31997H0344

97/344/EG: Empfehlung der Kommission vom 22. April 1997 zur Verbesserung und Vereinfachung des Umfelds von Unternehmensgründungen

Amtsblatt Nr. L 145 vom 05/06/1997 S. 0029 - 0051


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1997 zur Verbesserung und Vereinfachung des Umfelds von Unternehmensgründungen (97/344/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 10. Oktober 1994 über die freie Entfaltung der Dynamik und der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), einschließlich Handwerk und Kleinstunternehmen, in einer Wettbewerbswirtschaft (1),

gestützt auf den Bericht der Kommission an den Europäischen Rat in Madrid vom 15. und 16. Dezember 1995 und an den Rat "Kleine und mittlere Unternehmen: Motor von Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union" (2),

gestützt auf die Mitteilung der Kommission über ein Integriertes Programm für die KMU und das Handwerk (3) und auf die Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1996 (4),

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts (5),

in Anbetracht der legislativen Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union (1997-2000) vom 19. September 1996 (6),

gestützt auf den Aktionsplan für Innovation der Kommission (7), in dem unter anderem auf die negativen Auswirkungen schwerfälliger administrativer Formalitäten für das Innovationspotential von Unternehmen hingewiesen wird,

gestützt auf den Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein Drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union (1997-2000) (8),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. EINLEITUNG

(1) Verbesserung und Vereinfachung des unternehmerischen Umfelds genießt bei den europäischen Wirtschaftsverbänden höchste Priorität, da die Wirtschaft heute in einem komplexen und ständig wechselnden Umfeld operieren muß. In den letzten 20 Jahren wurden viele Vorschriften erlassen, die zusammen mit den bestehenden Verwaltungsverfahren für viele Unternehmen dazu führten, daß der tägliche Geschäftsbetrieb erschwert und ihre Wettbewerbsfähigkeit verringert wurde. Darüber hinaus werden KMU, die im Vergleich zu Großunternehmen weder über die personellen noch finanziellen Mittel zu deren Bewältigung verfügen, hierdurch unverhältnismäßig stark belastet (9). Da allgemein anerkannt ist, daß KMU (10) das größte Potential zur Schaffung von Arbeitsplätzen aufweisen, sollten die Behörden nunmehr vorrangig Möglichkeiten prüfen, wie sich die administrative Belastung dieser Unternehmen verringern läßt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, daß ihr Wachstums- und Arbeitsplatzpotential gefördert und unterstützt wird.

II. EIN RAHMEN FÜR EINE VEREINFACHUNGSSTRATEGIE

(2) Rechtliche und administrative Belastungen beruhen hauptsächlich auf Vorschriften der Mitgliedstaaten. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips werden Entscheidungen und Maßnahmen auf allen Ebenen - national, regional und kommunal - getroffen. Die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften liegt weit höher als die Anzahl der von der Gemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien.

(3) Eine Politik zur Vereinfachung erfordert daher eine Koordinierung zwischen den einzelnen Dienststellen in den Mitgliedstaaten, und zwar nicht nur untereinander auf zentraler Ebene, sondern auch zwischen diesen und den Kommunalbehörden. In Frankreich, Portugal und im Vereinigten Königreich wurde eine eigene Dienststelle dafür geschaffen, die dem Premierminister untersteht, während in den meisten anderen Mitgliedstaaten ein beratender Ausschuß eingesetzt wurde, der allerdings oft nicht über dieselbe Befugnis verfügt. Die Vereinfachung ist eine schwierige Aufgabe, die nicht nur die erforderliche Kompetenz und Macht gegenüber anderen Ministerien sondern auch angemessene finanzielle und personelle Mittel erfordert (11). Die Beamten sollten mit Hilfe von Informationskampagnen sensibilisiert werden, und die mit KMU-Angelegenheiten befaßten Beamten sollten entsprechend ausgebildet werden (12). Es muß zu einer Veränderung der Kultur hin zu einem stärker kundenorientierten Ansatz zwischen Verwaltung und Unternehmen kommen mit dem Resultat, daß die öffentlichen Verwaltungen in aktiver Weise stärker darüber nachdenken, wie sie einem Unternehmen helfen können, anstatt es zu kontrollieren (13). Schließlich hängt eine erfolgreiche Vereinfachungsstrategie von der kontinuierlichen Bewertung und systematischen Überwachung der erzielten Ergebnisse ab.

III. DAS RECHTLICHE UMFELD

(4) Ein kompliziertes rechtliches Umfeld kann auf das Unternehmertum und die Gründung neuer Unternehmen abschreckend wirken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen sich dazu entschließt, seine Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszubauen, in dem es mit der Sprache, der Kultur oder der Arbeitsweise der dortigen Verwaltung nicht so vertraut ist. Zwar wird die Notwendigkeit geeigneter Vorschriften nicht bestritten, doch ist die kumulierende Wirkung von Vorschriften, ihrer Komplexität und der Kosten zu ihrer Einhaltung erheblich. Sie kann sogar dazu führen, daß die Auswirkungen auf das Unternehmen in einem unangemessenen Verhältnis zum Zweck der Vorschriften erscheinen. Letztlich sind komplexe und kostspielige Vorschriften schwierig durchzuführen und bieten Anlaß zu Kritik und Umgehung.

(5) Deshalb sollten sich die Mitgliedstaaten stärker der Auswirkungen von Vorschriften auf das Unternehmen bewußt werden. Das Ziel sollte dabei sein, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln, wobei es zu berücksichtigen gilt, daß zwischen den notwendigen Verbesserungen und der Belastung für die Unternehmen ein Gleichgewicht gefunden werden muß, da diese Unternehmen die Änderungen umsetzen müssen, selbst wenn diese eine Erleichterung darstellen.

(6) Bei der Einführung neuer Rechtsvorschriften sollte sich der Gesetzgeber der Auswirkungen der Regelungen auf Unternehmen in Form von Kosten und administrativen Belastungen zu deren Einhaltung vollständig bewußt sein. Gegebenenfalls sollte die Ermittlung der Auswirkungen auf die Wirtschaft und Kosten-Nutzen-Analysen in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft durchgeführt werden. Dabei sollte der Gesetzgeber den Anforderungen von KMU im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften besondere Aufmerksamkeit schenken. Wenn die KMU die Vorschriften zu angemessenen Kosten einhalten können, dann kann dies ein Großunternehmen ebenfalls; umgekehrt trifft dies nicht notwendigerweise zu. Dieses Prinzip "Zuerst im kleinen Maßstab denken" sollte als entscheidende Prüfung angewendet werden (14).

(7) Die Kosten für Unternehmen aufgrund notwendiger Vorschriften müssen gegen andere politische Anforderungen, z. B. bezüglich Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt, abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten, soweit erforderlich, die Einführung von solchen Ausnahmeregelungen oder vereinfachten Verfahren zur Unterstützung der KMU in Erwägung ziehen, welche den Zweck der Vorschrift nicht unvertretbar beeinträchtigen. Zum Beispiel kann bei Vorschriften zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie in den Bereichen Statistik oder Umwelt die Einführung von Schwellenwerten oder reduzierten Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen die Belastung und die Kosten für KMU spürbar verringern. Schwellenwerte sollten dennoch nicht vom Wachstum abschrecken und sind daher mit einer gewissen Flexibilität zu handhaben. Beispielsweise sollte man es einem Unternehmen gestatten, an einem KMU-Programm solange teilzunehmen, bis sein Umsatz den festgelegten Umsatzschwellenwert um einen bestimmten Prozentsatz überschreitet (15).

IV. VEREINFACHUNG DER FORMALITÄTEN BEI DER UNTERNEHMENSGRÜNDUNG

(8) Zusätzlich zu dem genannten allgemeinen Grundsatz möchte die Kommission einige Praktiken herausstellen, deren Förderung in den Mitgliedstaaten für zweckmäßig erachtet wird, da jene Grundsätze wichtige Elemente zur Erleichterung bei der Gründungsphase eines Unternehmens enthalten. Im ersten Teil geht es darum, die Bearbeitung des Gründungsprozesses durch die Behörden besser zu koordinieren und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.

(9) Die meisten Mitgliedstaaten verlangen zahlreiche unterschiedliche Anmeldungen (Steuern, Sozialversicherung, statistische Angaben, Unternehmens- und Handelsregister usw.). Die Anzahl der verschiedenen Anlaufstellen für Anmeldezwecke ist zwar von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, kann jedoch leicht zehn verschiedene Stellen ausmachen. Dieses ist für den Unternehmer sehr zeitaufwendig, um so mehr, wenn dieselbe Anmeldestelle mehrfach aufgesucht werden muß. An jeder Anmeldestelle ist ein Formular, oft mit ähnlichen Informationsanfragen, auszufuellen. Natürlich hängt die Art der Formalitäten und Verfahren von der Rechtsform ab, für die sich ein Unternehmen entscheidet. Am größten ist die Belastung für Kapitalgesellschaften; so sind beispielsweise in einem Mitgliedstaat 23 verschiedene Verfahren und Formulare erforderlich (16). Hinzu kommt, daß die Genehmigungen zur Gründung eines Unternehmens von verschiedenen Behörden ausgestellt werden, was es wiederum dem/der Geschäftsmann/-frau erschwert, sich rasch zurechtzufinden. Infolgedessen kann es Wochen oder sogar Monate dauern, bis ein Unternehmen tatsächlich seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen kann. Dieser erste Kontakt mit der Bürokratie, zusammen mit den Anmeldekosten, die in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich hoch sind, aber sich auf über 2 000 ECU belaufen können (17), wirkt sehr abschreckend und stellt eine Belastung für die künftigen Beziehungen zwischen dem neugegründeten Unternehmen und der Verwaltung dar.

Einzige Anlaufstelle

(10) Die Kommission schlägt vor, daß die Mitgliedstaaten alle bei der Unternehmensgründung auf allen Ebenen erforderlichen Formalitäten ermitteln und Möglichkeiten zu deren Koordinierung und Vereinfachung prüfen. Ein gutes Beispiel hierfür ist das belgische Auditform-Projekt, das ein Verzeichnis aller von den Unternehmen einzuhaltenden Verfahren und Verwaltungsformalitäten umfaßt und darauf abzielt, deren Wirksamkeit und die dadurch den KMU verursachten Belastungen zu ermitteln. Weitere Beispiele für Koordinierung bieten das französische System der "Zentralstellen für Unternehmensformalitäten" (Centres de formalités des entreprises - CFE) (18) sowie die deutschen Gewerbeämter. Diese Systeme beruhen auf dem Grundsatz einer einzigen Anlauf- bzw. Verbindungsstelle zwischen Unternehmen - je nach Typ und/oder Art - und Behörden auf allen Ebenen.

(11) Die Erfahrung lehrt, daß sich die administrativen Gründungsformalitäten in den Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von einem bis fünf Tagen bearbeiten lassen, wogegen die längste Frist in einem Mitgliedstaat 120 Tage beträgt.

(12) Einer derartigen einzigen Anlaufstelle für die Unternehmensgründung kann noch größere Bedeutung zukommen, wenn sie als Vermittler für alle Formalitäten fungiert, die während der Existenz eines Unternehmens zu erfuellen sind, wie beispielsweise die Änderung der Anschrift oder der Satzung, die Übertragung, Fragen zur Beschäftigung, Erlaubnisse und Zulassungen usw. In Frankreich wird beispielsweise darüber beraten, die beschäftigungsrelevanten Formalitäten ebenfalls den CFE zu übertragen. Auch wenn ein derartiges Maß an Koordinierung zwischen den Dienststellen einen hohen Grad an Entschlossenheit und Überzeugungskraft voraussetzt, weiß die Kommission durch ihre Kontakte zu den Unternehmen, daß eine derartige einzige Anlaufstelle sehr begrüßt wird.

Einheitliches Anmeldeformular

(13) Ein weiteres wichtiges Element ist die Notwendigkeit zur Koordinierung der von den Unternehmen geforderten Angaben, und zwar nicht nur in der Gründungs-, sondern auch in der Entwicklungsphase. Auch hier kann Frankreich eine aufschlußreiche Erfahrung anbieten. Die von einem neuen Unternehmen geforderten Angaben werden in einem einheitlichen Fragebogen zusammengefaßt, der von den CFE ausgewertet wird (19). Dieser Fragebogen wurde vom CERFA (20) entwickelt, d. h. der Zentralstelle für alle Formalitäten, bei denen es um die Erfassung von Angaben geht.

(14) Ein einheitliches Formular stellt für den neuen Unternehmer eine große Vereinfachung dar, da darin alle Angaben zusammengefaßt sind, die von einzelnen Behörden zur Anmeldung des neuen Unternehmens gefordert werden. Der Vorteil eines derartigen Systems liegt darin, daß die zu Anmeldezwecken erforderlichen Angaben nur einmal gemacht werden und daß Fragen zum Ausfuellen des Formulars vom CFE beantwortet werden können. Allerdings weist das System des Einheitsformulars insofern einen Nachteil auf, als Unterlagen beigefügt werden müssen, die zeitaufwendig zusammengetragen und beglaubigt werden müssen. Die Verwaltungen sollten davon absehen, den neugegründeten Unternehmen zahlreiche Formulare und Fragebögen von verschiedenen Behörden zuzusenden, da dadurch die Vorteile des Einheitsformulars erheblich eingeschränkt werden.

(15) Die Behörden sollten dazu angehalten werden, die Informationen gemeinsam zu nutzen und bestehende Datenbanken und die Informationstechnologie besser auszunutzen sowie gegebenenfalls ihre Datenschutzbestimmungen anzupassen (21). Dabei gilt als vereinbart, daß sich diese gemeinsame Nutzung von Informationen auf nichtvertrauliche Daten bezieht. In Italien beispielsweise wurden mit dem Gesetz Nr. 241/1990 verschiedene administrative Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt. Darin wird zum Beispiel festgelegt, daß, wenn eine Person, von der eine Behörde spezifische Informationen verlangt, erklärt, daß diese Informationen in Unterlagen enthalten sind, die dieser Behörde oder einer anderen Verwaltungseinheit bereits vorliegen, die Behörde diese Informationen selbst beschaffen muß. In ähnlicher Weise ist in Dänemark ein Gesetz in Vorbereitung, demzufolge es den Behörden untersagt ist, von einem Unternehmen Angaben zu verlangen, wenn diese Angaben anderswo in der Verwaltung zugänglich sind. Es wäre demnach folgerichtig, daß Unternehmen nicht zu antworten brauchen, wenn die geforderten Angaben bereits bei einer anderen Behörde gemacht wurden.

Einheitliche Kennummer

(16) Parallel zu den Vorschlägen für eine einzige Anlaufstelle und ein Einheitsformular ist eine einheitliche Kennummer für Unternehmen eine zweckmäßige Vereinfachungsmaßnahme. Ein derartiges System existiert in Frankreich, Schweden, Portugal und Dänemark (22). Der grundlegende Vorteil für das Unternehmen besteht darin, daß es dieselbe Nummer für alle seine Kontakte zu verschiedenen Verwaltungen nutzen kann. Ferner ist sie für die Behörden sehr nützlich, da sie die Verwaltung von Datenbanken und die gemeinsame Nutzung von Angaben vereinfacht.

Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse

(17) Abgesehen von den genannten Anmeldeformalitäten benötigt ein neugegründetes Unternehmen auch mehrere Genehmigungen, die ihm das Recht verleihen, einen Geschäftsbetrieb aufzunehmen, und/oder den Zugang zu einem bestimmten Beruf ermöglichen. Dies kann in einer allgemeinen Genehmigung zur Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wie dies in Luxemburg der Fall ist, oder in einer spezifischen Genehmigung zur Ausübung eines bestimmten Berufs, beispielsweise als Fremdenführer, Friseur oder Inhaber eines Reisebüros, bestehen. Erlaubnisse oder Zulassungen sind oft auch für Bauvorhaben, Umweltschutzprojekte oder aus Gesundheits- bzw. Sicherheitsgründen erforderlich. Die Art und Komplexität der Genehmigung variiert erheblich unter den Mitgliedstaaten. Teilweise müssen für die Gründung bestimmte Kriterien erfuellt sein, beispielsweise guter Leumund, Bonität, berufliche Befähigungsnachweise oder Berufserfahrung. Die Kommission bemüht sich um die Gewährleistung der allgemeinen Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt, insbesondere die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. Sie vertritt die Auffassung, daß die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungsverfahren regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls vereinfachen sollten, um das Potential für die Gründung neuer Unternehmen in größtmöglichem Umfang zu fördern.

(18) Langwierige Verfahren, das Genehmigungserfordernis und die Vielzahl von Genehmigungsbehörden können auf das Unternehmen eine abschreckende Wirkung ausüben. Italien hat zwei Gesetze (23) verabschiedet, in denen in allgemeiner Form die Grundsätze dargelegt sind, die zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren gedacht sind. Hierzu gehören die Möglichkeit der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit ohne ausdrückliche Genehmigungsverfügung und der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung (24). Dies bedeutet, daß dann, wenn die betreffende Verwaltung vor einem festgesetzten Termin keine Entscheidung trifft, die beantragte Genehmigung als erteilt gilt. Im Januar 1996 hat Deutschland eine Reihe von Gesetzen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beschlossen, um die Zeitdauer für Planungsverfahren abzukürzen. Zweck dieser Gesetze war es, Deutschland als Wirtschaftsstandort wieder attraktiver zu machen; sie waren Teil des Programms zur Förderung von Investitionen und Arbeitsplätzen.

(19) Auch wenn sich die Auswirkungen der italienischen Gesetze nur schwer bewerten lassen, so werden doch aus Baden-Württemberg positive Erfahrungen berichtet, wo 1992 derartige Vereinfachungsreformen eingeleitet wurden. Die grundlegenden Prinzipien dieser Initiativen in bezug auf Genehmigungen dürften auch auf andere Mitgliedstaaten anwendbar sein (Anhang I). Die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren erfordert oft eine Änderung der Arbeitspraktiken und -kultur im öffentlichen Dienst und eine Hinwendung zu mehr freiwilliger Selbstkontrolle von seiten der Wirtschaft.

(20) Die vorstehend aufgeführten Vorschläge dürften den Ausbau des Handelsverkehrs in der Gemeinschaft stark vereinfachen. Für eine(n) Geschäftsmann/-frau wird es sehr viel einfacher, seinen/ihren Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen, wenn er/sie sich an eine einzige Anlaufstelle wenden kann, nur ein Formular auszufuellen braucht, eine einheitliche Kennummer in diesem Mitgliedstaat erhält und die zur Geschäftsaufnahme erforderlichen Genehmigungen schnell erteilt werden. Diese einheitliche Kennummer ließe sich auch für andere Bereiche, beispielsweise die Mehrwertsteuer, nutzen, wie dies in Frankreich der Fall ist, und würde für andere Mitgliedstaaten eine relativ unkomplizierte Vereinfachungsmaßnahme bedeuten. Außerdem dürften diese Maßnahmen sehr hilfreich sein für alle privaten oder öffentlichen Einrichtungen bei der Beratung von Unternehmen zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Gemeinschaft.

V. FÖRDERUNG NEUGEGRÜNDETER UNTERNEHMEN

(21) Es gibt weitere Maßnahmen, die sich als bewährte Praktiken auf andere Mitgliedstaaten übertragen ließen. Diese Maßnahmen beziehen sich auf Steuern, Sozialversicherung, Rechnungslegung und statistische Anforderungen sowie auf das Gesellschaftsrecht. Einige Mitgliedstaaten (25) haben einschlägige Anreize bzw. Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt, insbesondere für neugegründete Unternehmen sowie zur Förderung der Selbständigkeit (Anhang II). Die meisten dieser Maßnahmen beziehen sich auf die ersten Jahre der Existenz eines Unternehmens, nicht jedoch auf die Gründungsphase. Diese Maßnahmen sind von Bedeutung, wenn man berücksichtigt, daß zwar etwa 80 % der neugegründeten Unternehmen nach dem ersten Jahr noch existieren, aber nach drei Jahren nur noch 65 %, und nach fünf Jahren nur noch 50 % eine wirtschaftliche Tätigkeit betreiben (26). Diesbezügliche Maßnahmen sind auch deshalb von Bedeutung, weil sehr oft die einschlägigen Rechtsvorschriften (Steuern, Gesellschaftsrecht, Beschäftigungsfragen usw.) diejenigen abschrecken, die ein Unternehmen gründen wollen. So bringt beispielsweise die Einstellung eines Mitarbeiters das Ausfuellen von mehr als zehn verschiedenen Formularen mit sich. Die obligatorischen Anmeldebestimmungen sind je nach Rechtsgebiet unterschiedlich (27), und die nach dem Gesellschaftsrecht für Aktionärsversammlungen erforderlichen Verfahren sind oft für Kleinunternehmen ungeeignet. Deshalb wurden in Deutschland Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der Verfahren in der "kleinen Aktiengesellschaft" erlassen (28).

(22) Bei der Verbesserung des steuerlichen Umfelds haben viele Mitgliedstaaten Steuererleichterungen für KMU bzw. für neugegründete Unternehmen eingeführt (29) (Anhang III). Darüber hinaus wurden in Frankreich, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden Steuerermäßigungen für Privatpersonen eingeführt, die in Unternehmensgründungen investieren, ähnlich dem Konzept der "Business Angels" (30) in den USA.

(23) Die Steuer ist ebenfalls ein Bereich, der reformbedürftig ist und in dem die Anzahl der verschiedenen zu zahlenden Steuern, die unterschiedlichen Zahlungstermine, lange Fristen für Steuerrückzahlungen oder die Berechnung von Gebühren sowie andere Verwaltungsverfahren zeitraubend und schwerfällig sind.

(24) Nach Ansicht der Kommission werden künftig die Steuerpflichten durch die Umsetzung der im Programm zur Einführung des neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (31) der Kommission dargelegten Vorschläge beträchtlich vereinfacht. Die von allen Unternehmen zu tragenden Kosten für die Einhaltung der Steuerpflichten dürften sich durch diese Vorschläge verringern, und zwar für die KMU in besonderem Maße. Das diesbezüglich wichtigste Element in den Vorschlägen ist der Grundsatz eines einzigen Besteuerungsortes. Dies bedeutet, daß jedes Unternehmen, das in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist, die Steuer auf all seine Tätigkeiten an den Mitgliedstaat entrichten muß, in dem es niedergelassen ist, wodurch die Notwendigkeit zur Bearbeitung bei mehr als einer Steuerbehörde entfällt. Zusätzlich werden die Melde- und Abrechnungspflichten radikal überprüft, wodurch es zu einem besseren Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Steuerverwaltung und denen der Unternehmen kommt.

(25) Im derzeitigen Mehrwertsteuersystem läßt sich die Belastung von KMU noch weiter erleichtern. Die meisten Mitgliedstaaten befreien Kleinstunternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht, obwohl die Schwelle für eine derartige Befreiung erheblich variiert, beispielsweise zwischen einem Umsatz von 2 500 ECU in Dänemark und von 56 850 ECU im Vereinigten Königreich.

(26) Für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen kann die Häufigkeit der Mehrwertsteuererklärungen und -zahlungen eine große Belastung darstellen. Einige Mitgliedstaaten haben Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt, wie ein Mehrwertsteuererklärung auf Jahresbasis für kleine Unternehmen und/oder eine Zahlungsfrist, die mit dem Erklärungszeitraum identisch ist. Im Fall monatlicher Zahlungen zahlen Kleinunternehmen oft die Mehrwertsteuer für Rechnungen, für die sie von ihren Kunden noch keine Zahlung erhalten haben. Deshalb verlangen viele Mitgliedstaaten nur vierteljährliche und, bei Kleinstunternehmen, jährliche Zahlungen (32). Zusätzlich erlauben mehrere Mitgliedstaaten kleinen Unternehmen die Entrichtung der Mehrwertsteuer erst nach Eingang der Kundenzahlung anstatt zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ("Istsystem der Rechnungslegung") (33). Das Europäische Parlament hat ein Arbeitspapier über die Auswirkungen der Mehrwertsteuer- und INTRASTAT-Auflagen für KMU ("Impact of VAT and INTRASTAT Obligations on SMEs") (34) veröffentlicht, das mögliche Maßnahmen wie z. B. den Übergang zu einem System vierteljährlicher Mehrwertsteuererklärungen aufzeigt.

(27) Verwaltungsauflagen, die sich aus dem innergemeinschaftlichen Handel ergeben, sind ein weiteres Gebiet, in dem Vereinfachungen möglich sind. Frankreich und Italien haben die INTRASTAT-Auflage und die von der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (35) geforderte zusammenfassende Meldung eingeführt. Dies bedeutet, daß Unternehmen nur ein Formular ausfuellen müssen, das von beiden zuständigen Behörden benutzt werden kann. Weder fas französische noch das italienische System sind derzeit ideal, da beide eine monatliche Einreichung der kombinierten INTRASTAT-/Mehrwertsteuererklärung erfordern können und der Schwellenwert, bis zu dem die KMU von dieser Verpflichtung befreit sind, immer noch ziemlich niedrig ist. Eine weitere Vereinfachung betrifft die Konsolidierung der festgesetzten Fristen zur Abgabe der INTRASTAT-Erklärungen und der zusammenfassenden Meldungen je nach Umsetzung der verschiedenen Regelungen. Insofern Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Fristen für die genannten Erklärungen mit unterschiedlichen Schwellenwerten vorsehen, sind sie aufgefordert, diese Anforderungen anzugleichen und für KMU vierteljährliche oder jährliche Einreichungen einzuführen.

(28) Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, welchen Nutzen eine spezifische Zusammenarbeit zwischen denjenigen Dienststellen hätte, die für Sozialversicherung und für Steuern zuständig sind. Diese Dienststellen stehen in ständigem Kontakt mit der Wirtschaft und erlegen den Unternehmen den größten Teil der administrativen Belastung auf. Eine derartige Zusammenarbeit kann dazu führen, daß die Dienststellen eine gemeinsame Kennummer benutzen, Angaben und Kriterien gemeinsam nutzen, sich auf die Festlegung gleicher Zahlungsfristen oder auf die Einziehung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge durch ein einziges System einigen (36). Dadurch, daß die Beschäftigung für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gleichermaßen hohe Priorität hat, ist es um so wichtiger, daß sich die Behörden eingehend mit der Frage beschäftigen, weshalb Arbeitgeber bei der Einstellung von Mitarbeitern so zurückhaltend sind. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Schritte unternehmen, um die administrative Belastung im Zusammenhang mit der Einstellung von Mitarbeitern (37) zu beseitigen sowie flexiblere Arbeitsbedingungen (38) zu schaffen.

(29) Einige Mitgliedstaaten haben auch Programme eingeführt, wonach für Unternehmen, die erstmalig einen oder mehr Mitarbeiter einstellen (39), die Sozialversicherungsbeiträge ermäßigt werden oder sogar ganz entfallen.

(30) In den meisten Mitgliedstaaten existieren Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu bestimmten Berufen, die oft als Zugangsbeschränkung wirken, so beispielsweise bei Friseuren, Installateuren, Reisebüros, Taxis usw. Oft wurden die Vorschriften von den Unternehmen selbst als eine Form des Schutzes vor Personen gefordert, die diese Tätigkeit mangelhaft oder illegal ausüben. Die Kommission empfiehlt, daß diese Vorschriften erneut einzeln überprüft und im Hinblick darauf bewertet werden, ob zwischen dem Verbraucherschutz und dem notwendigen Wettbewerb ein ausgewogenes Gleichgewicht besteht.

(31) Kleinstunternehmen, insbesondere selbständige Unternehmer, stehen vor besonderen Problemen und stellen möglicherweise die Kategorie der KMU dar, die verhältnismäßig am stärksten unter der administrativen Belastung und unter Vorschriften leiden, da sie sowohl die einschlägigen Rechtsvorschriften als auch die daraus folgende administrative Belastung allein bewältigen müssen. Dies hält zusammen mit den finanziellen Risiken und der fehlenden sozialen Sicherheit viele junge Leute davon ab, selbst ein Unternehmen zu gründen. Einige Mitgliedstaaten haben sich diesem Problem besonders gewidmet und Steueranreize, Vereinfachungen bei der Rechnungslegung und Pensionspläne erlassen, um junge Leute und Arbeitslose zu ermutigen, ihr eigenes Unternehmen aufzubauen (40).

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(32) Der Austausch von bewährten Praktiken zur Verbesserung und Vereinfachung des Umfelds für neugegründete Unternehmen hat gezeigt, daß von seiten der Behörden und der Wirtschaftsvertreter ein beträchtliches Interesse an Vereinfachungsmaßnahmen besteht, mit denen in anderen Mitgliedstaaten Erfahrungen gesammelt wurden. Obwohl ähnliche Vereinfachungsinitiativen in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise durchgeführt werden und das rechtliche Umfeld für Unternehmensgründungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist, lassen sich einige bewährte Praktiken ermitteln, die von den anderen Mitgliedstaaten als Eckpunkte genutzt werden können. Einige allgemeine Grundsätze wurden herausgearbeitet, auf die die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte hingewiesen werden sollten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen zur Verringerung und Vereinfachung der administrativen und rechtlichen Belastung neugegründeter Unternehmen treffen, um den Unternehmen Zeit und Kosten zu ersparen -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Zielsetzung

Die Mitgliedstaaten sollten die zur Verbesserung und Vereinfachung des unternehmerischen Umfelds erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere hinsichtlich der Gründung neuer Unternehmen und der ersten Jahre ihrer Existenz, um dadurch das Innovationspotential, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die geeignetsten Maßnahmen zur Umgestaltung, Vereinfachung und Aktualisierung ihrer eigenen administrativen, rechtlichen und steuerlichen Systeme zu ergreifen, um

a) die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Unternehmen im Hinblick auf eine stärkere Kundenorientierung zu verbessern und den Zeitaufwand für die Bearbeitung von Anträgen von Unternehmen zu verkürzen sowie Genehmigungen innerhalb einer vorgegebenen Frist zu erteilen;

b) die Unternehmensgründung durch ein günstiges rechtliches Umfeld zu fördern und bestehende Rechtsvorschriften, die die Gründung von Unternehmen und die ersten Jahre ihrer Existenz behindern, zu ändern oder abzuschaffen.

Artikel 2

Rahmen für eine Vereinfachungsstrategie

Eine langfristige, kohärente Politik ist erforderlich, um Vereinfachungsmaßnahmen erfolgreich durchführen zu können und eine wirksame Koordinierung zwischen öffentlichen Verwaltungen zu gewährleisten. Hierzu empfiehlt die Kommission, daß die Mitgliedstaaten und die Behörden auf allen Ebenen in Absprache mit der Wirtschaft eine Vereinfachungsstrategie entwickeln, für die sie sich nachdrücklich einsetzen, und die die folgenden Aspekte beinhalten sollte:

a) Eine spezielle Dienststelle sollte auf geeigneter Ebene eingerichtet werden, die bevollmächtigt ist, die Vereinfachungspolitik und die getroffenen Maßnahmen zu koordinieren;

b) die Information und Ausbildung von Beamten sollte im Hinblick auf ein Dienstleistungsverhältnis mit Unternehmen entwickelt werden, um dadurch die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Unternehmen zu verbessern.

Artikel 3

Rechtliches Umfeld

(1) Die Auswirkungen von Vorschriften auf Unternehmen, insbesondere auf KMU, sollten in enger Absprache mit der Wirtschaft kontinuierlich ausgewertet werden. Insbesondere sollten

a) die Mitgliedstaaten das Konzept "zuerst in kleinem Maßstab denken" anwenden, das die Interessen der KMU bereits im frühesten Stadium der Beratung neuer Rechtsvorschriften und deren administrativer Begleitverfahren berücksichtigt;

b) soweit erforderlich Ausnahmeregelungen, Schwellenwerte oder vereinfachte Verfahren für KMU eingeführt werden; die Schwellenwerte sollten jedoch soviel Flexibilität enthalten, daß sie nicht als Wachstumshemmnis wirken;

c) die Auswirkungen von Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf die Unternehmen, soweit erforderlich, mit Unterstützung eines Ausschusses aus Regierungs- und Wirtschaftsvertretern ausgewertet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung eines systematischen Evaluierungsverfahrens zur Ermittlung der Auswirkungen von Vorschlägen für Rechtsvorschriften prüfen, um zu gewährleisten, daß ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Zielsetzung und Mitteln erzielt wird und die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und den Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden.

(3) Systeme zur Ermittlung der Auswirkungen auf die Wirtschaft sollten gegebenenfalls Kostenwirksamkeitsanalysen beinhalten, und es sollten umfassende Beratungsverfahren mit Wirtschaftsverbänden einschließlich derer, welche die KMU vertreten, stattfinden.

Artikel 4

Vereinfachung der von den Unternehmen in der Gründungsphase zu erfuellenden Formalitäten

(1) Die Verwaltungsverfahren bei Unternehmensneugründungen sollten vereinfacht und benutzerfreundlicher gestaltet werden, damit den Unternehmern rascher und wirksamer geholfen wird und die neuen Geschäftsvorhaben gefördert werden. Die Kommission empfiehlt daher, daß die Mitgliedstaaten oder die jeweils zuständige staatliche Behörde die Vorteile folgender Maßnahmen in Betracht ziehen:

a) Einführung eines einheitlichen Antragsformulars für die Unternehmensregistrierung;

b) Einrichtung von einzigen Anlaufstellen, wo die Unternehmen das in Buchstabe a) genannte einheitliche Antragsformular einreichen können. Die Anlaufstellen wären für die Weiterleitung der in dem Formular enthaltenen Angaben an alle anderen Verwaltungsstellen innerhalb einer festgesetzten Frist von einem oder zwei Arbeitstagen zuständig;

c) Einführung eines Systems, nach dem jedes Unternehmen anhand einer einzigen Nummer durch jede öffentliche Einrichtung bzw. jedes Ministerium identifiziert werden kann;

d) Gewährleistung, daß die verschiedenen Ministerien von der Einführung von Formularen und/oder Anlaufstellen absehen, die überfluessig sind oder bereits in anderer Form bestehen;

e) Einräumung der Möglichkeit für Unternehmen, eine nicht vertrauliche Informationsanfrage abzulehnen, falls diese Angabe bereits einem anderen Ministerium vorliegt;

f) Nutzung soweit als möglich von Informationstechnologie und Datenbanken für die Übermittlung und Beglaubigung der vorgelegten Angaben und für die gemeinsame Nutzung von Informationen zwischen den Ministerien, vorbehaltlich geeigneter Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten;

g) Erstellung eindeutiger Vorgaben hinsichtlich der Fristen für die Bearbeitung der Anträge der Unternehmen und der Erteilung von Genehmigungen;

h) Einführung gegebenenfalls eines Systems, wonach ein Antrag automatisch als genehmigt gilt, wenn die Verwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist hierüber entschieden hat.

(2) Die Mitgliedstaaten werden ferner ersucht, die Möglichkeit zur Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Anlaufstellen zu prüfen, so daß sie die gesamte Existenz eines Unternehmens, d. h. nicht nur die Gründungsphase, sowie alle administrativen Schnittstellen zwischen Behörden und Unternehmen abdecken.

Artikel 5

Förderung von Unternehmen in den ersten Jahren ihrer Existenz

(1) Auflagen steuerlicher, sozialrechtlicher, umweltrechtlicher und statistischer Art, die die Gründung und die ersten Jahre der Existenz eines Unternehmens behindern, sollten erleichtert oder abgeschafft werden. Hierzu werden die Mitgliedstaaten ersucht,

a) mögliche Erleichterungen der steuerlichen Behandlung neugegründeter Unternehmen zu prüfen;

b) geeignete steuerliche Maßnahmen zur Förderung externer Investitionen in Unternehmensgründungen zu treffen, beispielsweise durch Übernahme des Konzepts der "Business Angels" (lokales Netz privater Investoren);

c) Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitsgeber bei der Einstellung von Mitarbeitern zumindest für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen;

d) die Verwaltungs- und Rechtsvorschriften zu überprüfen, die Unternehmen möglicherweise davon abhalten, Mitarbeiter einzustellen, um die Schaffung eines flexibleren Arbeitsmarkts zu unterstützen;

e) einen Dialog zwischen den für soziale Sicherheit und für Steuerfragen zuständigen Ämtern aufzunehmen, um so eine aufeinander abgestimmte Schnittstelle zu den Unternehmen zu schaffen;

f) die verschiedenen Meldepflichten zu überprüfen, denen die KMU nachkommen müssen, z. B. die Art und Häufigkeit der Berichte und die Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um so die Anforderungen so weit wie möglich zu vereinfachen und zu konsolidieren;

g) die bestehenden Verwaltungs- oder Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Vereinfachung oder Abschaffung solcher Vorschriften zu prüfen, die den Zugang zu bestimmten Berufen unnötig einschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die durch Mehrwertsteuer- und/oder INTRASTAT-Erklärungen entstehenden Belastungen für KMU zu verringern. Kleine Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, ihre Mehrwertsteuererklärung vierteljährlich einzureichen, und es sollte eine Mehrwertsteuerbefreiung als Option angeboten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten werden ersucht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Lage von Kleinstunternehmen, insbesondere selbständiger Unternehmer, in den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Altersversorgung zu prüfen.

Artikel 6

Koordinierung auf europäischer Ebene

(1) Die Kommission setzt ihre Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Wirtschaftsverbänden fort, insbesondere im Rahmen des Lenkungsausschusses zur Verbesserung und Vereinfachung des unternehmerischen Umfelds, um Eckpunkte für bewährte Verfahren festzulegen.

(2) Um der Kommission die Beurteilung der Fortschritte zu ermöglichen, werden die Mitgliedstaaten ersucht, der Kommission jährlich die zur Umsetzung dieser Empfehlung beschlossenen Maßnahmen mitzuteilen.

Die Kommission wird das europäische Netz der Euro-Info-Center über diese Entwicklungen vollständig auf dem laufenden halten, so daß diese den Unternehmen, die Verwaltungsformalitäten in anderen Mitgliedstaaten zu erfuellen haben, Informationen aus erster Hand geben können.

Artikel 7

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. April 1997

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 294 vom 22. 10. 1994, S. 6.

(2) SEK(95) 2087, Europäische Kommission, GD XXIII, 1995.

(3) KOM(96) 329 vom 9. Juli 1996.

(4) ABl. Nr. C 18 vom 17. 1. 1997, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 224 vom 1. 8. 1996, S. 5.

(6) ABl. Nr. C 320 vom 28. 10. 1996, S. 163.

(7) KOM(96) 589 vom 20. November 1996.

(8) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 25.

(9) Nach drei Untersuchungen sind die durchschnittlichen Kosten der administrativen Belastung für KMU zwischen 6 und 30mal höher als für Großunternehmen (EIM: "Administatieve lasten bedrijven 1993"; G. Barbieri und V. Lo Moro: "Utenti e Pubblica Amministrazione", il Mulino, 1996; Institut für Mittelstandsforschung: "Bürokratie - ein Kostenfaktor: eine Belastungsuntersuchung bei mittelständischen Unternehmen", 1995).

(10) In der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 über die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen definiert (ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4).

(11) Ein interessantes Beispiel bietet die britische Zentralstelle für Deregulierung, die mit der Koordinierung der Deregulierungspolitik der britischen Regierung zwischen allen Ministerien betraut ist, wobei sie zu gewährleisten hat, daß die Ansichten der Wirtschaft Berücksichtigung finden und daß die Kosten zur Einhaltung der Vorschriften und die administrative Belastung auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Zentralstelle untersteht dem stellvertretenden Premierminister und der Kabinettskanzlei, wodurch sie die erforderliche Autorität gegenüber den anderen Ministerien erhält.

(12) Das flämische Institut für selbstständige Unternehmer (VIZO) in Belgien ist eine 1991 gegründete staatliche Regierungsstelle. Sein Auftrag besteht in der Förderung und Unterstützung des freien und kreativen Unternehmertums, insbesondere durch Ausbildung und durch administrative Vereinfachung. Das VIZO berät, untersucht und ergreift Initiativen zur Sensibilisierung der Betroffenen und entwickelt daneben Methoden und Verfahren zur Vereinfachung von Verwaltungsaufgaben. So organisierte das VIZO beispielsweise einen Ausbildungskurs für Beamte im Umgang mit KMU-Angelegenheiten innerhalb der flämischen Verwaltung. Damit sollten diese Beamten Einblick in und Kenntnisse über die grundlegenden Prinzipien und Verfahren im Zusammenhang mit Vereinfachung und Qualitäts-Dienstleistungen erhalten und ihnen gezeigt werden, wie sie selbst innerhalb ihrer Verwaltung als "Initiatoren" fungieren können.

(13) Die dänische Stadt Korsør ist eine Stadt mit einer Bevölkerung von 20 000 Einwohnern. Sie hat eine Stelle für die Beratung der Wirtschaft mit qualifiziertem Know-How und Sachkenntnis eingerichtet. Dies erforderte sowohl eine Ausbildung der Bediensteten als auch Veränderungen beim organisatorischen Aufbau, um den Anforderungen gerecht zu werden. Das Amt ist als Koordinierungsstelle für alle Wirtschaftsfragen innerhalb der Kommunalbehörde tätig.

(14) Zum Aufgabengebiet der britischen Zentralstelle für Deregulierung gehört es, darauf zu achten, daß neue Vorschriften und Verwaltungsverfahren nur dann eingeführt werden, wenn sie unbedingt erforderlich sind. Bevor eine neue Vorschrift erlassen wird, muß die Regierung deren Kosten für die Wirtschaft bewerten und die Ergebnisse veröffentlichen. Die Minister müssen sich davon überzeugen, daß die Kosten gemessen am Nutzen gerechtfertigt sind. Da KMU besonders anfällig für "Überregulierung" und Papierkrieg sind, müssen die Minister auch die "Kleinunternehmen-Nagelprobe" durchführen lassen. Dies bedeutet, daß zu jeder neuen Vorschrift KMU konsultiert werden müssen, um sicherzustellen, daß sie sie auch einhalten können. In Deutschland wurde kürzlich beschlossen, eine ähnliche Bewertung in bezug auf die durch neue Rechtsvorschriften verursachten Verwaltungskosten, insbesondere für KMU, durchzuführen.

(15) Ein Beispiel hierfür ist das System der jährlichen Mehrwertsteuerabrechnung im Vereinigten Königreich, wo der maximale Schwellenwert von 300 000 £ Stg flexibel gehandhabt wird, so daß Firmen in diesem System bleiben, bis ihr Umsatz 375 000 £ Stg überschreitet.

(16) Logotech-Studie "Etude comparative des dispositions légales et administratives nécessaires pour la formation de PME dans six pays de l'Union européenne" (Vergleichsstudie der zur Gründung von KMU erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in sechs Ländern der Europäischen Union) (F, D, GR, I, IRL, VK) und dto. auf CD-Rom, Industrie- und Handelskammer Paris.

(17) Dto.

(18) Die "Centres de formalités des entreprises" wurden 1981 in Frankreich zur vereinfachten Ausfuellung einiger Formalitäten gegründet, die ein Unternehmen vornehmen muß, so beispielsweise rechtliche, steuerliche, sozialrechtliche und statistische Formalitäten im Zusammenhang mit Ereignissen, die während der Existenz eines Unternehmens, einschließlich der Gründungsphase, eintreten. Die CFE fungieren als "einzige Anlaufstelle" für die verschiedenen Verwaltungen wie das örtliche Handelsregister, die Steuerbehörde, die für soziale Sicherheit und Renten zuständigen Verwaltungen, das Statistische Amt usw. Sobald das Unternehmen dem CFE die erforderlichen Angaben gemacht hat, übermittelt dieses diese Angaben den anderen zuständigen Verwaltungen, einschließlich des Statistischen Amtes (INSEE). Das INSEE übernimmt ferner insofern eine wichtige Aufgabe, als es für das nationale Unternehmensregister (SIRENE) zuständig ist und den neugegründeten Unternehmen eine nationale Kennummer (SIREN) vergibt.

(19) Die vom CERFA (Zentrum für die Registrierung und Überarbeitung von Formularen für die Verwaltung) herausgegebenen französischen Fragebögen M 0 und P 0 (einer für Einzelunternehmer, der andere für Gesellschaften) umfassen auf einer einzigen Seite alle Angaben, die von einer Behörde gefordert werden, um ein neues Unternehmen zu registrieren und die entsprechenden Vorschriften auf dieses neue Unternehmen anzuwenden. Der Antragsteller muß dem ausgefuellten Fragebogen mehrere einschlägige Unterlagen beifügen. Diese Unterlagen, die aus dem Original oder einer beglaubigten Kopie bestehen können, sind normalerweise die Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunde (für natürliche Personen und Mitglieder einer Personengesellschaft) sowie die Satzung für Kapitalgesellschaften. Sie können auch als Nachweis der vorläufigen Anmeldung für Berufe mit Zulassungsbeschränkung dienen.

(20) CERFA: Centre d'enregistrement et de révision des formulaires administratifs (Zentrum für die Registrierung und Überarbeitung von Formularen für die Verwaltung).

(21) So enthält beispielsweise das in Italien von den Handelskammern geführte Unternehmensregister Angaben zu allen Unternehmen (Name, Anschrift, Satzung, Jahresabschluß). Ein Teil dieser Angaben war früher in Papierform beim örtlichen Gericht hinterlegt. Dieses neue Register bietet in einer einzigen Datenbank Angaben zu Unternehmen, die von der öffentlichen Verwaltung systematisch genutzt werden sollten. Dies dürfte kaum im Widerspruch zu Datenschutzgrundsätzen stehen. Siehe auch Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31).

(22) In Schweden gibt es seit 1975 eine einheitliche Kennummer. Diese Nummer wird von dem Unternehmen von der Gründungsphase bis zu seinem Erlöschen benutzt. Die Nummer kann auch dann von dem Unternehmen beibehalten werden, wenn es seinen Namen ändert, und wird für administrative Zwecke in den Bereichen Steuer, Versicherung, Bankwesen und Telekommunikation genutzt. In Frankreich wurde die einheitliche Kennummer "SIREN" durch eine Rechtsverordnung von 1974 eingeführt.

(23) Gesetz Nr. 241/1990 und Finanzgesetz Nr. 537/1993.

(24) Nach Ansicht der Kommission sollte diese Möglichkeit nicht für Genehmigungen wie etwa zur Schadstoffemission gelten. In diesem Fall ist nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht eine ausdrückliche Genehmigung notwendig, und dies ist auch im Interesse des Unternehmens selbst.

(25) Im Rahmen der dänischen Politik zur "Gründung neuer Unternehmen" schlug die dänische Regierung einen Aktionsplan vor, mit dem die administrative Belastung durch nachstehende Maßnahmen erleichtert werden soll:

- Aufhebung bzw. Vereinfachung bestehender Verwaltungsvorschriften;

- Aufhebung bzw. Vereinfachung von Steuern und Abgaben;

- Einrichtung einer einzigen Informationsstelle;

- Entwicklung neuer Verfahren zur Bewertung der administrativen Auswirkungen neuer Rechtsvorschriften.

(26) Enterprises in Europe - Vierter Bericht, S. 62.

(27) Nach einer Veröffentlichung mit dem Titel "Überprüfung von administrativen Pflichten für Unternehmen" der deutschen unabhängigen Kommission "Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes", der sogenannten Waffenschmidt-Kommission (Bundesministerium des Innern, 1994), sind die Anforderungen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen sehr unterschiedlich. So wird in der Veröffentlichung beispielsweise angegeben, daß im Bereich der Personal- und Lohnverwaltung die Voraussetzungen für die Führung von 119 verschiedenen Aufzeichnungen erleichtert werden könnten.

(28) Siehe auch Artikel 4 Buchstabe b) der Empfehlung der Kommission zur Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen vom 7. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 14).

