31997D0210

Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") - Erklärung der Kommission

Amtsblatt Nr. L 033 vom 04/02/1997 S. 0024 - 0031


ENTSCHEIDUNG Nr. 210/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000")

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 10. Oktober 1996 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vollendung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993, das Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union, die Erweiterung der Gemeinschaft um neue Mitgliedstaaten, die Ausweitung des gemeinsamen Versandverfahrens auf Polen, Tschechien, die Slowakei und Ungarn und die schnelle Entwicklung des Handels zwischen der Gemeinschaft und der übrigen Welt, insbesondere als Folge der im April 1994 unterzeichneten und vom Rat am 19. Dezember 1994 genehmigten Übereinkünfte im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), erfordern eine klare Festlegung und Umsetzung strategischer Leitlinien, um die Rolle des Zollwesens in der Gemeinschaft besser bestimmen zu können.

(2) Zwar entfielen mit der Verwirklichung des Binnenmarktes die Warenkontrollen an allen Binnengrenzen der Union, zwischen den Heimatmärkten der Mitgliedstaaten und dem Binnenmarkt bestehen, jedoch nach wie vor wesentliche Unterschiede, so daß die Weiterentwicklung des Binnenmarktes hin zu einem echten europäischen "Heimatmarkt" gefördert werden muß.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die optimale Umsetzung der Aufgaben, die den Zollbehörden aufgrund der Bestimmungen für die Durchführung der gemeinsamen Politiken, insbesondere im Rahmen der Überwachung der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik, zufallen.

(4) Das Fehlen von Binnengrenzen bringt dadurch, daß es den freien Warenverkehr ohne Zollförmlichkeiten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft ermöglicht, die Notwendigkeit mit sich, an jeder Stelle dieses Zollgebiets bei der Einfuhr oder der Ausfuhr Verfahren und Kontrollen von gleichwertiger Wirksamkeit durchzuführen, um die Anwendung der Gemeinschaftspolitiken sicherzustellen und die berechtigten Interessen der Bürger und der Wirtschaftsteilnehmer sowie die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und dabei die Erfordernisse einer zügigen und reibungslosen Abwicklung des Außenhandels zu beachten.

(5) Die Durchführung dieser Verfahren und Kontrollen an der Stelle der Einfuhr in das oder der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder an der Stelle des Gebiets, wo die Abfertigungsförmlichkeiten durchgeführt werden, ist Aufgabe der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Zollverwaltungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Binnenmarktes. In den Fällen, in denen insbesondere ein hohes Schutzniveau der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleistet werden muß, wird die Art der durchzuführenden Kontrollen durch Kriterien festgelegt, die auf Gemeinschaftsebene vereinbart werden.

(6) Im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft muß die Zusammenarbeit verstärkt werden, damit die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten so effizient und gründlich arbeiten können wie eine einzige Verwaltung.

(7) Ein gleichwertiges Ergebnis der Zollmaßnahmen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann nur durch verstärkte Kooperation und Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission erzielt werden. Der Ausbau dieser Zusammenarbeit kann die Wirksamkeit der Instrumente für die Verwaltung der Grenzen des Binnenmarktes, wie die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (4), nur erhöhen.

(8) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 16. Februar 1994 an das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts für den Binnenmarkt das Zollwesen als einen der Bereiche ermittelt, die von der Gemeinschaft behandelt werden müssen. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1994 zum selben Thema (5) die Kommission und die Mitgliedstaaten zu einer aktiven Fortsetzung der Arbeiten auf diesem Gebiet aufgefordert.

(9) Es ist die Notwendigkeit der Maßnahmen im Zollbereich im Hinblick auf die Bekämpfung der Zunahme des illegalen Handels sowie die Betrugsbekämpfung hervorzuheben. Die Gemeinschaft muß in der Lage sein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Maßnahmen ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen. Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten (6), oder aufgrund anderer an ihre Stelle tretender Verordnungen sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, die das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungen bietet.

(10) Durch individuelle Maßnahmen der einzelnen Verwaltungen kann ein solches Ergebnis nicht erzielt werden. Es ist unerläßlich, daß die Zollvorschriften so angewandt werden, daß das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet ist. Es ist daher ein Gemeinschaftsrahmen zur Festlegung von Plänen und Prioritäten im Hinblick auf eine koordinierte Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erforderlich, um die Anpassung der Zollverwaltungen an die Aufgaben sicherzustellen, die ihnen im Rahmen eines Marktes ohne Binnengrenzen obliegen.

