.3.4. Einspritzzeitpunkt (2): .

3.2.4.2.3.5. Verstellkurve des Spritzverstellers (2): .

3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (1)

3.2.4.2.4. Regler

3.2.4.2.4.1. Typ: .

3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl unter Last: . min-1

3.2.4.2.4.2.2. Abregeldrehzahl bei Nullast: . min-1

3.2.4.2.5. Einspritzleitungen

3.2.4.2.5.1. Länge: . mm

3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: . mm

3.2.4.2.6. Einspritzventil(e)

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.6.2. Typ(en): .

3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (2): . . . . . . . . . . kPa oder Kennlinie (2): .

3.2.4.2.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.7.2. Typ(en): .

3.2.4.2.7.3. Beschreibung: .

3.2.4.2.9. Elektronische Steuereinheit

3.2.4.2.9.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.9.2. Systembeschreibung: .

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1. Förderdruck (2): . . . . . . . . . . kPa oder Kennfeld (2): .

3.2.7. Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (1)

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein (1)

3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.1.2. Typ(en): .

3.2.8.1.3. Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: . . . . . . . . . . kPa, ggf. Abblaseventil): .

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (1)

3.2.8.3. Unterdruck im Einlaßsystem bei Nenndrehzahl und Vollast

minimal zulässig: . kPa

maximal zulässig: . kPa

3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): .

3.2.8.4.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): .

3.2.8.4.2. Luftfilter, Zeichnungen: . oder

3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.4.2.2. Typ(en): .

3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: . oder

3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.4.3.2. Typ(en): .

3.2.9. Auspuffsystem

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: .

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: .

3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Vollast: . kPa

3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslaßkanäle: .

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen bezogen auf die Totpunkte: .

3.2.11.2. Bezugsgrößen und/oder Einstellbereiche (1): .

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: .

3.2.12.2.1.2. Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): .

3.2.12.2.1.3. Art der katalytischen Reaktion: .

3.2.12.2.1.4. Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: .

3.2.12.2.1.5. Relative Konzentration: .

3.2.12.2.1.6. Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): .

3.2.12.2.1.7. Zellendichte: .

3.2.12.2.1.8. Art des Katalysatorgehäuses: .

3.2.12.2.1.9. Lage der Katalysatoren (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges):

.

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Durchflußmenge usw.): .

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (1)

3.2.12.2.6.1. Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: .

3.2.12.2.6.2. Typ und Aufbau des Partikelfilters: .

3.2.12.2.6.3. Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): .

3.2.12.2.6.4. Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: .

.

3.2.12.2.7. Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): .

3.2.13. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): .

4. KRAFTÜBERTRAGUNG (V)

4.3. Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: .

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: .

.

(Datum, Aktenzeichen)

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Enthalten die Markierungen für die Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Genehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch ein Fragezeichen zu ersetzen (Beispiel: ABC??123??).>ENDE EINES SCHAUBILD>

Nachtrag zur Anlage 1

ANGABEN ZU DEN PRÜFBEDINGUNGEN

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. VERWENDETES SCHMIERMITTEL

1.1. Fabrikmarke: .

1.2. Typ: . (Bei Schmiermittel/Kraftstoff-Gemisch den Ölanteil in Prozent angeben)

2. MOTORLEISTUNG

2.1. Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1. des Anhangs III: .

2.1.1. Leistung des Motors auf dem Prüfstand: .

2.1.2. Leistung an den Rädern des Fahrzeugs: .

Motordrehzahl

(min-1)

Gemessene Leistung

(kW)

1. . .

2. . .

3. . .

4. . .

5. . .

6. . .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

MUSTER (Größtformat: DIN A4 (210 × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

- den Entzug der Typgenehmigung (1)

eines Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . ./. . ./EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2):.

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:.

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3):.

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:.

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:.

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):.

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): (siehe Nachtrag)

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:.

3. Datum des Prüfberichts:.

4. Nummer des Prüfberichts:.

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: (siehe Nachtrag)

6. Ort:.

7. Datum:.

8. Unterschrift:.

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Enthalten die Markierungen für die Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Genehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch ein Fragezeichen zu ersetzen (Beispiel: ABC??123??).(3) Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 70/156/EWG.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs gemäß der Richtlinie 72/306/EWG in der Fassung der Richtlinie . . ./. . ./EG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Antriebsmaschine

1.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale):.

1.2. Prüfergebnisse

1.2.1. Bei gleichbleibenden Drehzahlen

Motordrehzahl (min-1)

Nennwert des Luftdurchsatzes G (l/s)

Grenzwerte der Absorption (m-1)

Gemessene Absorptionswerte (m-1)

1. . . . .

2. . . . .

3. . . . .

4. . . . .

5. . . . .

6. . . . .

1.2.2. Bei freier Beschleunigung

1.2.2.1. Gemessener Wert des Absorptionskoeffizienten:. m-1

1.2.2.2. Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten:. m-1

1.2.2.3. Anbringungsstelle des Kennzeichens für den Absorptionskoeffizienten am Fahrzeug:.

.

5. Bemerkungen:.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

ANHANG II

23. Anhang II wird gestrichen.

ANHANG III

24. Abschnitt 3.1.2:

"Anhang II" wird ersetzt durch "Anlage 1 zu Anhang I".

25. Abschnitt 3.1.3:

"Anhang II" wird ersetzt durch "Anlage 1 zu Anhang I".

ANHANG V

26. In der Tabelle beträgt der Grenzwert für den Schwefelgehalt:

"max. 0,05 % Masse-%".

ANHANG IX

27. Anhang IX wird Anhang II.

ANHANG X

28. Anhang X wird gestrichen.

(1*) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen.