31997D0549

97/549/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Inverkehrbringen des T102-Tests (Streptococcus thermophilus T102) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 225 vom 15/08/1997 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 1997 über das Inverkehrbringen des T102-Tests (Streptococcus thermophilus T102) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (97/549/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Artikeln 10 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG ist ein Verfahren der Gemeinschaft festgelegt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ermächtigt wird, die Zustimmung zum Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Produkten zu erteilen.

Bei der zuständigen Behörde Finnlands wurde eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines solchen Produkts eingereicht.

Die zuständige Behörde Finnlands hat diese Akte mit einer befürwortenden Stellungnahme an die Kommission weitergeleitet.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat einen Einwand gegen diese Akte erhoben.

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 90/220/EWG hat die Kommission nach dem in Artikel 21 der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren einen Beschluß zu fassen.

Nach Prüfung des erhobenen Einwands nach Maßgabe der Richtlinie 90/220/EWG und aufgrund der in der Akte enthaltenen Informationen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Einführung des für Chloramphenicol-Acetyl-Transferase auf das Plasmid pMJ 763 kodierenden Gens in Streptococcus thermophilus T102 schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hat.

Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG sehen zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vor, wenn neue Informationen über mit dem Produkt verbundene Gefahren verfügbar werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stimmt die zuständige Behörde Finnlands dem Inverkehrbringen des folgenden Produkts zu, das von Valio Oy (Ref. C/FI/96-1NA) zur Anmeldung eingereicht wurde:

Ampullen mit einer gefriergetrockneten Zubereitung von Streptococcus thermophilus T102, das mit dem Plasmid pMJ763 transformiert wurde, das folgendes enthält: synthetische luxA-, luxB-Gene aus Xenorhabdus luminescens, dem Chloramphenicol-Acetyl-Transferase-Gen aus dem Plasmid pVS2 (Regelung durch einen P45-Lactococcal-Promotor und einen transkriptionellen Terminator aus Escherichia coli rrnB).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1997

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 72.