(11) Die Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ist einer der geeignetsten Wege zur Verwirklichung dieser Ziele. Bei den zu erstattenden Zwischen- und Schlußberichten prüft die Kommission, ob zur besseren Ausbildung der Zollbeamten der Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsrecht zweckmäßigerweise eine Zollakademie einzurichten ist.

(12) Gemäß Artikel 127 des Vertrags muß die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung strikt beachten.

(13) Die Ziele des genannten Aktionsprogramms müssen sich in einen gemeinsamen Rahmen für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einfügen, der als Leitfaden für deren Maßnahmen dient.

(14) Eine erste Initiative wurde mit dem durch die Entscheidung 91/341/EWG (7) festgelegten gemeinschaftlichen Aktionsprogramm zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHAEUS-Programm) ergriffen.

(15) Auf den Gebieten Ausbildung und technische Zusammenarbeit muß die Wirkung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten nach außen bedacht werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ihre uniformierten Beamten an den Stellen der Einreise in das und der Ausreise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft das Zwölf-Sterne-Symbol der Europäischen Gemeinschaft erkennbar tragen.

(16) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zur Finanzierung des Aktionsprogramms, und der Beitrag zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften wird im Einzelplan III (Kommission) veranschlagt. In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 bildet.

(17) Es ist ein Programm mit einer Laufzeit von fünf Jahren vorzusehen.

(18) Dieses Programm stellt die großen Leitlinien der Zollpolitik für die nächsten fünf Jahre auf. Die Durchführung dieses Programms wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für Zollpolitik, dem die Generaldirektoren für Zoll der Kommission und der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertreter angehören, auf partnerschaftliche Art und Weise koordiniert und organisiert.

(19) Dieses Aktionsprogramm basiert auf den Erfahrungen, die im Verlauf der 1994 von der Kommission durchgeführten Pilotmaßnahme gesammelt wurden, und berücksichtigt die in ihrer Mitteilung "Betrugsfälle im Rahmen von Versandverfahren - in Betracht gezogene Lösungen und Zukunftsaussichten" vom 29. März 1995 dargelegten Erkenntnisse.

(20) Dieses Programm fügt sich in den Rahmen der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeiten ein und trägt den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1) Diese Entscheidung legt ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm fest, das die von den Mitgliedstaaten im Zollbereich durchgeführten Maßnahmen unterstützt und ergänzt.

(2) Das Aktionsprogramm wird "Programm Zoll 2000" genannt und im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 durchgeführt.

(3) Für die Durchführung dieses Programms beruhen die Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem in Artikel 4 genannten gemeinsamen Zielrahmen.

(4) Das Verfahren zur Durchführung und Evaluierung dieses Programms wird in Artikel 3 bzw. Artikel 17 festgelegt.

(5) Im Sinne der vorliegenden Entscheidung gilt als Zollverwaltung die Verwaltung, die für die Anwendung des Zollrechts zuständig ist.

Artikel 2

Maßnahmen zur Bewußtmachung des Zollwesens in der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ihre uniformierten Beamten an den Stellen der Einreise in das und der Ausreise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft das Zwölf-Sterne-Symbol der Europäischen Gemeinschaft erkennbar tragen.

Artikel 3

Durchführung des Programms

Die Koordinierung und die Organisation der Durchführung dieses Programms erfolgen in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für Zollpolitik, dem die Generaldirektoren für Zoll der Kommission und der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertreter angehören, die zu diesem Zweck entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Artikel 4

Gemeinsamer Zielrahmen

Der in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehene gemeinsame Zielrahmen, innerhalb dessen die Kommission und die Mitgliedstaaten Pläne und Prioritäten im Hinblick auf die Erarbeitung und Durchführung koordinierter Maßnahmen festlegen. um sicherzustellen, daß die Maßnahmen im Zollbereich den Erfordernissen des Binnenmarktes der Gemeinschaft entsprechen, hat folgendes zum Zweck:

1. Gewährleistung einer Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die gleichwertige Ergebnisse an allen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft sicherstellt, um

- dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes abträgliche Verzerrungen zu vermeiden, die durch eine uneinheitliche Anwendung der Zollverfahren in den verschiedenen Teilen der Gemeinschaft auftreten könnten;

- die Interessen der Gemeinschaft, insbesondere ihre finanziellen Interessen, zu schützen;

- ein gleichwertiges Schutzniveau für die Bürger und die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft unabhängig davon zu bieten, an welcher Stelle des Zollgebiets der Gemeinschaft die Abfertigungsförmlichkeiten durchgeführt werden, und gleichzeitig die für die internationalen Handelsgeschäfte erforderliche reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.

2. Schaffung eines Rahmens für Überlegungen über die Berücksichtigung der Gemeinschaftsdimension bei der Organisation der Dienste und bei der Gestaltung der Infrastruktur und der Ausrüstung sowie Förderung des gemeinsamen Einsatzes technischer Hilfsmittel bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.

3. Förderung von Initiativen einzelner oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesamteffizienz der Zollverwaltungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

4. Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Fortentwicklung der Ausbildung der Zollbeamten, indem diese Ausbildung an die veränderte Rolle der Zollbeamten bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften und der gemeinsamen Politiken an den Außengrenzen angepaßt wird.

5. Beitrag - durch geeignete Maßnahmen auf den Gebieten Ausbildung, technische Hilfe und Zusammenarbeit - zur Einrichtung oder Entwicklung gut funktionierender Zolldienste in Drittländern, die dies im Rahmen der Abkommen, die die Gemeinschaft mit diesen Drittländern geschlossen hat oder noch schließt, beantragen und dadurch Beitrag zur Entwicklung des Handels der Gemeinschaft.

6. Förderung der Transparenz und Wirksamkeit der Zollmaßnahmen zum Vorteil des rechtmäßigen Handels durch Stärkung der Beziehungen zwischen den Zollverwaltungen der Gemeinschaft, der Wirtschaft, der Justiz und der Wissenschaft sowie den Akteuren des Außenhandels.

7. Unterstützung der Zollverwaltungen der assoziierten Länder, die der Europäischen Union beitreten wollen.

Artikel 5

Zollkontrollen

Gemäß den in Artikel 4 Nummer 1 festgelegten Zielen gehen die Mitgliedstaaten und die Kommission wie folgt vor:

1. Sie vergewissern sich, daß die durchgeführten Zollkontrollen die Interessen der Gemeinschaft, insbesondere ihre finanziellen Interessen, schützen, eine effektive, wirksame und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und der gemeinsamen Politiken sicherstellen, ein gleichwertiges Schutzniveau bieten und die Überwachung der Einhaltung der Verfahren bezüglich der Übereinstimmung mit den technischen Normen, der Sicherheit eingeführter Produkte und gefährlicher Güter erlauben, und zwar unabhängig von der Stelle im Zollgebiet der Gemeinschaft, an der die Abfertigungsförmlichkeiten erfolgen, und bei gleichzeitiger Gewährleistung eines fluessigen Verkehrs.

2. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, daß die Zollverwaltungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Anwendung anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen wirksam eingreifen können, die Auswirkungen auf die Kontrolle haben, die an der Stelle der Einfuhr in das oder der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder an der Stelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, an der die Abfertigungsförmlichkeiten erfolgen, durchgeführt wird. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die gemeinsamen Politiken, über die Entwicklungszusammenarbeit sowie über den Schutz des geistigen Eigentums, der Umwelt, der Verbraucher und des kulturellen Erbes.

3. Sie arbeiten zusammen, um sowohl hinsichtlich der Kontrolle als auch hinsichtlich der Vereinfachung des Warenverkehrs gleichwertige Ergebnisse zu erzielen, damit Wettbewerbsverzerrungen, die zu Handelsverlagerungen führen können, vermieden werden und eine Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt wird.

4. Sie passen zur Erreichung dieser Ziele die Arbeitsmethoden, die Ausrüstungen und die technischen Hilfsmittel an, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu verstärken. Sie fördern insbesondere die Entwicklung der Auswahl- und Risikoanalyseverfahren und der Verfahren zur nachträglichen Kontrolle und legen dort, wo es sich als erforderlich erweist, die Art der Kontrollen zur Erzielung gleichwertiger Ergebnisse fest.

5. Sie tragen dafür Sorge, daß die administrativen Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das Gemeinschaftsrecht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

6. Sie nutzen alle in den Gemeinschaftsvorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit sowie in Amtshilfevereinbarungen mit Drittländern vorgesehenen Möglichkeiten.

7. Sie greifen auf geeignete Analyse- und Evaluierungsmechanismen zurück, um die Anwendung der eingeführten Kontrollen und Verfahren zu beurteilen.

8. Sie überprüfen die Befugnisse der Beamten der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und fördern eine optimale Nutzung der verfügbaren Ressourcen.

Artikel 6

Beobachtung und angemessene Gestaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften und Verfahren

(1) Die Kommission beobachtet laufend in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und in enger Abstimmung mit den Wirtschaftspartnern die gemeinschaftlichen Vorschriften und Verfahren, wie sie sich insbesondere aus dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (8) festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften und seinen Durchführungsvorschriften ergeben.

(2) Ziel dieser Beobachtung ist es, die angemessene Gestaltung dieser Vorschriften und Verfahren

- hinsichtlich des Schutzes der Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten,

- hinsichtlich der Bedürfnisse der Akteure des Außenhandels, insbesondere durch eine Vereinfachung dieser Vorschriften und Verfahren,

zu gewährleisten.

(3) Mit der Durchführung spezifischer gemeinsamer Aktionen gemäß Artikel 10 bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften sowie die etwaigen Funktionsstörungen, die sich im Rahmen des Binnenmarktes aus den unterschiedlichen Praktiken ergeben könnten, zu ermitteln.

Artikel 7

Beitreibung

Um die Ergebnisse bei der nachträglichen Beitreibung nicht gezahlter oder umgangener Zölle oder der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zu verbessern, legt die Kommission einen Bericht über die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten vor, mit denen deren Zollstellen konfrontiert sind.

Die Kommission wird im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alles tun, um die diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu koordinieren, und schlägt alle wünschenswerten Änderungen zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft vor.

Artikel 8

Betrugsbekämpfung

(1) Zur Erreichung der in Artikel 4 Nummern 1 und 2 und Artikel 5 Nummern 2 und 5 festgelegten Ziele setzen die Kommission und die Mitgliedstaaten alles daran, ihre Aktionsmöglichkeiten im Bereich der Bekämpfung von Betrug und illegalem Handel möglichst rationell und effizient zu nutzen. Diese Aktion erstreckt sich auf alle gemeinschaftlichen Regelungen oder Vorschriften, die für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, einschließlich des Verbleibs und der Durchfuhr von Waren im Rahmen dieses Warenverkehrs, gelten.

(2) Zu diesem Zweck wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Politik der Zollbetrugsbekämpfung auf Gemeinschaftsebene erarbeitet, umgesetzt und weiterentwickelt, um den Entwicklungen beim europäischen Aufbauwerk, den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Veränderung der Realitäten im Zollwesen in diesem Zusammenhang durch eine optimale und komplementäre Nutzung ihrer Ressourcen Rechnung zu tragen.

Diese Politik zielt insbesondere darauf ab,

1. optimalen Nutzen aus den bestehenden Rechtsvorschriften zu ziehen und diese bei Bedarf zu ändern;

2. die Erhebung, die Analyse, die Weitergabe und die Verwertung von Informationen auf Gemeinschaftsebene unter möglichst weitgehender Nutzung der Informationstechnologie zu verbessern und möglichst bald die Automatisierung der Zolldienste zu verstärken; dies beinhaltet,

- daß die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des TIR-Übereinkommens die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die EDV-gestützte Kontrolle der Verwendung der TIR-Dokumente ergreifen müssen;

- daß die gemeinschaftlichen Versandverfahren bis 1998 EDV-gestützt sind;

3. die Hindernisse, die einem wirksamen Vorgehen und einer effizienten Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung abträglich sind, zu ermitteln und sie im Rahmen des Möglichen zu beseitigen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Rolle und der Befugnisse der Zollbeamten;

4. die Anwendung wirksamer Sanktionen sicherzustellen;

5. koordinierte Maßnahmen, insbesondere gemeinschaftliche Ermittlungs- oder Kontrollmissionen in Drittländern fortzusetzen und weiterzuentwickeln;

6. die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas, und den zuständigen internationalen Organisationen sowie mit den betreffenden Wirtschaftskreisen auszubauen;

7. zum Vorteil der gesamten Gemeinschaft verstärkt auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals der Kommission und der Mitgliedstaaten in Drittländern zurückzugreifen;

8. die weitere Beobachtung von Unregelmäßigkeiten sicherzustellen.

Artikel 9

Verbesserung der Arbeitsmethoden

Die Kommission unterstützt die auf die Verbesserung der Arbeitsmethoden der Zollverwaltungen gerichteten Maßnahmen. In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten fördert sie die koordinierte Weiterentwicklung und die Anwendung neuer Arbeitsmethoden insbesondere auf folgenden Gebieten:

1. Risikoanalyse, um zu entscheiden, ob die der zollamtlichen Überwachung unterstellten Waren vor ihrer Freigabe anhand der Zollpapiere oder durch Beschau zu kontrollieren sind;

2. Einsatz von Kontrolltechniken zur Überprüfung der Buchführung in den Unternehmen;

3. vereinfachte Verfahren zur Überführung in eine zollrechtliche Bestimmung oder zur Beendigung eines Zollverfahrens;

4. Anwendung EDV-gestützter Zollverfahren, einschließlich der Verwendung der modernsten Techniken im Bereich des elektronischen Datenaustauschs, unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Informatisierung der einzelstaatlichen Verwaltungen und der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft sowie der entsprechenden Entwicklungen im internationalen Umfeld; die Kommission prüft in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zum weiteren Ausbau der EDV-Mittel, die geeignet sind, den Informationsaustausch zwischen den Zollverwaltungen zu erleichtern.

5. Abschluß von Vereinbarungen (memoranda of understanding) mit den Wirtschaftsteilnehmern, um geeignete Systeme zur Kontrolle und Prüfung oder zum Austausch von Informationen oder Daten einzuführen, die zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft beitragen können.

Artikel 10

Spezifische gemeinsame Aktionen

(1) Insbesondere zur Umsetzung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen legt die Kommission jedes Jahr in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten die besonderen Bereiche des gemeinschaftlichen Zollrechts fest, die Gegenstand von Beobachtungsaktionen sein werden.

Diese Beobachtungsaktionen werden von gemeinsamen Teams durchgeführt, die sich aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzen.

Die auf diese Weise gebildeten Teams führen auf der Grundlage eines thematischen Konzepts Besuche an besonderen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch. Zum Abschluß dieser Besuche verfassen sie einen Bericht, in dem die besten Arbeitsmethoden sowie die etwaigen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Vorschriften, die an den einzelnen untersuchten Stellen beobachtet wurden, ermittelt und analysiert werden und in dem gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der Gemeinschaftsvorschriften wie auch der angewandten Arbeitsmethoden im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Zollmaßnahmen in ihrer Gesamtheit enthalten sind. Diese Berichte der Sachverständigen werden den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und der Kommission zugeleitet.

(2) In Ergänzung zu diesen Beobachtungsaktionen unternimmt die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten ferner auch

a) ergänzende Untersuchungen, die die Ansichten der einzelnen Akteure des Außenhandels verdeutlichen sollen;

b) die Veranstaltung von Arbeitsgruppen und Seminaren, die den Auftrag haben, die Möglichkeiten einer koordinierten Verbesserung der Tätigkeit der Zollverwaltungen zu untersuchen.

Artikel 11

Rolle und Befugnisse der Beamten der Zollverwaltungen

Im Rahmen des Artikels 3 wird eine Prüfung der Befugnisse der Beamten der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Rolle durchgeführt, die diesen bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts zukommt.

Artikel 12

Rationeller und koordinierter Einsatz der Ressourcen

(1) Zur Durchführung des Artikels 4 Nummer 2 wird die Kommission einen Gemeinschaftsrahmen für Konsultationen und Koordinierung schaffen, um sicherzustellen, daß den Erfordernissen des Binnenmarktes und den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

(2) Innerhalb dieses Gemeinschaftsrahmens für Konsultationen und Koordinierung ermittelt die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten die für die Maßnahmen im Zollbereich erforderlichen Mittel und die Ressourcen, die es ermöglichen, diese Maßnahmen durchzuführen, insbesondere durch die Nutzung aller verfügbaren gemeinschaftlichen Finanzinstrumente, durch gemeinsame Aktionen sowie durch andere Vereinbarungen oder Maßnahmen, die sich zur Erreichung der Ziele dieses Programms als notwendig erweisen könnten.

(3) Um die Ermittlung dieser Aktionsmöglichkeiten zu unterstützen, veranstaltet die Kommission Sachverständigentreffen sowie Seminare, zu denen, soweit erforderlich, Vertreter der betreffenden Wirtschaftskreise hinzugezogen werden.

(4) Die Kommission trägt in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß eine optimale Nutzung der Ressourcen durch vereinfachte Zollvorschriften und -verfahren und durch den Einsatz der Informationstechnologien gefördert wird.

Artikel 13

Administrative Sanktionen im Zollbereich

(1) Um sicherzustellen, daß die Sanktionen eine gleichermaßen effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten, und um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, ermittelt die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten unter Beachtung

- der in Artikel 5 Nummer 5 angeführten Grundsätze,

- der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und der Grundsätze des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten sowie unter Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

Unregelmäßigkeiten im Zollwesen auf der Grundlage der sich aus dem Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen sowie auf der Grundlage der vergleichenden Studie über deren Bezeichnung und Einstufung in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres Schweregrads. Zur Verwirklichung dieser Ziele unterbreitet die Kommission die von ihr für erforderlich gehaltenen Vorschläge.

(2) Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vom Inhalt der von ihr getroffenen Maßnahmen.

Artikel 14

Ausbildungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 4 Nummer 4 festgelegten Ziele unter Berücksichtigung der Entscheidung 91/341/EWG und der entsprechenden Zuständigkeiten im Bereich der Bildungspolitik zu erreichen.

(2) Besondere Anstrengungen werden zugunsten der Fortentwicklung der Ausbildung des Schulungspersonals und der Erstausbildung der Zollbeamten unternommen, um gemeinsame pädagogische Module für die Gesamtheit der Zollvorschriften und -verfahren und der gemeinsamen Politiken zu erarbeiten und anzubieten. Spezifische Maßnahmen müssen eingeleitet und durchgeführt werden, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Bereich der beruflichen Fortbildung zu unterstützen, damit das Personal der Zollverwaltungen das zur Erfuellung seiner Aufgaben jeweils erforderliche Ausbildungsniveau erhält.

(3) Diese Ausbildung wird durch Maßnahmen, mit denen das Zollwesen der Gemeinschaft für die in Zollverwaltungen von Drittländern entwickelten besten Arbeitsmethoden und -techniken geöffnet werden soll, und ganz allgemein durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit diesen Ländern ergänzt.

Zu diesem Zweck können entsprechend den ermittelten Bedürfnissen und auf Gegenseitigkeitsbasis ein Beamtenaustausch mit diesen Verwaltungen sowie Ausbildungsseminare organisiert werden, wobei der auf die Beamten der Verwaltungen der Gemeinschaft entfallende Anteil der Kosten dieser Maßnahmen sowie ein von Fall zu Fall festzulegender Beitrag zu den mit der Organisation der Seminare verbundenen Kosten aus dem Gemeinschaftshaushaltsplan finanziert werden. Die Kommission finanziert nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung die Maßnahmen und die Organisation der Seminare, die das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

(4) Die Kommission prüft in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit für Maßnahmen im Bereich der Zollausbildung unter Einbeziehung von Ausbildungsprogrammen, die über eine von den einzelstaatlichen Verwaltungen zu schaffende gemeinsame Basis verfügen; diese Maßnahmen sind zum einen auf eine gemeinsame Ausbildung der Angehörigen des höheren Dienstes der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission oder der übrigen Gemeinschaftsorgane und zum anderen auf die laufbahnbegleitende Fortbildung dieser Bediensteten ausgerichtet und sehen einen Erfahrungsaustausch sowie die Veranstaltung von Seminaren im Gebiet der Gemeinschaft vor.

(5) Die im MATTHAEUS-Programm festgelegte Ausbildung der Zollbeamten muß auf die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die der Europäischen Union beitreten wollen, ausgeweitet werden, wenn die im Rahmen der laufenden Pilotprojekte gemachten Erfahrungen dies rechtfertigen.

