31997D0184


Titel und Fundstelle

97/184/EG: Beschluß des Rates vom 13. März 1997 über den Abschluß, im Namen der Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Mexiko über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Grundstoffen und chemischen Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden

 ABl. L 77 vom 19.3.1997, S. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 183 - 184
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 14 S. 171 - 172
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 14 S. 171 - 172

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BESCHLUSS DES RATES vom 13. März 1997 über den Abschluß, im Namen der Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Mexiko über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Grundstoffen und chemischen Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden (97/184/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und auf Artikel 228 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 25. September 1995 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft Abkommen über die Kontrolle von Drogengrundstoffen und chemischen Stoffen mit den Mitgliedstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten auszuhandeln.

Auf der Grundlage dieser Ermächtigung führte die Kommission die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Mexiko am 25. Oktober 1996 zu einem Abschluß.

Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, im Benehmen mit einem vom Rat eingesetzten Sonderausschuß Änderungen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn das Abkommen die Annahme dieser Änderungen durch die Gemeinsame Follow-up-Gruppe vorsieht. Diese Ermächtigung muß sich auf Änderungen der Anhänge des Abkommens beschränken, die Stoffe betreffen, die bereits von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Drogengrundstoffen und chemischen Stoffen erfaßt sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Mexiko über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Grundstoffen und chemischen Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Übersendung der Urkunde an die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko im Namen der Gemeinschaft vor (1).

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft wird in der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Follow-up-Gruppe durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2) Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge des Abkommens, die von der Gemeinsamen Follow-up-Gruppe angenommen wurden, im Namen der Gemeinschaft im Wege des in Artikel 10 des Abkommens festgelegten Verfahrens zu genehmigen.

Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuß unterstützt, der damit beauftragt ist, einen Gemeinsamen Standpunkt zu erstellen.

(3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 beschränkt sich auf solche Stoffe, die bereits durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Drogengrundstoffe und chemische Stoffe erfaßt sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PATIJN

(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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