31997D0361


Titel und Fundstelle

97/361/EG: Beschluß des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor

 ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 21 S. 106 - 106
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 21 S. 106 - 106
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 21 S. 106 - 106
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BESCHLUSS DES RATES vom 27. Mai 1997 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (97/361/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Abschluß des ausgehandelten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor wird dazu beitragen, die Vermarktungsbedingungen für Spirituosen auf den Märkten der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Mexikanischen Staaten auf der Grundlage von Gleichheit, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu verbessern. Das genannte Abkommen sollte daher genehmigt werden.

Zur Erleichterung der Durchführung einiger Bestimmungen des Abkommens sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die erforderlichen technischen Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (1) vorzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor sowie der dazugehörige Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der in Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 22 Unterabsatz 1 des Abkommens vor (2).

Artikel 4

Zur Durchführung von Artikel 18 des Abkommens ist die Kommission befugt, nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 die erforderlichen Rechtsakte zur Änderung des Abkommens abzuschließen.

Artikel 5

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten in dem in Artikel 17 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuß.

Artikel 6

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SORGDRAGER

(1) ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 1).

(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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