Artikel 15

Maßnahmen der Ausbildung und der technischen Hilfe für die Zollverwaltungen von Drittländern

Im Rahmen der Durchführung des Artikels 4 Nummer 5 stellt die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Maßnahmen der Ausbildung, der technischen Hilfe und Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zugunsten der Zollverwaltungen von Drittländern sicher, um die Kohärenz der externen wie auch der internen gemeinschaftlichen Ausbildungsmaßnahmen zu gewährleisten. Ferner stellt die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und im Rahmen der verfügbaren Mittel die Durchführung der Maßnahmen der Ausbildung, der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zugunsten der Verwaltungen von Drittländern sicher. In diesem Rahmen übernimmt sie die Kosten dieser Maßnahmen.

Artikel 16

Beziehungen zu den Akteuren des Außenhandels

(1) Im Rahmen der Durchführung des Artikels 4 Nummer 6 ergreift die Kommission Maßnahmen oder unterstützt Initiativen der Mitgliedstaaten, die auf die Verbesserung und Intensivierung der Beziehungen zwischen den Zollverwaltungen der Gemeinschaft und den Akteuren des Außenhandels abzielen. Dabei berücksichtigt die Kommission ausdrücklich die Erfahrungen und Informationen der Akteure des Außenhandels.

(2) Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

- die Ausarbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationsmaterial, das bei den Beteiligten eine bessere Kenntnis der Zollverfahren, insbesondere der vereinfachten Zollabfertigungsverfahren, die auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft abzielen, sicherstellen soll;

- einen vertieften Dialog zwischen den Wirtschaftskreisen, der Kommission und den Mitgliedstaaten, insbesondere über die für das Zollwesen in Betracht gezogenen Maßnahmen, die fühlbare Auswirkungen haben können auf die Wirtschaftstätigkeit, über die Vereinfachung der Zollvorschriften und -verfahren und über die in Artikel 4 Nummer 1 genannten Themen;

- Ausbildungsmaßnahmen, mit denen eine bessere Kenntnis des Gemeinschaftsrechts auf seiten der verschiedenen Akteure des Außenhandels sichergestellt werden soll.

Artikel 17

Evaluierung und Berichte

(1) Dieses Programm ist Gegenstand einer fortlaufenden Evaluierung, die in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

Diese Evaluierung wird durch die in Absatz 2 genannten Berichte und spezifische Tätigkeiten sichergestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

- spätestens am 31. Dezember 1997 einen Zwischenbericht und

- spätestens am 30. Juni 1999 einen Schlußbericht

über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

- spätestens am 30. Juni 1998 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieses Programms,

- spätestens am 30. Juni 1999 eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortsetzung dieses Programms, gegebenenfalls unter Beifügung eines geeigneten Vorschlags,

- spätestens am 30. Juni 2001 einen Schlußbericht über die Durchführung dieses Programms.

Diese Berichte werden zur Kenntnisnahme auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen zugeleitet.

Artikel 18

Finanzierung

(1) Unbeschadet der Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme vorgesehen ist, wird der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Aktionsprogramms für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 auf 50 Millionen ECU nach den im Anhang enthaltenen Modalitäten festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt nach Maßgabe seiner Verpflichtungen und unter Beachtung seiner Haushaltsverfahren und -programme zur Verwirklichung der Programmziele bei.

Artikel 19

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Artikel 20

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. C 346 vom 23. 12. 1995, S. 4, und ABl. Nr. C 23 vom 27. 1. 1996, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 5.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 308 vom 20. 11. 1995, S. 46). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 37 vom 9. 2. 1996, S. 11) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. April 1996 (ABl. Nr. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 36). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 1996 und Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 1996.

(4) ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1993, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. Nr. C 179 vom 1. 7 1994, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).

(7) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 41.

(8) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG

Aufgliederung des in Artikel 18 genannten Finanzrahmens

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission verpflichtet sich, in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität die Möglichkeit zur Förderung eines langfristigen Austauschs von Beamten zwischen nationalen Verwaltungen für deren dienstliche Verwendung, entsprechend ihren Befähigungen, auf Planstellen, die für die Dauer des Austauschs offen bleiben, bei den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten zu prüfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei die bei der Durchführung des MATTHAEUS-Programms gewonnenen Erfahrungen, insbesondere die Anwendung von Artikel 5 der Entscheidung 91/341/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHAEUS-Programm).