31997D0264

97/264/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. April 1997 zur Anerkennung der Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1997 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. April 1997 zur Anerkennung der Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Text von Bedeutung für den EWR) (97/264/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gelten Unternehmen, die nationale, europäische oder internationale Normen für Umweltmanagementsysteme und -betriebsprüfungen anwenden und nach geeigneten Zertifizierungsverfahren eine Bescheinigung darüber erhalten haben, daß sie diese Normen erfuellen, als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, vorausgesetzt, daß insbesondere die Normen und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 19 dieser Verordnung anerkannt worden sind.

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 werden die Quellenangaben zu den anerkannten Normen und Kriterien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Kommission wurde ersucht anzuerkennen, daß bei einer Akkreditierung gemäß den Kriterien, die in einem der nachstehenden Leitlinienpakete über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme festgelegt wurden, sichergestellt ist, daß die Zertifizierungsstellen, die im Rahmen ihrer Akkreditierung handeln und gemäß den entsprechenden Anforderungen und Leitlinien akkreditiert wurden, geeignete Zertifizierungsverfahren anwenden:

1. Leitlinien, die sich auf folgende österreichische Rechtsvorschriften stützten: 622. Bundesgesetz von 1995 - Umweltgutachter- und Standorteverzeichnis-Gesetz, 549. Verordnung von 1996 - Sektorenerweiterungsverordnung, EAC-Leitfaden 5 vom Juni 1996;

2. Leitlinien für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme und entsprechende Zertifizierungsverfahren, im September 1996 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft veröffentlicht und von dem gemäß Artikel 21 des Umweltauditgesetzes eingesetzten Umweltgutachterausschuß bestätigt;

3. EAC-Leitlinien für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme auf europäischer Ebene - EAC-Leitfaden 5 vom Juni 1996.

Die in diesen drei Leitlinienpaketen festgelegten Kriterien für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen stellen sicher, da die interne Umweltbetriebsprüfung die Umweltschutzqualität berücksichtigt, und sie entsprechen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93.

Diese Entscheidung steht in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission erkennt im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 hiermit an, daß bei einer Akkreditierung gemäß den Kriterien, die in einem der nachstehenden Leitlinienpakete über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme festgelegt wurden, sichergestellt ist, daß die Zertifizierungsstellen, die im Rahmen ihrer Akkreditierung handeln und gemäß den entsprechenden Anforderungen und Leitlinien akkreditiert wurden, geeignete Zertifizierungsverfahren anwenden:

1. Leitlinien, die sich auf folgende österreichische Rechtsvorschriften stützen: 622. Bundesgesetz von 1995 - Umweltgutachter- und Standortverzeichnis-Gesetz, 549. Verordnung von 1996 - Sektorenerweiterungsverordnung, EAC-Leitfaden 5 vom Juni 1996;

2. Leitlinien für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme und entsprechende Zertifizierungsverfahren; im September 1996 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft veröffentlicht und von dem gemäß Artikel 21 des Umweltauditgesetzes eingesetzten Umweltgutachterausschuß bestätigt;

3. EAC-Leitlinien für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme auf europäischer Ebene - EAC-Leitfaden 5 vom Juni 1996.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 1997

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 168 vom 10. 7. 1993, S. 1.


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