(29) In Belgien existiert ein System der ermäßigten Körperschaftssteuer für KMU. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, wird ein Unternehmen, dessen steuerpflichtiger Gewinn höchstens 25 733 ECU beträgt, zum ermäßigten Satz von 28,84 % anstatt zum Normalsatz von 40,17 % besteuert. Zusätzlich bietet das System für Personen unter 35 Jahren, die sich erstmalig als Selbständige niederlassen oder aktiver Teilhaber einer Personengesellschaft sind, eine gewisse Flexibilität bei der Einkommensteuervorauszahlung. In den ersten drei Jahren brauchen sie für nicht gezahlte bzw. unzureichende Vorauszahlungen keine Strafe zu zahlen.

(30) Vgl. Mitteilung der Kommission "Die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen" (ABl. Nr. C 187 vom 9. 7. 1994, S. 5).

(31) KOM(96) 328 vom 22. Juli 1996.

(32) Das britische System des Jahresabschlusses ermöglicht die jährliche Einreichung einer Mehrwertsteuererklärung (anstatt vierteljährlich). Die obere Schwelle von 300 000 £ Stg wird insofern flexibel gehandhabt, als die Unternehmen in dem System verbleiben können, bis ihr Umsatz über 375 000 £ Stg liegt.

(33) Nach dem britischen Istsystem der Rechnungslegung können KMU mit einem Umsatz von weniger als 350 000 £ Stg die Mehrwertsteuer anhand der getätigten und erhaltenen Zahlungen anstatt anhand von Rechnungen entrichten. In Deutschland gilt ein ähnliches System. Siehe auch Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Empfehlung der Kommission vom 12. Mai 1995 über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr (ABl. Nr. L 127 vom 10. 6. 1995, S. 19).

(34) European Parliament, Directorate General for Research and Economic Affairs, Series W-25, 5-1996.

(35) ABl. Nr. L 145 vom 13. 7. 1977, S. 1.

(36) Im Vereinigten Königreich und in Irland werden die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge zwar von zwei verschiedenen Ministerien verwaltet, doch werden beide Beiträge zusammen nach dem System des Quellenabzugs "PAYE" eingezogen.

(37) Seit Januar 1996 brauchen französische Unternehmen nur noch ein einziges Formular ("déclaration d'embauche unique", einheitliche Einstellungserklärung) anstatt der 11 Formulare auszufuellen, die früher bei der Einstellung eines Mitarbeiters erforderlich waren. Ferner ist eine einzige Anlaufstelle für Sozialversicherungsbeiträge geplant, die alle einschlägigen Formalitäten bearbeitet. Darüber hinaus ist derzeit ein Modellvorhaben im Gang, wonach Saison- oder Teilzeitarbeit in Unternehmen mit einem "service voucher" gezahlt werden kann. Es braucht kein Arbeitsvertrag vorgelegt zu werden, und die Formalitäten bei den Behörden haben sich verringert, da der "voucher" (Beleg) sowohl ein Zahlungsmittel als auch ein Dokument zur Unterrichtung der zuständigen Behörden darstellt.

(38) Deutschland hat den Schwellenwert, unter dem das Gesetz der unfairen Entlassung nicht anwendbar ist, von fünf auf zehn Arbeitnehmer angehoben, um die Bereitschaft der Kleinstunternehmen, Arbeitskräfte einzustellen, zu erhöhen.

(39) In Belgien werden nach dem "Plan plus un" Ermäßigungen der vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen gewährt, die ihren ersten Mitarbeiter einstellen. Im ersten Geschäftsjahr sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, für das zweite und dritte Jahr sind Ermäßigungen von 75 % bzw. 50 % vorgesehen. Es gibt ein ähnliches System für die Einstellung eines zweiten und eines dritten Mitarbeiters ("Plan plus deux, plus trois"). Der "Plan avantage à l'embauche" beinhaltet Ermäßigungen der vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen.

(40) So haben beispielsweise in Belgien und Finnland Selbständige, die erstmalig ein Unternehmen gründen, weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. In Frankreich kommen Selbständige in den Genuß vereinfachter Rechnungslegungsvorschriften, die auf die steuerlichen Anforderungen abgestimmt sind. Infolgedessen braucht jetzt nur noch ein Geschäftsbuch statt früher drei geführt zu werden.

ANHANG I

SIEBEN GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN EINER RASCHEN GENEHMIGUNG

- Die Entscheidung sollte an einer Stelle (beispielsweise einzige Anlaufstelle) "zentralisiert" werden.

- Gegebenenfalls sollte der Grundsatz der "stillschweigenden Zustimmung" Anwendung finden.

- Die Genehmigungsbehörden sollten nach genau festgelegten Managementsystemen vorgehen, wozu insbesondere folgendes gehört:

- Es muß eine bestimmte Person mit der Wahrnehmung der Genehmigungsverfahren betraut werden und für deren rechtzeitige Erledigung zuständig sein.

- Für die Durchführung der Verfahren muß eine Frist festgesetzt werden, die für die Behörden, die die Entscheidung zu treffen haben, verbindlich sein sollte. Falls nicht anders angegeben, sollte die Frist 30 Tage betragen.

- Der Unternehmer sollte schon beraten werden, bevor er seinen Antrag einreicht. Hierzu gehört die Beratung über Art und Umfang der für den Antrag erforderlichen Unterlagen.

- Die Genehmigungsbehörden sollten über genügend Personal und ausreichende Mittel verfügen, um die Verfahren rasch bearbeiten zu können. Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß für die Genehmigungsverfahren bei Großprojekten flexibel Personal eingesetzt werden kann.

- Die Genehmigungsbehörden sollten regelmäßige Beratungen mit ihren "Kunden" abhalten, um Rückmeldungen über den Fortgang der Verfahren zu erhalten, Schwächen in den Genehmigungsverfahren zu ermitteln und Verbesserungsvorschläge zu erhalten.

- Die Zentralbehörden sollten die örtlichen Genehmigungsbehörden bei der Durchführung schwieriger Verwaltungsverfahren unterstützen. Eine besonders wirksame Methode hierfür besteht in der Aufstellung eindeutiger interner Vorschriften, Leitlinien und Checklisten.

- Die Rechtsvorschriften, nach denen die Behörden ihre Entscheidungen treffen, müssen eine möglichst rasche Genehmigung gestatten.

ANHANG II

FÜR EIN BESSERES UNTERNEHMERISCHES UMFELD: VORSCHLAEGE FÜR ERLEICHTERTE EXISTENZGRÜNDUNGEN

Überblick über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten

A. KOORDINATION

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A. KOORDINATION (Fortsetzung)

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B. UNTERNEHMENSREGISTRIERUNG UND FORMULARE

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B. UNTERNEHMENSREGISTRIERUNG UND FORMULARE (Fortsetzung)

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C. VEREINFACHUNG DER VORSCHRIFTEN UND AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR KMU

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C. VEREINFACHUNG DER VORSCHRIFTEN UND AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR KMU (Fortsetzung)

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D. FLEXIBILITÄT DES ARBEITSMARKTS

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D. FLEXIBILITÄT DES ARBEITSMARKTS (Fortsetzung)

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ANHANG III

VEREINFACHUNG DES UMSATZSTEUERSYSTEMS IN DEN MITGLIEDSTAATEN

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen