EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R2223

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

OJ L 310, 30.11.1996, p. 1–469 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 002 P. 3 - 471
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 004 P. 3 - 471

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2223/oj

31996R2223

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 310 vom 30/11/1996 S. 0001 - 0469


VERORDNUNG (EG) Nr. 2223/96 DES RATES vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Verordnung,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Schaffung und laufenden Beobachtung der Wirtschafts- und Währungsunion sind vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur und Entwicklung der Wirtschaft eines jeden Landes und/oder einer jeden Region erforderlich.

(2) Die Kommission soll zur Verwaltung der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen und insbesondere dem Rat berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind.

(3) Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind als Instrument für die Analyse der Wirtschaft eines Landes und/oder einer Region von grundlegender Bedeutung, sofern sie nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen.

(4) Die Kommission soll Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Berechnungen im Rahmen der Gemeinschaftsverwaltung und insbesondere des Gemeinschaftshaushalts verwenden.

(5) Im Jahr 1970 erfolgte die Veröffentlichung eines Verwaltungsdokuments mit dem Titel "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen" (ESVG), das den unter diese Verordnung fallenden Bereich abdeckte und ausschließlich auf Veranlassung des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften und in dessen alleiniger Verantwortung ausgearbeitet worden war. Dieses Dokument bildete den erfolgreichen Abschluß der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten seit mehreren Jahren durchgeführten Arbeiten zur Aufstellung eines Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das den Anforderungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft entspricht. Es stellte die gemeinschaftliche Fassung des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen dar, das bis dahin auf gemeinschaftlicher Ebene benutzt worden war.

(6) Eine zweite Auflage dieses Dokuments, in der der ursprüngliche Text auf den neuesten Stand gebracht wurde, wurde 1979 veröffentlicht (nachstehend "ESVG, 2. Auflage" genannt) (4).

(7) Die Statistische Kommission der Vereinten Nationen hat im Februar 1993 das neue System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA) angenommen, um in allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auf weltweiter Ebene sicherzustellen.

(8) Es empfiehlt sich, bei der umweltökonomischen Gesamtrechnung die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Dezember 1994 über "Leitlinien der EU über Umweltindikatoren und ein 'grünes' Rechnungssystem" zu berücksichtigen.

(9) Die Gemeinschaft arbeitet in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise mit Drittländern zusammen, insbesondere mit den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

(10) Ein Europäisches System von Gesamtrechnungen muß für die Zwecke der Wirtschafts- und Währungsunion eingeführt und dann zur Erstellung der durch gemeinschaftliche Rechtsakte vorgesehenen nationalen und regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet werden.

(11) Die Ergebnisse der gemäß dem durch diese Verordnung eingeführten System erstellten Konten und Tabellen aller Mitgliedstaaten sind den Benutzern von der Kommission insbesondere zur Überwachung der wirtschaftlichen Konvergenz und im Interesse einer möglichst engen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten zu genau festgelegten Zeitpunkten zur Verfügung zu stellen.

(12) Das durch diese Verordnung eingeführte System ersetzt allmählich alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gemeinschaft und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

(13) Diese statistischen Ergebnisse müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz für alle Bürger zugänglich sein.

(14) Das durch diese Verordnung geschaffene System, das die auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA der Vereinten Nationen darstellt, muß dessen Aufbau Rechnung tragen, damit Informationen zur Verfügung stehen, die mit den von den wichtigsten Weltwirtschaftspartnern erstellten Daten vergleichbar sind.

(15) Die Zeitpunkte für die Erstellung sind nach großen Kategorien von Konten und Tabellen zu staffeln, und lediglich die für die Zwecke der Gemeinschaft wesentlichen Informationen müssen zu genau festgelegten Zeitpunkten statistisch aufbereitet und der Kommission mitgeteilt werden.

(16) Angesichts des Umfangs und der Bedeutung der einschlägigen Konten, der Schärfe der Untergliederung und der räumlichen Reichweite sowie der jeweiligen Situation der Statistik in den Mitgliedstaaten werden jedoch den Mitgliedstaaten, die objektiv nicht in der Lage sind, die von dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewisse zusätzliche Fristen für die Übermittlung der Daten eingeräumt.

(17) Eine Entscheidung über die Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) sollte zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

(18) Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung vergleichbarer Informationen ermöglichen, eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient ausgeführt werden kann; ihre Durchführung wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Organisationen und Institutionen erfolgen.

(19) Es ist ein Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ASP) vorzusehen. Dieses Verfahren zur Anpassung beschränkt sich auf Änderungen, die keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen zur Folge haben.

(20) Der Ausschuß für das Statistische Programm und der durch den Beschluß 91/115/EWG (6) eingesetzte Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) haben sich für den Entwurf dieser Verordnung ausgesprochen.

(21) Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (7) (BSPmp) sieht vor, daß die Vergleichbarkeit des BSPmp durch die Einhaltung der Definitionen und der Verbuchungsregeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen gewährleistet wird, und die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (8) legt fest, daß zur Berechnung des gewogenen mittleren Mehrwertsteuersatzes die Aufgliederung der besteuerbaren Transaktionen mit Hilfe der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bestimmt wird, die gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung erstellt werden. Im Fall dieser Rechtsakte sowie im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (9), dem Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (10) und der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (11) sollte für die Anwendung des durch diese Verordnung eingeführten Systems ein Übergangszeitraum vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, nachstehend "ESVG 95" genannt, durch Festlegung

a) einer Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln, die die Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Gemeinschaft und der Ergebnisse gemäß den Modalitäten des Artikels 3 ermöglichen soll;

b) eines Programms für die Übermittlung der gemäß dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen zu genau festgelegten Zeitpunkten für die Zwecke der Gemeinschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 für alle Rechtsakte der Gemeinschaft, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.

(3) Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 95 zu erstellen.

Artikel 2

Methodik

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Methodik des ESVG 95 wird in Anhang A wiedergegeben.

(2) Änderungen der Methodik des ESVG 95, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, werden von der Kommission nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren beschlossen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht.

(3) Der Rat befindet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags spätestens am 31. Dezember 1997 über die Einführung des in Anhang I des Anhangs A beschriebenen Systems der Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) und erläßt gegebenenfalls die hierfür erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 3

Übermittlung an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Statistisches Amt) die Konten und Tabellen des Anhangs B innerhalb der für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen.

Die einigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang B gewährten zusätzlichen Fristen laufen spätestens am 1. Januar 2005 ab.

Nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm erstattet die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 2003 Bericht über die Nutzung der gewährten zusätzlichen Fristen, wobei sie prüft, ob sie weiterhin gerechtfertigt sind. Dieser Bericht ist gegebenenfalls mit einem Vorschlag der Kommission zu versehen, der darauf abzielt, den Mitgliedstaaten, bei denen dies erforderlich ist, neue zusätzliche Fristen einzuräumen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (12) die Ergebnisse des Anhangs B einschließlich der von ihnen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten betreffend die statistische Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten.

Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 können von der Kommission nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren Anpassungen der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Informationen - neue Tabellen, einbezogene Länder und/oder Regionen - beschlossen werden.

Artikel 4

Verfahren

(1) Die Kommission wird vom Ausschuß für das Statistische Programm, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar durchzuführen sind. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

a) Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten von dieser Mitteilung an.

b) Der Rat kann innerhalb des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 5

Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuß prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

(1) Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) fallen, holt die Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 91/115/EWG die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

(2) Die Kommission übermittelt dem Ausschuß für das Sozialprodukt, der durch die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzt worden ist, alle für die Ausführung seines Auftrags erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 7

Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung

(1) Das ESVG 95 wird erstmals für die gemäß Anhang B ermittelten Daten angewandt, die im April 1999 zu übermitteln sind.

(2) Die Daten werden der Kommission (Statistisches Amt) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.

(3) Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Statistisches Amt) bis zur erstmaligen Übermittlung nach dem ESVG 95 weiterhin die gemäß dem ESVG, 2. Auflage, erstellten Konten und Tabellen.

(4) Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (13) überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuß die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Artikel 8

Übergangsvorschriften

(1) Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte - insbesondere der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 und (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sowie des Beschlusses 94/728/EG, Euratom und der Entscheidung 94/729/EG - das ESVG, 2. Auflage, anzusehen, solange der Beschluß 94/728/EG, Euratom in Kraft ist.

(2) Für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Verordnung (EG) Nr. 3605/93 ist das ESVG, 2. Auflage, bis zum 1. September 1999 die geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.

(3) Die Anwendung des ESVG, 2. Auflage, gemäß den Absätzen 1 und 2 wird dadurch gewährleistet, daß die gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf der Basis des ESVG 95 erhaltenen Daten angepaßt werden, um die Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Konzepten, Definitionen oder Systematiken des ESVG, 2. Auflage, und denen des ESVG 95 ergeben.

Die Umsetzung dieses Prinzips wird bis zum Dezember 1996 nach dem Verfahren festgelegt, das in Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom vorgesehen ist.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995, S. 114.

(2) Stellungnahme vom 21. Juni 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 133 vom 31. 5. 1995, S. 2.

(4) Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG, zweite Auflage. Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften. Luxemburg 1979.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(6) ABl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19.

(7) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(8) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

(9) ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7.

(10) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.

(11) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 14.

(12) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(13) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 (ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 5).

ANHANG A

EUROPÄISCHES SYSTEM VOLKSWIRTSCHAFTLICHER GESAMTRECHNUNGEN ESVG 1995

INHALT

Seite

KAPITEL 1.

ÜBERBLICK . 18

VERWENDUNGSZWECKE DES ESVG . 18

Instrument für Analyse und Politik . 18

Die acht Merkmale der ESVG-Konzepte . 19

ESVG 1995 und SNA 1993 . 25

ESVG 1995 und ESVG 1970 . 25

DAS ESVG ALS SYSTEM . 26

Einheiten und ihre Zusammenfassungen . 26

Institutionelle Einheiten und Sektoren . 27

Örtliche fachliche Einheiten und Wirtschaftsbereiche . 27

Gebietsansässige und gebietsfremde Einheiten sowie Volkswirtschaft und übrige Welt . 27

Strom- und Bestandsgrößen . 28

Stromgrößen . 28

Transaktionsarten . 28

Merkmale der Transaktionen . 29

Interaktionen und Transaktionen innerhalb von Einheiten . 29

Monetäre und nichtmonetäre Transaktionen . 29

Transaktionen mit und ohne Gegenleistung . 29

Abgewandelte Transaktionen . 29

Umleitung . 29

Aufteilung . 30

Betonung des Haupttransaktionspartners . 30

Grenzfälle . 30

Sonstige Vermögensänderungen . 30

Sonstige reale Vermögensänderungen . 30

Umbewertungsgewinne und -verluste . 31

Bestandsgrößen . 31

Das Kontensystem und die Aggregate . 31

Buchungsregeln . 31

Bezeichnung der beiden Kontenseiten . 31

Doppelbuchung/Vierfachbuchung . 32

Bewertung . 32

Besondere Regeln für die Bewertung von Gütern . 32

Bewertung zu konstanten Preisen . 33

KAPITEL 1.

(Fortsetzung)

Seite

Buchungszeitpunkt . 33

Konsolidierung und Saldierung . 33

Konsolidierung . 33

Saldierung . 34

Konten, Kontensalden und Aggregate . 34

Die Kontenabfolge . 34

Das Güterkonto . 35

Die Konten der übrigen Welt . 35

Kontensalden . 35

Volkswirtschaftliche Aggregate . 35

Das Input-Output-System . 35

KAPITEL 2.

EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN . 37

ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT . 37

DIE INSTITUTIONELLEN EINHEITEN . 39

DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN . 40

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) . 42

Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001) . 43

Teilsektor private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002) . 44

Teilsektor ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003) . 44

Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) . 44

Teilsektor Zentralbank (S.121) . 46

Teilsektor Kreditinstitute (S.122) . 47

Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123) . 48

Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) . 48

Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) . 49

Sektor Staat (S.13) . 50

Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) . 50

Teilsektor Länder (S.1312) . 50

Teilsektor Gemeinden (S.1313) . 50

Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) . 51

Sektor private Haushalte (S.14) . 51

Teilsektor Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) (S.141 und S.142) . 52

Teilsektor Arbeitnehmerhaushalte (S.143) . 52

Teilsektor Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441) . 52

Teilsektor Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442) . 52

Teilsektor sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443) . 52

Teilsektor sonstige private Haushalte (S.145) . 52

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) . 53

Übrige Welt (S.2) . 53

Sektorale Zuordung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform . 54

KAPITEL 2.

(Fortsetzung)

Seite

ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEITEN UND WIRTSCHAFTSBEREICHE . 56

Örtliche fachliche Einheit . 57

Wirtschaftsbereich . 57

KLASSIFIKATION DER WIRTSCHAFTSBEREICHE . 58

HOMOGENE PRODUKTIONSEINHEITEN UND HOMOGENE PRODUKTIONSBEREICHE . 58

Homogene Produktionseinheit . 58

Homogener Produktionsbereich . 58

KLASSIFIKATION DER PRODUKTIONSBEREICHE . 59

KAPITEL 3.

GÜTERTRANSAKTIONEN . 60

PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT . 61

Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten . 62

Produktionswert (P.1) . 62

Buchungszeitpunkt und Bewertung der Produktion . 68

VORLEISTUNGEN (P.2) . 73

Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorleistungen . 75

KONSUM (P.3, P.4) . 75

Konsumausgaben (P.3) . 75

Konsum (Verbrauchskonzept) (P.4) . 76

Buchungszeitpunkt und Bewertung der Konsumausgaben . 78

Buchungszeitpunkt und Bewertung des Konsums nach dem Verbrauchskonzept . 78

BRUTTOINVESTITIONEN (P.5) . 79

Bruttoanlageinvestitionen (P.51) . 79

Buchungszeitpunkt und Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen . 81

Vorratsveränderungen (P.52) . 82

Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorratsveränderungen . 83

Nettozugang an Wertsachen (P.53) . 84

EXPORTE UND IMPORTE (P.6 UND P.7) . 84

Warenexporte und Warenimporte (P.61 und P.71) . 85

Dienstleistungsexporte und Dienstleistungsimporte (P.62 und P.72) . 87

TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN . 89

KAPITEL 4.

VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN . 91

ARBEITNEHMERENTGELT (D.1) . 91

Bruttolöhne und -gehälter (D.11) . 91

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen . 91

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen . 91

Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) . 93

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) . 93

Unterstellte Sozialbeiträge (D.122) . 93

KAPITEL 4.

(Fortsetzung)

Seite

PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN (D.2) . 94

Gütersteuern (D.21) . 95

Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211) . 95

Importabgaben (D.212) . 95

Sonstige Gütersteuern (D.214) . 96

Sonstige Produktionsabgaben (D.29) . 96

Produktions- und Importabgaben an die Institutionen der Europäischen Union . 97

SUBVENTIONEN (D.3) . 98

Gütersubventionen (D.31) . 98

Importsubventionen (D.311) . 99

Sonstige Gütersubventionen (D.319) . 99

Sonstige Subventionen (D.39) . 99

VERMÖGENSEINKOMMEN (D.4) . 101

Zinsen (D.41) . 101

Zinsen auf Einlagen bei Banken, auf Kredite und auf sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten . 101

Zinsen auf Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate . 101

Zinsen auf Geldmarktpapiere . 101

Zinsen auf Schuldverschreibungen . 101

Zinsswaps und Forward-Rate-Agreements . 102

Zinsen auf Finanzierungsleasing . 102

Sonstige Zinsen . 102

Buchungszeitpunkt . 103

Ausschüttungen und Entnahmen (D.42) . 103

Ausschüttungen (D.421) . 103

Gewinnentnahmen (D.422) . 104

Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt (D.43) . 105

Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (D.44) . 105

Pachteinkommen (D.45) . 106

Pachten für Land und Gewässer . 106

Pachten für den Abbau von Bodenschätzen . 106

EINKOMMEN- UND VERMÖGENSTEUERN (D.5) . 106

Einkommensteuern (D.51) . 107

Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59) . 107

SOZIALBEITRAEGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6) . 108

Sozialbeiträge (D.61) . 110

Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611) . 110

Unterstellte Sozialbeiträge (D.612) . 111

Monetäre Sozialleistungen (D.62) . 112

Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621) . 112

Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen (D.622) . 113

KAPITEL 4.

(Fortsetzung)

Seite

Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623) . 113

Sonstige soziale Geldleistungen (D.624) . 113

Soziale Sachtransfers (D.63) . 113

Soziale Sachleistungen (D.631) . 113

Erstattungen der Sozialversicherung (D.6311) . 114

Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung (D.6312) . 114

Sonstige soziale Sachleistungen (D.6313) . 114

Individuell zurechenbare Sachleistungen (D.632) . 114

SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7) . 115

Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71) . 115

Schadenversicherungsleistungen (D.72) . 116

Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) . 116

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) . 117

Übrige laufende Transfers (D.75) . 118

Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck . 118

Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten . 118

Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen . 118

Lotterien und Spiele . 119

Entschädigungszahlungen . 119

Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle . 119

Sonstige laufende Transfers . 119

ZUNAHME BETRIEBLICHER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (D.8) . 120

VERMÖGENSTRANSFERS (D.9) . 121

Vermögenswirksame Steuern (D.91) . 121

Investitionszuschüsse (D.92) . 122

Sonstige Vermögenstransfers (D.99) . 123

KAPITEL 5.

FINANZIELLE TRANSAKTIONEN . 125

GLIEDERUNG DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN . 127

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1) . 129

Währungsgold (F.11) . 129

Sonderziehungsrechte (F.12) . 130

Bargeld und Einlagen (F.2) . 130

Bargeld (F.21) . 130

Sichteinlagen (F.22) . 131

Sonstige Einlagen (F.29) . 131

Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (F.3) . 132

Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33) . 132

Geldmarktpapiere (F.331) . 133

Kapitalmarktpapiere (F.332) . 133

Finanzderivate (F.34) . 134

KAPITEL 5.

(Fortsetzung)

Seite

Kredite (F.4) . 135

Kurzfristige Kredite (F.41) . 135

Langfristige Kredite (F.42) . 135

Anteilsrechte (F.5) . 137

Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) (F.51) . 138

Börsennotierte Aktien (F.511) und nichtbörsennotierte Aktien (F.512) . 138

Sonstige Anteilsrechte (F.513) . 139

Investmentzertifikate (F.52) . 139

Versicherungstechnische Rückstellungen (F.6) . 139

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61) . 140

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.611) . 140

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (F.612) . 141

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62) . 142

Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7) . 142

Handelskredite und Anzahlungen (F.71) . 143

Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79) . 143

Nachrichtlich: Ausländische Direktinvestitionen (F.m) . 144

REGELN FÜR DIE VERBUCHUNG FINANZIELLER TRANSAKTIONEN . 144

Bewertung . 144

Buchungszeitpunkt . 147

Die Ermittlung von finanziellen Transaktionen anhand der Veränderung der Vermögensbestände . 147

Anhang 5.1: Verbindung zu den Geldmengenaggregaten . 147

KAPITEL 6.

SONSTIGE STRÖME . 149

ABSCHREIBUNGEN (K.1) . 149

NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.2) . 149

SONSTIGE VERMÖGENSÄNDERUNGEN (K.3 - K.12) . 150

SONSTIGE REALE VERMÖGENSÄNDERUNGEN (K.3 - K.10 und K.12) . 150

ZUBUCHUNGEN VON NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.3) . 151

ZUBUCHUNGEN VON PRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.4) . 151

ZUWACHS AN FREIEN TIER- UND PFLANZENBESTÄNDEN (K.5) . 151

ABBUCHUNG NICHTPRODUZIERTER VERMÖGENSGÜTER (K.6) . 152

KATASTROPHENSCHÄDEN (K.7) . 152

ENTEIGNUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.8) . 152

SONSTIGE REALE VERÄNDERUNGEN AN VERMÖGENSGÜTERN (K.9) . 152

SONSTIGE VOLUMENSÄNDERUNGEN AN FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (K.10) . 153

KAPITEL 6.

(Fortsetzung)

Seite

NEUZUORDNUNGEN (K.12) . 154

Änderung der Sektorzuordnung (K.12.1) . 154

Änderung der Vermögensart (K.12.2) . 154

NOMINALE UMBEWERTUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.11) . 155

Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.11.1) . 156

Reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.11.2) . 156

Umbewertungsgewinne nach Art der Forderung . 157

Bargeld und Einlagen (AF.2) . 157

Kredite (AF.4) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7) . 157

Wertpapiere außer Aktien und Finanzderivaten (AF.3) . 157

Anteilsrechte (AF.5) . 158

Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6) . 158

Auf Fremdwährung lautende Forderungen . 158

KAPITEL 7.

VERMÖGENSBILANZEN . 159

ART DER AKTIVA . 160

Produzierte Vermögensgüter (AN.1) . 160

Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) . 160

Forderungen und Verbindlichkeiten (AF) . 161

BEWERTUNG DER AKTIVA UND PASSIVA . 163

Allgemeine Bewertungsgrundsätze . 163

VERMÖGENSGÜTER (AN) . 164

Produzierte Vermögensgüter (AN.1) . 164

Anlagegüter (AN.11) . 164

Sachanlagen (AN.111) . 164

Immaterielle Anlagegüter (AN.112) . 164

Vorräte (AN.12) . 164

Wertsachen (AN.13) . 165

Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) . 165

Nichtproduziertes Sachvermögen (AN.21) . 165

Grund und Boden (AN.211) . 165

Bodenschätze (AN.212) . 165

Sonstiges Naturvermögen (AN.213 und AN.214) . 165

Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.22) . 165

Forderungen und Verbindlichkeiten (AF) . 166

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1) . 166

Bargeld und Einlagen (AF.2) . 166

Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3) . 166

Kredite (AF.4) . 167

Anteilsrechte (AF.5) . 167

KAPITEL 7.

(Fortsetzung)

Seite

Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6) . 167

Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7) . 168

Nachrichtlicher Ausweis . 168

Dauerhafte Konsumgüter (AN.m) . 168

Ausländische Direktinvestitionen (AF.m) . 168

Finanzielle Vermögensbilanzen . 169

Anhang 7.1: Definition der Aktiva und Passiva . 170

Anhang 7.2: Überblick über die Buchungen von der Vermögenseröffnungsbilanz bis zur Vermögensschlußbilanz . 178

KAPITEL 8.

KONTENABFOLGE UND KONTENSALDEN . 181

DIE KONTENABFOLGE . 184

Transaktionskonten . 184

Produktionskonto (I) . 184

Verteilungs- und Verwendungskonten (II) . 184

Konten der primären Einkommensverteilung (II.1) . 186

Einkommensentstehungskonto (II.1.1) . 186

Primäres Einkommensverteilungskonto (II.1.2) . 186

Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1) . 186

Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2) . 192

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) (II.2) . 192

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) (II.3) . 200

Einkommensverwendungskonto (II.4) . 200

Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) (II.4.1) . 200

Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) (II.4.2) . 200

Vermögensänderungskonten (III) . 202

Vermögensbildungskonto (III.1) . 202

Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (III.1.1) . 202

Sachvermögensbildungskonto (III.1.2) . 202

Finanzierungskonto (III.2) . 202

Konto sonstiger Vermögensänderungen (III.3) . 202

Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (III.3.1) . 209

Umbewertungskonto (III.3.2) . 209

Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.1) . 209

Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.2) . 209

Vermögensbilanzen (IV) . 218

Bilanz am Jahresanfang (IV.1) . 218

Änderung der Bilanz (IV.2) . 218

Bilanz am Jahresende (IV.3) . 218

KAPITEL 8.

(Fortsetzung)

Seite

AUSSENKONTO (V) . 218

Transaktionskonten . 223

Außenkonto oder Gütertransaktionen (V.I) . 223

Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers (V.II) . 223

Außenkonten der Vermögensänderungen (V.III) . 223

Außenkonto der Vermögensbildung (V.III.1) . 223

Außenkonto der Finanzierungsströme (V.III.2) . 223

Außenkonto sonstige Vermögensänderungen (V.III.3) . 223

Außenkonto für Vermögen und Verbindlichkeiten (V.IV) . 224

GÜTERKONTO (0) . 232

ZUSAMMENGEFASSTE KONTEN . 233

AGGREGATE . 243

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP) . 243

Betriebsüberschuß der Volkswirtschaft . 243

Selbständigeneinkommen der Volkswirtschaft . 243

Unternehmensgewinn der Volkswirtschaft . 243

Nationaleinkommen zu Marktpreisen . 243

Verfügbares Einkommen insgesamt . 244

Sparen . 244

Saldo der laufenden Außentransaktionen . 244

Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft . 244

Reinvermögen der gesamten Volkswirtschaft . 244

MATRIXDARSTELLUNG . 244

Matrixdarstellung der Konten des ESVG . 245

Besonderheiten der Matrixdarstellung . 248

Anpassung einer reduzierten Matrix an die Erfordernisse bestimmter Untersuchungen . 249

KAPITEL 9.

INPUT-OUTPUT-SYSTEM . 264

AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN . 268

VERBINDUNGSTABELLEN ZWISCHEN DEN AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN UND DEN SEKTORKONTEN . 282

SYMMETRISCHE INPUT-OUTPUT-TABELLEN . 282

KAPITEL 10.

PREIS- UND VOLUMENMESSUNG . 287

ANWENDUNGSBEREICH VON PREIS- UND VOLUMENINDIZES . 288

System der Preis- und Volumenindizes . 288

Preis- und Volumenindizes sonstiger Gesamtgrößen . 289

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER PREIS- UND VOLUMENMESSUNG . 290

Definition von Preisen und Volumen marktbestimmter Güter . 290

Qualitäts- und Preisunterschiede . 290

KAPITEL 10.

(Fortsetzung)

Seite

Grundsätze für nichtmarktbestimmte Dienstleistungen . 291

Grundsätze für die Wertschöpfung und das Bruttoinlandsprodukt . 292

PROBLEME BEI DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE . 292

Allgemeine Anwendung . 293

Anwendung auf spezifische Ströme . 293

Waren- und marktbestimmte Dienstleistungen . 293

Nichtmarktbestimmte Dienstleistungen . 294

Gütersteuern und Gütersubventionen . 295

Abschreibungen . 296

Arbeitnehmerentgelt . 296

Anlagevermögen und Vorräte . 296

Realeinkommen der Volkswirtschaft . 297

INDEXFORMELN UND BASISJAHR . 298

RÄUMLICHER PREIS- UND VOLUMENVERGLEICH . 298

KAPITEL 11.

BEVÖLKERUNG UND ARBEITSEINSATZ . 300

BEVÖLKERUNG . 300

ERWERBSPERSONEN . 301

ERWERBSTÄTIGE . 302

Arbeitnehmer . 302

Selbständige . 303

Erwerbstätige und Wohnsitz . 303

ARBEITSLOSE . 304

BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE . 305

Beschäftigungsverhältnisse und Gebietsansässigkeit . 305

ARBEITSVOLUMEN . 305

VOLLZEITÄQUIVALENTE . 306

ARBEITSEINSATZ DER ARBEITNEHMER ZU KONSTANTEN LOHNSÄTZEN . 307

KAPITEL 12.

VIERTELJÄHRLICHE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN . 308

KAPITEL 13.

REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN . 310

DAS GEBIET EINER REGION . 310

DIE EINHEITEN UND IHR SITZ BZW. WOHNSITZ . 310

REGIONALISIERUNGSVERFAHREN . 311

REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTGRÖSSEN NACH WIRTSCHAFTSBEREICHEN . 312

KONTEN DER PRIVATEN HAUSHALTE . 314

Seite

ANHANG

I. BANKDIENSTLEISTUNGEN GEGEN UNTERSTELLTES ENTGELT (UNTERSTELLTE BANKGEBÜHR) . 315

Änderungen, die sich am Text des ESVG im Fall der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr ergeben . 315

II. LEASING UND TEILZAHLUNGSKAUF . 321

Definitionen . 321

Leasing . 321

Operating-Leasing . 321

Finanzierungsleasing . 321

Teilzahlungskauf . 322

Behandlung im Kontensystem . 322

Operating-Leasing . 322

Finanzierungsleasing . 322

Teilzahlungskauf . 323

III. VERSICHERUNGEN . 325

Einleitung . 325

Definitionen . 325

Sozialschutz . 325

Sozialversicherungssysteme des Staates . 325

Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung) . 326

Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel . 326

Sonstige Versicherungen . 326

Lebensversicherungen . 326

Schadenversicherungen . 326

Rückversicherung . 327

Versicherungshilfstätigkeiten . 327

Behandlung in den Konten . 327

Versicherungen im Rahmen des Sozialschutzes . 327

Sozialversicherungssysteme des Staates . 327

Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung) . 328

Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel . 329

Sonstige Versicherungen . 330

Lebensversicherungen . 331

Schadenversicherungen . 332

Rückversicherung . 333

Versicherungshilfstätigkeiten . 333

Versicherungen: Zahlenbeispiel . 334

IV. KLASSIFIKATIONEN UND KONTEN . 339

Klassifikationen . 339

Sektorengliederung (S) . 339

Seite

Transaktionen und sonstige Ströme . 340

Kontensalden (B) . 343

Klassifikation der Aktiva und Passiva . 344

Zusammenfassung und Schlüsselung der Wirtschaftsbereiche (A), der Gütergruppen (P) und der Investitionen (Anlageinvestitionen) (Pi) . 346

Klassifikationen der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP) . 354

Klassifikation der Ausgaben des Staates nach dem Verwendungszweck (COFOG) . 355

Konten . 357

Tabellen

2.1

Sektoren und Teilsektoren . 40

2.2

Produzententypen und Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren . 42

2.3

Sektorzuordnung nach der Rechtsform der produzierenden Einheiten . 55

3.1

Institutionelle Einheiten nach Marktproduzenten, Produzenten für die Eigenverwendung und sonstigen Nichtmarktproduzenten . 64

3.2

Institutionelle Einheiten, örtliche FE und Produktionswert nach der Marktbestimmung . 67

3.3

Produktionswert der örtlichen FE nach der Marktbestimmung . 68

3.4

Transport exportierter Waren . 88

3.5

Transport importierter Waren . 89

5.1

Gliederung der finanziellen Transaktionen . 128

8.1

Überblick über die Konten, Kontensalden und die Hauptaggregate . 182

8.2

Konto I: Produktionskonto . 185

8.3

Konto II.1.1: Einkommensentstehungskonto . 187

8.4

Konto II.1.2.: Primäres Einkommensverteilungskonto . 189

8.5

Konto II.1.2.1: Unternehmensgewinnkonto und Konto II.1.2.2: Verteilung sonstiger Primäreinkommen . 193

8.6

Konto II.2: Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) . 196

8.7

Konto II.3: Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) . 199

8.8

Konto II.4.1: Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) . 201

8.9

Konto II.4.2: Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) . 203

8.10

Konto III.1.1: Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers . 204

8.11

Konto III.1.2: Sachvermögensbildungskonto . 205

8.12

Konto III.2: Finanzierungskonto . 207

8.13

Konto III.3.1: Konto sonstiger realer Vermögensänderungen . 210

8.14

Konto III.3.2: Umbewertungskonto . 214

8.15

Konto IV: Vermögensbilanzen . 219

8.16

Außenkonten . 224

8.17

Konto 0: Güterkonto . 232

8.18

Zusammengefaßte Konten . 234

8.19

Matrixdarstellung der vollständigen Kontenabfolge und der Kontensalden der gesamten Volkswirtschaft . 250

8.20

Schema einer Sozialrechnungsmatrix . 257

8.21

Beispiel einer detaillierten Sozialrechnungsmatrix . 260

8.22

Beispiel einer detaillierten Teilmatrix: Nettowertschöpfung (Herstellungspreise) . 262

Seite

9.1

Vereinfachte Aufkommenstabelle . 264

9.2

Vereinfachte Verwendungstabelle . 264

9.3

Vereinfachte kombinierte Aufkommens- und Verwendungstabelle . 265

9.4

Vereinfachte symmetrische Input-Output-Tabelle (Güter/Güter-Tabelle) . 266

9.5

Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen und Übergang auf Anschaffungspreise . 269

9.6

Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen . 270

9.7

Vereinfachte Tabelle der Handels- und Transportspannen . 274

9.8

Vereinfachte Tabelle der Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen (Nettogütersteuern) . 275

9.9

Verwendungstabelle der Importe (Importmatrix) zu cif-Werten . 279

9.10

Verwendungstabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen . 280

9.11

Verbindungstabelle zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten (Kreuztabellen nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen) . 282

9.12

Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen (Güter/Güter-Tabelle) . 284

9.13

Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion (Güter/Güter-Tabelle) . 286

A.I.1

Auswirkungen einer Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr nach institutionellen Sektoren einschließlich der sich für die Nichtmarktproduzenten ergebenden Veränderungen . 318

A.I.2

Auswirkungen einer Zurechnung der unterstellten Bankgebühr zu einem fiktiven Sektor . 319

A.III.1

Sozialversicherungssysteme des Staates . 334

A.III.2

Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung) . 335

A.III.3

Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel . 336

A.III.4

Lebensversicherungen . 337

A.III.5

Schadenversicherungen . 338

A.IV.1

Konto 0: Güterkonto . 357

A.IV.2

Vollständige Kontenabfolge für die Volkswirtschaft . 357

A.IV.3

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften . 371

A.IV.4

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften . 380

A.IV.5

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor Staat . 390

A.IV.6

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Haushalte . 401

A.IV.7

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck . 412

KAPITEL 1

ÜBERBLICK

1.01. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (kurz ESVG 1995 bzw. ESVG) ist ein international vereinheitlichtes Rechnungssystem, das systematisch und detailliert eine Volkswirtschaft (Region, Land, Ländergruppe) mit ihren wesentlichen Merkmalen und den Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften beschreibt.

Das ESVG 1995 ersetzt das 1970 veröffentlichte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1970; 1978 in Englisch bzw. 1985 in Deutsch erschien eine zweite, leicht geänderte Auflage).

Das ESVG 1995 stimmt mit den weltweit geltenden Regeln des System of National Accounts (SNA 1993 oder kurz SNA, das unter der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen, des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, der OECD und der Weltbank geschaffen wurde) überein. Jedoch berücksichtigt das ESVG stärker die Gegebenheiten und den Datenbedarf in der Europäischen Union. Das ESVG ist wie das SNA auf die Konzepte und Klassifikationen vieler anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt, wie etwa Statistiken über die Erwerbstätigkeit, die Produktion und den Außenhandel. Das ESVG kann daher als zentraler Bezugsrahmen für die Wirtschafts- und Sozialstatistik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten dienen.

1.02. Das ESVG enthält zwei Hauptdarstellungsformen:

a) die Sektorkonten (1),

b) das Input-Output-System (2) und die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen (3).

Die Sektorkonten liefern für die einzelnen institutionellen Sektoren eine systematische Beschreibung der verschiedenen Phasen des Wirtschaftskreislaufs, d. h. der Produktion, der Einkommensentstehung, -verteilung, -umverteilung und -verwendung sowie der Änderungen von finanziellen und nichtfinanziellem Vermögen. Zu den Sektorkonten gehören auch Vermögensbilanzen, die die Vermögensbestände, die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums zeigen.

Das Input-Output-System und die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen liefern eine tiefer gegliederte Beschreibung des Produktionsprozesses (Kostenstruktur, entstandenes Einkommen und Beschäftigung) und der Waren- und Dienstleistungsströme (Produktionswert, Import, Export, Konsum, Vorleistungen und Investitionen nach Gütergruppen).

Das ESVG umfaßt ferner Konzepte für die Darstellung der Bevölkerung und der Erwerbstätigkeit (4). Sie sind sowohl für die Sektorkonten als auch für die Input-Output-Rechnung von Bedeutung.

Das ESVG gilt auch für vierteljährliche (5) und regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (6).

VERWENDUNGSZWECKE DES ESVG

Instrument für Analyse und Politik

1.03. Die nach dem ESVG berechneten Ergebnisse dienen verschiedenen Analysen und Bewertungen wie

a) der Struktur einer Volkswirtschaft:

(1) Wertschöpfung und Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen,

(2) Wertschöpfung und Erwerbstätigkeit nach Regionen,

(3) Einkommensverteilung nach Sektoren,

(4) Importe und Exporte nach Gütergruppen,

(5) Konsumausgaben nach Gütergruppen,

(6) Anlageinvestitionen und Anlagevermögen nach Wirtschaftsbereichen,

(7) Zusammensetzung und Veränderung der Aktiva nach Arten und Sektoren;

b) einzelner Ausschnitte oder Teilaspekte einer Gesamtwirtschaft, wie

(1) des Banken- und Finanzsektors in der Volkswirtschaft,

(2) der Rolle des Staates,

(3) der Wirtschaft einer bestimmten Region (im Vergleich zur Volkswirtschaft des gesamten Landes);

c) der Entwicklung einer Volkswirtschaft im Zeitablauf, wie die Analyse

(1) der Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP);

(2) der Preisveränderungen,

(3) der saisonalen Entwicklung des privaten Konsums anhand von Vierteljahresergebnissen,

(4) der sich ändernden Bedeutung bestimmter Finanzinstrumente, z. B. der wachsende Anteil von Optionen,

(5) der langfristigen strukturellen Veränderung der Wirtschaftsbereiche in einer Volkswirtschaft, etwa in einem 30-Jahres-Zeitraum;

d) der Volkswirtschaft im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften:

(1) Vergleich der Rolle des Staates in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),

(2) Analyse der Interdependenzen zwischen den Volkswirtschaften der EU,

(3) Analyse von Zusammensetzung und Bestimmungsland der Exporte aus der EU,

(4) Vergleich der Wachstumsraten des BIP oder des verfügbaren Einkommens je Einwohner in der EU mit anderen Staaten, wie den Vereinigten Staaten und Japan.

1.04. Für die EU und ihre Mitgliedstaaten spielen die Daten nach dem ESVG bei der Festlegung der Wirtschafts- und Sozialpolitik eine wichige Rolle.

Des weiteren gibt es für diese Daten einige sehr wichtige spezielle Verwendungszwecke:

a) Überwachung und Steuerung der europäischen Währungspolitik: Die Konvergenzkriterien für die Europäische Währungsunion basieren auf Größen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (öffentliches Defizit, öffentlicher Schuldenstand und BIP);

b) Gewährung finanzieller Unterstützung für die Regionen der EU: Ausgaben für die Strukturfonds der EU basieren z. T. auf Daten der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen;

c) Festlegung der Eigenmittel der EU, die in dreierlei Hinsicht von Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abhängen:

(1) Die Höhe der Gesamtmittel der EU wird als Prozentsatz des Bruttosozialprodukts der Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Mehrwertsteuereigenmittel sind die dritte Eigenmittelquelle der EU. Die Beiträge der Mitgliedstaaten nach dieser Quelle hängen weitgehend von den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ab, da diese Daten zur Berechnung des durchschnittlichen Mehrwertsteuersatzes herangezogen werden.

(3) Die Beiträge der Mitgliedstaaten nach der vierten Eigenmittelquelle der EU richten sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an dem der EU.

Die acht Merkmale der ESVG-Konzepte

1.05. Um die Datenanforderungen und die Möglichkeiten der Datenbereitstellung möglichst in Einklang zu bringen, weisen die im ESVG verwendeten Konzepte acht wichtige Merkmale auf. Die Konzepte sind

a) international vergleichbar,

b) auf die Konzepte anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt,

c) konsistent,

d) operationell,

e) unterschiedlich zu den meisten für administrative Zwecke verwendeten Konzepten,

f) bewährt und für lange Zeit gültig,

g) auf die Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären und gut beobachteten Tatbeständen ausgerichtet,

h) flexibel und für viele Zwecke nutzbar.

1.06. Die Konzepte sind international vergleichbar:

a) Für die Mitgliedstaaten der EU ist das ESVG der Standard für die Übermittlung der Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an die internationalen Organisationen. Lediglich für nationale Zwecke ist das ESVG nicht verbindlich.

b) Die Konzepte des ESVG stimmen vollständig mit den weltweiten Empfehlungen des SNA überein.

Die internationale Vergleichbarkeit der Konzepte ist für Vergleiche der Daten verschiedener Länder von entscheidender Bedeutung.

1.07. Die Konzepte sind auf die Konzepte anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt:

a) Das ESVG verwendet viele Konzepte und Klassifikationen (z. B. die NACE Rev. 1), die auch für andere Wirtschafts- und Sozialstatistiken, wie die Statistiken über die Produktion, den Außenhandel und die Erwerbstätigkeit, der EU-Mitgliedstaaten gelten. Die konzeptionellen Unterschiede wurden auf ein Minimum begrenzt. Ferner sind die Konzepte und Klassifikationen auf die der Vereinten Nationen abgestimmt.

b) Die Konzepte des ESVG sind ebenso wie die des SNA auch auf die Konzepte wichtiger internationaler Leitlinien für bestimmte andere Wirtschaftsstatistiken abgestimmt, wie auf das Zahlungsbilanz-Handbuch des IWF, das Handbuch des IWF über die staatliche Finanzstatistik, die OECD-Richtlinien über die Steuern und Sozialbeiträge und auf die konzeptionellen Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu den Erwerbstätigen, den geleisteten Arbeitsstunden und den Arbeitskosten.

Durch diese Harmonisierung mit anderen Wirtschafts- und Sozialstatistiken werden die Verknüpfung und der Vergleich der Ergebnisse aus den verschiedenen Quellen beträchtlich erleichtert und die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen können besser berechnet werden. Außerdem können die Gesamtrechnungsdaten, wie das Bruttonationaleinkommen (früher Bruttosozialprodukt) oder die Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche und der Sektoren besser mit den Angaben aus speziellen Statistiken verglichen werden.

1.08. Die im Gesamtrechnungssystem geltenden Identitäsbeziehungen erlauben es, die verschiedenen Phasen des Wirtschaftskreislaufs (Produktion, Einkommensverteilung und -verwendung, Vermögensbildung) stimmig zu beschreiben. Wegen dieser internen Konsistenz können die Ergebnisse aus den verschiedenen Teilen des Rechenwerkes sinnvoll miteinander verbunden werden, wie beispielsweise

a) Produktivitätsangaben, wie Wertschöpfung je geleisteter Arbeitsstunde (diese Angabe setzt konsistente Konzepte der Wertschöpfung und der geleisteten Arbeitsstunden voraus);

b) verfügbares Einkommen je Einwohner (diese Verhältniszahl setzt konsistente Konzepte des verfügbaren Einkommens und der Bevölkerung voraus);

c) Anlageinvestitionen im Verhältnis zum Anlagevermögen (diese Verhältniszahl setzt stimmige Definitionen dieser Strom- bzw. Bestandsgrößen voraus);

d) das öffentliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (diese Angaben setzen konsistente Konzepte des öffentlichen Defizits, des öffentlichen Schuldenstandes und des Bruttoinlandsprodukts voraus).

Diese interne Konsistenz der Konzepte erlaubt die Bildung von Restgrößen, wie das Sparen als Differenz zwischen den verfügbaren Einkommen und dem Konsum (7).

1.09. Die Konzepte des ESVG sind operationelle Konzepte, da sie unter Berücksichtigung ihrer Realisierbarkeit entwickelt werden. Das wird auf verschiedene Weise deutlich:

a) Für bestimmte Tätigkeiten und Positionen sind nur Werte anzugeben, wenn sie einen signifikanten Umfang erreichen. Dies gilt z. B. für die Warenproduktion für den eigenen Haushalt. So sind das Weben von Stoffen und die Fertigung von Töpferwaren nicht als Produktion zu erfassen, da diese Produktion in den EU-Ländern als nicht wesentlich gilt. Ebenso werden Kleinwerkzeuge und -geräte, die nicht teuer sind, nur dann als Anlageinvestitionen verbucht, wenn die Ausgaben des Käufers derartiger dauerhafter Güter 500 ECU (zu Preisen von 1995) pro Artikel (bzw., wenn sie in größeren Mengen gekauft werden, für die insgesamt gekaufte Menge) überschreiten, andernfalls sind sie unter den Vorleistungen auszuweisen.

b) Bei einigen Größen wird genau angegeben, wie sie zu schätzen sind. So wird bei den Abschreibungen auf die lineare Abschreibungsmethode verwiesen und zur Schätzung des Anlagevermögens wird die Perpetual-Inventory-Methode, eine Kumulationsmethode, empfohlen. Ein weiteres Beispiel ist die Bewertung der Produktion für die eigene Verwendung. Grundsätzlich sollte zu Herstellungspreisen bewertet werden, jedoch können als Näherungswert auch die angefallenen Kosten addiert werden.

c) Zur Vereinfachung wurden bestimmte Konventionen akzeptiert. So werden die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen grundsätzlich dem Konsum zugerechnet.

d) Die Konzepte sind weitgehend auf die Konzepte der Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt, die für die Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen genutzt werden.

1.10. Jedoch ist es häufig nicht einfach, die Konzepte voll zu operationalisieren, da sie in einigen Punkten von den Konzepten administrativer Datenquellen abweichen. Dies betrifft z. B. Angaben aus der betrieblichen Buchführung oder über bestimmte Steuern (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer, Importabgaben usw.), Sozialversicherungsdaten und Angaben von Aufsichtsorganen des Banken- und Versicherungswesens. Diese administrativen Daten werden häufig zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen. Zu diesem Zweck müssen daher solche Daten im allgemeinen adaptiert werden, damit sie den Konzepten des ESVG entsprechen.

Die ESVG-Konzepte unterscheiden sich in der Regel in bestimmten Punkten von den entsprechenden administrativen Konzepten, denn die administrativen Konzepte

a) sind von Land zu Land verschieden, so daß die internationale Kompatibilität nicht gewährleistet ist;

b) ändern sich im Laufe der Zeit, so daß die Vergleichbarkeit im Zeitablauf eingeschränkt ist;

c) sind häufig untereinander nicht konsistent, so daß die Verknüpfung und der Vergleich der Daten (beides ist für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von entscheidender Bedeutung) nur bedingt möglich ist;

d) sind für wirtschaftliche Analysen und die Bewertung der Wirtschaftspolitik in der Regel nicht optimal.

Dennoch werden administrative Datenquellen den Anforderungen sowohl der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch anderer Statistiken mitunter durchaus gerecht, denn

a) bisweilen werden Konzepte und Klassifikationen, die ursprünglich für statistische Zwecke entwickelt wurden, auch für administrative Zwecke verwendet, wie die Klassifikation der Staatsausgaben;

b) in administrativen Datenquellen wird der (spezielle) Datenbedarf der Statistik z. T. ausdrücklich berücksichtigt. Dies gilt z. B. für die Erfassung der Warenlieferungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU nach der Intrahandelsstatistik.

1.11. Die wichtigsten Konzepte des ESVG haben sich bewährt und sollen für längere Zeit gültig bleiben, denn

a) sie wurden als internationale Normen für die kommenden Jahrzehnte angenommen;

b) der größte Teil der grundlegenden Konzepte wurde in den verschiedenen internationalen Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die im Laufe der Zeit veröffentlicht wurden, kaum geändert.

Diese konzeptionelle Kontinuität verringert die Notwendigkeit, Zeitreihen neu zu berechnen und sich auf neue Regeln umzustellen. Ferner sind die Konzepte so gegenüber nationalem und internationalem politischen Druck weniger anfällig. Daher dienen die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Wirtschaftspolitik und -analyse seit Jahrzehnten als objektive Grundlage.

1.12. Die ESVG-Konzepte dienen primär der Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären tatsächlich beobachtbaren Kategorien. Strom- und Bestandsgrößen, die nicht in monetären Kategorien erfaßbar sind oder zu denen es nicht eindeutig einen monetären Gegenposten gibt, werden daher überwiegend nicht einbezogen.

Dieser Grundsatz wurde nicht durchgehend befolgt, da auch dem Erfordernis der Konsistenz und dem vielgestaltigen Datenbedarf Rechnung zu tragen ist. Die Konsistenz verlangt z. B., daß die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen als Produktionswert erfaßt werden, zumal die Zahlung von Arbeitnehmerentgelten und der Kauf von Waren und Dienstleistungen des Staates unschwer in monetären Kategorien erfaßt werden können. Ferner steigt für Zwecke der Wirtschaftspolitik und -analyse die Verwendbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Ganzes, wenn die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen in ihrer Beziehung zur übrigen Volkswirtschaft dargestellt werden.

1.13. Zur Veranschaulichung des Konzeptrahmens des ESVG seien einige bedeutsame Grenzfälle aufgeführt.

Unter das Produktionskonzept des ESVG (siehe 3.07 bis 3.09) fallen:

a) die Produktion von individualisierbaren und kollektiven Dienstleistungen des Staates;

b) die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;

c) die Produktion von Waren (z. B. landwirtschaftlichen Erzeugnissen) für den eigenen Konsum;

d) selbst erstellte Bauten einschließlich der Eigenleistungen privater Haushalte im Wohnungsbau;

e) die Produktion von Dienstleistungen durch bezahlte Hausangestellte;

f) das Heranwachsen von Fischen in Fischzuchtbetrieben;

g) gesetzlich untersagte Produktion (z. B. verbotene Prostitution und Produktion von Drogen);

h) Produktion, bei der die aus ihr erzielten Einnahmen den Steuerbehörden nicht oder nur teilweise gemeldet werden (z. B. schattenwirtschaftliche Produktion von Textilien).

Unter das Produktionskonzept fallen nicht:

a) Haushaltsarbeiten, die vom selben privaten Haushalt erbracht und verbraucht werden (z. B. Reinigungsdienste, Zubereitung von Speisen oder Betreuung kranker und älterer Menschen);

b) ehrenamtlich erbrachte Tätigkeiten, bei denen keine Waren entstehen (z. B. unentgeltliche Hausmeister- oder Reinigungstätigkeiten);

c) das natürliche Heranwachsen von Fischen in freien Gewässern.

Generell wird im ESVG jedweder Produktionswert erfaßt, der das Ergebnis einer unter das Produktionskonzept des ESVG fallenden Produktionstätigkeit ist. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen:

a) Für Hilfstätigkeiten wird kein Produktionswert ausgewiesen. Alle für eine Hilfstätigkeit notwendigen Inputs, wie Material, Arbeitskräfte, Abschreibungen usw. werden als Inputs der Haupt- oder Nebentätigkeiten behandelt, denen die Hilfstätigkeit dient.

b) Die in einer örtlichen fachlichen Einheit (siehe 1.29) produzierten und in derselben Einheit als Vorleistungen verbrauchten Güter sind weder im Produktionswert noch in den Vorleistungen zu erfassen. Dagegen sind alle Güter, die für andere örtliche fachliche Einheiten derselben institutionellen Einheit produziert werden, einzubeziehen.

Aus den Buchungsregeln des ESVG ergibt sich folgendes: Wird eine Tätigkeit der Produktion zugerechnet und ist ihr Produktionswert zu erfassen, so sind das entstandene Einkommen, die Beschäftigung, der Konsum der produzierten Güter usw. ebenfalls zu erfassen. Da z. B. die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen als Produktion gebucht wird, entstehen durch sie für die betreffenden Wohnungseigentümer Einkommen und Konsum von Wohnungsdienstleistungen. Das Umgekehrte gilt, wenn eine Tätigkeit nicht als Produktion erfaßt wird. Durch häusliche Dienste, die im selben Haushalt erbracht und verbraucht werden, entstehen weder Einkommen noch Konsum. Weiterhin liegt nach den ESVG-Regeln in diesem Fall auch keine Erwerbstätigkeit vor.

Im ESVG werden ferner zahlreiche Vereinbarungen für bestimmte Einzelfälle getroffen, wie

a) die Bewertung des Produktionswertes des Staates;

b) die Bewertung der erbrachten Versicherungsdienstleistungen und der Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt;

c) die Buchung aller kollektiven Dienstleistungen des Staates als Konsum und nicht auch teilweise als Vorleistungen;

d) die Buchung der unterstellten Bankgebühr als Vorleistungen eines fiktiven Sektors oder Wirtschaftsbereichs.

1.14. Bei den Konzepten des ESVG handelt es sich um Mehrzweckkonzepte: Sie sind für eine Vielzahl von Verwendungszwecken brauchbar, in einigen Fällen müssen sie jedoch ergänzt werden (siehe auch 1.18).

1.15. Der Detaillierungsgrad der ESVG-Konzepte ermöglicht deren flexible Verwendung: Bestimmte Konzepte werden im ESVG nicht ausdrücklich erwähnt, können jedoch leicht abgeleitet werden. So ergibt sich die Wertschöpfung zu Faktorkosten durch Abzug der sonstigen Produktionsabgaben (abzüglich sonstiger Subventionen) von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen. Ebenso können durch Neugruppierungen der im ESVG definierten Teilsektoren neue Sektoren geschaffen werden.

1.16. Eine flexible Verwendung ist auch durch die Einbringung zusätzlicher Kriterien möglich, sofern sie der Logik des Gesamtsystems nicht widersprechen. Ein solches Kriterium wäre z. B. bei Produzenten die Beschäftigtenzahl und bei privaten Haushalten die Einkommenshöhe. Die Erwerbstätigen könnten nach dem Bildungsniveau, Alter und Geschlecht untergliedert werden.

1.17. Diese flexible Verwendung kann in einer Gesamtrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix, SAM) erfolgen. Sie verdeutlicht die Verbindung zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten (siehe 8.133 bis 8.155). Eine Gesamtrechnungsmatrix liefert in der Regel durch eine Aufgliederung des Arbeitnehmerentgelts nach Gruppen von Beschäftigten zusätzliche Informationen über den Umfang und Zusammensetzung der Erwerbstätigen und Arbeitslosen. Die erwähnte Aufgliederung betrifft sowohl den aus den Verwendungstabellen ableitbaren Arbeitseinsatz nach Wirtschaftsbereichen als auch das Arbeitsangebot nach Haushaltsgruppen innerhalb des Sektors private Haushalte. Auf diese Weise werden das Angebot an und der Einsatz von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften vergleichbar dargestellt.

1.18. Auf bestimmten Gebieten kann der Datenbedarf am besten durch die Erstellung separater Satellitensysteme gedeckt werden. Dies gilt z. B. für den Datenbedarf im Zusammenhang mit folgenden Analysen:

a) volkswirtschaftliche Bedeutung des Tourismus;

b) Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens;

c) volkswirtschaftliche Bedeutung von Forschung, Entwicklung und Humankapital;

d) Untersuchung von Einkommen und Ausgaben der privaten Haushalte anhand von mikroökonomischen Einkommens- und Ausgabenkonzepten;

e) Beziehungen zwischen Umwelt und Wirtschaft;

f) Haushaltsproduktion;

g) Veränderung der wirtschaftlichen Wohlfahrt;

h) Unterschiede zwischen den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Daten der betrieblichen Buchführung und ihre Auswirkungen auf Aktien- und Devisenmärkte;

i) Ermittlung des Steueraufkommens.

1.19. Dieser Datenbedarf kann durch Satellitensysteme gedeckt werden, die

a) soweit erforderlich, einen größeren Detaillierungsgrad aufweisen und überfluessige Angaben weglassen;

b) auch nichtmonetäre Daten, z. B. über die Umweltverschmutzung und das Umweltvermögen einschließen und damit den Darstellungsgegenstand der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erweitern;

c) bestimmte grundlegende Konzepte erweitern, z. B. durch Einbeziehung der Ausgaben für Forschung und Entwicklung oder für das Bildungswesen in die Investitionen.

1.20. Ein wichtiges Merkmal von Satellitensystemen besteht darin, daß grundsätzlich alle grundlegenden Konzepte und Klassifikationen des Standard-Gesamtrechnungssystems beibehalten werden. Die grundlegenden Konzepte werden nur dann geändert, wenn dies aufgrund des speziellen Verwendungszwecks eines Satellitensystems unbedingt erforderlich ist. Das Satellitensystem sollte aber zeigen, wie die wichtigsten Gesamtgrößen des Satellitensystems mit denen des Standardsystems zusammenhängen. Auf diese Weise bleibt das Standardsystem weiterhin der Bezugsrahmen, während gleichzeitig einem spezielleren Datenbedarf Rechnung getragen wird.

1.21. Strom- und Bestandsgrößen, die nur schwierig in monetären Kategorien erfaßbar sind (oder zu denen es nicht eindeutig einen monetären Gegenposten gibt), bleiben im Standardsystem weitgehend unberücksichtigt. Ihrem Wesen nach lassen sich derartige Größen meist besser in nichtmonetären Kategorien statistisch erfassen, wie folgende Beispiele zeigen:

a) Die Haushaltsproduktion läßt sich am leichtesten anhand der für die verschiedenen Tätigkeiten aufgewendeten Stunden beschreiben.

b) Das Bildungswesen kann anhand von Angaben über die Unterrichtsart, die Schüler-/Studentenzahl, die durchschnittliche Zeit bis zum Erreichen eines Abschlusses und ähnlicher Größen dargestellt werden.

c) Die Auswirkungen der Umweltverschmutzung lassen sich am besten anhand der Veränderungen der Anzahl lebender Arten, des Zustands des Waldes, des Müllaufkommens, des Umfangs der Kohlenmonoxidemissionen, der Strahlenbelastung usw. beschreiben.

Über Statellitensysteme kann eine Verbindung zwischen derartigen Statistiken in nichtmonetären Größen und dem Standardsystem der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen hergestellt werden, wenn bei den nichtmonetären Statistiken soweit wie möglich die Klassifikationen des Standardsystems (etwa die Klassifikation der Haushaltsgruppen oder der Wirtschaftsbereiche) verwendet werden. Auf diese Weise wird ein konsistentes erweitertes System entwickelt, das dann die Datengrundlage für die Untersuchung und Bewertung aller Arten von Interdependenzen zwischen den Variablen des Standardsystems und denen der Satellitensysteme liefern kann.

1.22. Veränderungen der wirtschaftlichen Wohlfahrt werden durch das Standardsystem und seine wichtigsten Gesamtgrößen nicht beschrieben. Zu diesem Zweck können erweiterte Konten erstellt werden, in denen auch die unterstellten monetären Werte folgender Sachverhalte erfaßt werden:

a) Haushaltsarbeiten, die vom selben Haushalt erbracht und verbraucht werden;

b) die Veränderung des Freizeitvolumens;

c) Vor- und Nachteile der Verstädterung;

d) Ungleichheit der personellen Einkommensverteilung.

Ferner können in diesen erweiterten Konten die defensiven Ausgaben (regrettable necessities) für Verteidigung u. ä. den Vorleistungen, also den nicht wohlfahrtserhöhenden Ausgaben zugerechnet werden. Ebenso können die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden als Vorleistungsverbrauch, der das Wohlfahrtsniveau mindert, ausgewiesen werden.

Auf diese Weise könnte versucht werden, einen sehr groben und noch unvollkommenen Indikator der Wohlfahrtsveränderungen zu erstellen. Die wirtschaftliche Wohlfahrt hat jedoch viele Dimensionen, von denen die meisten primär nicht in monetären Kategorien dargestellt werden sollten. Für die Zwecke der Wohlfahrtsmessung ist es daher besser, wenn für jede dieser Dimensionen eigene Indikatoren und Maßeinheiten verwendet werden. Geeignete Indikatoren wären z. B. Säuglingssterblichkeit, Lebenserwartung, Analphabetenquote oder Nationaleinkommen je Einwohner. Sie könnten in ein Satellitensystem aufgenommen werden.

1.23. Im Interesse eines konsistenten, international kompatiblen Systems wurden in das ESVG keine administrativen Konzepte aufgenommen. Für verschiedene nationale Verwendungszwecke können Daten, die auf administrativen Konzepten basieren, jedoch sehr nützlich sein. Zur Schätzung des Steueraufkommens sind z. B. Angaben über das steuerpflichtige Einkommen erforderlich. Diese Angaben können aus den Ergebnissen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit Hilfe bestimmter Modifikationen abgeleitet werden.

Für einige Bereiche der nationalen Wirtschaftspolitik könnte ähnlich verfahren werden, wie

a) die Anpassung von Renten, Arbeitslosenunterstützung oder von Beamtengehältern an die allgemeine Preisentwicklung;

b) die Konzepte der Steuern und Sozialbeiträge sowie des Staates und des öffentlichen Sektors bei der Erörterung der optimalen Größe des Staatssektors;

c) das Konzept der strategischen Sektoren bzw. Wirtschaftsbereiche, das in der nationalen Wirtschaftspolitik und der Wirtschaftspolitik der EU verwendet wird;

d) das für die nationale Wirtschaftspolitik relevante Konzept der Investitionstätigkeit der Unternehmen.

Satellitensysteme oder einfache Zusatztabellen könnten diesem speziellen, meist nationalen Datenbedarf gerecht werden.

ESVG 1995 und SNA 1993

1.24. Das ESVG 1995 stimmt voll mit dem revidierten weltweiten System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 1993) überein, in dem für sämtliche Länder der Welt Leitlinien für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen festgelegt sind. Dennoch bestehen zwischen dem ESVG 1995 und dem SNA 1993 gewisse Unterschiede:

a) Unterschiede in der Art der Beschreibung, wie etwa:

(1) Das ESVG enthält drei Kapitel über die Gütertransaktionen, die Verteilungstransaktionen und die finanziellen Transaktionen. Im SNA werden diese Transaktionen dagegen in sieben Kapiteln dargestellt, die jeweils einem Konto (z. B. dem Produktionskonto, dem primären Einkommensverteilungskonto, dem Vermögensveränderungskonto und dem Konto der übrigen Welt) gewidmet sind.

(2) Das ESVG erklärt einen Begriff durch eine Definition und eine Auflistung der Sachverhalte, die darunter fallen bzw. auszuschließen sind. Das SNA erklärt die Sachverhalte mehr allgemein und erläutert den Grund für die getroffenen Regelungen.

(3) Das ESVG enthält auch Kapitel zu den regionalen und vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

(4) Das SNA enthält zusätzlich ein Kapitel über Satellitensysteme.

b) Die ESVG-Konzepte sind in einigen Fällen konkreter und präziser als die im SNA:

(1) Das SNA unterscheidet bei den institutionellen Einheiten, den örtlichen fachlichen Einheiten und dem Produktionswert nicht trennscharf zwischen marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarkbestimmt. Somit ist auch die Bewertung des Produktionswertes und die Abgrenzung der Sektoren nicht ganz präzise. Daher enthält das ESVG zusätzliche Klarstellungen und führte für spezielle Fälle das 50 %-Kriterium ein, nach dem die Verkaufserlöse eines Marktproduzenten mindestens 50 % seiner Produktionskosten decken müssen (siehe 3.16 ff. sowie Tabelle 3.1).

(2) Das ESVG gibt konkrete Schwellenwerte vor, wie etwa für die Buchung von Kleinwerkzeugen und -geräten als Vorleistungen.

(3) Im ESVG geht man davon aus, daß bestimmte Formen der Haushaltproduktion von Waren, wie z. B. das Weben von Stoffen und die Möbelherstellung, in den EU-Mitgliedstaaten nicht signifikant sind und daher nicht erfaßt zu werden brauchen.

(4) Im ESVG wird ausdrücklich auf bestimmte institutionelle Regelungen in der EU verwiesen, so etwa auf die Intrahandelsstatistik zur Erfassung der Warenströme innerhalb der EU oder auf die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EU.

(5) Das ESVG enthält EU-spezifische Klassifikationen, z. B. die Güterklassifikation CPA und die Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 1 (die trotz ihres EU-spezifischen Charakters auf die entsprechenden Klassifikationen der Vereinten Nationen abgestimmt sind).

(6) Das ESVG sieht eine zusätzliche Untergliederung der Transaktionen mit der übrigen Welt vor: Bei ihnen sollte zwischen Transaktionen zwischen Gebietsansässigen der EU einerseits und Transaktionen mit Gebietsansässigen in Drittländern andererseits unterschieden werden.

Da sich das ESVG in erster Linie an die EU-Mitgliedstaaten richtet, kann es konkreter sein als das SNA. Wegen des Datenbedarfs der EU ist dies auch notwendig.

ESVG 1995 und ESVG 1970

1.25. Das ESVG 1995 unterscheidet sich vom ESVG 1970 sowohl hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte als auch bezüglich einzelner Konzepte. Dies ergibt sich überwiegend aus den Unterschieden zwischen dem SNA 1968 und dem SNA 1993. Bei den darzustellenden Sachverhalten sind u. a. folgende Unterschiede zu nennen:

a) die Aufnahme von Vermögensbilanzen;

b) die Aufnahme von Konten der sonstigen Vermögensänderungen, d. h. die Einführung der Konten für die sonstigen realen Vermögensänderungen sowie der nominalen und der realen Umbewertungsgewinne/-verluste;

c) die weitere Untergliederung der privaten Haushalte;

d) die Einführung eines neuen Konzepts des Konsums: den Konsum nach dem Verbrauchskonzept;

e) die Einführung eines neuen preisbereinigten Einkommenskonzepts: das reale verfügbare Einkommen;

f) die Aufnahme des Konzepts der Kaufkraftparitäten.

Beispiele für wichtige konzeptionelle Unterschiede:

a) Die Schaffung von Urheberrechten (Schreiben von Büchern, Komponieren von Musikstücken) wird jetzt der Produktion zugerechnet. Bei Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten handelt es sich daher um Zahlungen für Dienstleistungen und nicht um Vermögenseinkommen.

b) Die Bewertung der Versicherungsdienstleistungen hat sich in verschiedener Hinsicht geändert. So werden bei der Bewertung der Dienstleistungen der Schadensversicherungsunternehmen jetzt auch Vermögenserträge aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen berücksichtigt.

c) Handelsspannen und Transportkosten werden jetzt differenzierter behandelt.

d) Zur Berechnung von konstanten Preisen werden Kettenindizes eingeführt.

e) Das Konzept des Finanzierungsleasings wird eingeführt (im SNA 1968 und im ESVG 1970 wurde Leasing vollständig als Vermietung, also als Operating-Leasing ausgewiesen).

f) Ausgaben für die Erschließung von Bodenschätzen und für EDV-Software werden jetzt den Investitionen (und nicht den Vorleistungen) zugerechnet.

g) Auch Infrastruktureinrichtungen des Staates (Straßen, Dämme usw.) sind abzuschreiben.

h) Neue Finanzinstrumente, wie Pensionsgeschäfte und derivative Finanzinstrumente (z. B. Optionen), werden berücksichtigt.

Einige Unterschiede zwischen dem ESVG 1995 und dem ESVG 1970 sind nicht auf Änderungen im SNA zurückzuführen, wie

a) die Einführung von Aufkommens- und Verwendungstabellen (sie waren bereits im SNA 1968 enthalten);

b) die Einführung von Erfassungsschwellen und der Verweis auf bestimmte institutionelle Regelungen in der EU (siehe 1.24);

c) die eindeutige Entscheidung für eine Bewertung des Produktionswertes zu Herstellungspreisen (laut ESVG 1970, SNA 1968 und SNA 1993 ist auch eine Bewertung zu Ab-Werk-Preisen zulässig);

d) der Nachweis von Angaben über die Erwerbspersonen und die Arbeitslosen (sie werden im SNA von 1993 und von 1968 nicht nachgewiesen).

DAS ESVG ALS SYSTEM

1.26. Die wichtigsten Grundzüge des Systems betreffen

a) die statistischen Einheiten und ihre Zusammenfassungen,

b) Strom- und Bestandsgrößen,

c) das Kontensystem und die volkswirtschaftlichen Aggregate,

d) das Input-Output-System.

EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN (8)

1.27. Für das ESVG ist es bedeutsam, daß es zwei Arten statistischer Einheiten verwendet, die unterschiedlich zusammengefaßt werden und unterschiedlichen Analysezielen dienen.

Zur Darstellung der Einkommen und ihrer Verwendung, der finanziellen Ströme und der Vermögensbilanzen werden im ESVG institutionelle Einheiten anhand ihrer grundlegenden Funktionen, Verhaltensmerkmale und Ziele zu Sektoren zusammengefaßt.

Zur Beschreibung der Produktionsvorgänge und für das Input-Output-System werden im ESVG örtliche fachliche Einheiten anhand ihrer Haupttätigkeit zu Wirtschaftsbereichen zusammengefaßt. Diese Einheiten werden durch ihren Gütereinsatz, den Produktionsprozeß und die Art der produzierten Güter bestimmt.

Institutionelle Einheiten und Sektoren

1.28. Institutionelle Einheiten sind wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Im ESVG sind die institutionellen Einheiten zu den fünf institutionellen Sektoren zusammengefaßt:

a) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

b) finanzielle Kapitalgesellschaften,

c) Staat,

d) private Haushalte,

e) private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Jede Einheit kann jeweils nur einem dieser Sektoren angehören.

Die fünf Sektoren bilden zusammen die Volkswirtschaft. Jeder Sektor ist in Teilsektoren untergliedert. Das System sieht vor, daß für jeden Sektor (und Teilsektor, sofern gewünscht) sowie für die Volkswirtschaft ein vollständiger Satz von Transaktionskonten und Vermögensbilanzen erstellt wird.

Örtliche fachliche Einheiten und Wirtschaftsbereiche

1.29. Die produzierenden institutionellen Einheiten üben meist mehrere Tätigkeiten aus. Wenn technisch-wirtschaftliche Beziehungen gezeigt werden sollen, ist es erforderlich, diese Einheiten nach der Art der Tätigkeit aufzuteilen.

Um dieser Anforderung operationell gerecht zu werden, wird das Konzept der örtlichen fachlichen Einheit eingeführt. Eine örtliche fachliche Einheit umfaßt als Produzent sämtliche Teile einer institutionellen Einheit, die an einem Standort oder an mehreren nahe beieinanderliegenden Standorten zu einer Produktionstätigkeit entsprechend der vierstelligen Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftsbereiche NACE Rev. 1 beitragen.

Grundsätzlich sind so viele örtliche fachliche Einheiten zu erfassen, wie es in einem Betrieb Nebentätigkeiten gibt. Wenn jedoch die Rechnungslegungsunterlagen, die für die Beschreibung jeder dieser Nebentätigkeiten erforderlich wären, nicht vorliegen, kann eine fachliche Einheit auch eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen.

Die Gesamtheit der örtlichen fachlichen Einheiten, die dieselben oder vergleichbaren Produktionstätigkeiten ausüben, bildet einen Wirtschaftsbereich.

Zwischen institutionellen Einheiten und örtlichen fachlichen Einheiten besteht eine hierarchische Beziehung. Eine institutionelle Einheit umfaßt einen oder mehrere örtliche fachliche Einheiten. Eine örtliche fachliche Einheit gehört jeweils zu nur einer institutionellen Einheit.

Für detaillierte Untersuchungen der Produktionsprozesse wird eine analytische Produktionseinheit eingeführt. Diese Einheit, die (außer wenn es sich um eine örtliche fachliche Einheit handelt, die nur eine Güterart produziert) nicht beobachtet werden kann, ist die homogene Produktionseinheit, die definitionsgemäß keine Nebentätigkeiten umschließt. Die homogenen Produktionseinheiten werden zu homogenen Produktionsbereichen zusammengefaßt.

Gebietsansässige und gebietsfremde Einheiten sowie Volkswirtschaft und übrige Welt

1.30. Die Volkswirtschaft besteht aus gebietsansässigen Einheiten. Eine Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt. Die obengenannten institutionellen Sektoren sind Gruppen von gebietsansässigen institutionellen Einheiten.

Gebietsansässige Einheiten führen Transaktionen mit gebietsfremden Einheiten durch (d. h. mit Einheiten, die gebietsansässige Einheiten anderer Volkswirtschaften sind). Diese Transaktionen werden als Transaktionen der Volkswirtschaft mit der übrigen Welt bezeichnet und im Konto der übrigen Welt nachgewiesen. Innerhalb des ESVG spielt die übrige Welt daher eine ähnliche Rolle wie die institutionellen Sektoren. Allerdings werden gebietsfremde Einheiten nur dann einbezogen, wenn sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten vornehmen. Im Anschluß an die Sektoraufgliederung wird jeweils eine spezielle Position "Übrige Welt" angeführt.

Als fiktive gebietsansässige Einheiten, die im ESVG wie institutionelle Einheiten behandelt werden, gelten:

a) die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses haben (was in der Regel bedeutet, daß sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen. Wenn sie Bauwerke errichten, die zu den Anlageinvestitionen zählen, kann es auch weniger als ein Jahr sein.);

b) gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken oder Gebäuden stehen.

STROM- UND BESTANDSGRÖSSEN

1.31. Das ESVG umfaßt sowohl Stromgrößen wie auch Bestandsgrößen. Während Stromgrößen Vorgänge und Auswirkungen von Ereignissen betreffen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden, geben Bestandsgrößen die Situation zu einem Zeitpunkt wieder.

Stromgrößen

1.32. Stromgrößen beschreiben das Entstehen, die Umwandlung, den Austausch, die Übertragung oder den Verzehr wirtschaftlicher Werte. Sie ändern die Aktiva oder Passiva einer institutionellen Einheit. Es werden zwei Arten wirtschaftlicher Stromgrößen unterschieden, nämlich Transaktionen und sonstige Vermögensänderungen. Transaktionen werden außer im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto in allen Konten und Tabellen nachgewiesen, die Stromgrößen enthalten. Sonstige Veränderungen der Aktiva und Passiva werden lediglich im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto dargestellt.

Es gibt eine nicht überschaubare Fülle von Einzeltransaktionen und sonstigen Stromgrößen. Im ESVG werden sie nach ihrer Art zu einer relativ geringen Zahl von Gruppen zusammengefaßt.

Transaktionsarten

1.33. Eine Transaktion ist eine wirtschaftliche Stromgröße, bei der es sich entweder um eine einvernehmlich erfolgende Interaktion (siehe 1.42) zwischen institutionellen Einheiten oder um einen Vorgang innerhalb einer institutionellen Einheit handelt, der sinnvollerweise als Transaktion behandelt wird, da die Einheit in zwei verschiedenen Eigenschaften agiert. Es lassen sich vier Hauptgruppen von Transaktionen unterscheiden:

a) Gütertransaktionen: Sie beschreiben die Herkunft (Inlandsproduktion oder Importe) und die Verwendung (Vorleistungen, Konsum, Bruttoinvestitionen oder Exporte) von Gütern (9).

b) Verteilungstransaktionen: Sie beschreiben, wie die im Rahmen der Produktion entstandene Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat verteilt wird und wie Einkommen und Vermögen anhand von Einkommens- und Vermögenssteuern und sonstigen Transfers umverteilt werden (10).

c) Finanzielle Transaktionen: Sie beschreiben für jede Kategorie von Finanzinstrumenten den Nettozugang an finanziellen Aktiva (Forderungen) bzw. den Nettozugang an Verbindlichkeiten. Derartigen Transaktionen stehen oft nichtfinanzelle Transaktionen mitunter aber auch andere finanzielle Transaktionen gegenüber (11).

d) Sonstige Transaktionen: Hierbei handelt es sich um die Abschreibungen und den Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (12).

Merkmale der Transaktionen

Interaktionen und Transaktionen innerhalb von Einheiten

1.34. Die meisten Transaktionen sind Interaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten. Im ESVG werden jedoch auch bestimmte Vorgänge innerhalb von institutionellen Einheiten den Transaktionen zugeordnet. Der Ausweis dieser Transaktionen innerhalb von Einheiten dient einer aussagekräftigeren Beschreibung der Produktion, der letzten Verwendung und der Kosten.

Abschreibungen werden im ESVG den Kosten zugerechnet und sind eine wichtige Transaktion innerhalb von Einheiten. Andere Transaktionen innerhalb von Einheiten betreffen Gütertransaktionen, die insbesondere dann auszuweisen sind, wenn institutionelle Einheiten als Produzenten und Endverbraucher von ihnen produzierte Güter selbst konsumieren. Dies gilt oft für private Haushalte und den Staat.

1.35. Der Output, der in die letzte Verwendung derselben institutionellen Einheit eingeht, wird vollständig im Produktionswert erfaßt. Dagegen wird der Output, der als Vorleistung derselben institutionellen Einheit verbraucht wird, nur dann einbezogen, wenn die Produktion und der Vorleistungsverbrauch in unterschiedlichen örtlichen fachlichen Einheiten der institutionellen Einheit stattfinden. Der Output, der in derselben örtlichen fachlichen Einheit produziert und als Vorleistung verbraucht wird, wird weder im Produktionswert noch in den Vorleistungen erfaßt.

Monetäre und nichtmonetäre Transaktionen

1.36. Die meisten im ESVG ausgewiesenen Transaktionen sind monetäre Transaktionen, d. h. Transaktionen, bei denen die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten.

Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder von auf Währungseinheiten lautenden Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen. Bei den Transaktionen innerhalb von Einheiten handelt es sich in der Regel um nichtmonetäre Transaktionen. Nichtmonetäre Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten kommen bei Gütertransaktionen (Gütertausch), Verteilungstransaktionen (Sachbezüge, Sachtransfers usw.) und sonstigen Transaktionen (Tausch von nichtproduziertem Sachvermögen) vor.

Im ESVG werden sämtliche Transaktionen in Geldeinheiten ausgewiesen. Die Werte nichtmonetärer Transaktionen müssen daher indirekt erfaßt oder in anderer Weise geschätzt werden.

Transaktionen mit und ohne Gegenleistung

1.37. Transaktionen, an denen mehrere Einheiten beteiligt sind, sind zweiseitig oder einseitig. Bei zweiseitigen Transaktionen handelt es sich um Tauschgeschäfte zwischen institutionellen Einheiten, d. h., Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte werden für eine Gegenleistung, etwa Geld, bereitgestellt. Bei einseitigen Transaktionen (Transfers) werden in der Regel Sach- oder Geldleistungen von einer institutionellen Einheit für eine andere ohne Gegenleistung erbracht. Transaktionen mit Gegenleistung kommen bei allen vier Arten von Transaktionen vor, Transaktionen ohne Gegenleistung dagegen überwiegend bei den Verteilungstransaktionen, wie beispielsweise Steuern, Leistungen der Sozialhilfe oder Schenkungen.

Abgewandelte Transaktionen

1.38. Im ESVG werden die meisten Transaktionen so gebucht, wie sie von den beteiligten institutionellen Einheiten wahrgenommen werden. Einige Transaktionen werden jedoch so abgewandelt, daß die ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Beziehungen deutlicher erkennbar sind. Die Abwandlung von Transaktionen kann auf drei Arten erfolgen: durch Umleitung (rerouting), Aufteilung oder Betonung des Haupttransaktionspartners.

Umleitung

1.39. Eine Transaktion, die tatsächlich zwischen den Einheiten A und C stattfindet, ist u. U. so zu buchen, als ob eine dritte Einheit B zwischengeschaltet wäre. Die einzelne Transaktion zwischen A und C wird somit zweifach gebucht, nämlich als Transaktion zwischen A und B und als Transaktion zwischen B und C. Die Transaktion wird also umgeleitet.

Ein bekanntes Beispiel ist die Buchung der Sozialbeiträge der Arbeitgeber, die direkt an Sozialschutzsysteme abgeführt werden. Im ESVG werden diese Zahlungen in der Form von zwei Transaktionen gebucht, nämlich erstens zahlen die Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge an ihre Arbeitnehmer und zweitens führen die Arbeitnehmer dieselben Beiträge an die Sozialversicherung ab. Wie stets bei umgeleiteten Transaktionen, soll auch in diesem Fall die zugrundeliegende wirtschaftliche Realität verdeutlicht werden. In diesem Fall soll gezeigt werden, daß die Arbeitgeberbeiträge zugunsten der Arbeitnehmer gezahlt werden.

Eine andere Art der Umleitung liegt vor, wenn Transaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten gebucht werden, obwohl aus Sicht der Transaktionspartner überhaupt keine Transaktion stattfindet. Ein Beispiel hierfür ist die Behandlung des bei bestimmten Versicherungen anfallenden Vermögenseinkommens, das von Versicherungsgesellschaften einbehalten wird. Im ESVG wird es so ausgewiesen, als ob es von den Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer gezahlt würde und als ob diese dann den gleichen Betrag in Form von zusätzlichen Prämien an die Versicherungsgesellschaften zurückzahlen würden.

Aufteilung

1.40. Wird eine Transaktion, die von den Transaktionspartnern als eine einzige Transaktion wahrgenommen wird, als zwei oder mehr Transaktionen verbucht, die unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind, spricht man von einer aufgeteilten Transaktion. Aufteilung bedeutet in der Regel nicht, daß zusätzliche Einheiten als Transaktionspartner eingeführt werden.

Die Buchung der Schadenversicherungsprämien ist ein typisches Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion. Obwohl die Versicherungsnehmer und die Versicherer derartige Prämienzahlungen als eine einzige Transaktion wahrnehmen, werden sie im ESVG in zwei völlig verschiedene Transaktionen aufgeteilt, nämlich erstens in die Gegenleistung für empfangene Versicherungsdienstleistungen und zweitens in die Versicherungsnettoprämie. Ein weiteres wichtiges Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion ist die Buchung von Handelsspannen.

Betonung des Haupttransaktionspartners

1.41. Wird eine Transaktion im Namen einer anderen Einheit vorgenommen, wird sie ausschließlich in den Konten des Haupttransaktionspartners gebucht. Generell sollte man nicht über diesen Grundsatz hinausgehen und z. B. nicht versuchen, Steuern oder Subventionen mit Hilfe von Annahmen den letztlich belasteten oder begünstigten Einheiten zuzurechnen.

Grenzfälle

1.42. Eine Interaktion zwischen institutionellen Einheiten ist definitionsgemäß nur dann eine Transaktion, wenn sie einvernehmlich stattfindet, d. h., wenn sie mit Wissen und Zustimmung der beteiligten institutionellen Einheiten erfolgt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Einheiten eine Transaktion grundsätzlich freiwillig vornehmen, denn bestimmte Transaktionen sind gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt vor allem für bestimmte Verteilungstransaktionen, wie die Zahlung von Steuern, Geldstrafen und gebührenpflichtigen Verwarnungen. Bei der entschädigungslosen Enteignung handelt es sich allerdings, auch wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht um eine Transaktion.

Illegale wirtschaftliche Vorgänge sind nur dann Transaktionen, wenn alle beteiligten Einheiten an ihnen freiwillig teilnehmen. Beim illegalen Kauf, Verkauf oder Tausch von Drogen oder Diebesgut handelt es sich daher um Transaktionen, bei Diebstahl dagegen nicht.

Sonstige Vermögensänderungen

1.43. Sonstige Vermögensänderungen gehen nicht auf Transaktionen zurück (13). Sie umfassen

a) einerseits sonstige reale Vermögensänderungen und

b) andererseits Umbewertungsgewinne/-verluste.

Sonstige reale Vermögensänderungen

1.44. Sie lassen sich grob in drei Kategorien einteilen:

a) Entstehen bzw. Verschwinden von Aktiva ohne Transaktionsvorgänge,

b) Veränderungen der Aktiva und Passiva aufgrund von außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen,

c) klassifikationsbedingte Neuzuordnungen.

1.45. Unter Kategorie a) fallen die Erschließungen und der Abbau von Bodenschätzen oder das natürliche Wachstum von nichtkultivierten biologischen Ressourcen, also von freien Tier- und Pflanzenbeständen. Kategorie b) umfaßt Veränderungen (in der Regel Verluste) von Aktiva aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder schweren Verbrechen (14) sowie einseitige Schuldenaufhebung oder entschädigungslose Enteignung von Aktiva. Unter Kategorie c) fallen Veränderungen, die auf eine Änderung der Sektorzuordnung von institutionellen Einheiten oder der Vermögensart zurückzuführen sind.

Umbewertungsgewinne und -verluste

1.46. Umbewertungsgewinne und -verluste entstehen durch Veränderungen der Preise der Aktiva bzw. Passiva. Sie können sämtliche Arten von Sachvermögen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen. Die Vermögenseigentümer, Gläubiger und Schuldner erzielen die Umbewertungsgewinne/-verluste innerhalb einer Periode, ohne die Aktiva oder Passiva in irgendeiner Weise verändert zu haben.

Umbewertungsgewinne und -verluste, die sich aus der Veränderung der Marktpreise der Aktiva und Passiva ergeben, werden als nominelle Umbewertungsgewinne und -verluste bezeichnet. Diese können aufgeteilt werden in neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste, die die Wertabnahme durch die allgemeine Preissteigerung messen, und in reale Umbewertungsgewinne und -verluste, die sich aus der Veränderung der Preise der Aktiva und Passiva in Relation zur allgemeinen Preisänderung (der relativen Preise) ergeben.

Bestandsgrößen

1.47. Bestandsgrößen beziehen sich auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Aktiva und Passiva. Sie werden am Anfang und am Ende jedes Rechnungszeitraums in den als Vermögensbilanzen bezeichneten Konten ausgewiesen (15).

Darüber hinaus werden Bestandsgrößen über die Bevölkerung und Erwerbstätigen erfaßt. Sie werden allerdings als Durchschnittswerte des Rechnungszeitraums ausgewiesen.

Zu den Bestandsgrößen zählen alle unter die Konzepte des ESVG fallenden Aktiva bzw. Passiva, also Forderungen und Verbindlichkeiten sowie produzierte und nichtproduzierte Vermögensgüter. Allerdings werden nur die Aktiva berücksichtigt, die wirtschaftlich verwendet werden und an denen Eigentumsrechte bestehen können. Aktiva, wie Humanvermögen und diejenigen natürlichen Ressourcen, an denen keine Eigentumsrechte bestehen, werden daher nicht einbezogen.

Innerhalb der Produktionsgrenzen des ESVG werden sämtliche Strom- und Bestandsgrößen erfaßt. Dazu gehört, daß sämtliche Veränderungen von Bestandsgrößen vollständig durch die gebuchten Stromgrößen erklärt werden.

DAS KONTENSYSTEM UND DIE AGGREGATE (16)

Buchungsregeln

1.48. In den Konten werden für einen bestimmten Aspekt des Wirtschaftsgeschehens das Aufkommen und die Verwendung von Gütern und finanziellen Mitteln, die Veränderungen von Aktiva und Passiva während des jeweiligen Rechnungszeitraums oder die Bestände an Aktiva und Passiva am Anfang und am Ende dieses Zeitraums gebucht.

Bezeichnung der beiden Kontenseiten

1.49. Im ESVG wird die rechte Seite der Konten für die laufenden Transaktionen als Aufkommensseite bezeichnet. Hier werden die Transaktionen gebucht, die für eine Einheit oder einen Sektor zu einer Wertzunahme führen. Die linke Kontenseite, auf der die Transaktionen ausgewiesen werden, die für eine Einheit oder einen Sektor einen Werteabfluß bewirken, wird als Verwendungsseite bezeichnet.

Die rechte Seite der Vermögensänderungskonten wird mit "Veränderung der Passiva", die linke Seite mit "Veränderung der Aktiva" überschrieben.

In den Vermögensbilanzen werden auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen (letzteres bildet die Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten) ausgewiesen und auf der linken Seite die Aktiva. Ein Vergleich von zwei aufeinanderfolgenden Vermögensbilanzen zeigt die Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens sowie der Aktiva innerhalb einer Periode.

Doppelbuchung/Vierfachbuchung

1.50. Bezogen auf einzelne Einheiten oder Sektoren basieren die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf dem Prinzip der doppelten Buchführung, d. h., jede Transaktion ist zweimal zu buchen, einmal auf der Aufkommensseite (oder auf der Seite "Veränderung der Passiva") und einmal auf der Verwendungsseite (oder auf der Seite "Veränderung der Aktiva"). Da die Summe der auf der Aufkommensseite oder der Seite "Veränderung der Passiva" verbuchten Transaktionen gleich der Summe der auf der Verwendungsseite oder der Seite "Veränderung der Aktiva" ausgewiesenen Transaktionen sein muß, kann die Konsistenz der Konten untereinander überprüft werden.

Betrachtet man die Gesamtheit der Einheiten und Sektoren, so gilt für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen das Prinzip der vierfachen Buchung, da an den meisten Transaktionen zwei institutionelle Einheiten beteiligt sind und jede dieser Transaktionen bei den beteiligten Transaktionspartnern zweimal zu buchen ist. So wird z. B. eine vom Staat an einen privaten Haushalt gezahlte soziale Geldleistung in den Konten des Staates auf der Verwendungsseite unter den Transfers und als Minderung der Aktiva unter Bargeld und Einlagen gebucht, während sie in den Konten des Sektors Private Haushalte auf der Aufkommensseite unter den Transfers und als Zunahme von Aktiva unter Bargeld und Einlagen ausgewiesen wird.

Für Transaktionen, die innerhalb einer Einheit stattfinden (etwa der Verbrauch von selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen) sind dagegen lediglich zwei Buchungen vorzunehmen, deren Werte geschätzt werden müssen.

Bewertung

1.51. Abgesehen von einigen Angaben über die Bevölkerung und Erwerbstätigkeit werden im ESVG alle Strom- und Bestandsgrößen in monetären Maßeinheiten ausgewiesen. Dabei wird nicht versucht, den Nutzwert zu ermitteln. Die Angaben zu den Strom- und Bestandsgrößen basieren vielmehr auf ihrem Tauschwert, d. h. dem Wert, zu dem sie effektiv gegen Bargeld eingetauscht werden bzw. eingetauscht werden könnten. Im ESVG erfolgt die Bewertung daher grundsätzlich anhand von Marktpreisen.

1.52. Im Fall von monetären Transaktionen und von monetären Forderungen und Verbindlichkeiten liegen die benötigten Werte unmittelbar vor. In den meisten anderen Fällen sollten zur Bewertung die Marktpreise vergleichbarer Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte herangezogen werden. Dies gilt beispielsweise für den Tauschhandel und für Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen. Liegen keine Marktpreise vergleichbarer Güter vor, wie etwa bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen des Staates, so sind zur Bewertung die Produktionskosten heranzuziehen. Kann keines der beiden Verfahren eingesetzt werden, können die Strom- und Bestandsgrößen anhand des Gegenwertes der erwarteten künftigen Erträge bewertet werden. Da dieses Verfahren mit großen Unsicherheiten behaftet ist, wird es jedoch nur als letzte Möglichkeit empfohlen.

1.53. Bestandsgrößen sind zu den am Bilanzstichtag geltenden jeweiligen Preisen zu bewerten und nicht zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Produktion oder des Erwerbs der Waren bzw. Vermögenswerte galten, aus denen sich die Bestände zusammensetzen. Bisweilen ist es erforderlich, Bestandsgrößen mit den jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen oder den Produktionskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen zu bewerten.

Besondere Regeln für die Bewertung von Gütern (17)

1.54. Wegen der Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen stellt sich der Wert eines bestimmten Gutes für den Produzenten und den Endverwender häufig unterschiedlich dar. Damit die Sichtweise der Transaktionspartner weitgehend gewahrt bleibt, wird im ESVG die Verwendung von Gütern grundsätzlich zu Käuferpreisen (Anschaffungspreisen) bewertet, die Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen einschließen, während die Produktion von Gütern zu Herstellungspreisen ausgewiesen wird, in die die genannten Elemente nicht eingehen.

1.55. Importe und Exporte von Waren werden mit ihren Grenzübergangswerten dargestellt, und zwar mit den fob-Werten, also den Werten an der Ausfuhrgrenze. Dabei gehen von gebietsfremden Einheiten erbrachte Versicherungs- und Transportleistungen zwischen der Export- und der inländischen Importgrenze nicht in den Wert der Waren ein, sondern in die Dienstleistungsimporte. In tiefer Untergliederung nach Gütergruppen, die auf den Angaben der Außenhandelsstatistik beruht, muß der Import dagegen mit den Werten an der Importgrenze, also zu cif-Werten, dargestellt werden. Sie schließen alle Versicherungs- und Transportdienstleistungen bis zur Importgrenze ein. Soweit diese Versicherungs- und Transportleistungen auf Einfuhren von Inländern erbracht werden, wird eine fob/cif-Korrektur eingeführt.

Bewertung zu konstanten Preisen (18)

1.56. Bewertung zu konstanten Preisen heißt, daß die Stromgrößen einer Periode zu Preisen einer früheren Periode bzw. die Bestandsgrößen eines Zeitpunkts zu Preisen eines früheren Zeitpunkts bewertet werden. Auf diese Weise sollen die im Zeitablauf aufgetretenen Veränderungen der Werte der Strom- und Bestandsgrößen in Preis- und in Volumenänderungen aufgegliedert werden. Strom- und Bestandsgrößen in konstanten Preisen werden als Volumenangaben bezeichnet.

Viele Strom- und Bestandsgrößen, wie z. B. das Einkommen, haben keine eigentliche Preis- und Mengendimension. Die Kaufkraft dieser Variablen läßt sich jedoch ermitteln, indem die jeweiligen Werte mit einem allgemeinen Preisindex, wie beispielsweise dem Preisindex der letzten inländischen Verwendung ohne die Vorratsveränderung, deflationiert werden. Deflationierte Strom- und Bestandsgrößen werden als Größen in Realwerten bezeichnet. Ein Beispiel hierfür ist das reale verfügbare Einkommen.

Buchungszeitpunkt

1.57. Stromgrößen werden im ESVG nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung (accrual basis) gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden.

Das Produktionsergebnis wird daher nicht gebucht, wenn der Käufer es bezahlt, sondern wenn es produziert wird. Der Verkauf eines Vermögensgegenstandes wird zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum wechselt, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Zahlung erfolgt. Zinsen werden in der Periode gebucht, in der sie auflaufen, unabhängig davon, ob sie in dieser Periode tatsächlich gezahlt werden. Der Grundsatz der periodengerechten Buchung gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen innerhalb derselben Einheit ebenso wie für Transaktionen zwischen Einheiten.

Mitunter ist jedoch eine gewisse Flexibilität in der Anwendung der Buchungsregeln notwendig. Das gilt insbesondere für Steuern und andere Transaktionen des Staates, die in der öffentlichen Rechnungslegung meist zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht werden. Da es manchmal schwierig ist, exakt vom Zahlungs- auf den Leistungszeitpunkt überzugehen, müssen gewisse Näherungslösungen angewandt werden.

Jede Transaktion sollte von allen an ihr beteiligten institutionellen Einheiten und in allen betroffenen Konten zum gleichen Zeitpunkt gebucht werden. Dieser einfach erscheinende Grundsatz ist nicht immer leicht zu befolgen, denn nicht für alle institutionellen Einheiten gelten dieselben Buchungsregeln, und selbst wenn dies der Fall ist, kann es in den tatsächlichen Meldungen zu Unterschieden kommen, etwa wegen verspäteter Mitteilungen. Transaktionen werden daher von den beteiligten Transaktionspartnern u. U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten gebucht. Diese Diskrepanzen müssen durch Korrekturen beseitigt werden.

Konsolidierung und Saldierung

Konsolidierung

1.58. Konsolidierung bedeutet, daß Transaktionen zwischen Einheiten, die derselben Gruppe von Einheiten angehören, sowohl auf der Aufkommens- als auch auf der Verwendungsseite ebenso wie wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert werden.

Generell sollten die Ströme zwischen den Einheiten eines Sektors oder Untersektors nicht konsolidiert werden.

Für ergänzende Darstellungen und Analysen können jedoch auch konsolidierte Konten aufgestellt werden. Für bestimmte Analysen sind die Transaktionen zwischen den (Unter)Sektoren und anderen Sektoren sowie die dazugehörige finanzielle Position gegenüber anderen Sektoren von größerem Interesse als unkonsolidierte Daten.

Ferner geben die Konten und Tabellen, aus denen die Gläubiger-Schuldner-Beziehungen ersichtlich sind, einen detaillierten Einblick in die Finanzierung der Volkswirtschaft und ermöglichen es, das Zustandekommen von Finanzierungssalden bei den Kreditgebern und den Kreditnehmern nachzuvollziehen.

Saldierung

1.59. Bei einzelnen Einheiten oder Sektoren können gleiche Transaktionen als Einnahmen und als Ausgaben vorkommen (beispielsweise werden Zinsen gezahlt und empfangen) oder es kann die gleiche Art von Forderungen und Verbindlichkeiten vorhanden sein.

Im ESVG wird, abgesehen von den ausdrücklich vorgesehenen Saldierungen, der unsaldierte Bruttoausweis empfohlen.

Bei bestimmten Transaktionsarten sind Saldierungen der Normalfall. Ein typisches Beispiel sind die Vorratsveränderungen, deren Wirkung auf die Gesamtinvestitionen wichtiger ist als die Beobachtung der täglichen Zu- und Abgänge.

Ebenso wird, abgesehen von wenigen Ausnahmen, im Finanzierungskonto und in den Konten für die sonstigen Vermögensänderungen die Nettozunahme der Aktiva und Passiva ausgewiesen, wodurch die am Ende der Periode letztlich sich ergebenden Auswirkungen der entsprechenden Ströme erkennbar werden.

Konten, Kontensalden und Aggregate

1.60. Für die Einheiten (institutionelle Einheiten und örtliche fachliche Einheiten) oder Gruppen von Einheiten (institutionelle Sektoren und in Anlehnung daran die übrige Welt sowie die Wirtschaftsbereiche) werden die Transaktionen und sonstigen Stromgrößen, die einen bestimmten Aspekt des Wirtschaftsgeschehens (z. B. die Produktion) betreffen, in verschiedenen Konten gebucht. Die in einem solchen Konto ausgewiesenen Transaktionen gleichen sich in der Regel nicht aus, d. h., der auf der Aufkommensseite ausgewiesene Gesamtbetrag ist normalerweise nicht gleich dem auf der Verwendungsseite ausgewiesenen Gesamtbetrag. Es ergibt sich also ein Saldo. Ein Saldo ist in der Regel auch zum Ausgleich des Gesamtbetrags der Aktiva und der Passiva einer institutionellen Einheit oder eines institutionellen Sektors erforderlich. Die Kontensalden als solche sind aussagekräftige Maßgrößen der wirtschaftlichen Ergebnisse. Wenn sie für die Gesamtwirtschaft berechnet werden, stellen sie aussagekräftige Aggregate dar.

Die Kontenabfolge

1.61. Der Kern des ESVG ist eine Folge von miteinander verbundenen Konten.

Das vollständige Kontensystem für die institutionellen Einheiten und Sektoren besteht aus Konten für die laufenden Transaktionen, Vermögensänderungskonten und Vermögensbilanzen.

In den Konten für die laufenden Transaktionen werden die Produktion, die Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Verwendung des Einkommens für den Konsum und das Sparen dargestellt. In den Vermögensänderungskonten werden die Veränderungen der Aktiva, der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (der Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten einer institutionellen Einheit oder einer Gruppe von Einheiten) nachgewiesen. In den Vermögensbilanzen werden die Bestände an Aktiva, Verbindlichkeiten und das Reinvermögen dargestellt.

1.62. Für örtliche fachliche Einheiten kann das vollständige Kontensystem einschließlich Vermögensbilanzen nicht aufgestellt werden, da fachliche Einheiten in der Regel weder Eigentümer von Waren oder Vermögenswerten sind noch Einkommen empfangen oder zahlen. Daher umfaßt das Kontensystem für örtliche fachliche Einheiten nur die ersten beiden Konten, nämlich das Produktionskonto und das Einkommensentstehungskonto, mit dem Betriebsüberschuß als Saldo.

Das Güterkonto

1.63. Das Güterkonto zeigt für die Gesamtwirtschaft oder für Gütergruppen das Aufkommen (Produktion und Import) und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen (Vorleistungen, Konsum, Vorratsveränderungen, Bruttoanlageinvestitionen, Nettozugang an Wertgegenständen sowie Exporte).

Die Konten der übrigen Welt

1.64. In den Konten der übrigen Welt werden Transaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden institutionellen Einheiten und, sofern relevant, die entsprechenden Bestände an Aktiva und Passiva dargestellt.

Da die übrige Welt innerhalb des Kontensystems eine ähnliche Rolle spielt wie ein institutioneller Sektor, werden die Konten der übrigen Welt aus der Sicht der übrigen Welt erstellt. Was in den Konten der übrigen Welt auf der Aufkommensseite gebucht wird, erscheint auf der Verwendungsseite der Konten der Volkswirtschaft und umgekehrt. Ein positiver Saldo bedeutet für die übrige Welt einen Überschuß und für die Volkswirtschaft ein Defizit. Im Fall eines negativen Saldos ist es umgekehrt.

Kontensalden

1.65. Ein Saldo ist ein Konstrukt des Rechnungswesens, das man erhält, indem man den Gesamtwert der Positionen auf der einen Kontenseite vom Gesamtwert der Positionen auf der anderen Kontenseite abzieht. Ein Saldo kann nicht unabhängig von den übrigen Positionen ermittelt werden. Da es sich bei ihm um eine abgeleitete Position handelt, schlagen sich im Saldo die Buchungsregeln der Positionen beider Kontenseiten nieder.

Salden dienen jedoch nicht nur dem Kontenausgleich, sondern sind an sich sehr aussagekräftig und stellen einige der wichtigsten Positionen des ESVG dar, wie etwa die Wertschöpfung, der Betriebsüberschuß, das verfügbare Einkommen, das Sparen, der Finanzierungssaldo oder das Reinvermögen.

Volkswirtschaftliche Aggregate

1.66. Die volkswirtschaftlichen Aggregate zeigen das Ergebnis der Wirtschaftsaktivitäten der Volkswirtschaft, betrachtet unter bestimmten Gesichtspunkten, wie etwa der Produktion, der Wertschöpfung, des verfügbaren Einkommens, des Konsums, des Sparens, der Investitionen usw. Obwohl die Bildung von Aggregaten weder das einzige noch das wichtigste Ziel des ESVG ist, hebt es deren Bedeutung als Gesamtindikatoren und als Bezugsgrößen für makroökonomische Analysen sowie für zeitliche und räumliche Vergleiche hervor.

Es lassen sich zwei Arten von Aggregaten unterscheiden:

a) Aggregate, die unmittelbar bestimmten Transaktionen des Systems entsprechen, wie der Produktionswert, der Konsum nach dem Verbrauchskonzept, die Bruttoanlageinvestitionen oder das Arbeitnehmerentgelt;

b) Aggregate, die Kontensalden darstellen, wie das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP), der Betriebsüberschuß der Volkswirtschaft, das Nationaleinkommen, das verfügbare Einkommen, das Sparen, der Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt oder das Reinvermögen der Volkswirtschaft, also das Volksvermögen.

1.67. Weiteren Verwendungszwecken dienen Pro-Kopf-Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, wie das BIP, das Nationaleinkommen oder der Konsum der privaten Haushalte, die häufig auf die Bevölkerung bezogen werden. Wenn die Konten oder ein Teil der Konten der privaten Haushalte auch für Teilsektoren aufgestellt werden, sind Angaben über die Anzahl der Haushalte und der Personen in den einzelnen Teilsektoren erforderlich (19).

DAS INPUT-OUTPUT-SYSTEM (20)

1.68. Das Input-Output-System besteht aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen nach Wirtschaftsbereichen, den Verbindungstabellen zwischen den Aufkommens- bzw. Verwendungstabellen und den Sektorkonten sowie den symmetrischen Input-Output-Tabellen nach homogenen Produktionsbereichen (Gütergruppen).

1.69. Aufkommens- und Verwendungstabellen zeigen in Matrixform mit Gütern in den Zeilen und Wirtschaftsbereichen in den Spalten, wie sich die Produktionswerte der Wirtschaftsbereiche auf Gütergruppen aufteilen und wie das Güteraufkommen aus inländischer Produktion und Import verwendet wird, sei es für die intermediäre oder für die letzte Verwendung, einschließlich der Exporte. Die Verwendungstabellen zeigen ferner je Wirtschaftsbereich die Produktionskosten und die im Rahmen der Produktion entstandenen Einkommen.

Die Aufkommens- und Verwendungstabellen bilden den zentralen Koordinierungsrahmen für alle Tabellen nach Wirtschaftsbereichen und/oder nach Gütergruppen mit Angaben über den Arbeitseinsatz, die Bruttoanlageinvestitionen, den Kapitalstock und detaillierte Preisindizes. In dieser Kombination können sie im einzelnen die Kostenstruktur, die Einkommensentstehung, die Erwerbstätigkeit sowie die Arbeitsproduktivität und die Kapitalintensität beschreiben.

1.70. Zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten kann eine Verbindung hergestellt werden, indem für den Produktionswert, die Vorleistungen, die Bruttoanlageinvestitionen und die Bestandteile der Wertschöpfung eine Kreuztabellierung nach Sektoren und nach Wirtschaftsbereichen vorgenommen wird.

KAPITEL 2

EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN

2.01. Das Wirtschaftsgeschehen eines Landes umfaßt die Tätigkeiten vieler Wirtschaftseinheiten, die eine große Zahl unterschiedlicher Transaktionen zur Produktion, Finanzierung, Versicherung, Umverteilung und zum Verbrauch ausführen.

2.02. Die statistischen Einheiten sollten so definiert und zusammengefaßt werden, daß sie den Verwendungszwecken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen am besten entsprechen und können daher von Einheiten in den Basisstatistiken abweichen. Die Einheiten in den Basisstatistiken, wie Unternehmen, Holdinggesellschaften, fachliche oder örtliche Einheiten, öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Institutionen oder private Haushalte, entsprechen meist rechtlichen, verwaltungsmäßigen oder buchhalterischen Kriterien und genügen damit nicht immer den Anforderungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Die Definitionen der Darstellungseinheiten im ESVG sollten bei der Weiterentwicklung der Basisstatistiken beachtet werden, so daß in diesen Erhebungen alle Bestandteile erfaßt werden, die zur Berechnung der Angaben für die Darstellungseinheiten des ESVG benötigt werden.

2.03. Das ESVG verwendet drei Typen von Darstellungseinheiten, um die Volkswirtschaft nach zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten aufzugliedern. Für die Analyse der Produktionsvorgänge sind wirtschaftlich-technische Darstellungseinheiten angebracht. Dagegen sollten für die Darstellung der Einkommens-, Vermögensbildungs- und Finanzierungsvorgänge sowie der Vermögensbilanzen Einheiten verwendet werden, die die Entscheidungsträger der wirtschaftlichen Vorgänge zwischen den Einheiten repräsentieren.

Ausgehend von diesen beiden Zielsetzungen werden im folgenden die institutionellen Einheiten für die Analyse von Verhaltensweisen und die örtlichen fachlichen Einheiten bzw. homogenen Produktionseinheiten für die Analyse technisch-wirtschaftlicher Beziehungen definiert. In der Praxis ergeben sich diese drei Einheiten durch Zusammenfassung oder Aufspaltung der Erhebungseinheiten in den Basisstatistiken, mitunter können sie diesen auch direkt entnommen werden. Bevor die drei Typen von Einheiten des ESVG definiert werden, ist die Abgrenzung der Volkswirtschaft eines Landes als Ganzes notwendig.

ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT

2.04. Die Darstellungseinheiten des ESVG, seien es institutionelle Einheiten, örtliche fachliche Einheiten oder homogene Produktionseinheiten, müssen einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet haben. Diese gebietsansässigen Einheiten können Staatsangehörige dieses oder eines anderen Landes sein, können eine eigene Rechtspersönlichkeit haben oder nicht und können wirtschaftlich innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebietes tätig sein. Zur Abgrenzung der gebietsansässigen Einheiten müssen außerdem das Wirtschaftsgebiet abgegrenzt und der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses geklärt werden.

2.05. Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt:

a) das von einem Staat verwaltete geographische Gebiet, innerhalb dessen sich Personen, Waren, Dienstleistungen und das Kapital frei bewegen können;

b) Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;

c) den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt (21);

d) territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulate, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

e) Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Absätzen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.

2.06. Nicht zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Union oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes (22).

2.07. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses liegt innerhalb des Wirtschaftsgebietes an dem Ort, an dem oder von dem aus eine Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen bestimmten, jedoch längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) hinweg in bedeutendem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und Transaktionen ausübt und weiterhin auszuüben beabsichtigt. Darauf folgend wird unterstellt, daß eine Einheit, die unter diesen Bedingungen Transaktionen im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder durchführt, Interessenschwerpunkte in mehreren Ländern besitzt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Wirtschaftsgebietes gilt an sich bereits als ausreichender Beleg dafür, daß der Eigentümer einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Interesses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.

2.08. Ausgehend von diesen Definitionen können verschiedene gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:

a) Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;

b) Einheiten, die hauptsächlich konsumieren (23), mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;

c) alle Einheiten hauptsächlich als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, mit Ausnahme der Eigentümer von exterritorialen Enklaven, die Teil des Wirtschaftsgebietes anderer Länder sind oder Wirtschaftsgebiete eigener Art bilden (siehe 2.06).

2.09. Bei Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, gilt für den Nachweis ihrer Transaktionen (außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen) folgendes:

a) Einheiten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Wirtschaftsgebiet des Landes ausüben, sind gebietsansässige Einheiten dieses Landes.

b) Einheiten, die ihre Tätigkeiten ein Jahr oder länger im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder ausüben, sind nur mit dem Teil ihrer Tätigkeiten gebietsansässige Einheiten, mit dem der Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt, wobei es entweder

(1) eine gebietsansässige institutionelle Einheit (siehe 2.12) ist, von der die während eines Jahres oder länger ausgeübten Tätigkeiten in der übrigen Welt abgetrennt worden sind (24), oder

(2) eine fiktive gebietsansässige Einheit (siehe 2.15) ist, mit den während eines Jahres oder länger im Land ausgeübten Tätigkeiten, auch wenn sie einer gebietsfremden Einheit gehört (25).

2.10. Unter den Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht zu konsumieren (außer ihrer Tätigkeit als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden), werden als gebietsansässige Einheiten die privaten Haushalte angesehen, die einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Land besitzen, auch wenn sie sich für kürzere Zeit (weniger als ein Jahr) in die übrige Welt begeben. Zum kurzfristigen Aufenthalt in der übrigen Welt rechnen insbesondere:

a) Grenzgänger, d. h. Personen, die täglich die Landesgrenzen überschreiten, um ihre Arbeitstätigkeit in einem Nachbarland auszuüben;

b) Saisonarbeiter, d. h. Personen, die in einem anderen Land für einen Zeitraum von einigen Monaten, aber weniger als ein Jahr, eine Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen ausüben, in denen saisonbedingt ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften besteht;

c) Touristen, Kurgäste, Studenten (26), Dienstreisende, Geschäftsreisende, Handelsvertreter, Künstler, Mitglieder von Besatzungen, die sich in die übrige Welt begeben;

d) örtliche Bedienstete, die in exterritorialen Enklaven von ausländischen staatlichen Stellen tätig sind;

e) Bedienstete von Institutionen der Europäischen Union und von militärischen oder nichtmilitärischen Organisationen, die ihren Sitz in exterritorialen Enklaven haben;

f) akkreditierte zivile und militärische Bedienstete inländischer staatlicher Stellen (einschließlich der zugehörigen privaten Haushalte), die ihren Sitz in territorialen Exklaven haben.

2.11. In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, werden alle Einheiten als gebietsansässige Einheiten oder als fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15) des Landes betrachtet, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen.

DIE INSTITUTIONELLEN EINHEITEN

2.12. Definition: Eine institutionelle Einheit ist ein wirtschaftlicher Entscheidungsträger, der durch einheitliches Verhalten und Entscheidungsfreiheit bezüglich seiner Hauptfunktion gekennzeichnet ist. Eine gebietsansässige institutionelle Einheit sollte neben der Entscheidungsfreiheit in ihrer Hauptfunktion entweder über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, oder es sollte erforderlichenfalls aus wirtschaftlicher und juristischer Sicht möglich und sinnvoll sein, eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen.

Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion heißt, daß die Einheit

a) berechtigt ist, selbst Eigentümer von Waren oder Aktiva zu sein und diese in Form von Transaktionen mit anderen institutionellen Einheiten auszutauschen;

b) wirtschaftliche Entscheidungen treffen kann und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann, für die sie selbst direkt verantwortlich und haftbar ist;

c) in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen, andere Schuldtitel aufnehmen oder weitergehende Verpflichtungen übernehmen sowie Verträge abschließen kann.

Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung bedeutet, daß die Einheit sowohl Rechnungsunterlagen, aus denen die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen für den Berichtszeitraum hervorgeht, als auch eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva (Vermögensbilanz) besitzt.

2.13. Für Institutionen, die nicht eindeutig die beiden genannten Voraussetzungen einer institutionellen Einheit erfuellen, wird folgendes bestimmt:

a) Private Haushalte genießen Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion und sind daher institutionelle Einheiten, auch wenn sie keine vollständige Rechnungsführung besitzen.

b) Institutionen, die über keine vollständige Rechnungsführung verfügen oder für die es nicht möglich oder sinnvoll wäre, erforderlichenfalls eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen, sind den institutionellen Einheiten zuzuordnen, in deren Rechnung ihre Teilbuchführung enthalten ist.

c) Institutionen mit vollständiger Rechnungsführung, aber ohne Entscheidungsfreiheit für die Ausübung ihrer Hauptfunktion, sind in die Einheiten einzubeziehen, von denen sie beherrscht werden.

d) Institutionen, die der Definition der institutionellen Einheit entsprechen, werden auch dann als solche betrachtet, wenn sie ihre Rechnungsführung in keiner Form veröffentlichen.

e) Zu einem Konzern gehörende Einheiten, die eine vollständige Rechnungsführung besitzen, werden als institutionelle Einheiten betrachtet, selbst wenn sie einen Teil ihrer Entscheidungsbefugnis an die Muttergesellschaft (Holdinggesellschaft) abgetreten haben, welche die Gesamtleitung des Konzerns wahrnimmt. Die Holdinggesellschaft selbst gilt als selbständige institutionelle Einheit neben den von ihr kontrollierten Einheiten, es sei denn, es gilt Buchstabe b).

f) Quasi-Kapitalgesellschaften verfügen über eine vollständige Rechnungsführung, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr wirtschaftliches und finanzielles Verhalten unterscheidet sich jedoch von dem ihrer Eigentümer und entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Deshalb wird davon ausgegangen, daß sie Entscheidungsfreiheit besitzen. Sie werden als getrennte institutionelle Einheiten angesehen.

2.14. Holdinggesellschaften sind institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, eine Gruppe von Tochterunternehmen zu kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrzunehmen (siehe 2.26).

2.15. Zu den fiktiven gebietsansässigen Einheiten zählen:

a) Teile von gebietsfremden Einheiten, die einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes haben. In den meisten Fällen sind das diejenigen gebietsfremden Teile, die während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr dort wirtschaftliche Transaktionen durchführen oder die für die Dauer von weniger als einem Jahr dort Bauinvestitionen erstellen;

b) gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegen, und zwar nur hinsichtlich der Transaktionen, sonstigen Vermögensänderungen und Vermögensbestände für diese Grundstücke und Gebäude.

Die fiktiven gebietsansässigen Einheiten werden wie institutionelle Einheiten behandelt, auch wenn sie nur eine Teilbuchführung besitzen und nicht immer Entscheidungsfreiheit genießen.

2.16. Institutionelle Einheiten umfassen also:

a) Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung und Entscheidungsbefugnis:

(1) private und öffentliche Kapitalgesellschaften,

(2) Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,

(3) öffentliche Produktionseinheiten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht,

(4) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit,

(5) öffentliche Körperschaften;

b) Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, denen Entscheidungsfreiheit zugeschrieben wird: Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f));

c) Einheiten, die nicht unbedingt eine vollständige Rechnungsführung besitzen, denen jedoch vereinbarungsgemäß Entscheidungsfreiheit unterstellt wird:

(1) private Haushalte

(2) fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15).

DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN

2.17. Da es nicht möglich ist, alle institutionellen Einheiten einzeln zu betrachten, müssen diese zu Gruppen zusammengefaßt werden, die institutionelle Sektoren oder kurz Sektoren genannt werden, wobei einige Sektoren weiter untergliedert werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.18. Die Sektoren und Teilsektoren fassen jeweils die institutionellen Einheiten zusammen, die ein gleichartiges wirtschaftliches Verhalten aufweisen.

Die institutionellen Einheiten werden den Sektoren nach der Art der Produzenten, die sie sind, und nach ihrer Hauptfunktion zugeordnet, die als ausschlaggebend für ihr wirtschaftliches Verhalten angesehen werden. Die Unterteilung der Sektoren in Teilsektoren erfolgt für jeden Sektor nach eigenen Kriterien, um das wirtschaftliche Verhalten der Einheiten im einzelnen besser zu beschreiben.

Die Konten der Sektoren und Teilsektoren erfassen alle Haupt- und Nebentätigkeiten der dort eingeordneten institutionellen Einheiten.

Jede institutionelle Einheit gehört nur einem Sektor oder Teilsektor an.

2.19. Bei der Sektorzuordnung der produzierenden institutionellen Einheiten wird im ESVG zunächst nach folgenden drei Produzententypen unterschieden:

a) private und öffentliche Marktproduzenten (siehe 3.24 und Tabelle 3.1),

b) private Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung (siehe 3.25 und Tabelle 3.1),

c) private und öffentliche sonstige Nichtmarktproduzenten (siehe 3.26 und Tabelle 3.1).

Marktproduzenten als institutionelle Einheiten zählen zu den Sektoren nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11), finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) oder private Haushalte (S.14).

Private Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung werden als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (siehe 3.30) im Sektor private Haushalte (S.14) ausgewiesen.

Institutionelle Einheiten als sonstige Nichtmarktproduzenten gehören zum Sektor Staat (S.13) oder private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

2.20. Tabelle 2.2 zeigt die Produzententypen und die Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die in der übrigen Welt (S.2) zusammengefaßten institutionellen Einheiten (siehe 2.89) werden nicht nach ihrer Hauptfunktion oder nach Typen untergliedert, sondern nur insoweit nachgewiesen, wie sie Transaktionen mit gebietsansässigen Einheiten durchführen.

NICHTFINANZIELLE KAPITALGESELLSCHAFTEN (S.11)

2.21. Definition: Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfaßt institutionelle Einheiten, deren Verteilungs- und finanzielle Transaktionen sich von jenen ihrer Eigentümer unterscheiden und die als Marktproduzenten (siehe 3.31, 3.32 und 3.37) in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (27).

2.22. Zum Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen ebenfalls nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften.

2.23. Zu den Marktproduzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen folgende institutionelle Einheiten, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren:

a) private und öffentliche Kapitalgesellschaften;

b) Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;

c) öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht;

d) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (28);

e) Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Marktproduzenten kontrollieren (siehe 2.26), sofern die überwiegende Tätigkeit des Konzerns insgesamt - gemessen an der Wertschöpfung - in der Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen besteht;

f) private und öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten.

2.24. Als nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften gelten Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren und die Bedingungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f)) erfuellen.

Quasi-Kapitalgesellschaften müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und werden wie Kapitalgesellschaften geführt. Das De-facto-Verhältnis zu ihrem Eigentümer entspricht dem Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Anteilseignern.

Daher werden nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften im Eigentum von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten oder Organisationen ohne Erwerbszweck wie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zusammengefaßt.

Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung einschließlich Vermögensbilanzen ist keine hinreichende Bedingung für die Einstufung von Marktproduzenten als Quasi-Kapitalgesellschaften. Daher sind Personengesellschaften und öffentliche Marktproduzenten, mit Ausnahme der unter 2.23 a), b), c) und f) genannten, sowie Einzelunternehmen, auch wenn sie über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, in der Regel keine getrennten institutionellen Einheiten, weil sie keine Entscheidungsfreiheit genießen. Ihre Geschäftsführung bleibt von den privaten Haushalten, Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Körperschaften, denen sie gehören, abhängig.

2.25. Zu den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählen auch fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15), die vereinbarungsgemäß wie Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden.

2.26. Als Kontrolle über eine Kapitalgesellschaft gilt die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem ggf. die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können.

Eine einzelne institutionelle Einheit - eine andere Kapitalgesellschaft, ein privater Haushalt oder eine staatliche Einheit - kontrolliert eine Kapitalgesellschaft, wenn sie über mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile verfügt oder auf anderem Wege mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner ausüben kann. Darüber hinaus kann die Kontrolle einer Kapitalgesellschaft durch den Staat aufgrund eines besonderen Gesetzes, Erlasses oder einer besonderen Verordnung erfolgen, die den Staat ermächtigt, die Unternehmenspolitik festzulegen oder die Unternehmensleitung einzusetzen.

Um mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrollieren zu können, muß eine institutionelle Einheit nicht selbst Eigentümer der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile sein. So könnte eine Kapitalgesellschaft C Tochterunternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft B sein, über deren stimmberechtigte Gesellschaftsanteile mehrheitlich die Kapitalgesellschaft A verfügt.

Die Kapitalgesellschaft C gilt als Tochterunternehmen der Kapitalgesellschaft B, wenn entweder die Kapitalgesellschaft B mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anteile an der Kapitalgesellschaft C kontrolliert oder wenn die Kapitalgesellschaft B Anteilseigner von C ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensleitung von C einzusetzen oder zu entlassen.

2.27. Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften wird in drei Teilsektoren untergliedert:

a) öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001),

b) private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002),

c) ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003).

Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001)

2.28. Definition: Der Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfaßt alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von staatlichen Einheiten kontrolliert werden (siehe 2.26).

2.29. Die Eigentümer öffentlicher Quasi-Kapitalgesellschaften sind staatliche Einheiten.

Teilsektor private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002)

2.30. Definition: Der Teilsektor private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfaßt alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die nicht vom Staat oder von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden. Hierzu zählen auch die in den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften einbezogenen Organisationen ohne Erwerbszweck (siehe 2.23 d)).

Dieser Teilsektor umfaßt Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind (siehe 4.65), aber nicht zum Teilsektor ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003) gehören.

Teilsektor ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003)

2.31. Definition: Der Teilsektor ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfaßt die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden (siehe 2.26).

Zu diesem Teilsektor gehören:

a) Tochterunternehmen von gebietsfremden Kapitalgesellschaften;

b) Kapitalgesellschaften, die von anderen gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden, wie etwa von einem ausländischen Staat. Dazu zählen Kapitalgesellschaften unter der Kontrolle einer Gruppe von gebietsfremden Einheiten, die gemeinsam handeln;

c) Zweigniederlassungen oder sonstige Vertretungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von gebietsfremden Kapitalgesellschaften oder von gebietsfremden Produzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Teile ausländischer Produzenten gelten als fiktive gebietsansässige Einheiten und werden als nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften nachgewiesen (siehe 2.25).

FINANZIELLE KAPITALGESELLSCHAFTEN (S.12)

2.32. Definition: Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) umfaßt die Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion in der finanziellen Mittlertätigkeit liegt und/oder die hauptsächlich im Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe tätig sind (29).

Finanzielle Mittlertätigkeit einer institutionellen Einheit besteht darin, für eigene Rechnung auf dem Markt Forderungen zu erwerben und gleichzeitig Verbindlichkeiten einzugehen. Dabei werden die aufgenommenen Mittel in Bezug auf die Größe der Beträge, ihre Staffelung und das Risiko u. ä. umgewandelt und umgeschichtet, so daß den Verbindlichkeiten Forderungen anderer Art gegenüberstehen.

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten erbringt keine finanzielle Mittlertätigkeit, seine Dienstleistungen stehen damit jedoch in engem Zusammenhang.

2.33. Durch die finanzielle Mittlertätigkeit werden finanzielle Mittel von Dritten, die davon einen Überschuß haben, an andere Dritte geleitet, die finanziellen Bedarf haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine reine Vermittlung, sondern die Mittler nehmen im eigenen Namen die Mittel auf und gewähren die Kredite und tragen das damit verbundene Risiko.

2.34. Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit können alle Verbindlichkeiten sein, jedoch nicht die sonstigen Verbindlichkeiten (AF.7).

Andererseits können mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6) alle Forderungen Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit sein, bei den sonstigen Forderungen beispielsweise das Factoring. Die finanziellen Mittler können ihre Mittel auch in Vermögensgüter, wie Immobilien, anlegen. Wichtig ist jedoch, daß ein Mittler Verbindlichkeiten auf dem Markt eingeht und die Mittel umwandelt. Daher sind Immobiliengesellschaften (NACE-Abteilung 70) keine finanziellen Mittler.

2.35. Die Haupttätigkeit von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen besteht in der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken. Die wichtigsten Verbindlichkeiten dieser institutionellen Einheiten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6). Die Gegenposten dieser Rückstellungen bilden Kapitalanlagen der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die damit als finanzielle Mittler fungieren.

2.36. Investmentfonds gehen hauptsächlich Verbindlichkeiten ein, indem sie Investmentzertifikate (AF.52) ausgeben. Sie wandeln die eingenommenen Mittel um, indem sie finanzielle Aktiva und/oder Immobilien erwerben. Aus diesem Grund werden Investmentfonds als finanzielle Mittler angesehen. Wie bei anderen Kapitalgesellschaften schlägt sich jede Veränderung ihrer Aktiva und Passiva mit Ausnahme der eigenen Investmentzertifikate im Eigenkapital (siehe 7.05) der Investmentfonds nieder. Da das Eigenkapital der Investmentfonds normalerweise dem Wert der Investmentzertifikate entspricht, spiegelt sich jede Veränderung des Wertes der Aktiva und Passiva des Fonds im Marktpreis der Investmentzertifikate wider.

Investmentfonds, die ausschließlich in Immobilien investieren, werden ebenfalls als finanzielle Mittler angesehen.

2.37. Als finanzielle Mittlertätigkeit gelten im allgemeinen nur finanzielle Transaktionen auf dem Markt. Also sollte sich der Erwerb von Aktiva und das Eingehen von Verbindlichkeiten auf die Allgemeinheit oder auf bestimmte, relativ große Gruppen erstrecken. Beschränkt sich die Tätigkeit auf wenige Einzelpersonen oder Familien, liegt in der Regel keine finanzielle Mittlertätigkeit vor. Nicht zur finanziellen Mittlertätigkeit zählt insbesondere die Tätigkeit einer institutionellen Einheit, die für einen Unternehmenskonzern die Aufgabe einer Finanzabteilung wahrnimmt. Die Sektorzuordnung dieser institutionellen Einheiten erfolgt anhand der Hauptfunktion des Unternehmenskonzerns im Wirtschaftsgebiet. Unterliegt die institutionelle Einheit, die die Aufgaben der Finanzabteilung wahrnimmt, jedoch der Finanzaufsicht, so wird sie vereinbarungsgemäß dem Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet.

2.38. Ausnahmsweise gibt es auch finanzielle Mittlertätigkeit auf eingeschränkten Märkten. Beispielsweise können kommunale Kreditinstitute weitgehend von den betreffenden kommunalen Körperschaften abhängen oder Finanzierungsleasinggesellschaften können bezüglich der Aufnahme und Anlagen der finanziellen Mittel von einem Mutterkonzern abhängen. Um als finanzielle Mittler eingestuft zu werden, sollte das Kredit- und Spareinlagengeschäft dieser Institute jedoch unabhängig von der betreffenden kommunalen Körperschaft bzw. dem Mutterkonzern getätigt werden.

2.39. Zu den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zählen Hilfstätigkeiten, die zur Durchführung von Transaktionen mit finanziellen Aktiva und Passiva oder zur Umwandlung bzw. Umschichtung von finanziellen Mitteln ausgeübt werden. Unternehmen, die Kredit- und Versicherugnshilfstätigkeiten schwerpunktmäßig ausüben, übernehmen selbst keine Risiken durch den Erwerb finanzieller Aktiva oder das Eingehen von Verbindlichkeiten. Sie erleichtern lediglich die finanzielle Mittlertätigkeit.

2.40. Zum Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) gehören folgende institutionelle Einheiten, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben:

a) private oder öffentliche Kapitalgesellschaften;

b) Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;

c) öffentliche Institutionen mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht;

d) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, auch wenn sie lediglich im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften stehen;

e) Holdinggesellschaften (siehe 2.14), auch wenn die im Wirtschaftsgebiet ansässigen Tochterunternehmen hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

f) Investmentfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Wertpapierbestände, die den Anteilseignern gemeinsam gehören, umfassen und die in der Regel von anderen finanziellen Kapitalgesellschaften verwaltet werden. Diese Fonds werden vereinbarungsgemäß als von den für ihre Verwaltung zuständigen finanziellen Kapitalgesellschaften getrennte institutionelle Einheiten angesehen;

g) finanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften:

(1) Bei Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und der Regulierung und Aufsicht unterstehen (in den meisten Fällen werden diese Einheiten dem Teilsektor Kreditinstitute oder dem Teilsektor Versicherungsunternehmen und Pensionskassen zugerechnet), wird unterstellt, daß sie Entscheidungsfreiheit genießen und über eine von ihren Eigentümern unabhängige, autonome Unternehmensleitung verfügen. Das wirtschaftliche und finanzielle Verhalten dieser Einheiten ähnelt demjenigen von finanziellen Kapitalgesellschaften. Deshalb werden sie als separate institutionelle Einheiten behandelt. Ein Beispiel sind die Zweigniederlassungen gebietsfremder finanzieller Kapitalgesellschaften.

(2) Sonstige Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben, jedoch keiner Regulierung oder Aufsicht unterstehen, werden nur dann als finanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften betrachtet, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f)) erfuellen.

(3) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich Tätigkeiten des Kredit- und Versicherungshilfsgewerbes ausüben, werden nur dann als finanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften betrachtet, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f)) erfuellen.

2.41. Im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften werden fünf Teilsektoren unterschieden:

a) Zentralbank (S.121),

b) Kreditinstitute (S.122),

c) sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123),

d) Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124),

e) Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125).

Der Teilsektor Kreditinstitute entspricht nicht genau dem im SNA 1993 (Abschnitt 4.88 bis 4.94) definierten Teilsektor "Other depository corporations". Während mit der Definition des Teilsektors Kreditinstitute (siehe 2.48) diejenigen finanziellen Mittler erfaßt werden sollen, über die die Auswirkung der Geldpolitik der Zentralbank auf die übrigen Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben wird, wird in der Definition des Teilsektors "Other depository corporations" im SNA 1993 auf weitgefaßte Geldmengenaggregate Bezug genommen. Zusammengenommen entsprechen die Teilsektoren S.121 und S.122 den vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) (siehe 2.49).

2.42. Mit Ausnahme der Zentralbank (S.121) lassen sich alle Teilsektoren folgendermaßen tiefer untergliedern:

a) öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften,

b) private finanzielle Kapitalgesellschaften,

c) ausländische finanzielle Kapitalgesellschaften.

Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Untergliederung des Sektors nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.26 bis 2.31).

2.43. Holdinggesellschaften, deren Töchter vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, sind dem Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123) zuzuordnen (30). Holdinggesellschaften, die selbst finanzielle Kapitalgesellschaften sind, sind dagegen unter Berücksichtigung ihrer hauptsächlichen finanziellen Tätigkeit den entsprechenden Teilsektoren zuzuordnen.

2.44. Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften, die selbst keine finanziellen Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben, sind im Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe (S.124) zu erfassen.

Teilsektor Zentralbank (S.121)

2.45. Definition: Der Teilsektor Zentralbank umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

2.46. Im Teilsektor S.121 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:

a) die Zentralbank des Landes, auch für den Fall, daß sie Teil eines Europäischen Systems der Zentralbanken ist;

b) primär vom Staat geschaffene zentrale geldschöpfende Einrichtungen (z. B. Devisenverrechnungsstellen oder Stellen, die Zahlungsmittel ausgeben), die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und gegenüber dem Zentralstaat Entscheidungsfreiheit besitzen. Diese Tätigkeiten werden überwiegend entweder vom Zentralstaat oder von der Zentralbank ausgeübt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um getrennte institutionelle Einheiten.

2.47. Nicht im Teilsektor Zentralbank zu erfassen sind andere Institutionen und Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind. Sie gehören zum Teilsektor S.124 Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe (siehe 2.58 g)) (31).

Teilsektor Kreditinstitute (S.122)

2.48. Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (S.122) umfaßt alle nicht zum Teilsektor Zentralbank zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Substitute für Einlagen von nichtgeldschöpfenden institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

2.49. Zu den geldschöpfenden Finanzinstituten zählen der Teilsektor Zentralbank (S.121) und der Teilsektor Kreditinstitute (S.122). Sie entsprechen den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) (siehe 2.41).

2.50. Geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) sind nicht mit "Banken" gleichzusetzen, da sie möglicherweise finanzielle Kapitalgesellschaften umfassen, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern die Bezeichnung "Bank" nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind. Im Teilsektor S.122 sind im großen und ganzen die folgenden finanziellen Mittler zu erfassen:

a) Geschäftsbanken, Universalbanken,

b) Sparkassen (einschließlich Trustee Savings Banks und Savings and Loan Associations),

c) Postscheckämter, Postbanken, Girobanken,

d) Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken,

e) Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften,

f) Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken).

2.51. Die folgenden finanziellen Mittler können ebenfalls dem Teilsektor Kreditinstitute (S.122) zugeordnet werden, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder anderen Anlageinstrumenten, wie Daueranleihen oder sonstigen vergleichbaren Wertpapieren, entgegenzunehmen. Andernfalls sollten sie im Teilsektor S.123 erfaßt werden:

a) Kapitalgesellschaften, die Hypothekarkredite gewähren (einschließlich Bausparkassen, Hypothekenbanken und Realkreditinstitute),

b) Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige gemeinschaftliche Kapitalanlagesysteme,

c) kommunale Kreditinstitute.

2.52. Nicht zum Teilsektor S.122 gehören:

a) Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus Kreditinstituten zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine Kreditinstitute sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43);

b) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Kreditinstituten, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).

Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123)

2.53. Definition: Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder von versicherungstechnischen Rückstellungen haben.

2.54. Zum Teilsektor S.123 zählen verschiedene Arten von finanziellen Mittlern, insbesondere diejenigen, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund der vorwiegend langen Fristigkeit vom Teilsektor Kreditinstitute. Die Abgrenzung gegenüber dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) erfolgt durch den Ausschluß von Passiva in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen.

2.55. Sofern es sich nicht um geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) handelt, sind insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften im Teilsektor S.123 zu erfassen:

a) Finanzierungsleasinggesellschaften;

b) Teilzahlungskauf-Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die Konsumentenkredite oder Handelskredite gewähren;

c) Factoring-Kapitalgesellschaften;

d) Wertpapierhändler und Händler, die (für eigene Rechnung) mit derivativen Finanzinstrumenten handeln;

e) spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften, wie Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften und im Bereich Entwicklungsfinanzierung und Export-/Importfinanzierung tätige Unternehmen;

f) finanzielle Mantel-Kapitalgesellschaften, die eigens gegründet wurden, um verbriefte Vermögenswerte zu halten;

g) finanzielle Mittler, die ausschließlich von geldschöpfenden Finanzinstituten Einlagen und/oder Substitute für Einlagen entgegennehmen;

h) Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.43).

2.56. Nicht zum Teilsektor S.123 zählen die Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten (ohne Versicherungsunternehmen und Pensionskassen), die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).

Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124)

2.57. Definition: Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, d. h. Tätigkeiten, die eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbunden sind, selbst jedoch keine finanzielle Mittlertätigkeit darstellen (siehe 2.39).

2.58. Zum Teilsektor S.124 zählen insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:

a) Versicherungsmakler, im Bereich Bergung und Havarieregulierung tätige Unternehmen, Versicherungs- und Rentenberater usw.;

b) Finanzmakler, Effektenmakler, Anlageberater usw.;

c) Kapitalgesellschaften, die die Emission von Wertpapieren übernehmen (Emissionshäuser);

d) Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Bürgschaften durch Indossierung von Wechseln und ähnlichen Finanzinstrumenten übernehmen;

e) Kapitalgesellschaften, die derivative Finanzinstrumente und Sicherungsinstrumente wie Swaps, Optionen und Terminkontrakte vermitteln (sie jedoch nicht emittieren);

f) Kapitalgesellschaften, die Dienstleistungen für Finanzmärkte bereitstellen;

g) zentrale Aufsichtsbehörden für finanzielle Mittler und Finanzmärkte, sofern es sich um separate institutionelle Einheiten handelt;

h) Verwalter von Pensionskassen, Investmentfonds usw.;

i) Kapitalgesellschaften, die Wertpapier- und Versicherungsbörsen betreiben;

j) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften, die selbst weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben (siehe 2.44).

2.59. Nicht zum Teilsektor S.124 zählen Holdinggesellschaften, die Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben, kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Mittler sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43).

Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

2.60. Definition: Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (siehe 2.35).

2.61. Bei den abgeschlossenen Versicherungsverträgen kann es sich um Einzelverträge und/oder Gruppenverträge handeln, die auf einer allgemeinen, vom Staat auferlegten Verpflichtung beruhen können, aber nicht müssen. Darüber hinaus kann es sich bei einem Großteil der abgeschlossenen Verträge um Versicherungsverträge im Rahmen des Sozialschutzes (siehe 4.83 bis 4.91) handeln.

2.62. Zum Teilsektor S.125 zählen sowohl firmeneigene Versicherungsgesellschaften als auch Rückversicherungsgesellschaften.

2.63. Nicht zum Teilsektor S.125 zählen:

a) institutionelle Einheiten, die die beiden in 2.74 aufgeführten Kriterien erfuellen. Sie sind dem Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) zuzurechnen;

b) Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43);

c) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).

2.64. Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen läßt sich untergliedern in:

a) Versicherungsgesellschaften,

b) (rechtlich selbständige) Pensionskassen.

Rechtlich selbständige Pensionskassen sind Pensionskassen, die Entscheidungsfreiheit besitzen und über eine vollständige Rechnungsführung verfügen. Aus diesem Grund sind sie als institutionelle Einheiten anzusehen. Rechtlich unselbständige Pensionskassen sind keine institutionellen Einheiten und bleiben deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit, die sie betreibt.

2.65. Lebensversicherungsgesellschaften wie auch Schadenversicherungsgesellschaften können sowohl Einzel- als auch Gruppenrisiken übernehmen. Einige Versicherungsgesellschaften beschränken sich jedoch möglicherweise auf Gruppenversicherungsverträge. Diese Gesellschaften können alle Arten von Gruppen versichern.

2.66. Pensionskassen sind Einrichtungen, die im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen (siehe 4.84) der Versicherten Gruppenrisiken übernehmen. Typische Teilnehmergruppen solcher Versicherungssysteme sind Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, Arbeitnehmer eines Produktionsbereichs oder eines Wirtschaftsbereichs sowie Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen kann es sich um Leistungen handeln, die nach dem Tod des Versicherten an seine Hinterbliebenen gezahlt werden (insbesondere bei Arbeitsunfällen), um Leistungen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, oder um Leistungen, die nach der Invalidisierung des Versicherten gezahlt werden.

2.67. In einigen Ländern können alle diese Arten von Risiken gleichermaßen von Lebensversicherungsgesellschaften und von Pensionskassen abgesichert werden. In anderen Ländern wiederum können diese Risikokategorien nur von Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden. Im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften sind Pensionskassen (von Gesetzes wegen) auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt.

SEKTOR STAAT (S.13)

2.68. Definition: Der Sektor Staat (S.13) umfaßt alle institutionellen Einheiten, die zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten (siehe 3.26) zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen.

2.69. Zum Sektor S.13 zählen folgende institutionelle Einheiten:

a) öffentliche Körperschaften, die für die Allgemeinheit nichtmarktbestimmte Güter bereitstellen und finanzieren. Nicht dazu zählen öffentliche Produzenten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften oder mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, oder in Form von Quasi-Kapitalgesellschaften, sofern sie den nichtfinanziellen oder finanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet werden (32);

b) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren, vom Staat kontrolliert werden und deren Hauptmittel (außer aus Verkaufserlösen) aus Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften stammen;

c) rechtlich selbständige Pensionskassen, sofern sie die beiden in Abschnitt 2.74 genannten Kriterien erfuellen.

2.70. Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren:

a) Bund (Zentralstaat) (S.1311),

b) Länder (S.1312),

c) Gemeinden (S.1313),

d) Sozialversicherung (S.1314).

Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311)

2.71. Definition: Der Teilsektor Bund (Zentralstaat) umfaßt alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1311 zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt.

Teilsektor Länder (S.1312)

2.72. Definition: Der Teilsektor Länder umfaßt die Bundesländer, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1312 zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist.

Teilsektor Gemeinden (S.1313)

2.73. Definition: Der Teilsektor Gemeinden umfaßt alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1313 zählen die von Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist.

Teilsektor Sozialversicherung (S.1314)

2.74. Definition: Der Teilsektor Sozialversicherung umfaßt alle institutionellen Einheiten des Bundes (Zentralstaates), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfuellen:

a) Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet.

b) Der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung.

Normalerweise gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang.

SEKTOR PRIVATE HAUSHALTE (S.14)

2.75. Definition: Der Sektor private Haushalte (S.14) umfaßt die Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit nicht Quasi-Kapitalgesellschaften gebildet werden. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (siehe 3.20, 3.25 und 3.30).

Mehrpersonenhaushalte als Konsumenten sind Personengruppen, die in der gleichen Wohnung leben, einen Teil ihres Einkommens und Vermögens oder ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere die Wohnung und das Essen, gemeinsam verbrauchen. Ferner kann das Kriterium familiärer oder emotionaler Bindungen zur Definition herangezogen werden.

Die Hauptmittel der in diesem Sektor erfaßten Einheiten stammen aus Arbeitnehmerentgelt, Vermögenseinkommen, Transfers von anderen Sektoren, Einnahmen aus dem Verkauf von marktbestimmten Gütern oder unterstellten Einnahmen für die Produktion von Gütern, die für den eigenen Konsum produziert werden.

2.76. Im Sektor private Haushalte werden erfaßt:

a) Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist;

b) Personen, die auf Dauer in Anstalten und Einrichtungen leben und in wirtschaftlichen Fragen nur geringe oder überhaupt keine Handlungs- oder Entscheidungsfreiheit genießen (beispielsweise in Klöstern lebende Mitglieder religiöser Orden, Langzeitpatienten in Krankenhäusern, lange Haftstrafen verbüßende Strafgefangene, auf Dauer in Altersheimen lebende ältere Menschen). Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, daß sie zusammen eine institutionelle Einheit, d. h. einen privaten Haushalt, bilden;

c) Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist und die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die Eigenverwendung bestimmt sind. Im ESVG werden als Dienstleistung für den Eigenkonsum nur die Nutzung eigener Wohnungen und die Leistungen bezahlter Hausangestellter einbezogen;

d) Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit - soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden -, deren Hauptfunktion darin besteht, marktbestimmte Waren und Dienstleistungen zu produzieren;

e) private Organisationen ohne Erwerbszweck ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder mit eigener Rechtspersönlichkeit, die jedoch von geringer Bedeutung sind (siehe 2.88).

2.77. Der Sektor private Haushalte kann in sechs Teilsektoren untergliedert werden:

a) Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) (S.141 + S.142),

b) Arbeitnehmerhaushalte (S.143),

c) Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441),

d) Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442),

e) sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443),

f) sonstige private Haushalte (S.145).

2.78. Die Zuordnung der privaten Haushalte zu den Teilsektoren erfolgt anhand der größten Einkommenskategorie (Selbständigeneinkommen, Arbeitnehmerentgelt usw.) des privaten Haushalts insgesamt. Gibt es in einem Haushalt mehrere Empfänger der gleichen Einkommensart, so sind diese Einkommen bei der Anteilsbestimmung zusammenzufassen.

Teilsektor Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) (S.141 + S.142)

2.79. Definition: Der Teilsektor Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) umfaßt die privaten Haushalte, bei denen das Selbständigeneinkommen (B.3) die größte Einkommensquelle ist, selbst wenn dieses Einkommen weniger als die Hälfte des Haushaltseinkommens ausmacht. Selbständigeneinkommen werden im Rahmen der Produktion von Waren und Dienstleistungen in privaten Haushalten erwirtschaftet, und zwar in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit oder ohne bezahlte Arbeitnehmer, die innerhalb des Sektors private Haushalte ausgewiesen werden.

Teilsektor Arbeitnehmerhaushalte (S.143)

2.80. Definition: Der Teilsektor Arbeitnehmerhaushalte umfaßt die privaten Haushalte, bei denen das Arbeitnehmerentgelt (D.1) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellt.

Teilsektor Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441)

2.81. Definition: Der Teilsektor Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern umfaßt die privaten Haushalte, bei denen die Vermögenseinkommen (D.4) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

Teilsektor Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442)

2.82. Definition: Der Teilsektor Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern umfaßt die privaten Haushalte, bei denen die Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern sind private Haushalte, die den größten Teil ihres Einkommens aus Altersruhegeldern und sonstigen Renten einschließlich Rentenzahlungen früherer Arbeitgeber beziehen.

Teilsektor sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443)

2.83. Definition: Der Teilsektor sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte umfaßt die privaten Haushalte, bei denen die Transfereinkommen außer Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

Nicht zu diesen Transfereinkommen zählen neben den Renten und Pensionen auch Vermögenseinkommen und Einkommen von Personen, die auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen leben.

Teilsektor sonstige private Haushalte (S.145)

2.84. Definition: Der Teilsektor sonstige private Haushalte umfaßt Personen, die auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen leben.

Auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen lebende Personen sind getrennt zu erfassen, da diese Personen anhand des Kriteriums der größten Einkommensquelle keinem der vorstehend genannten Teilsektoren zugerechnet werden können.

2.85. Ist die größte Einkommensquelle des privaten Haushalts insgesamt nicht bekannt, so ist als Kriterium für die Sektorzuordnung das Einkommen der Referenzperson heranzuziehen. Die Referenzperson eines privaten Haushalts ist in der Regel die Person mit dem höchsten Einkommen. Ist nicht bekannt, welche Person das höchste Einkommen bezieht, so kann zur sektoralen Zuordnung des privaten Haushalts das Einkommen derjenigen Person herangezogen werden, die erklärt, daß sie die Referenzperson sei.

2.86. Für verschiedene Analysen oder als Grundlage für politische Entscheidungen kann es notwendig sein, die privaten Haushalte nach anderen Gesichtspunkten zu untergliedern. So kann es wünschenswert sein, die Selbständigenhaushalte nach der Art der Produktionstätigkeit zu unterteilen, wie landwirtschaftliche Haushalte, industrielle Selbständigenhaushalte oder Dienstleistungshaushalte.

PRIVATE ORGANISATIONEN OHNE ERWERBSZWECK (S.15)

2.87. Definition: Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfaßt Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private sonstige Nichtmarktproduzenten (siehe 3.32) privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen, von etwaigen Verkaufserlösen abgesehen, aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates (33) sowie aus Vermögenseinkommen.

2.88. Organisationen von geringer Bedeutung sind nicht in diesen Sektor einbezogen. Ihre Transaktionen werden zusammen mit denen der privaten Haushalte (S.14) ausgewiesen.

Zum Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zählen die folgenden wichtigsten Arten privater Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen für private Haushalte bereitstellen:

a) Gewerkschaften, Fachverbände und wissenschaftliche Gesellschaften, Verbraucherverbände, politische Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften (einschließlich derjenigen, die vom Staat finanziert, jedoch nicht kontrolliert werden) sowie soziale und kulturelle Vereinigungen, Sport- und Freizeitvereine;

b) Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen, die sich aus freiwilligen Sach- oder Geldtransfers anderer institutioneller Einheiten finanzieren.

Zum Sektor S.15 gehören auch Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen im Dienst von gebietsfremden Einheiten, nicht jedoch Organisationen, deren Mitglieder einen festen Anspruch auf bestimmte Waren und Dienstleistungen haben.

ÜBRIGE WELT (S.2)

2.89. Definition: Die übrige Welt (S.2) ist eine Zusammenfassung von Einheiten, die nicht durch eine Funktion oder überwiegende Mittel gekennzeichnet sind. Sie faßt die gebietsfremden Einheiten (34) zusammen, soweit sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten durchführen oder andere Wirtschaftsbeziehungen mit gebietsansässigen Einheiten unterhalten. Die Konten der übrigen Welt sollen einen Gesamtüberblick über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Volkswirtschaft des betreffenden Landes und den Einheiten in der übrigen Welt geben.

2.90. Die übrige Welt ist kein Sektor, für den das vollständige Kontensystem auszufuellen ist, wenngleich es oft zweckmäßig erscheint, die übrige Welt wie einen Sektor zu behandeln. Sektoren werden als Teile der Gesamtwirtschaft gebildet, um bezüglich des wirtschaftlichen Verhaltens der Zielsetzungen und der Funktionen gleichartige Gruppen gebietsansässiger institutioneller Einheiten zu erhalten. Eine derartige Einteilung findet für die übrige Welt nicht statt, vielmehr werden Transaktionen, sonstige Ströme, Finanzierungsvorgänge und Forderungen und Verbindlichkeiten von nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, privaten Haushalten und des Staates mit gebietsfremden institutionellen Einheiten gemeinsam erfaßt.

2.91. Von der Regel, wonach die Konten der übrigen Welt alle Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden Einheiten erfassen, gibt es Ausnahmen:

a) Von gebietsansässigen Einheiten erbrachte Verkehrsdienstleistungen (bis zur Grenze des ausführenden Landes) im Zusammenhang mit Wareneinfuhren werden im Konto der übrigen Welt zum fob-Wert der Einfuhren erfaßt, obwohl es sich um eine Leistung gebietsansässiger Einheiten handelt (siehe 3.144).

b) Inländische Transaktionen mit Auslandsforderungen zwischen Gebietsansässigen verschiedener Sektoren werden im aufgegliederten Außenkonto der Finanzierungsströme erfaßt. Zwar verändern sie nicht die finanzielle Position des Landes gegenüber der übrigen Welt, doch führen sie zu einer Veränderung der finanziellen Beziehungen jedes Sektors mit der übrigen Welt.

c) Die Transaktionen zwischen Gebietsfremden, die sich auf Forderungen gegenüber Gebietsansässigen beziehen, werden, wenn die Gebietsfremden verschiedenen Ländergruppen angehören, im regional gegliederten Konto für die übrige Welt erfaßt. Obwohl diese Transaktionen nicht die finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber der übrigen Welt insgesamt verändern, führen sie zu einer Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber Teilen der übrigen Welt.

2.92. Der Sektor übrige Welt (S.2) gliedert sich in:

a) Europäische Union (EU) (S.21):

(1) Mitgliedstaaten der EU (S.211),

(2) Institutionen der EU (S.212),

b) Drittländer und internationale Organisationen (S.22).

SEKTORALE ZUORDNUNG DER PRODUZIERENDEN EINHEITEN NACH DER RECHTSFORM

2.93. Im folgenden (siehe 2.94 bis 2.101 sowie Tabelle 2.3) werden die Grundsätze der sektoralen Zurechnung der produzierenden Einheiten noch einmal zusammengefaßt, und zwar ausgehend von den gebräuchlichen Bezeichnungen der Rechtsformen dieser Einheiten.

2.94. Private und öffentliche Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten werden zugeordnet:

a) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 a));

b) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 a) und f)).

2.95. Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit als Marktproduzenten werden zugeordnet:

a) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 b));

b) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 b)).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.96. Öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, werden als Marktproduzenten zugeordnet:

a) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 c));

b) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 c)).

2.97. Öffentliche Produzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet,

a) sofern sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.13 f)),

(1) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 f));

(2) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 g));

b) wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind, dem Sektor S.13 Staat, und zwar als Teil der Einheiten, die sie kontrollieren (siehe 2.69 a)).

2.98. Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet:

a) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 d));

b) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 d));

c) als sonstige Nichtmarktproduzenten

(1) dem Sektor S.13 Staat, wenn sie öffentliche Produzenten sind, die vom Staat kontrolliert und finanziert werden (siehe 2.69 b));

(2) dem Sektor S.15 private Organisationen ohne Erwerbszweck, wenn sie private Produzenten sind (siehe 2.87).

2.99. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Einzelunternehmen werden als Marktproduzenten zugeordnet,

a) sofern sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.13 f)),

(1) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.94);

(2) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 g));

b) wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind, dem Sektor S.14 private Haushalte (siehe 2.75).

2.100. Holdinggesellschaften (d. h. Kapitalgesellschaften, welche die Gesamtleitung eines Konzerns wahrnehmen) werden zugeordnet:

a) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn der Konzern Marktproduzenten umfaßt, die überwiegend Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 e));

b) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn der Konzern überwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten ausübt (siehe 2.40 e)).

2.101. Die Tabelle 2.3 stellt die einzelnen Fälle schematisch dar.

ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEITEN UND WIRTSCHAFTSBEREICHE

2.102. In der Realität finden in institutionellen Einheiten meist mehrere Arten von Produktionstätigkeiten (im folgenden "Tätigkeiten" genannt) statt. Es kann sich dabei neben der Haupttätigkeit um mehrere Nebentätigkeiten sowie um Hilfstätigkeiten handeln (siehe 3.10 bis 3.13).

2.103. Eine Tätigkeit ist der Einsatz von Produktionsmitteln wie Produktionsanlagen, Arbeitskraft, Produktionstechniken und -kenntnissen sowie von Vorprodukten zur Erzeugung neuer Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Art. Somit wird eine Tätigkeit (Aktivität) durch die eingesetzten Erzeugnisse (Waren und Dienstleistungen), den Produktionsprozeß und die produzierten Güter charakterisiert.

Die Tätigkeiten können mit Bezug auf eine Ebene der NACE Rev. 1 (35) definiert werden.

2.104. Wenn eine Einheit mehrere Tätigkeiten ausübt, werden diese - jedoch ohne die Hilfstätigkeiten - nach der Wertschöpfung aufgeteilt. Die Tätigkeit mit dem größten Wertschöpfungsanteil ist die Haupttätigkeit, die übrigen sind Nebentätigkeiten. Hilfstätigkeiten werden nicht gesondert erfaßt, sondern verbleiben bei den Tätigkeiten, denen sie dienen.

2.105. Um die Produktion und die Verwendung der Waren und Dienstleistungen möglichst gut analysieren zu können, sollten Darstellungseinheiten gewählt werden, die die ökonomisch/technischen Zusammenhänge am besten spiegeln. Die institutionellen Einheiten sollten daher in kleinere, mit Hinblick auf die Produktion homogenere Einheiten aufgeteilt werden. Die örtlichen fachlichen Einheiten dienen dieser Anforderung als ein erster, praxisorientierter Schritt.

ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEIT

2.106. Definition: Die örtliche fachliche Einheit (36) (örtliche FE) ist der Teil einer FE, der einer örtlichen Einheit entspricht. Die FE faßt innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf vierstelliger Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1) beitragen. Es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muß über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuß, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen.

Die örtliche Einheit ist eine institutionelle Einheit oder ein Teil davon, die bzw. der an einem Ort Waren und Dienstleistungen produziert.

Eine örtliche fachliche Einheit kann einer produzierenden institutionellen Einheit entsprechen oder ein Teil davon sein, sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören.

2.107. Wenn eine Waren und Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, ist sie in eine entsprechende Zahl von fachlichen Einheiten zu zerlegen, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik einzuordnen sind als die Haupttätigkeit. Dagegen werden die Hilfstätigkeiten nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten, zu denen sie gehören, getrennt. Eine fachliche Einheit kann jedoch zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen.

WIRTSCHAFTSBEREICH

2.108. Definition: Ein Wirtschaftsbereich umfaßt eine Gruppe örtlicher FE, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfaßt ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 1 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören.

Wirtschaftsbereiche umfassen sowohl örtliche FE, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren, als auch örtliche FE, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren. Definitionsgemäß umfaßt ein Wirtschaftsbereich eine Gruppe örtlicher FE, die die gleiche Art von Produktionstätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob die institutionellen Einheiten, denen sie angehören, Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten sind.

2.109. Wirtschaftsbereiche können eingeteilt werden in:

a) Wirtschaftsbereiche, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen (marktbestimmte Wirtschaftsbereiche) sowie Waren und Dienstleistungen für den eigenen Konsum (37) erzeugen;

b) Wirtschaftsbereiche, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen des Staates erzeugen: nichtmarktbestimmte Wirtschaftsbereiche des Staates;

c) Wirtschaftsbereiche, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erzeugen: nichtmarktbestimmte Wirtschaftsbereiche der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.

KLASSIFKATION DER WIRTSCHAFTSBEREICHE

2.110. Die Zusammenfassung örtlicher FE zu Wirtschaftsbereichen erfolgt nach der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1).

HOMOGENE PRODUKTIONSEINHEITEN UND HOMOGENE PRODUKTIONSBEREICHE

2.111. Die örtliche FE entspricht den Erfordernissen der Produktionsanalyse nicht vollständig (siehe 2.105 und 2.107). Die optimale Einheit für diese Art der Analyse, d. h. für die Input-Output-Analyse, ist die homogene Produktionseinheit.

HOMOGENE PRODUKTIONSEINHEIT

2.112. Definition: Die homogene Produktionseinheit ist durch eine Tätigkeit gekennzeichnet, die mit Hilfe der eingesetzten Produktionsfaktoren, des Produktionsprozesses und der produzierten Güter identifiziert werden kann. Die eingesetzten und produzierten Güter werden nach ihrer Beschaffenheit, ihrem Verarbeitungsgrad und der angewandten Produktionstechnik unterschieden und sind einer Güterklassifikation zugeordnet (siehe 2.118).

2.113. Wenn eine produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten umschließt, ist sie in eine entsprechende Zahl von homogenen Produktionseinheiten zu zerlegen. Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Ebenso wie die örtliche FE kann die homogene Produktionseinheit einer institutionellen Einheit oder einem Teil einer solchen entsprechen. Sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören.

HOMOGENER PRODUKTIONSBEREICH

2.114. Definition: Der homogene Produktionsbereich ist eine Zusammenfassung von homogenen Produktionseinheiten. Die in einem homogenen Produktionsbereich zusammengefaßten Tätigkeiten werden durch eine Güterklassifikation bestimmt. Ein homogener Produktionsbereich stellt die in der Klassifikation bezeichneten Waren und Dienstleistungen her, und zwar alle und nur diese.

2.115. Homogene Produktionsbereiche dienen der Wirtschaftsanalyse. Die homogenen Produktionseinheiten können im allgemeinen nicht unmittelbar beobachtet werden. Vielmehr müssen die Angaben aus den statistischen Erhebungen so umgeformt werden, daß man Ergebnisse für homogene Produktionseinheiten erhält.

2.116. Die homogenen Produktionsbereiche können unterteilt werden in:

a) Produktionsbereiche, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen (marktbestimmte Produktionsbereiche) sowie Waren und Dienstleistungen für die eigene Verwendung (38) erzeugen;

b) Produktionsbereiche des Staates, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen erzeugen: nichtmarktbestimmte Produktionsbereiche des Staates;

c) Produktionsbereiche der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen erzeugen: nichtmarktbestimmte Produktionsbereiche der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.

2.117. Die homogenen Produktionsbereiche, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen und Waren und Dienstleistungen für die eigene Verwendung erzeugen, umfassen die homogenen Produktionseinheiten aus allen institutionellen Sektoren, die ausschließlich marktbestimmte Waren und Dienstleistungen oder Waren und Dienstleistungen für die eigene Verwendung erzeugen. Soweit in den Sektoren Staat und private Organisationen ohne Erwerbszweck auch marktbestimmte Güter oder Güter für die eigene Endverwendung produziert werden, sind hierfür homogene Produktionseinheiten zu bilden und in die entsprechenden marktbestimmten Produktionsbereiche einzubeziehen.

Die homogenen Produktionsbereiche der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates, die nichtmarktbestimmte Waren- und Dienstleistungen produzieren, umfassen alle homogenen Produktionseinheiten des Sektors Staat, die sonstige nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen erzeugen.

Die homogenen Produktionsbereiche der nichtmarktbestimmten Produktion der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen alle homogenen Produktionseinheiten des Sektors private Organisationen ohne Erwerbszweck, die sonstige nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren.

KLASSIFIKATION DER PRODUKTIONSBEREICHE

2.118. Die in den Input-Output-Tabellen ausgewiesenen Produktionsbereiche werden nach der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (39) gegliedert. Die CPA ist eine Güterklassifikation, deren Positionen den Wirtschaftszweigen, in denen die Güter produziert werden, d. h. den Positionen der NACE Rev. 1, voll entsprechen.

KAPITEL 3

GÜTERTRANSAKTIONEN

3.01. Definition: Güter sind Waren und Dienstleistungen, die durch den Produktionsbegriff des ESVG (siehe 3.07 bis 3.09) bestimmt sind.

3.02. Das ESVG weist folgende Hauptkategorien von Gütertransaktionen auf:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.03. Gütertransaktionen werden in folgenden Konten gebucht:

a) Im Güterkonto werden Produktionswert und Importe als Aufkommen an Gütern gebucht, während die anderen Transaktionen die Verwendung der Güter darstellen;

b) im Produktionskonto werden der Produktionswert als Aufkommen und die Vorleistungen als Verwendung gebucht;

c) im Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) werden die Konsumausgaben als Verwendung ausgewiesen;

d) im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) wird der Konsum nach dem Verbrauchskonzept als Verwendung gebucht;

e) im Vermögensbildungskonto werden die Bruttoinvestitionen als Verwendung (Veränderung der Aktiva) ausgewiesen;

f) im Außenkonto der Gütertransaktionen werden die Güterimporte als Aufkommen gebucht, während die Güterexporte als Verwendung ausgewiesen werden.

3.04. In der Aufkommenstabelle werden die Produktionswerte und Importe als Aufkommen gebucht. In der Verwendungstabelle werden Vorleistungen, Bruttoinvestitionen, Konsum und Exporte als Verwendung ausgewiesen. In der symmetrischen Input-Output-Tabelle werden die Produktionswerte und Importe als Aufkommen gebucht, die anderen Gütertransaktionen beschreiben die Verwendung der Güter.

3.05. Das Güteraufkommen wird zu Herstellungspreisen (siehe 3.48), die Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (siehe 3.06) bewertet. Für einige Aufkommens- und Verwendungsarten, zum Beispiel für die Importe und Exporte von Waren, werden spezifischere Bewertungsprinzipien verwendet.

3.06. Definition: Der Anschaffungspreis ist der Preis, den der Käufer tatsächlich für die Güter zum Zeitpunkt des Kaufes bezahlt. Der Anschaffungspreis umschließt sämtliche Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, jedoch nicht die abziehbaren Gütersteuern, wie die Mehrwertsteuer, sowie alle Transportkosten, die vom Käufer gesondert zu zahlen sind, um Waren zur gewünschten Zeit am gewünschten Ort empfangen zu können. Der Anschaffungspreis umschließt nicht Preis- und Mengenrabatte, die beispielsweise bei Käufen großer Mengen oder außerhalb der Saison gewährt werden, im Rahmen von Kreditvereinbarungen zusätzlich anfallende Zinsen oder Dienstleistungsentgelte, Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen fällig werden.

Wenn die Zeitpunkte des Kaufes und der Verwendung der Güter auseinanderfallen, müssen die zwischen beiden Zeitpunkten eingetretenen Preisänderungen einbezogen werden, wie das auch bei der Bewertung der Vorratsveränderung geschieht. Derartige Umbewertungen sind besonders wichtig, wenn sich die Preise innerhalb des Jahres stark ändern.

PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT

3.07. Definition: Produktion ist generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert. Natürliche Prozesse ohne jedes menschliche Zutun, wie das unbeeinflußte Wachsen von Fischbeständen in internationalen Gewässern, rechnen nicht zur Produktion (wohl aber die Fischzucht).

3.08. Die Produktion umfaßt:

a) die Produktion von Gütern für den individuellen oder kollektiven Verbrauch, die anderen Einheiten bereitgestellt werden oder für diese bestimmt sind;

b) die Produktion von Gütern für die eigene letzte Verwendung (Konsum oder Anlageinvestitionen) innerhalb der produzierenden Einheiten bzw. im privaten Haushalt des Produzenten. Zu den selbsterstellten Anlagen zählt die Produktion eigener Anlagegüter (wie Gebäude), aber auch die Eigenentwicklung von Software sowie die eigene Erschließung von Bodenschätzen (siehe auch 3.100 bis 3.127).

Zur Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte zählen insbesondere:

(1) Eigenleistung im Wohnungsbau,

(2) Erzeugung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

(3) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie das Mehlmahlen, Trocknen und Einmachen von Obst, Herstellung von Butter, Käse u. a. Molkereierzeugnissen, Herstellung von Bier, Wein und Spirituosen,

(4) Gewinnung von anderen Primärerzeugnissen, wie die Salzgewinnung, Stechen von Torf oder Transport von Wasser,

(5) andere Arten der Warenherstellung, wie Weben, Töpfern oder Möbelherstellung.

Die Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte ist zu erfassen, wenn diese Art der Produktion signifikant ist, d. h. wenn sie im Verhältnis zu dem Gesamtaufkommen dieser Waren in einem Land als quantitativ bedeutsam angesehen wird.

Im ESVG werden vereinbarungsgemäß nur die Eigenleistungen im Wohnungsbau sowie die Produktion, Lagerung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Eigenproduktion privater Haushalte einbezogen. Die übrige Produktion von Waren für eigene Verwendung durch private Haushalte gilt als für die EU-Länder nicht als signifikant;

c) Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;

d) häusliche und persönliche Dienste durch bezahlte Hausangestellte;

e) freiwillig übernommene (unentgeltliche) Tätigkeiten zur Erstellung von Waren, zum Beispiel der Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Davon ausgenommen sind freiwillig übernommene Dienstleistungen, zum Beispiel unentgeltliche Hausmeister- und Reinigungsarbeiten.

Diese Tätigkeiten sind auch dann einzubeziehen, wenn sie illegal ausgeübt werden oder den Steuer-, Sozialversicherungs-, Statistik- oder anderen Behörden verborgen bleiben.

3.09. Von der Produktion sind die häuslichen und persönlichen Dienste ausgeschlossen, die ein privater Haushalt für sich selbst erbringt (mit Ausnahme der durch bezahlte Hausangestellte erbrachten Dienste sowie der Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz). Es geht hierbei um folgende Eigenleistungen:

a) Reinigung, Innenausstattung und Instandhaltung von Wohnungen, wenn dieses üblicherweise auch von Mietern zu übernehmen ist,

b) Reinigung, Wartung und Reparatur von langlebigen Haushaltsgütern,

c) Zubereitung und Auftragen von Speisen,

d) Betreuung, Ausbildung und Unterrichtung von Kindern,

e) Betreuung kranker, gebrechlicher oder alter Menschen,

f) Beförderung von zum privaten Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Waren.

HAUPT-, NEBEN- UND HILFSTÄTIGKEITEN

3.10. Definition: Die Haupttätigkeit einer örtlichen fachlichen Einheit (FE) ist die Tätigkeit, deren Wertschöpfung die Wertschöpfung jeder anderen innerhalb der gleichen Einheit ausgeübten Tätigkeit übersteigt. Die Bestimmung der Haupttätigkeit erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 1 zunächst auf der höchsten und danach auf den tieferen Gliederungsebenen.

3.11. Definition: Eine Nebentätigkeit ist eine innerhalb einer einzelnen örtlichen FE neben der Haupttätigkeit ausgeübte Tätigkeit. Das Produktionsergebnis aus der Nebentätigkeit ist ein Nebenprodukt.

3.12. Definition: Das Produktionsergebnis einer Hilfstätigkeit ist nicht zur Verwendung außerhalb der produzierenden Einheit bestimmt. Die Hilfstätigkeit ist eine unterstützende Tätigkeit, die innerhalb einer produzierenden Einheit verrichtet wird, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Haupt- oder Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgeübt werden können. Die von Hilfstätigkeiten erbrachten Leistungen gehen typischerweise als Inputs in fast alle Arten von Produktionstätigkeiten - gleich welchen Umfangs - ein.

Zu den Hilfstätigkeiten gehören beispielsweise Ankauf, Verkauf, Marketing, Buchführung, Datenverarbeitung, Transport, Lagerung, Instandhaltung, Reinigung und Sicherheitsleistungen. Produzierende Einheiten können die Wahl haben, Hilfstätigkeiten entweder selbst auszuüben oder diese Dienstleistungen von spezialisierten Dienstleistern auf dem Markt zu erwerben.

Die Herstellung selbsterstellter Anlagen gilt nicht als Hilfstätigkeit.

3.13. Hilfstätigkeiten werden in die Haupt- oder Nebentätigkeiten einbezogen, denen sie dienen. Infolgedessen

a) wird das Produktionsergebnis aus einer Hilfstätigkeit nicht als Produktionswert und nicht als Vorleistung der Haupt- oder Nebentätigkeit erfaßt;

b) werden alle Kosten einer Hilfstätigkeit, wie Materialverbrauch, Arbeitskosten, Abschreibungen usw. als Kosten der durch die Hilfstätigkeit unterstützten Haupt- oder Nebentätigkeit gebucht.

PRODUKTIONSWERT (P. 1)

3.14. Definition: Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden.

Als Sonderfälle gehören hierzu:

a) Waren und Dienstleistungen, die eine örtliche FE einer anderen örtlichen FE liefert, die zur selben institutionellen Einheit gehört;

b) Waren, die von einer örtlichen FE produziert werden und sich am Ende des Zeitraums noch in den Vorräten befinden, ungeachtet ihrer späteren Verwendung.

Waren oder Dienstleistungen, die im gleichen Rechnungszeitraum und von der gleichen örtlichen FE produziert und verbraucht worden sind, werden jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Sie werden daher nicht als Teil des Produktionswertes oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht.

3.15. Wenn eine institutionelle Einheit mehrere örtliche FE umfaßt, so ist der Produktionswert der institutionellen Einheit gleich der Summe der Produktionswerte der zur ihr gehörenden örtlichen FE einschließlich der Güterlieferungen zwischen den örtlichen FE einer institutionellen Einheit.

3.16. Das ESVG unterscheidet nach der Marktbestimmung drei Produktionsarten:

a) Marktproduktion (P.11),

b) Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12),

c) sonstige Nichtmarktproduktion (P.13).

Diese Unterscheidung wird auch für örtliche FE und institutionelle Einheiten verwendet:

a) Marktproduzenten,

b) Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung,

c) sonstige Nichtmarktproduzenten.

Die Unterscheidung nach der Marktbestimmung ist besonders wichtig, da sie die Grundsätze für die Bewertung der Produktion festlegt. Marktbestimmte Produktion und Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung sowie die gesamte Produktion von Marktproduzenten und von Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung werden zu Herstellungspreisen bewertet, während die gesamte Produktion der sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtliche FE) von der Kostenseite her bewertet wird. Die gesamte Produktion einer institutionellen Einheit wird ermittelt als Summe der Produktionswerte ihrer örtlichen FE und hängt somit ebenfalls von der Unterscheidung zwischen "marktbestimmt", "für die Eigenverwendung" und "sonstig nichtmarktbestimmt" ab (siehe 3.54 bis 3.56). Darüber hinaus wird die Unterscheidung auch zur Zuordnung der institutionellen Einheiten zu den Sektoren verwendet (siehe 3.27 bis 3.37).

Die Unterscheidung wird nach dem Top-down-Verfahren vorgenommen, d. h. sie erfolgt von oben nach unten zunächst für die institutionellen Einheiten, dann für die örtlichen FE und schließlich für ihren Produktionswert. Infolgedessen wird die genaue Bedeutung der Unterscheidung auf der Güterebene (d. h. die Definition der Begriffe Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung und sonstige Nichtmarktproduktion) nur dann verständlich, wenn man auch die Merkmale der institutionellen Einheiten und örtlichen FE betrachtet, die diese Produktionswerte erzeugten.

Nach der folgenden allgemeinen Definition der drei Arten von Produktion und von Produzenten (siehe 3.17 bis 3.26) wird die Unterscheidung zwischen "marktbestimmt", "für die Eigenverwendung" und "sonstig nichtmarktbestimmt" nach dem Top-down-Verfahren dargestellt.

3.17. Definition: Marktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die auf dem Markt verkauft werden oder verkauft werden sollen.

3.18. Zum marktbestimmten Produktionswert zählen:

a) zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkaufte Güter;

b) getauschte Güter;

c) für Sachleistungen verwendete Güter (einschließlich Naturaleinkommen von Arbeitnehmern und Selbständigen);

d) von einer örtlichen FE an eine andere örtliche FE innerhalb der gleichen institutionellen Einheit gelieferte Güter, die als Vorleistungen oder zur letzten Verwendung eingesetzt werden;

e) Vorratszugänge an Fertigerzeugnissen und unfertige Erzeugnisse bzw. an angefangenen Arbeiten, die für eine der oben genannten Verwendungen bestimmt sind (einschließlich natürliches Wachstum von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie angefangene Bauten, deren Käufer noch nicht bekannt ist).

3.19. Definition: Der wirtschaftlich signifikante Preis eines Gutes wird im ESVG teilweise in Abhängigkeit von der institutionellen Einheit bzw. der örtlichen FE definiert, die das Gut produziert hat (siehe 3.27 bis 3.40). Beispielsweise gilt vereinbarungsgemäß, daß die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor privater Haushalte für Dritte produzierten Güter stets zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden und folglich immer Marktproduktion sind. Der Produktionswert anderer institutioneller Einheiten wird nur dann zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft, wenn die Verkaufserlöse über die Hälfte der Produktionskosten decken (50 %-Kriterium, siehe 3.32 bis 3.37).

3.20. Definition: Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung umfaßt die selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen, die von einer institutionellen Einheit für ihren eigenen Konsum oder für ihre eigenen Bruttoanlageinvestitionen verwendet werden.

3.21. Nur Produzenten im Sektor private Haushalte können Güter für den eigenen Konsum produzieren. Typische Beispiele hierfür sind:

a) von Landwirtehaushalten entnommene landwirtschaftliche Erzeugnisse,

b) Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen,

c) häusliche Dienste, die durch die Beschäftigung bezahlter Hausangestellter erbracht werden.

3.22. Für eigene Bruttoanlageinvestitionen verwendete Güter (selbsterstellte Anlagen) können in jedem Sektor produziert werden. Dies sind zum Beispiel:

a) von Maschinenbauunternehmen hergestellte spezielle Werkzeugmaschinen,

b) von privaten Haushalten erstellte Wohnungen oder Ausbauten,

c) selbst errichtete Bauten einschließlich der von Gruppen privater Haushalte gemeinschaftlich errichteten Bauten.

3.23. Definition: Sonstige Nichtmarktproduktion ist der Produktionswert, der anderen Einheiten unentgeltlich bzw. zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt wird.

3.24. Definition: Marktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktion zum größten Teil aus Marktproduktion besteht.

Wenn eine örtliche FE Marktproduzent ist, muß ihre Haupttätigkeit Marktproduktion sein. Die Unterscheidung zwischen marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmt wird zunächst für die Produzenten (örtliche FE und institutionelle Einheiten) getroffen, so daß sich die Art der Haupttätigkeit dann ergibt.

3.25. Definition: Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil für die eigene letzte Verwendung innerhalb derselben institutionellen Einheit bestimmt ist.

3.26. Definition: Sonstige Nichtmarktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen Dritten zur Verfügung gestellt wird.

Unterscheidung der institutionellen Einheiten nach Marktbestimmung

3.27. Für die institutionellen Einheiten als Produzenten gibt Tabelle 3.1 einen Überblick über die Unterscheidung nach marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmt. Die Auswirkungen auf die Klassifizierung nach Sektoren werden ebenfalls gezeigt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Tabelle zeigt, daß zur Beantwortung der Frage, ob eine institutionelle Einheit als Marktproduzent, als Nichtmarktproduzent für die Eigenverwendung oder als sonstiger Nichtmarktproduzent zu klassifizieren ist, nacheinander mehrere Unterscheidungen vorgenommen werden sollten.

3.28. Die erste Unterscheidung ist die zwischen privaten und öffentlichen Produzenten. Ein öffentlicher Produzent ist ein Produzent, der vom Staat kontrolliert wird. Eine öffentliche Organisation ohne Erwerbszweck wird vom Staat kontrolliert und im wesentlichen finanziert. Alle sonstigen Produzenten sind private Produzenten. Kontrolle wird definiert als die Fähigkeit, die allgemeine (Unternehmens-)Politik oder das allgemeine Programm einer institutionellen Einheit zu bestimmen, erforderlichenfalls durch Einsetzung geeigneter Direktoren oder Manager. Der Besitz der Aktienmehrheit an einer Kapitalgesellschaft ist eine ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Kontrolle (siehe auch 2.26).

3.29. Wie aus Tabelle 3.1 hervorgeht, gibt es private Produzenten in allen Sektoren mit Ausnahme des Sektors Staat. Öffentliche Produzenten hingegen kommen nur in den Sektoren der Kapitalgesellschaften (nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften) und im Sektor Staat vor.

3.30. Eine besondere Kategorie von privaten Produzenten stellen die privaten Haushalte gehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Sie sind immer Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung. Bei letzteren handelt es sich um Eigentümer eigengenutzter Wohnungen und um Warenproduzenten für die Eigenverwendung. Alle privaten Haushalten gehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zum Sektor der privaten Haushalte gerechnet. Eine Ausnahme gilt für die privaten Haushalten gehörenden Quasi-Kapitalgesellschaften. Sie sind Marktproduzenten und werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet.

3.31. Bei den verbleibenden privaten Produzenten sollte zwischen Organisationen ohne Erwerbszweck (privat) und sonstigen privaten Produzenten unterschieden werden.

Definition: Eine Organisation ohne Erwerbszweck wird definiert als eine zur Produktion von Waren und Dienstleistungen gebildete rechtliche oder soziale Einheit, deren Rechtsstellung es ihr verbietet, den sie gründenden, kontrollierenden oder finanzierenden Einheiten als Einkommens-, Gewinn- oder sonstige Verdienstquelle zu dienen. In der Praxis ist ihre Produktionstätigkeit dazu bestimmt, entweder Überschüsse oder Defizite zu erwirtschaften, wenn sie jedoch Überschüsse erzielt, können diese nicht von anderen institutionellen Einheiten entnommen werden.

Alle sonstigen privaten Produzenten, die keine Organisationen ohne Erwerbszweck sind, sind Marktproduzenten. Sie werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften einbezogen.

3.32. Um den Produzententyp und den Sektor zu ermitteln, dem Organisationen ohne Erwerbszweck (privat) zuzuordnen sind, ist das 50 %-Kriterium anzuwenden:

a) Werden mehr als 50 % der Produktionskosten durch Umsätze (Verkaufserlöse, Gebühreneinnahmen u. ä.) gedeckt, so ist die institutionelle Einheit ein Marktproduzent und wird in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet.

b) Werden weniger als 50 % der Produktionskosten durch Umsätze gedeckt, so ist die institutionelle Einheit ein sonstiger Nichtmarktproduzent und wird in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck eingeordnet. Zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten gehörende Organisationen ohne Erwerbszweck, die vom Staat kontrolliert und größtenteils finanziert werden, werden jedoch in den Sektor Staat einbezogen.

3.33. Bei der Unterscheidung zwischen Marktproduzenten und sonstigen Nichtmarktproduzenten nach dem 50 %-Kriterium werden Umsatz und Produktionskosten wie folgt definiert:

a) Umsatz umschließt nicht die Gütersteuern, schließt aber die Zahlungen des Staates oder der Institutionen der Europäischen Union ein, die allen Produzenten eines Wirtschaftsbereichs gewährt werden und an das Volumen oder den Wert der Produktion gebundene Zahlungen sind, während Zahlungen zur Deckung eines Gesamtdefizits ausgenommen werden.

Diese Abgrenzung des Umsatzes entspricht der der Produktion zu Herstellungspreisen, mit folgenden Unterschieden:

(1) Die Produktion zu Herstellungspreisen wird erst definiert, nachdem geklärt worden ist, ob es sich um Marktproduktion oder um sonstige Nichtmarktproduktion handelt. Der Umsatz wird nur zur Bewertung der Marktproduktion verwendet, während die sonstige Nichtmarktproduktion anhand von Kosten bewertet wird.

(2) Die Zahlungen des Staates zur Deckung eines Gesamtdefizits öffentlicher Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind Teil der sonstigen Gütersubventionen gemäß Definition in Abschnitt 4.35 c). Die marktbestimmte Produktion zu Herstellungspreisen umschließt folglich auch diese Zahlungen des Staates.

b) Zu den Produktionskosten zählen die Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelte, Abschreibungen und sonstigen Produktionsabgaben. Für das hier angewandte Kriterium werden die sonstigen Subventionen nicht abgezogen. Um bei der Anwendung des 50 %-Kriteriums die Konsistenz zwischen Umsatz und Produktionskosten zu gewährleisten, sollten die Kosten für selbsterstellte Anlagen für diesen Zweck nicht in die Produktionskosten einbezogen werden.

Bei der Anwendung des 50 %-Kriteriums sollten mehrere Jahre berücksichtigt werden. Nur wenn das Kriterium für eine Reihe von Jahren erfuellt ist oder wenn es für das laufende Jahr erfuellt ist und dies auch für die nahe Zukunft zu erwarten ist, sollte es strikt angewandt werden. Geringfügige Umsatzschwankungen von einem Jahr zum andern erfordern keine Neueinstufung der institutionellen Einheiten (und ihrer örtlichen FE sowie ihrer Produktion).

3.34. Der Umsatz kann aus verschiedenen Elementen bestehen. Bei den medizinischen Versorgungsleistungen eines Krankenhauses kann er zum Beispiel enthalten:

a) Käufe durch Arbeitgeber, die als Sacheinkommen ihrer Arbeitnehmer und als Konsumausgabe gebucht werden

b) Käufe durch private Versicherungsgesellschaften

c) Käufe durch die Sozialversicherung und den Staat, die als soziale Sachleistungen ausgewiesen werden

d) Käufe durch private Haushalte ohne Erstattung (Konsumausgaben).

Empfangene sonstige Subventionen und Geschenke (zum Beispiel von Wohlfahrtseinrichtungen) rechnen nicht zum Umsatz.

Analog können verkaufte Verkehrsleistungen eines Produzenten enthalten sein in den Vorleistungen anderer Produzenten, in den von Arbeitgebern bereitgestellten Sacheinkommen, den vom Staat gewährten sozialen Sachleistungen sowie in den Käufen privater Haushalte ohne Erstattung.

3.35. Organisationen ohne Erwerbszweck im Dienst von Kapitalgesellschaften sind ein Sonderfall. Sie werden gewöhnlich durch Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen der betroffenen Gruppe von Kapitalgesellschaften finanziert. Diese Mitgliedsbeiträge werden im ESVG jedoch nicht als Transfers behandelt, sondern als Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen, d. h. als Umsatz. Diese Organisationen ohne Erwerbszweck sind somit stets Marktproduzenten und werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet.

3.36. Bei der Anwendung des 50 %-Kriteriums auf den Umsatz und die Produktionskosten von Organisationen ohne Erwerbszweck (private oder öffentliche) kann die Einbeziehung aller an das Produktionsvolumen gebundenen Zahlungen in den Umsatz in einigen Sonderfällen irreführend sein. Dies gilt beispielsweise für die Finanzierung privater und öffentlicher Schulen. Die Zahlungen des Staates können an die Schülerzahl gebunden sein, aber Gegenstand von Verhandlungen mit dem Staat sein. In diesen Fällen sind sie nicht unbedingt als Umsatz zu betrachten, wenngleich sie in deutlichem Zusammenhang mit dem Produktionsvolumen (der Schülerzahl) stehen. Daraus ergibt sich, daß eine hauptsächlich durch derartige Zahlungen finanzierte Schule ein sonstiger Nichtmarktproduzent ist. Wenn die Schule ein öffentlicher Produzent ist, d. h. wenn sie im wesentlichen vom Staat finanziert und kontrolliert wird, sollte sie beim Sektor Staat eingeordnet werden. Ist sie ein privater sonstiger Nichtmarktproduzent, so sollte sie in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck eingeordnet werden.

3.37. Öffentliche Produzenten können Marktproduzenten oder sonstige Nichtmarktproduzenten sein. Wenn das 50 %-Kriterium ergibt, daß die institutionelle Einheit als Marktproduzent zu betrachten ist, wird sie in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet. Das 50 %-Kriterium ist auch ausschlaggebend dafür, wann eine staatliche Einheit als dem Staat angehörende Quasi-Kapitalgesellschaft behandelt werden sollte. Nur wenn das 50 %-Kriterium erfuellt ist, sollte von einer Quasi-Kapitalgesellschaft ausgegangen werden. Ist die institutionelle Einheit ein sonstiger Nichtmarktproduzent, so wird sie in den Sektor Staat einbezogen. Die Unterscheidung zwischen Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstigen Produzenten ist damit für die Klassifizierung öffentlicher Produzenten irrelevant.

Unterscheidung der örtlichen FE und ihrer Produktion nach der Marktbestimmung

3.38. Nachdem die institutionellen Einheiten in marktbestimmte, nichtmarktbestimmte für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmte eingeteilt wurden, kann diese Unterscheidung auch bei den örtlichen FE und ihrer Produktion getroffen werden. Die Zusammenhänge zeigt Tabelle 3.2.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.39. Bei institutionellen Einheiten als Marktproduzenten ist die primäre örtliche FE selbstverständlich ebenfalls Marktproduzent. Die sekundäre örtliche FE kann Marktproduzent, aber auch Produzent für die Eigenverwendung sein. Vereinbarungsgemäß kann die sekundäre örtliche FE jedoch kein sonstiger Nichtmarktproduzent sein. Das bedeutet, daß alle (sekundären) örtlichen FE in den Sektoren nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und finanzielle Kapitalgesellschaften Marktproduzenten oder Produzenten für die Eigenverwendung sind.

3.40. Bei institutionellen Einheiten, die sonstige Nichtmarktproduzenten sind, ist die primäre örtliche FE ebenfalls ein sonstiger Nichtmarktproduzent. Die sekundären örtlichen FE können Marktproduzenten oder sonstige Nichtmarktproduzenten sein. Das bedeutet, daß die Sektoren Staat und private Organisationen ohne Erwerbszweck einige (sekundäre) örtliche FE enthalten können, die Marktproduzenten sind (wenngleich alle institutionellen Einheiten dieses Sektors sonstige Nichtmarktproduzenten sind). Um festzustellen, ob die sekundären örtlichen FE Marktproduzenten oder sonstige Nichtmarktproduzenten sind, ist das 50 %-Kriterium anzuwenden.

3.41. Nachdem die institutionellen Einheiten und die örtlichen FE in Marktproduzenten, Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung und sonstige Nichtmarktproduzenten eingeteilt sind, sollte die Untergliederung auch für die Produktionswerte der örtlichen FE vorgenommen werden, wie in Tabelle 3.3 verdeutlicht.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.42. Vereinbarungsgemäß gibt es bei örtlichen FE als Marktproduzenten und als Produzenten für die Eigenverwendung keine sonstige Nichtmarktproduktion. Ihre Produktion kann damit nur als Marktproduktion oder als Produktion für die Eigenverwendung erfaßt und entsprechend bewertet werden (siehe 3.46 bis 3.52).

3.43. Örtliche FE, die sonstige Nichtmarktproduzenten sind, können als Nebenproduktion auch Marktproduktion und Produktion für die Eigenverwendung haben. Die Produktion für die Eigenverwendung besteht aus selbsterstellten Anlagen. Ob Marktproduktion vorliegt, sollte im Prinzip unter Anwendung des 50 %-Kriteriums auf die einzelnen Güter festgestellt werden. Marktproduktion ist Produktion, die zu mindestens 50 % ihrer Produktionskosten verkauft wird. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn staatliche Krankenhäuser für einen Teil ihrer Dienstleistungen wirtschaftlich signifikante Preise in Rechnung stellen. Weitere Beispiele sind der Verkauf von Reproduktionen durch staatliche Museen und der Verkauf von Wettervorhersagen durch meteorologische Institute.

3.44. In der statistischen Praxis kann eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gütern der örtlichen FE des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck schwierig sein. Dies gilt noch mehr für die Zurechnung der Produktionskosten zu den einzelnen Gütern. In diesem Fall besteht eine vereinfachte Lösung darin, alle Einnahmen sonstiger Nichtmarktproduzenten aus einer oder mehreren Nebentätigkeiten als Einnahmen aus einer einzigen Art von Marktproduktion zu behandeln. Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel bei den Einnahmen eines Museums aus dem Verkauf von Plakaten und Postkarten (40).

3.45. Sonstige Nichtmarktproduzenten können auch Einnahmen aus dem Verkauf ihrer sonstigen Nichtmarktproduktion zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen haben, zum Beispiel Einnahmen des Museums aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Letztere betreffen die sonstige Nichtmarktproduktion. Wenn jedoch die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Einnahmen (Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Einnahmen aus dem Verkauf von Plakaten und Postkarten) schwierig ist, können sie beide entweder als Einnahmen aus Marktproduktion oder Einnahmen aus sonstiger Nichtmarktproduktion behandelt werden. Die Entscheidung für die eine oder die andere Erfassungsalternative sollte man von der relativen Bedeutung abhängig machen, die man den beiden Einnahmearten zumißt (Verkauf von Eintrittskarten im Verhältnis zum Verkauf von Plakaten und Postkarten).

BUCHUNGSZEITPUNKT UND BEWERTUNG DER PRODUKTION

3.46. Die Produktion ist dann zu buchen und zu bewerten, wenn sie im Produktionsprozeß entsteht.

3.47. Die gesamte Produktion wird zu Herstellungspreisen bewertet, wobei jedoch besondere Vereinbarungen gelten (siehe 3.53 bis 3.56) für:

a) die Bewertung der sonstigen Nichtmarktproduktion

b) die Bewertung der Gesamtproduktion eines sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtliche FE)

c) die Bewertung der Gesamtproduktion einer institutionellen Einheit, zu der eine örtliche FE gehört, die ein sonstiger Nichtmarktproduzent ist.

3.48. Definition: Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (also ohne Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen, die auf die produzierten oder verkauften Güter gewährt werden (also einschließlich Gütersubventionen). Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten rechnen nicht dazu. Dagegen zählen im Preis enthaltene Transportkosten zum Herstellungspreis, selbst wenn sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.

3.49. Die Produktion für die Eigenverwendung (P.12) ist zu den Herstellungspreisen vergleichbarer, auf dem Markt verkaufter Güter zu bewerten. Folglich kann im Zusammenhang mit dieser Produktion ein Nettobetriebsüberschuß oder ein Selbständigeneinkommen entstehen. Dies gilt auch für Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz (siehe 3.64). Es wird allerdings meistens notwendig sein, die Eigenproduktion von Bauleistungen über die Produktionskosten zu bewerten.

3.50. Der Wert von Halbfertigerzeugnissen und angefangenen Arbeiten sollte in Relation zum Herstellungspreis vergleichbarer Fertigerzeugnisse geschätzt werden.

3.51. Wenn der Preis des Fertigerzeugnisses zum Zeitpunkt der Bewertung der Halbfertigerzeugnisse noch nicht bekannt ist, sollten die Herstellungskosten einschließlich eines erwarteten Gewinnaufschlags zur Bewertung verwendet werden. Dieser Schätzwert sollte später korrigiert werden, wenn der Preis des Fertigerzeugnisses bekannt ist. Der Wert aller Fertigerzeugnisse umschließt:

a) verkaufte oder getauschte Fertigerzeugnisse

b) Zugänge abzüglich Abgänge zum Vorratsbestand an Fertigerzeugnissen

c) eigenverwendete Fertigerzeugnisse.

3.52. Der Wert angefangener Bauten sollte anhand der aufgelaufenen Kosten bestimmt werden, und zwar einschließlich eines Gewinnzuschlags in Anlehnung an die Preise vergleichbarer Bauten. Auch Abschlagszahlungen des Käufers entsprechend dem Baufortschritt können Anhaltspunkte zur Bewertung geben, jedoch ohne Vorauszahlungen und Zahlungsrückstände.

Der Wert von angefangenen selbsterrichteten Bauten sollte als Teil des Produktionswertes und der Anlageinvestitionen als Anteil der aufgelaufenen Kosten zum geschätzten Herstellungspreis des fertigen Bauwerks geschätzt werden. Wenn der Herstellungspreis nicht bekannt ist, sind die gesamten Produktionskosten heranzuziehen. Werden die Arbeitsleistungen am Bauwerk unentgeltlich erbracht, wie etwa bei gemeinschaftlich von privaten Haushalten errichteten Bauten, sollte der Wert der Arbeitsleistungen anhand von Stundenlöhnen, die in der Region für ähnliche Arbeitsleistungen gezahlt werden, geschätzt werden.

3.53. Der Produktionswert eines sonstigen Nichtmarktproduzenten (einer örtlichen FE) ist anhand der gesamten Produktionskosten zu bestimmen, d. h. anhand der Summe aus:

a) Vorleistungen (P.2)

b) Arbeitnehmerentgelt (D.1)

c) Abschreibungen (K.1)

d) sonstigen Produktionsabgaben (D.29) abzüglich sonstiger Subventionen (D.39).

Sonstige Subventionen sollten abgezogen werden. In der Praxis dürften sonstige Subventionen jedoch nur selten oder nur in geringer Höhe an sonstige Nichtmarktproduzenten gezahlt werden (siehe 4.36).

Vereinbarungsgemäß gehen Zinszahlungen nicht in die Kosten der sonstigen Nichtmarktproduktion ein (wenngleich sie in einigen Fällen, zum Beispiel bei Wohnungsgesellschaften, als wesentliche Produktionskosten betrachtet werden könnten). Die Kosten der sonstigen Nichtmarktproduktion umschließen auch keinen unterstellten Mietwert für die Nutzung eigener Nichtwohngebäude der sonstigen Nichtmarktproduzenten.

3.54. Der Produktionswert einer institutionellen Einheit ist die Summe der Produktionswerte ihrer FE. Dies gilt auch für institutionelle Einheiten, die sonstige Nichtmarktproduzenten sind.

3.55. Wenn bei sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtlichen FE) keine sekundäre Marktproduktion vorhanden ist, ist die sonstige Nichtmarktproduktion zu Produktionskosten zu bewerten. Ist bei sonstigen Nichtmarktproduzenten sekundäre Marktproduktion vorhanden, so ist die sonstige Nichtmarktproduktion als Restposten, d. h. als Differenz zwischen den Gesamtproduktionskosten der sonstigen Nichtmarktproduzenten und ihren Einnahmen aus Marktproduktion zu ermitteln.

3.56. Im Prinzip sollte die Marktproduktion sonstiger Nichtmarktproduzenten zu Herstellungspreisen bewertet werden. Dennoch wird, selbst wenn eine örtliche FE als sonstiger Nichtmarktproduzent Umsatzeinnahmen hat, die gesamte Produktion einschließlich der Marktproduktion in Nebentätigkeiten (und möglicherweise auch einschließlich Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung), anhand der Produktionskosten bewertet werden. Der Wert der Marktproduktion ergibt sich aus den Umsatzerlösen aus marktbestimmten Gütern. Der Wert der sonstigen Nichtmarktproduktion wird als Differenz zwischen dem Produktionswert einerseits und den Umsatzerlösen sowie ggf. der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung andererseits ermittelt. Gebühreneinnahmen (Umsätze) aus der Abgabe von Waren und Dienstleistungen gegen wirtschaftlich nicht signifikante Preise bleiben aber Teil der sonstigen Nichtmarktproduktion.

3.57. Der Buchungszeitpunkt und die Bewertung bestimmter Waren und Dienstleistungen werden im folgenden in der Reihenfolge der CPA-Abschnitte näher geregelt erläutert.

3.58. A. Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

B. Fische

Die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist so zu buchen, als würden sie kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse).

Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände sind während der Wachstumsphase als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen zu behandeln.

3.59. D. Hergestellte Produkte

F. Bauarbeiten

Wird für ein Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk, dessen Errichtung sich über mehrere Rechnungszeiträume erstreckt, im voraus ein Kaufvertrag abgeschlossen, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte Produktion so behandelt, als würde sie zum Ende des jeweiligen Zeitraums an den Käufer veräußert, d. h. als Anlageinvestition des Käufers und nicht als unfertiges Erzeugnis im Baugewerbe. Die erzeugte Produktion wird als in den Etappen an den Käufer verkauft betrachtet, in denen dieser rechtlich Besitz von der Produktion ergreift. Sind im Vertrag Abschlagszahlungen vorgesehen, so kann der Produktionswert oftmals anhand des Wertes der in jedem Zeitraum vorgenommenen etappenweisen Zahlungen geschätzt werden. Ist jedoch kein Kaufvertrag vorhanden, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte unvollendete Produktion als unfertiges Erzeugnis gebucht.

3.60. G. Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern

Die Produktion von Leistungen des Groß- und Einzelhandels wird anhand der Handelsspannen gemessen, die beim Weiterverkauf der Handelsware erzielt werden.

Definition: Eine Handelsspanne ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen oder unterstellten Preis, der mit einer für den Weiterverkauf erworbenen Ware (Handelsware) erzielt wird, und dem Preis, der vom Händler gezahlt werden müßte, um die Handelsware zum Zeitpunkt ihres Verkaufs oder ihrer anderweitigen Veräußerung wiederzubeschaffen.

Umbewertungsgewinne und -verluste sollten nicht in der Handelsspanne enthalten sein. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, daß es die Datenquellen nicht erlauben, alle derartigen Gewinne und Verluste gesondert auszuweisen.

3.61. H. Beherbergungs- und Gaststättenleistungen

Der Wert der Dienstleistungsproduktion von Hotels und Gaststätten schließt den Wert der dort verzehrten Speisen, Getränke usw. ein.

3.62. I. Verkehrs- und Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen

Die Produktion von Verkehrsdienstleistungen wird in Höhe der für die Beförderung von Waren oder Personen zu zahlenden Beträge gemessen. Die Beförderung eigener Waren in den örtlichen FE (Werksverkehr) wird als Hilfstätigkeit betrachtet und nicht gesondert ausgewiesen.

Lagereileistungen werden wie Weiterverarbeitungsproduktion an unfertigen Erzeugnissen gemessen, und zwar entweder als zusätzliche Produktion im Sinne der Beförderung über einen Zeitraum (z. B. Lagerung für andere örtliche FE) oder als physische Veränderung (z. B. beim Ausreifen von Wein).

Die Produktion von Reisebüroleistungen wird als der Wert des Dienstleistungsentgelts der Büros (Gebühren oder Provisionen) gemessen und nicht anhand der vollen Ausgaben der Reisenden im Reisebüro. In die letzteren können zum Beispiel auch von Dritten erhobene Beförderungsentgelte eingehen.

Die Dienstleistungsproduktion von Reiseveranstaltern wird anhand der vollen Beträge gemessen, die die Reisenden dem Reiseveranstalter zahlen.

Der Unterschied zwischen den Dienstleistungen von Reisebüros und den von Reiseveranstaltern besteht darin, daß Dienstleistungen von Reisebüros lediglich Vermittlungsleistungen für den Reisenden sind, während mit den Dienstleistungen von Reiseveranstaltern ein neues Produkt geschaffen wird, d. h. eine Reise wird organisiert, bei der die Preise für die einzelnen Komponenten (z. B. Fahrt, Unterbringung, Unterhaltung) als solche für den Reisenden nicht erkennbar sind.

3.63. J. Dienstleistungen der Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Die Produktion von Finanzdienstleistungen, für die keine Gebühren erhoben werden, wird vereinbarungsgemäß gemessen als Differenz zwischen den gesamten empfangenen Vermögenseinkommen der die finanzielle Mittlertätigkeit erbringenden Einheiten und deren geleisteten gesamten Zinszahlungen, ausgenommen alle Einnahmen aus der Anlage ihrer Eigenmittel (da diese Einnahmen nicht aus der Mittlertätigkeit stammen). Bei in Nebentätigkeiten ausgeübten Versicherungstätigkeiten werden auch die Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen ausgenommen. Bei der Messung der Produktion von Finanzdienstleistungen sind Umbewertungsgewinne und -verluste außer acht zu lassen, da im ESVG derartige Gewinne nicht im Produktionskonto, sondern auf einem getrennten Konto (im Konto sonstiger Vermögensänderungen) gebucht werden. Dies gilt auch für Umbewertungsgewinne aus dem Halten von Devisen und Wertpapieren durch berufsmäßige Händler (wenngleich diese Gewinne im allgemeinen positiv und von den Händlern selbst als Teil ihrer normalen Einnahmen betrachtet werden dürften). Die Handelsspannen beim Devisen- und Wertpapierhandel (d. h. die normalen Differenzbeträge zwischen den Anschaffungspreisen des Händlers und den Anschaffungspreisen der Käufer) sind hingegen, ähnlich wie bei Groß- und Einzelhändlern, in den Produktionswert einzuschließen. Hierbei kann es ebenfalls zu Datenproblemen bei der Unterscheidung dieser Handelsspannen von den Umbewertungsgewinnen kommen, so daß bestmögliche Schätzungen nötig sind.

Die Produktion der von Zentralbanken erbrachten Finanzdienstleistungen sollte in gleicher Weise wie bei den anderen Finanzmittlern gemessen werden.

Die Tätigkeit von Geldverleihern, die nur ihre eigenen Mittel verleihen, wird nicht als Produktion von Dienstleistungen behandelt.

Finanzmittler können auch verschiedene andere Dienstleistungen erbringen, für die Gebühren oder Provisionen erhoben werden. Gemeint sind hier zum Beispiel das Geldwechselgeschäft und die Anlageberatung sowie die Beratung beim Erwerb von Immobilien und die Steuerberatung. Die Bewertung dieser Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage der eingenommenen Gebühren oder Provisionen.

Die Produktion von Versicherungsdienstleistungen (Dienstleistungsentgelt ohne Sozialversicherung) wird wie folgt gemessen:

Gesamtbetrag der verdienten tatsächlichen Prämien

plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Prämien (gleich dem Einkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen)

minus Gesamtbetrag der fälligen Leistungen

minus Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten.

Umbewertungsgewinne und -verluste bleiben bei der Messung der Produktion von Versicherungsdienstleistungen unberücksichtigt. Sie sind weder als Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen noch als Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten zu betrachten.

Zu beachten ist, daß versicherungstechnische Rückstellungen von den Versicherungsgesellschaften nebenher auch nicht finanziell angelegt werden können, zum Beispiel in die Vermietung von Wohnungen oder Büros. In diesem Fall ist der Nettobetriebsüberschuß aus diesen Nebentätigkeiten Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen.

In ähnlicher Weise wird die Dienstleistungsproduktion der Pensionskassen gemessen, nämlich:

Gesamtbetrag der tatsächlichen Beiträge an die Pensionskassen

plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Beitragsleistungen (gleich dem Einkommen aus der Anlage der pensionstechnischen Rückstellungen)

minus fällige Sozialleistungen

minus Veränderungen der Deckungsrückstellungen.

3.64. K. Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens und der Vermietung beweglicher Sachen, unternehmensbezogene Dienstleistungen

Die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz ist in der geschätzten Höhe des Mietbetrages zu bewerten, den ein Mieter für die gleiche Unterkunft zahlen würde, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfeldes usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind. Bei von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, ist eine ähnliche Unterstellung vorzunehmen. Dagegen sind für Garagen, die der Eigentümer nur dazu nutzt, um in der Nähe des Arbeitsplatzes zu parken, keine Mieten zu unterstellen. Der Mietwert von eigengenutzten Wohnungen im Ausland, zum Beispiel von Ferienhäusern, wird nicht als Teil der Inlandsproduktion, sondern als Import von Dienstleistungen aus der übrigen Welt und der entsprechende Nettobetriebsüberschuß als aus der übrigen Welt erhaltenes Primäreinkommen gebucht. Für eigengenutzte Wohnungen, deren Eigentümer Gebietsfremde sind, sollten entsprechende Buchungen vorgenommen werden. Im Fall von Time-Sharing-Wohnungen ist ein Anteil des Dienstleistungsentgelts als solches zu buchen.

Die Produktion von Immobiliendienstleistungen im Zusammenhang mit Nichtwohngebäuden ist in Höhe der fälligen Miete zu messen.

Die Dienstleistungsproduktion des Operating Leasing (z. B. Vermietung beweglicher Anlagegüter) wird in Höhe des Mietbetrages gemessen, den der Mieter (Leasingnehmer) an den Vermieter (Leasinggeber) entrichtet. Operating Leasing ist klar vom Finanzierungs-Leasing zu unterscheiden, das eine Methode zur Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen ist, indem der Leasingnehmer vom Leasinggeber einen Kredit erhält. Beim Finanzierungs-Leasing bestehen die Leasingeinnahmen (hauptsächlich) aus Tilgungen und Zinszahlungen, während der Wert der Dienstleistungen im Vergleich zu den gezahlten Gesamtleasinggebühren sehr gering ist (siehe Anhang II zum Leasing).

Soweit möglich, sollte für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (F& E) eine getrennte örtliche FE berücksichtigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind alle F& E-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (verglichen mit der Haupttätigkeit) als Nebentätigkeit der örtlichen FE zu verbuchen.

Die Dienstleistungsproduktion der F& E wird wie folgt gemessen:

a) F& E durch darauf spezialisierte kommerzielle Forschungslabors oder -institute wird in der üblichen Weise anhand der Einnahmen aus dem Verkauf, aus Verträgen, anhand von Provisionen, Gebühren usw. bewertet.

b) Die Produktion von F& E zur Verwendung innerhalb derselben produzierenden Einheit sollte prinzipiell auf der Grundlage der geschätzten Herstellungspreise bewertet werden, die zu zahlen wären, wenn der Forschungsauftrag auf kommerzieller Grundlage weitervergeben würde. In der Praxis wird die firmeninterne F& E jedoch meistens auf der Grundlage der gesamten Produktionskosten zu bewerten sein.

c) F& E durch staatliche Einheiten, Universitäten, Forschungsinstitute ohne Erwerbszweck usw. ist in der Regel sonstige Nichtmarktproduktion und daher auf der Grundlage der Produktionskosten zu messen. Einnahmen aus dem Verkauf von F& E-Leistungen durch sonstige Nichtmarktproduzenten sind als Einnahmen aus marktbestimmter Nebenproduktion zu buchen.

Ausgaben für F& E sollten von den Ausgaben für Bildung und Ausbildung getrennt erfaßt werden. Ausgaben für F& E enthalten nicht die Kosten für die in Haupt- oder Nebentätigkeit entwickelte Software. Ihre Behandlung ist ähnlich, doch zählt Software zu den immateriellen Investitionsgütern und wird nicht patentiert.

3.65. L. Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der gesetzlichen Sozialversicherung sind stets sonstige Nichtmarktproduktion und anhand der Produktionskosten zu messen.

3.66. M. Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen

N. Dienstleistungen des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens

Bei Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen muß klar zwischen Marktproduzenten und sonstigen Nichtmarktproduzenten und zwischen ihrer Markt- und Nichtmarktproduktion unterschieden werden (siehe 3.17 bis 3.45). Für einige Formen der Ausbildung und der medizinischen Behandlung können staatliche Einrichtungen (oder andere Einrichtungen infolge spezieller Subventionen) geringe symbolische Gebühren erheben, während sie für andere Ausbildungsmaßnahmen und spezielle medizinische Behandlungen gewerbliche Tarife berechnen. Auch kommt es vor, daß gleiche Dienstleistungen (z. B. die Hochschulbildung) zum einen vom Staat (oder von einer ihm angeschlossenen Einrichtung) und zum anderen von gewerblichen Einrichtungen erbracht werden. Dann gibt es oft große Unterschiede zwischen den verlangten Preisen und der Qualität der Dienstleistungen.

Bildungs- und Gesundheitsleistungen sollten F& E-Leistungen nicht einschließen und Gesundheitsleistungen sollten von den Ausbildungsleistungen (etwa an Universitätskliniken) getrennt werden.

3.67. O. Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen

Bei der Produktion von Büchern, Tonaufnahmen, Filmen, Software, Musikbändern, Schallplatten usw. sind zwei Phasen zu unterscheiden:

(1) Das geschaffene Original (Urheberrecht) ist ein immaterielles Investitionsgut (AN.1123) und wird gemessen anhand

- des erzielten Preises, falls es veräußert wird;

- vergleichbarer Herstellungspreise, wenn es nicht verkauft wird;

- der Produktionskosten, wenn es nicht verkauft wird und Vergleichspreise nicht bekannt sind;

- dem Gegenwartswert der erwarteten Erträge, falls die anderen Bewertungsregeln nicht anwendbar sind.

(2) In der zweiten Phase wird das Original von seinem Produzenten, Käufer oder Lizenznehmer vervielfältigt oder genutzt. Erzielte Lizenzeinnahmen und andere Gebühren für die Nutzung des Originals sind Dienstleistungsentgelte an den Eigentümer des Originals. Ein Verkauf des Originals gilt jedoch beim Verkäufer als negative Anlageinvestition.

3.68. P. Dienstleistungen privater Haushalte

Vereinbarungsgemäß wird der Produktionswert häuslicher Dienste anhand des an bezahlte Hausangestellte geleisteten Arbeitnehmerentgelts gemessen. Dieses umschließt Naturaleinkommen, wie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft.

VORLEISTUNGEN (P.2)

3.69. Definition: Die Vorleistungen messen den Wert der im Produktionsprozeß verbrauchten, verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung des Anlagevermögens, die anhand der Abschreibungen gemessen wird.

3.70. Folgende Grenzfälle sind in den Vorleistungen enthalten:

a) der Wert der Güter, die für Hilfstätigkeiten, wie Einkauf, Verkauf, Marketing, Buchhaltung, Datenverarbeitung, Transport, Lagerung, Instandhaltung, Sicherheit usw. verbraucht werden. Diese Vorleistungen werden bei den Vorleistungen der Haupt- und Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgewiesen, denen die Hilfstätigkeiten dienen;

b) der Wert der Güter, die von einer anderen örtlichen FE der gleichen institutionellen Einheit geliefert wurden (sofern sie der allgemeinen Definition gemäß 3.69 entsprechen);

c) die Kosten für die Nutzung gemieteten Anlagevermögens, z. B. das Operating Leasing von Maschinen oder Kraftfahrzeugen;

d) Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen an Wirtschaftsverbände ohne Erwerbszweck (siehe 3.35);

e) Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die nicht zu den Anlageinvestitionen zählen, wie:

(1) dauerhafte Güter von geringem Wert, die für verhältnismäßig einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Sägen, Hämmer, Schraubendreher und andere Handwerkzeuge, sowie kleine Geräte wie etwa Taschenrechner. Wenn die Ausgaben für derartige Güter je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf 500 ECU (in Preisen von 1995) nicht überschreiten, sind diese nach dem ESVG vereinbarungsgemäß als Vorleistungen zu buchen;

(2) Ausgaben für normale, regelmäßige Instandhaltung und Reparatur des in der Produktion verwendeten Anlagevermögens;

(3) militärisch genutzte Waffen und für ihre Lieferung benötigte Ausrüstungen (von der Polizei- und von Sicherheitskräften erworbene leichte Waffen oder gepanzerte Fahrzeuge zählen dagegen zu den Bruttoanlageinvestitionen);

(4) von Dritten erbrachte Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung, Schulung von Mitarbeitern, Marktforschung und ähnliche Tätigkeiten, und zwar auch die von einer anderen örtlichen FE derselben institutionellen Einheit;

f) Zahlungen für die Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern wie Patenten, Warenzeichen usw. (ausgenommen Zahlungen für den Kauf der entsprechenden Nutzungsrechte, die als Erwerb eines immateriellen nichtproduzierten Vermögensgutes behandelt werden);

g) vom Arbeitgeber erstattete Ausgaben der Arbeitnehmer für Artikel, die für den Produktionsprozeß des Arbeitgebers notwendig sind. So kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, Werkzeuge oder Schutzbekleidung selbst zu kaufen;

h) Ausgaben des Arbeitgebers, die sowohl zum Nutzen des Arbeitnehmers als auch zum Nutzen des Arbeitgebers sind, weil sie für die Produktion notwendig sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um:

(1) Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationausgaben, die Arbeitnehmern im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten entstehen

(2) Ausstattung der Arbeitsräume.

In den Abschnitten zum Arbeitnehmerentgelt (D.1) wird eine umfassendere Aufstellung gegeben (siehe 4.07);

i) von örtlichen FE für Schadensversicherungsdienstleistungen gezahltes Entgelt (siehe auch Anhang III "Versicherungen"). Um nur das Dienstleistungsentgelt als Vorleistungen zu buchen, müssen die gezahlten Prämien um die Versicherungsleistungen und die Nettoveränderungen der Deckungsrückstellungen vermindert werden. Die so berechneten Versicherungsdienstleistungen können in Relation zu den gezahlten Prämien auf die örtlichen FE umgelegt werden;

j) global für die Gesamtwirtschaft die gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen.

3.71. Die Vorleistungen enthalten nicht:

a) zu den Bruttoinvestitionen zählende Güter wie:

(1) Wertsachen,

(2) Suchbohrungen,

(3) größere Verbesserungen des Anlagevermögens, die über die normale Wartung und Reparatur hinausgehen, wie werterhöhende Reparaturen, Umbauten oder Erweiterungen,

(4) gekaufte oder selbsterstellte Software;

b) Ausgaben der Arbeitgeber, die in Form von Sachleistungen zu den Bruttolöhnen und -gehältern gezählt werden (siehe 4.05);

c) durch staatliche Einheiten erbrachte kollektive Dienstleistungen, die von Marktproduzenten und von Nichtmarktproduzenten in Anspruch genommen werden (sie zählen zum Kollektivkonsum);

d) innerhalb des gleichen Rechnungszeitraums und der gleichen örtlichen FE produzierte und verbrauchte Waren oder Dienstleistungen (sie gehen auch nicht in den Produktionswert ein);

e) Zahlungen für staatliche Genehmigungen und Gebühren, die als sonstige Produktionsabgaben (siehe 4.23, 4.79 und 4.80) gelten.

BUCHUNGSZEITPUNKT UND BEWERTUNG DER VORLEISTUNGEN

3.72. Als Vorleistungen verwendete Güter sind zu dem Zeitpunkt zu buchen und zu bewerten, zu dem sie in den Produktionsprozeß eingehen. Sie sind zu den Anschaffungspreisen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu bewerten, die zu diesem Zeitpukt gelten.

3.73. In der Praxis buchen produzierende Einheiten nicht die tatsächliche Verwendung der Waren im Produktionsprozeß, sondern die Käufe von Vorleistungsgütern und ihre Vorratsveränderung. Zur Ermittlung des Vorleistungsverbrauchs müssen also die korrekt bewerteten (siehe 3.120 bis 3.124) Vorratsveränderungen von den Käufen abgezogen werden.

KONSUM (P.3, P.4)

3.74. Es werden zwei Konsumkonzepte unterschieden:

a) Konsumausgaben (P.3),

b) Konsum (Verbrauchskonzept) (P.4).

Mit den Konsumausgaben werden die Ausgaben eines Sektors für Konsumgüter gemessen. Dagegen bezieht sich der Konsum nach dem Verbrauchskonzept auf die Konsumgüter, die der Sektor insgesamt für den Verbrauch erhalten hat. Der Unterschied zwischen beiden Konzepten betrifft die Zuordnung der Waren und Dienstleistungen, die vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck finanziert, aber privaten Haushalten als soziale Sachtransfers unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

KONSUMAUSGABEN (P.3)

3.75. Definition: Konsumausgaben sind die Ausgaben gebietsansässiger institutioneller Einheiten für Waren und Dienstleistungen, die zur unmittelbaren Befriedigung individueller Bedürfnisse und Wünsche oder kollektiver Bedürfnisse der Allgemeinheit verwendet werden. Diese Ausgaben können im Inland oder in der übrigen Welt getätigt werden.

3.76. Die Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten folgende Grenzfälle:

a) Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz;

b) Sacheinkommen, wie beispielsweise:

(1) Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmer als Naturaleinkommen von Arbeitgebern beziehen;

(2) Waren und Dienstleistungen, die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit produziert und für den Eigenverbrauch durch Mitglieder des Haushalts entnommen bzw. verwendet werden. Es handelt sich hierbei um Nahrungsmittel und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz sowie um häusliche Dienste, die von bezahlten Hausangestellten (Dienstboten, Köche, Gärtner, Chauffeure usw.) erbracht werden;

c) nicht unter Vorleistungen fallende Posten, wie beispielsweise:

(1) Material für kleine Reparaturen und Renovierung von Wohnungen, wenn derartige Arbeiten normalerweise sowohl von Mietern als auch von Eigentümern ausgeführt werden.

(2) Material für Reparatur und Instandsetzung dauerhafter Konsumgüter einschließlich Fahrzeuge;

d) nicht zu den Investitionen zählende dauerhafte Konsumgüter, die über mehrere Perioden genutzt werden. Dies gilt auch für gebrauchte Investitionsgüter, die private Haushalte von Produzenten kaufen (siehe 3.148, Transaktionen mit vorhandenen Gütern);

e) tatsächliche Gebühren für Finanzdienstleistungen;

f) Versicherungsdienstleistungen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen Dienstleistungsentgelts (siehe 3.63);

g) Dienstleistungen der Pensionskassen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen Dienstleistungsentgelts (siehe 3.63);

h) Zahlungen privater Haushalte für Genehmigungen, Zulassungen usw., die als Erwerb von Dienstleistungen betrachtet werden (siehe 4.79 und 4.80);

i) Ausgaben für Waren und Dienstleistungen zu wirtschaftlich nichtsignifikanten Preisen, z. B. Eintrittsgebühren für Museen (siehe 3.45).

3.77. In den Konsumausgaben der privaten Haushalte sind nicht enthalten:

a) soziale Sachtransfers, wie zunächst von den privaten Haushalten getätigte, aber von der Sozialversicherung später erstattete Ausgaben für medizinische Zwecke;

b) Posten, die unter Vorleistungen oder Bruttoinvestitionen fallen, wie beispielsweise:

(1) Ausgaben privater Haushalte als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit für geschäftliche Zwecke, wie für Fahrzeuge, Möbel oder elektrische Geräte (Bruttoanlageinvestitionen) oder für Verbrauchsgüter, wie Brennstoffe (Vorleistungen);

(2) Ausgaben privater Haushalte für die Innenausstattung, Instandhaltung und Reparatur eigener Wohnungen, wenn derartige Ausgaben normalerweise von Mietern nicht übernommen werden (sie sind Teil der Vorleistungen bei der Erbringung von Wohnungsdienstleistungen);

(3) Wohnungserwerb (Bruttoanlageinvestitionen);

(4) Ausgaben für Wertsachen (Bruttoinvestitionen);

c) Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern, insbesondere Grundstückserwerb;

d) Gebührenzahlungen privater Haushalte, die zu den Steuern zählen, wie etwa für die Genehmigung des Besitzes von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und für Jagd-, Waffen- oder Angelscheine (siehe 4.79 und 4.80);

e) Beiträge und sonstige Zahlungen von privaten Haushalten an private Organisationen ohne Erwerbszweck, wie Beitragszahlungen an Gewerkschaften, Berufsverbände, Verbraucherverbände, Kirchen sowie an soziale und kulturelle Vereine, Freizeitklubs und Sportvereine;

f) freiwillige Geld- oder Sachtransfers von privaten Haushalten an wohltätige Einrichtungen und Hilfsorganisationen.

3.78. Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck enthalten zwei Kategorien:

a) den Wert der von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck produzierten Güter, jedoch ohne selbsterstellte Anlagen und ohne Ausgaben privater Haushalte und sonstiger Einheiten für diese Waren und Dienstleistungen;

b) Ausgaben von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck für Güter, die ohne irgendwelche Umwandlungen als soziale Sachtransfers den privaten Haushalten für ihren Konsum von Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden.

3.79. Die Konsumausgaben des Staates enthalten die gleichen Kategorien:

a) den Wert der Güter, die vom Staat selbst produziert werden, jedoch ohne selbsterstellte Anlagen und Verkäufe;

b) vom Staat auf dem Markt gekaufte Güter, die ohne irgendwelche Umwandlungen als soziale Sachtransfers den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden. Der Staat bezahlt also die Güter, die die Verkäufer den privaten Haushalten direkt zur Verfügung stellen.

3.80. Kapitalgesellschaften haben keine Konsumausgaben. Wenn sie gleichartige Güter kaufen, zählen diese zu den Vorleistungen oder zu den Naturallöhnen. Im letzten Fall werden die Güter als unterstellte Konsumausgaben der privaten Haushalte ausgewiesen. Auch wenn etwa durch Ausgaben für die Werbung Teile des Privatkonsums durch Kapitalgesellschaften finanziert werden, zählen diese Ausgaben zu den Vorleistungen.

KONSUM (VERBRAUCHSKONZEPT) (P.4)

3.81. Definition: Der Konsum nach dem Verbrauchskonzept umfaßt die Güter, die von gebietsansässigen institutionellen Einheiten zur unmittelbaren Befriedigung individueller oder kollektiver Bedürfnisse erworben werden.

3.82. Definition: Der Individualkonsum (P.41) umfaßt die von privaten Haushalten empfangenen Güter, die der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche der Mitglieder der inländischen privaten Haushalte unmittelbar dienen. Für diese Güter muß gelten:

a) Es muß feststellbar sein, welcher private Haushalt (welches Haushaltsmitglied) diese Güter wann empfangen hat.

b) Der private Haushalt muß der Entgegennahme zugestimmt und die dafür erforderlichen Maßnahmen (z. B. Schulbesuch, Klinikaufenthalt) eingeleitet haben.

c) Die Güter müssen bestimmten Haushalten, Personen oder kleinen Personengruppen bereitgestellt werden, ohne daß auch andere Haushalte oder Personen diese gleichzeitig empfangen können.

3.83. Definition: Der Kollektivkonsum (P.42) umfaßt die "kollektiven Dienstleistungen", die allen Mitgliedern der Bevölkerung oder allen Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, beispielsweise allen privaten Haushalten einer bestimmten Region, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Kollektive Dienstleistungen haben folgende Merkmale:

a) Sie können jedem einzelnen Mitglied der Bevölkerung oder einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, beispielsweise allen in einer bestimmten Region oder Ortschaft lebenden Personen, gleichzeitig erbracht werden.

b) Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen erfolgt gewöhnlich passiv und erfordert nicht das ausdrückliche Einverständnis oder die aktive Beteiligung aller betroffenen Personen.

c) Das Erbringen einer kollektiven Dienstleistung für eine Einzelperson verringert nicht die für andere Personen derselben Bevölkerungsgruppe oder der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehende Dienstleistungsmenge. Es gibt bei der Inanspruchnahme keinerlei Konkurrenz.

3.84. Die gesamten Konsumausgaben privater Haushalte sind Teil des Individualkonsums. Auch die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck zählen vereinbarungsgemäß vollständig zum Individualkonsum.

3.85. Die Konsumausgaben des Staates werden auf der Grundlage der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (COFOG) in individualisierbare und kollektive Güter eingeteilt.

Vereinbarungsgemäß zählen die Konsumausgaben des Staates folgender COFOG-Positionen zum Individualkonsum, es sei denn, es handelt sich innerhalb der Positionen um Ausgaben für die allgemeine Verwaltung, Forschung usw.:

a) 04 Unterrichtswesen,

b) 05 Gesundheitswesen,

c) 06 Soziale Sicherung,

d) 08.01 Sport und Erholung,

e) 08.02 Kultur.

Außerdem sind die Konsumausgaben zu folgenden Unterpositionen ebenfalls zum Individualkonsum zu rechnen, wenn sie bedeutsam sind:

a) 07.11 Bereitstellung von Wohnungen (teilweise),

b) 07.31 Hausmüll- und Abwasserentsorgung (teilweise),

c) 12.12 Betrieb von Verkehrsnetzen (teilweise).

Die Ausgaben für den Kollektivkonsum sind die restlichen Konsumausgaben des Staates. Sie setzten sich im einzelnen zusammen aus Ausgaben für:

a) Verwaltung der Gesellschaft,

b) Gewährleistung von Sicherheit und Verteidigung,

c) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Gesetzgebung,

d) Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit,

e) Umweltschutz,

f) Forschung und Entwicklung,

g) Infrastruktur und Wirtschaftsförderung.

3.86. Die folgende Übersicht zeigt die Zusammenhänge zwischen dem Ausgaben- und dem Verbrauchskonzept:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.87. Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind vereinbarungsgemäß vollständig Individualkonsum. Demzufolge ist der gesamte Konsum (Verbrauchskonzept) gleich der Summe aus Individualkonsum (der privaten Haushalte) und dem Kollektivkonsum (des Staates).

3.88. Vereinbarungsgemäß gibt es keine sozialen Sachtransfers mit der übrigen Welt (obwohl es entsprechende Geldtransfers gibt). Folglich ist der Konsum nach dem Verbrauchskonzept gleich dem Konsum nach dem Ausgabenkonzept.

BUCHUNGSZEITPUNKT UND BEWERTUNG DER KONSUMAUSGABEN

3.89. Wie in Kapitel 1 erklärt wurde, sind Gütertransaktionen im allgemeinen zu buchen, wenn die Verbindlichkeiten entstehen, also wenn dem Käufer eine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erwächst. Das bedeutet, daß die Ausgaben für eine Ware zum Zeitpukt des Eigentümerwechsels und die Ausgaben für eine Dienstleistung zum Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Dienstleistungen zu buchen sind.

3.90. Bei Teilzahlung und Kreditfinanzierung (einschließlich Finanzierungs-Leasing) gilt der Zeitpunkt der Lieferung der Ware, auch wenn etwa infolge eines Eigentumsvorbehaltes der rechtsgültige Eigentumswechsel (noch) nicht stattfindet.

3.91. Der Konsum selbstproduzierter Erzeugnisse wird zum Produktionszeitpunkt ausgewiesen.

3.92. Die Konsumausgaben privater Haushalte werden zu Anschaffungspreisen ausgewiesen. Das ist der Preis, den der Käufer zum Kaufzeitpunkt tatsächlich für die Güter bezahlt (siehe 3.06).

3.93. Die Güter, die als Naturaleinkommen den Arbeitnehmern als Lohnbestandteil zur Verfügung gestellt werden, werden zu Herstellungspreisen bewertet, wenn sie vom Arbeitgeber erzeugt wurden, und zu den Anschaffungspreisen des Arbeitgebers, wenn sie von ihm angekauft wurden.

3.94. Für den Konsum entnommene selbstproduzierte Güter werden zu Herstellungspreisen bewertet.

3.95. Konsumausgaben des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck werden, soweit die Güter selbst erzeugt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Produktion gebucht, der zugleich der Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Güter durch den Staat bzw. die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ist. Bei Ausgaben für Güter, die direkt von den Marktproduzenten an die Endverbraucher geliefert werden, gilt die Lieferung als Buchungszeitpunkt.

3.96. Die Konsumausgaben des Staates oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen ihre eigene Produktion und die Ausgaben für Güter, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden (soziale Sachtransfers), abzüglich der Einnahmen aus Verkäufen an andere Einheiten und abzüglich der selbsterstellten Anlagen.

BUCHUNGSZEITPUNKT UND BEWERTUNG DES KONSUMS NACH DEM VERBRAUCHSKONZEPT

3.97. Güter werden von institutionellen Einheiten zu dem Zeitpunkt bezogen, zu dem sie Eigentümer werden bzw. wenn die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden.

3.98. Für den Endverbrauch bezogene Konsumgüter werden zu den Anschaffungspreisen der Einheiten bewertet, die die Güter gekauft haben.

Sachtransfers, die keine sozialen Sachtransfers vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind, werden wie Geldtransfers behandelt. Folglich werden die Güter in den Ausgaben der institutionellen Einheiten oder Sektoren gebucht, die die Güter letztlich erhalten.

3.99. Die Gesamtgrößen des Konsums sind nach dem Ausgabenkonzept und nach dem Verbrauchskonzept gleich groß. Die den privaten Haushalten durch soziale Sachtransfers bereitgestellten Güter werden somit zu den gleichen Preisen bewertet wie nach dem Ausgabenkonzept.

BRUTTOINVESTITIONEN (P.5)

3.100. Zu den Bruttoinvestitionen gehören:

a) Bruttoanlageinvestitionen (P.51),

b) Vorratsveränderungen (P.52),

c) Nettozugang an Wertsachen (P.53).

3.101. Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen. Die Nettoinvestitionen sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen.

BRUTTOANLAGEINVESTITIONEN (P.51)

3.102. Definition: Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten. Zum Anlagevermögen zählen produzierte Sachanlagen und produzierte immaterielle Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.

3.103. Bruttoanlageinvestitionen ergeben sich aus Zugängen und Abgängen:

a) Zugänge beziehen sich auf neue und gebrauchte Anlagegüter, und zwar auf:

(1) gekaufte,

(2) selbsterstellte (einschließlich angefangene selbsterstellte),

(3) im Tausch erworbene,

(4) als Sachvermögenstransfers erhaltene,

(5) im Rahmen des Finanzierungs-Leasings vom Nutzer erworbene,

(6) erhebliche Verbesserungen am Anlagevermögen und an vorhandenen Baudenkmälern,

(7) natürliches Wachstum der Nutztierbestände und der Nutzpflanzungen.

b) Abgänge beziehen sich stets auf gebrauchte Anlagegüter, und zwar auf:

(1) verkaufte,

(2) Abgänge an getauschten,

(3) unentgeltlich abgegebene (Sachvermögenstransfers).

3.104. Zu den Veräußerungen von Anlagevermögen zählen nicht

a) Abschreibungen (sie schließen vorhersehbare normale Schadensfälle ein),

b) außerordentliche Verluste, wie Dürreverluste oder Verluste durch andere Naturkatastrophen (sie werden als sonstige reale Vermögensänderungen gebucht).

3.105. Folgende Arten von Bruttoanlageinvestitionen können unterschieden werden:

a) Erwerb abzüglich Veräußerungen von Sachanlagen:

(1) Wohnbauten (AN.1111),

(2) Nichtwohnbauten (AN.1112),

(3) Ausrüstungen (AN.1113),

(4) Nutztiere und Nutzpflanzungen (AN.1114);

b) Erwerb abzüglich Veräußerungen von produzierten immateriellen Anlagegütern:

(1) Suchbohrungen (AN.1121),

(2) Computerprogramme (AN.1122),

(3) Urheberrechte (AN.1123),

(4) sonstige immaterielle Anlagegüter (AN.1129);

c) erhebliche Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen, insbesondere an Grund und Boden (wobei der Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern nicht enthalten ist);

d) Grundstücksübertragungskosten. Sie beziehen sich auf den Eigentumsübergang an Grund und Boden und anderen nichtproduzierten Vermögensgütern, schließen aber den Wert der erworbenen Vermögensgüter selbst nicht ein.

3.106. Zu den erheblichen Verbesserungen am Grund und Boden gehören

a) Landgewinnung aus dem Meer durch den Bau von Deichen, Dämmen und Sperrmauern;

b) Rodung von Wäldern, Beseitigung von Gestein usw., um den Grund und Boden erstmals für die Produktion zu nutzen;

c) Trockenlegung von Marschland oder Bewässerung von Wüsten durch den Bau von Deichen, Gräben und Bewässerungskanälen;

d) Vorbeugung gegen von Meer und Flüssen verursachte Überschwemmungen und Bodenerosion, durch den Bau von Wellenbrechern, Dämmen oder Hochwassersperren.

Diese Tätigkeiten können zur Schaffung bedeutender neuer Bauten, wie Dämmen, Hochwassersperren und Staumauern, führen, die allerdings selbst nicht, wie sonst bei Bauten üblich, unmittelbar zur Produktion anderer Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Sie verbessern den Grund und Boden und werden mit dem Grund und Boden als nichtproduziertem Vermögensgut in der Produktion eingesetzt. Ein Staudamm, der zur Erzeugung von Elektrizität gebaut worden ist, dient z. B. einem ganz anderen Zweck als ein Damm, der gebaut worden ist, um das Meer abzuhalten. Nur die Errichtung des letztgenannten Damms ist als Verbesserung von Grund und Boden auszuweisen.

3.107. Die Bruttoanlageinvestitionen enthalten folgende Grenzfälle:

a) Erwerb von Hausbooten, Binnenschiffen, Wohnwagen und Caravans, die als Wohnsitz privater Haushalte genutzt werden, sowie mit Wohnungen in Verbindung stehende Bauten, wie etwa Garagen;

b) militärisch genutzte Bauten und Anlagen, wenn sie ähnlich denjenigen sind, die von zivilen Produzenten genutzt werden, wie beispielsweise Flugplätze, Hafenanlagen, Straßen und Krankenhäuser;

c) leichte Waffen und gepanzerte Fahrzeuge, die von nichtmilitärischen Einheiten genutzt werden;

d) Veränderung des Nutzviehbestandes, wie Zucht- und Milchvieh, Wollschafe und Zugtiere;

e) Veränderungen der Bestände an Nutzpflanzungen, wie an Obstbäumen, Weinstöcken, Kautschukbäumen, Palmen usw.;

f) Verbesserungen an vorhandenen Anlagevermögen, die weit über die normale Instandhaltung und Reparatur hinausgehen;

g) Erwerb von Anlagevermögen mittels Finanzierungs-Leasing.

3.108. Die Bruttoanlageinvestitionen enthalten nicht

a) in die Vorleistungen einbezogene Transaktionen wie:

(1) Erwerb von Kleinwerkzeugen für Produktionszwecke (siehe 3.70 e),

(2) normale Instandhaltung und Reparaturen,

(3) Kauf von militärischen Waffen und dazugehörigen Systemen,

(4) Zugang an Anlagevermögen im Rahmen eines Operating-Leasing-Vertrags (siehe auch Anhang II "Leasing und Teilzahlungskauf"), also gemietete Anlagen;

b) als Vorratsveränderungen gebuchte Transaktionen:

(1) Produktion von Schlachtvieh einschließlich Gefluegel;

(2) Zunahme der Forstbestände (unfertige Erzeugnisse);

c) Konsumausgaben privater Haushalte für dauerhafte Gebrauchsgüter;

d) Umbewertungsgewinne und -verluste am Anlagevermögen (sonstige Vermögensänderungen);

e) Katastrophenverluste am Anlagevermögen (sonstige Vermögensänderungen), z. B. Vernichtung von Nutztieren und Nutzpflanzungen durch Ausbruch von Krankheiten (von der Versicherung in der Regel nicht gedeckte Schäden) oder Schäden infolge von ungewöhnlichem Hochwasser, Stürmen oder Waldbränden (siehe Kapitel 6).

3.109. Bruttoanlageinvestitionen in Form von Verbesserungen an vorhandenem Anlagevermögen sind wie der Erwerb von gleichartigem neuen Anlagevermögen zu behandeln.

3.110. Immaterielle Anlagegüter laufen normalerweise auf neue Informationen, Spezialwissen usw. hinaus und umfassen

a) Suchbohrungen, einschließlich der Bohrkosten, der Luft- und ähnlicher Erkundungskosten, der Transportkosten usw.;

b) Computerprogramme und große Datenbanken, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden;

c) Urheberrechte, nämlich die Originale von Büchern, Fernsehaufzeichnungen, Modellen, Filmen, Tonaufzeichnungen usw.

3.111. Die Kosten des Eigentumsübergangs umfassen beim Käufer von Anlagegütern und nichtproduzierten Vermögensgütern folgende Positionen:

a) die Bezugskosten, um das neue oder gebrauchte Vermögensgut an den gewünschten Ort und zum gewünschten Zeitpunkt geliefert zu bekommen, wie Transportkosten, Installations- und Montagekosten usw.;

b) Vermittlungskosten, wie Honorare oder Provisionen an Sachverständige, Ingenieure, Anwälte, Schätzer, Grundstücksmakler, Auktionatoren usw.;

c) Steuern, die der Käufer für den Eigentumsübergang zu zahlen hat.

Diese Kosten sind als Bruttoanlageinvestitionen des neuen Eigentümers zu buchen. Dabei sind die Steuern als Steuern auf die Dienstleistungen der Mittler und nicht als Steuern auf die gekauften Vermögensgüter zu behandeln.

BUCHUNGSZEITPUNKT UND BEWERTUNG VON BRUTTOANLAGEINVESTITIONEN

3.112. Bruttoanlageinvestitionen werden in dem Zeitpunkt nachgewiesen, in dem das Eigentum auf die institutionelle Einheit (den Investor) übergeht, die die Anlage in der Produktion nutzen will.

Zu dieser Regel gibt es Modifikationen bei

a) Finanzierungs-Leasing (ein Eigentümerwechsel wird unterstellt),

b) selbsterstellten Anlagen.

Bei mittels Finanzierungs-Leasing erworbenen Vermögensgütern wird unterstellt, daß sie zum Zeitpunkt des Besitzerwechsels in das Eigentum des Nutzers übergehen. Selbsterstellte Anlagen werden zum Zeitpunkt der Produktion nachgewiesen.

3.113. Bruttoanlageinvestitionen werden zu Anschaffungspreisen bewertet und schließen Montagekosten und andere Kosten der Eigentumsübertragung ein. Selbsterstellte Anlagen werden zu Herstellungspreisen vergleichbarer Güter bewertet (also einschließlich eines Gewinnzuschlags) oder zu Produktionskosten, falls solche Preise nicht zur Verfügung stehen.

3.114. Der Zugang an immateriellen Anlagegütern wird unterschiedlich bewertet:

a) Suchbohrungen: zu den Kosten der tatsächlichen Suchbohrungen und sonstigen Bohrungen sowie den Kosten, die entstehen, um Suchbohrungen überhaupt erst durchzuführen (zum Beispiel Luftbild- und andere Erkundungen).

b) Computerprogramme werden, wenn sie auf dem Markt erworben werden, zu Anschaffungspreisen bewertet und, wenn sie selbst entwickelt werden, zu ihrem geschätzten Herstellungspreis (bzw., wenn dies nicht möglich ist, zu ihren Produktionskosten).

c) Urheberrechte werden zu dem Preis bewertet, den der Käufer beim Kauf zahlt, oder, wenn sie nicht verkauft werden, zum Herstellungspreis für ähnliche Urheberrechte, zu ihren Produktionskosten oder zum Gegenwartswert der aus ihrer Nutzung in der Produktion künftig zu erwartenden Erträge.

3.115. Der Verkauf gebrauchter Anlagegüter wird zum Verkaufspreis bewertet, der die Kosten des Eigentumsübergangs beim Käufer nicht umfaßt.

3.116. Die Kosten des Eigentumsübergangs gelten sowohl für produzierte Vermögensgüter, wozu auch das Anlagevermögen zählt, als auch für nichtproduzierte Vermögensgüter, wie Grund und Boden.

Bei produzierten Vermögensgütern werden diese Kosten in den Anschaffungswert einbezogen. Im Fall von Grund und Boden sowie sonstigen nichtproduzierten Vermögensgütern müssen sie von den Käufen und Verkäufen getrennt und als gesonderte Position bei den Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden.

VORRATSVERÄNDERUNGEN (P.52)

3.117. Definition: Vorratsveränderungen erfassen den Wert der Vorratszugänge abzüglich des Wertes der Abgänge (einschließlich "normaler" Verluste) vom Vorratsbestand.

3.118. Durch Verderb, Schadensfälle oder kleinere Diebstähle können bei Vorräten regelmäßig Verluste auftreten, und zwar Verluste an

a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

b) unfertigen Erzeugnissen,

c) Fertigerzeugnissen,

d) Handelsware (z. B. Ladendiebstahl).

3.119. Vorräte setzen sich aus folgenden Kategorien zusammen:

a) Vorleistungsgüter

Hierzu gehören die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die auf Lager gehalten werden, um später als Vorleistungen in der Produktion verwendet zu werden. Hierunter fallen auch vom Staat auf Lager gehaltene Waren. Gold, Diamanten usw. zählen zu den Vorleistungen, wenn sie für die industrielle Verwendung oder eine andere Produktion eingesetzt werden sollen.

b) Unfertige Erzeugnisse

Das sind produzierte Güter und angefangene Arbeiten, die noch nicht fertiggestellt sind. Sie werden in den Vorräten der Produzenten gebucht. Es kann sich dabei um die unterschiedlichsten Arten von Produktion handeln, z. B.:

(1) im Wachstum befindliche Anbaukulturen;

(2) heranwachsende Baum- und Viehbestände;

(3) angefangene Bauten (außer den Bauten, die auf der Grundlage eines im voraus abgeschlossenen Kaufvertrags oder für die eigene Verwendung errichtet werden und somit zu den Anlageinvestitionen zählen);

(4) sonstige angefangene Anlagegüter, z. B. Schiffe und Bohrinseln;

(5) noch nicht abgeschlossene Nachforschungen im Rahmen von Rechts- oder Beratungsvorgängen;

(6) zum Teil fertiggestellte Filmproduktionen;

(7) zum Teil fertiggestellte Computerprogramme.

Unfertige Erzeugnisse gibt es in jedem Produktionsprozeß, der am Ende des jeweiligen Zeitraums noch nicht abgeschlossen ist. Das ist insbesondere in der Vierteljahresrechnung von Bedeutung, z. B. wenn die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse innerhalb eines Quartals nicht abgeschlossen ist.

Beim Abschluß des Produktionsprozesses gibt es Abgänge an unfertigen Erzeugnissen. Dann werden die unfertigen Erzeugnisse in fertige Erzeugnisse umgewandelt.

c) Fertigwaren

Vorräte an Fertigerzeugnissen sind Waren, die ihr Produzent vor der Auslieferung nicht weiterverarbeiten will (auch wenn sie als Vorleistungen für andere Produktionsprozesse bestimmt sind).

d) Handelsware

Handelsware wird erworben, um sie in unverändertem Zustand weiterzuverkaufen.

BUCHUNGSZEITPUNKT UND BEWERTUNG DER VORRATSVERÄNDERUNGEN

3.120. Buchungszeitpunkt und Bewertung von Vorratsveränderungen sollten mit denen der anderen Gütertransaktionen übereinstimmen. Derartige Transaktionen sind die Vorleistungen (z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), der Produktionswert (z. B. unfertige Erzeugnisse und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) und die Bruttoanlageinvestitionen (z. B. angefangene Investitionsgüter). Konsistenz ist auch bei dem Ausweis der Lohnveredelung erforderlich. Wenn Waren beispielsweise im Ausland veredelt werden und es dabei zu wesentlichen physischen Veränderungen kommt, müssen sie zu den Exporten (und später dann zu den Importen) gerechnet werden (siehe Abschnitt 3.135). Diese Exporte führen zu einer Abnahme der Vorräte, während die späteren Reimporte zu einer Zunahme der Vorräte führen, wenn diese Güter nicht sofort anders verwendet oder verkauft werden.

3.121. Vorratsveränderungen sind zum Zeitpunkt des Lagerzugangs (Wareneingang) oder zum Zeitpunkt des Lagerabgangs (Warenausgang) zu buchen.

3.122. Die verwendeten Preise sollten mit den Preisen der anderen Ströme übereinstimmen. Daher gilt:

a) Fertigerzeugnisse werden beim Produzenten so bewertet, als ob sie zum Zeitpunkt des Lagerzugangs zum jeweiligen Herstellungspreis verkauft worden wären.

b) Zugänge zu den unfertigen Erzeugnissen werden in Relation (des Fertigstellungsgrades) zum geschätzten jeweiligen Herstellungspreis der Fertigerzeugnisse bewertet.

c) Abgänge unfertiger Erzeugnisse, d. h. die Abgänge aus den Vorräten bei Abschluß des Produktionsprozesses, werden zu den jeweiligen Herstellungspreisen des unfertigen Erzeugnisses bewertet.

d) Zum Verkauf aus den Vorräten entnommene Waren werden zu Herstellungspreisen bewertet.

e) Bestandszugänge an Handelsware werden zu den tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungspreisen des Händlers bewertet.

f) Bestandsabgänge an Handelsware werden zu den Anschaffungspreisen bewertet, die der Händler zum Zeitpunkt der Entnahmen für ihre Wiederbeschaffung zahlen müßte.

3.123. Verluste durch Verderb, versicherbare Schadensfälle oder kleinere Diebstähle werden wie folgt gebucht und bewertet:

a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe als Abgänge für Produktionszwecke (Vorleistungen);

b) Verluste unfertiger Erzeugnisse als Minderung der Zugänge an unfertigen Erzeugnissen;

c) Verluste an fertigen Erzeugnissen und an Handelsware werden wie die Entnahmen zum jeweiligen Preis von einwandfreien Waren bewertet.

3.124. Vorstehend ist die konzeptionell korrekte Bewertung der Vorratszugänge und -abgänge in Übereinstimmung mit der Bewertung der Produktion, der Vorleistung und der letzten Verwendung beschrieben worden. In der Praxis ist das oft nicht möglich, so daß Näherungslösungen akzeptiert werden müssen.

a) Wenn sich die Vorratsbestände im Zeitablauf angenähert gleichmäßig ändern, kann die mengenmäßige Vorratsänderung mit den jahresdurchschnittlichen Preisen der Vorratsgüter multipliziert werden. Das sind die Anschaffungspreise bei gekauften Vorratsgütern und die Herstellungspreise bei selbstproduzierten Gütern. Diese Methode kommt der theoretisch besten Methode sehr nahe.

b) Wenn die Preise der Vorratsgüter weitgehend konstant bleiben, kann selbst bei starken Schwankungen des Vorratsvolumens die einfache Näherung, d. h. die Multiplikation der Volumenänderung mit dem Durchschnittspreis, angewandt werden.

c) Wenn sich im Rechnungszeitraum sowohl das Volumen als auch die Preise der Vorräte wesentlich ändern, sind differenziertere Näherungsverfahren erforderlich, wie die vierteljährliche Bewertung der Vorratsveränderungen oder die Verwendung von Zusatzwissen über die saisonalen Vorratsbewegungen innerhalb des Rechnungszeitraums (die Schwankungen können gegen Ende des Kalenderjahres, während der Erntezeit usw. am größten sein).

d) Auch wenn nur Informationen über die Buchwerte am Anfang und am Ende der Periode zur Verfügung stehen (z. B. beim Groß- oder Einzelhandel, wo die Vorräte oft aus vielen unterschiedlichen Gütern bestehen), sind die Volumenänderungen zwischen Beginn und Ende des Zeitraums ebenfalls zu schätzen. Dazu muß u. a. die Umschlaghäufigkeit nach Güterarten geschätzt werden.

Zu beachten ist, daß saisonbedingte Preisänderungen auch Qualitätsunterschiede reflektieren, wie Ausverkaufspreise oder Preise für Obst und Gemüse außerhalb der Saison. Diese Qualitätsunterschiede sind der Volumenkomponente zuzurechnen.

NETTOZUGANG AN WERTSACHEN (P.53)

3.125. Definition: Wertsachen sind nichtfinanzielle Vermögensgüter, die primär als Wertanlage dienen und nicht der Produktion oder dem Konsum und die normalerweise ihren physischen Wert erhalten.

3.126. Zu den Wertsachen zählen folgende Güter:

a) Edelsteine und Edelmetalle, wie Diamanten, Nichtwährungsgold, Platin, Silber usw.,

b) Antiquitäten und sonstige Kunstgegenstände, wie Gemälde, Skulpturen usw.,

c) sonstige Wertgegenstände, wie aus Edelsteinen und Edelmetallen gefertigte Schmuckstücke und Sammlerstücke.

Diese Waren werden als Wertsachen gebucht, wenn sie von folgenden Sektoren erworben oder veräußert werden:

a) durch (Zentral-)Banken und sonstige finanzielle Mittler einschließlich Nichtwährungsgold, Silber usw.;

b) durch nichtfinanzielle Produzenten, sofern die Produktion oder der Handel dieser Waren nicht zu ihren Haupt- oder Nebentätigkeiten gehört. Als Wertsachen ausgewiesene Waren gehen nicht in die Vorleistungen oder in die Anlageinvestitionen ein;

c) durch private Haushalte, so daß der Erwerb derartiger Waren nicht im Konsum der privaten Haushalte enthalten ist.

Im ESVG werden vereinbarungsgemäß auch die folgenden Fälle als Nettozugang an Wertsachen gebucht:

a) Erwerb oder Veräußerung dieser Waren durch Juweliere und Kunsthändler, obwohl bei diesen Produzenten diese Waren eigentlich zu den Vorräten zählen;

b) Erwerb oder Veräußerung dieser Waren durch Museen, obwohl der Erwerb dieser Waren durch Museen eigentlich zu den Anlageinvestitionen zählt.

Mit dieser Vereinbarung sollen häufige Umbuchungen zwischen Wertsachen, Anlagegütern und Vorräten vermieden werden, die beispielsweise notwendig wären, wenn private Haushalte derartige Waren von Kunsthändlern kaufen oder an sie verkaufen.

3.127. Die Produktion von Wertsachen wird zu Herstellungspreisen bewertet (siehe auch 3.67). Der Erwerb von Wertsachen wird zu den für sie gezahlten Anschaffungspreisen einschließlich eventuell gezahlter Gebühren, Provisionen oder Handelsspannen beim Kauf vom Händler bewertet. Veräußerungen von Wertsachen werden zu den Preisen bewertet, die die Verkäufer nach Abzug aller an Vertreter oder andere Mittler gezahlten Gebühren oder Provisionen erzielen. Läßt man die Produktion von Wertsachen außer acht, so gleichen sich insgesamt Erwerb und Veräußerungen zwischen den gebietsansässigen Sektoren aus, übrig bleiben die Gewinnspannen der Vertreter bzw. Händler.

EXPORTE UND IMPORTE (P.6 und P.7)

3.128. Definition: Die Exporte umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch, Schenkungen oder Übereignungen) von Gebietsansässigen an Gebietsfremde.

3.129. Definition: Die Importe umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch, Schenkungen oder Übereignungen) von Gebietsfremden an Gebietsansässige.

3.130. Die Exporte und Importe enthalten nicht

a) bestimmte Lieferungen ausländischer Filialen wie:

(1) Lieferungen von Filialen in der übrigen Welt, die Inländern gehören, an Abnehmer in der übrigen Welt,

(2) Lieferungen von Filialen im Inland, die Ausländern gehören, an Abnehmer im Inland;

b) grenzüberschreitende Primäreinkommen, wie Arbeitnehmerentgelt, Zinsen und Einkommen aus Direktinvestitionen. In den Einkommen aus Direktinvestitionen können auch nichterkennbare Entgelte für Dienstleistungen enthalten sein, z. B. für die Ausbildung von Arbeitnehmern, für Managementdienstleistungen sowie für die Nutzung von Patenten und Warenzeichen;

c) grenzüberschreitende Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten oder mit nichtproduzierten Vermögensgütern, wie Grund und Boden oder Patenten.

3.131. Bei den Exporten und Importen ist zu unterscheiden zwischen

a) Lieferungen und Bezügen innerhalb der Europäischen Union (Importe aus und Exporte in EU-Länder),

b) Exporten/Importen an/von Staaten außerhalb der EU (Importe aus und Exporte in Drittländer).

Die Lieferungen und Bezüge innerhalb der EU werden hier vereinfachend auch als Exporte und Importe bezeichnet.

WARENEXPORTE UND WARENIMPORTE (P.61 und P.71)

3.132. Warenexporte und Warenimporte finden statt, wenn zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden ein Wechsel des Eigentums an den Waren erfolgt (unabhängig davon, ob physisch die Grenze überschritten wird).

3.133. In vier Fällen wird jedoch der Grundsatz des Eigentumswechsels für die Buchung der Warenexporte und -importe modifiziert:

a) Beim Finanzierungs-Leasing wird ein Wechsel des Eigentums an den Waren vom Leasinggeber zum Leasingnehmer unterstellt. Der Vorgang wird dann gebucht, wenn der Leasingnehmer die Güter in Besitz nimmt (siehe auch Anhang II "Leasing und Teilzahlungskauf").

b) Lieferungen zwischen Einheiten, die einer institutionellen Einheit gehören (z. B. Filialen). Hier wird ein Eigentumswechsel unterstellt, wenn zwischen den verbundenen Einheiten Waren geliefert werden.

c) Waren, die Gegenstand von erheblichen Lohnveredelungs- oder Reparaturarbeiten sind, werden sowohl bei den Exporten als auch bei den Importen gebucht, wenngleich das Eigentum nicht wechselt.

d) Transithandel: Wenn Händler Waren von Gebietsfremden kaufen und im gleichen Rechnungszeitraum an Gebietsfremde verkaufen, werden weder Importe noch Exporte gebucht. Gleiches gilt für den Transithandel von Gebietsfremden.

3.134. In folgenden Fällen finden Warenexporte statt, ohne daß die Waren dabei jemals die Staatsgrenze überschreiten:

a) Von gebietsansässigen Einheiten, die in internationalen Gewässern tätig sind, werden Waren erzeugt und direkt an Gebietsfremde in anderen Ländern verkauft (Erdöl, Erdgas, Fischereierzeugnisse, maritimes Bergungsgut usw.).

b) Transporteinrichtungen oder andere Ausrüstungen müssen die Grenze des Ausfuhrlandes beim Verkauf durch einen Gebietsansässigen an einen Gebietsfremden nicht unbedingt überschreiten.

c) Waren gehen nach dem Eigentumswechsel verloren oder werden zerstört, noch bevor sie die Grenze des Ausfuhrlandes überschritten haben.

Ähnliches gilt auch für Warenimporte.

3.135. Zu den Warenexporten und Warenimporten gehören Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden einschließlich:

a) Nichtwährungsgold, d. h. Gold, das nicht für währungspolitische Zwecke verwendet wird;

b) Silberbarren, Diamanten sowie sonstige Edelmetalle und Edelsteine;

c) ungültige Geldscheine und Münzen (etwa für Sammlerzwecke) und noch nicht ausgegebene Wertpapiere zum Materialwert und nicht etwa zum Nennwert;

d) Elektrizität, Gas und Wasser;

e) über die Grenzen getriebenes Vieh;

f) Postpakete;

g) Warenexporte des Staates auch als Transfer oder durch Kredit finanziert;

h) Eigentumswechsel an Waren in einem Ausgleichslager zur Stabilisierung der Weltmarktpreise (buffer stock organisation);

i) firmeninterne Lieferungen an Filialen in der übrigen Welt;

j) firmeninterne Bezüge von Filialen außerhalb des Wirtschaftsgebietes;

k) Schmuggelware;

l) nichterfaßte Warenströme, wie Geschenke oder Transaktionen unterhalb von Abschneidegrenzen;

m) in der übrigen Welt lohnveredelte Waren, wenn an ihnen wesentliche physische Veränderungen vorgenommen werden, sowie ähnliche Waren, die im Inland im Auftrag von Gebietsfremden lohnveredelt werden;

n) im Ausland reparierte Investitionsgüter, wenn ein beträchtlicher Umfang an Sanierungs- bzw. Fertigungsarbeiten anfällt, sowie im Inland im Auftrag von Gebietsfremden reparierte ähnliche Güter.

3.136. Nicht zu den Warenexporten und Warenimporten gehören folgende Waren, selbst wenn sie die Staatsgrenze überschreiten:

a) Waren bei der Durchfuhr durch ein Land;

b) Waren, die an eigene Botschaften, Militärstützpunkte oder sonstige Enklaven in der übrigen Welt gesendet oder von ihnen bezogen werden;

c) Fahrzeuge und sonstige bewegliche Ausrüstungen, die ohne Eigentumswechsel das Land vorübergehend verlassen (z. B. Baugeräte für Bau- und Montagearbeiten im Ausland);

d) Ausrüstungen und sonstige Waren, die zum Zwecke geringfügiger Veredelung, Instandsetzung, Wartung oder Reparatur in die übrige Welt versendet werden;

e) sonstige vorübergehend das Wirtschaftsgebiet verlassende und im allgemeinen innerhalb eines Jahres im Originalzustand und ohne Eigentumswechsel wieder zurückgeführte Waren (z. B. für Ausstellungen bzw. zu Unterhaltungszwecken ins Ausland geschickte Waren, im Zuge von Operating-Leasing - auch über mehrere Jahre - versandte Waren, infolge nicht zustande gekommener erwarteter Verkäufe zurückgehende Waren, also "Rückwaren");

f) zerstörte Kommissionswaren, die die Grenze überschritten haben, vor Übergang des Eigentums.

3.137. Warenexporte und Warenimporte sind grundsätzlich beim Übergang des Eigentums an den Waren zu buchen. In der Praxis gilt der Eigentumswechsel als vollzogen, wenn die Transaktion in den Büchern der Beteiligten ausgewiesen wird. Dieser Zeitpunkt muß nicht übereinstimmen mit dem Zeitpunkt

a) des Vertragsabschlusses,

b) der Lieferung, wenn also die Forderung entsteht,

c) der Begleichung der Verbindlichkeit (Zahlungszeitpunkt).

3.138. Warenexporte und Warenimporte werden zum fob-Wert (frei an Bord) an der Grenze des Ausfuhrlandes ausgewiesen. Dieser Wert enthält folgende Bestandteile:

a) den Wert der Waren zu Herstellungspreisen;

b) zuzüglich der damit zusammenhängenden Verkehrs- und Verteilungsdienstleistungen bis zur Ausfuhrgrenze, gegebenenfalls einschließlich der Kosten der Verladung auf ein Beförderungsmittel für den Weitertransport (siehe Tabelle 3.4 zweiter Teil zweite Spalte);

c) zuzüglich sämtlicher Steuern abzüglich Subventionen auf die ausgeführten Waren. Bei Intra-EU-Lieferungen sind darin die Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern enthalten, die im Ausfuhrland auf die Waren erhoben werden.

In den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie in den symmetrischen Input-Output-Tabellen ist der Warenimport in Gütergliederung anders zu bewerten, nämlich zum cif-Wert (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlandes.

Definition: Der cif-Wert ist der Wert einer an die Grenze des Einfuhrlandes gelieferten Ware oder der Wert einer einem Gebietsansässigen erbrachten Dienstleistung vor der Zahlung eventueller Zölle oder Importabgaben oder Handels- und Transportspannen im Einfuhrland (41).

3.139. Die Verwendung von Ersatzwerten für den fob-Wert kann zum Beispiel unter folgenden Umständen erforderlich werden:

a) Beim Tausch von Waren ist der Herstellungspreis zu berücksichtigen, der bei ihrem Verkauf gegen bar erzielt worden wäre.

b) Bei firmeninternen Transaktionen zwischen Filialen sind die tatsächlichen Transaktionswerte zu verwenden. Wenn diese allerdings stark von den Marktpreisen abweichen, sind sie durch geschätzte Marktpreisäquivalente zu ersetzen oder zumindest für Analysezwecke getrennt auszuweisen.

c) Die im Rahmen von Finanzierungs-Leasing erworbenen Waren sind auf der Grundlage des vom Leasinggeber gezahlten Anschaffungspreises (nicht zum kumulierten Wert der Leasingzahlungen) zu bewerten.

d) Warenimporte sind auf der Grundlage von Zollangaben (beim Extra-EU-Handel) oder von Intrastat-Angaben (beim Intra-EU-Handel) zu schätzen. Beide Datenquellen wenden nicht den fob-Wert an, sondern den cif-Wert an der EU-Grenze beziehungsweise die cif-Werte an der jeweiligen Staatsgrenze. Da fob-Werte nur auf der höchsten Aggregationsebene und cif-Werte auf Gütergruppenebene verwendet werden, wird nur auf der höchsten Aggregationsstufe mit Hilfe der cif/fob-Anpassung auf fob-Wert übergegangen.

e) Mitunter müssen Informationen über Warenexporte und Warenimporte aus verschiedenen anderen Quellen gewonnen werden, die nur Angaben über den Umsatz und seine Aufgliederung nach Gütern liefern. Dann muß von Käufer- oder Verkaufspreisen ausgegangen werden.

DIENSTLEISTUNGSEXPORTE UND DIENSTLEISTUNGSIMPORTE (P.62 und P.72)

3.140. Definition: Dienstleistungsexporte umfassen alle von Gebietsansässigen an Gebietsfremde erbrachten Dienstleistungen.

3.141. Definition: Dienstleistungsimporte umfassen alle von Gebietsfremden an Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen.

3.142. Die Dienstleistungsexporte umfassen folgende Grenzfälle:

a) Transport von ausgeführten Waren, nachdem diese die Grenze des Ausfuhrlandes verlassen haben, sofern der Transport von einem gebietsansässigen Transporteur durchgeführt wird (Fälle 2 und 3 in Tabelle 3.4);

b) Transport von eingeführten Waren durch einen gebietsansässigen Transporteur, und zwar

(1) bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn die Waren fob bewertet werden, um den im fob-Wert enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fall 3 in Tabelle 3.5);

(2) bis zur Grenze des Einfuhrlandes, wenn die Waren cif bewertet werden, um den im cif-Wert enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fälle 3 und 2 cif in Tabelle 3.5);

c) Transport von Waren durch Gebietsansässige im Auftrag von Gebietsfremden, ohne daß es dabei zur Einfuhr oder Ausfuhr der Waren kommt (z. B. der Transport von Waren, die das Land nicht als Ausfuhr verlassen, oder der Transport von Waren im Ausland);

d) internationale oder nationale Personenbeförderung im Auftrag von Gebietsfremden durch gebietsansässige Transportunternehmen;

e) kleinere Veredelungs- und Reparaturarbeiten im Auftrag von Gebietsfremden;

f) Bauleistungen, wenn das Büro einer Baustellenleitung im Ausland nicht als Quasi-Kapitalgesellschaft ausgewiesen wird. Dies gilt für Bauvorhaben, die weniger als ein Jahr dauern und die nicht Bauwerke errichten, die zu den Bruttoanlageinvestitionen zählen (siehe die Fußnote zu 2.09);

g) zeitlich begrenzte Montage von Ausrüstungen im Ausland;

h) Finanzdienstleistungen in Höhe der effektiven Provisionen und Gebühren;

i) Versicherungsdienstleistungen in Höhe des Dienstleistungsentgelts;

j) Ausgaben von gebietsfremden Touristen und Geschäftsreisenden (sie werden vereinbarungsgemäß als Dienstleistungen nachgewiesen. Für Zwecke der Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie der symmetrischen Input-Output-Tabellen kann jedoch eine geschätzte Aufschlüsselung nach Gütern erforderlich werden);

k) Ausgaben von Gebietsfremden für Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen, die von Gebietsansässigen erbracht werden. Dies gilt für die Erbringung dieser Dienstleistungen im Inland ebenso wie in der übrigen Welt;

l) Dienstleistungen aus eigengenutzten Ferienhäusern gebietsfremder Eigentümer (siehe 3.64);

m) Konzessions- und Lizenzgebühren, deren Einnahme mit der genehmigten Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern und Eigentumsrechten, wie Patenten, Nutzungsrechten, Warenzeichen, industriellen Herstellungsverfahren, Franchisen usw. sowie mit der Verwendung von produzierten Originalen (Urheberrechten) oder Prototypen, z. B. Manuskripten, Gemälden usw., im Rahmen von Lizenzvereinbarungen zusammenhängt.

3.143. Bei den Dienstleistungsimporten sind die Grenzfälle meist das Spiegelbild der entsprechenden Fälle bei den Dienstleistungsexporten. Daher sind nur einige wenige spezielle Klarstellungen zu den Dienstleistungsimporten erforderlich.

3.144. Die Importe von Verkehrsleistungen schließen folgende Grenzfälle ein:

a) Transport von ausgeführten Waren bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn er von einem gebietsfremden Transporteur durchgeführt wird, um den im fob-Wert der ausgeführten Waren enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fall 4 in Tabelle 3.4);

b) Transport von eingeführten Waren durch einen gebietsfremden Spediteur, und zwar

(1) von der Grenze des Ausfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren fob bewertet werden (Fälle 4 und 5 fob in Tabelle 3.5);

(2) von der Grenze des Einfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren cif bewertet werden (in diesem Fall ist der Wert der Transportleistung zwischen der Grenze des Ausfuhrlandes und der Grenze des Einfuhrlandes bereits im cif-Wert der Ware enthalten (Fall 4 in Tabelle 3.5));

c) Transport von Waren durch Gebietsfremde im Inland im Auftrag von Gebietsansässigen, ohne daß es dabei zu Warenexporten oder Warenimporten kommt (wie dem Transport von Waren im Ausland im Transithandel);

d) internationale oder nationale Personenbeförderung im Auftrag von Gebietsansässigen durch gebietsfremde Transportunternehmen.

Wenn ausgeführte Waren nach Verlassen der Grenze des Ausfuhrlandes von einem gebietsfremden Spediteur transportiert werden, so gehen diese Verkehrsleistungen nicht in die Dienstleistungsimporte ein (Fälle 5 und 6 in Tabelle 3.4). Da die Warenexporte fob bewertet werden, gelten alle Transportleistungen nach dem Überschreiten der Ausfuhrgrenze als Transaktionen zwischen Gebietsfremden, also als Transportleistungen eines gebietsfremden Spediteurs für einen gebietsfremden Importeur. Dies gilt auch dann, wenn diese Verkehrsleistungen vom Exporteur im Rahmen von cif-Ausfuhrverträgen bezahlt werden.

3.145. Die Importe in Form von Direktkäufen im Ausland durch Gebietsansässige umfassen die Käufe von Waren und Dienstleistungen durch Gebietsansässige bei geschäftlichen oder privaten Auslandsreisen. Es ist hierbei zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden, die unterschiedlich zu behandeln sind:

a) Ausgaben von Geschäftsreisenden sind Vorleistungen.

b) Ausgaben von Privatreisenden sind Konsumausgaben privater Haushalte.

3.146. Die Importe und Exporte von Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gebucht, der meistens mit dem Zeitpunkt ihrer Produktion übereinstimmt. Die Dienstleistungsimporte werden zu Anschaffungspreisen, die Dienstleistungsexporte zu Herstellungspreisen bewertet.

Tabelle 3.4 - Transport exportierter Waren

Der erste Teil dieser Tabelle zeigt, daß sechs Möglichkeiten des Transports von exportierten Waren unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort im Inland (Exportland) zur Landesgrenze, von der Landesgrenze zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Im zweiten Teil der Tabelle wird für jede dieser sechs Möglichkeiten angegeben, ob Buchungen von Warenexporten, Dienstleistungsexporten, Warenimporten oder Dienstleistungsimporten vorzunehmen sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

werden gebucht (x) bzw. nicht gebucht (-) bei:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3.5 - Transport importierter Waren

Die Tabelle zeigt, daß auch beim Warenimport sechs Möglichkeiten des Transports unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort innerhalb des Exportlandes zur Grenze des Exportlandes, von der Grenze des Exportlandes zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Der zweite Teil der Tabelle zeigt für jede dieser sechs Möglichkeiten, ob eine Buchung als Warenimport, Dienstleistungsimport, Warenexport oder Dienstleistungsexport vorzunehmen ist. In einigen Fällen (2 und 5) hängt die Buchung davon ab, ob die Warenimporte cif oder fob bewertet werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Übergang von der cif-Bewertung der Warenimporte zur fob-Bewertung erfolgt durch:

a) cif-/fob-Anpassung, d. h. durch den Übergang von Fall 2 cif auf Fall 2 fob in Tabelle 3.5, wodurch die Importe und die Exporte insgesamt um jeweils den gleichen Betrag vermindert werden;

b) cif-/fob-Umbuchung, d. h. durch den Übergang von Fall 5 cif auf Fall 5 fob in Tabelle 3.5, also durch eine Umbuchung von den Warenimporten zu den Dienstleistungsimporten, wobei die Importe insgesamt unverändert bleiben.

TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN

3.147. Definition: Vorhandene Güter sind bereits verwendete Güter (Vorräte nicht inbegriffen).

3.148. Zu den vorhandenen Gütern gehören:

a) gebrauchte Gebäude und Ausrüstungen, die von produzierenden Einheiten an andere Einheiten verkauft werden;

(1) um unverändert wiederverwendet zu werden;

(2) um abgebrochen oder verschrottet zu werden, wobei das verbleibende Material in den meisten Fällen einen Rohstoff (z. B. Schrott) für die Produktion neuer Waren (z. B. Stahl) bildet;

b) vorhandene Wertsachen, die von einer Einheit an eine andere Einheit verkauft werden;

c) vorhandene dauerhafte Konsumgüter, die von privaten Haushalten oder Militärbehörden an andere Einheiten verkauft werden,

(1) um unverändert wiederverwendet zu werden;

(2) um abgebrochen oder verschrottet zu werden;

d) vorhandene Verbrauchsgüter (z. B. Altpapier, Lumpen, getragene Kleidungsstücke, gebrauchte Flaschen), die von Einheiten verkauft werden, um unverändert wiederverwendet zu werden oder als Rohstoff für die Produktion neuer Waren zu dienen (Rückgewinnungsgüter).

3.149. Die Transaktionen mit vorhandenen Gütern werden als Negativausgabe beim Verkäufer und als positive Ausgabe beim Käufer gebucht.

3.150. Das hat folgende Konsequenzen:

a) Werden gebrauchte (vorhandene) Anlagegüter oder Wertsachen zwischen inländischen Produzenten verkauft, so heben sich diese mit Ausnahme der Kosten der Eigentumsübertragung auf, die Bruttoanlageinvestitionen der Gesamtwirtschaft bleiben bis auf die Eigentumsübertragungskosten unverändert.

b) Der Verkauf eines vorhandenen Gebäudes (Grundstücks) an einen Gebietsfremden wird vereinbarungsgemäß so behandelt, als würde dieser eine Forderung, nämlich einen Eigentumsanspruch an einer fiktiven gebietsansässigen Einheit erwerben, und diese fiktive gebietsansässige Einheit wird dann als Käufer des Anlagegutes betrachtet, so daß auch hier eine Transaktion zwischen gebietsansässigen Einheiten stattfindet.

c) Wenn ein gebrauchtes Ausrüstungsgut, wie ein Schiff oder ein Flugzeug, exportiert wird, wird die "negative" Bruttoanlageinvestition nicht durch eine entsprechende positive Investition ausgeglichen.

d) Einige dauerhafte Güter, wie Kraftfahrzeuge, können je nach Eigentümer und Verwendungszweck Anlagegüter oder dauerhafte Konsumgüter sein. Infolgedessen wird, wenn das Eigentum an einem solchen Gut von einem Produzenten auf einen privaten Haushalt für Konsumzwecke verkauft (übertragen) wird, für den Produzenten eine negative Bruttoanlageinvestition und für den privaten Haushalt eine positive Konsumausgabe gebucht. Würde, was seltener vorkommt, das Eigentum an einem solchen Gut von einem privaten Haushalt auf einen Produzenten übertragen, so müßte für den privaten Haushalt eine negative Konsumausgabe und für das Unternehmen eine positive Bruttoanlageinvestition gebucht werden.

e) Transaktionen mit vorhandenen Wertsachen sind als Erwerb von Wertsachen (positive Bruttoinvestition) durch den Käufer und als Veräußerung von Wertsachen (negative Bruttoinvestition) durch den Verkäufer zu buchen. Im Fall einer Transaktion mit der übrigen Welt ist ein Warenimport oder -export zu buchen (siehe 3.135). Der Verkauf einer Wertsache durch einen privaten Haushalt ist keine negative Konsumausgabe.

f) Der Verkauf vorhandener militärischer dauerhafter Güter durch den Staat an die übrige Welt ist als Warenexport und als negative Vorleistung (und letzter Verbrauch) des Staates zu buchen.

3.151. Die dem früheren Eigentümer entstehenden Verkaufskosten (Kosten der Eigentumsübertragung) sind als Umbewertungsverluste auszuweisen. Eine ähnliche Buchung ist erforderlich, wenn der Verkaufserlös unter dem abgeschriebenen Restwert des Anlagegutes liegt.

3.152. Transaktionen mit vorhandenen Gütern sind zum Zeitpunkt ihres Eigentumswechsels zu buchen. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze anzuwenden, die für vergleichbare Gütertransaktionen gelten.

KAPITEL 4

VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN

4.01. Definition: Verteilungstransaktionen umfassen die Verteilung der Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat sowie die Umverteilung von Einkommen und Vermögen.

Es wird zwischen laufenden Transfers und Vermögenstransfers unterschieden; durch letztere wird nicht Einkommen, sondern Ersparnis oder Vermögen umverteilt.

ARBEITNEHMERENTGELT (D.1)

4.02. Definition: Das Arbeitnehmerentgelt (D.1) umfaßt sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Darstellungszeitraum geleistete Arbeit.

Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in

a) Bruttolöhne und -gehälter (D.11):

- Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen,

- Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen;

b) Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12):

- tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121),

- unterstellte Sozialbeiträge (D.122).

BRUTTOLÖHNE UND -GEHÄLTER (D.11)

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen

4.03. Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen schließen alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. ein, selbst wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Sozialschutzsysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.

Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen umfassen

a) regelmäßig gezahlte Grundlöhne und -gehälter;

b) Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für unangenehme oder gefährliche Arbeitsbedingungen;

c) Teuerungszulagen und Auslandszulagen;

d) Ergebnisprämien, Produktivitätszuschläge, Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen (außer Sozialleistungen für Arbeitnehmer (siehe 4.07 c)), zusätzliche Monatsgehälter;

e) Fahrtkostenzuschüsse, nicht jedoch Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit (siehe 4.05 a));

f) Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage;

g) Provisionen, Trinkgelder, Anwesenheitsvergütungen und Tantiemen, die an Arbeitnehmer gezahlt werden;

h) Prämien oder andere an den Gesamterfolg des Unternehmens geknüpfte Sonderzahlungen auf Leistungsbasis;

i) Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zum Zweck der Vermögensbildung;

j) außertarifliche Sonderzahlungen im Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen;

k) Wohnungszuschüsse, die Arbeitgeber in bar an ihre Arbeitnehmer zahlen.

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen

4.04. Definition: Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen umfassen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und von den Arbeitnehmern nach eigenem Ermessen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse oder der Bedürfnisse von Mitgliedern ihres Haushalts verwendet werden können. Diese Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen dienen nicht primär dem Produktionsprozeß des Arbeitgebers. Für die Arbeitnehmer sind Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zusätzliches Einkommen, da sie einen Marktpreis hätten zahlen müssen, wenn sie diese Leistungen gekauft hätten.

4.05. Die gängigsten Arten von Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Sachleistungen sind

a) Mahlzeiten und Getränke, auch bei Geschäftsreisen (da sie der Arbeitnehmer ohnehin zu sich genommen hätte), nicht jedoch Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden. Preisnachlässe in kostenlosen oder unterstützten Kantinen oder in Form von Essensgutscheinen sind als Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zu buchen;

b) auf Rechnung des Arbeitgebers erbrachte oder gekaufte Wohnungs- oder Unterbringungsdienstleistungen, die von allen Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können;

c) Uniformen und andere spezielle Bekleidung, die von den Arbeitnehmern nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch außerhalb des Arbeitsplatzes häufig getragen werden;

d) Fahrzeuge und andere dauerhafte Güter, die den Arbeitnehmern zur persönlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden;

e) im Rahmen des Produktionsprozesses des Arbeitgebers produzierte Waren und Dienstleistungen, wie etwa Freifahrten und -fluege für die Arbeitnehmer von Eisenbahn- oder Fluggesellschaften, Deputatkohle für Bergarbeiter oder kostenlose Lebensmittel für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft;

f) Sport-, Freizeit- und Ferieneinrichtungen für Arbeitnehmer und ihre Familien;

g) Beförderung zum und vom Arbeitsplatz, sofern sie nicht während der Arbeitszeit stattfindet, Parkmöglichkeiten;

h) Betriebskinderkrippen;

i) Zahlungen der Arbeitgeber an Betriebsräte oder vergleichbare Gremien;

j) Wert der an Arbeitnehmer ausgegebenen Gratisaktien;

k) Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen können auch den Wert der Zinseinsparungen einschließen, die Arbeitnehmer aus zinsverbilligten oder zinsfreien Darlehen der Arbeitgeber erzielen. Diese Zinseinsparungen lassen sich berechnen, indem man von dem Betrag, den der Arbeitnehmer bei Zugrundelegung von durchschnittlichen Hypothekenzinsen (im Fall des Wohnungskaufs) bzw. durchschnittlichen Konsumentenkreditzinsen (im Fall des Kaufs von sonstigen Waren oder Dienstleistungen) zahlen müßte, den Betrag der tatsächlich gezahlten Zinsen abzieht. Im Konto der primären Einkommensverteilung wird eine unterstellte Zinszahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gebucht.

4.06. Die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen sind, wenn sie vom Arbeitgeber produziert werden, zum Herstellungspreis und, wenn sie vom Arbeitgeber gekauft werden, zum Anschaffungspreis (d. h. zu dem vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlten Preis) zu bewerten.

Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen kostenlos zur Verfügung gestellt, so werden die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen anhand des Herstellungspreises (bzw. im Fall ihres Kaufs seitens des Arbeitgebers anhand des Anschaffungspreises) der betreffenden Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen berechnet.

Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen verbilligt zur Verfügung gestellt, ergibt sich der Gesamtwert der Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen aus der Differenz zwischen dem wie oben angegeben berechneten Betrag und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Betrag.

4.07. Bruttolöhne und -gehälter umfassen nicht

a) Ausgaben der Arbeitgeber, die diesen ebenso zugute kommen wie ihren Arbeitnehmern, da sie für den Produktionsprozeß der Arbeitgeber erforderlich sind:

(1) Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit;

(2) Ausgaben für die Ausstattung der Arbeitsräume, für ärztliche Untersuchungen, die aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind, und für Arbeitskleidung, die ausschließlich oder überwiegend am Arbeitsplatz getragen wird;

(3) Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die nicht von den Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können (Bauunterkünfte, Schlafräume usw.);

(4) Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden;

(5) Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material oder von besonderer Arbeitskleidung gezahlt werden, die ausschließlich oder überwiegend für die Arbeit benötigt werden, bzw. der Teil der Lohn- und Gehaltszahlung, den die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen.

Derartige Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Arbeit ausführen können, werden als Vorleistungen der Arbeitgeber behandelt;

b) Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines bestimmten Zeitraums im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer weitergezahlt werden; diese Lohn- und Gehaltsfortzahlungen werden zu den sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623) gerechnet und erscheinen mit dem gleichen Betrag bei den unterstellten Sozialbeiträgen (D.122);

c) sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber in Form von Kindergeld, Ehegattenzuschlägen, Erziehungszulagen oder anderen Zulagen für Familienangehörige oder in Form von kostenloser medizinischer Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Familie (sofern sie nicht aufgrund der Art der Arbeit erforderlich ist);

d) sämtliche vom Arbeitgeber auf die Lohnsumme zu zahlenden Steuern. Sie werden als sonstige Produktionsabgaben behandelt.

SOZIALBEITRAEGE DER ARBEITGEBER (D.12)

4.08. In das Arbeitnehmerentgelt ist ein Betrag in Höhe des Wertes der Sozialbeiträge einzubeziehen, die von den Arbeitgebern geleistet werden, um ihren Arbeitnehmern Anspruch auf Sozialleistungen zu sichern. Bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber handelt es sich entweder um tatsächliche oder um unterstellte Beiträge.

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121)

4.09. Definition: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) umfassen deren Zahlungen an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme) zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Diese Zahlungen umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßig gewährten, die vertraglichen sowie die freiwilligen Beiträge zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse (siehe 4.92 a)).

Obwohl diese Arbeitgeberbeiträge von den Arbeitgebern direkt an die Versicherungsträger gezahlt werden, sind sie als ein Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen, den die Arbeitnehmer empfangen und anschließend an die Versicherungsträger abführen.

Unterstellte Sozialbeiträge (D.122)

4.10. Definition: Die unterstellten Sozialbeiträge (D.122) stellen den Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um einen Betrag in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck spezielle Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden (42).

Die Tatsache, daß einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. Da die Aufwendungen für diese Leistungen einen Teil der Lohnkosten des Arbeitgebers bilden, ist es angebracht, sie dem Arbeitnehmerentgelt zuzurechnen.

4.11. In den Konten der Sektoren erscheinen die Ausgaben für direkte Sozialleistungen einmal auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos als Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts (D.1) und ein zweites Mal auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623). Um das letztgenannte Konto auszugleichen, wird angenommen, daß die Arbeitnehmerhaushalte an den jeweiligen Arbeitgebersektor die unterstellten Sozialbeiträge zurückzahlen, mit denen (zusammen mit eventuellen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer) die von ihnen empfangenen Sozialleistungen dieser Arbeitgeber finanziert werden. Dieser unterstellte Kreislauf entspricht dem der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber, welche die Konten des Sektors private Haushalte durchlaufen und damit buchungsmäßig von diesen an die Versicherer gezahlt werden.

Die Bewertung der unterstellten Sozialbeiträge, deren Betrag nicht unbedingt gleich dem der direkten Sozialleistungen sein muß, wird bei der Position D.612 behandelt.

4.12. Buchungszeitpunkt der Arbeitnehmerentgelte:

a) Bruttolöhne und -gehälter (D.11) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Prämien und andere Sonderzahlungen, zusätzliche Monatsgehälter usw. werden jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt ausgewiesen.

b) Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird.

c) Die unterstellten Sozialbeiträge (D.122) werden,

(1) soweit ihnen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird;

(2) soweit ihnen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen gebucht.

4.13. Beim Arbeitnehmerentgelt kann es sich handeln um

a) von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt;

b) von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt;

c) von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt.

Im ESVG werden diese verschiedenen Bestandteile folgendermaßen gebucht:

(1) Von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige und gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfaßt die Bestandteile a) und c) und erscheint auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Sektoren und Wirtschaftsbereiche, denen die Arbeitgeber angehören.

(2) An gebietsansässige Arbeitnehmer von gebietsansässigen und gebietsfremden Arbeitgebern geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfaßt die Bestandteile a) und b) und erscheint auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte.

(3) Der Bestandteil b), von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, erscheint auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

(4) Der Bestandteil c), von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, erscheint auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN (D.2)

4.14. Definition: Produktions- und Importabgaben (D.2) sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozeß eingesetzten Aktiva erheben. Diese Steuern sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob Betriebsgewinne erzielt worden sind oder nicht.

4.15. Produktions- und Importabgaben umfassen:

a) Gütersteuern (D.21):

(1) Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211),

(2) Importabgaben ohne Einfuhrumsatzsteuer (D.212):

- Zölle (D.2121),

- Importsteuern ohne Einfuhrumsatzsteuer (D.2122),

(3) sonstige Gütersteuern (D.214);

b) sonstige Produktionsabgaben (D.29).

GÜTERSTEUERN (D.21)

4.16. Definition: Gütersteuern (D.21) sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen. Generell gilt, daß Steuern, die auf ein Gut erhoben werden, unabhängig davon, von welcher institutionellen Einheit sie gezahlt werden, den Gütersteuern zuzurechnen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich in eine andere Position einbezogen.

Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211)

4.17. Definition: Eine Steuer vom Typ Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen wird.

Die Mehrwertsteuer (D.211) - im folgenden vereinfachend als "MwSt." bezeichnet - umfaßt die vom Staat auf Güter der Inlandsproduktion und auf Importe erhobene MwSt. ebenso wie etwaige sonstige abzugsfähige Gütersteuern, soweit sie ähnlichen Regeln wie die der MwSt. unterliegen.

Die Produzenten müssen lediglich die Differenz zwischen der MwSt. auf ihre Verkäufe und der MwSt. auf ihre Käufe von Vorleistungen und Bruttoanlageinvestitionen abführen.

Die MwSt. ist nach dem Nettosystem zu buchen; dies bedeutet:

a) Die Produktion von Waren und Dienstleistungen sowie Importe werden ohne in Rechnung gestellte MwSt. gebucht.

b) Käufe von Waren und Dienstleistungen werden einschließlich der nichtabziehbaren MwSt. gebucht. Bei der Buchung der MwSt. wird davon ausgegangen, daß diese nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer getragen wird, sofern sie für diesen nicht abziehbar ist. Die MwSt. wird daher im ESVG als Steuer gebucht, die zum größten Teil auf die letzte Verwendung, d. h. überwiegend auf den letzten Verbrauch der privaten Haushalte, gezahlt wird. Ein Teil der MwSt. kann jedoch auch von Produzenten, vor allem den nicht mehrwertsteuerpflichtigen, gezahlt werden.

Für die Gesamtwirtschaft entspricht die MwSt. der Differenz zwischen der gesamten in Rechnung gestellten und der gesamten abziehbaren MwSt.

Importabgaben (D.212)

4.18. Definition: Die Importabgaben (D.212) umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt., die vom Staat oder von Institutionen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden.

Hierzu gehören

a) Zölle (D.2121):

Sie umfassen Zölle und sonstige Importabgaben, die aufgrund von Zolltarifen auf bestimmte Waren zu entrichten sind, wenn diese zur Verwendung in das Wirtschaftsgebiet des Verwendungslandes eingehen.

b) Importsteuern (D.2122):

Sie umfassen

(1) Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse;

(2) Währungsausgleichsbeträge, die beim Import erhoben werden;

(3) allgemeine und spezielle Verbrauchsabgaben auf importierte Güter, wenn dieselben Steuern auf vergleichbare inländische Güter durch die produzierende Einheit selbst entrichtet werden;

(4) allgemeine Umsatzsteuern auf den Import von Waren und Dienstleistungen;

(5) Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen, die von gebietsfremden Unternehmen für gebietsansässige Einheiten im Wirtschaftsgebiet erbracht werden;

(6) an den Staat abgeführte Gewinne von öffentlichen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen.

Nettoimportabgaben werden als Differenz zwischen den Importabgaben (D.212) und den Importsubventionen (D.311) ermittelt.

Sonstige Gütersteuern (D.214)

4.19. Definition: Sonstige Gütersteuern (D.214) umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenverbrauch oder für die Produktion von selbsterstellten Anlagen zu entrichten sind.

4.20. Hierzu gehören insbesondere

a) Verbrauchsabgaben und -steuern (mit Ausnahme der in den Importabgaben enthaltenen);

b) Stempelgebühren auf den Verkauf bestimmter Güter, etwa von alkoholischen Getränken oder Tabak, oder auf Urkunden oder Schecks;

c) Steuern auf finanzielle Transaktionen und Vermögenstransaktionen, die auf den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen und finanziellen Aktiva, einschließlich Devisen, zu entrichten sind. Sie sind zahlbar, wenn der Eigentümer von Grund und Boden oder anderen Aktiva wechselt, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Vermögenstransfers (vor allem Vermächtnisse und Schenkungen). Diese Steuern werden als Steuern auf die Dienstleistungen der Mittler behandelt;

d) Kraftfahrzeugzulassungssteuern;

e) Vergnügungssteuern;

f) Wett-, Spiel- und Lotteriesteuern ohne Steuern auf die erzielten Gewinne;

g) Steuern auf Versicherungsprämien;

h) sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen: Dienstleistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, Wohnungsvermietung, Transport-, Kommunikations-, Werbedienstleistungen;

i) allgemeine Steuern auf Verkäufe oder den Umsatz (ohne MwSt.): hierzu gehören z. B. Steuern auf die Verkäufe von Herstellern, Groß- und Einzelhändlern und Steuern auf Käufe;

j) an den Staat abgeführte Gewinne von Staatsmonopolen, außer von öffentlichen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen (die entsprechenden Gewinne werden Position D.2122 zugeordnet).

Staatsmonopole sind öffentliche Unternehmen, denen nicht aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen, sondern zur Einnahmebeschaffung das Monopol der Produktion oder des Vertriebs bestimmter Waren oder Dienstleistungen gewährt wurde. Ein öffentliches Unternehmen, dem aufgrund des besonderen Charakters der betreffenden Ware, Dienstleistung oder Produktionstechnik durch eine bewußte wirtschafts- oder sozialpolitische Entscheidung ein Monopol gewährt wurde, gilt dagegen nicht als Staatsmonopol - dies ist z. B. der Fall bei öffentlichen Versorgungsbetrieben, Post- und Telekommunikationsunternehmen, den Eisenbahnen usw. Staatsmonopole produzieren im allgemeinen Waren oder Dienstleistungen, die in anderen Ländern hoch besteuert werden; ihre Produktion beschränkt sich in der Regel auf bestimmte Verbrauchsgüter (alkoholische Getränke, Tabakwaren, Steichhölzer usw.) oder Treibstoffe;

k) Exportabgaben und beim Export erhobene Währungsausgleichsbeträge.

4.21. Die Nettogütersteuern werden als Differenz zwischen den Gütersteuern (D.21) und den Gütersubventionen (D.31) ermittelt.

SONSTIGE PRODUKTIONSABGABEN (D.29)

4.22. Definition: Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind.

Sie sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die Arbeitskräfte, die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzt werden, oder auf bestimmte Tätigkeiten oder Transaktionen.

4.23. Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen insbesondere:

a) Steuern auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und anderen durch Produzenten im Produktionsprozeß eingesetzten unbeweglichen Anlagegütern (einschließlich der Nutzung eigener Wohnungen);

b) Steuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern (Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen) für Produktionszwecke, unabhängig davon, ob diese Anlagegüter Eigentum der produzierenden Einheiten oder von diesen gemietet sind;

c) Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl;

d) Steuern auf internationale Transaktionen (Auslandsreisen, Auslandsüberweisungen und vergleichbare Transaktionen mit Gebietsfremden), die zu Produktionszwecken getätigt werden;

e) von Unternehmen zu entrichtende Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sofern diese Berechtigungen automatisch gegen Zahlung des verlangten Betrages erteilt werden. Prüft der Staat vor Erteilung der Berechtigungen jedoch die Eignung oder Sicherheit der Geschäftsräume, die Zuverlässigkeit oder Sicherheit der Anlagen, die fachliche Qualifikation der Beschäftigten oder die Qualität oder Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Waren oder Dienstleistungen, werden die Zahlungen als Dienstleistungskäufe behandelt, es sei denn, die Höhe der für die Berechtigungen in Rechnung gestellten Beträge steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der vom Staat vorgenommenen Überprüfungen;

f) Abgaben auf Umweltverschmutzung infolge von Produktionstätigkeiten; sie umfassen Abgaben auf die Einleitung von schädlichen Gasen, Flüssigkeiten oder anderen Schadstoffen in die Umwelt. Hierzu gehören nicht Zahlungen für die Sammlung oder Beseitigung von Abfällen oder Schadstoffen durch den Staat; sie sind den Vorleistungen der Unternehmen zuzuordnen;

g) die in der Landwirtschaft häufig anzutreffende MwSt.-Unterkompensation infolge des Pauschalierungssystems.

4.24. Diese Position umfaßt nicht von den privaten Haushalten zu entrichtende Steuern auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen usw. für private Zwecke, die den laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. zuzuordnen sind.

PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN AN DIE INSTITUTIONEN DER EUROPÄISCHEN UNION

4.25. Die Produktions- und Importabgaben an die Institutionen der Europäischen Union umfassen insbesondere:

a) Steuern, die von gebietsansässigen produzierenden Einheiten direkt an Institutionen der Europäischen Union abgeführt werden (EGKS-Umlage bei Kohle- und Stahlunternehmen);

b) Steuern, die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen für Rechnung von Institutionen der Europäischen Union erhoben werden, z. B.:

(1) Einnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik: Abschöpfungsbeträge für importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Währungsausgleichsbeträge, die beim Export oder Import erhoben werden, Zuckerabgabe und Isoglucosesteuer sowie die Mitverantwortungsabgabe auf Milch und Getreide;

(2) Einnahmen aus dem Handel mit Drittländern: Zölle, die auf der Grundlage des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) erhoben werden;

(3) Einnahmen aus dem Mehrwertsteueraufkommen in den Mitgliedstaaten.

4.26. Buchung der Produktions- und Importabgaben: Produktions- und Importabgaben werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.

4.27. Einige wirtschaftliche Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse, mit denen für die betreffenden Einheiten gemäß den Steuervorschriften die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern verbunden ist, entgehen jedoch dauerhaft der Aufmerksamkeit der Steuerbehörden. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß durch derartige Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse finanzielle Aktiva oder Passiva in Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden Steuern nur dann gebucht, wenn sie durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.

Steuern, für die Steuerbescheide vorliegen, die jedoch nie gezahlt werden (z. B. aufgrund eines Konkurses), werden zunächst behandelt, als ob sie gezahlt wurden; dann bestehen zwei Möglichkeiten:

a) Der Staat schreibt die Forderung als uneinbringlich endgültig ab; diese Wertberichtigung wird im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen des Staates und des zahlungsunfähigen Schuldners gebucht.

b) Die Verbindlichkeit wird von Staat und Schuldner im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben; diese Schuldenaufhebung wird im Sachvermögensbildungskonto als Vermögenstransfers des Staates an den Schuldner gebucht; gleichzeitig wird die entsprechende Forderung im Finanzierungskonto ausgebucht.

4.28. Der zu buchende Steuerbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn diese nicht getrennt von den Steuern gebucht werden können, sowie eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten; er ist vermindert um Steuererstattungen, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik vornimmt, sowie um Rückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.

4.29. Im Kontensystem erscheinen die Produktions- und Importabgaben (D.2)

a) auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft,

b) auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Die Gütersteuern werden auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang kann das Aufkommen an Waren und Dienstleistungen, das zu Herstellungspreisen (also ohne die Gütersteuern) bewertet wird, mit der Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (also einschließlich dieser Steuern) ausgeglichen werden.

Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) erscheinen auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren, die sie entrichten.

SUBVENTIONEN (D.3)

4.30. Definition: Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige (43) Produzenten leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen.

Sonstige Nichtmarktproduzenten können sonstige Produktionssubventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten. Vereinbarungsgemäß werden auf sonstiger nichtmarktbestimmter Produktion (P.13) keine Gütersubventionen ausgewiesen.

4.31. Von Institutionen der Europäischen Union gewährte Subventionen umfassen nur die von diesen direkt an gebietsansässige Produktionseinheiten geleisteten laufenden Transfers.

4.32. Die Subventionen untergliedern sich in

a) Gütersubventionen (D.31):

(1) Importsubventionen (D.311),

(2) sonstige Gütersubventionen (D.319);

b) sonstige Subventionen (D.39).

GÜTERSUBVENTIONEN (D.31)

4.33. Definition: Gütersubventionen (D.31) sind Subventionen, die pro Einheit einer produzierten oder eingeführten Ware oder Dienstleistung geleistet werden. Sie werden entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit. Sie können ferner als Differenz zwischen einem angestrebten Preis und dem vom Käufer tatsächlich gezahlten Marktpreis berechnet werden. Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert, verkauft oder eingeführt wird. Gütersubventionen können sich vereinbarungsgemäß ausschließlich auf marktbestimmte Produktion (P.11) oder auf Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) beziehen.

Importsubventionen (D.311)

4.34. Definition: Importsubventionen (D.311) sind Subventionen auf Waren oder Dienstleistungen, die zahlbar sind, wenn die Waren die Grenze zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet überschreiten oder wenn die Dienstleistungen für gebietsansässige institutionelle Einheiten erbracht werden. Zu den Importsubventionen gehört auch die Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer bewußten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen.

Sonstige Gütersubventionen (D.319)

4.35. Die sonstigen Gütersubventionen (D.319) umfassen

a) Subventionen auf im Inland verwendete Güter aus inländischer Produktion: Hierbei handelt es sich um Subventionen, die an gebietsansässige Produzenten für ihren im Wirtschaftsgebiet eingesetzten oder verbrauchten Produktionswert geleistet werden;

b) die Deckung der Verluste staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die die Aufgabe haben, von gebietsansässigen Produzenten produzierte Güter zu kaufen und zu einem tieferen Preis an inländische oder gebietsfremde Käufer zu verkaufen, sofern diese Verluste auf eine bewußte staatliche Wirtschafts- und Sozialpolitik zurückzuführen sind;

c) Subventionen, die an öffentliche Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften gezahlt werden, um anhaltende Verluste aus ihrer Produktionstätigkeit auszugleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die von diesen Gesellschaften verlangten Preise aufgrund einer bewußten staatlichen oder europäischen Wirtschafts- oder Sozialpolitik unter ihren durchschnittlichen Produktionskosten liegen;

d) direkte Exportsubventionen, die unmittelbar an gebietsansässige Produzenten geleistet werden, wenn die Waren das Wirtschaftsgebiet verlassen oder die Dienstleistungen für gebietsfremde Einheiten erbracht werden, mit Ausnahme der an der Zollgrenze erfolgenden Rückzahlungen von zuvor gezahlten Gütersteuern und des Erlasses der Steuern, die im Fall des Verkaufs oder der Verwendung der Waren im Wirtschaftsgebiet zu entrichten wären.

SONSTIGE SUBVENTIONEN (D.39)

4.36. Definition: Sonstige Subventionen (D.39) sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlten Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen.

Sonstige Nichtmarktproduzenten können für die nichtmarktbestimmte Produktion sonstige Subventionen nur dann empfangen, wenn diese Unterstützungen aufgrund allgemeiner Regelungen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten, gezahlt werden.

4.37. Sonstige Subventionen umfassen insbesondere

a) Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten: Hierbei handelt es sich um Subventionen, die an die Lohnsumme, die Gesamtbeschäftigtenzahl oder an die Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Personengruppen, z. B. von Körperbehinderten oder von Langzeitarbeitslosen, gekoppelt sind oder zur Deckung der Kosten von Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden, die von Unternehmen veranstaltet oder finanziert werden;

b) Subventionen zur Verringerung der Umweltverschmutzung: Hierbei handelt es sich um laufende Subventionen zur teilweisen oder vollständigen Deckung der Kosten, die mit zusätzlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Abgabe von Schadstoffen in die Umwelt verbunden sind;

c) Zinszuschüsse an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern (44). Sie stellen nämlich laufende Transfers dar, um die Betriebskosten des Produzenten zu verringern. Sie werden als Subventionen gebucht, die an den begünstigten Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Zinsüberschuß tatsächlich von der staatlichen Stelle an das Kreditinstitut gezahlt wird, das den Kredit gewährt;

d) die in der Landwirtschaft häufig anzutreffende Mehrwertsteuer-Überkompensation infolge des Pauschalierungssystems.

4.38. Nicht als Subventionen gelten

a) laufende Transfers des Staates an private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Verbraucher. Diese Transfers werden entweder bei den Sozialleistungen (D.62, D.63) oder bei den übrigen laufenden Transfers (D.75) gebucht;

b) laufende Transfers zwischen staatlichen Stellen untereinander in ihrer Eigenschaft als Produzenten von nichtmarktbestimmten Waren und Dienstleistungen, soweit die Transfers nicht den sonstigen Subventionen (D.39) zugeordnet werden. Die laufenden Transfers werden in der Position laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) gebucht;

c) Investitionszuschüsse (D.92);

d) Sonderzahlungen an Sozialschutzsysteme, durch die die Deckungsrückstellungen dieser Systeme erhöht werden sollen. Derartige Zahlungen werden unter der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) nachgewiesen;

e) Transfers des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften zwecks Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen. Derartige Transfers sind in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) zu buchen;

f) Aufhebung von Schulden von produzierenden Einheiten gegenüber dem Staat (z. B. aus Vorschüssen, die einem Produktionsunternehmen, bei dem sich im Laufe mehrerer Geschäftsjahre Verluste angehäuft haben, von einer staatlichen Stelle gewährt wurden). Diese Transaktionen werden im allgemeinen in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) eingeordnet (siehe 4.165 f));

g) Schadenleistungen für Katastrophenschäden an Anlagegütern, die vom Staat oder von der übrigen Welt gezahlt werden. Diese sind ebenfalls in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) einzuordnen;

h) Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften durch den Staat. Dieser Vorgang wird in der Position Anteilsrechte (AF.5) nachgewiesen;

i) Zahlungen, die der Staat zur Erfuellung außergewöhnlicher Pensionslasten von öffentlichen Unternehmen übernimmt. Derartige Zahlungen sind in der Position übrige laufende Transfers (D.75) nachzuweisen;

j) Zahlungen des Staates an Marktproduzenten zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten von Waren oder Dienstleistungen, die die Marktproduzenten einzelnen privaten Haushalten im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen (siehe 4.84) direkt zur Verfügung stellen und auf die die privaten Haushalte einen Rechtsanspruch haben. Diese Zahlungen gehen ein in die Konsumausgaben des Staates für den Individualkonsum (P.31), die sozialen Sachleistungen (D.631) und den Individualkonsum der privaten Haushalte (P.41).

4.39. Buchungszeitpunkt: Subventionen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Einfuhr usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht.

Sonderfälle:

a) Subventionen, die in Form unterschiedlich hoher An- und Verkaufspreise durch staatliche Handels- und Vorratsstellen gewährt werden, werden zum Zeitpunkt des Ankaufs der Waren durch die betreffende Stelle gebucht, wenn zu diesem Zeitpunkt der Verkaufspreis bekannt ist.

b) Subventionen zur Verlustdeckung werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem der Staat dieses beschließt.

4.40. Im Kontensystem erscheinen die Subventionen

a) mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft,

b) mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat sowie des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Die Gütersubventionen werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang wird das Aufkommen an Waren und Dienstleistungen mit der Verwendung wertmäßig ausgeglichen.

Die sonstigen Subventionen (D.39) werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren gebucht, die sie erhalten.

Auswirkungen multipler Wechselkurse auf die Produktions- und Importabgaben und auf die Subventionen: Die Mitgliedstaaten der EU wenden derzeit untereinander keine multiplen Wechselkurse an. Bei Vorliegen multipler Wechselkurse gilt:

a) Die impliziten Importabgaben gelten als Importsteuern (D.2122);

b) die impliziten Exportabgaben gelten als sonstige Gütersteuern (D.214);

c) die impliziten Importsubventionen gelten als Importsubventionen (D.311);

d) die impliziten Exportsubventionen gelten als sonstige Gütersubventionen (D.319).

VERMÖGENSEINKOMMEN (D.4)

4.41. Definition: Vermögenseinkommen (D.4) ist das Einkommen, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung oder von nichtproduziertem Sachvermögen als Gegenleistung dafür erhält, daß er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt.

Vermögenseinkommen werden untergliedert in:

a) Zinsen (D.41);

b) Ausschüttungen und Entnahmen (D.42):

(1) Ausschüttungen (D.421),

(2) Gewinnentnahmen (D.422);

c) reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt (D.43);

d) Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (D.44);

e) Pachteinkommen (D.45).

ZINSEN (D.41)

4.42. Definition: Zinsen (D.41) sind der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß während eines Zeitraums zu zahlen hat, ohne daß sich dadurch der ausstehende Kapitalbetrag verringert.

4.43. Bei den durch Mittelausleihungen von Gläubigern an Schuldner entstehenden Forderungen/Verbindlichkeiten,

a) Bargeld und Einlagen (AF.2),

b) Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3),

c) Kredite (AF.4),

d) sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.7),

gibt es unterschiedlichste Zinsformen.

Zinsen auf Einlagen bei Banken, auf Kredite und auf sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

4.44. Die Zinsen auf diese Forderungen bzw. Verbindlichkeiten werden durch den Zinssatz bestimmt, der während des gesamten Rechnungszeitraums auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag angelegt wird.

Zinsen auf Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate

Zinsen auf Geldmarktpapiere

4.45. Die Verzinsung während der Laufzeit eines Papiers errechnet sich als Differenz zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs (also als Diskontabschlag). Bei dem Wertzuwachs eines Geldmarktpapiers aufgrund aufgelaufener Zinsen handelt es sich nicht um einen Umbewertungsgewinn, da dieser Wertzuwachs auf einen Anstieg des ausstehenden Kapitalbetrags und nicht auf eine Änderung des Kurses des Papiers zurückzuführen ist. Sonstige Änderungen des Wertes des Papiers werden als Umbewertungsgewinne behandelt.

Zinsen auf Schuldverschreibungen

4.46. Schuldverschreibungen sind langfristige Wertpapiere, die dem Inhaber feste oder vereinbarte variable Kuponzahlungen und/oder vorher festgelegte Beträge zu mehreren Zeitpunkten oder am Rückzahlungszeitpunkt garantieren.

a) Null-Kupon-Anleihen:

Für diese Anleihen gibt es keine laufenden Zinszahlungen (keine Kupons). Die Verzinsung ergibt sich als Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem (niedrigeren) Emissionskurs, die über die Laufzeit der Anleihe verteilt werden muß. Die jährlich auflaufenden Zinsen werden vom Inhaber der Anleihe in die Anleihe reinvestiert. Daher ist im Finanzierungskonto ein Betrag in Höhe der aufgelaufenen Zinsen als Erwerb weiterer Anleihestücke durch den Inhaber und als Emission weiterer Anleihestücke durch den Emittenten oder Schuldner (d. h. als Anstieg des "Volumens" der ursprünglichen Anleihe) zu buchen.

b) Sonstige Anleihen einschließlich niedrigverzinslicher Anleihen:

Die Zinsen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

(1) dem pro Rechnungszeitraum anfallenden Geldeinkommen aus Kuponzahlungen,

(2) den pro Rechnungszeitraum aufgrund der Differenz zwischen Rückzahlungs- und Emissionskurs auflaufenden Zinsen. Sie werden wie bei Null-Kupon-Anleihen berechnet.

c) Indexgebundene Wertpapiere:

Die Höhe der Kuponzahlungen und/oder des ausstehenden Kapitalbetrags ist an einen Preisindex gekoppelt. Die durch die Indexänderung bedingte Veränderung des Wertes des ausstehenden Kapitalbetrags zwischen dem Anfang und dem Ende eines bestimmten Rechnungszeitraums wird als in diesem Zeitraum auflaufende Zinsen behandelt, die zu den in diesem Zeitraum fälligen Zinsen hinzukommen. Die aufgrund der Indexierung aufgelaufenen Zinsen werden in das Wertpapier reinvestiert und sind im Finanzierungskonto des Inhabers und des Emittenten des Papiers zu buchen.

Zinsswaps und Forward Rate Agreements

4.47. Swaps sind Verträge zwischen zwei institutionellen Einheiten, in denen diese vereinbaren, Zahlungsströme, die sich auf Verbindlichkeiten gleichen Umfangs beziehen, während eines bestimmten Zeitraums auszutauschen. Gängige Swaparten sind Zins- und Währungsswaps.

Die Zinszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen sollten netto nachgewiesen werden, d. h., nur die Ausgleichszahlungen zwischen den Swapparteien sollten in die Zinsen einbezogen werden. Zahlungen an Dritte, beispielsweise an spezialisierte Broker, die die Swaps vermittelt haben, gelten als Dienstleistungsentgelte.

Bei Forward Rate Agreements wird nach dem gleichen Grundsatz verfahren.

Zinsen auf Finanzierungsleasing

4.48. Finanzierungsleasing ist eine Alternative zur Kreditaufnahme, um den Kauf von beweglichen Anlagegütern zu finanzieren. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der vorsieht, daß ein Kreditgeber einem Kreditnehmer Mittel zur Verfügung stellt: Der Leasinggeber kauft das Anlagegut, und der Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Leasingraten, die es dem Leasinggeber ermöglichen, während der Vertragslaufzeit die ihm entstandenen Kosten einschließlich Zinsen vollständig oder praktisch vollständig zu decken.

In diesem Fall wird angenommen, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit in Höhe des Anschaffungspreises des Anlagegutes gewährt. Anschließend wird dieser Kredit während der Vertragslaufzeit nach und nach vollständig zurückgezahlt. Weiterhin wird angenommen, daß sich die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten jeweils aus zwei Bestandteilen zusammensetzen: einer Tilgungszahlung und einer Zinszahlung. Der für den unterstellten Kredit gezahlte Zinssatz ergibt sich implizit aus dem Verhältnis des Gesamtbetrags der während der Vertragslaufzeit gezahlten Leasingraten zum Anschaffungspreis des Anlagegutes. In dem Maße, in dem der Kapitalbetrag zurückgezahlt wird, verringert sich während der Laufzeit des Vertrages der auf die Zinszahlung entfallende Teil der Leasingraten. Der vom Leasingnehmer ursprünglich in Anspruch genommene Kredit und die Tilgungszahlungen werden im Finanzierungskonto des Leasinggebers und des Leasingnehmers gebucht. Die Zinszahlungen werden unter der Position Zinsen im Konto der primären Einkommensverteilung der beiden Transaktionspartner ausgewiesen.

Sonstige Zinsen

4.49. In die Zinsen sind ebenfalls einzubeziehen

a) Überziehungsprovisionen, Treueprämien und auf festverzinsliche Wertpapiere ausgeloste Prämien;

b) von Investmentfonds (siehe 2.51 b)) aus ihrer Anlagetätigkeit empfangene und den Anteilsinhabern zugerechnete Zinsen, auch wenn sie im Fonds verbleiben (kapitalisiert werden). Dazu gehören nicht die Umbewertungsgewinne auf Geldanlagen im Besitz von Investmentfonds, die nicht zu den Vermögenseinkommen rechnen.

Buchungszeitpunkt

4.50. Die Buchung der Zinsen erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung entsprechend ihrem Auflaufen, d. h., bei der Buchung der Zinsen wird davon ausgegangen, daß die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen. Die pro Rechnungszeitraum auflaufenden Zinsen sind unabhängig davon zu buchen, ob sie tatsächlich ausgezahlt oder dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden. Werden die Zinsen nicht ausgezahlt, ist der Anstieg des Kapitalbetrags im Finanzierungskonto als weiterer Erwerb des betreffenden finanziellen Aktivums durch den Gläubiger und als Erhöhung der entsprechenden Verbindlichkeit des Schuldners auszuweisen.

4.51. Zinsen sind vor Abzug von Steuern zu buchen. Empfangene und geleistete Zinsen schließen Zinszuschüsse ein, selbst wenn diese direkt an Kreditinstitute und nicht an die Begünstigten gezahlt werden (siehe Subventionen, 4.37 c)).

Da der Wert der von den Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, nicht verschiedenen Kunden zugerechnet wird, werden die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen nicht um die Spanne bereinigt, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Im primären Einkommensverteilungskonto der Kreditinstitute und eines fiktiven Wirtschaftsbereichs, dem vereinbarungsgemäß die gesamte unterstellte Bankgebühr als Vorleistung zugerechnet wird, ist ein Berichtigungsposten erforderlich.

4.52. Im Kontensystem erscheinen die Zinsen

a) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren (45);

b) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

AUSSCHÜTTUNGEN UND ENTNAHMEN (D.42)

Ausschüttungen (D.421)

4.53. Definition: Ausschüttungen (D.421) sind Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Aktien und anderen Beteiligungen (Anteilsrechten, AF.5) als Gegenleistung dafür erhalten, daß sie Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Beschaffung von Eigenkapital durch die Ausgabe von Beteiligungsscheinen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Investmentzertifikate) ist eine Alternative zur Aufnahme von Fremdmitteln. Anders als mit Fremdkapital ist mit Eigenkapital jedoch keine in monetärer Hinsicht feste Verbindlichkeit verbunden, und die Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft haben kein Anrecht auf ein festes oder im voraus festgelegtes Einkommen.

4.54. Zu den Ausschüttungen zählen auch

a) Aktien, die anstelle von Dividendenzahlungen für den Geschäftszeitraum an die Aktionäre ausgegeben werden. Nicht dazu zählen dagegen Kapitalberichtigungsaktien auf der Grundlage von Rücklagen und nicht ausgeschütteten Gewinnen. Mit ihnen erhält der Aktionär neue Titel nach Maßgabe seines bisherigen Beteiligungsverhältnisses;

b) Erträge, die Investmentfonds (siehe 2.51 b)) aus ihrer Anlagetätigkeit empfangen und die den Anteilsinhabern zugerechnet werden, auch wenn sie im Fond verbleiben (kapitalisiert werden), jedoch ohne Umbewertungsgewinne/verluste auf die im Besitz von Investmentfonds befindlichen Geldanlagen, die nicht als Vermögenseinkommen behandelt werden;

c) Gewinnabführungen an den Staat von öffentlichen Unternehmen, die - obwohl formell keine Kapitalgesellschaften - als unabhängige Rechtsträger angesehen werden.

4.55. Buchungszeitpunkt: Die Ausschüttungen werden zu dem von der Kapitalgesellschaft festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gebucht.

Im Kontensystem erscheinen die Ausschüttungen

a) auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Kapitalgesellschaften zugeordnet sind;

b) auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Anteilsinhaber zugeordnet sind;

c) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Gewinnentnahmen (D.422)

4.56. Definition: Gewinnentnahmen (D.422) sind die Beträge, die die Eigentümer für ihren eigenen Bedarf tatsächlich den erzielten Gewinnen ihrer Quasi-Kapitalgesellschaften entnehmen.

4.57. Diese Beträge sind vor Abzug der laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. darzustellen, da diese Steuern immer als von den Eigentümern gezahlt nachgewiesen werden.

4.58. Wenn eine Quasi-Kapitalgesellschaft Gewinne erzielt, kann ihr die Einheit, der sie angehört, ganz oder teilweise das Verfügungsrecht über den Gewinn einräumen, insbesondere zu Investitionszwecken. Die der Verfügung von Quasi-Kapitalgesellschaften überlassenen Gewinne erscheinen als eigene Ersparnis der Quasi-Kapitalgesellschaften, da lediglich die von den Eigentümern tatsächlich entnommenen Gewinne bei den Gewinnentnahmen gebucht werden.

4.59. Wenn in der übrigen Welt von Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. gebietsansässiger Unternehmen, die dort nicht zu den inländischen Einheiten zählen, Gewinne erzielt werden, werden einbehaltene Gewinne als reinvestierte Gewinne an die übrige Welt (D.43) ausgewiesen. Nur die tatsächlich an das Mutterunternehmen abgeführten Gewinne werden als von der übrigen Welt empfangene Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften nachgewiesen. Entsprechend wird verfahren, um die Beziehungen zwischen den im Inland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. und den gebietsfremden Unternehmen, denen sie gehören, darzustellen.

4.60. Die Gewinnentnahmen schließen auch den Nettobetriebsüberschuß ein, den Gebietsansässige als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden in der übrigen Welt erhalten bzw. den Gebietsfremde aus dem Eigentum von Grundstücken und Gebäuden im Inland erzielen. Gebietsfremde Einheiten werden nämlich nach den Regeln des ESVG hinsichtlich aller ihrer Transaktionen in Grundstücken und Gebäuden im Wirtschaftsgebiet eines Landes als fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes angesehen, in dem sich ihr Besitz befindet.

Auch für Eigentümerwohnungen in der übrigen Welt, die von Gebietsansässigen selbst genutzt werden, wird ein (unterstellter) Nettobetriebsüberschuß als Gewinnentnahme (Teil der Primäreinkommen) aus der übrigen Welt gebucht. Der (unterstellte) Mietwert dieser Eigentümerwohnungen ist Teil der Dienstleistungseinfuhr. Für von Gebietsfremden im Inland selbst genutzte Eigentümerwohnungen gilt Spiegelbildliches (siehe 3.54 und 3.132/3.133).

4.61. In die Gewinnentnahmen sind die Beträge nicht einbezogen, die den Eigentümern aus folgenden Transaktionen zufließen:

a) Verkauf von vorhandenen Anlagegütern,

b) Verkauf von Grundstücken und immateriellen Werten,

c) Kapitalentnahmen (z. B. der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Beteiligung an der Quasi-Kapitalgesellschaft).

Diese Beträge werden im Finanzierungskonto als Kapitalentnahmen ausgewiesen. Entsprechend werden Mittel, die der oder die Eigentümer einer Quasi-Kapitalgesellschaft für den Erwerb von Aktiva oder die Verringerung der Passiva der Gesellschaft zur Verfügung stellen, als Kapitalaufstockung behandelt. Wenn sich jedoch die Quasi-Kapitalgesellschaft in Staatsbesitz befindet und aufgrund einer gezielten staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik anhaltende Betriebsverluste ausweist, sind sämtliche regelmäßigen Transfers des Staates an das Unternehmen zur Verlustdeckung als Subventionen zu behandeln.

4.62. Buchungszeitpunkt: Die Gewinnentnahmen werden zum Zeitpunkt der Entnahme durch die Eigentümer gebucht.

4.63. Im Kontensystem erscheinen die Gewinnentnahmen

a) auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Quasi-Kapitalgesellschaften zugeordnet sind;

b) auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Eigentümersektoren;

c) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

REINVESTIERTE GEWINNE AUS DER/AN DIE ÜBRIGE(N) WELT (D.43)

4.64. Definition: Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt (D.43) sind gleich dem Betriebsüberschuß des Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist,

plus der empfangenen Vermögenseinkommen und laufenden Transfers

minus der geleisteten Vermögenseinkommen und laufenden Transfers, einschließlich der tatsächlichen Zahlungen an ausländische Direktinvestoren sowie abzüglich sämtlicher Steuern auf das Einkommen, das Vermögen usw. des Unternehmens.

4.65. Bei einem Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, handelt es sich um ein Unternehmen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei dem ein ausländischer Investor mindestens 10 Prozent der Stammaktien oder der Stimmrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einen vergleichbaren Anteil an einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind, umfassen Tochterunternehmen (Anteil des Investors: mehr als 50 Prozent), verbundene Unternehmen, an denen der Investor zu höchstens 50 Prozent beteiligt ist, und Zweigniederlassungen (Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die sich vollständig oder teilweise im Besitz des Investors befinden), an denen der Investor direkt oder indirekt beteiligt ist. Der Begriff "Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist", ist daher umfassender als der Begriff "ausländische Kapitalgesellschaft".

4.66. Die Verteilung des Unternehmensgewinns eines Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, kann in Form von Ausschüttungen oder Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften erfolgen.

Einbehaltene Gewinne werden behandelt, als ob sie an die ausländischen Direktinvestoren im Verhältnis zu ihrer Beteiligung ausgeschüttet und von diesen dann reinvestiert würden.

Reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen können negativ oder positiv sein.

4.67. Buchungszeitpunkt: Die reinvestierten Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erzielt werden.

Im Kontensystem erscheinen die reinvestierten Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt:

a) auf der Aufkommens- und Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren,

b) auf der Verwendungs- und Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

VERMÖGENSEINKOMMEN AUS VERSICHERUNGSVERTRAEGEN (D.44)

4.68. Definition: Das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen entspricht den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in finanziellen Aktiva, in Grundvermögen (in diesem Fall entstehen Nettoeinkommen aus Vermögen, d. h. Vermögenseinkommen nach Abzug sämtlicher Zinszahlungen) oder in Gebäuden angelegt (in letzterem Fall entstehen Nettobetriebsüberschüsse). Damit das Nettoeinkommen aus der Anlage eigener Mittel der Versicherungsgesellschaften unberücksichtigt bleibt, ist vom Gesamtnettoeinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen und eigener Mittel der Versicherungsgesellschaften ein Anteil abzuziehen, der dem Verhältnis der Eigenmittel zur Summe aus Eigenmitteln und versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht.

4.69. Da es sich bei den versicherungstechnischen Rückstellungen um Forderungen der Versicherungsnehmer handelt, werden die Erträge aus ihrer Anlage im Kontensystem als auf die Versicherungsnehmer entfallendes Vermögenseinkommen ausgewiesen, das von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen an die Versicherungsnehmer gezahlt wird.

Da dieses Einkommen in der Praxis jedoch von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen einbehalten wird, wird es an die Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in Form zusätzlicher Prämien und Beiträge, die zu den tatsächlich gezahlten Prämien und Beiträgen hinzukommen, zurückgezahlt.

Diese zusätzlichen Prämien und Beiträge für Schadensversicherungen und für Lebensversicherungenim Rahmen von Sozialschutzsystemen werden zusammen mit den tatsächlichen Prämien- und Beitragszahlungen im Konto der sekundären Einkommensverteilung der betreffenden Einheiten gebucht.

Die zusätzlichen Prämien für Einzellebensversicherungen, die nicht im Rahmen eines Sozialschutzssystems abgeschlossen wurden, sind - ebenso wie die tatsächlichen Prämienzahlungen - keine laufenden Transfers und werden daher nicht im Konto der sekundären Einkommensverteilung gebucht. Sie werden direkt als eines der Elemente berücksichtigt, die zur Veränderung der "Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen" (F.61) beitragen, die im Finanzierungskonto der betreffenden Einheiten gebucht werden.

4.70. Buchungszeitpunkt: Das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen wird zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem es anfällt.

4.71. Im Kontensystem erscheint das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen

a) auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Versicherungsnehmer,

b) auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Versicherer,

c) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

PACHTEINKOMMEN (D.45)

Pachten für Land und Gewässer

4.72. Bei den Pachten, die Grundeigentümer von den Pächtern erhalten, handelt es sich um Vermögenseinkommen.

Dazu gehören auch die an die Eigentümer von Binnengewässern zu zahlenden Pachten für die Nutzung dieser Gewässer zu Erholungs- und anderen Zwecken einschließlich des Fischfangs.

Ein Grundeigentümer muß u. U. Grundsteuern zahlen oder bestimmte Ausgaben für den laufenden Unterhalt einzig und allein infolge seines Grundeigentums entrichten. Diese Steuern und Ausgaben werden vereinbarungsgemäß als vom Pächter zu zahlende Steuern und Ausgaben behandelt, die von der Pacht abgezogen werden, die andernfalls an den Grundeigentümer zu zahlen wäre.

4.73. Pachten schließen nicht die Mieten für auf dem entsprechenden Grund und Boden befindliche Gebäude und Wohnungen ein. Diese Mieten werden als Entgelt für Dienstleistungen angesehen, die vom Eigentümer an den Mieter des Gebäudes oder der Wohnung erbracht werden und wird als Vorleistung oder als letzter Verbrauch der mietenden Einheiten nachgewiesen. Fehlt eine objektive Basis für die Aufteilung der Zahlungen in Pacht und in Miete für die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude, so wird der Gesamtbetrag nach dem vermuteten Schwerpunkt entweder dem Pachteinkommen oder der Miete zugerechnet.

Pachten für den Abbau von Bodenschätzen

4.74. Diese Position umfaßt die Zahlungen, die die Eigentümer von Mineralvorkommen oder von Vorkommen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) dafür erhalten, daß sie anderen institutionellen Einheiten während eines bestimmten Zeitraums die Untersuchung oder den Abbau dieser Vorkommen gestatten.

4.75. Buchungszeitpunkt: Pachteinkommen werden in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind.

4.76. Im Kontensystem erscheinen Pachteinkommen

a) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren,

b) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

EINKOMMEN- UND VERMÖGENSTEUERN (D.5)

4.77. Definition: Die Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) umfassen alle laufenden Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die regelmäßig vom Staat und von der übrigen Welt ohne Gegenleistung auf Einkommen und Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden. Eingeschlossen sind einige regelmäßig zu entrichtende Steuern, die weder auf das Einkommen noch auf das Vermögen erhoben werden.

Die Einkommen- und Vermögensteuern untergliedern sich in

a) Einkommensteuern (D.51),

b) sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59).

EINKOMMENSTEUERN (D.51)

4.78. Definition: Die Einkommensteuern (D.51) umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten, Kapitalgesellschaften oder Organisationen ohne Erwerbszweck erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden.

Zu den Einkommensteuern gehören

a) Steuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten (Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Vermögenseinkommen, Einkommen aus Unternehmertätigkeit, Renten usw.) einschließlich von den Arbeitgebern einbehaltener Steuern (Quellensteuern). Eingeschlossen sind Steuern auf das Einkommen der Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

b) Steuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften;

c) Steuern auf Umbewertungsgewinne;

d) Steuern auf Lotterie- und Spielgewinne, die auf die von den Gewinnern erhaltenen Beträge zu entrichten sind, nicht jedoch Steuern auf den Umsatz der Spiel- und Lotterieveranstalter. Deren Abgaben werden als Gütersteuern behandelt.

SONSTIGE DIREKTE STEUERN UND ABGABEN (D.59)

4.79. Die sonstigen direkten Steuern und Abgaben (D.59) umfassen

a) laufende Abgaben auf das Vermögen: Hierzu gehören von den Eigentümern regelmäßig auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere Vermögenswerte (Schmuck und andere Luxusgegenstände), nicht jedoch die der Position D.29 (sonstige Produktionsabgaben) zuzuordnenden Steuern (die von den Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit zu entrichten sind) und nicht die unter Position D.51 (Einkommensteuern) fallenden Steuern;

b) Kopfsteuern, die je Erwachsener oder je Haushalt, unabhängig von deren Einkommen und Vermögen, erhoben werden;

c) Ausgabensteuern, die auf die Gesamtausgaben von natürlichen Personen oder privaten Haushalten zu entrichten sind;

d) Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen zum Erwerb oder zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen (die nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden) oder für Jagd- oder Angelscheine, Schießgenehmigungen usw. (46);

e) Abgaben auf internationale Transaktionen (Auslandsreisen, Auslandsüberweisungen, Auslandsinvestitionen usw.), außer von Produzenten zu entrichtende Abgaben und von privaten Haushalten zu zahlende Einfuhrzölle.

4.80. Die Einkommen- und Vermögensteuern umfassen nicht

a) Erbschaft- und Schenkungsteuern, bei denen angenommen wird, daß sie aus der Vermögenssubstanz der Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden und die daher bei den vermögenswirksamen Steuern (D.91) ausgewiesen werden;

b) außerordentliche Vermögensabgaben, die bei den vermögenswirksamen Steuern (D.91) gebucht werden;

c) Steuern auf Grundstücke, Gebäude und andere Vermögenswerte, deren Eigentümer oder Mieter Unternehmen sind und die von diesen im Produktionsprozeß eingesetzt werden. Diese Steuern werden als sonstige Produktionsabgaben (D.29) behandelt;

d) Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen, bei denen es sich nicht um Berechtigungen zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen, um Jagd- oder Angelscheine oder um Schießgenehmigungen handelt: Kraftfahrzeugführerscheine oder Pilotenscheine, Fernseh- und Hörfunkgenehmigungen, Waffenscheine, Eintrittskarten für Museen und Bibliotheken, Abfallbeseitigungsgebühren usw. Derartige Zahlungen werden in den meisten Fällen als Dienstleistungskäufe vom Staat behandelt (47).

4.81. Der zu buchende Steuerbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn diese nicht getrennt gebucht werden können, sowie eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten. Nicht dazu zählen Steuernachlässe, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik gewährt, sowie Steuerrückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.

4.82. Buchung der Einkommen- und Vermögensteuer:

Die Einkommen- und Vermögensteuern werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.

Einige an sich steuerpflichtige Vorgänge bleiben den Steuerbehörden auf Dauer verborgen. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß in diesen Fällen Steuerforderungen bzw. -verbindlichkeiten entstehen. Daher werden im ESVG nur die Beträge als Steuern nachgewiesen, die durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen fällig werden und durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.

Steuern, für die Steuerbescheide vorliegen, die jedoch nie gezahlt werden (z. B. aufgrund eines Konkurses) werden als zu zahlende Steuern gebucht. Bezüglich der entstandenen Steuerforderungen gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Der Staat schreibt die Forderung als uneinbringlich endgültig ab. Diese Wertberichtigung wird im Konto sonstiger Vermögensänderungen des Staates bzw. des zahlungsunfähigen Schuldners gebucht.

b) Die Verbindlichkeit wird vom Staat und Schuldner einvernehmlich aufgehoben. Diese Schuldenaufhebung wird im Konto als Vermögenstransfer des Staates an den Schuldner gebucht; gleichzeitig wird die entsprechende Forderung im Finanzierungskonto getilgt.

In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum als dem, in dem das Einkommen anfällt, festgelegt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.

Im Kontensystem erscheinen die Einkommen- und Vermögensteuern

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören;

b) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat;

c) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

SOZIALBEITRAEGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6)

4.83. Definition: Sozialleistungen sind Geld- oder Sachtransfers, die im Rahmen kollektiver Vorsorgesysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die den privaten Haushalten durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen. Zu den Sozialleistungen gehören Zahlungen des Staates an Produzenten, die einzelnen privaten Haushalten zugute kommen und im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen erfolgen.

4.84. Die Risiken und Bedürfnisse, die Anlaß für Sozialleistungen sein können, sind vereinbarungsgemäß

a) Krankheit,

b) Invalidität, Gebrechen,

c) Arbeitsunfall, Berufskrankheit,

d) Alter,

e) Hinterbliebene,

f) Mutterschaft,

g) Familie,

h) Beschäftigungsförderung,

i) Arbeitslosigkeit,

j) Wohnung (48),

k) Ausbildung,

l) allgemeine Bedürftigkeit.

4.85. Sozialleistungen umfassen

a) laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von beitragsfinanzierten Systemen, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben und kontrolliert werden (Sozialversicherungssysteme);

b) laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von Systemen, die von Arbeitgebern für die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder deren Angehörige eingerichtet werden (betriebliche Sicherungssysteme mit und ohne spezielle Deckungsmittel). Die Beiträge an die Systeme können von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und von Selbständigen geleistet werden;

c) laufende Transfers von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, die keine vorherigen Beitragszahlungen voraussetzen (Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen).

4.86. Sozialleistungen umfassen nicht

a) Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die vom Versicherten unabhängig von seinem Arbeitgeber und vom Staat ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden;

b) Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die ausschließlich zwecks Erhalt eines Rabatts abgeschlossen wurden, selbst wenn diese Verträge durch eine Kollektivvereinbarung bedingt sind.

4.87. Ein Einzelversicherungsvertrag kann nur dann als Teil eines Sozialschutzsystems behandelt werden, wenn die Ereignisse und Umstände, gegen die die Versicherungsnehmer versichert sind, den Risiken oder Bedürfnissen (siehe 4.84) entsprechen und wenn darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist:

a) Die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich für eine bestimmte Gruppe von Erwerbspersonen oder aufgrund der für einen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern geltenden Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben.

b) Bei dem System handelt es sich um ein kollektives System, das zugunsten einer bestimmten Gruppe von Erwerbspersonen besteht, und die Teilnahme an dem System ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt.

c) Ein Arbeitgeber leistet zu dem System einen (tatsächlichen oder unterstellten) Beitrag für einen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob dieser ebenfalls einen Beitrag leistet.

4.88. Sozialschutzsysteme sind Systeme, durch die Arbeitskräfte von ihren Arbeitgebern oder vom Staat dazu verpflichtet oder ermutigt werden, sich gegen bestimmte Ereignisse oder Umstände zu versichern, die ihr Wohlergehen oder das ihrer Angehörigen beeinträchtigen können.

Folgende Arten von Sozialschutzsystemen lassen sich unterscheiden:

a) Sozialversicherungssysteme, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert werden;

b) andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, wie:

(1) Systeme, bei denen die Sozialbeiträge an Dritte (Versicherungsgesellschaften, rechtlich selbständige Pensionskassen) gezahlt werden;

(2) Systeme, bei denen Arbeitgeber getrennt von ihren sonstigen Rückstellungen spezielle Rückstellungen (Pensionsrückstellungen) bilden, auch wenn dadurch keine von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen. In diesem Fall spricht man von rechtlich unselbständigen Pensionskassen. Die Rückstellungen werden als Vermögenswerte der Begünstigten und nicht als Vermögenswerte der Arbeitgeber behandelt;

c) ohne spezielle Deckungsmittel finanzierte Sicherungssysteme, bei denen Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen aus ihren eigenen Mitteln gewähren, ohne zu diesem Zweck spezielle Rückstellungen zu bilden.

4.89. Sozialschutzsysteme, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer eingerichtet werden, sind nicht den Sozialversicherungssystemen, sondern anderen Sicherungssystemen mit speziellen Deckungsmitteln oder Systemen ohne spezielle Deckungsmittel zuzuordnen.

4.90. Die Sozialbeiträge lassen sich untergliedern in tatsächliche Sozialbeiträge im Rahmen der beiden unter 4.88 a) und b) genannten Systeme und in unterstellte Sozialbeiträge im Rahmen von ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Systemen.

4.91. Die Sozialbeiträge lassen sich ferner untergliedern in gesetzlich vorgeschriebene und gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge.

SOZIALBEITRAEGE (D.61)

Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611)

4.92. Die tatsächlichen Sozialbeiträge umfassen

a) tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111). (Sie sind mit dem Strom D.121 identisch.)

Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung, Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige oder rechtlich unselbständige Pensionskassen, die Sozialschutzsysteme verwalten, gezahlt, damit die Arbeitnehmer dieser Arbeitgeber Sozialleistungen erhalten.

Da die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer gezahlt werden, werden diese Beiträge gemeinsam mit den Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und von Sachleistungen als Arbeitnehmerentgelte gebucht. Sie werden ferner als laufende Transfers der Arbeitnehmer an die Sozialversicherung, die Versicherungsgesellschaften oder die rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen Pensionskassen ausgewiesen;

b) Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112)

Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge, die von den Arbeitnehmern an die Sozialversicherung oder an andere Systeme mit speziellen Deckungsmitteln oder an Systeme ohne spezielle Deckungsmittel gezahlt werden. Sozialbeiträge der Arbeitnehmer umfassen die tatsächlich gezahlten Beiträge sowie, im Fall von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sicherungssystemen, die zusätzlichen Beiträge in Höhe der auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen, die den an den Systemen teilnehmenden Arbeitnehmern zufließen, abzüglich der Dienstleistungsentgelte. Die Dienstleistungsentgelte werden ausschließlich aus den Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer und nicht auch aus denen der Arbeitgeber gedeckt;

c) Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113)

Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge der Selbständigen (Arbeitgeber und Selbständige ohne Arbeitnehmer) und der Nichterwerbstätigen zu ihren eigenen Gunsten. Sie umfassen auch das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen, das den an den Systemen teilnehmenden Nichtarbeitnehmern zufließt und das so behandelt wird, als ob es von diesen zusätzlich zu ihren sonstigen Beiträgen an die Versicherungsgesellschaften zurückgezahlt würde.

4.93. Tatsächliche Sozialbeiträge können aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, eines Tarifvertrags für einen Wirtschaftszweig, einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auf Unternehmensebene oder aufgrund des Arbeitsvertrags selbst und in bestimmten Fällen auf freiwilliger Grundlage entrichtet werden.

Bei den freiwilligen Beiträgen handelt es sich um

a) Sozialbeiträge, die Personen, die nicht oder nicht mehr gesetzlich dazu verpflichtet sind, an Institutionen der Sozialversicherung zahlen oder weiterzahlen;

b) Sozialbeiträge an Versicherungsgesellschaften (oder im gleichen Sektor eingeordnete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Pensionskassen) im Rahmen von Zusatzversicherungssystemen, die von den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer geschaffen wurden und denen letztere freiwillig angehören;

c) Beiträge an Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit für Arbeitnehmer oder für Selbständige.

4.94. Zur Unterscheidung zwischen Pflichtsozialbeiträgen und freiwilligen Sozialbeiträgen wird eine weitere Systematikebene eingeführt:

a) tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber (D.61111),

b) tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.61112),

c) Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.61121),

d) freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.61122),

e) Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.61131),

f) freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.61132).

4.95. Die tatsächlichen Sozialbeiträge an die Sozialversicherung und andere Institutionen des Staates werden mit ihrem Bruttobetrag in den Verteilungstransaktionen nachgewiesen.

Die Sozialbeiträge, die an Versicherungsgesellschaften im Rahmen von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Systemen oder an im gleichen Sektor eingeordnete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtlich selbständige Pensionskassen entrichtet werden, werden auf Nettobasis gebucht, d. h. nach Abzug des Teils der Beiträge, der dem Entgelt für die den (gebietsansässigen oder gebietsfremden) privaten Haushalten erbrachte Versicherungsdienstleistung entspricht. Vereinbarungsgemäß stellt dieser Teil des Beitrags ein Dienstleistungsentgelt dar, das in die Konsumausgaben der privaten Haushalte bzw. - im Fall von Sozialbeiträgen von gebietsfremden privaten Haushalten - in die Ausfuhr von Dienstleistungen eingeht.

Im Fall von rechtlich unselbständigen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen, bei denen die Arbeitgeber getrennte Rückstellungen bilden, wird von den Beiträgen der Arbeitnehmer kein Dienstleistungsentgelt abgezogen. Da in diesem Fall keine von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen, werden die mit der Verwaltung der Mittel verbundenen Kosten zu den allgemeinen Produktionskosten der Arbeitgeber gerechnet.

4.96. Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111) und die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entsteht. Die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem die Zahlungsverpflichtung entsteht.

4.97. Im Kontensystem erscheinen die tatsächlichen Sozialbeiträge

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte;

b) auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder privater Haushalte);

c) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die gebietsansässigen Versicherer bzw. Arbeitgeber angehören;

d) auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherer bzw. Arbeitgeber).

Unterstellte Sozialbeiträge (D.612)

4.98. Die unterstellten Sozialbeiträge (D.612) stellen den Gegenwert der Sozialleistungen (abzüglich der eventuellen Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) dar, die von Arbeitgebern direkt, d. h. unabhängig von tatsächlichen Beitragszahlungen, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden. Sie sind mit dem Strom D.122 identisch. Ihr Wert sollte prinzipiell nach der tatsächlichen Leistungserbringung bestimmt werden.

4.99. Ein Kreislauf von unterstellten Sozialbeiträgen muß ausgewiesen werden, um die direkten Sozialleistungen der Arbeitgeber bei den Sozialleistungen und die Kosten dieser Leistungen (soweit sie nicht durch Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gedeckt sind) in dem von Arbeitgebern verteilten Arbeitnehmerentgelt nachweisen zu können.

Wenn Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen direkt aus ihren eigenen Mitteln gewähren, d. h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck ein spezieller Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, kann man davon ausgehen, daß die Begünstigten gegen bestimmte Bedürfnisse oder Umstände geschützt sind, auch wenn zum Zweck dieses Schutzes keine Zahlungen erfolgen.

Für die Arbeitnehmer sind daher Entgelte in Höhe der Sozialbeiträge zu unterstellen, die gezahlt werden müßten, damit sie de facto einen Anspruch auf die entsprechenden Sozialleistungen hätten. Die Höhe der zu unterstellenden Beiträge ist nicht nur von der Höhe der gegenwärtig erbrachten Leistungen abhängig, sondern auch von der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Verbindlichkeiten der Arbeitgeber aufgrund derartiger Systeme, die wiederum von Faktoren abhängt wie der erwarteten Entwicklung der Anzahl, der Altersstruktur und der Lebenserwartung der von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer. Die Höhe der zu unterstellenden Beiträge sollten daher grundsätzlich nach denselben versicherungsmathematischen Prinzipien festgelegt werden, die auch für die Berechnung der an die Versicherungsgesellschaften zu zahlenden Prämien ausschlaggebend sind. Wenn sich infolge politischer Ereignisse oder wirtschaftlicher Veränderungen das Verhältnis zwischen der Zahl der gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer und der Renten beziehenden früheren Arbeitnehmer wesentlich verschiebt und anormal wird, ist die Höhe der unterstellten Sozialbeiträge für die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer zu schätzen, wobei dieser Schätzwert vom Wert der tatsächlich gezahlten Renten abweichen wird. Hierfür kann ein angemessener Prozentsatz der an die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Bruttolöhne und -gehälter als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

In der Praxis ist es jedoch u. U. schwierig, die Höhe derartiger unterstellter Sozialbeiträge festzulegen. Möglicherweise erstellt der Arbeitgeber selbst Schätzungen - etwa anhand der Beiträge, die an vergleichbare mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Systeme gezahlt werden -, um seine zu erwartenden künftigen Verbindlichkeiten zu ermitteln. Andernfalls besteht die einzig gangbare Alternative u. U. darin, die unterstellten Sozialbeiträge und das entsprechende unterstellte Arbeitnehmerentgelt anhand der ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen (abzüglich der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) zu schätzen, die vom Arbeitgeber während desselben Rechnungszeitraums gezahlt werden. Zweifellos gibt es viele Gründe dafür, warum die erforderlichen unterstellten Sozialbeiträge von den ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen abweichen könnten, die in demselben Rechnungszeitraum tatsächlich ausgezahlt wurden (etwa die sich ändernde Zusammensetzung und Altersstruktur der Arbeitskräfte des Unternehmens). Dennoch lassen sich die unterstellten Sozialbeiträge und das entsprechende Arbeitnehmerentgelt u. U. befriedigend anhand der in dem jeweiligen Rechnungszeitraum tatsächlich gezahlten Sozialleistungen (abzüglich eventueller Arbeitnehmersozialbeiträge) schätzen.

4.100. Die Buchung der unterstellten Sozialbeiträge im Einkommensentstehungskonto erfolgt unter der Annahme, daß die Arbeitgeber an die von ihnen gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer als Bestandteil der Arbeitnehmerentgelte einen als unterstellte Sozialbeiträge bezeichneten Betrag zahlen, dessen Höhe den geschätzten Sozialbeiträgen entspricht, die als Gegenleistung für die ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen entrichtet werden müßten, auf die die Arbeitnehmer Anspruch haben. Für die Buchung der unterstellten Sozialbeiträge im Konto der sekundären Einkommensverteilung ist die Annahme ausschlaggebend, daß die Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber den gleichen Betrag an unterstellten Sozialbeiträgen (d. h. laufende Transfers) so zurückzahlen, als ob sie an ein getrenntes Sozialschutzsystem zahlen würden.

4.101. Buchungszeitpunkt: Unterstellte Sozialbeiträge, denen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen entsteht.

Unterstellte Sozialbeiträge, denen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gebucht.

4.102. Im Kontensystem erscheinen die unterstellten Sozialbeiträge

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilungen der privaten Haushalte und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers;

b) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Arbeitgeber angehören, und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers.

MONETÄRE SOZIALLEISTUNGEN (D.62)

4.103. Diese Position umfaßt:

Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621)

Sie werden an private Haushalte von Institutionen der Sozialversicherung erbracht (außer Erstattungen, siehe D.6311).

Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen (D.622)

Sie werden (als Geld- oder Sachleistungen) an private Haushalte von Versicherungsgesellschaften oder anderen institutionellen Einheiten, die private Sozialschutzsysteme (mit speziellen Deckungsmitteln) verwalten, erbracht.

Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623)

Sie werden (als Geld- oder Sachleistungen) von Arbeitgebern, die Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel verwalten, an die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie deren Angehörige oder Hinterbliebene gezahlt. Typische Beispiele sind:

a) die uneingeschränkte oder eingeschränkte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Fall von Krankheit, Unfall, Mutterschaft usw.;

b) Kindergeld, Ehegattenzuschläge, Erziehungszulagen und andere Zulagen für Familienangehörige;

c) die Zahlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten an frühere Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene und die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene im Fall von Entlassungen, Invalidität, Unfalltod usw. (sofern diese Zahlungen an Kollektivvereinbarungen geknüpft sind);

d) allgemeine medizinische Versorgung, die nicht mit der Arbeit des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht;

e) Unterbringung in Genesungs- und Altenheimen.

Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber an ihre früheren Arbeitnehmer und sonstige Berechtigte sind einschließlich der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu buchen, d. h. einschließlich der Zahlungen, die von den Arbeitgebern zugunsten der Betreffenden an Versicherer geleistet werden.

Sonstige soziale Geldleistungen (D.624)

Sie werden an private Haushalte von staatlichen Einheiten oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck geleistet und beziehen sich zwar auf die durch Sozialschutzleistungen gedeckten Bedürfnisse, werden jedoch nicht im Rahmen eines Sozialschutzsystems erbracht. Zu den sonstigen sozialen Geldleistungen gehören nicht laufende Transfers aufgrund von Ereignissen oder Umständen, die in der Regel nicht durch Sozialschutzsysteme abgedeckt sind (beispielsweise Transfers aufgrund von Naturkatastrophen. Sie werden den sonstigen laufenden Transfers oder den sonstigen Vermögenstransfers zugeordnet.).

SOZIALE SACHTRANSFERS (D.63)

4.104. Definition: Soziale Sachtransfers (D.63) sind Waren und Dienstleistungen, die einzelnen privaten Haushalten von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck als Sachtransfers zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie von den staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck am Markt gekauft werden oder Teil von deren nichtmarktbestimmter Produktion sind. Soziale Sachtransfers können aus Steuereinnahmen, sonstigen staatlichen Einkommen oder Sozialversicherungsbeiträgen bzw., im Fall von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, aus Schenkungen oder Vermögenseinkommen finanziert werden.

Obwohl einige der nichtmarktbestimmten Dienstleistungen, die von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erbracht werden, Merkmale von kollektiven Dienstleistungen aufweisen, werden sämtliche nichtmarktbestimmten Dienstleistungen von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck der Einfachheit halber vereinbarungsgemäß als individuelle Dienstleistungen behandelt. Dienstleistungen, die für private Haushalte kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis erbracht werden, werden als individuelle Dienstleistungen bezeichnet, um sie von kollektiven Dienstleistungen zu unterscheiden, die für die gesamte Bevölkerung oder weite Bevölkerungskreise erbracht werden. Die individuellen Dienstleistungen umfassen im wesentlichen Bildungs- und Gesundheitsleistungen, wobei häufig jedoch auch andere Arten von Dienstleistungen, etwa Wohnungsdienstleistungen oder Kultur- und Freizeitdienstleistungen, individualisierbar sind.

Soziale Sachtransfers (D.63) untergliedern sich in soziale Sachleistungen und in individuell zurechenbare Sachleistungen.

Soziale Sachleistungen (D.631)

4.105. Soziale Sachleistungen sind soziale Sachtransfers, mit denen die finanzielle Belastung privater Haushalte durch soziale Risiken und Bedürfnisse (siehe 4.83) gelindert werden soll. Zu unterscheiden sind Sachleistungen, bei denen die begünstigten privaten Haushalte die Waren bzw. Dienstleistungen tatsächlich selbst kaufen und deren Kosten dann erstattet bekommen, und Sachleistungen, die direkt an die Begünstigten erbracht werden. Im zweiten Fall werden die Güter, die von den Produzenten direkt an die Begünstigten geliefert werden, vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck produziert oder teilweise oder vollständig bezahlt.

Erstattungen der Sozialversicherung (D.6311)

Bei diesen Leistungen handelt es sich um von Institutionen der Sozialversicherung vorgenommene Erstattungen von genehmigten Ausgaben der privaten Haushalte für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.

Ein privater Haushalt, der eine Ware oder Dienstleistung kauft, deren Kosten ihm dann von einer Institution der Sozialversicherung vollständig oder teilweise erstattet werden, handelt praktisch für Rechnung dieser Institution. Er gewährt ihr faktisch einen kurzfristigen Kredit, der mit der Erstattung der Kosten getilgt wird.

Der Erstattungsbetrag wird so gebucht, als ob die Ausgaben zu dem Zeitpunkt, zu dem der private Haushalt den Kauf vornimmt, direkt von der Institution der Sozialversicherung getätigt würden. Als Ausgabe des privaten Haushalts wird eine gegebenenfalls bestehende Differenz zwischen dem gezahlten Anschaffungspreis und dem Erstattungsbetrag gebucht. Letzterer wird somit nicht als laufender Geldtransfer der Sozialversicherung an die privaten Haushalte gebucht.

Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung (D.6312)

Sie umfassen soziale Sachtransfers, außer Erstattungen, von Institutionen der Sozialversicherung an private Haushalte. Dabei handelt es sich im wesentlichen um ärztliche, zahnärztliche oder chirurgische Behandlungen, stationäre Versorgung, Brillen oder Kontaktlinsen, medizinische Hilfsmittel und Geräte sowie vergleichbare Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen. Die Leistung wird von Markt- oder Nichtmarktproduzenten direkt, ohne daß Erstattungen erfolgen, an die Begünstigten erbracht und ist entsprechend zu bewerten. Eventuelle Zuzahlungen der privaten Haushalte sind abzuziehen.

Sonstige soziale Sachleistungen (D.6313)

Hierbei handelt es sich um Sachtransfers, die von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden und von der Art her den Sachleistungen der Sozialversicherung vergleichbar sind, jedoch nicht im Rahmen eines Sozialschutzsystems erfolgen. Hierzu gehören die Unterbringung in Unterkünften und Wohnungen, die Kinderbetreuung in Einrichtungen, die berufliche Fortbildung, die Reduzierung von Fahrpreisen (vorausgesetzt, daß sie einem sozialen Zweck dient) sowie ähnliche Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen. Zahlungen der privaten Haushalte für sonstige soziale Sachleistungen sind abzuziehen.

Individuell zurechenbare Sachleistungen (D.632)

4.106. Definition: Individuell zurechenbare Sachleistungen (D.632) umfassen Waren und Dienstleistungen, die einzelnen Haushalten von sonstigen Nichtmarktproduzenten innerhalb des Staates oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck kostenlos oder zu einem sehr geringen Preis zur Verfügung gestellt werden. Sie entsprechen den individualisierbaren Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und des Staates (siehe 3.75), abzüglich sozialer Sachleistungen (D.631), die privaten Haushalten im Rahmen von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfesystemen erbracht werden.

4.107. Buchungszeitpunkt der Sozialleistungen:

a) Geldleistungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Ansprüche auf die Leistungen begründet werden.

b) Sachleistungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Leistungen erbracht werden bzw. zu dem die Waren, die privaten Haushalten von sonstigen Nichtmarktproduzenten direkt zur Verfügung gestellt werden, den Eigentümer wechseln.

4.108. Im Kontensystem erscheinen monetäre Sozialleistungen (D.62)

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, die die Leistungen gewähren;

b) auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall von seitens der übrigen Welt erbrachten Leistungen);

c) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte;

d) auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall von an gebietsfremde private Haushalte erbrachten Leistungen).

Soziale Sachtransfers (D.63) werden nachgewiesen:

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der Sektoren, die die Leistungen gewähren;

b) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte.

Der Verbrauch der Waren- und Dienstleistungstransfers wird im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) gebucht.

Vereinbarungsgemäß gibt es keine sozialen Sachtransfers, die an die übrige Welt geleistet oder von ihr empfangen werden (derartige Transfers werden unter der Position D.62 "Monetäre Sozialleistungen" gebucht).

SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7)

NETTOPRÄMIEN FÜR SCHADENVERSICHERUNGEN (D.71)

4.109. Definition: Die Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71) umfassen Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von institutionellen Einheiten ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden. Bei den von einzelnen privaten Haushalten abgeschlossenen Schadenversicherungsverträgen handelt es sich um die Versicherungsverträge, die außerhalb des Sozialschutzsystems ohne Beteiligung von Arbeitgebern und vom Staat abgeschlossen werden (49). Die Nettoprämien für Schadenversicherungen umfassen sowohl die tatsächlichen Prämien, die von den Versicherten im Rechnungszeitraum gezahlt werden, um den Versicherungsschutz zu erlangen (verdiente Prämien), als auch die zusätzlichen Prämien in Höhe der Vermögenseinkommen, aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften.

Die Nettoprämien für Schadenversicherungen ermöglichen die Deckung der Risiken verschiedener Ereignisse oder Umstände, die auf natürliche Ursachen oder menschliche Einflußnahme zurückzuführen sind und Personen- oder Sachschäden zur Folge haben - wie etwa Feuer, Überschwemmung, Unglück, Verkehrsunfall, Schiffbruch, Diebstahl, Gewaltanwendung, Unfall, Krankheit usw. -, sowie des Risikos von finanziellen Verlusten aufgrund von Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall usw.

4.110. Buchungszeitpunkt: Nettoprämien für Schadenversicherungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie verdient werden.

Bei den Versicherungsprämien handelt es sich um den Teil der im laufenden Rechnungszeitraum oder in früheren Rechnungszeiträumen insgesamt eingezahlten Prämien, der im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt ist abzüglich des Dienstleistungsentgelts.

Die im laufenden Rechnungszeitraum verdienten Prämien unterscheiden sich von den im laufenden Rechnungszeitraum fälligen Prämien insofern, als letztere der Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen dienen können.

4.111. Im Kontensystem erscheinen die Nettoprämien für Schadenversicherungen

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsnehmer,

b) auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsnehmer),

c) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsgesellschaften,

d) auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsgesellschaften).

SCHADENVERSICHERUNGSLEISTUNGEN (D.72)

4.112. Definition: Schadenversicherungsleistungen (D.72) sind die aufgrund von Schadenversicherungsverträgen fälligen Leistungen (50), d. h. die Beträge, die von Versicherungsgesellschaften zur Regelung von Schadensfällen zu zahlen sind, die Personen oder Sachen (einschließlich Anlagegüter) erleiden.

4.113. Nicht zu den Schadenversicherungsleistungen gehören die Zahlungen, die als Sozialleistungen anzusehen sind.

4.114. Da das Dienstleistungsentgelt für die Schadenversicherung gleich der Differenz zwischen der Summe aus verdienten und zusätzlichen Prämien und den fälligen Leistungen ist, muß der Gesamtbetrag der fälligen Leistungen einer Versicherungsgesellschaft gleich den an diese Gesellschaft während desselben Rechnungszeitraums gezahlten Nettoprämien für Schadenversicherungen sein. Dies verdeutlicht, daß der Schadenversicherung im wesentlichen eine Umverteilungsfunktion zukommt.

Die erbrachte Schadenversicherungsleistung wird als Transfer an den Geschädigten behandelt. Derartige Zahlungen werden immer als laufende Transfers behandelt, selbst wenn es bei zerstörten Anlagegütern oder schwerwiegenden Personenschäden um große Beträge geht. Die an den Geschädigten gezahlten Beträge sind in der Regel nicht zweckgebunden, und die beschädigten oder zerstörten Vermögenswerte müssen nicht unbedingt repariert oder ersetzt werden.

Bestimmte Versicherungsleistungen sind zu erbringen, weil der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat (Haftpflichtversicherung). Diese Leistungen werden als von der Versicherungsgesellschaft direkt an den Geschädigten und nicht als indirekte über den Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen gebucht.

4.115. Buchungszeitpunkt: Die Schadenversicherungsleistungen werden zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gebucht.

4.116. Im Kontensystem erscheinen die Schadenversicherungsleistungen

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften,

b) auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsgesellschaften),

c) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Empfängersektoren,

d) auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Leistungsempfänger).

LAUFENDE TRANSFERS INNERHALB DES STAATSSEKTORS (D.73)

4.117. Definition: Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) enthalten Transfers zwischen den verschiedenen Teilsektoren des Staates (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung) mit Ausnahme von Steuern, Subventionen, Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.

4.118. Zu den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors gehören nicht die Transaktionen zugunsten einer anderen institutionellen Einheit. Diese Transfers sind nur einmal zu buchen, und zwar als Aufkommen der Einheit, zu deren Gunsten die Transaktion durchgeführt wird. Dies geschieht, wenn eine Körperschaft (z. B. der Bund) Steuern einnimmt, die vollständig oder teilweise einer anderen staatlichen Stelle (z. B. einer lokalen Gebietskörperschaft) zustehen. In diesem Fall wird der der anderen staatlichen Stelle zustehende Anteil als direkt von dieser Stelle erhobene Steuer gebucht und nicht als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors. Diese Lösung bietet sich insbesondere dann an, wenn Steuern in Form von Zuschlägen zu Steuern des Bundes (Zentralstaats) erhoben werden, jedoch für andere staatliche Stellen bestimmt sind. Verzögerungen bei der Weiterleitung der Steuern von der einen an die andere staatliche Einheit sind im Finanzierungskonto als sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen.

Andererseits zählen Transfers von Steuereinnahmen, die als Teil eines Pauschaltransfers vom Bund an andere staatliche Stellen überwiesen werden (z. B. im Rahmen des Finanzausgleichs), zu den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors. Diese Transfers sind an keine besondere Steuerart gebunden und erfolgen nicht automatisch, sondern hauptsächlich über bestimmte Fonds (Provinzialfonds, Gemeindefonds) und entsprechend bestimmten vom Bund (Zentralstaat) festgesetzten Verteilungsschlüsseln (z. B. allgemeine Finanzzuweisung).

4.119. Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie gemäß der geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen haben.

4.120. Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Teilsektoren des Staates (51).

LAUFENDE TRANSFERS IM RAHMEN INTERNATIONALER ZUSAMMENARBEIT (D.74)

4.121. Definition: Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) umfassen alle Sach- oder Geldübertragungen zwischen dem Staat und staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen (52) in der übrigen Welt außer Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.

4.122. Die Position D.74 enthält

a) Beiträge des Staates an Institutionen der Europäischen Union, jedoch ohne Steuern und ohne die Beiträge im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle (53);

b) Beiträge des Staates an andere internationale Organisationen;

c) laufende Transfers, die der Staat von den unter a) und b) genannten Organisationen empfängt (54);

d) laufende Transfers, die ein Staat einem anderen Staat in Form von Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zur Finanzierung von Haushaltsdefiziten des anderen Staates oder überseeischer Gebiete) oder von Sachleistungen (z. B. Gegenwert von Geschenken in Form von Nahrungsmitteln, militärischer Ausrüstung oder Katastrophenhilfe in Form von Nahrungsmitteln, Kleidung, Medikamenten usw.) gewährt;

e) Die Bruttolöhne und -gehälter, die eine staatliche Stelle, eine Institution der Europäischen Union oder eine internationale Organisation an ihre Beamten und sonstigen Bediensteten während deren Abordnung zur Dienstleistung in einem Entwicklungsland zahlt.

Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit umfassen auch Übertragungen zwischen dem Staat und den im Land ansässigen internationalen Organisationen, da internationale Organisationen nicht als gebietsansässige institutionelle Einheiten des Landes, in dem sie ansässig sind, behandelt werden.

4.123. Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit werden entweder zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Übertragungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen sind (Pflichttransfers), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen (freiwillige Transfers).

4.124. Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

a) auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat,

b) auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

ÜBRIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.75)

Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck

4.125. Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen alle Spenden (außer Vermächtnissen), Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse, die private Organisationen ohne Erwerbszweck von privaten Haushalten (einschließlich gebietsfremder privater Haushalte) und in geringerem Umfang auch von anderen Einheiten erhalten.

4.126. Die Position umfaßt

a) regelmäßige wiederkehrende Mitgliedsbeiträge von privaten Haushalten an Gewerkschaften, politische, sportliche, kulturelle, religiöse Vereinigungen usw. im Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck;

b) Spenden (außer Vermächtnissen) von Kapitalgesellschaften, privaten Haushalten und der übrigen Welt an private Organisationen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sachtransfers in Form von Geschenken (Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Medikamenten usw.) an karitative Einrichtungen zur Verteilung an gebietsansässige und gebietsfremde private Haushalte;

c) vom Staat gewährte Beihilfen und Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme der Transfers, die speziell zur Finanzierung von Investitionsausgaben bestimmt sind. Diese sind in der Position Investitionszuschüsse enthalten.

Die Position umfaßt nicht die Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck im Sektor Kapitalgesellschaften, wie etwa Industrie- und Handelskammern oder Fachverbände. Diese Beiträge werden als Dienstleistungsentgelte gebucht.

4.127. Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.

4.128. Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Transfer leistenden Sektoren,

b) auf der Verwendungsseite des Außenkontos für Primäreinkommen und Transfers,

c) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten

4.129. Definition: Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten umfassen sämtliche laufende Geld- und Sachtransfers, die gebietsansässige private Haushalte an andere gebietsansässige oder an gebietsfremde private Haushalte leisten oder von diesen empfangen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Geldüberweisungen von Auswanderern und dauernd im Ausland wohnenden (oder mindestens ein Jahr lang im Ausland arbeitenden) Arbeitnehmern an ihre im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen oder von Eltern an ihre an einem anderen Ort lebenden Kinder.

4.130. Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers zwischen privaten Haushalten werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.

4.131. Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers zwischen privaten Haushalten

a) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte,

b) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos für Primäreinkommen und Transfers.

Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen

4.132. Definition: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben ausgesprochen wurden, werden als laufende Transfers behandelt.

4.133. Nicht dazu zählen

a) Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die von den Steuerbehörden wegen Steuerumgehung oder verspäteter Steuerzahlung ausgesprochen wurden, da sie in der Regel nicht von den Steuern an sich unterschieden werden können;

b) Zahlungen für die Erteilung von Berechtigungen, da es sich bei ihnen entweder um Steuern oder um Zahlungen für von staatlichen Einheiten erbrachte Dienstleistungen handelt (siehe D.29 und D.59).

4.134. Buchungszeitpunkt: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen werden zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit gebucht.

Lotterien und Spiele

4.135. Die für Lotterielose gezahlten oder bei Wetten und Spielen eingesetzten Beträge umfassen zwei Teile: das Dienstleistungsentgelt an den Lotterie-, Wett- und Spielveranstalter und einen verbleibenden Teil, der als laufender Transfer an die Gewinner ausgezahlt wird. Das Dienstleistungsentgelt kann einen wesentlichen Betrag ausmachen und Wett- und Lotteriesteuern einschließen. Die laufenden Transfers werden im ESVG direkt zwischen den Lotterie- oder Wettspielern, also zwischen privaten Haushalten, gebucht. Sofern sich Gebietsfremde an Lotterien, Spielen oder Wetten im Inland beteiligen, kann es zu beachtlichen Nettotransfers zwischen den Sektoren Private Haushalte und Übrige Welt kommen.

Entschädigungszahlungen

4.136. Definition: Entschädigungszahlungen sind laufende Transfers, mit Ausnahme von Schadenversicherungsleistungen, die von institutionellen Einheiten an andere institutionelle Einheiten geleistet werden, um sie für von ersteren verursachte Personen- oder Sachschäden zu entschädigen. Bei den Entschädigungszahlungen handelt es sich entweder um gerichtlich angeordnete Pflichtzahlungen oder um außergerichtlich vereinbarte freiwillige Zahlungen. Die Position umfaßt auch freiwillige Entschädigungszahlungen von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck für Katastrophenschäden, sofern sie nicht den Vermögenstransfers zuzuordnen sind.

4.137. Buchungszeitpunkt: Entschädigungszahlungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen (freiwillige Zahlungen) oder zu dem sie zu erfolgen haben (Pflichtzahlungen).

Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle

4.138. Die Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle, die durch den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften geschaffen wurde, sind sonstige laufende Transfers des Sektors Staat der EU-Mitgliedstaaten an die Institutionen der Europäischen Union.

Es handelt sich um zusätzliche Beiträge (Restfinanzierung) zum Haushalt dieser Institutionen, die auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts der einzelnen Länder bemessen werden.

Buchungszeitpunkt: Die Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht.

Im Kontensystem erscheinen die Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle

a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat,

b) auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Sonstige laufende Transfers

4.139. a) Laufende Transfers von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an den Staat, jedoch ohne Steuern;

b) Zahlungen des Staates an öffentliche Unternehmen, die dem Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (einschließlich Quasi-Kapitalgesellschaften) zugeordnet sind, soweit diese Zahlungen der Deckung außergewöhnlicher Pensionslasten dienen;

c) Reisestipendien und Belohnungen, die vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte oder an die übrige Welt gewährt werden;

d) wiederkehrende Zahlungen des Staates an private Haushalte als Prämien für Sparleistungen im Berechnungszeitraum;

e) Erstattungen von Leistungen, die private Haushalte von Wohlfahrtseinrichtungen erhalten haben;

f) laufende Transfers von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an die übrige Welt;

g) Unterstützungszahlungen von Kapitalgesellschaften (Sponsoring), wenn es sich bei ihnen nicht um Käufe von Werbe- oder sonstigen Dienstleistungen handelt (z. B. Übertragungen für Wohltätigkeitszwecke oder Stipendien);

h) laufende Transfers des Staates an private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Verbraucher, sofern die Transfers nicht bei den Sozialleistungen (D.62, D.63) gebucht sind.

4.140. Buchungszeitpunkt: Mit Ausnahme der Transfers des Staates und der Transfers an den Staat, die zum Fälligkeitszeitpunkt auszuweisen sind, sind die übrigen laufenden Transfers zu dem Zeitpunkt zu buchen, zu dem sie erfolgen.

Im Kontensystem erscheinen die übrigen laufenden Transfers

a) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung sämtlicher Sektoren,

b) auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

ZUNAHME BETRIEBLICHER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (D.8)

4.141. Definition: Die Position Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) hat den Zweck, in die Ersparnis der privaten Haushalte die Veränderung der Deckungsrückstellungen für Pensionen einzubeziehen, auf die die privaten Haushalte einen festen Anspruch haben (der sich auf finanzieller Ebene als Forderung in der Position F.61 niederschlägt) und die durch Prämien- und Beitragszahlungen entstehen, die im Konto der sekundären Einkommensverteilung als Sozialbeiträge nachgewiesen werden.

4.142. Im ESVG werden die Deckungsrückstellungen von rechtlich selbständigen und rechtlich unselbständigen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Pensionssystemen in den Finanzierungskonten und in den Vermögensbilanzen als Forderungen der privaten Haushalte ausgewiesen. Daher muß durch einen Berichtigungsposten gewährleistet werden, daß sich der Betrag, um den die Pensionsbeiträge die Pensionsleistungen (d. h. die geleisteten die empfangenen "Transfers") gegebenenfalls übersteigen, nicht auf die Ersparnis der privaten Haushalte auswirkt.

Zu diesem Zweck wird in den Einkommensverwendungskonten das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte (Ausgaben- wie auch Verbrauchskonzept) vor dem Ausweis der Ersparnis um einen Posten ergänzt, der wie folgt errechnet wird:

Gesamtbetrag der tatsächlichen Sozialbeiträge für Pensionen an mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Pensionssysteme

plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Beiträge aus dem auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen

minus Entgelt für die entsprechenden Dienstleistungen

minus Gesamtbetrag der Pensionen, die von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Pensionssystemen als Sozialleistungen ausgezahlt werden.

Auf diese Weise ergibt sich für die Ersparnis der privaten Haushalte derselbe Wert, der sich ergeben hätte, wenn die Pensionsbeiträge und -leistungen nicht im Konto der sekundären Einkommensverteilung als laufende Transfers gebucht worden wären. Dieser Berichtigungsposten ist notwendig, damit die Ersparnis der privaten Haushalte inhaltlich mit dem Nachweis der Haushaltsansprüche aus Lebensversicherungs- und Pensionsrückstellungen (F.61) im Finanzierungskonto in Einklang steht. Im Einkommensverwendungskonto der Versicherungsgesellschaften, der rechtlich selbständigen Pensionskassen und der Arbeitgeber, die rechtlich unselbständige Pensionskassen verwalten, ist selbstverständlich eine entsprechende Gegenberichtigung vorzunehmen.

4.143. Buchungszeitpunkt: Der Berichtigungsposten wird wie seine Bestandteile gebucht.

4.144. Im Kontensystem erscheint die Position Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche

a) auf der Verwendungsseite des Einkommensverwendungskontos des Sektors Versicherungsgesellschaften sowie sonstiger Sektoren, die rechtlich unselbständige Pensionskassen verwalten,

b) auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherer),

c) auf der Aufkommensseite des Einkommensverwendungskontos des Sektors private Haushalte,

d) auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder privater Haushalte).

VERMÖGENSTRANSFERS (D.9)

4.145. Vermögenstransfers unterscheiden sich dadurch von laufenden Transfers, daß sie den Zugang oder den Abgang eines oder mehrerer Vermögenswerte bei mindestens einem der Transaktionspartner voraussetzen. Sie müssen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder um Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz eines oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich ziehen.

4.146. Ein Sachvermögenstransfer ist die Übertragung des Eigentums an einem Vermögenswert (außer an Vorräten und an Bargeld) ohne Gegenleistung oder die Aufhebung einer Verbindlichkeit seitens eines Gläubigers, wobei auf die Schuldtilgung verzichtet wird.

Ein Geldvermögenstransfer ist die Übertragung von Bargeld ohne Gegenleistung, das sich entweder der Geldgeber durch die Veräußerung eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) beschafft hat oder das der Empfänger für den Erwerb eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) verwenden soll. Geldvermögenstransfers erfolgen häufig unter der Bedingung, daß ihr Empfänger einen Vermögenswert oder mehrere Vermögenswerte erwirbt.

4.147. Vermögenstransfers umfassen vermögenswirksame Steuern (D.91), Investitionszuschüsse (D.92) und sonstige Vermögenstransfers (D.99).

VERMÖGENSWIRKSAME STEUERN (D.91)

4.148. Definition: Vermögenswirksame Steuern (D.91) sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und sehr großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten aufgrund von Vermächtnissen, Schenkungen oder anderen Transfers übertragen werden.

4.149. Die vermögenswirksamen Steuern umfassen

a) Steuern auf Vermögenstransfers:

Erbschaft- und Schenkungsteuern, die als Abgaben vom Vermögen des Begünstigten behandelt werden, mit Ausnahme von Steuern auf die Veräußerung von Vermögenswerten, da es sich hierbei nicht um Transfers handelt.

b) Vermögensabgaben:

außerordentliche Abgaben auf die Vermögenswerte oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten (55). Hierzu gehören Wertsteigerungsabgaben anläßlich der Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland oder Bauerwartungsland.

4.150. Buchungszeitpunkt: Vermögenswirksame Steuern werden zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerverbindlichkeit gebucht.

4.151. Im Kontensystem erscheinen die vermögenswirksamen Steuern

a) bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (-) im Vermögensbildungskonto der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören;

b) bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (+) im Vermögensbildungskonto des Sektors Staat;

c) bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens im Außenkonto der Vermögensbildung.

INVESTITIONSZUSCHÜSSE (D.92)

4.152. Definition: Investitionszuschüsse (D.92) sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt (56) an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren.

4.153. Bei Investitionszuschüssen kann es sich um Geld- oder um Sachtransfers handeln. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers umfassen die unentgeltlichen Übertragungen von Transportmitteln, Ausrüstungen und sonstigen beweglichen Anlagegütern seitens des Staates an andere gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten sowie die direkte Bereitstellung von Gebäuden oder sonstigen unbeweglichen Anlagegütern an gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten.

4.154. Investitionszuschüsse umfassen nicht den Transfer von militärischen Waffen und Waffensystemen, da es sich bei diesen nicht um Gegenstände des Anlagevermögens handelt (siehe auch 3.98).

4.155. Der Wert von Anlageinvestitionen, die der Staat zugunsten anderer Sektoren der Volkswirtschaft tätigt, ist unter den Investitionszuschüssen zu buchen, soweit der Begünstigte eindeutig feststeht und das Eigentum an den Anlagen erwirbt. In diesem Fall sind die Anlageinvestitionen unter den Änderungen der Aktiva im Vermögensbildungskonto des begünstigten Sektors nachzuweisen, finanziert durch einen Investitionszuschuß in gleicher Höhe, der unter den Änderungen der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens desselben Kontos erscheint.

4.156. Die Position D.92 umfaßt nicht nur einmalige Zahlungen für die Finanzierung von Investitionen während des gleichen Zeitraums, sondern auch zeitlich gestaffelte Zahlungen, die sich auf Anlageinvestitionen beziehen, die im Laufe früherer Perioden durchgeführt wurden. So werden jährliche Zahlungen des Staates, die Tilgungsraten von Schulden darstellen, die Unternehmen zur Durchführung von Investitionsvorhaben aufgenommen haben und die von der öffentlichen Hand ganz oder teilweise getilgt werden, ebenfalls als Investitionszuschüsse angesehen.

Nicht dazu gehören dagegen vom Staat gewährte Zinszuschüsse, selbst wenn diese Investitionen erleichtern sollen. Die Übernahme eines Teils der Zinsbelastung durch die öffentliche Hand bildet, wie der Zinsstrom selbst, eine Einkommensverteilungstransaktion. Dies gilt nicht für den Fall, in dem ein Zuschuß gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne daß diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind. In diesem Fall ist der gesamte Zuschuß als Investitionszuschuß zu buchen.

4.157. Investitionszuschüsse an den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfassen außer den Zuschüssen an private Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften auch die Zuweisungen an öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit nicht die staatliche Stelle, welche die Mittel gewährt, damit eine Forderung gegenüber den öffentlichen Unternehmen erwirbt.

4.158. Investitionszuschüsse an den Sektor private Haushalte umfassen außer Modernisierungsprämien an Unternehmen, die keine Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind, die Prämien, die privaten Haushalten für den Wohnungsbau, -erwerb oder -umbau gewährt werden.

4.159. Investitionszuschüsse an staatliche Stellen umfassen alle Zahlungen (außer Zinszuschüsse) an Teilsektoren des Staates (57), die den Zweck haben, Anlageinvestitionen zu finanzieren. Der wichtigste Fall betrifft die Zuweisungen des Bundes (Zentralstaates) an die Gemeinden, deren ausdrücklicher Zweck in der Finanzierung von Anlageinvestitionen besteht. Es ist wichtig, zu betonen, daß Transfers allgemeiner Art für vielfältige oder unbestimmte Zwecke als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors gebucht werden, selbst wenn sie teilweise zur Deckung von Investitionsausgaben herangezogen werden.

4.160. Investitionszuschüsse des Staates oder der übrigen Welt an Organisationen ohne Erwerbszweck sind von den laufenden Transfers an Organisationen ohne Erwerbszweck aufgrund desselben Kriteriums abzugrenzen.

4.161. Investitionszuschüsse an die übrige Welt sind ebenfalls auf Transfers zu beschränken, deren besonderer Zweck die Finanzierung von Anlageinvestitionen gebietsfremder Einheiten ist. Sie betreffen beispielsweise verlorene Zuschüsse zum Bau von Brücken, Fabriken, Krankenhäusern, Schulen in Entwicklungsländern oder für den Bau von Gebäuden für internationale Organisationen. Sie können sowohl einmalige als auch zeitlich gestaffelte Zahlungen umfassen. Die geschenkte Lieferung von Anlagegütern ist ebenfalls in dieser Position nachzuweisen.

4.162. Buchungszeitpunkt: Investitionszuschüsse in Form von Geldtransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird.

4.163. Im Kontensystem erscheinen Investitionszuschüsse

a) bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (-) im Vermögensbildungskonto des Sektors Staat,

b) bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (+) im Vermögensbildungskonto der Sektoren, die die Zuschüsse empfangen,

c) bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Außenkonto der Vermögensbildung.

SONSTIGE VERMÖGENSTRANSFERS (D.99)

4.164. Definition: Als sonstige Vermögenstransfers (D.99) werden alle Transfers (außer Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfaßt, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken.

4.165. Die sonstigen Vermögenstransfers enthalten folgende Transaktionen:

a) Entschädigungszahlungen des Staates oder der übrigen Welt an die Eigentümer von Anlagegütern, die infolge von Kriegshandlungen, sonstigen politischen Ereignissen oder Naturkatastrophen (Überschwemmungen usw.) zerstört oder beschädigt worden sind;

b) Übertragungen des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften zur Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen;

c) Übertragungen zwischen Teilsektoren des Staates zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder von angesammelten Verlusten (58);

d) einmalige Zahlungen des Staates an private Haushalte als Prämien für Sparleistungen, die diese im Laufe mehrerer Jahre erbracht haben;

e) Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen zwischen institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren angehören, einschließlich Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen an Organisationen ohne Erwerbszweck (z. B. Schenkungen an Universitäten zur Deckung der Baukosten von Studentenheimen, Bibliotheken, Laboratorien usw.);

f) im gemeinsamen Einvernehmen erfolgende Schuldenaufhebungen zwischen institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren angehören (beispielsweise Aufhebung einer Forderung, die der Staat gegenüber einem Schuldner in der übrigen Welt hat oder Garantieleistung zur Befreiung eines zahlungsunfähigen Schuldners von seiner Verpflichtung). Derartige einvernehmliche Schuldenaufhebungen werden als Vermögenstransfers der Gläubiger an die Schuldner in Höhe der zum Zeitpunkt der Aufhebung ausstehenden Schuld behandelt.

Nicht zu den Vermögenstransfers zählen jedoch:

(1) die Aufhebung und Übernahme von Schulden von Quasi-Kapitalgesellschaften durch die Eigentümer dieser Quasi-Kapitalgesellschaften. Das ist vielmehr eine Transaktion mit Anteilsrechten (siehe 5.16);

(2) Die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften durch den Staat, wenn die Kapitalgesellschaft aufgelöst wird und als institutionelle Einheit im Nachweis des ESVG verschwindet. Dieser Vorgang wird im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen gebucht (siehe 5.16, 6.29 und 6.30);

(3) Die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften durch den Staat im Zusammenhang mit einem laufenden Vorgang der Privatisierung, die kurz vor dem Abschluß steht. Dieser Vorgang wird als Transaktion mit Anteilsrechten ausgewiesen (siehe 5.16).

Bei einer einseitigen Wertberichtigung einer Schuld handelt es sich dagegen nicht um eine Transaktion zwischen institutionellen Einheiten, so daß sie weder im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto erscheint. Wenn der Gläubiger eine Wertberichtigung vornimmt, erfolgt die Buchung im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen des Gläubigers bzw. des Schuldners (siehe 6.27 d)). Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen werden als Positionen der betrieblichen Buchführung behandelt, die im ESVG nicht erscheinen. Die einseitige Nichtanerkennung einer Schuld durch den Schuldner ist ebenfalls keine Transaktion und erscheint daher nicht im ESVG;

g) der Teil der realisierten Kapitalgewinne (-verluste), der an andere Sektoren ausgeschüttet wird, wie beispielsweise von Versicherungsgesellschaften realisierte Kapitalgewinne, die an private Haushalte ausgeschüttet werden. Die Gegenbuchung von Transfers, die der Staat indirekt (beispielsweise über eine Holding-Gesellschaft) im Zuge einer Privatisierung empfängt, wird jedoch als Transaktion mit Anteilsrechten (F.5) ausgewiesen und beeinflußt daher nicht den Finanzierungssaldo des Staates;

h) umfangreiche Entschädigungszahlungen für Großschäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind (außer den unter a) aufgeführten Zahlungen des Staates oder der übrigen Welt). Die Zahlungen werden entweder gerichtlich zuerkannt oder außergerichtlich vereinbart. Sie umfassen Entschädigungszahlungen für Schäden aufgrund von schweren Explosionen, Ölverschmutzungen, Arzneimittelnebenwirkungen usw.;

i) Sonderzahlungen, die von Arbeitgebern (einschließlich des Staates) oder vom Staat (im Rahmen von dessen sozialen Aufgaben) an Sozialschutzsysteme zur Erhöhung der Deckungsrückstellungen dieser Systeme geleistet werden. Die entsprechende Berichtigung zwischen den Sozialschutzsystemen und den privaten Haushalten wird ebenfalls unter den sonstigen Vermögenstransfers (D.99) erfaßt (siehe Anhang III "Versicherungen", Ziffer 20).

4.166. Buchungszeitpunkt:

a) Sonstige Geldvermögenstransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht.

b) Sonstige Sachvermögenstransfers werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit aufhebt.

4.167. Im Kontensystem erscheinen die sonstigen Vermögenstransfers unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Vermögensbildungskonto der Sektoren und dem Außenkonto der Vermögensbildung.

KAPITEL 5

FINANZIELLE TRANSAKTIONEN

5.01. Definition: Finanzielle Transaktionen sind Transaktionen in bezug auf finanzielle Vermögenswerte (Forderungen und Verbindlichkeiten) zwischen institutionellen Einheiten sowie zwischen diesen und der übrigen Welt.

5.02. Ausgehend von der Definition des Begriffs Transaktion (siehe 1.33) ist eine finanzielle Transaktion eine Interaktion im gegenseitigen Einvernehmen zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen einer institutionellen Einheit und der übrigen Welt, die gleichzeitig einen finanziellen Vermögenswert (Forderung) und die ihm gegenüberstehende Verbindlichkeit schafft oder auflöst oder die das Eigentum an einem finanziellen Vermögenswert überträgt oder die zur Übernahme einer Verbindlichkeit führt.

5.03. Finanzielle Vermögenswerte (Forderungen) sind wirtschaftliche Werte, die Zahlungsmittel, andere Forderungen und forderungsähnliche Vermögenswerte umfassen.

5.04. Zahlungsmittel umfassen Währungsgold, Sonderziehungsrechte, Bargeld und Sichteinlagen.

Forderungen berechtigen ihre Eigentümer (die Gläubiger) dazu, von anderen institutionellen Einheiten (den Schuldnern), die die gegenüberstehenden Verbindlichkeiten eingegangen sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen ohne Gegenleistung zu erhalten.

Beispiele für forderungsähnliche Vermögenswerte sind Aktien und sonstige Anteilsrechte sowie ein Teil der Eventualforderungen. Es wird unterstellt, daß die institutionelle Einheit, die einen derartigen forderungsähnlichen Vermögenswert ausgibt, eine diesem gegenüberstehende Verbindlichkeit eingeht.

5.05. Eventualforderungen sind vertragliche Vereinbarungen zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen diesen und der übrigen Welt, in denen eine oder mehrere Bedingungen festgelegt werden, die erfuellt sein müssen, bevor eine finanzielle Transaktion stattfindet. Beispiele sind Bürgschaften, Akkreditive, Kreditlinien, durch Kreditlinien abgesicherte Note Issuance Facilities (NIF) sowie zahlreiche derivative Finanzinstrumente. Im ESVG ist eine Eventualforderung als finanzieller Vermögenswert zu buchen, wenn die vertragliche Vereinbarung selbst einen Marktwert besitzt, da sie handelbar ist oder am Markt verrechnet werden kann. Andernfalls werden Eventualforderungen im ESVG nicht erfaßt (59).

5.06. Es werden sieben Forderungsarten unterschieden: Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1), Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3), Kredite (AF.4), Anteilsrechte (AF.5), versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7).

5.07. Mit Ausnahme des Währungsgoldes und der Sonderziehungsrechte steht im ESVG jeder Forderung eine gleichhohe Verbindlichkeit gegenüber. Die Gliederung der Verbindlichkeiten entspricht der der Forderungen, jedoch ohne AF.1.

5.08. Die finanziellen Transaktionen sind in der gleichen Weise gegliedert wie die Forderungen und Verbindlichkeiten: Transaktionen mit Währungsgold und Sonderziehungsrechten (F.1), Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2), Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivaten (F.3), Transaktionen mit Krediten (F.4), Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), Transaktionen mit versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) und Transaktionen mit sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7).

5.09. Die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten eines Sektors oder der übrigen Welt werden in der Vermögensbilanz erfaßt (siehe Kapitel 7). Finanzielle Transaktionen verändern die Vermögensbestände. Die Änderungen zwischen der Eröffnungsbilanz und der Schlußbilanz können jedoch auch sonstige Ströme umfassen (siehe Kapitel 6), die nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Einheiten erfolgen. Dazu zählen die Umbewertung von Forderungen und in gleicher Höhe der Verbindlichkeiten sowie die sonstigen Volumenänderungen. Sie werden im Umbewertungskonto (Konto III.3.2) bzw. im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (Konto III.3.1) unter den Positionen Katastrophenschäden, Enteignungen, sonstige Volumenänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Änderung der Vermögensart bzw. des Sektors (siehe Kapitel 6) gebucht.

5.10. Finanzielle Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten werden im Finanzierungskonto der betreffenden Sektoren gebucht. Finanzielle Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten und der übrigen Welt werden im Finanzierungskonto der betreffenden Sektoren und im Außenkonto der Finanzierungsströme ausgewiesen (siehe Kapitel 8).

Das Finanzierungskonto (eines Sektors oder der übrigen Welt) zeigt auf der linken Seite den Erwerb abzüglich der Veräußerung von finanziellen Vermögenswerten und auf der rechten Seite die Aufnahme abzüglich der Tilgung von Verbindlichkeiten. Der Nettoerwerb von Forderungen abzüglich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten ergibt als Saldo des Finanzierungskontos den Finanzierungssaldo (B.9), und zwar den Finanzierungsüberschuß (+) oder das Finanzierungsdefizit (-).

5.11. Das Finanzierungskonto eines Sektors kann konsolidiert sein oder nicht. Das unkonsolidierte Finanzierungskonto eines Sektors zeigt die Veränderung der Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund sämtlicher finanzieller Transaktionen, an denen institutionelle Einheiten beteiligt sind, die zu dem betreffenden Sektor gehören. Das konsolidierte Finanzierungskonto eines Sektors zeigt die Veränderung der Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund finanzieller Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten des betreffenden Sektors und institutionellen Einheiten anderer Sektoren oder der übrigen Welt. Anders als im unkonsolidierten Finanzierungskonto werden im konsolidierten Finanzierungskonto die finanziellen Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten des betreffenden Sektors nicht berücksichtigt. Das Außenkonto der Finanzierungsströme ist stets konsolidiert.

5.12. Eine finanzielle Transaktion zwischen zwei institutionellen Einheiten vergrößert den Finanzierungssaldo der einen Einheit und vermindert den Saldo der anderen Einheit um den gleichen Betrag. Durch finanzielle Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten desselben Sektors ändert sich der Finanzierungssaldo des Sektors nicht. Das konsolidierte und das unkonsolidierte Finanzierungskonto eines Sektors haben also stets den gleichen Finanzierungssaldo. Ebenso verändern finanzielle Transaktionen zwischen inländischen Einheiten nicht den Finanzierungssaldo der Volkswirtschaft. Der Finanzierungssaldo der Volkswirtschaft und der der übrigen Welt sind gleich groß, jedoch mit umgekehrtem Vorzeichen, also ist ihre Summe stets gleich null.

5.13. Das Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern (60) (eines Sektors oder der übrigen Welt) ist eine erweiterte Fassung des Finanzierungskontos, die zusätzlich den Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten, gegliedert nach Schuldnersektoren, und die Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten, gegliedert nach Gläubigersektoren, zeigt. Sie liefert daher Informationen über die Schuldner-Gläubiger-Beziehungen und ist somit konsistent mit der finanziellen Bilanz nach Schuldnern/Gläubigern (siehe 7.69). Allerdings kann im Fall von finanziellen Transaktionen auf Sekundärmärkten (d. h. im wesentlichen dem Handel mit vorhandenen Wertpapieren) aus dem Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern nicht entnommen werden, an welche institutionellen Einheiten finanzielle Vermögenswerte verkauft oder von welchen institutionellen Einheiten finanzielle Vermögenswerte gekauft wurden. Daher liefert das Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern keine vollständige Antwort auf die Frage, wer wen in einer Berichtsperiode finanziert.

5.14. Das Finanzierungskonto schließt die Transaktionskonten ab (siehe Kapitel 8). Daher wird der Finanzierungssaldo nicht auf das folgende Konto übertragen, sondern er ist identisch mit dem Saldo des Vermögensbildungskontos. In der Praxis können die beiden Salden etwas voneinander abweichen, da sie anhand unterschiedlicher statistischer Daten berechnet werden.

5.15. Einer finanziellen Transaktion steht immer eine andere Transaktion gegenüber, bei der es sich entweder ebenfalls um eine finanzielle Transaktion oder um eine nichtfinanzielle Transaktion handelt.

Die gleichzeitige Erhöhung oder Verringerung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird, ebenso wie der Austausch eines finanziellen Vermögenswertes gegen einen anderen, vollständig im Finanzierungskonto (eines Sektors oder der übrigen Welt) gebucht. Handelt es sich bei einer Transaktion und der ihr gegenüberstehenden Transaktion um finanzielle Transaktionen, so ändert sich die Zusammensetzung der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und unter Umständen die Summe der finanziellen Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten der betroffenen Einheiten im Inland oder der übrigen Welt. Der Finanzierungssaldo und das Reinvermögen werden davon allerdings nicht berührt.

Den finanziellen Transaktionen können auch Gütertransaktionen (siehe Kapitel 3), Verteilungstransaktionen (siehe Kapitel 4) oder Transaktionen mit nichtproduzierten Vermögensgütern (siehe 6.06) gegenüberstehen. In diesen Fällen wird der Finanzierungssaldo der an finanziellen Transaktionen beteiligten Einheiten geändert.

5.16. Wenn einer finanziellen Transaktion ein laufender Transfer oder ein Vermögenstransfer gegenübersteht (siehe Kapitel 4), so wechselt der Eigentümer einer Forderung (also der Gläubiger) oder eine Verbindlichkeit wird von einem Dritten übernommen (Schuldübernahme) oder eine Forderung und die ihr gegenüberstehende Verbindlichkeit werden gleichzeitig aufgelöst (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlaß). Die Schuldübernahme und die Schuldenaufhebung werden in der Regel als Vermögenstransfer (D.9) im Vermögensbildungskonto (Konto III.1) gebucht.

Wenn der Eigentümer einer Quasi-Kapitalgesellschaft dieser Gesellschaft Schulden erläßt oder von ihr Schulden übernimmt, so handelt es sich nicht um einen Vermögenstransfer, sondern um eine Transaktion mit Anteilsrechten (F.5).

Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft, die als solche aufgelöst wird, Schulden erläßt oder von ihr Schulden übernimmt, so wird weder im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto eine Transaktion gebucht. In diesem Fall erfolgt die Gegenbuchung im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen (Konto III.3.1) (siehe Kapitel 6).

Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einem laufenden Vorgang der Privatisierung Schulden erläßt oder von ihr Schulden übernimmt, so wird auch dieses nicht als Vermögenstransfer, sondern als Transaktion mit Anteilsrechten (F.5) gebucht. Privatisierung liegt vor, wenn der Staat durch den Verkauf von Anteilsrechten die Kontrolle über die öffentliche Kapitalgesellschaft aufgibt (siehe 2.26). Eine derartige Entschuldung führt zu einer Zunahme des Eigenkapitals der Gesellschaft (siehe 7.05), und zwar unabhängig davon, ob diese Zunahme mit der Ausgabe neuer Anteilsrechte verbunden ist oder nicht.

Die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen durch den Gläubiger oder die einseitige Aufhebung von Schulden durch den Schuldner werden nicht als finanzielle Transaktion gebucht, da sie keine Interaktion im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beteiligten Partnern darstellen. Die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch den Gläubiger geht in das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen ein (siehe 6.27 d)). Die einseitige Schuldenaufhebung durch den Schuldner wird dagegen überhaupt nicht gebucht.

5.17. Auch Zinszahlungen (D.41) können der Anlaß finanzieller Transaktionen sein. Zinsen werden von den Schuldnern an die Gläubiger auf bestimmte Forderungen gezahlt, nämlich auf Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3), Kredite (AF.4) oder auf sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7). Zinsen werden im ESVG periodengerecht zugerechnet, d. h., bei der Verbuchung der Zinsen wird davon ausgegangen, daß die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen (siehe 4.50). Einem Eintrag unter der Position Zinsen (D.41) steht immer eine finanzielle Transaktion gegenüber, durch die eine zusätzliche Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner entsteht. Die Zinsen werden also reinvestiert. Die eigentliche Zinszahlung wird nicht als Zinsen (D.41) gebucht, sondern als zwei finanzielle Transaktionen, in der einerseits Zahlungsmittel übertragen werden und im Gegenzug der Bestand der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner vermindert wird. Werden aufgelaufene Zinsen nicht bei Fälligkeit gezahlt, entstehen Zinsrückstände. Da aufgelaufene Zinsen im Kontensystem bereits gebucht sind, ändert sich durch Zinsrückstände zwar nicht der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten, u. U. jedoch deren Zuordnung (siehe 5.131).

5.18. Bei der einer finanziellen Transaktion gegenüberstehenden Transaktion kann es sich um zugerechnetes, aber nicht ausgeschüttetes Vermögenseinkommen handeln. Beispiele sind Zins- und Dividendeneinnahmen (D.41 bzw. D.421) von Investmentfonds aus den von diesen angelegten Geldern, soweit die Erträge den Anteilsinhabern zugerechnet, aber nicht an sie ausgeschüttet werden (siehe 4.49 b) und 4.54 b)), reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen (D.43) und das (positive oder negative) Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (D.44), das den Versicherungsnehmern von Einzellebensversicherungen zusteht. Durch die finanzielle Transaktion wird das (positive oder negative) Vermögenseinkommen reinvestiert.

GLIEDERUNGEN DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN

5.19. Die finanziellen Transaktionen sind mehrfach untergliedert. Ihre Klassifikation stimmt voll mit der der Forderungen und Verbindlichkeiten überein (siehe 5.06-5.08). Daher reicht es aus, die einzelnen Positionen nur im Kapitel 5, Finanzielle Transaktionen, zu definieren und zu erläutern. Kapitel 7, Vermögensbilanzen, wiederholt diese Erläuterungen nicht. Jedoch gibt Anhang 7.1 eine Übersicht über alle im ESVG definierten Aktiva und Passiva.

5.20. Die Gliederung der finanziellen Transaktionen und der Forderungen und Verbindlichkeiten basiert in erster Linie auf der Liquidität und den rechtlichen Merkmalen der Forderungen. Mit Ausnahme der nachrichtlich gezeigten "Ausländischen Direktinvestitionen" gibt es keine funktionellen Untergliederungen. Im allgemeinen sind die Positionen unabhängig von den institutionellen Einheiten definiert. Falls erforderlich, können die Forderungen und Verbindlichkeiten jedoch durch eine Kreuztabellierung nach den Sektoren der institutionellen Einheiten weiter aufgegliedert werden. Eine Unterposition für die "Einlagen zwischen Kreditinstituten" wäre ein Beispiel. Der Detaillierungsgrad der dargestellten Forderungen und Verbindlichkeiten hängt auch vom untersuchten Sektor ab.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.21. Die Analyse geldpolitischer Maßnahmen erfordert u. U. den Ausweis von Geldmengenaggregaten sowohl in den Vermögensbilanzen als auch in den Finanzierungskonten der Sektoren und der übrigen Welt. Doch sind die Geldmengenaggregate von Land zu Land und im Zeitablauf sehr unterschiedlich definiert. Außerdem enthalten sie Bestandteile, die im ESVG als solche nicht ausgewiesen werden. Ferner hängt die Abgrenzung der geldschöpfenden, geldverwendenden und geldneutralen Sektoren von dem jeweils betrachteten Geldmengenaggregat ab. Daher werden im ESVG keine Geldmengenaggregate definiert. In Anhang 5.1 zu dem vorliegenden Kapitel wird jedoch ein Verfahren dargestellt, mit dem in den Vermögensbilanzen und im Finanzierungskonto beliebige Geldmengenaggregate ausgewiesen werden können.

5.22. Aufgrund der Innovationen an den Finanzmärkten hat die Unterscheidung zwischen kurzfristigen und langfristigen Forderungen an Aussagekraft verloren. Wenn Laufzeiten wichtig sind, etwa für Analysen von Zinssätzen und Renditen von Aktiva, ist jedoch u. U. eine Aufgliederung nach Laufzeiten erforderlich. Die Laufzeit kann daher, wenn sie relevant ist, als sekundäres Klassifizierungskriterium verwendet werden.

Definition: Kurzfristige Forderungen haben eine ursprüngliche Laufzeit von in der Regel höchstens einem Jahr und in außergewöhnlichen Fällen von bis zu zwei Jahren (61).

Langfristige Forderungen haben eine ursprüngliche Laufzeit von in der Regel mehr als einem Jahr und in außergewöhnlichen Fällen von mehr als zwei Jahren.

5.23. Viele Forderungen und Verbindlichkeiten können nach der Währung aufgegliedert werden, auf die sie lauten.

Definition: Forderungen und Verbindlichkeiten in Landeswährung sind in der Währungseinheit ausgedrückt, die in dem betreffenden Land gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen lauten auf Währungseinheiten, die in dem betreffenden Land nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zählen auch solche in Korbwährungen (beispielsweise Ecu oder Sonderziehungsrechte) oder solche, die auf Gold lauten. Die Unterscheidung zwischen Landes- und Fremdwährung ist bei Bargeld und Einlagen (AF.2) besonders sinnvoll.

WÄHRUNGSGOLD UND SONDERZIEHUNGSRECHTE (F.1)

5.24. Position F.1 untergliedert sich in Transaktionen mit

a) Währungsgold (F.11),

b) Sonderziehungsrechten (F.12).

5.25. Währungsgold und Sonderziehungsrechte sind die einzigen Forderungen, denen im Kontensystem keine Verbindlichkeit gegenübersteht. Transaktionen mit Währungsgold oder mit Sonderziehungsrechten sind immer mit einem Wechsel des Gläubigers verbunden.

Währungsgold (F.11)

5.26. Definition: Transaktionen mit Währungsgold (F.11) sind Transaktionen mit dem Gold, das von Währungsbehörden oder von anderen Institutionen, die der effektiven Kontrolle der Währungsbehörden unterstehen, als Bestandteil der Währungsreserven gehalten wird (AF.11).

5.27. Die funktional abgegrenzten Währungsbehörden umfassen die Zentralbank (Sektor S.121) sowie Institutionen des Zentralstaats, die Zentralbankaufgaben wahrnehmen. Hierzu gehört die Ausgabe von Zahlungsmitteln, das Halten und die Verwaltung von Währungsreserven sowie die Verwaltung von Währungsausgleichsfonds.

Daher kann Währungsgold in der Regel bei der Zentralbank oder beim Zentralstaat ein finanzielles Aktivum darstellen. Unter bestimmten Bedingungen können jedoch auch Kreditinstitute Währungsgold halten, das sie jedoch nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Währungsbehörden veräußern dürfen. Nur wenn die effektive Kontrolle über den Goldbestand gegeben ist, können ausnahmsweise auch Kreditinstitute Währungsgold halten.

5.28. Währungsgold hat normalerweise die Form von Barren mit einer Feinheit von mindestens 995/1000.

5.29. Bei Transaktionen mit Währungsgold handelt es sich um den Kauf und den Verkauf von Währungsgold zwischen Währungsbehörden. Der Kauf von Währungsgold wird im Finanzierungskonto der inländischen Währungsbehörde als Erhöhung der Forderungen gebucht. Ihr steht als Gegenbuchung eine Verringerung der finanziellen Aktiva der übrigen Welt gegenüber.

5.30. Transaktionen mit Warengold, also mit Gold, das nicht zum Währungsgold zählt, werden als Zugang/Abgang von Wertsachen (sofern es als Wertaufbewahrungsmittel dient), als Konsum, Vorleistungen, Vorratsveränderung, Warenexport oder als Warenimport gebucht. Auch bei Währungsbehörden können Transaktionen mit Warengold vorkommen, das nicht die Währungsreserven betrifft.

5.31. Wenn Währungsbehörden Warengold in die Währungsreserven aufnehmen oder Währungsgold für andere Zwecke verwenden, so wird dies als Monetisierung bzw. Demonetisierung von Gold bezeichnet. Die Monetisierung und Demonetisierung von Gold wird nicht im Finanzierungskonto gebucht, sondern im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (Konto III.3.1) als Änderung der Vermögensart (K.12.2), nämlich als Umwandlung einer Wertsache (AN.13) in Währungsgold (AF.11) bzw. umgekehrt bei der Demonetisierung (siehe 6.32).

5.32. Auf Gold lautende Einlagen, Wertpapiere und Kredite zählen nicht zum Währungsgold, sondern zu den entsprechenden Forderungsarten in Fremdwährung.

Der vorübergehende Tausch von Nichtwährungsgold gegen Einlagen wird wie ein Lombardkredit behandelt (siehe 5.81 e)).

Sonderziehungsrechte (F.12)

5.33. Definition: Transaktionen mit Sonderziehungsrechten (F.12) betreffen das vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffene internationale Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird.

5.34. Sonderziehungsrechte (SZR) werden einerseits nicht als Verbindlichkeiten des IWF angesehen und andererseits besteht für die IWF-Mitglieder, denen SZR zugeteilt werden, keine Verpflichtung zur Rückzahlung dieser SZR-Zuteilungen. SZR werden ausschließlich von offiziellen Stellen (meist Zentralbanken) gehalten und können zwischen den Teilnehmern am SZR-System und sonstigen Inhabern von SZR, die vom IWF benannt werden (andere Zentralbanken und bestimmte internationale Einrichtungen), übertragen werden. Die SZR garantieren ihren Inhabern das Recht, andere Währungsreserven, insbesondere Devisen, zu erhalten.

5.35. Veränderungen des SZR-Bestandes einer Währungsbehörde können durch Transaktionen mit SZR eintreten, indem SZR an den IWF, an andere Teilnehmer am SZR-System oder an sonstige SZR-Inhaber gezahlt oder von diesen empfangen werden. Diese Veränderungen werden im Finanzierungskonto der Währungsbehörden bzw. der übrigen Welt erfaßt. Die SZR-Bestände können sich auch durch Wertänderungen (sie werden im Umbewertungskonto gebucht) oder durch die Zuteilung und Einziehung von SZR (die im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen nachgewiesen werden, siehe 6.27 a)) ändern.

BARGELD UND EINLAGEN (F.2)

5.36. Definition: Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) betreffen den Zugang oder Abgang von in Umlauf befindlichem Bargeld sowie alle Arten von Einlagen in Landeswährung und in Fremdwährung (AF.2).

5.37. Unterschieden werden Transaktionen in

a) Bargeld (F.21),

b) Sichteinlagen (F.22),

c) sonstige Einlagen (F.29).

Die Unterscheidung zwischen übertragbaren und nichtübertragbaren Einlagen ist in einigen Ländern schwierig und für Analysezwecke wenig sinnvoll (zur Unterscheidung zwischen Einlagen und Krediten siehe 5.74 bis 5.76).

Bargeld (F.21)

5.38. Definition: Transaktionen mit Bargeld (F.21) betreffen solche mit in Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden (AF.21).

5.39. Zum Bargeld zählen

a) von gebietsansässigen Währungsbehörden ausgegebene und in Umlauf befindliche Banknoten und Scheidemünzen sowie

b) von gebietsfremden Währungsbehörden ausgegebene und in Umlauf befindliche Banknoten und Scheidemünzen, die sich im Besitz von Gebietsansässigen befinden.

5.40. Nicht zum Bargeld zählen

a) Banknoten und Scheidemünzen, die sich nicht in Umlauf befinden, wie die Zentralbankbestände an eigenen Banknoten oder eine Notreserve an Banknoten;

b) Gedenkmünzen, die nicht üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

5.41. Bargeld kann von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Ausgegeben wird es von der Zentralbank, dem Bund (Zentralstaat), der übrigen Welt und in Ausnahmefällen von Kreditinstituten. Bargeld ist eine Verbindlichkeit der institutionellen Einheit, die es ausgibt.

Sichteinlagen (F.22)

5.42. Definition: Transaktionen mit Sichteinlagen (F.22) betreffen solche mit übertragbaren Einlagen bei Banken (AF.22), d. h. mit Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung), deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.

5.43. Zu den Sichteinlagen rechnen übertragbare Einlagen bei gebietsansässigen und bei gebietsfremden Kreditinstituten. Hierzu gehören auch übertragbare Einlagen zwischen finanziellen Kapitalgesellschaften wie Mindestreserven, die Kreditinstitute bei Zentralbanken halten, soweit diese übertragbar sind. Andere Beispiele sind "working balances" und Fremdwährungseinlagen im Rahmen von Swapvereinbarungen zwischen Zentralbanken und/oder Kreditinstituten.

5.44. Übertragbare Einlagen können von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Als Verbindlichkeiten kommen Sichteinlagen im wesentlichen bei der Zentralbank, den Kreditinstituten und der übrigen Welt sowie bisweilen beim Staat vor.

Sonstige Einlagen (F.29)

5.45. Definition: Transaktionen mit sonstigen Einlagen (F.29) sind solche mit Einlagen bei Banken, die nicht zu den Sichteinlagen zählen (AF.29). Sonstige Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.

5.46. Zu den sonstigen Einlagen (AF.29) gehören

a) Termineinlagen, über die nicht jederzeit verfügt werden kann, da für sie ein fester Kündigungstermin oder eine Kündigungsfrist gilt. Hierzu gehören z. B. bei der Zentralbank als Mindestreserven gehaltene Einlagen, soweit die Einleger nicht jederzeit und uneingeschränkt über sie verfügen können;

b) Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate, die nicht handelbar sind oder deren - theoretisch mögliche - Übertragbarkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist;

c) Einlagen, die auf einem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen. Bei ihnen ist der Einleger häufig während eines festgelegten Zeitraums zu regelmäßigen Einzahlungen verpflichtet, und die eingezahlten Sparraten und die aufgelaufenen Zinsen sind bis zum Fälligkeitstermin festgelegt. Bisweilen sind derartige Einlagen nach Ablauf der Sperrfrist auch mit einer jeweils nach dem Ansparguthaben bemessenen Darlehensgewährung verbunden, womit der Erwerb oder der Bau einer Wohnung finanziert werden kann;

d) von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften u. ä. ausgegebene und bisweilen als "Aktien" bezeichnete Einlagenpapiere, die rechtlich oder faktisch jederzeit oder relativ kurzfristig kündbar sind;

e) rückzahlbare Einschlußzahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt (siehe 5.81 c));

f) kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt (siehe 5.81 d)) (62).

5.47. Nicht zu den sonstigen Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Sie gehören zur Position Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33).

5.48. Zu den sonstigen Einlagen gehören außerdem

a) von der Zentralbank gehaltene offizielle Ecu-Bestände, die vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) zur Durchführung des Europäischen Währungsabkommens als Gegenwert für die Währungsreserven ausgegeben werden, die es von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten erhält. Diese Ecu-Mittel können vom EWI und von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten zum Saldenausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder sowie internationalen Währungseinrichtungen den Status eines "sonstigen Halters" von Ecu verleihen (63);

b) Forderungen und Verbindlichkeiten der Zentralbank aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands, die vom EWI verwaltet werden (64);

c) Forderungen gegenüber dem IWF, die Bestandteil der Währungsreserven sind und denen keine Kredite zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich um die Reservetranche eines IWF-Mitgliedstaats, die sich aus dem eingezahlten Teil der Subskription des betreffenden Mitgliedstaats und der vom IWF vorgenommenen Nettoverwendung der Währung dieses Mitgliedstaats ergibt;

d) Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF, denen keine Kredite zugrunde liegen. Sie umfassen die in Anspruch genommenen IWF-Kredite im Rahmen des IWF-Generalkontos, das ausweist, in welcher Höhe ein Mitgliedstaat eigene Währung vom IWF zurückkaufen muß.

5.49. Sonstige Einlagen können von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Als Verbindlichkeiten kommen derartige Einlagen im wesentlichen bei der Zentralbank, den Kreditinstituten und der übrigen Welt, bisweilen jedoch auch bei anderen Sektoren, etwa beim Staat, vor (siehe 5.74 bis 5.76).

WERTPAPIERE (OHNE ANTEILSRECHTE) UND FINANZDERIVATE (F.3)

5.50. Definition: Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) und mit Finanzderivaten (F.3) sind solche mit Forderungen in der Form von meist verkäuflichen Inhaberpapieren, die an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können und die dem Inhaber keinerlei Eigentumsrecht an den institutionellen Einheiten gewähren, die die Papiere ausgeben (AF.3).

5.51. Die Position AF.3 umfaßt Forderungen, die in umlauffähigen Titeln verbrieft sind und deren Nennwert bei der Ausgabe festgelegt wird. Hierzu gehören z. B. Wechsel, Anleihen, Einlagenzertifikate, Commercial Paper, handelbare derivative Finanzinstrumente und vergleichbare Papiere, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden (zur Unterscheidung zwischen Wertpapieren und Krediten siehe 5.77 bis 5.80).

5.52. Wertpapiere können von allen Sektoren und der übrigen Welt als Forderungen gehalten werden. Als Verbindlichkeiten kommen sie im wesentlichen bei finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, den Gebietskörperschaften sowie der übrigen Welt vor.

5.53. Die Transaktion F.3 wird untergliedert (65) in Transaktionen mit

a) Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33),

b) Finanzderivaten (F.34).

Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33)

5.54. Definition: Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33) erstrecken sich nicht auf solche mit Aktien oder mit anderen Anteilsrechten bzw. mit derivativen Finanzinstrumenten, sondern auf solche mit Wertpapieren, die ihrem Inhaber ein festes oder vertraglich festgelegtes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt garantieren.

5.55. Falls erforderlich, kann F.33 untergliedert werden in Transaktionen mit

a) Geldmarktpapieren (F.331),

b) Kapitalmarktpapieren (F.332).

Geldmarktpapiere (F.331)

5.56. Definition: Transaktionen mit Geldmarktpapieren umfassen solche mit kurzfristigen (siehe 5.22) Wertpapieren ohne solche mit Aktien, anderen Anteilsrechten oder mit Finanzderivaten.

5.57. Geldmarktpapiere werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben.

5.58. Zu den Geldmarktpapieren (AF.331) zählen

a) Schatzwechsel, Schatzanweisungen und sonstige kurzfristige Staatspapiere einschließlich der von Kreditinstituten im Rahmen der Mindestreservevorschriften gezeichneten Papiere;

b) von finanziellen oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, gezogene und eigene Wechsel oder Einlagenzertifikate;

c) im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities (NIF) emittierte kurzfristige Wertpapiere;

d) Bankakzepte, also die von finanziellen Kapitalgesellschaften akzeptierten Wechsel, die von einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ausgestellt wurden und das Versprechen auf Zahlung eines bestimmten Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt garantieren. Ein Bankakzept garantiert dem Inhaber, daß die finanzielle Kapitalgesellschaft, die es akzeptiert hat, die Zahlung leistet. Dem Bankakzept steht als Transaktion eine kurzfristige Kreditgewährung der finanziellen Kapitalgesellschaft an ihren Kunden gegenüber. Daher wird vorgeschlagen, Bankakzepte als Verbindlichkeit der sie akzeptierenden finanziellen Kapitalgesellschaft und als Forderung des Inhabers zu behandeln, auch wenn u. U. keine Mittel ausgetauscht wurden. Diese Empfehlung muß flexibel angewendet werden, um den nationalen Praktiken im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten und deren unterschiedlicher Ausgestaltung Rechnung zu tragen.

5.59. Zu den Geldmarktpapieren (AF.331) zählen nicht Wertpapiere, deren - theoretisch mögliche - Umlauffähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist. Sie rechnen vielmehr zu den sonstigen Einlagen (AF.29) bzw. zu den kurzfristigen Krediten (AF.41, siehe 5.74 bis 5.76).

Kapitalmarktpapiere (F.332)

5.60. Definition: Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren umfassen solche mit langfristigen (siehe 5.22) Wertpapieren ohne solche mit Aktien, anderen Anteilsrechten oder mit Finanzderivaten.

5.61. Kapitalmarktpapiere werden im allgemeinen mit Kupons ausgegeben.

5.62. Zu den Kapitalmarktpapieren (AF.332) rechnen

a) Inhaberschuldverschreibungen;

b) nachrangigeAnleihen, häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten bezeichnet;

c) Anleihen mit fakultativen Rückzahlungsterminen, deren spätester länger als ein Jahr entfernt ist;

d) Anleihen mit unendlicher Laufzeit;

e) Floating Rate Notes (FRN);

f) indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist;

g) Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs ("Deep discount bonds") sowie Null-Kupon-Anleihen;

h) Euroanleihen, d. h. Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muß;

i) Privatplazierungen, d. h. aufgrund von zweiseitigen Abkommen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Anleihen, sofern sie zumindest potentiell übertragbar sind. Andernfalls werden sie als langfristige Kredite behandelt;

j) Kredite, die de facto übertragbar sind, d. h., die an organisierten Sekundärmärkten gehandelt werden (siehe 5.79);

k) durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere. Bei einer derartigen Umwandlung finden zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung des Kredits und die Schaffung der neuen Wertpapiere;

l) Wandelschuldverschreibungen bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Kapitalgesellschaft umwandelbar sind. Bei einer derartigen Umwandlung finden zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung der Schuldverschreibungen und die Ausgabe der Aktien. Von der eigentlichen Anleihe getrennt vorliegende Wandeloptionen sind als eigene finanzielle Aktiva anzusehen und den Finanzderivaten (AF.34) zuzuordnen (siehe 5.67 a) und 5.67 b));

m) Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös.

5.63. Zu den Kapitalmarktpapieren (AF.332) zählen ferner Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen gegeben werden. Z. T. ersetzen die neuen Wertpapiere die ursprünglichen Forderungen, die effektiv gelöscht werden. Z. T. werden die ursprünglichen Forderungen auf eine andere institutionelle Einheit übertragen, und die neuen Wertpapiere treten in der Vermögensbilanz der institutionellen Einheit, von der die ursprünglichen Aktiva gehalten wurden, an deren Stelle. Im letztgenannten Fall sind die ursprünglichen Aktiva in der Vermögensbilanz der neuen institutionellen Einheit auszuweisen, die sie übernommen hat.

5.64. Nicht zu den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren gehören

a) Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Pensionsgeschäften. Pensionsgeschäfte sind je nach den an ihnen beteiligten institutionellen Einheiten den sonstigen Einlagen (siehe 5.46 f)) oder den Krediten (siehe 5.81 d)) zuzuordnen. Die Papiere, die Gegenstand von Pensionsgeschäften sind, werden nicht von der Vermögensbilanz der einen in die Vermögensbilanz der anderen Einheit umgebucht, sondern verbleiben bei den Kapitalmarktpapieren (AF.332);

b) Transaktionen mit nichthandelbaren Wertpapieren. Sie rechnen zu den langfristigen Krediten (AF.42);

c) Transaktionen mit nichthandelbaren Krediten, selbst wenn sie an Dritte verkauft wurden, für die jedoch kein organisierter Sekundärmarkt existiert (siehe 5.79).

Finanzderivate (F.34)

5.65. Definition: Transaktionen mit Finanzderivaten sind solche mit Forderungen, die auf einem anderen Instrument basieren oder aus ihm abgeleitet sind. Bei dem einem Finanzderivat zugrundeliegenden Instrument handelt es sich in der Regel um eine andere Forderung, in bestimmten Fällen jedoch auch um eine Ware oder einen Index.

5.66. Finanzderivate werden auch als sekundäre Finanzinstrumente oder als Hedging-(Absicherungs-)Instrumente bezeichnet, da sie häufig der Risikominderung dienen. Im ESVG gelten nur diejenigen sekundären Finanzinstrumente als Forderung, die einen Marktwert besitzen und folglich handelbar sind oder am Markt verrechnet werden können. Nur diese werden unter den Finanzderivaten (AF.34) ausgewiesen (siehe 5.05).

5.67. Zu den Finanzderivaten zählen

a) handelbare Optionen und Freiverkehrsoptionen (OTC-Optionen). Optionen sind Eventualforderungen, durch die der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, erwirbt, innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) finanzielle oder nichtfinanzielle Aktiva (das Basisinstrument) zu einem festgelegten Preis (dem Basis- oder Ausübungspreis) vom Optionsverkäufer zu kaufen (Kaufoption) oder an diesen zu verkaufen (Verkaufsoption). Der Optionskäufer zahlt eine Prämie (den Optionspreis) dafür, daß sich der Optionsverkäufer verpflichtet, den vereinbarten Betrag des Basisinstruments zu dem vereinbarten Betrag zu verkaufen bzw. zu kaufen oder auf Aufforderung des Käufers eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Diese Verpflichtung wird vereinbarungsgemäß als Verbindlichkeit des Optionsverkäufers behandelt, da der Optionspreis den jeweiligen Kosten entspricht, die dem Verkäufer entstehen würden, wenn er sich aus seiner Eventualverbindlichkeit freikaufen würde;

b) Optionsscheine, die eine Art von handelbaren Optionen sind. Sie berechtigen ihren Inhaber, vom Emittenten des Optionsscheins (in der Regel eine Kapitalgesellschaft) während eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Aktien oder Anleihen zu bestimmten Bedingungen zu kaufen. Es gibt ferner Währungsoptionsscheine, deren Wert auf dem Betrag einer Währung basiert, der erforderlich ist, um eine andere Währung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums zu kaufen, sowie Währungsoptionsscheine, die an Drittwährungen gekoppelt sind ("cross-currency warrants"). Man geht vereinbarungsgemäß davon aus, daß der Emittent derartiger Wertpapiere eine Verbindlichkeit eingeht, die den jeweiligen Kosten entspricht, die ihm entständen, wenn er sich aus seiner Eventualverbindlichkeit freikaufen würde;

c) Termingeschäfte, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Termingeschäfte enthalten die Zusage, eine bestimmte Menge einer standardisierten Basisgröße, bei der es sich um eine Ware, eine Währung oder ein Wertpapier handeln kann, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums zu einem festgelegten Preis zu liefern oder abzunehmen. Bei der Basisgröße kann es sich auch um einen Index handeln;

d) Swaps, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Swaps sind Verträge, in denen Vertragspartner vereinbaren, Zahlungen, die sich auf gleiche Verbindlichkeiten beziehen, während eines bestimmten Zeitraums zu im voraus festgelegten Bedingungen zu leisten. Am häufigsten kommen Zins- und Währungsswaps vor. Bei Zinsswaps werden unterschiedliche Zinszahlungen ausgetauscht, z. B. Zahlungen eines festen gegen Zahlungen eines variablen Zinssatzes oder Zahlungen auf der Basis von zwei verschiedenen variablen Zinssätzen bzw. Zahlungen auf der Basis eines festen Zinssatzes in einer Währung gegen Zahlungen auf der Basis eines variablen Zinssatzes in einer anderen Währung usw. (siehe 4.47). Bei Währungsswaps werden bestimmte Beträge von zwei verschiedenen Währungen einschließlich der Zins- und Tilgungszahlungen während eines bestimmten Zeitraums zu im voraus festgelegten Bedingungen ausgetauscht;

e) Forward Rate Agreements (FRA), soweit diese einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Forward Rate Agreements sind Verträge zwischen zwei Transaktionspartnern, in denen diese, um sich gegen Zinsrisiken zu schützen, einen Zinssatz vereinbaren, der zu einem bestimmten Erfuellungstag auf einen fiktiven Kapitalbetrag zu zahlen ist, der selbst nie ausgetauscht wird. Die Zahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten FRA-Satz und dem am Erfuellungstag geltenden Marktzinssatz. Sie werden im Kontensystem als Vermögenseinkommen gebucht (siehe 4.47).

5.68. Nicht zu den Finanzderivaten (AF.34) rechnen

a) das einem Finanzderivat zugrundeliegende Instrument;

b) rückzahlbare Einschußzahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten. Sie werden je nach den beteiligten institutionellen Einheiten den sonstigen Einlagen (AF.29) (siehe 5.46 e)) oder den Krediten (AF.4) (siehe 5.81 c)) zugeordnet;

c) sekundäre Finanzinstrumente, die nicht handelbar sind und nicht am Markt verrechnet werden können.

KREDITE (F.4)

5.69. Definition: Transaktionen mit Krediten (F.4) liegen vor, wenn sich die Bestände an den Forderungen ändern, die entstehen, wenn Gläubiger nichtübertragbare und nicht verbriefte Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen.

5.70. Kredite weisen im allgemeinen folgende Merkmale auf:

a) Die Bedingungen eines Kredits werden entweder von der finanziellen Kapitalgesellschaft festgelegt, die den Kredit gewährt, oder zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt.

b) Die Kreditgewährung geht in der Regel vom Kreditnehmer aus.

c) Ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muß und verzinslich ist.

5.71. Bei den Kredittransaktionen können solche mit

a) kurzfristigen Krediten (F.41) und solche mit

b) langfristigen Krediten (F.42)

unterschieden werden.

Kurzfristige Kredite (F.41)

5.72. Definition: Transaktionen mit kurzfristigen Krediten (F.41) betreffen Kredite mit kurzer ursprünglicher Laufzeit (siehe 5.22) und jederzeit rückzahlbare Kredite.

Langfristige Kredite (F.42)

5.73. Definition: Transaktionen mit langfristigen Krediten (F.42) betreffen Kredite mit langer ursprünglicher Laufzeit (siehe 5.22).

5.74. Transaktionen mit Krediten (F.4) können von den Transaktionen mit Einlagen (F.22, F.29) häufig anhand des Transaktionspartners, von dem die Initiative zu der Transaktion ausgeht, unterschieden werden. Geht sie vom Schuldner aus, liegt ein Kredit vor. Geht sie vom Gläubiger aus, ist die Transaktion den Einlagen zuzuordnen. Die Frage, wer eine Transaktion initiiert hat, ist allerdings häufig eine Ermessensfrage.

5.75. Vereinbarungsgemäß gilt folgendes: Kurzfristige Kredite an gebietsansässige oder gebietsfremde Kreditinstitute werden in der Regel den Sichteinlagen (AF.22) oder den sonstigen Einlagen (AF.29) zugeordnet. Dagegen werden kurzfristige Einlagen bei gebietsansässigen oder gebietsfremden institutionellen Einheiten, bei denen es sich nicht um geldschöpfende Finanzinstitute handelt, normalerweise zu den kurzfristigen Krediten (AF.41) gezählt. Einlagen sind daher überwiegend Verbindlichkeiten von gebietsansässigen und gebietsfremden geldschöpfenden Finanzinstituten (siehe 5.44 und 5.49), während kurzfristige Kredite im Kontensystem in der Regel nicht als Verbindlichkeiten von geldschöpfenden Finanzinstituten vorkommen.

5.76. Für Analysezwecke ist es u. U. sinnvoll, Ausnahmen von diesen Vereinbarungen vorzusehen. Dies gilt z. B. für Spareinlagen beim Staat und Transaktionen zwischen geldschöpfenden Finanzinstituten, in der Form eines vorübergehenden Tausches von Warengold gegen Einlagen (siehe 5.81 e)) (66).

5.77. Transaktionen mit Krediten (F.4) sollten anhand des Grades der Marktfähigkeit der Forderungen und der sich daraus ergebenden Implikationen von den Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.3) abgegrenzt werden.

5.78. Wertpapieremissionen bestehen aus einer großen Zahl identischer Papiere, die jeweils auf einen runden Betrag lauten und zusammen den gesamten aufgenommenen Betrag ausmachen. Dagegen basiert ein Kredit in der Regel nur auf einem Vertrag, und Transaktionen mit Krediten finden nur zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner statt. Konsortialkredite werden allerdings von mehreren Gläubigern gewährt.

5.79. Sekundärhandel mit Krediten, d. h., der Kauf oder Verkauf bestehender Kredite ist möglich, kommt jedoch nur selten vor. Wird ein Kredit an einem organisierten Markt handelbar, ist er bei den Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) auszuweisen. In der Regel findet in einem solchen Fall eine ausdrückliche Umwandlung des ursprünglichen Kredits statt (siehe 5.62 j) und 5.62 k)).

5.80. Standardkredite werden meist von Kreditinstituten angeboten und häufig privaten Haushalten gewährt. Das Kreditinstitut legt die Kreditbedingungen fest, während die privaten Haushalte sie lediglich annehmen können oder nicht. Die Bedingungen von Nichtstandardkrediten werden dagegen in der Regel zwischen Gläubiger und Schuldner ausgehandelt. Dies ist ein wichtiges Kriterium, das die Unterscheidung zwischen Nichtstandardkrediten und Wertpapieren erleichtert. Bei öffentlichen Emissionen von Wertpapieren werden die Bedingungen vom Schuldner (eventuell in Absprache mit seiner Bank/dem Konsortialführer) festgelegt. Bei Privatplazierungen werden die Bedingungen der Emission allerdings zwischen Schuldner und Gläubiger ausgehandelt (siehe 5.62 i)).

5.81. Zu den Krediten (AF.4) zählen

a) Salden auf Kontokorrentkonten einschließlich firmeninterner Salden zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und ihren gebietsfremden Tochtergesellschaften. Nicht dazu zählen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die zu den Einlagen rechnen;

b) aus Gewinnbeteiligung an Kapitalgesellschaften resultierende Guthaben von Arbeitnehmern;

c) rückzahlbare Einschlußzahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von institutionellen Einheiten handelt, die keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind (siehe 5.46 e));

d) kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von institutionellen Einheiten handelt, die keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind (siehe 5.46 f)) sowie langfristige Rückkaufvereinbarungen;

e) Kredite aufgrund des vorübergehenden Tausches von Warengold gegen Einlagen. Derartige Transaktionen sind in wirtschaftlicher Hinsicht mit einem Lombardkredit vergleichbar, da der Käufer des Goldes dem Verkäufer einen Kredit gewährt, der während der Laufzeit der entsprechenden Vereinbarung durch das Gold gesichert ist und dafür eine Vergütung erhält, die sich aus dem festgelegten Rückkaufpreis des Goldes ergibt;

f) Kredite, die Bankakzepten gegenüberstehen (siehe 5.58 d));

g) Verpflichtungen aus Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf (67);

h) Kredite zur Finanzierung von Handelskrediten;

i) Hypothekarkredite;

j) Konsumentenkredite;

k) Revolvierende Kredite;

l) Ratenkredite;

m) Kredite, die als Sicherheit für die Erfuellung bestimmter Verpflichtungen ausgezahlt werden.

5.82. Zu den Krediten gehören ferner

a) Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten. Diese Kredite werden vom Europäischen Währungsinstitut verwaltet (68);

b) Forderungen gegenüber dem IWF, denen Kredite im Rahmen der allgemeinen Kreditvereinbarungen oder im Rahmen spezieller Kreditvereinbarungen mit den IWF-Mitgliedstaaten zugrunde liegen.

Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF, denen Kredite im Rahmen der Strukturanpassungsfazilität, der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität oder des Treuhandfonds zugrunde liegen.

5.83. Nicht zu den Krediten gehören

a) sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7), einschließlich Handelskrediten und Anzahlungen (AF.71);

b) Forderungen und Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn Gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden sind. Sie werden den sonstigen Anteilsrechten (AF.513) zugeordnet (siehe 5.95 f)).

5.84. Kredite können bei allen Sektoren und der übrigen Welt als Forderungen und Verbindlichkeiten vorkommen. Kurzfristige Kredite sind im ESVG allerdings normalerweise keine Passiva von geldschöpfenden Finanzinstituten.

5.85. Im ESVG werden die Kredite normalerweise in kurzfristige und langfristige aufgegliedert. Für Analysezwecke kann es insbesondere bei langfristigen Krediten dennoch sinnvoll sein, Konsumentenkredite (69), Hypothekarkredite (70) und sonstige Kredite zu unterscheiden.

ANTEILSRECHTE (F.5)

5.86. Definition: Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5) sind solche mit Aktien und anderen Anteilsrechten, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften repräsentieren. Mit diesen Forderungen ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Falle der Liquidation (71) verbunden.

Auf dem Markt angebotene, aber nicht ausgegebene Aktien (eigene Anteilsrechte) werden im ESVG nicht ausgewiesen. Das gleiche gilt für zurückgenommene Anteilsrechte, die also von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden oder die im Fall der Auflösung einer Gesellschaft gegen die Eigenmittel der Gesellschaft getauscht werden.

5.87. Bei den Transaktionen mit Anteilsrechten können solche mit

a) Anteilsrechten (ohne Investmentzertifikate) (F.51) und mit

b) Investmentzertifikaten (F.52)

unterschieden werden.

Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) (F.51)

5.88. Definition: Transaktionen mit Anteilsrechten (ohne Investmentzertifikate) sind solche mit Aktien und anderen Anteilsrechten (jedoch ohne Investmentzertifikate), die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften der Quasi-Kapitalgesellschaften repräsentieren. Mit diesen Forderungen ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Fall der Liquidation verbunden.

5.89. Unterschieden werden Transaktionen mit

a) börsennotierten Aktien (F.511),

b) nichtbörsennotierten Aktien (F.512),

c) sonstigen Anteilsrechten (F.513).

Börsennotierte Aktien (F.511) und nichtbörsennotierte Aktien (F.512)

5.90. Definition: Transaktionen mit börsennotierten Aktien (F.511) und mit nichtbörsennotierten Aktien (F.512) sind solche mit handelbaren Wertpapieren, die Beteiligungen am Kapital von Kapitalgesellschaften verbriefen. Die Kurse börsennotierter Aktien (AF.511) werden an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert. Die Kurse nichtbörsennotierter Aktien werden nicht notiert.

5.91. Die börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktien umfassen

a) von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien, d. h. Titel, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie am gesamten Nettovermögen im Liquidationsfall gewähren;

b) von Aktiengesellschaften ausgegebene Genußscheine, d. h. Titel, die nach Rückzahlung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und ihnen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des Aktienkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuß (Reinvermögen abzüglich Aktienkapital) sichern;

c) von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien: Hierbei handelt es sich um Wertpapiere, die

(1) von Land zu Land und je nach den Umständen ihrer Ausgabe unter verschiedenen Bezeichnungen wie Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibung usw. auftreten und nicht Bestandteile des im Handelsregister eingetragenen Kapitals sind;

(2) ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil am Kapital und dessen Ertrag, Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.);

(3) Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuß geben;

d) Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert werden oder nicht.

5.92. Zu den Aktien (AF.511 und AF.512) zählen nicht

a) Aktien, die bei der Emission nicht plaziert werden konnten. Sie werden im Kontensystem nicht erfaßt;

b) in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Sie werden bis zum Zeitpunkt der Umwandlung unter AF.33 gebucht (siehe 5.621);

c) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter am Kapital von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Sie werden unter AF.513 erfaßt;

d) Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften. Sie werden unter AF.513 ausgewiesen (siehe 5.95 c)).

5.93. Die Teilpositionen F.511 und F.512 umfassen nicht Bonusaktien, die durch Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Dieser Vorgang, bei dem sich weder der Wert des gesamten Gesellschaftskapitals noch der dem einzelnen Aktionär hieran zustehende Anspruch ändert, stellt keine finanzielle Transaktion dar und wird im Kontensystem nicht erfaßt (siehe 6.56). Das gleiche gilt für den Aktiensplit.

Sonstige Anteilsrechte (F.513)

5.94. Definition: Transaktionen mit sonstigen Anteilsrechten (F.513) sind solche mit den Anteilsrechten, die nicht zu den börsennotierten oder nichtbörsennotierten Aktien (AF.511 und AF.512) oder zu den Investmentzertifikaten (AF.52) zählen.

5.95. Zu den sonstigen Anteilsrechten (AF.513) zählen

a) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nicht um Aktien handelt:

(1) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter am Kapital von Kommanditgesellschaften auf Aktien,

(2) Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

(3) Beteiligungen an Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,

(4) Beteiligungen an Genossenschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;

b) Beteiligungen des Staates am Kapital öffentlicher Unternehmen, deren Kapital nicht in Aktien aufgeteilt ist und die ein besonderes Statut besitzen, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht (siehe 2.16 c));

c) Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler oder supranationaler Organisationen mit Ausnahme des IWF, auch wenn diese Organisationen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft besitzen (z. B. Europäische Investitionsbank);

d) die finanziellen Mittel des EWI, die aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken aufgebracht werden (72);

e) Kapitaleinlagen in finanzielle und nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f)). Der Wert dieser Beteiligungen entspricht den Bar- und Sacheinlagen abzüglich der Kapitalrückforderungen (siehe 4.61);

f) die Forderungen von gebietsfremden Einheiten gegenüber fiktiven gebietsansässigen Einheiten (siehe 2.15) sowie die Forderungen der letztgenannten gegenüber den erstgenannten Einheiten.

Investmentzertifikate (F.52)

5.96. Definition: Transaktionen mit Investmentzertifikaten (F.52) sind solche mit Anteilen an Investmentfonds (AF.52), d. h. mit den Kapitalanteilen, die von einer besonderen Art von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, deren einziger Unternehmenszweck darin besteht, die aufgenommenen Mittel am Geldmarkt, am Kapitalmarkt und/oder in Immobilien anzulegen (Kapitalanlagegesellschaften).

5.97. Investmentzertifikate (AF.52) sind die Kapitalanteile, die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, die je nach Land als Investmentfonds, Investmenttrusts oder als Kapitalanlagegesellschaft bezeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt. Die Anteile können börsennotiert oder nichtbörsennotiert sein. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar, und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht. Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet.

VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN (F.6) (73)

5.98. Definition: Die Transaktionen mit versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sind alle Bestandsänderungen an versicherungstechnischen Rückstellungen, die wie in der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften (74) festgelegt, von Versicherungsgesellschaften und (rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen) Pensionskassen für zukünftige Forderungen von Versicherungsnehmern und Leistungsempfängern gebildet werden.

5.99. Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6) können unterschieden werden

a) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611),

b) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612),

c) Prämienüberträge,

d) Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle.

5.100. Versicherungstechnische Rückstellungen sind Forderungen

a) der Versicherungsnehmer bei Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen sowie im Fall der Prämienüberträge,

b) der Leistungsempfänger bei Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (Schadenrückstellungen).

5.101. Versicherungstechnische Rückstellungen sind Verbindlichkeiten

a) von Lebensversicherungsgesellschaften, Schadenversicherungsgesellschaften und selbständigen Pensionskassen im Sektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125),

b) von rechtlich unselbständigen Pensionseinrichtungen in den Sektoren, in denen die betrieblichen Pensionsrückstellungen gebildet wurden.

Rückstellungen oder vergleichbare Reserven, die von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer gebildet werden (betriebliche Pensionsrückstellungen), zählen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6), wenn sie nach denselben versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden, deren sich auch Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige Pensionskassen bedienen. Andernfalls sind diese Rückstellungen durch die Aktien oder sonstigen Beteiligungen gedeckt, die von der institutionellen Einheit ausgegeben werden, die die Rückstellungen bildet.

5.102. Von der Sozialversicherung (Teilsektor S.1314 im Sektor Staat) gebildete Rückstellungen zählen nicht zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und stellen im ESVG keine Verbindlichkeiten der Sozialversicherung dar.

5.103. Zwei Arten versicherungstechnischer Rückstellungstransaktionen werden unterschieden:

a) Veränderung der Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61) und

b) Veränderung der Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62).

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61)

5.104. Definition: Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen aus Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61) sind Bestandsänderungen der Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (AF.61). Das sind die versicherungstechnischen Rückstellungen, die von Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionskassen und für betriebliche Pensionssysteme gebildet werden, damit die vorgesehenen Leistungen erbracht werden können, wenn die festgelegten Bedingungen erfuellt sind.

5.105. Unterschieden werden Transaktionen mit

a) Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.611),

b) Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (F.612).

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.611)

5.106. Definition: Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte bei Lebensversicherungen (F.611) sind die Bestandsänderungen der Ansprüche der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611). Dazu gehören Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten, die zur Versicherungssumme von Erlebensfallversicherungen mit Gewinnbeteiligung hinzukommen.

5.107. Die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611) umfassen Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung sowie versicherungstechnische Rückstellungen bei Lebensversicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, wie in den Artikeln 27, 29 und 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften definiert.

5.108. Transaktionen mit den Ansprüchen der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen bestehen aus Zugängen abzüglich Abgängen, jedoch ohne die Umbewertungsgewinne bzw. -verluste aus den von den Versicherungsgesellschaften angelegten Rückstellungsbeträgen (siehe 6.57).

Die Zugänge umfassen

a) die im laufenden Rechnungszeitraum tatsächlich verdienten Lebensversicherungsprämien,

b) zuzüglich der Prämien, die den Vermögenseinkommen entsprechen, die den privaten Haushalten der Versicherungsnehmer aus der Anlage der Rückstellungen zugerechnet werden,

c) abzüglich des Entgelts für die Dienstleistungen der Lebensversicherungen.

Die Abgänge umfassen:

a) die Beträge, die an die Versicherungsnehmer von Erlebensfall- und vergleichbaren Versicherungen am Ende der Vertragslaufzeit oder an die Leistungsempfänger im Todesfall der Versicherten zu zahlen sind,

b) zuzüglich der im Fall des Rückkaufs von Versicherungen zu zahlenden Beträge.

5.109. Versicherungstechnische Rückstellungen bei Lebensversicherungen sind Forderungen von gebietsansässigen oder gebietsfremden privaten Haushalten und Verbindlichkeiten von gebietsansässigen oder gebietsfremden Versicherungsgesellschaften.

Im Fall von Gruppenversicherungsverträgen, die z. B. von Kapitalgesellschaften für ihre Arbeitnehmer geschlossen werden, gelten die Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber als Gläubiger, da sie als die tatsächlichen Versicherungsnehmer angesehen werden.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (F.612)

5.110. Definition: Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte bei Pensionseinrichtungen (F.612) sind die Bestandsänderungen der Ansprüche der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612). Dazu gehören die versicherungstechnischen Rückstellungen von rechtlich selbständigen Pensionskassen, die von Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern oder Gruppen von Selbständigen eingerichtet werden, um für Arbeitnehmer oder Selbständige Renten zu gewährleisten sowie versicherungstechnische Rückstellungen von Pensionssystemen, die die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer einrichten.

5.111. Die Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen sind die Zugänge abzüglich der Abgänge an versicherungstechnischen Rückstellungen für Pensionszahlungen, jedoch ohne die Umbewertungsgewinne/-verluste aus der Anlage der Rückstellungen der Pensionskassen (siehe 6.57).

Die Zugänge umfassen

a) die auf die Berichtsperiode entfallenden Beiträge an Pensionseinrichtungen, die von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Selbständigen oder von anderen institutionellen Einheiten zugunsten anspruchsberechtigter Personen oder Haushalte geleistet werden. Sie schließen die Rückübertragung von Beiträgen der Arbeitnehmer an Pensionseinrichtungen der Arbeitgeber ein und zählen zu den tatsächlichen Sozialbeiträgen (D.611, siehe 4.92),

b) zuzüglich der Beiträge, die dem Vermögenseinkommen aus der Anlage der Rückstellungen der Pensionskassen entsprechen und die den an diesen Systemen teilnehmenden privaten Haushalten zugerechnet werden,

c) abzüglich des im Rechnungszeitraum zu zahlenden Dienstleistungsentgelts für die Verwaltung der Pensionskassen.

Die Abgänge umfassen

a) regelmäßige oder sonstige Leistungen der Pensionseinrichtungen an im Ruhestand befindliche Personen und deren Angehörige. Sie werden in die Sozialleistungen einbezogen (siehe 4.103),

b) zuzüglich einmalige Leistungen von Pensionseinrichtungen (ebenfalls Sozialleistungen), die an Personen beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

5.112. Die Transaktionen mit Ansprüchen der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen umfassen nicht die Übertragung betrieblicher Pensionsrückstellungen auf eine im Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) ausgewiesene selbständige Pensionskasse anläßlich einer Umstellung des Pensionsversicherungssystems. Dieser Vorgang wird im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (Konto III.3.1) als Änderung der Sektorzuordnung (K.12.1) ausgewiesen (siehe 6.30).

5.113. Die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen sind Forderungen von gebietsansässigen oder gebietsfremden privaten Haushalten, nicht jedoch der institutionellen Einheiten, von denen sie verwaltet werden.

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62)

5.114. Definition: Die Transaktionen mit Prämienüberträgen und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62) umfassen die Bestandsänderungen an derartigen Rückstellungen (AF.62). Das sind versicherungstechnische Rückstellungen, die von Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen gebildet werden, und zwar in Höhe

a) des Teils der Bruttoprämien, der dem folgenden Rechnungszeitraum zuzurechnen ist (Prämienüberträge);

b) der geschätzten Gesamtaufwendungen, die aus der Abwicklung der bis zum Ende des Rechnungszeitraums angefallenen - gemeldeten oder nicht gemeldeten - Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge (Schadenrückstellungen).

5.115. Prämienüberträge ergeben sich daraus, daß die Versicherungsprämien im allgemeinen zu Beginn des Versicherungszeitraums gezahlt werden müssen und daß dieser Zeitraum oft nicht mit dem Rechnungszeitraum übereinstimmt. Am Ende des Rechnungszeitraums, wenn die Bilanz erstellt wird, dient daher ein Teil der im zurückliegenden Rechnungszeitraum gezahlten Prämien der Risikodeckung im folgenden Rechnungszeitraum. Bei der Festlegung der Prämienüberträge wird von einer gleichmäßigen Risikoverteilung im Zeitablauf der Versicherungsverträge ausgegangen.

Die im Finanzierungskonto als Transaktionen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften zu verbuchenden Prämienüberträge sind der Teil der im jeweiligen Rechnungszeitraum gezahlten Prämien, der zur Risikodeckung im folgenden Rechnungszeitraum bestimmt ist.

5.116. Prämienüberträge sind Forderungen der Versicherungsnehmer. Bei Lebensversicherungen sind die Versicherungsnehmer gebietsansässige oder gebietsfremde private Haushalte, bei Schadenversicherungen können sie hingegen jedem beliebigen inländischen Sektor oder der übrigen Welt angehören. Als Kriterium für die Verteilung der Prämienüberträge auf die Sektoren der Volkswirtschaft und die übrige Welt können die von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien oder Sozialbeiträge herangezogen werden.

5.117. Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle werden von Versicherungsgesellschaften zur Deckung der voraussichtlichen Verbindlichkeiten aus Schadensfällen gebildet, die noch nicht abgewickelt wurden, weil sie etwa noch strittig sind. Berechtigte Ansprüche, die von Versicherungsgesellschaften anerkannt wurden, gelten als fällig, wenn das Ereignis eintritt, durch das der Anspruch entsteht, unabhängig davon, wie lange es dauert, bis strittige Schadensfälle abgewickelt sind.

5.118. Schadenrückstellungen sind Forderungen der Leistungsempfänger, die jedem Sektor der Volkswirtschaft oder der übrigen Welt angehören können.

5.119. Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (AF.62) umfassen Beitragsvorauszahlungen, sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Schwankungsrückstellung, wie sie in den Artikeln 25, 26, 28 und 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften definiert sind.

SONSTIGE FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (F.7)

5.120. Definition: Transaktionen mit sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7) betreffen die Forderungen und Verbindlichkeiten, die dadurch entstehen, daß zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung ein zeitlicher Abstand besteht.

5.121. Transaktionen mit sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7) entstehen durch vorzeitige oder verspätete Zahlungen für Gütertransaktionen, Verteilungstransaktionen oder im Sekundärhandel mit finanziellen Aktiva. Das sind die Gegentransaktionen für Vorauszahlungen bzw. für ausstehende fällige Zahlungsansprüche. Darüber hinaus fallen unter diese Position antizipative Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Zahlungsrückstände.

5.122. Position F.7 umfaßt nicht

a) statistische Diskrepanzen (mit Ausnahme eines zeitlichen Abstands) zwischen Gütertransaktionen, Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen;

b) aufgrund nicht ausreichender Informationen schwierig zuordenbare finanzielle Transaktionen. Sie sollten auf der Basis verfügbarer Informationen zugeordnet werden;

c) Forderungen, über deren Art und Ausgestaltung nichts bekannt ist;

d) den sogenannten Restposten der Zahlungsbilanz, der auch als statistische Differenz bezeichnet wird;

e) vorzeitige oder verspätete Zahlungen (einschließlich Zahlungsrückständen) im Zusammenhang mit der Schaffung von Forderungen oder der Rückzahlung von Verbindlichkeiten. Sie werden nicht der Position F.7, sondern den entsprechenden Forderungsarten zugerechnet.

5.123. Zur Position F.7 gehören Transaktionen mit

a) Handelskrediten und Anzahlungen (F.71),

b) übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79).

Handelskredite und Anzahlungen (F.71)

5.124. Definition: Transaktionen mit Handelskrediten und Anzahlungen (F.71) beziehen sich auf Forderungen, die durch die direkte Kreditgewährung durch Lieferanten an die Käufer von Waren- oder Dienstleistungen entstehen sowie durch Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten bzw. für Waren- und Dienstleistungslieferungen.

5.125. Zu den Handelskrediten und Anzahlungen (AF.71) zählen

a) Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht bezahlt wurden,

b) von Factoring-Kapitalgesellschaften übernommene Handelskredite, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind,

c) aufgelaufene Gebäudemieten,

d) Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen.

5.126. Die Position AF.71 umfaßt nicht Kredite zur Finanzierung von Handelskrediten. Sie sind den Krediten (AF.4) zuzuordnen (siehe 5.81 h)).

5.127. Handelskredite und Anzahlungen können als Forderungen oder Verbindlichkeiten sämtlicher Sektoren und der übrigen Welt vorkommen.

Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79)

5.128. Definition: Transaktionen mit übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79) beziehen sich auf Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen. Hierzu gehören auch Transaktionen mit antizipativen Forderungen und Verbindlichkeiten.

5.129. Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.79) sind Forderungen, die dadurch entstehen, daß Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle Transaktionen zwar fällig sind, aber noch nicht beglichen wurden. Das gilt beispielsweise für folgende Zahlungsverpflichtungen:

a) Steuern

b) Sozialbeiträge

c) Löhne und Gehälter

d) Pachten auf Land und Bodenschätze

e) Dividenden

f) Zinsen

g) Handel mit vorhandenen Wertpapieren, also Transaktionen am Sekundärmarkt.

5.130. Fällige Zinsen sollten möglichst so gebucht werden, als ob sie in die verzinslichen Forderungen reinvestiert würden (siehe 5.17). Werden in den nationalen Praktiken die Zinsen nicht so gebucht, so sind ausstehende Zinszahlungen den übrigen Forderungen (AF.79) zuzurechnen.

5.131. Zum Zinszahlungstermin werden zwei Finanztransaktionen gebucht (siehe 5.17): Bei erfolgter Zinszahlung eine Transaktion mit Zahlungsmitteln und gegenläufig eine gleichhohe Abnahme der in die verzinsliche Forderung reinvestierten Zinsen. Bleibt die Zinszahlung aus, so gibt es eine Zunahme der übrigen Forderungen (F.79) und eine Abnahme der verzinslichen Forderungen.

NACHRICHTLICH: AUSLÄNDISCHE DIREKTINVESTITIONEN (F.m)

5.132. Definition: Transaktionen mit ausländischen Direktinvestitionen (F.m) sind langfristige Geldanlagen, durch die institutionelle Einheiten einer Volkswirtschaft (die "Direktinvestoren") langfristige Beteiligungen an institutionellen Einheiten einer anderen Volkswirtschaft (den "Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind") erwerben. Der Direktinvestor beabsichtigt mit der Geldanlage, einen maßgeblichen Einfluß auf das Management des in der anderen Volkswirtschaft ansässigen Unternehmens zu gewinnen. Zu den Direktinvestitionen gehören sowohl die ursprüngliche Transaktion zwischen dem Direktinvestor und dem Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, als auch alle nachfolgenden Anlagetransaktionen zwischen diesen und zwischen verbundenen Unternehmen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit (75).

5.133. Transaktionen mit ausländischen Direktinvestitionen werden unter den jeweiligen Arten von Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen, nämlich unter den Krediten (F.4), Anteilsrechten (F.5) und sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7). Zusätzlich sind die in diesen Forderungen enthaltenen ausländischen Direktinvestitionen "unter dem Strich" als solche getrennt auszuweisen.

REGELN FÜR DIE VERBUCHUNG FINANZIELLER TRANSAKTIONEN

BEWERTUNG

5.134. Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d. h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen diesen und der übrigen Welt ausgetauscht wurden.

5.135. Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden finanziellen bzw. nichtfinanziellen Transaktionen werden mit demselben Transaktionswert ausgewiesen. Dabei sind drei Möglichkeiten denkbar:

a) Wenn die finanzielle Transaktion mit Zahlungsmitteln in Landeswährung (siehe 5.04 und 5.23) abgewickelt wird, so wird der Betrag der ausgetauschten Zahlungsmittel angesetzt.

b) Wenn die finanzielle Transaktion auf eine Fremdwährung lautet (siehe 5.04 und 5.23) und auch die ihr gegenüberstehende Transaktion nicht in Landeswährungen abgewickelt wird, so wird der Transaktionswert in Landeswährung durch Umbewertung mit dem Marktwechselkurs am Zahlungszeitpunkt ermittelt.

c) Wenn weder die Finanztransaktion noch die ihr gegenüberstehende Transaktion in einem Zahlungsmittel ausgedrückt (siehe 5.04) ist, so wird der jeweilige Marktwert der betroffenen Forderung oder Verbindlichkeit angesetzt.

5.136. Der Transaktionswert bezieht sich jeweils auf eine bestimmte finanzielle Transaktion und die ihr gegenüberstehende Transaktion. Dieser Wert braucht nicht dem am Markt notierten Preis, einem angemessenen Marktpreis oder einem Preis zu entsprechen, der für die Mehrheit der Preise eine Gruppe von vergleichbaren oder sogar identischen Forderungen und Verbindlichkeiten gilt. Wenn eine Finanztransaktion, wie beispielsweise bei einer Transferzahlung, nicht aus ökonomischen Gründen erfolgt, wird für den Transaktionswert der Marktwert der betroffenen Forderung (Verbindlichkeit) verwendet.

5.137. Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen und andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Sie werden als Kauf von Dienstleistungen gebucht. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein, sondern werden als Gütersteuern auf Dienstleistungen ausgewiesen. Werden im Rahmen einer finanziellen Transaktion neue Verbindlichkeiten ausgegeben, ist der Transaktionswert gleich dem Betrag der eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich im voraus gezahlter Zinsen. Wird eine Verbindlichkeit aufgelöst, ist der Transaktionswert sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner gleich dem Betrag, um den sich die entsprechenden Verbindlichkeiten verringern.

Spezielle Regeln für die Bewertung einzelner finanzieller Transaktionen

5.138. Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33)

a) Werden Wertpapiere über Emissionskonsortien oder andere finanzielle Mittler aufgelegt und dann zu einem höheren Preis an die Anleger verkauft, sind die Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem von den Anlegern gezahlten Preis zu buchen. Die Differenz zwischen den von den Anlegern gezahlten und den an die Emittenten geflossenen Beträgen ist als Zahlung der Emittenten an die Mittler für eine erbrachte Dienstleistung zu behandeln.

b) Wertpapieremissionen werden zum Ausgabepreis bewertet. Werden Wertpapiere mit einem Disagio oder Agio begeben, wird als Ausgabepreis der für den Emittenten zum Verkaufszeitpunkt entstehende Erlös und nicht der Nennwert der Emission gebucht. Die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rückzahlungspreis ist als während der Laufzeit der Papiere aufgelaufene Zinsen zu behandeln.

c) Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs ("Deep discount bonds") und Null-Kupon-Anleihen sind als mit einem Disagio begebene Wertpapiere zu behandeln. Bei den Zinsen ist davon auszugehen, daß sie während der Laufzeit der Papiere auflaufen und in weitere Stücke derselben Anleihen reinvestiert werden (siehe 4.46).

d) Werden langfristige Wertpapiere mit einem nicht signifikanten Disagio begeben, kann ein Zins in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rückzahlungspreis zum Emissionszeitpunkt unterstellt werden.

e) Wenn der Kurs von Wertpapieren an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder an einen Wechselkursindex gekoppelt ist, wird der Ausgabepreis des Wertpapiers gebucht und die Wertzunahme infolge der Indexierung laufend oder einmalig bei Fälligkeit als während der Laufzeit des Papiers auflaufende Zinsen behandelt, die dann im Finanzierungskonto (Konto III.2) in das Wertpapier reinvestiert werden.

f) Am Sekundärmarkt erworbene umlaufende Wertpapiere werden zum Börsenkurs oder Marktpreis bewertet.

g) Zur Rückzahlung fällige Wertpapiere werden zum Rückzahlungspreis, gegebenenfalls einschließlich eines Rückzahlungsagios aber ohne ausgeloste Prämien und Sparprämien (sie sind als Zinsen zu buchen), bewertet.

h) Die Umwandlung von Anleihen in Aktien ist als Verkauf von Anleihepapieren und Kauf von Aktien zu behandeln (siehe 5.621). Den Transaktionswert erhält man anhand des Marktwertes der verkauften Anleihepapiere, aus dem sich u. U. ein auf die Aktien entfallender Umbewertungsgewinn/-verlust ergibt, der im Umbewertungskonto zu buchen ist (siehe 6.54).

5.139. Finanzderivate (F.34)

a) Beim Sekundärhandel mit Optionen und beim vorzeitigen Glattstellen vor Optionen finden finanzielle Transaktionen statt. Wird eine Option fällig, kann sie ausgeübt werden oder nicht. Wird sie ausgeübt, erfolgt u. U. eine Zahlung des Optionsverkäufers an den Optionskäufer in Höhe der Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Optionsgegenstands und dem vereinbarten Ausübungspreis, oder es findet ein Kauf oder Verkauf des Optionsgegenstands (bei dem es sich um ein finanzielles oder um ein nichtfinanzielles Aktivum handeln kann) statt, der zum geltenden Marktpreis gebucht wird und dem eine Zahlung zwischen dem Optionskäufer und dem Optionsverkäufer in Höhe des vereinbarten Basis- bzw. Ausübungspreises gegenübersteht. Die Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Optionsgegenstandes und dem vereinbarten Ausübungspreis ist in beiden Fällen gleich dem Liquidationswert der Option, d. h. dem Optionspreis bei Fälligkeit. Wird die Option nicht ausgeübt, findet keine Transaktion statt. Vielmehr erzielt der Optionsverkäufer einen Umbewertungsgewinn und der Optionskäufer einen Umbewertungsverlust, der im Umbewertungskonto zu buchen ist.

b) Bei den anderen Finanzderivaten liegen in der Regel Kontrakte vor, in denen die beiden Vertragsparteien vereinbaren, zu einem oder mehreren Zeitpunkten in der Zukunft bestimmte finanzielle oder nichtfinanzielle Aktiva auszutauschen. Im Zusammenhang mit derartigen derivativen Finanzinstrumenten ist sowohl der Handel mit den Kontrakten als auch der Nettowert am Abrechnungstag zu buchen. Ferner müssen u. U. Transaktionen im Zusammenhang mit dem Abschluß von derartigen Kontrakten gebucht werden. In vielen Fällen schließen die beiden Parteien jedoch den Kontrakt ab, ohne daß eine Zahlung zwischen ihnen erfolgt. In diesen Fällen ist der Wert der Transaktion, durch die der Kontrakt abgeschlossen wird, gleich null, so daß keine Buchung im Finanzierungskonto erforderlich ist.

c) Sämtliche Zahlungen, die an Dritte oder von Dritten ausdrücklich für die Vermittlung von Optionen, Termingeschäften, Swaps oder anderen Verträgen über derivative Finanzinstrumente geleistet werden, sind in den entsprechenden Konten als Kauf von Dienstleistungen zu behandeln. Zinszahlungsströme aufgrund von Swapvereinbarungen sind als Vermögenseinkommen auszuweisen, während Tilgungszahlungen im Finanzierungskonto zu buchen sind. Man geht davon aus, daß die Transaktionspartner eines Swaps einander keine Dienstleistung erbringen. Allerdings sind Zahlungen an Dritte für die Vermittlung des Swaps als Käufe von Dienstleistungen zu behandeln (siehe 4.47). Theoretisch kann man zwar davon ausgehen, daß der an den Verkäufer einer Option gezahlte Optionspreis (die "Prämie") ein Dienstleistungsentgelt einschließt, in der Praxis ist es meist jedoch nicht möglich, dieses Dienstleistungselement getrennt zu erfassen. Daher ist der gesamte Optionspreis als Erwerb einer Forderung seitens des Käufers und als eingegangene Verbindlichkeit des Verkäufers zu buchen.

d) Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen, wie etwa bei Währungsswaps, der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen und nicht die Transaktion eines Finanzderivats (F.34). Damit entsteht implizit in diesem Zeitpunkt ein Finanzderivat mit einem Anfangswert von Null. Folglich umfaßt das Finanzderivat mindestens folgende Bestandteile:

(1) die Differenz zwischen den erwarteten Zukunftswerten der auszutauschenden Swapgegenstände und den Beträgen, die in der Swapvereinbarung für diese Gegenstände genannt sind;

(2) den jeweiligen Marktwert der zukünftigen Zins- und anderer Zahlungen, die im Swapvertrag aufgeführt werden.

Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im Umbewertungskonto ausgewiesen.

Wenn der Swapgegenstand zu den Konditionen der Swapvereinbarung zurückgetauscht wird, kann dieser Wert bei Forderungen von deren Marktpreis abweichen. Die Differenz zwischen dem vereinbarungsgemäß zwischen den Vertragspartnern ausgetauschten Betrag und dem Marktwert der Forderung entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am Fälligkeitsdatum und ist als Transaktion eines Finanzderivats auszuweisen. Diese abschließende Transaktion und die abschließenden per saldo gezahlten Zinsen entsprechen dem gesamten Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das entspricht der Regelung für Optionen, die vor der Lieferung des Optionsgegenstandes gelten (siehe 5.139 a)).

5.140. Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) (F.51)

a) Neu emittierte Aktien werden zum Ausgabepreis bewertet, d. h. in der Regel zum Nennwert zuzüglich des Agios.

b) Transaktionen mit umlaufenden Aktien werden zum Transaktionswert erfaßt. Ist dieser Wert nicht bekannt, können börsennotierte Aktien zu ihrem Börsenkurs oder Marktpreis und nichtbörsennotierte Aktien zu ihrem Buchwert bewertet werden.

c) Dividendenanrechtsscheine werden zu dem sich aus dem Dividendenvorschlag des Emittenten ergebenden Preis ausgewiesen.

d) Die Ausgabe von Kapitalberichtigungsaktien wird im ESVG nicht nachgewiesen (siehe 5.93). Hat die Ausgabe von Kapitalberichtigungsaktien jedoch eine Änderung des Gesamtmarktwertes der Aktien einer Kapitalgesellschaft zur Folge, ist diese Änderung im Umbewertungskonto zu buchen (siehe 6.56).

e) Der Transaktionswert von sonstigen Anteilsrechten (F.513) ist gleich dem Betrag der von den Eigentümern an die Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften übertragenen Mittel. In bestimmten Fällen kann eine Mittelübertragung durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft erfolgen.

5.141. Investmentzertifikate (F.52)

a) Der Wert von Transaktionen mit Investmentzertifikaten umschließt auch die reinvestierten (thesaurierten) Vermögenseinkommen.

b) Das sind die von Investmentfonds empfangenen Vermögenseinkommen abzüglich der anteiligen Verwaltungskosten, soweit sie den Anteilsinhabern zugerechnet, aber nicht ausgeschüttet werden. Sie werden im Finanzierungskonto unter den Investmentzertifikaten gegengebucht und damit in die Zertifikate reinvestiert.

BUCHUNGSZEITPUNKT

5.142. Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden Transaktionen sind zum selben Zeitpunkt zu buchen.

5.143. Steht einer finanziellen Transaktion eine nichtfinanzielle Transaktion gegenüber, werden beide Transaktionen zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die nichtfinanzielle Transaktion stattfindet. Wird z. B. beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ein Handelskredit gewährt, ist diese finanzielle Transaktion zu dem Zeitpunkt auszuweisen, zu dem sie in den entsprechenden Konten für nichtfinanzielle Transaktionen nachgewiesen wird.

5.144. Steht einer finanziellen Transaktion eine andere finanzielle Transaktion gegenüber, sind drei Möglichkeiten denkbar (siehe 5.04):

a) Wenn beide finanziellen Transaktionen mit Zahlungsmitteln abgewickelt werden, so gilt der Zeitpunkt der ersten Zahlung.

b) Wenn nur eine der beiden finanziellen Transaktionen in Zahlungsmitteln stattfindet, so gilt ebenfalls der Zeitpunkt der ersten Zahlung.

c) Wenn keine der finanziellen Transaktionen auf Zahlungsmittel lautet, so gilt der Zeitpunkt, zu dem die erste finanzielle Transaktion stattfindet.

DIE ERMITTLUNG VON FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN ANHAND DER VERÄNDERUNG DER VERMÖGENSBESTÄNDE

5.145. Liegen keine Basisdaten über finanzielle Transaktionen vor, können letztere anhand der aus der Vermögensschlußbilanz gegenüber der Vermögenseröffnungsbilanz ersichtlich werdenden Veränderung der Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten ermittelt werden. Allerdings gehen in die Bestandsänderungen neben den Transaktionen auch Umbewertungen und sonstige reale Vermögensänderungen ein, die im Umbewertungskonto bzw. im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen zu buchen sind (siehe 5.04).

Anhang 5.1

Verbindung zu den Geldmengenaggregaten

5.146. Dieser Anhang erläutert, wie Geldmengenaggregate in den Vermögensbilanzen und im Finanzierungskonto ausgewiesen werden können.

5.147. Die Definitionen der Geldmengenaggregate sind von Land zu Land verschieden und ändern sich im Laufe der Zeit. Darüber hinaus basieren sie nicht notwendigerweise auf den im ESVG verwendeten Klassifikationen der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Sektoren. Daher werden im ESVG keine Geldmengenaggregate definiert.

5.148. Der Ausweis von Geldmengenaggregaten in den Vermögensbilanzen und im Finanzierungskonto wirft mehrere Probleme auf: Erstens stimmen die Bestandteile der Geldmengenaggregate häufig nicht mit den Positionen überein, die im ESVG unterschieden werden. So ist es möglich, daß in ein Geldmengenaggregat nur ein Teil der Position Bargeld und Einlagen (AF.2) einbezogen wird, der nach der Laufzeit, nach dem haltenden Sektor oder nach dem ausgebenden Sektor unterschieden wird. Zweitens können die Geldmengenaggregate geldschöpfende, geldhaltende und geldneutrale Sektoren unterscheiden, die im ESVG so nicht erscheinen. Drittens werden in der Praxis zur Berechnung der Geldmengenaggregate u. U. andere Datenquellen verwendet als zur Erstellung der Vermögensbilanzen und des Finanzierungskontos der Sektoren und der übrigen Welt.

5.149. Um trotzdem ein Geldmengenaggregat MX in den Vermögensbilanzen oder im Finanzierungskonto auszuweisen, ist es erforderlich, jede im ESVG definierte Klasse i von Forderungen und Verbindlichkeiten in zwei Teilklassen zu untergliedern, nämlich in

a) MXi: den Teil der zur Klasse i gehörenden Forderungen und Verbindlichkeiten, der zum Geldmengenaggregat MX gehört;

b) MX-i: den Teil der zu Klasse i gehörenden Forderungen und Verbindlichkeiten, der nicht zum Geldmengenaggregat MX zählt.

In der Praxis werden bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten auch nicht in weitgefaßte Geldmengenaggregate einbezogen, wie das Währungsgold und die Sonderziehungsrechte (AF.1) oder versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6). Bei ihnen gibt es keinen Geldmengenbestandteil, eine Aufgliederung von AF.1 und AF.6 in MXi und MX-i ist also nicht erforderlich.

5.150. Das Geldmengenaggregat MX ist gleich der Summe der Forderungsanteile MXi der geldhaltenden Sektoren bzw. gleich der Summe der Verbindlichkeitsanteile MXi der geldschöpfenden Sektoren gegenüber den geldhaltenden Sektoren.

5.151. Ein wichtiger Vorteil dieses Verfahrens ist seine Flexibilität. Wird die Definition eines Geldmengenaggregats geändert, ist lediglich die Aufgliederung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten in MXi und MX-i anzupassen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KAPITEL 6

SONSTIGE STRÖME

6.01. Zu den sonstigen Strömen gehören die Abschreibungen (K.1), der Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) und sonstige Vermögensänderungen (K.3 bis K.12).

Die sonstigen Vermögensänderungen können nicht aus den im Vermögensbildungskonto oder dem Finanzierungskonto ausgewiesenen Transaktionen abgeleitet werden, sondern sie umfassen sonstige Volumensänderungen (K3 bis K10 und K12) sowie die Umbewertungsgewinne/-verluste (K11).

ABSCHREIBUNGEN (K.1)

6.02. Definition: Abschreibungen (K1) messen die Wertminderung des Anlagevermögens während einer Periode durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Veralten, unter Einschluß des Risikos für Verluste von Anlagevermögen durch versicherbare Schadensfälle.

6.03. Abschreibungen sind auf das gesamte Anlagevermögen zu berechnen, also sowohl auf Sachanlagen als auch auf immaterielles Anlagevermögen, wie Suchbohrungen, Computerprogramme, sowie auf Bodenverbesserungen und aktivierte Grundstücksübertragungskosten, jedoch nicht auf Tiere.

6.04. Bei der Berechnung der volkswirtschaftlichen Abschreibungen (die von den steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen zu unterscheiden sind) ist grundsätzlich von dem Bestand an Anlagevermögen und von der normalen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der einzelnen Güterarten auszugehen. Zur Berechnung des Bestands an Anlagevermögen wird die Kumulationsmethode (Perpetual-inventory-Methode) empfohlen, wenn direkte Informationen über den Bestand an Anlagevermögen fehlen. Der Bestand an Anlagevermögen ist zu den Anschaffungspreisen der jeweiligen Berichtsperiode zu bewerten.

Verluste an Anlagevermögen aufgrund von versicherbaren Schadensfällen werden berücksichtigt, indem die durchschnittliche Nutzungsdauer der betreffenden Güter entsprechend verkürzt wird. Für die Volkswirtschaft insgesamt kann davon ausgegangen werden, daß der tatsächliche normale Schadensfall innerhalb einer Periode gleich oder nahe dem Durchschnitt ist. Für einzelne Einheiten und Gruppen von Einheiten kann jedoch der tatsächliche normale Schadensfall vom durchschnittlichen Schadensfall abweichen. In diesem Fall wird für die Sektoren eine Differenz zwischen den tatsächlichen und durchschnittlichen Verlusten als sonstige reale Veränderung des Anlagevermögens gebucht.

Die Abschreibungen werden nach der linearen Methode berechnet, also wird der abzuschreibende Wert gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes verteilt.

Je nachdem, wie die Wertminderung eines Anlagegutes verläuft, kann es jedoch erforderlich sein, die Abschreibungen nach der geometrischen Abschreibungsmethode zu berechnen.

6.05. In der Kontenabfolge werden die Abschreibungen unter den einzelnen Kontensalden gebucht, die jeweils brutto und netto ausgewiesen werden. Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen und netto nach Abzug der Abschreibungen.

NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.2)

6.06. Definition: Nichtproduzierte Vermögensgüter (76) sind Grund und Boden, sonstige materielle nichtproduzierte Vermögensgüter, die zur Produktion von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können, sowie immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Nettozugang ist der Erwerb abzüglich der Veräußerungen.

6.07. Zum Grund und Boden gehören der Boden selbst einschließlich Bodendecke und zugehörige Oberflächengewässer (77). Zu den zugehörigen Oberflächengewässern gehören die Binnengewässer - Stauseen, Seen, Flüsse usw. -, an denen Eigentumsrechte bestehen können.

6.08. Die folgenden Posten sind im Grund und Boden nicht enthalten:

a) Gebäude und sonstige Bauten auf dem Grund und Boden oder durch ihn hindurch, wie Straßen, Tunnel usw.,

b) Reb- und Obstbaumbestände sowie andere Anpflanzungen von Bäumen und sonstige Anbaukulturen usw.,

c) Bodenschätze,

d) nichtkultivierte biologische Ressourcen,

e) unterirdische Wasservorkommen.

Die Posten a) und b) zählen zum produzierten Anlagevermögen, die Posten c) bis e) zum nichtproduzierten Sachvermögen.

6.09. Erwerb und Veräußerungen von Grund und Boden werden zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten. Transaktionen mit Grund und Boden werden in den Konten des Käufers und in den Konten des Verkäufers mit demselben Wert gebucht. Dieser Wert enthält nicht die im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem Grund und Boden entstehenden Kosten (Grundstücksübertragungskosten), die den Bruttoanlageinvestitionen zugerechnet werden.

6.10. Erwerb und Veräußerungen von sonstigem nichtproduzierten Sachvermögen erstrecken sich auf Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen und Wasservorkommen. Zu den Bodenschätzen gehören Kohle-, Erdöl- und Erdgasvorkommen, Erzlager und nichtmetallische Mineralvorkommen (78).

6.11. Erwerb und Veräußerungen von sonstigem nichtproduziertem Sachvermögen werden zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten. Erwerb und Veräußerung schließen die damit verbundenen Kosten der Eigentumsübertragung aus, die unter den Grundstücksübertragungskosten in die Bruttoanlageinvestitionen einbezogen werden.

6.12. Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter sind Patente, Nutzungsrechte, wie Miet- und Pachtverträge sowie sonstige übertragbare Verträge, aktivierter Firmenwert und sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Miet- und Pachtverträge beziehen sich auf Grund und Boden, Bodenschätze sowie auf Wohn- und Nichtwohngebäude. Weitere Beispiele sind übertragbare Verträge mit Sportlern und Urhebern. Der Wert des Erwerbs oder der Veräußerung von Miet- und Pachtverträgen sowie von sonstigen übertragbaren Verträgen besteht in den Zahlungen, die an die ursprünglichen oder nachfolgenden Mieter oder Pächter geleistet werden, wenn die Miet- bzw. Pachtverträge oder Konzessionen an andere institutionelle Einheiten verkauft oder auf sie übertragen werden. Der Wert des Erwerbs und der Veräußerung immaterieller nichtproduzierter Vermögensgüter schließt die damit verbundenen Kosten der Eigentumsübertragung aus. Letztere sind eine Komponente der Grundstücksübertragungskosten und damit der Bruttoanlageinvestitionen.

6.13. Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgütern wird im Vermögensbildungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.

SONSTIGE VERMÖGENSÄNDERUNGEN (K.3 bis K.12)

6.14. Definition: Sonstige Vermögensänderungen sind Ströme, die nicht das Ergebnis von Transaktionen sind, die im Sachvermögensbildungskonto und im Finanzierungskonto gebucht werden. Zwei Arten von sonstigen Veränderungen sind zu unterscheiden: Die erste umfaßt sonstige Veränderungen des Volumens der Aktiva. Die zweite gibt die Wertänderungen der Aktiva und Passiva aufgrund von Veränderungen der Höhe und Struktur der Preise, die zu Umbewertungsgewinnen führen.

SONSTIGE REALE VERMÖGENSÄNDERUNGEN (K.3 bis K.10 und K.12)

6.15. Sonstige reale Vermögensänderungen sind Stromgrößen, die unterschiedlichen Aufgaben dienen. Eine wichtige Aufgabe besteht darin, die Möglichkeit zu schaffen, daß bestimmte Vermögensgüter in das System eintreten und es wieder verlassen können, ohne produziert oder verbraucht worden zu sein, wie Zugänge und Abgänge von in der Natur vorkommenden Gütern. Dies ist wichtig für die Erschließung, den Abbau und die Schädigung von Naturvermögen. Eine zweite Funktion besteht darin, außerordentliche, nicht vorhersehbare Ereignisse, die sich auf den Wert der Vermögensgüter auswirken, in die Rechnung einzubeziehen.

6.16. Die sonstigen realen Vermögensänderungen erstrecken sich auf neun Kategorien:

a) Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern (K.3),

b) Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern (K.4),

c) Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen (K.5),

d) Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter (K.6),

e) Katastrophenschäden (K.7),

f) Enteignungsgewinne/-verluste (K.8),

g) Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern (K.9),

h) Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten (K.10),

i) Neuzuordnungen (K.12).

ZUBUCHUNGEN VON NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.3)

6.17. Vermögensgüter, die nicht produziert wurden, werden der jeweiligen Art von Aktiva zugebucht (K.3), wenn sie wirtschaftlich erstmalig als Vermögenswerte in Erscheinung treten oder ihr Wert durch Änderung der wirtschaftlichen Nutzung steigt.

Hierzu gehören

a) Bruttozunahme der abbaubaren Bodenschätze: erschlossene Kohle-, Erdöl- und Erdgasvorkommen, Erzlager oder nichtmetallische Mineralvorkommen, die wirtschaftlich abbaubar sind. Außerdem ist die Zunahme von Vorkommen eingeschlossen, deren Abbau durch den technischen Fortschritt oder durch relative Preisänderungen wirtschaftlich wird;

b) Übergang von sonstigem Naturvermögen in den Bereich einer wirtschaftlichen Nutzung. Das sind in der Natur vorkommende Werte, die ihren Status ändern und zu wirtschaftlichen Werten werden. Das sind Werte, an denen institutionelle Einheiten Eigentumsrechte haben und aus denen ihre Eigentümer wirtschaftliche Vorteile ziehen können (z. B. die Nutzung von Urwäldern, die wirtschaftliche Erschließung von Ödland oder die Neulandgewinnung);

c) qualitative Änderungen infolge von Änderungen der wirtschaftlichen Nutzung werden der Volumenskomponente zugerechnet. Diese werden als Änderung in der Zuordnung der Vermögensart gebucht (siehe 6.32). Ein Beispiel ist die Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche zu Bauland;

d) Entstehen von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern. Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter entstehen, wenn Erfindungen patentiert oder veräußerbare Verträge abgeschlossen werden. Wenn Unternehmen zu Preisen verkauft werden, die ihre Eigenmittel übersteigen (siehe 7.05), ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Eigenkapital als aktivierter Firmenwert zu buchen. Ein Firmenwert, der nicht durch Verkauf/Kauf belegt ist, wird nicht als Vermögenswert ausgewiesen.

ZUBUCHUNGEN VON PRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (K.4)

6.18. Bestimmte produzierte Güter werden den Aktiva zugebucht, wenn ihr Vermögenswert erstmalig in Erscheinung tritt.

Dazu zählen

a) Wertgegenstände, wie Edelsteine und Kunstgegenstände, wenn der hohe Wert oder die künstlerische Bedeutung eines Gegenstands, der in der Vermögensbilanz noch nicht enthalten war, erstmals erkannt wird;

b) historische Monumente, wenn die spezifische archäologische, historische oder kulturelle Bedeutung eines Bauwerks, das in der Vermögensbilanz völlig abgeschrieben ist oder nur einen geringen Wert hat, erstmals erkannt wird.

ZUWACHS AN FREIEN TIER- UND PFLANZENBESTÄNDEN (K.5)

6.19. Das natürliche Wachstum von nichtkultivierten biologischen Ressourcen (K.5) unterliegt nicht der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung einer institutionellen Einheit und gilt damit nicht als Produktion. Der Zuwachs bei diesen wirtschaftlichen Werten, z. B. beim natürlichen Baumbestand oder bei Fischbeständen in Flußmündungen, ist als wirtschaftliches Entstehen zu betrachten.

6.20. Natürliches Wachstum sollte als Zugang (K.5), der Abbau dieser Ressourcen als wirtschaftliches Verschwinden (K.61) verbucht werden. In der Praxis kann jedoch natürliches Wachstum nur netto verbucht werden, weil die physischen Messungen, die vermutlich die einzige verfügbare Grundlage für die Verbuchung sein werden, effektiv Nettoangaben sind.

ABBUCHUNG NICHTPRODUZIERTER VERMÖGENSGÜTER (K.6)

6.21. Nichtproduzierte Vermögensgüter werden abgebucht (K.6), wenn sie verschwinden oder ihre wirtschaftliche Bedeutung verlieren. Dazu zählen

a) der Abbau von Naturvermögen (K.61), der die Verringerung der Vorkommen an Bodenschätzen, der nichtkultivierten biologischen Ressourcen und Wasservorräte umfaßt, die zu den Vermögensgütern gehören (siehe 6.19);

b) das sonstige wirtschaftliche Verschwinden von nichtproduzierten Vermögensgütern (K.62):

(1) die sonstige Verringerung des Bestands an abbaubaren Bodenschätzen (Neubewertung der Abbaubarkeit aufgrund der technischen Entwicklung oder der relativen Preisentwicklung),

(2) qualitative Verschlechterung der nichtproduzierten Vermögensgüter aufgrund von Änderungen in der wirtschaftlichen Nutzung,

(3) Schädigung der nichtproduzierten Vermögensgüter durch wirtschaftliche Aktivitäten. Hierunter fällt die Schädigung von Grund und Boden, Wasservorkommen und von sonstigem Naturvermögen,

(4) Abschreibung des aktivierten Firmenwerts, Aufhebung veräußerbarer Verträge und Ablauf des Patentschutzes.

KATASTROPHENSCHÄDEN (K.7)

6.22. Als sonstige reale Vermögensänderungen werden die Katastrophenschäden (K.7) gebucht, die das Ergebnis von unregelmäßigen erkennbaren Ereignissen großer Tragweite sind. Sie können alle Arten von Vermögenswerten zerstören.

6.23. Zu solchen Ereignissen zählen starke Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutkatastrophen, außergewöhnlich heftige Hurrikane, Dürre- und sonstige Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Aufruhr und sonstige politische Ereignisse, technische Unfälle wie das Austreten größerer Mengen toxischer Substanzen oder das Entweichen größerer Mengen radioaktiver Partikel in die Luft.

Dazu zählen insbesondere

a) die Verschlechterung der Qualität von Grund und Boden durch außergewöhnlich starke Überschwemmungen oder Sturmschäden,

b) die Zerstörung kultivierter Pflanzen- und Tiervorkommen durch Dürre, Schädlingsbefall oder Seuchen,

c) die Zerstörung von Gebäuden, Anlagen oder Wertgegenständen durch Waldbrände oder Erdbeben,

d) die Vernichtung von Bargeld oder Inhaberpapieren im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder politischen Ereignissen.

ENTEIGNUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.8)

6.24. Enteignung liegt vor, wenn Regierungen oder sonstige institutionelle Einheiten aus Gründen, die nichts mit der Zahlung von Steuern, Geldstrafen oder ähnlichen Abgaben zu tun haben, ohne volle Entschädigung von Vermögensgütern anderer institutioneller Einheiten einschließlich gebietsfremder Einheiten Besitz ergreifen. Der nicht entschädigte Teil derartiger einseitiger Beschlagnahmen ist kein im Sachvermögensbildungskonto zu buchender Vermögenstransfer.

SONSTIGE REALE VERÄNDERUNGEN AN VERMÖGENSGÜTERN (K.9)

6.25. Unter den sonstigen realen Veränderungen an Vermögensgütern (K.9) werden die Auswirkungen nicht vorhersehbarer Ereignisse auf den Substanzwert von Vermögensgütern gebucht.

Hierzu gehören

a) unvorhersehbares Veralten. Abschreibungen umfassen nicht das unvorhersehbare Veralten von Anlagevermögen. Daher können die Normalabschreibungen geringer sein als die unter Verwendung der tatsächlichen Nutzungsdauer. Deshalb müssen Buchungen erfolgen, um die erhöhte Wertminderung des Anlagevermögens, etwa infolge der Einführung verbesserter Technologien, zu berücksichtigen;

b) Unterschiede zwischen normalen Schadensfällen (berücksichtigt in den Abschreibungen) und tatsächlichen Verlusten. Da Abschreibungen keine unvorhersehbaren Schadensfälle einschließen, kann der für normalerweise zu erwartende Schadensfälle angesetzte Betrag niedriger (oder höher) sein als der tatsächlich entstandene Schaden. Deshalb müssen für die unvorhersehbaren Wertminderungen (oder Wertsteigerungen) des Anlagevermögens aufgrund dieser Ereignisse Berichtigungen vorgenommen werden;

c) in den Abschreibungen nicht berücksichtigte Schädigung des Anlagevermögens, wie durch unvorhersehbare Auswirkungen von säurehaltiger Luft und saurem Regen auf Gebäudefassaden oder Fahrzeugkarosserien;

d) Aufgabe von Produktionsanlagen vor ihrer Fertigstellung oder vor Beginn der wirtschaftlichen Nutzung;

e) außerordentliche Vorratsverluste (z. B. durch Brandschäden, Diebstahl, Insektenbefall von Getreidevorräten);

f) statistische Differenzen bei nichtfinanziellen Vermögensgütern zwischen der Vermögensschlußbilanz und der Vermögenseröffnungsbilanz.

SONSTIGE VOLUMENÄNDERUNGEN AN FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (K.10)

6.26. Hier sind alle Veränderungen der Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen, die weder auf die im Finanzierungskonto erfaßten finanziellen Transaktionen zurückzuführen sind, noch zu den im Umbewertungskonto enthaltenen Umbewertungsgewinnen/-verlusten zählen, noch eine Änderung der Sektorzuordnung oder der Vermögensart darstellen und auch nicht durch Katastrophenverluste oder entschädigungslose Beschlagnahme verursacht worden sind.

6.27. Die Kategorie K.10 umfaßt

a) Zuteilungen und Einziehungen von Sonderziehungsrechten (SZR) (AF.12) (siehe 5.33 bis 5.35): Den SZR stehen keine Verbindlichkeiten gegenüber. Die Schaffung und die Annullierung von SZR (als Zuteilung und Einziehung von SZR bezeichnet) werden deshalb nicht als Transaktionen gebucht, sondern als Vorgänge im Konto für die realen Vermögensänderungen. Durch Zuteilungen von SZR werden die Forderungen der Währungsbehörden erhöht, durch Einziehungen von SZR werden sie verringert;

b) sonstige Änderungen des Volumens von Forderungen kommen im Zusammenhang mit Pensionssystemen mit im voraus festgelegten Leistungen vor. Bei diesen Systemen wird den beteiligten Arbeitnehmern eine bestimmte Pensionshöhe garantiert. Mit Hilfe einer Formel werden die Leistungen an die Beschäftigungsdauer und die Gehälter der beteiligten Arbeitnehmer gebunden und hängen nicht ausschließlich vom Vermögensstand der Pensionskasse ab. Bei diesen Pensionssystemen erfassen die sonstigen Volumenänderungen Änderungen in den errechneten Rückstellungen, die sich aus geänderten Leistungsstrukturen ergeben und nicht auf Änderungen in der Altersstruktur oder der Beschäftigungsdauer der Versicherten zurückzuführen sind. Zu Veränderungen der Leistungsstruktur kommt es beispielsweise bei Änderungen der Formel, Herabsetzung des Pensionsalters oder Finanzierung einer jährlichen Erhöhung zukünftiger Pensionen oder aller jeweils gezahlten Pensionen (normalerweise definiert als ein fester Prozentsatz pro Jahr);

c) außerordentliche Verluste von Bargeld oder Inhaberpapieren zum Beispiel durch Brandschäden oder Diebstahl;

d) Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch die Gläubiger, wie einseitige Anerkennung durch einen Gläubiger, daß eine Forderung aufgrund eines Konkurses oder sonstiger Faktoren nicht mehr eingezogen werden kann. Hier ist sowohl die Forderung des Gläubigers als auch die entsprechende Verbindlichkeit des Schuldners zu löschen. Wird jedoch die schuldnerische institutionelle Einheit vom Gläubiger kontrolliert, so wird die Abschreibung von Forderungen durch den Gläubiger, die nicht durch Konkurs begründet ist, in den Vermögensbildungskonten gebucht;

e) statistische Abweichungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten und Passiva zwischen der Vermögensschlußbilanz und der entsprechenden Vermögenseröffnungsbilanz.

6.28. Kategorie K.10 enthält nicht

a) die einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlaß): Sie wird als Transaktion zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner behandelt (siehe 4.165 f) und 5.16) und nicht als sonstige Volumenänderung;

b) die Ablehnung einer Schuld: Die einseitige Streichung einer Verbindlichkeit durch einen Schuldner wird nicht im ESVG berücksichtigt.

NEUZUORDNUNGEN (K.12)

6.29. Die Neuzuordnungen (K.12) umfassen Änderungen in der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten (K.12.1) und Änderungen in der Art der Aktiva und Passiva (K.12.2).

ÄNDERUNG DER SEKTORZUORDNUNG (K.12.1)

6.30. Ändert eine institutionelle Einheit ihre Sektorzugehörigkeit, so muß die gesamte Vermögensbilanz umgebucht werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor private Haushalte zu einer Quasi-Kapitalgesellschaft wird, die nun dem Sektor der Kapitalgesellschaften zuzuordnen ist.

Die Änderung der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten umfaßt das Entstehen und Verschwinden von bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen. Wenn eine Kapitalgesellschaft von einer oder mehreren anderen Kapitalgesellschaften übernommen wird, verschwinden alle Forderungen und Verbindlichkeiten einschließlich Aktien und sonstiger Beteiligungen zwischen dieser Kapitalgesellschaft und den sie übernehmenden Kapitalgesellschaften aus dem System. Der Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Fusion ist jedoch als finanzielle Transaktion zwischen der erwerbenden Kapitalgesellschaft und dem bisherigen Inhaber zu buchen. Der Umtausch vorhandener Aktien in Aktien der übernehmenden oder neuen Kapitalgesellschaft ist als Rücknahme von Aktien und gleichzeitige Ausgabe neuer Aktien zu buchen. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übernommenen Kapitalgesellschaft und Dritten bleiben unverändert und gehen auf die übernehmende(n) Kapitalgesellschaft(en) über.

Entsprechend werden, wenn eine Kapitalgesellschaft rechtlich in zwei oder mehr institutionelle Einheiten geteilt wird, neue Forderungen und Verbindlichkeiten (Entstehen von Forderungen) in dieser Kategorie (K.12.1) gebucht.

ÄNDERUNG DER VERMÖGENSART (K.12.2)

6.31. Die Kategorie K.12.2 unterscheidet zwischen Monetisierung/Demonetisierung von Gold (K.12.21) und sonstigen Neuzuordnungen (K.12.22).

6.32. Die Monetisierung/Demonetisierung von Gold (K.12.21) wird im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen der Währungsbehörden gebucht (siehe 5.27), also im Teilsektor Zentralbank (S.121) oder beim Bund (S.1311).

Monetisierung von Gold erfolgt, wenn die Währungsbehörden das Gold von den Beständen an Wertsachen (AN.13) zu den von ihnen gehaltenen Währungsreserven (AF.11) umbuchen. Im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen wird dann eine Verringerung der von ihnen gehaltenen Wertsachen und eine Zunahme des von ihnen gehaltenen Währungsgoldes gebucht.

Der Erwerb von Währungsgold von anderen Währungsbehörden wird als Transaktion mit Währungsgold behandelt (F.11). Alle anderen Goldkäufe der Währungsbehörden, einschließlich Käufe von finanziellen Mittlern oder über einen organisierten Goldmarkt, sind als Erwerb von Wertsachen mit anschließender Änderung der Vermögensart zu buchen.

Demonetisierung von Gold erfolgt, wenn die Währungsbehörden Gold aus den Währungsbeständen zu den Wertsachen umbuchen. Dann werden die Währungsgoldbestände der Währungsbehörden geringer, und bei ihren Beständen an Wertsachen ist eine Zunahme zu verzeichnen. Verkäufe von Währungsgold direkt an andere Währungsbehörden werden als Transaktionen mit Währungsgold (F.11) eingestuft. Alle sonstigen Verkäufe, einschließlich Verkäufe an finanzielle Mittler oder über einen organisierten Goldmarkt, sind als Verkäufe von Wertsachen mit vorangegangener Änderung der Vermögensart zu buchen.

6.33. Sonstige Änderungen der Vermögensart (K.12.22) umfassen beispielsweise Änderungen in der Bodennutzung oder die Umwidmung von Wohnungen zu gewerblichen Räumen oder umgekehrt. Bei Grund und Boden sind beide Buchungen - die eine mit negativem Vorzeichen für die alte Kategorie, die andere mit positivem Vorzeichen für die neue Kategorie - mit demselben Wert in der Kategorie K.12.22 vorzunehmen. Die Änderung des Grundstückwertes aufgrund dieser Nutzungsänderung gilt als Volumenänderung und wird als Zubuchung (siehe 6.17 c)) oder Abbuchung (siehe 6.21 b)) von nichtproduzierten Vermögensgütern gebucht.

Zu K.12.22 gehört nicht die Umwandlung von Anleihen in Aktien, die als zwei finanzielle Transaktionen dargestellt wird (siehe 5.62 l)).

6.34. Sonstige Änderungen des Volumens (K.3 bis K.10 und K.12) werden in den Konten für die sonstigen realen Vermögensänderungen der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.

NOMINALE UMBEWERTUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.11)

6.35. Nominale Umbewertungsgewinne (79) gehören zu den sonstigen Veränderungen des Wertes der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens, infolge der Änderung der Höhe und der Relation der Preise. Die nominalen Umbewertungsgewinne können in neutrale und reale Umbewertungsgewinne aufgeteilt werden.

6.36. Definition: Der nominale Umbewertungsgewinn (K.11) eines Aktivpostens ist die Änderung des Wertes dieses Aktivums infolge der Änderung seines Preises. Der nominale Umbewertungsgewinn einer Verbindlichkeit ist die Änderung des Wertes dieser Verbindlichkeit infolge der Änderung ihres Preises, jedoch mit umgekehrtem Vorzeichen.

6.37. Ein positiver Umbewertungsgewinn ergibt sich durch eine Wertsteigerung eines Aktivums oder durch eine Wertminderung einer Verbindlichkeit. Ein negativer Umbewertungsgewinn, also ein Umbewertungsverlust, ergibt sich durch eine Wertminderung eines Aktivums oder eine Wertsteigerung einer Verbindlichkeit.

6.38. Nominale Umbewertungsgewinne werden unabhängig davon, ob sie realisiert worden sind oder nicht, im Umbewertungskonto gebucht. Ein Umbewertungsgewinn gilt als realisiert, wenn das entsprechende Aktivum verkauft, getilgt oder in irgendeiner Weise verbraucht oder die Verbindlichkeit zurückgezahlt worden ist. Ein nichtrealisierter Umbewertungsgewinn ist somit ein Umbewertungsgewinn aus einem am Ende des Rechnungszeitraums noch bestehendem Aktivum bzw. einer noch bestehenden Verbindlichkeit. Ein realisierter Umbewertungsgewinn bezieht sich normalerweise auf den gesamten Zeitraum des Bestehens des Aktivums bzw. Passivums, unabhängig davon, ob dieser Zeitraum der Berichtsperiode entspricht oder nicht. Da nach dem ESVG die Umbewertungsgewinne periodengerecht auszuweisen sind, wird nicht zwischen realisierten und nichtrealisierten Gewinnen unterschieden, selbst wenn das für bestimmte Verwendungszwecke der Daten nützlich wäre.

6.39. Umbewertungsgewinne umschließen die Wertzunahmen an allen Arten von Aktiva, also an produzierten und nichtproduzierten Vermögensgütern ebenso wie an Forderungen. Auch Umbewertungsgewinne an den Vorratsbeständen bei den Produzenten, einschließlich unfertiger Erzeugnisse und angefangener Arbeiten, sind eingeschlossen.

6.40. Nominale Umbewertungsgewinne können unabhängig davon entstehen, wie lange sich die Aktiva (Passiva) in der Periode im Vermögensbestand befinden. Es ist also nicht erforderlich, daß sie in der Eröffnungs- und/oder in der Schlußbilanz erscheinen. Der nominale Umbewertungsgewinn, der sich für den Eigentümer zwischen zwei Zeitpunkten aus einem bestimmten Aktivum oder einer bestimmten Menge eines speziellen Typs von Aktiva ergibt, wird definiert als:

der Geldwert dieses Aktivums zu dem späteren Zeitpunkt

abzüglich

des Geldwerts dieses Aktivums zu dem früheren Zeitpunkt,

wobei hier angenommen wird, daß sich das Aktivum selbst in der Zwischenzeit weder qualitativ noch quantitativ verändert. Der nominale Gewinn (G) aus dem Halten einer gegebenen Menge q eines Aktivums zwischen den Zeitpunkten o und t kann wie folgt ausgedrückt werden:

G = (pt - p°) 7 q

wobei p° und pt die Preise für das Aktivum zu den Zeitpunkten o bzw. t sind. Bei nominell fixierten Forderungen und Verbindlichkeiten sind p° und pt stets gleich 1 und damit die nominalen Umbewertungsgewinne immer 0.

6.41. Bei der Berechnung der Umbewertungsgewinne müssen die Zu- und Abgänge von Aktiva ebenso bewertet werden wie im Vermögensbildungs- und Finanzierungskonto und die Bestände an Aktiva ebenso wie in den Vermögensbilanzen. Der Anschaffungswert von Anlagegütern ist der an den Produzenten oder Verkäufer gezahlte Betrag zuzüglich der dem Käufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung. Der Veräußerungswert von vorhandenen Anlagegütern ist der vom Käufer erhaltene Betrag, abzüglich der dem Verkäufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung.

Es kann zwischen vier Situationen unterschieden werden, die zu nominalen Umbewertungsgewinnen führen:

(1) ein während der gesamten Periode vorhandenes Aktivum: Der in der Periode entstandene nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der Vermögensschlußbilanz abzüglich des Wertes in der Vermögenseröffnungsbilanz. Dabei wird geschätzt, welchen Wert die Vermögensgüter hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanzen erworben würden. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;

(2) ein zu Beginn der Periode vorhandenes Aktivum, das innerhalb dieses Zeitraums verkauft wird: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem tatsächlichen oder geschätzten Veräußerungswert abzüglich des Wertes der Vermögenseröffnungsbilanz. Der nominale Gewinn wird realisiert;

(3) ein innerhalb der Periode erworbenes Aktivum, das am Ende der Periode noch vorhanden ist: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der Vermögensschlußbilanz abzüglich des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungswertes des Aktivums. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;

(4) ein im Verlauf der Periode erworbenes und wieder veräußertes Aktivum: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem tatsächlichen oder geschätzten Veräußerungwert abzüglich des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungswertes. Der nominale Gewinn wird realisiert.

6.42. Als nominale Umbewertungsgewinne gelten alle an Aktiva und Passiva entstehenden nominalen Umbewertungsgewinne, unabhängig davon, ob sie realisiert werden oder nicht. Sie werden im Umbewertungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.

NEUTRALE UMBEWERTUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.11.1)

6.43. Definition: Ein neutraler Umbewertungsgewinn (K.11.1) ist der Umbewertungsgewinn, der sich ergäbe, wenn sich der Preis des Aktivums in der Periode im selben Verhältnis ändern würde wie das allgemeine Preisniveau.

Neutrale Umbewertungsgewinne werden ermittelt, um die Ableitung realer Gewinne aus dem Halten von Vermögensgütern bzw. Passiva zu ermöglichen, die zur Umverteilung der realen Kaufkraft zwischen den Sektoren führen.

6.44. Bezeichnet man den allgemeinen Preisindex mit r, so kann der neutrale Umbewertungsgewinn NG einer Menge q eines Aktivums vom Zeitpunkt o bis zum Zeitpunkt t wie folgt ausgedrückt werden:

NG = p° 7 q(

>NUM>rt/

>DEN>r°

- 1)

Dabei ist p° 7 q der jeweilige Wert des Aktivums zum Zeitpunkt o und >NUM>rt/

>DEN>r°

der Faktor der Veränderung des allgemeinen Preisindex zwischen den Zeitpunkten o und t. Die Relation >NUM>rt/

>DEN>r°

wird für alle Aktiva und Passiva vewendet.

6.45. Es gibt keinen idealen allgemeinen Preisindex zur Berechnung neutraler Umbewertungsgewinne. Vereinbarungsgemäß wird zur Berechnung derartiger Gewinne als allgemeiner Preisindex der Preisindex für die letzte inländische Verwendung von Gütern ohne die Vorratsveränderungen verwendet.

6.46. Neutrale Umbewertungsgewinne werden im Konto der neutralen Umbewertungsgewinne/-verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt.

REALE UMBEWERTUNGSGEWINNE/-VERLUSTE (K.11.2)

6.47. Definition: Die realen Umbewertungsgewinne (K.11.2) sind die Differenz zwischen den nominalen und den neutralen Umbewertungsgewinnen.

Der reale Umbewertungsgewinn (RG) einer Menge q eines Aktivums vom Zeitpunkt o bis zum Zeitpunkt t wird ausgedrückt als:

RG = G - NG

oder

RG = (

>NUM>pt/

>DEN>p°

- rt/r°) 7 p° 7 q

Der reale Umbewertungsgewinn eines Aktivums hängt also davon ab, wie sich die Preise dieses Aktivums im Verhältnis zum allgemeinen Preisniveau in der Periode ändern.

6.48. Reale Umbewertungsgewinne werden im Konto für die realen Umbewertungsgewinne/-verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt.

UMBEWERTUNGSGEWINNE NACH DER ART DER FORDERUNG

Bargeld und Einlagen (AF.2)

6.49. Der Nennwert von Bargeld und Einlagen bei Banken in Landeswährung ist im Zeitablauf nominell fixiert, die Preiskomponente ist stets gleich Eins, die Volumenkomponente ist gleich dem Nominalwert der Währungseinheiten und die nominalen Umbewertungsgewinne sind immer Null. Abgesehen von möglichen sonstigen realen Vermögensänderungen ergibt sich bei der Position Bargeld und Einlagen die Differenz zwischen der Schluß- und der Eröffnungsbilanz vollständig aus den Werten der Transaktionen mit diesen Aktiva. In diesem Fall können somit die Transaktionen aus den Bilanzzahlen abgeleitet werden.

6.50. Zur Berechnung der neutralen und realen Umbewertungsgewinne von Aktiva mit nominell fixiertem Wert werden jedoch Daten über Transaktionszeitpunkte und -werte ebenso benötigt wie die Werte aus den Vermögenseröffnungs- und Vermögensschlußbilanzen. Wenn beispielsweise ein Kredit innerhalb des Rechnungszeitraums gewährt und zurückgezahlt wird, während das allgemeine Preisniveau steigt, ist aus der Sicht des Gläubigers der neutrale Gewinn aus dem Kredit positiv und der reale Gewinn negativ, wobei die Höhe von der Laufzeit des Kredits und von der Inflationsrate abhängt. Ohne Angaben über den Wert der während des Rechnungszeitraums gewährten und zurückgezahlten Kredite und über die Zeitpunkte ihrer Gewährung und Rückzahlung können solche realen Verluste nicht berechnet werden. Da bei diesen nominell fixierten Forderungen und Verbindlichkeiten die Summe Zu- und Abgänge während einer Periode in Relation zu den Anfangs- und Endbeständen im allgemeinen hoch ist, können die neutralen und realen Umbewertungsgewinne nicht befriedigend aus den Bestandsdaten abgeleitet werden. Aber auch Informationen über alle Zu- und Abgänge reichen zur Berechnung der Umbewertungsgewinne nicht aus, wenn die Zeitpunkte ihrer Abwicklung nicht bekannt sind.

Kredite (AF.4) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)

6.51. Was für Bargeld und Einlagen gilt, ist auch anwendbar auf Kredite und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht gehandelt werden. Wird jedoch ein bestehender Kredit oder eine sonstige Forderung an eine andere institutionelle Einheit verkauft, so sollte die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem Transaktionspreis zum Zeitpunkt der Transaktion im Umbewertungskonto des Verkäufers und des Käufers gebucht werden.

Wertpapiere außer Aktien und Finanzderivaten (AF.3)

6.52. Werden Anleihen (einschließlich gering verzinster und Null-Kupon-Anleihen) mit einem Agio oder Disagio ausgegeben, so wird die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Rückkaufwert als Zins gebucht, den der Emittent während der Laufzeit periodengerecht an den Käufer zahlen muß. Dieser Zinsbestandteil kommt zum Nominalzins der Anleihe (Kuponzins) hinzu (siehe 4.46). Die auf eine Periode entfallenden Zinsen werden im Finanzierungskonto sofort wieder in die Anleihe reinvestiert (siehe 5.17), d. h., sie werden so gebucht, als ob sie in die verzinste Anleihe wieder angelegt worden wären (80). Die Zunahme des Marktwertes einer Anleihe ist, soweit sie auf kumulierte reinvestierte Zinsen zurückzuführen ist, als Zunahme der Anleihe selbst, also als Mengen- (Volumen-) und nicht als Preiserhöhung, zu behandeln. Auf diese Mengenkomponente entfallen keine Umbewertungsgewinne. Das ist etwa mit dem Wein vergleichbar, der im Zeitablauf reift. Der Teil der Weinpreisänderung, der aus der Verbesserung der Weinqualität resultiert, wird der Volumen- und nicht der Preiskomponente zugerechnet. Die allmähliche Annäherung des Anleihewertes an den Rückkaufwert ist eine Mengenänderung (reinvestierte Zinsen) und nicht eine Preisänderung und geht somit nicht in die Umbewertungsgewinne ein.

6.53. Die Kurse festverzinslicher Anleihen ändern sich jedoch auch, wenn sich der Marktzins ändert, und zwar in entgegengesetzter Richtung. Das Ausmaß der Kursänderung ist um so geringer je näher der Rückzahlungstermin der Anleihe herangerückt ist. Änderungen der Anleihekurse, die auf Änderungen der Marktzinsen zurückzuführen sind, stellen keine Mengenänderungen, sondern Preisänderungen dar. Sie führen somit für den Emittenten und für die Anleihebesitzer zu Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten. Steigende Marktzinsen führen zu Umbewertungsgewinnen beim Emittenten und Umbewertungsverlusten beim Anleihebesitzer und umgekehrt bei sinkenden Zinssätzen.

Auch bei Wechseln kann es zinsbedingte Umbewertungsgewinne und -verluste geben. Da Wechsel jedoch eine wesentlich kürzere Laufzeit haben als Anleihen, sind die zinsbedingten Umbewertungsgewinne meist viel geringer als bei Anleihen.

6.54. Bei der Umwandlung von Anleihen in Aktien werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht (siehe 5.621). Die Differenz zwischen dem normalerweise tieferen Umwandlungspreis und dem höheren Börsenkurs der Aktie gilt als Preisänderung, die zu einem Umbewertungsgewinn/-verlust im Umbewertungskonto führt.

6.55. Der Wert von Finanzderivaten (AF.34) kann sich ändern, weil sich der Wert oder der Kurs des zugrundeliegenden Instruments ändert oder weil der Erfuellungstermin näher rückt. Diese Wertänderungen gelten als preisbedingt und werden als Umbewertungen unter K.11 gebucht.

Anteilsrechte (AF.5)

6.56. Bonus- bzw. Gratisaktien erhöhen zwar die Zahl und den Nominalwert der Aktien, aber theoretisch nicht den Marktwert aller Aktien. Daher werden sie vereinbarungsgemäß im Kontensystem nicht nachgewiesen (siehe 5.93). Da mit ihrer Ausgabe jedoch die Handelbarkeit an der Börse verbessert werden soll, kann sich ihr Marktwert insgesamt doch ändern. Dieser Effekt ist der Umbewertung zuzurechnen.

Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6)

6.57. Die Änderungen der Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (AF.61), die sich von Anfang bis Ende einer Periode aus den Umbewertungen der angelegten Rücklagen bei den Versicherungsunternehmen und Pensionskassen ergeben, zählen zu den Umbewertungsgewinnen/-verlusten der privaten Haushalte. Soweit auch Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (AF.62) angelegt werden, gilt entsprechendes.

AUF FREMDWÄHRUNG LAUTENDE FORDERUNGEN

6.58. Der Wert von auf Fremdwährung lautenden Forderungen wird durch Umbewertung mit dem jeweiligen Wechselkurs bestimmt. Zu den Umbewertungsgewinnen kann es daher sowohl infolge von Preisänderungen der betroffenen Wertpapiere als auch durch Wechselkursänderungen kommen. Die Umbewertungsgewinne innerhalb einer Periode können auch aus der Bestandsänderung abzüglich der Transaktionen in der Periode ermittelt werden. Hierfür müssen die Transaktionen mit den Wechselkursen am jeweiligen Tag der Transaktion umgerechnet werden und die Bestände mit den Wechselkursen am Anfang oder Ende der Periode. Das bedeutet, daß die Gesamtheit der Transaktionen, nämlich die Zugänge abzüglich der Abgänge, in ausländischer Währung mit einem gewichteten durchschnittlichen Wechselkurs umgerechnet werden, wobei die Gewichte aus den einzelnen Transaktionen und ihren Terminen abgeleitet werden sollten.

KAPITEL 7

VERMÖGENSBILANZEN

7.01. Definition: Eine Vermögensbilanz ist eine Aufstellung der eigenen Vermögenswerte (Aktiva) und der ausstehenden Verbindlichkeiten (Passiva) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ihr Saldo ist das Reinvermögen (B.90).

Die Aktiva und Passiva in der Vermögensbilanz sind zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen zu bewerten.

7.02. Vermögensbilanzen werden für die Sektoren, die Volkswirtschaft und die übrige Welt aufgestellt.

Die Vermögensbilanz eines Sektors zeigt den Wert aller produzierten, nichtproduzierten und finanziellen Aktiva und der Verbindlichkeiten dieses Sektors sowie sein Reinvermögen.

Der Saldo der Vermögensbilanz der Volkswirtschaft wird auch als Volksvermögen bezeichnet. Es umfaßt alle nichtfinanziellen Aktiva sowie die Nettoforderungen gegenüber der übrigen Welt.

Die Vermögensbilanz der übrigen Welt enthält ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten.

7.03. Kapitalgesellschaften können zusätzlich zum Wert der ausgegebenen Aktien und sonstigen Anteilsrechte ein eigenes Reinvermögen haben. Das Reinvermögen von Quasi-Kapitalgesellschaften ist gleich null, da man davon ausgeht, daß die Differenz zwischen ihren Aktiva und ihren Verbindlichkeiten gleich dem Eigenkapital ihres Eigentümers ist. Das Reinvermögen von gebietsansässigen Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind und daher als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, ist also gleich null.

7.04. Die Differenz zwischen den gesamten Forderungen und den gesamten Verbindlichkeiten wird als Nettogeldvermögen (BF.90) bezeichnet (siehe 7.67).

7.05. Für die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften liefert die Berechnung des Eigenkapitals einen aussagekräftigen analytischen Indikator.

Das Eigenkapital ist gleich der Summe des Reinvermögens (B.90) und der Anteilsrechte (AF.5).

7.06. Die Vermögensbilanz schließt das Kontensystem ab. In ihr schlagen sich die Endergebnisse des Produktionskontos, der Einkommensverteilungskonten, des Einkommensverwendungskontos und der Vermögensänderungskonten nieder (siehe Kapitel 8 "Kontenabfolge und Kontensalden").

7.07. Die Vermögensbilanz zeigt den Wert der Aktiva und Passiva zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vermögensbilanzen sind am Anfang und Ende des Rechnungszeitraums zu erstellen, wobei die Eröffnungsbilanz der Schlußbilanz der vorherigen Periode entspricht.

7.08. Die Vermögensbilanzen am Anfang und Ende einer Periode sind durch folgende Buchungsregeln miteinander verknüpft:

Wert des Bestandes an einem bestimmten Aktivum am Periodenanfang

plus Transaktionen: Gesamtwert der Zugänge dieser Aktiva während des Rechnungszeitraums abzüglich des Gesamtwerts der Abgänge in demselben Zeitraum. Die Transaktionen mit nichtfinanziellen Aktiva werden im Vermögensbildungskonto und die Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten werden im Finanzierungskonto gebucht

minus Abschreibungen

plus sonstige reale Vermögensänderungen: Wert sonstiger positiver oder negativer Veränderungen des Volumens der Aktiva (z. B. infolge der Entdeckung von Bodenschätzen oder der Zerstörung eines Vermögenswertes durch Krieg oder Naturkatastrophen). Diese Veränderungen werden im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen gebucht

plus Umbewertungen: Wert der nominellen Umbewertungsgewinne, die im Rechnungszeitraum aufgrund einer Änderung des Preises der Aktiva entstehen. Sie werden im Umbewertungskonto verbucht

ist gleich dem Wert des Bestandes an dem Aktivum am Periodenende.

Wie die Vermögenseröffnungs- und die Vermögensschlußbilanz über Transaktionen und sonstige Vermögensänderungen (sonstige reale Vermögensänderungen und Umbewertungsgewinne) buchungstechnisch miteinander verknüpft sind, ist schematisch in Anhang 2 zu Kapitel 7 dargestellt. Für die Passiva gilt Entsprechendes.

ART DER AKTIVA

7.09. Die Vermögensbilanz erfaßt nur wirtschaftliche Vermögenswerte.

7.10. Definition: Wirtschaftliche Bestandsgrößen sind Wertaufbewahrungsmittel, an denen institutionelle Einheiten individuelle oder kollektive Eigentumsrechte haben und aus deren Besitz oder Nutzung während eines bestimmten Zeitraums die Eigentümer wirtschaftliche Vorteile erzielen können.

7.11. Wirtschaftliche Vorteile sind Primäreinkommen (Betriebsüberschuß bei Eigennutzung oder Vermögenseinkommen bei Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte) aus der Nutzung des Vermögenswertes und der Betrag, der bei einer Veräußerung oder Auflösung des Vermögenswertes realisiert werden kann, einschließlich der Umbewertungsgewinne.

7.12. Die Klassifikation der Aktiva in 7.24 gibt einen Überblick über die Gliederung und den Umfang der wirtschaftlichen Vermögenswerte. Die genaue Definition der verschiedenen Aktiva enthält Anhang 1 zu diesem Kapitel.

In der Vermögensbilanz nicht erfaßt werden

a) Humanvermögen,

b) Naturvermögen, das nicht zu den wirtschaftlichen Vermögenswerten zählt (z. B. Luft, offene Meere),

c) Eventualforderungen, bei denen es sich nicht um finanzielle Aktiva handelt (siehe 7.22).

7.13. Es werden drei Gruppen von Aktiva unterschieden:

a) produzierte nichtfinanzielle Aktiva (produzierte Vermögensgüter),

b) nichtproduzierte nichtfinanzielle Aktiva (nichtproduzierte Vermögensgüter),

c) finanzielle Aktiva (Forderungen).

PRODUZIERTE VERMÖGENSGÜTER (AN.1)

7.14. Definition: Produzierte Vermögensgüter (AN.1) sind nichtfinanzielle Aktiva, die als Ergebnis eines Produktionsprozesses entstanden sind.

7.15. Die produzierten Vermögensgüter werden nach ihrer Rolle im Produktionsprozeß gegliedert. Es werden unterschieden: Anlagegüter (81), die im Produktionsprozeß mehr als ein Jahr lang wiederholt oder dauernd eingesetzt werden, Vorräte, die als Vorleistungen im Produktionsprozeß verbraucht, verkauft oder anderweitig verwendet werden, sowie Wertsachen, die nicht in erster Linie für die Zwecke der Produktion oder des Konsums verwendet, sondern primär als Wertaufbewahrungsmittel erworben werden.

NICHTPRODUZIERTE VERMÖGENSGÜTER (AN.2)

7.16. Definition: Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) sind wirtschaftliche Vermögenswerte, die nicht durch einen Produktionsprozeß entstanden sind. Sie umfassen nichtproduziertes Sachvermögen und immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter, wie im folgenden definiert.

7.17. Die nichtproduzierten Vermögensgüter werden nach der Art ihrer Entstehung gegliedert. Einige von ihnen kommen in der Natur vor. Andere, die man als von der Gesellschaft entwickelte Gebilde bezeichnen kann, entstehen durch rechtliche oder buchhalterische Regelungen.

7.18. Das gesamte nichtproduzierte Sachvermögen gehört zm Naturvermögen. Naturvermögen wird nur als nichtproduziertes Sachvermögen ausgewiesen, wenn es die Definition für wirtschaftliche Vermögensgüter erfuellt. Das sind diejenigen Güter, an denen effektiv ein Eigentumsrecht besteht und die beim gegenwärtigen Stand der Technik und des Wissens, der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten, der vorhandenen Ressourcen und der Preisrelationen ihrem Eigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. Diejenigen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen Meere oder die Luft, zählen nicht dazu.

7.19. Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter umfassen Patente, übertragbare Nutzungsrechte, erworbene Firmenwerte usw. Werte, die nicht durch rechtliche oder buchhalterische Vorgänge entstanden sind, gehören nicht zu den immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern.

FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF)

7.20. Definition: Forderungen (AF) umfassen Bestände an Zahlungsmitteln, finanziellen Ansprüchen und wirtschaftlichen Werten, die finanziellen Ansprüchen von ihrer Art her nahekommen.

7.21. Zahlungsmittel sind Währungsgold, Sondererziehungsrechte, Bargeld und übertragbare Einlagen bei Banken.

Finanzielle Ansprüche berechtigen die Gläubiger dazu, von den Schuldnern, die die den Forderungen gegenüberstehenden Verbindlichkeiten eingegangen sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen ohne Gegenleistung zu erhalten.

Beispiele für wirtschaftliche Werte, die finanziellen Ansprüchen von ihrer Art her nahekommen, sind Aktien und Anteilsrechte sowie ein Teil der Eventualforderungen. Es wird angenommen, daß die institutionelle Einheit, die ein derartiges finanzielles Aktivum ausgibt, die ihm gegenüberstehende Verbindlichkeit eingegangen ist.

7.22. Eventualforderungen sind vertragliche Vereinbarungen zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen diesen und der übrigen Welt, in denen eine oder mehrere Bedingungen festgelegt werden, die erfuellt sein müssen, bevor eine finanzielle Transaktion stattfindet. Beispiele sind Bürgschaften Dritter, Akkreditive, Kreditlinien, durch Kreditlinien abgesicherte Note Issuance Facilities (NIF) sowie zahlreiche derivative Finanzinstrumente. Im ESVG ist eine Eventualforderung dann als Forderung (Finanzderivate, AF.34) zu verbuchen, wenn die vertragliche Vereinbarung selbst einen Marktwert besitzt, da sie handelbar ist oder am Markt verrechnet werden kann. Andernfalls werden Eventualforderungen nicht im ESVG erfaßt. (82)

7.23. Mit Ausnahme der Position Währungsgold und Sondererziehungsrechte (AF.1) steht im ESVG jeder Forderung eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber.

7.24. Die Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten entspricht der Gliederung der finanziellen Transaktionen. Daher werden die Positionen, Unterpositionen und Teilpositionen der Forderungen und Verbindlichkeiten nur im Kapitel "Finanzielle Transaktionen" definiert und erläutert. Kapitel 7 wiederholt nicht die Definitionen und zugehörigen Erläuterungen, jedoch gibt Anhang 1 zu diesem Kapitel eine Übersicht über sämtliche im ESVG definierten Aktiva und Passiva.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BEWERTUNG DER AKTIVA UND PASSIVA

ALLGEMEINE BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE

7.25. Eine Bestandsgröße ist in der Vermögensbilanz so zu bewerten, als ob sie am Bilanzstichtag erworben worden wäre, einschließlich sämtlicher mit der Eigentumsübertragung verbundener Nebenkosten. Dies bedeutet, daß die Aktiva und Passiva zu jeweiligen Preisen, d. h. zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen, zu bewerten sind, und zwar

a) gekaufte Aktiva zu Anschaffungspreisen,

b) selbsterstellte Vermögensgüter zu Herstellungspreisen bzw. zu den Herstellungspreisen vergleichbarer Güter oder mit der Summe ihrer Kosten, wenn keine Herstellungspreise verfügbar sind.

7.26. Im Idealfall können diese Preise am Markt beobachtet werden. Ist dies nicht der Fall - z. B. wenn in der jüngsten Vergangenheit keine Käufe/Verkäufe des betreffenden Aktivums beobachtet wurden -, so ist zu schätzen, wie hoch der Preis der Vermögensposition wäre, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft worden wäre.

7.27. Neben am Markt beobachteten oder anhand von beobachteten Preisen oder entstandenen Kosten geschätzten Preisen können zur Bewertung der Positionen der Vermögensbilanz Näherungsmethoden herangezogen werden, wie

a) Umbewertung und Kumulation der Zugänge und Abgänge

oder

b) Ermittlung des Gegenwartswerts, d. h. des abgezinsten Wertes künftiger Erträge.

7.28. Marktpreise sind in der Regel für viele Forderungen, Immobilien (Gebäude und sonstige Bauwerke einschließlich des Grund und Bodens, auf dem sie sich befinden), vorhandene Fahrzeuge, Feldfrüchte und Viehbestände sowie für neuproduzierte Anlagegüter und Vorräte verfügbar.

7.29. Bei einigen Vermögensgütern wird ihr umbewerteter ursprünglicher Anschaffungswert über die erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Wert dieser Vermögensgüter zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich aus dem umbewerteten Anschaffungspreis abzüglich der kumulierten Abschreibungen. Nach dieser Methode können die meisten Anlagegüter zu jeweiligen Kaufpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) abzüglich Abschreibungen bewertet werden (83).

7.30. Im Fall von Aktiva, deren Erträge entweder relativ spät (Beispiel: Forste) oder über einen längeren Zeitraum verteilt (Beispiel: Bodenschätze) anfallen, sollte der Gegenwartswert der erwarteten künftigen Erträge mit Hilfe eines Abzinsungsfaktors berechnet werden.

Anstelle eines allgemeinen Zinssatzes sollte der Abzinsungsfaktor auf der Grundlage von Informationen über Transaktionen mit der betreffenden Kategorie von Aktiva (Wälder, Bergwerke) errechnet werden.

7.31. Der Wert von auf Fremdwährungen lautenden Aktiva und Passiva ist zu dem am Bilanzstichtag geltenden Marktwechselkurs in Landeswährung umzurechnen. Hierfür ist das Mittel aus dem An- und dem Verkaufskassakurs für Devisentransaktionen heranzuziehen.

7.32. Für bestimmte Untersuchungszwecke ist u. U. eine Bewertung mit alternativen Werten und ein nachrichtlicher Ausweis in der Vermögensbilanz sinnvoll. Die Bewertung von Kapitalmarktpapieren kann z. B. zum Nennwert und die Bewertung des Eigenkapitals von Kapitalgesellschaften anhand des umbewerteten eingezahlten Kapitals oder zu einem vergleichbaren Wert erfolgen.

VERMÖGENSGÜTER (AN)

PRODUZIERTE VERMÖGENSGÜTER (AN.1)

Anlagegüter (AN.11)

Sachanlagen (AN.111)

7.33. Sachanlagen sind, sofern möglich, zu Marktpreisen (bzw. zu Herstellungspreisen im Fall von selbsterstellten neuen Anlagen) auszuweisen, andernfalls zu Wiederbeschaffungspreisen vermindert um die kumulierten Abschreibungen. Der in der Vermögensbilanz zu buchende Wert schließt die Eigentumsübertragungskosten der Sachanlagen ein, die mit abgeschrieben werden.

Immaterielle Anlagegüter (AN.112)

7.34. Suchbohrungen sind entweder anhand der Beträge zu bewerten, die an andere institutionelle Einheiten vertragsmäßig für die Erschließung der Bodenschätze gezahlt wurden oder auf der Basis der durch eigene Exploration entstandenen Kosten. Der noch nicht voll abgeschriebene Teil von in der Vergangenheit erfolgten Explorationsarbeiten ist zu den Preisen bzw. Kosten des jeweiligen Rechnungszeitraums umzubewerten.

7.35. Für die Bewertung von Computerprogrammen (Software) sind entweder die am Markt gezahlten Anschaffungspreise bzw. im Fall von Eigenentwicklungen geschätzte Herstellungspreise oder, wenn derartige Preise nicht verfügbar sind, die Produktionskosten heranzuziehen. In früheren Jahren erworbene und noch nicht voll abgeschriebene Software ist auf die jeweiligen Preise bzw. Kosten (die u. U. unter den ursprünglichen Preisen bzw. Kosten liegen) umzubewerten.

7.36. Urheberrechte (Originale der Unterhaltungsindustrie, literarische und künstlerische Originale) sowie sonstige immaterielle Anlagegüter sind zu Anschaffungspreisen zu bewerten, wenn sie tatsächlich am Markt gehandelt werden. Selbsterstellte immaterielle Anlagegüter sollten zu ihren Herstellungskosten bewertet werden, die jeweils umzubewerten und abzuschreiben sind. Andernfalls sind gegebenenfalls Schätzungen des Gegenwartswertes der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva zu verwenden.

Vorräte (AN.12)

7.37. Vorräte sind zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen zu bewerten und nicht zu den Preisen, mit denen sie auf Lager genommen wurden.

7.38. Vorräte an Vorleistungsgütern werden zu Anschaffungspreisen, Vorräte an Fertigerzeugnissen und an unfertigen Erzeugnissen bzw. angefangenen Arbeiten werden zu Herstellungspreisen bewertet. Die Bewertung von Vorräten an Handelsware erfolgt zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen ohne die den Groß- oder Einzelhändlern entstandenen Transportkosten. Zur Bewertung von Vorräten an unfertigen Erzeugnissen bzw. von angefangenen Arbeiten in der Vermögensschlußbilanz kann der zum Ende des Rechnungszeitraums angefallene Anteil der gesamten Produktionskosten an die Herstellungskosten eines vergleichbaren Fertigerzeugnisses zu Preisen am Bilanzstichtag angelegt werden. Ist der Herstellungspreis des Fertigerzeugnisses nicht verfügbar, kann er anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Nettobetriebsüberschuß bzw. für das Selbständigeneinkommen geschätzt werden.

Zur Bewertung von noch im Wachstum befindlichen Pflanzungen, die lediglich einmalig Erzeugnisse liefern (außer Forsten), und von Schlachtvieh können die Marktpreise entsprechender Güter herangezogen werden. Zur Bewertung des Holzes auf dem Stamm werden die künftigen Erträge aus dem Verkauf des Holzes abzüglich der Ausgaben für die Pflege des Forstes bis zur Einschlagsreife und für den Holzeinschlag usw. auf jeweilige Preise abgezinst.

Wertsachen (AN.13)

7.39. Wertsachen (Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Edelsteine, Nichtwährungsgold (siehe 5.30) und andere Metalle) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten. Sofern organisierte Märkte für diese Aktiva existieren, sind sie zu dem tatsächlichen oder geschätzten Preis zu bewerten, der für sie gezahlt würde, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft würden, einschließlich sämtlicher Gebühren oder Provisionen. Andernfalls sind zur Bewertung auf das jeweilige Preisniveau umbewertete Anschaffungspreise heranzuziehen.

NICHTPRODUZIERTE VERMÖGENSGÜTER (AN.2)

Nichtproduziertes Sachvermögen (AN.21)

Grund und Boden (AN.211)

7.40. Im Vermögensbildungskonto werden Ausgaben für Bodenverbesserungen sowie die Grundstücksübertragungskosten getrennt von dem Grund und Boden als Bruttoanlageinvestitionen verbucht.

Kann der Wert von Grund und Boden nicht getrennt von dem der auf ihm befindlichen Gebäude oder sonstigen Bauten ermittelt werden, ist das entsprechende Aktivum derjenigen Kategorie zuzuordnen, die den größeren Teil ihres Wertes ausmacht.

In der Vermögensbilanz wird Grund und Boden zu Marktpreisen bewertet.

Dieser Preis schließt nicht immer alle Kosten ein, die sich beim Erwerb von Grundstücken ergeben. Insbesondere noch nicht voll abgeschriebene Grundstücksübertragungskosten oder Kosten von Bodenverbesserung sind im beobachteten Marktpreis von Grundstücken nicht enthalten. So kann es notwendig werden, diese Beträge vollständig oder teilweise als Umbewertungsverluste auszuweisen.

Bodenschätze (AN.212)

7.41. Erschlossene ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die aufgrund des Stands der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind, werden zum Gegenwartswert der erwarteten Nettoerträge aus ihrem kommerziellen Abbau bewertet.

Sonstiges Naturvermögen (AN.213 und AN.214)

7.42. Da es kaum möglich sein dürfte, Preise für diese Aktiva zu beobachten, müssen sie zum Gegenwartswert der aus ihnen erwarteten künftigen Erträge bewertet werden.

Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.22)

7.43. Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter (Patente, Miet-, Pacht- und sonstige übertragbare Nutzungsrechte sowie aktivierter Firmenwert) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten, wenn sie tatsächlich am Markt gehandelt werden. Andernfalls sind zur Bewertung Schätzungen des Gegenwartswerts der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva heranzuziehen.

FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF)

7.44. Forderungen und Verbindlichkeiten sind grundsätzlich zu jeweiligen Preisen zu bewerten. Für eine Forderung sind jeweils beim Gläubiger auf der Aktivseite und beim Schuldner auf der Passivseite dieselben Werte auszuweisen. In die Preise sind Gebühren, Provisionen und vergleichbare Dienstleistungsentgelte nicht einzubeziehen, da derartige Zahlungen als bei der Durchführung der Transaktionen erbrachte Dienstleistungen gebucht werden.

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1)

7.45. Währungsgold (AF.11) ist zu dem Preis zu bewerten, der sich an organisierten Goldmärkten bildet.

Der Wert der Sonderziehungsrechte (AF.12) wird täglich vom Internationalen Währungsfonds festgelegt, so daß ihr Wert in Landeswährung anhand von Informationen an den Devisenmärkten festgestellt werden kann.

Bargeld und Einlagen (AF.2)

7.46. Bargeld (AF.21) ist zum Nennwert zu bewerten.

Für Sichteinlagen (AF.22) und sonstige Einlagen bei Banken (AF.29) ist in der Vermögensbilanz der Betrag zu buchen, den der Schuldner der Einlagen unter den Vertragsbedingungen an den Gläubiger zurückzuzahlen hätte, wenn die Einlagen am Bilanzstichtag aufgelöst würden. Der zu buchende Wert schließt aufgelaufene Zinsen ein (siehe 5.130).

Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3)

7.47. Die Bewertung der Wertpapiere und Finanzderivate muß mit der Behandlung der aufgelaufenen Zinsen, die speziellen Forderungsarten zugerechnet werden (siehe 5.128, 5.130 und 5.138), übereinstimmen. Wenn in der Finanzierungsrechnung aufgelaufene Zinsen als in die entsprechenden Wertpapiere reinvestiert nachgewiesen werden, sollten die Wertpapiere ohne Anteilsrechte (AF.33) in der Vermögensbilanz zu Marktpreisen einschließlich der aufgelaufenen Zinsen bewertet werden. Der vollständige Marktwert dieser Wertpapiere umfaßt zwei Komponenten, nämlich das Wertpapier selbst sowie die aufgelaufenen Zinsen. Die aufgelaufenen Zinsen zählen zur Volumenkomponente der Wertpapiere, die also die aufgelaufenen Zinsen umschließt. Die Preiskomponente bezieht sich nur auf die ausgegebenen Papiere ohne den Einfluß der Zinsen.

Wenn die aufgelaufenen Zinsen in der Finanzierungsrechnung als übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.79) ausgewiesen werden und nicht als Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33), sollten die aufgelaufenen Zinsen auch in den Vermögensbilanzen als übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.79) dargestellt werden.

7.48. Geldmarktpapiere (AF.331) sind zu jeweiligen Marktpreisen zu bewerten.

Sind Marktpreise nicht verfügbar, so gilt für

a) zum Nennwert begebene kurzfristige Papiere der Nennwert zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, soweit noch nicht fällig oder noch nicht gezahlt,

b) mit einem Disagio begebene Papiere der Ausgabepreis zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen.

Die Verwendung dieser Näherungswerte sollte auf Papiere mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten beschränkt werden.

7.49. Kapitalmarktpapiere (AF.332) sind grundsätzlich zu jeweiligen Marktpreisen zu bewerten, unabhängig davon, ob es sich um Papiere mit regelmäßiger Zinszahlung, um Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs ("Deep discount bonds") oder um Null-Kupon-Anleihen handelt, auf die nur sehr geringe oder keine Zinsen gezahlt werden. (Getrennt berechnete Stückzinsen gehen in den Marktpreis ein.)

7.50. Finanzderivate (AF.34) sind in der Vermögensbilanz zum jeweiligen Marktpreis auszuweisen. Wird kein Marktpreis notiert (z. B. bei OTC-Optionen), ist entweder der Betrag anzusetzen, der erforderlich ist, um den Kontrakt zurückzukaufen oder zu verrechnen, oder der gezahlte Optionspreis.

Vereinbarungsgemäß gilt, daß der Emittent eines derivaten Finanzinstruments die diesem gegenüberstehende Verbindlichkeit eingegangen ist.

Kredite (AF.4)

7.51. In der Vermögensbilanz des Gläubigers und in der des Schuldners ist der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsbetrag auszuweisen, und zwar auch dann, wenn ein Agio oder ein Disagio vereinbart wurde.

Anteilsrechte (AF.5)

7.52. Anteilsrechte (AF.5) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten. Auf der Aktivseite der Vermögensbilanz des Inhabers und der Passivseite der Bilanz der ausgebenden Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft ist derselbe Betrag anzusetzen, obwohl es sich bei Anteilsrechten rechtlich gesehen nicht um Verbindlichkeiten des Emittenten handelt, sondern um verbriefte Anrechte auf einen Anteil am Liquidationswert der Kapitalgesellschaft, dessen Höhe im voraus nicht bekannt ist.

7.53. Börsennotierte Aktien (AF.511) sind zu einem an der Börse oder anderen organisierten Finanzmärkten festgestellten repräsentativen Mittelkurs zu bewerten.

7.54. Der Wert von nichtbörsennotierten Aktien (AF.512), die nicht regelmäßig an organisierten Märkten gehandelt werden, ist anhand des Kurses von börsennotierten Aktien zu schätzen. Dabei sollten allerdings Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Aktien, insbesondere ihrer Liquidität, den von der Kapitalgesellschaft gebildeten Rücklagen und der Wirtschaftszweig der Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden.

7.55. Welches Schätzverfahren angewendet wird, richtet sich weitgehend nach den verfügbaren Basisdaten. In das Verfahren können z. B. Angaben über Unternehmenszusammenschlüsse einbezogen werden, bei denen nichtbörsennotierte Aktien eine Rolle spielen. In den Fällen, in denen die Rücklagen von Kapitalgesellschaften, die nichtbörsennotierte Aktien ausgeben, im Durchschnitt und im Verhältnis zum Gesellschaftskapital von den Rücklagen von Kapitalgesellschaften abweichen, die börsennotierte Aktien ausgeben, wäre es ferner sinnvoll, den jeweiligen Preis von nichtbörsennotierten Aktien im Verhältnis zu Daten zu berechnen, die die Rücklagen einschließen, wie etwa das aus der Bilanz der Kapitalgesellschaft hervorgehende Reinvermögen oder die nach ESVG-Regeln bewerteten Eigenmittel:

nichtbörsennotierte Aktien in jeweiligen Preisen =börsennotierte Aktien in jeweiligen Preisen ×

>NUM>Eigenmittel (von nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften)

>DEN>Eigenmittel (von börsennotierten Kapitalgesellschaften)

Das Verhältnis des jeweiligen Preises zu den Eigenmitteln hängt möglicherweise vom Wirtschaftszweig ab. Daher sollte der jeweilige Preis von nichtbörsennotierten Aktien für jeden Wirtschaftszweig einzeln berechnet werden. U. U. bestehen noch weitere Unterschiede zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften, die sich auf das Schätzverfahren auswirken.

7.56. Sonstige Anteilsrechte (AF.513) sind sehr häufig Passiva spezieller institutioneller Einheiten (Quasi-Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften in Staatsbesitz, internationale Organisationen, fiktive Einheiten usw.). Sie sind im allgemeinen nach besonderen Verfahren zu bewerten, z. B. anhand der Eigenmittel oder des Nennwerts. Die Eigenmittel sind unter anderem bei Quasi-Kapitalgesellschaften heranzuziehen, da deren Reinvermögen vereinbarungsgemäß gleich null ist.

7.57. Investmentzertifikate (AF.52) sind zum jeweiligen Börsenkurs zu bewerten, falls es sich um börsennotierte Papiere handelt, und zum jeweiligen Rücknahmepreis, falls sie von Investmentfonds selbst zurückgenommen werden.

Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6)

7.58. Die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611) können als Gegenwartswert der sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Ansprüche der Versicherten auf Zahlung eines Kapitalbetrags oder einer Rente berechnet werden. Dieser Wert umfaßt die Verbindlichkeit der Lebensversicherungsgesellschaft aus Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten, die zur Versicherungssumme von Erlebensfallversicherungen mit Gewinnbeteiligung oder vergleichbaren Versicherungen hinzukommen. Im Fall der Versicherung mit Gewinnbeteiligung der Versicherten umfassen die Rückstellungen Umbewertungsgewinne.

7.59. Bei Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612) richtet sich die Art der Verbindlichkeit der Pensionseinrichtungen - und des finanziellen Aktivums der privaten Haushalte - nach der Art des Versorgungssystems.

Bei Altersversorgungssystemen mit im voraus festgelegten Leistungen werden den teilnehmenden Arbeitnehmern Leistungen in einer bestimmten Höhe garantiert. Die Verbindlichkeit eines Altersversorgungssystems mit im voraus festgelegten Leistungen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen. Da das System vorübergehend über- oder unterfinanziert sein kann, kann es ein positives oder negatives Reinvermögen haben.

Bei Altersversorgungssystemen, die auf den eingezahlten Beiträgen basieren, richten sich die Leistungen unmittelbar nach den Aktiva der Pensionskasse. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva der Pensionskasse. Das Reinvermögen der Pensionskasse ist grundsätzlich gleich null.

7.60. Bei der Festlegung des Wertes der Prämienüberträge, die ein Teil von AF.62 sind, ist von einer gleichmäßigen Risikoverteilung im Zeitablauf der Versicherungsverträge auszugehen. Der Wert der Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle, die ebenfalls ein Teil von AF.62 sind, ist gleich dem Gegenwartswert der für die Abwicklung von Schadensfällen, einschließlich strittiger Schadensfälle, zurückgestellten Beträge.

Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)

7.61. Handelskredite und Anzahlungen (AF.71) und übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.79) sind in der Vermögensbilanz des Gläubigers und in der des Schuldners mit dem Betrag auszuweisen, zu dessen Rückzahlung der Schuldner im Fall der Tilgung der Verbindlichkeit vertraglich verpflichtet ist.

NACHRICHTLICHER AUSWEIS

7.62. In der Vermögensbilanz sind zwei Positionen nachrichtlich auszuweisen, die im Fall einiger Sektoren für bestimmte Untersuchungen relevant sind:

a) dauerhafte Konsumgüter (AN.m),

b) ausländische Direktinvestitionen (AF.m).

Dauerhafte Konsumgüter (AN.m)

7.63. Dauerhafte Konsumgüter sind dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr wiederholt für Zwecke des Konsums verwendet werden. Sie werden in der Vermögensbilanz nachrichtlich ausgewiesen. Ihre Buchung in der Vermögensbilanz selbst wäre angemessen, wenn das ESVG davon ausginge, daß sie im Rahmen der Produktion von Dienstleistungen nach und nach verbraucht würden. Dauerhafte Konsumgüter werden jedoch nicht so behandelt.

7.64. Die Bestände an dauerhaften Konsumgütern der privaten Haushalte (Fahrzeuge und sonstige bewegliche Anlagegüter) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten, und zwar sowohl einschließlich der als auch ohne die kumulierten "Abschreibungen". Der nachrichtlich in der Vermögensbilanz ausgewiesene Wert sollte netto, also ohne die kumulierten "Abschreibungen", dargestellt werden.

7.65. Dauerhafte Güter im Eigentum von Haushalten mit Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können teilweise für Produktionszwecke und teilweise für den letzten Verbrauch verwendet werden. Die in der Vermögensbilanz des Unternehmens ausgewiesenen Ausrüstungen sollten den auf das Unternehmen entfallenden Teil der Verwendung der Güter widerspiegeln.

Ausländische Direktinvestitionen (AF.m)

7.66. Direktinvestitionen sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die Gegenstand ausländischer Direktinvestitionen in einem anderen Land sind. Sachvermögen gehört nicht zu den Direktinvestitionen. Der Teil der Anteilsrechte, der Kredite oder der sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten, der zu den Direktinvestitionen zählt, wird nachrichtlich unter diesen Kategorien als Direktinvestition ausgewiesen.

FINANZIELLE VERMÖGENSBILANZEN

7.67. In der finanziellen Vermögensbilanz (eines Sektors oder der übrigen Welt) werden auf der linken Seite die Forderungen und auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten des betreffenden Sektors bzw. der übrigen Welt ausgewiesen. Der Saldo der finanziellen Vermögensbilanz ist das Nettogeldvermögen (BF.90).

7.68. Die finanzielle Vermögensbilanz eines Sektors kann konsolidiert sein oder nicht. Die unkonsolidierte finanzielle Vermögensbilanz enthält die Forderungen und Verbindlichkeiten der dem betreffenden Sektor angehörenden institutionellen Einheiten. In der konsolidierten finanziellen Vermögensbilanz sind diejenigen Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen den Einheiten des Sektors bestehen, nicht berücksichtigt. Die (finanzielle) Vermögensbilanz der übrigen Welt ist stets konsolidiert.

7.69. Bei der finanziellen Vermögensbilanz (eines Sektors oder der übrigen Welt) nach Schuldnern/Gläubigern handelt es sich um eine erweiterte Fassung der finanziellen Vermögensbilanz, die zusätzlich eine Aufgliederung der Forderungen nach Schuldnersektoren und der Verbindlichkeiten nach Gläubigersektoren enthält. Sie liefert daher Informationen über die Schuldner-Gläubiger-Beziehungen und ist konsistent mit dem Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern (siehe 5.13).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Salden

B.10.1 Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögensübertragungen

B.10.2 Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen

B.10.31 Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste

B.10.32 Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste

B.90 Reinvermögen

Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten

F. Finanzielle Transaktionen

F.1 Währungsgold und Sonderziehungsrechte

F.2 Bargeld und Einlagen

F.3 Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate

F.4 Kredite

F.5 Anteilsrechte

F.6 Versicherungstechnische Rückstellungen

Gütertransaktionen

P.5 Bruttoinvestitionen

P.51 Bruttoanlageinvestitionen

P.511 Nettozugang an Sachanlagen

P.512 Nettozugang an immateriellen Anlagegütern

P.513 Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter

P.52 Vorratsveränderungen

P.53 Nettozugang an Wertsachen

Sonstige Vermögensänderungen

K.1 Abschreibungen

K.2 Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern

K.21 Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen

K.22 Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern

K.3 Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern

K.4 Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern

K.5 Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen

K.61 Abbau natürlicher Vermögensgüter

K.62 Sonstige Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter

K.7 Katastrophenschäden

K.8 Enteignungsgewinne/-verluste

K.9 Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern

K.10 Sonstige Volumenänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten

K.11 Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste

K.11.1 Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste

K.11.2 Reale Umbewertungsgewinne/-verluste

K.12 Neuzuordnungen

K.12.1 Änderung der Sektorzuordnung

K.12.21 Monetisierung/Demonetisierung von Gold

K.12.22 Sonstige Neuzuordnungen

KAPITEL 8

KONTENABFOLGE UND KONTENSALDEN

8.01. Das ESVG ermöglicht die Erfassung von Strom- und Bestandsgrößen in einem geordneten Kontensystem, durch das der Wirtschaftskreislauf von der Entstehung von Einkommen über ihre Verteilung und Umverteilung bis hin zur Vermögensbildung dargestellt wird.

8.02. Jedes Konto enthält Transaktionen, die sich aufgrund festgelegter Definitionen entweder gegenseitig oder durch einen aussagekräftigen Saldo, der auf das folgende Konto übertragen wird, ausgleichen.

8.03. Auf der Grundlage einer logischen Analyse des Wirtschaftsgeschehens werden die Transaktionen so gruppiert und dargestellt, daß aussagefähige volkswirtschaftliche Gesamtgrößen entstehen, die zur Untersuchung eines Wirtschaftsbereichs, eines institutionellen Sektors oder Teilsektors oder der gesamten Volkswirtschaft erforderlich sind. Die Konten sind so untergliedert, daß sie die bedeutsamsten wirtschaftlichen Informationen liefern.

8.04. Es werden drei Gruppen von Konten unterschieden:

a) Transaktionskonten,

b) Vermögensänderungskonten,

c) Vermögensbilanzen.

In den Transaktionskonten werden die Entstehung, die Verteilung und die Umverteilung von Einkommen sowie die Einkommensverwendung für den Konsum und das Sparen, das eine wichtige Rolle bei der Vermögensbildung spielt, dargestellt.

In den Vermögensänderungskonten werden die einzelnen Bestandteile der Veränderungen der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens als Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten der verschiedenen Sektoren dargestellt.

Die Vermögensbilanzen zeigen die Aktiva sowie die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen der verschiedenen Sektoren am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums. Für jedes Aktivum und Passivum werden die in den Vermögensänderungskonten verbuchten Stromgrößen ebenfalls im Konto für die Veränderung der Vermögensbilanz erfaßt.

8.05. Die Kontenfolge gilt ganz oder teilweise für die institutionellen Einheiten, die institutionellen Sektoren und Teilsektoren, die Wirtschaftsbereiche und die gesamte Volkswirtschaft.

8.06. Die Kontensalden werden sowohl brutto als auch netto ausgewiesen. Brutto bedeutet vor und netto nach Abzug der Abschreibungen. Einkommensbegriffe sind netto aussagekräftiger.

8.07. Die Konten werden in unterschiedlicher Weise dargestellt:

a) in Form zusammengefaßter Konten, in denen je Konto alle Sektoren, die gesamte Volkswirtschaft und die übrige Welt dargestellt werden (siehe 8.83 bis 8.87),

b) in Form eines Systems von Sektorkonten, das die im folgenden beschriebene Kontenabfolge (siehe 8.09 bis 8.82) in detaillierter Weise für jeden Sektor zeigt,

c) in Form einer Matrixdarstellung, in der jede Seite eines Kontos als Zeile bzw. Spalte erscheint (siehe 8.104 bis 8.125).

8.08. Einen Überblick über die Konten, die Kontensalden und die wichtigsten volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen gibt die Darstellung auf der folgenden Seite.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DIE KONTENABFOLGE

8.09. Das Kontensystem unterscheidet drei Kontengruppen:

a) Transaktionskonten:

(1) Produktionskonto (I),

(2) Verteilungs- und Verwendungskonten (II);

b) Vermögensänderungskonten (III);

c) Vermögensbilanzen (IV).

TRANSAKTIONSKONTEN

Produktionskonto (I) (84)

8.10. Das Produktionskonto (I) enthält die Transaktionen, die den Produktionsprozeß abbilden. Es wird für die institutionellen Sektoren und für die Wirtschaftsbereiche (im Input-Output-System) erstellt. Es enthält auf der Aufkommensseite den Produktionswert und auf der Verwendungsseite die Vorleistungen.

8.11. Mit Hilfe des Produktionskontos läßt sich einer der wichtigsten Salden des Systems - die Wertschöpfung, d. h., der Wert, der von sämtlichen Einheiten, die eine Produktionstätigkeit ausüben, geschaffen wird - ebenso ermitteln wie eine bedeutende volkswirtschaftliche Gesamtgröße: das Bruttoinlandsprodukt. Die Wertschöpfung ist ökonomisches Kennzeichen sowohl für die institutionellen Sektoren als auch für die Wirtschaftsbereiche.

8.12. Die Wertschöpfung (der Saldo des Produktionskontos) kann ebenso wie die Salden der nachfolgenden Konten vor oder nach Abzug der Abschreibungen, d. h. brutto oder netto, ausgewiesen werden. Da der Produktionswert zu Herstellungspreisen und die Vorleistungen zu Käuferpreisen bewertet werden, enthält die Wertschöpfung nicht die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen.

8.13. Im Produktionskonto für die gesamte Volkswirtschaft werden auf der Aufkommenseite außer dem Produktionswert von Waren und Dienstleistungen auch die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen gebucht. Damit wird als Saldo dieses Kontos das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen nachgewiesen.

8.14. Da die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nicht nach verwendenden Sektoren aufgegliedert wird, wird der Produktionswert der unterstellten Bankgebühr insgesamt als Vorleistungen eines fiktiven Sektors gebucht. Dieser Sektor hat einen Produktionswert von Null und eine negative Wertschöpfung in Höhe der Vorleistungen, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen. Auf diese Weise verringert sich die Wertschöpfung sämtlicher Sektoren und Wirtschaftsbereiche insgesamt um diesen Betrag. Im Interesse einer übersichtlicheren Kontendarstellung kann auf eine Zusatzspalte für den fiktiven Sektor verzichtet werden, wenn der entsprechende Wert statt dessen in der Spalte für die gesamte Volkswirtschaft berücksichtigt wird.

Verteilungs- und Verwendungskonten (II)

8.15. Es werden vier Phasen der Einkommensverteilung und -verwendung unterschieden: die primäre Einkommensverteilung, die sekundäre Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept), die sekundäre Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) und die Einkommensverwendung.

Phase eins betrifft die Entstehung des unmittelbar aus dem Produktionsprozeß resultierenden Einkommens und seine Verteilung auf die Produktionsfaktoren (Arbeit, Kapital) und den Staat (über Produktions- und Importabgaben und Subventionen). Sie ermöglicht die Ermittlung des Betriebsüberschusses (bzw. des Selbständigeneinkommens im Fall der privaten Haushalte) und des Primäreinkommens.

In Phase zwei wird die Einkommensumverteilung durch Transfers außer sozialen Sachtransfers untersucht. Sie ermöglicht die Ermittlung des verfügbaren Einkommens (Ausgabenkonzept).

Phase drei beschreibt die Einkommensumverteilung durch soziale Sachtransfers; ihr Ergebnis ist das verfügbare Einkommen (Verbrauchskonzept).

Phase vier zeigt, wie das Einkommen verbraucht bzw. gespart wird; ihr Ergebnis ist das Sparen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Konten der primären Einkommensverteilung (II.1)

Einkommensentstehungskonto (II.1.1)

Das Einkommensentstehungskonto nach institutionellen Sektoren wird in Konto II.1.1 gezeigt.

8.16. Das Einkommensentstehungskonto nach Wirtschaftsbereichen kann auch aus der Verwendungstabelle (siehe Tabelle IX.6) abgeleitet werden.

8.17. Das Einkommensentstehungskonto zeigt die leistenden Sektoren, Teilsektoren und Wirtschaftsbereiche von Primäreinkommen, aber nicht die Einkommensempfänger.

8.18. Das Einkommensentstehungskonto gibt Aufschluß darüber, inwieweit das Arbeitnehmerentgelt und die sonstigen Produktionabgaben abzüglich der sonstigen Subventionen durch die Wertschöpfung gedeckt sind. Es weist den Betriebsüberschuß aus, d. h. den Überschuß (oder das Defizit) aus den Produktionstätigkeiten vor Zinsen, Pachten, Entschädigungen für den Abbau von Bodenschätzen und sonstigen Zahlungen, die die Produktionseinheit

a) auf von ihr aufgenommene finanzielle Aktiva oder von ihr gepachtetes nichtproduziertes Sachvermögen leistet;

b) aus finanziellen Aktiva oder nichtproduziertem Sachvermögen empfängt, deren Eigentümer sie ist.

Der Betriebsüberschuß ist das Einkommen, das den Einheiten aus der Eigennutzung ihrer Produktionsanlagen zufließt. Er ist der letzte Saldo, der sowohl für die Wirtschaftsbereiche als auch für die institutionellen Sektoren und Teilsektoren berechnet werden kann.

8.19. Im Fall der dem Sektor Private Haushalte angehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthält der Saldo des Einkommensentstehungskontos implizit einen Bestandteil, bei dem es sich um die Vergütung für die vom Eigentümer oder von Mitgliedern seiner Familie geleistete Arbeit handelt und die nicht von seinen in seiner Eigenschaft als Unternehmer erzielten Gewinnen unterschieden werden kann. In diesem Fall spricht man von "Selbständigeneinkommen".

8.20. Im Fall der Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz durch private Haushalte handelt es sich bei dem Saldo des Einkommensentstehungskontos um einen Betriebsüberschuß.

Primäres Einkommensverteilungskonto (II.1.2)

8.21. Im Gegensatz zum Einkommensentstehungskonto zeigt das primäre Einkommensverteilungskonto die gebietsansässigen Einheiten und institutionellen Sektoren in ihrer Eigenschaft als Empfangende von Primäreinkommen und nicht als Leistende, durch deren Tätigkeit Primäreinkommen entsteht.

8.22. "Primäreinkommen" ist das Einkommen, das gebietsansässige Einheiten aufgrund ihrer unmittelbaren Teilnahme am Produktionsprozeß erhalten, sowie das Einkommen, das der Eigentümer eines Vermögenswertes oder eines nichtproduzierten Sachvermögensgegenstandes als Gegenleistung dafür erhält, daß er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt.

8.23. Das primäre Einkommensverteilungskonto (II.1.2) kann lediglich für die institutionellen Sektoren und Teilsektoren erstellt werden, da im Fall der Wirtschaftsbereiche bestimmte Stromgrößen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung (langfristige Kredite und Anleihen) und dem Vermögen stehen, nicht aufgegliedert werden können.

8.24. Da die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nicht nach verwendenden Sektoren aufgegliedert wird, werden unter der Position "Zinsen" die tatsächlich geleisteten bzw. empfangenen Zinsen ausgewiesen. Auf der Aufkommensseite wird in der Spalte "Finanzielle Kapitalgesellschaften" (mit negativem Vorzeichen) und in der Spalte für den fiktiven Sektor (mit positivem Vorzeichen) ein Korrekturposten gebucht. Im Interesse einer übersichtlicheren Kontendarstellung kann auf eine Zusatzspalte für den fiktiven Sektor verzichtet werden, wenn der entsprechende Wert statt dessen in der Spalte für die gesamte Volkswirtschaft ausgewiesen wird.

8.25. Das primäre Einkommensverteilungskonto ist weiter untergliedert in das Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1) und in das Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2).

Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1)

8.26. Das Unternehmensgewinnkonto dient der Ermittlung eines Saldos, der dem in der betrieblichen Buchführung üblicherweise verwendeten Konzept des laufenden Gewinns vor Verwendung und Einkommensteuern entspricht.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8.27. Im Fall des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck betrifft dieses Konto lediglich die marktbestimmten Tätigkeiten dieser Sektoren.

8.28. Der Unternehmensgewinn ist gleich dem Betriebsüberschuß bzw. dem Selbständigeneinkommen (auf der Aufkommensseite)

plus aus finanziellen und anderen Aktiva im Besitz des Unternehmens empfangenes Einkommen aus Vermögen (auf der Aufkommensseite)

minus von dem Unternehmen auf seine Verbindlichkeiten gezahlte Zinsen und vom ihm auf Grund und Boden und anderes von ihm gepachtetes nichtproduziertes Sachvermögen gezahlte Pachten bzw. Entschädigungen für den Abbau von Bodenschätzen (auf der Verwendungsseite).

Geleistete Vermögenseinkommen in Form von Dividenden oder reinvestierten Gewinnen aus ausländischen Direktinvestitionen werden vom Einkommen aus Unternehmertätigkeit nicht abgezogen.

Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2)

8.29. Das Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen dient dem Übergang vom Unternehmensgewinn auf das Primäreinkommen. Daher enthält dieses Konto die Bestandteile des Primäreinkommens, die im Unternehmensgewinnkonto nicht einbezogen werden:

a) bei Kapitalgesellschaften: ausgeschüttete Dividenden und reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen (auf der Verwendungsseite);

b) bei privaten Haushalten:

(1) geleistete Vermögenseinkommen, insbesondere Zinsen auf Konsumentenschulden, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit stehende Zins-, und Pacht- sowie Entschädigungszahlungen für den Abbau von Bodenschätzen (auf der Verwendungsseite),

(2) Arbeitnehmerentgelt (auf der Aufkommensseite),

(3) empfangene Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit stehen (auf der Aufkommensseite);

c) im Fall des Staats:

(1) geleistete Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten stehen (auf der Verwendungsseite),

(2) Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen (auf der Aufkommensseite),

(3) empfangene Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten stehen (auf der Aufkommensseite).

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) (II.2)

8.30. Das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) zeigt, wie das von einem institutionellen Sektor per saldo empfangene Primäreinkommen durch Umverteilungsvorgänge, wie Einkommen- und Vermögensteuern usw., Sozialbeiträge und -leistungen (außer sozialen Sachleistungen) und sonstige laufende Transfers, gebildet wird.

8.31. Der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) ist das verfügbare Einkommen (Ausgabenkonzept) als das Ergebnis laufender Transaktionen. Vermögenstransfers, reale Umbewertungsgewinne/-verluste und die Auswirkungen von Ereignissen wie Naturkatastrophen sind in ihm nicht berücksichtigt.

8.32. Die Buchung der Sozialbeiträge (85) erfolgt auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) der privaten Haushalte und auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) der für die Verwaltung von Sozialversicherungssystemen zuständigen institutionellen Einheiten. Sozialbeiträge, die von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer zu leisten sind, werden zunächst als Arbeitnehmerentgelt auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Arbeitgeber ausgewiesen, da sie Teil der Lohnkosten sind. Darüber hinaus werden sie als Arbeitnehmerentgelt auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte ausgewiesen, da sie Leistungen für die privaten Haushalte darstellen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) (II.3)

8.33. Das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) vermittelt einen umfassenderen Eindruck vom Einkommen der privaten Haushalte, da in ihm die Stromgrößen berücksichtigt werden, die der Verwendung von individuellen Waren und Dienstleistungen entsprechen, die privaten Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Stromgrößen handelt es sich um soziale Sachtransfers, d. h. um soziale Sachleistungen und individuell zurechenbare Sachleistungen. Die Berücksichtigung dieser Stromgrößen erleichtert zeitliche Vergleiche bei unterschiedlichen oder sich ändernden wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, und sie vervollständigt die Untersuchung der Rolle des Staates bei der Einkommensumverteilung.

8.34. Die sozialen Sachtransfers werden auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte und auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gebucht.

8.35. Der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) ist das verfügbare Einkommen (Verbrauchskonzept).

Einkommensverwendungskonto (II.4)

8.36. Das Einkommensverwendungskonto zeigt für die institutionellen Sektoren, die Letztverbraucher sind, wie das verfügbare Einkommen nach dem Ausgabenkonzept (bzw. das verfügbare Einkommen nach dem Verbrauchskonzept) auf den Konsum nach dem Ausgabenkonzept (bzw. den Konsum nach dem Verbrauchskonzept) und das Sparen aufgeteilt wird.

8.37. Im System des ESVG wird lediglich beim Sektor Staat, den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und den privaten Haushalten die Position Konsum gebucht. Zusätzlich wird im Einkommensverwendungskonto der privaten Haushalte und der Pensionskassen ein Korrekturposten ausgewiesen (D.8 Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche), der durch die Art und Weise bedingt ist, wie die Transaktionen zwischen privaten Haushalten und Pensionskassen gebucht werden (86).

Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) (II.4.1)

8.38. Das Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) zeigt, wie die Konsumausgaben von den betreffenden Sektoren (Private Haushalte, Staat und Private Organisationen ohne Erwerbszweck) finanziert werden.

8.39. Der Saldo des Einkommensverwendungskontos (Ausgabenkonzept) ist das Sparen.

Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) (II.4.2)

8.40. Im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) wird der Konsum nach dem Verbrauchskonzept nachgewiesen; er entspricht dem Wert der Waren und Dienstleistungen, die den privaten Haushalten tatsächlich für den Konsum zur Verfügung stehen, selbst wenn der Erwerb dieser Waren und Dienstleistungen vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck finanziert wird.

Der Konsum (Verbrauchskonzept) des Staates entspricht daher lediglich dem Kollektivkonsum. Da man davon ausgeht, daß die von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck getätigten Ausgaben für den Konsum (Verbrauchskonzept) vollständig individuell zurechenbar sind, ist der Konsum (Verbrauchskonzept) der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gleich null.

8.41. Auf der Ebene der gesamten Volkswirtschaft sind die Ausgaben für den Konsum nach dem Ausgabenkonzept gleich dem Konsum nach dem Verbrauchskonzept; lediglich die Verteilung auf die institutionellen Sektoren ist unterschiedlich. Das gleiche gilt für das verfügbare Einkommen nach dem Ausgabenkonzept und für das verfügbare Einkommen nach dem Verbrauchskonzept.

8.42. Das Sparen ist der Saldo beider Versionen des Einkommensverwendungskontos. Sein Wert ist im Fall aller Sektoren der gleiche, unabhängig davon, ob er durch Abzug des Konsums (Ausgabenkonzept) vom verfügbaren Einkommen (Ausgabenkonzept) oder durch Abzug des Konsums (Verbrauchskonzept) vom verfügbaren Einkommen (Verbrauchskonzept) ermittelt wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8.43. Das Sparen ist der sich aus den laufenden Transaktionen ergebende (positive oder negative) Betrag, der die Verbindung zur Vermögensbildung herstellt. Ist das Sparen positiv, wird das nicht ausgegebene Einkommen zum Erwerb von Vermögenswerten oder zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten verwendet. Ist das Sparen negativ, werden entweder Vermögenswerte verkauft, oder die Verbindlichkeiten erhöhen sich.

VERMÖGENSÄNDERUNGSKONTEN (III) (87)

8.44. Die Vermögensänderungskonten sind Stromkonten. In ihnen werden die verschiedenen Ursachen für die Veränderung der Aktiva und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens dargestellt.

8.45. Veränderungen der Aktiva werden auf der linken Kontenseite (mit positivem oder negativem Vorzeichen), Veränderungen der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens werden auf der rechten Kontenseite (mit positivem oder negativem Vorzeichen) ausgewiesen.

Vermögensbildungskonto (III.1)

8.46. Im Vermögensbildungskonto wird, wenn man die Unterkonten III.1.1 und III.1.2 zusammenfaßt, gezeigt, wie der Nettozugang an Vermögensgütern (Bruttoinvestitionen abzüglich Abschreibungen sowie Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern) aus eigenen Mitteln (Sparen), Vermögenstransfers (empfangene abzüglich geleistete) sowie aus fremden Mitteln (Finanzierungssaldo) finanziert wird.

8.47. Wenn im Vermögensbildungskonto das Sparen und die per saldo empfangenen Vermögenstransfers höher sind als der Nettozugang an Vermögensgütern, so ergibt sich auf der linken Seite des Kontos ein positiver Finanzierungssaldo (Finanzierungsüberschuß), der volkswirtschaftlich direkt oder indirekt zur Finanzierung der Vermögensbildung anderer Einheiten oder Sektoren beiträgt. Ein negativer Saldo (Finanzierungsdefizit) zeigt, um wieviel sich eine Einheit oder ein Sektor bei anderen Einheiten oder Sektoren zusätzlich verschuldet hat.

Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (III.1.1)

8.48. Aus diesem Konto läßt sich die Veränderung des Reinvermögens aufgrund von Sparen und Vermögenstransfers ablesen, die dem Sparen (netto) zuzüglich empfangener und abzüglich geleisteter Vermögenstransfers entspricht.

Sachvermögensbildungskonto (III.1.2)

8.49. In diesem Konto wird der Nettozugang an Vermögensgütern erfaßt, was den Übergang von der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers zum Finanzierungssaldo ermöglicht.

Finanzierungskonto (III.2)

8.50. Das Finanzierungskonto zeigt, aufgegliedert nach Finanzierungsinstrumenten, die Veränderungen der Forderungen und Verbindlichkeiten, aus denen sich der Finanzierungssaldo zusammensetzt.

8.51. Im Finanzierungskonto wird dieselbe Systematik der Aktiva und Verbindlichkeiten verwendet wie in den Vermögensbilanzen.

Konto sonstiger Vermögensänderungen (III.3)

8.52. Im Konto sonstiger Vermögensänderungen werden Veränderungen der Aktiva und Verbindlichkeiten der Einheiten erfaßt, die nicht mit dem Sparen oder freiwilligen Vermögenstransfers zusammenhängen, da die letztgenannte Art von Veränderungen in den Vermögensbildungs- und Finanzierungskonten gebucht wird. Das Konto sonstiger Vermögensänderungen untergliedert sich in das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (III.3.1) und in das Umbewertungskonto (III.3.2).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (III.3.1)

8.53. Die im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen ausgewiesenen Vorgänge führen zu einer Veränderung des in den Vermögensbilanzen der betreffenden Einheiten, Sektoren und Teilsektoren ausgewiesenen Reinvermögens, die als Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen bezeichnet wird; sie ist der Saldo des Kontos sonstiger realer Vermögensänderungen.

Umbewertungskonto (III.3.2)

8.54. Im Umbewertungskonto werden Veränderungen des Wertes der Aktiva und Verbindlichkeiten erfaßt, die auf Preisänderungen zurückzuführen sind.

Für einen bestimmten Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird diese Veränderung wie folgt ermittelt:

entweder

a) anhand der Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswertes bzw. der Verbindlichkeit am Ende des Rechnungszeitraums und seinem Wert am Anfang des Rechnungszeitraums bzw. zum Zeitpunkt seiner ersten Buchung in der Vermögensbilanz

oder

b) anhand der Differenz zwischen dem Wert des Aktivums bzw. der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt seiner Ausbuchung aus der Vermögensbilanz und seinem Wert am Anfang des Rechnungszeitraums bzw. zum Zeitpunkt seiner ersten Buchung in der Vermögensbilanz.

Diese Differenz wird als nominaler Umbewertungsgewinn/-verlust bezeichnet.

Ein nominaler Umbewertungsgewinn entspricht der positiven Umbewertung eines Aktivums oder der negativen Umbewertung einer (finanziellen) Verbindlichkeit.

Ein nominaler Umbewertungsverlust entspricht der negativen Umbewertung eines Aktivums oder der positiven Umbewertung einer (finanziellen) Verbindlichkeit.

8.55. Durch die im Umbewertungskonto verbuchten Stromgrößen ändert sich das in den Vermögensbilanzen der betreffenden Einheiten ausgewiesene Reinvermögen. Diese als Reinvermögensänderung durch Umbewertungen bezeichnete Änderung ist der Saldo des Umbewertungskontos. Er wird auf der rechten Kontenseite (Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens) ausgewiesen.

8.56. Das Umbewertungskonto wird in zwei Teilkonten untergliedert: in das Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.1) und in das Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.2).

Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.1)

8.57. Im Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste werden die Veränderungen des Wertes der Aktiva bzw. Verbindlichkeiten im Verhältnis zur Veränderung des allgemeinen Preisniveaus erfaßt. Diese Veränderungen entsprechen der Umbewertung, die zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Kaufkraft der Aktiva bzw. Verbindlichkeiten erforderlich ist. Als Preisindex ist bei diesen Berechnungen der Preisindex für die letzte inländische Verwendung ohne die Vorratsveränderung zugrunde zu legen.

Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.2)

8.58. Die realen Umbewertungsgewinne/-verluste ergeben sich aus der Differenz zwischen nominalen und neutralen Umbewertungsgewinnen/-verlusten.

8.59. Sind die nominalen Gewinne aus dem Halten eines Aktivums abzüglich der nominalen Verluste aus dem Halten dieses Aktivums höher als die neutralen Gewinne abzüglich der neutralen Verluste aus dem Halten des Aktivums, so ergibt sich für die Einheit, die das Aktivum hält, ein realer Gewinn aus dem Halten des Aktivums. Er ist darauf zurückzuführen, daß der tatsächliche Preis des Aktivums im Durchschnitt stärker gestiegen ist als das allgemeine Preisniveau. Umgekehrt hat ein Rückgang des relativen Preises des Aktivums für die Einheit, die das Aktivum hält, einen realen Verlust aus dem Halten des Aktivums zur Folge.

Entsprechend ergibt sich bei einem Anstieg des relativen Preises einer Verbindlichkeit ein realer Verlust aus dem Halten der Verbindlichkeit und bei einem Rückgang des relativen Preises einer Verbindlichkeit ein realer Gewinn aus dem Halten der Verbindlichkeit.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VERMÖGENSBILANZEN (IV) (88)

8.60. Die Vermögensbilanzen sollen einen Überblick über die Aktiva, die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen der Einheiten am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums sowie über die Veränderung der Vermögensbestände zwischen diesen beiden Zeitpunkten geben. Die Vermögensbilanzen untergliedern sich in

a) die Bilanz am Jahresanfang (IV.1),

b) die Änderung der Bilanz (IV.2),

c) die Bilanz am Jahresende (IV.3).

Bilanz am Jahresanfang (IV.1)

8.61. Die Bilanz am Jahresanfang zeigt den Wert der Aktiva und Verbindlichkeiten der Einheiten am Anfang des Rechnungszeitraums.

Die Positionen der Bilanz am Jahresanfang basieren auf der Systematik der Aktiva und Verbindlichkeiten.

Sie werden zu den am Anfang des Rechnungszeitraums jeweils geltenden Preisen bewertet.

Die Differenz zwischen Aktiva und Verbindlichkeiten - der Saldo der Bilanz am Jahresanfang - ist das Reinvermögen am Anfang des Rechnungszeitraums.

Änderung der Bilanz (IV.2)

8.62. In der Änderung der Bilanz werden die im Rechnungszeitraum eintretenden Änderungen des Wertes der Aktiva und Verbindlichkeiten gebucht und die in den Vermögensänderungskonten ausgewiesenen Beträge (die Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers, die Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen und die Reinvermögensänderung durch Umbewertungen) aggregiert.

Bilanz am Jahresende (IV.3)

8.63. Die Bilanz am Jahresende zeigt den Wert der Aktiva und Verbindlichkeiten der Einheiten am Ende des Rechnungszeitraums. Die Positionen der Bilanz am Jahresende basieren auf derselben Systematik wie die Positionen der Bilanz am Jahresanfang; sie werden zu den am Ende des Rechnungszeitraums jeweils geltenden Preisen bewertet.

Die Differenz zwischen Aktiva und Verbindlichkeiten ist das Reinvermögen am Ende des Rechnungszeitraums.

8.64. Der in der Bilanz am Jahresende ausgewiesene Wert eines Aktivums oder einer Verbindlichkeit ist gleich der Summe seines in der Bilanz am Jahresanfang ausgewiesenen Wertes und des Betrages, der für dieses Aktivum bzw. für diese Verbindlichkeit in der Änderung der Bilanz gebucht ist.

AUSSENKONTO (V)

8.65. Im Außenkonto werden die Transaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Einheiten ausgewiesen. Die übrige Welt als solche ist kein institutioneller Sektor, spielt jedoch innerhalb des Systems eine vergleichbare Rolle.

8.66. Die Kontenfolge für die übrige Welt ist im wesentlichen dieselbe wie die für die institutionellen Sektoren, d. h., sie umfaßt

a) Transaktionskonten,

b) Vermögensänderungskonten und

c) Vermögensbilanzen.

8.67. Diese Konten werden aus der Sicht der übrigen Welt erstellt. Was für die übrige Welt zum Aufkommen gehört, gehört für die gesamte Volkswirtschaft zur Verwendung und umgekehrt. Entsprechend ist ein Vermögenswert der übrigen Welt eine Verbindlichkeit für die gesamte Volkswirtschaft und umgekehrt (außer im Fall von Währungsgold und Sonderziehungsrechten).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TRANSAKTIONSKONTEN

Außenkonto der Gütertransaktionen (V.I)

8.68. Importe werden auf der Aufkommensseite, Exporte auf der Verwendungsseite des Kontos gebucht. Die Differenz zwischen Aufkommen und Verwendung ist der Kontensaldo, der als Außenbeitrag bezeichnet wird. Ein positiver Saldo bedeutet für die übrige Welt einen Überschuß und für die gesamte Volkswirtschaft ein Defizit; im Fall eines negativen Saldos ist es umgekehrt.

8.69. Da der Produktionswert der gebietsansässigen Einheiten zu Herstellungspreisen bewertet wird, erfolgt die Bewertung der Importe zu einem mit dem Herstellungspreis vergleichbaren Preis, d. h. ohne Einfuhrabgaben, aber einschließlich Importsubventionen.

Die Warenimporte werden im Außenkonto der Gütertransaktionen zum fob-Wert erfaßt, d. h. zum Wert frei Grenze des Exportlandes. Die Warenexporte werden ebenfalls zum fob-Wert gebucht.

Werden die im fob-Wert der Warenimporte enthaltenen Verkehrs- und Versicherungsdienstleistungen (d. h. die Leistungen für den Transport zwischen der Fabrik und der Grenze des Exportlandes) von gebietsansässigen Einheiten erbracht, sind sie in den Wert des Dienstleistungsexports der die Waren importierenden Volkswirtschaft einzubeziehen. Umgekehrt gilt: Werden die im fob-Wert des Warenexports enthaltenen Verkehrs- und Versicherungsdienstleistungen von gebietsfremden Einheiten erbracht, sind sie in den Wert des Dienstleistungsimports der die Waren exportierenden Volkswirtschaft einzubeziehen.

Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers (V.II)

8.70. Das Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers dient der Ermittlung des Saldos der laufenden Außentransaktionen, der innerhalb des Systems dem Sparen der institutionellen Sektoren entspricht. Das Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers ist eine komprimierte Version der Kontenfolge, die für einen institutionellen Sektor die Konten vom Primären Einkommensverteilungskonto bis hin zum Einkommensverwendungskonto umfaßt.

8.71. Auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers erscheint der Außenbeitrag. Ferner werden auf der Aufkommens- bzw. der Verwendungsseite des Kontos sämtliche Verteilungstransaktionen außer Vermögenstransfers erfaßt, an denen die übrige Welt beteiligt ist.

AUSSENKONTEN DER VERMÖGENSÄNDERUNGEN (V.III)

Außenkonto der Vermögensbildung (V.III.1)

8.72. Im Außenkonto der Vermögensbildung wird der Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgütern durch gebietsfremde Einheiten gebucht; das Konto weist ferner die Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers aus.

8.73. Der Saldo des Außenkontos der Vermögensbildung ist der Finanzierungssaldo der übrigen Welt. Er ist dem Betrag nach gleich der Summe der Finanzierunsüberschüsse bzw. -defizite der gebietsansässigen institutionellen Sektoren, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen.

Außenkonto der Finanzierungsströme (V.III.2)

8.74. Das Außenkonto der Finanzierungsströme ist genauso aufgebaut wie das Finanzierungskonto der institutionellen Sektoren.

Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen (V.III.3)

8.75. Wie bei den institutionellen Sektoren werden nacheinander die Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen und die Reinvermögensänderung durch Umbewertungen ermittelt, wobei bei der Reinvermögensänderung durch Umbewertungen zwischen der Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung und der Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste unterschieden wird.

8.76. Das Fehlen von produzierten Vermögensgütern in den Vermögensänderungskonten und den Vermögensbilanzen der übrigen Welt ist dadurch zu erklären, daß vereinbarungsgemäß eine fiktive institutionelle Einheit geschaffen wird und daß man davon ausgeht, daß die übrige Welt eine Forderung erworben hat - das Umgekehrte gilt für Vermögensgüter -, die von gebietsansässigen Einheiten in anderen Volkswirtschaften gehalten werden.

AUSSENKONTO FÜR VERMÖGEN UND VERBINDLICHKEITEN (V.IV)

8.77. Im Außenkonto für Vermögen und Verbindlichkeiten werden Forderungen und Verbindlichkeiten gebucht. Auf der Aktivseite weisen sie den Saldo der zwischen gebietsfremden und gebietsansässigen Einheiten stattfindenden Transaktionen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Währungsgold und Sonderziehungsrechten aus.

Tabelle 8.16 - Außenkonten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GÜTERKONTO (0)

8.78. Das Güterkonto soll verdeutlichen, wie das Aufkommen an Gütern in der Volkswirtschaft verwendet wird.

8.79. Es zeigt für die gesamte Volkswirtschaft das Aufkommen (Produktionswert und Importe) und die Verwendung von Gütern als Vorleistungen, Konsum, Bruttoanlageinvestitionen, Vorratsveränderungen, Nettozugang an Wertsachen und Exporte.

8.80. Da der Produktionswert zu Herstellungspreisen und die Verwendung zu Anschaffungspreisen bewertet wird, sind auf der Aufkommensseite die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen hinzuzufügen.

8.81. Im Güterkonto wird die Verwendung auf der rechten und das Aufkommen auf der linken Seite gebucht, d. h. umgekehrt wie in den Transaktionskonten der institutionellen Sektoren, da die Güterströme in entgegengesetzter Richtung zu den Geldströmen fließen.

8.82. Das Güterkonto ist definitionsgemäß ausgeglichen, weist also keinen Saldo auf.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ZUSAMMENGEFASSTE KONTEN

8.83. Das zusammengefaßte Kontensystem gibt einen Gesamtüberblick über die Konten einer Volkswirtschaft: dies sind die Transaktionskonten, die Vermögensänderungskonten und die Vermögensbilanzen.

Dabei werden in einer Tabelle die Konten aller institutionellen Sektoren, der Volkswirtschaft und der übrigen Welt dargestellt und sämtliche Stromgrößen sowie Aktiva und Passiva ausgeglichen. Ferner können aus den zusammengefaßten Konten die volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen unmittelbar abgelesen werden.

8.84. Im zusammengefaßten Kontensystem erscheinen auf der linken Seite die Güterverwendung, die Aktiva und ihre Veränderung und auf der rechten Seite das Güteraufkommen, die Passiva und ihre Veränderung.

8.85. Da einerseits der gesamte Wirtschaftskreislauf abgebildet wird und andererseits die Tabelle übersichtlich gehalten werden soll, wird die höchste Aggregationsebene verwendet, bei der der Aufbau des Systems noch verständlich ist.

8.86. Die Spalten der Tabelle stehen für die institutionellen Sektoren (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften, Staat, private Organisationen ohne Erwerbszweck und private Haushalte). Ferner enthält die Tabelle je eine Spalte für die gesamte Volkswirtschaft und die übrige Welt sowie eine Spalte für den Ausgleich von Verwendung und Aufkommen von Waren und Dienstleistungen.

8.87. Die Zeilen der Tabelle zeigen die verschiedenen Arten von Transaktionen sowie von Aktiva und Passiva, die Kontensalden und bestimmte Aggregate.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AGGREGATE

8.88. Die Aggregate sind Indikatoren für das Ergebnis der Tätigkeit der gesamten Volkswirtschaft und Bezugsgrößen für die makroökonomische Analyse sowie für zeitliche und räumliche Vergleiche.

BRUTTOINLANDSPRODUKT ZU MARKTPREISEN (BIP) (B.1*g)

8.89. Das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen ist ein Maß für das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten.

Es läßt sich auf drei Wegen ermitteln:

a) Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche (nach Abzug der unterstellten Bankgebühren) zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.

b) Das BIP ist gleich der gesamten letzten Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch gebietsansässige institutionelle Einheiten (Konsum und Bruttoinvestitionen) zuzüglich der Exporte und abzüglich der Importe von Waren und Dienstleistungen.

c) Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuß und Selbständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft) vor Abzug der Abschreibungen.

8.90. Durch Abzug der Abschreibungen vom BIP ergibt sich das Nettoinlandsprodukt zu Marktpreisen (NIP).

BETRIEBSÜBERSCHUSS DER VOLKSWIRTSCHAFT (B.2)

8.91. Der Betriebsüberschuß (brutto oder netto, je nach Berücksichtigung der Abschreibungen) der gesamten Volkswirtschaft ist gleich der Summe der Betriebsüberschüsse der Wirtschaftsbereiche oder der institutionellen Sektoren.

SELBSTÄNDIGENEINKOMMEN DER VOLKSWIRTSCHAFT (B.3)

8.92. Das Selbständigeneinkommen (bezüglich der Abschreibungen brutto oder netto) der gesamten Volkswirtschaft ist gleich dem Selbständigeneinkommen des Sektors Private Haushalte.

UNTERNEHMENSGEWINN DER VOLKSWIRTSCHAFT (B.4)

8.93. Der Unternehmensgewinn (bezüglich der Abschreibungen brutto oder netto) der gesamten Volkswirtschaft ist gleich der Summe der Unternehmensgewinne der Sektoren.

NATIONALEINKOMMEN ZU MARKTPREISEN (B.5*)

8.94. Das Bruttonationaleinkommen (zu Marktpreisen) ist gleich dem von den inländischen Einheiten per saldo empfangenen Primäreinkommen: empfangene Arbeitnehmerentgelte, Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen, per saldo empfangene Vermögenseinkommen (empfangene abzüglich geleistete), Bruttobetriebsüberschuß und Bruttoselbständigeneinkommen. Nach Abzug der Abschreibungen ergeben sich die entsprechenden Nettoeinkommensgrößen.

Das Bruttonationaleinkommen (zu Marktpreisen) ist gleich dem Bruttoinlandsprodukt abzüglich der an die übrige Welt geleisteten Primäreinkommen zuzüglich der aus der übrigen Welt empfangenen Primäreinkommen.

Das Bruttonationaleinkommen (zu Marktpreisen) ist konzeptionell mit dem Bruttosozialprodukt (BSP) identisch, so wie es früher (einschließlich dem ESVG, 2. Auflage) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen allgemein üblich war.

Das Bruttosozialprodukt (zu Marktpreisen) wurde nach dem ESVG, 2. Auflage, allerdings anders aus dem Bruttoinlandsprodukt (zu Marktpreisen) abgeleitet (89).

Das Nationaleinkommen ist kein Produktions-, sondern ein Einkommensbegriff. Das Nationaleinkommen ist aussagekräftiger, wenn es netto, d. h. abzüglich Abschreibungen, ausgewiesen wird.

VERFÜGBARES EINKOMMEN INSGESAMT (B.6 bzw B.7)

8.95. Das verfügbare Einkommen insgesamt (brutto oder netto) ist gleich der Summe der verfügbaren Einkommen (brutto oder netto) der institutionellen Sektoren. Das verfügbare Einkommen der Volkswirtschaft (brutto oder netto) ist gleich dem Nationaleinkommen zu Marktpreisen (brutto oder netto) abzüglich laufender Transfers (Einkommen- und Vermögensteuern, Sozialbeiträge, Sozialleistungen und sonstige laufende Transfers) an die übrige Welt, zuzüglich laufender Transfers aus der übrigen Welt.

SPAREN (B.8)

8.96. Dieses Aggregat zeigt für die Volkswirtschaft den Teil des verfügbaren Einkommens insgesamt, der nicht für den Konsum verwendet wird. Das Sparen insgesamt (brutto oder netto) ist gleich der Summe des Sparens (brutto oder netto) der institutionellen Sektoren.

SALDO DER LAUFENDEN AUSSENTRANSAKTIONEN (B.12)

8.97. Der Saldo des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers zeigt für die Volkswirtschaft den Überschuß (wenn er negativ ist) bzw. das Defizit (wenn er positiv ist) ihrer laufenden Transaktionen (Waren- und Dienstleistungsverkehr, Primäreinkommen, laufende Transfers) mit der übrigen Welt.

FINANZIERUNGSSALDO DER GESAMTEN VOLKSWIRTSCHAFT

8.98. Der Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft ist gleich der Summe der Finanzierungsüberschüsse bzw. -defizite der institutionellen Sektoren. Diese Gesamtgröße zeigt (wenn sie positiv ist) den Nettobetrag an Mitteln, den die gesamte Volkswirtschaft der übrigen Welt zur Verfügung stellt bzw. (wenn sie negativ ist) den Nettobetrag, den die übrige Welt der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stellt. Der Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft ist dem Betrag nach gleich dem Finanzierungssaldo der übrigen Welt, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen.

REINVERMÖGEN DER GESAMTEN VOLKSWIRTSCHAFT

8.99. Das Reinvermögen der gesamten Volkswirtschaft ist gleich der Summe der Reinvermögen der institutionellen Sektoren. Es zeigt den Wert der Vermögensgüter der gesamten Volkswirtschaft abzüglich der Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten der übrigen Welt.

MATRIXDARSTELLUNG

8.100. In den vorangegangenen Teilen dieses Kapitels wurde eine Folge von (T-)Konten dargestellt. Die im ESVG verwendeten Konzepte und Definitionen lassen jedoch auch andere Darstellungsformen zu, die zusätzliche Informationen liefern und verschiedene Arten von Analysen ermöglichen.

8.101. Die Input-Output-Tabelle ist eine weitverbreitete Matrix, die detaillierte und kohärent strukturierte Angaben über die Waren- und Dienstleistungsströme und die Struktur der Produktionskosten liefert. Sie enthält mehr Informationen als das Waren- und Dienstleistungs-, das Produktions- und das Einkommensentstehungskonto in T-Form; z. B. werden die Konsumausgaben nach Herkunftsgütergruppen bzw. -wirtschaftsbereichen und die Vorleistungen sowohl nach Herkunftsgütergruppen bzw. -wirtschaftsbereichen als auch nach Bestimmungsgütergruppen bzw. -wirtschaftsbereichen dargestellt. Stärker disaggregierte Verknüpfungen zwischen diesen Konten werden in den Aufkommens- und Verwendungstabellen des ESVG durch eine Aufgliederung der Produktionswerte nach Gütergruppen je Wirtschaftsbereich ausgewiesen.

8.102. Im folgenden wird zunächst verdeutlicht, daß die vollständige Kontenabfolge einschließlich der Kontensalden auch in Matrixform dargestellt werden kann. In der entsprechenden Tabelle werden sämtliche Transaktionen der gesamten Volkswirtschaft bzw. der übrigen Welt nachgewiesen. Zusätzlich enthält sie ein zusammengefaßtes Güterkonto.

8.103. Im Anschluß daran werden die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten einer Systemmatrix erläutert. Entscheidend ist dabei, daß es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, wie eine derartige Matrix entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten und Erfordernissen erweitert oder verkleinert werden kann. Abschließend werden die sich daraus ergebenden praktischen Anwendungsmöglichkeiten dargestellt. Dabei wird insbesondere beschrieben, wie durch die Einführung von Arbeitskräftekonten die Aufkommens- und Verwendungstabellen mit den Sektorkonten verbunden werden können, so daß eine Sozialrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix - SAM) entsteht, die u. a. eine umfassendere Analyse von wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten, einschließlich der Arbeitslosigkeit, ermöglicht.

MATRIXDARSTELLUNG DER KONTEN DES ESVG

8.104. In Tabelle ist die vollständige Kontenabfolge einschließlich der Kontensalden in Matrixform dargestellt. Das Konto der primären Einkommensverteilung, das Einkommensverwendungskonto und das Konto sonstiger Vermögensänderungen wurden dabei nicht weiter untergliedert. Ferner wurde offengelassen, ob das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) mit dem Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) zusammengefaßt wird oder nicht, und es wurde ein Konto eingefügt, in dem das Reinvermögen erfaßt wird.

8.105. Die in den Tabellen dieses Abschnitts enthaltenen Zahlen ergeben sich aus dem im Hauptteil von Kapitel 8 dargelegten Zahlenbeispiel. In sämtlichen Matrizen sind die Felder, in denen ein Kontensaldo ausgewiesen wird, fett eingerahmt.

8.106. Bei einer Matrixdarstellung kann jede Transaktion durch einen einzigen Eintrag dargestellt werden, und aus der Stelle, an der dieser Eintrag erfolgt, ist ersichtlich, um welche Art von Transaktion es sich handelt. Jedes Konto wird jeweils durch eine Zeile und eine Spalte dargestellt, und vereinbarungsgemäß wird das Aufkommen zeilen- und die Verwendung spaltenweise ausgewiesen. So handelt es sich beim Nettoinlandsprodukt (1 602), z. B. für die Produzenten der Volkswirtschaft, um Ausgaben, die im Konto der primären Einkommensverteilung als Einnahmen gebucht werden. In Tabelle 8.19 wird dies in Feld [3,2], d. h. in Zeile 3, Spalte 2, dargestellt. Da in dieser Tabelle Transaktionen mit der übrigen Welt in einem eigenen Konto ausgewiesen werden, enthalten die Felder ihrer Hauptdiagonalen, d. h. die Felder [3,3], [4,4], [5,5], [6,6], [7,7] und [8,8], lediglich Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten.

8.107. Die Zeilen- und Spaltensummen wurden nicht benannt. Bei der Matrixdarstellung soll durch sie vor allem gewährleistet werden, daß sämtliche Konten ausgeglichen sind, d. h., daß das gesamte Aufkommen (Zeilensummen) gleich der gesamten Verwendung (Spaltensummen) ist. Auch lassen sich aussagekräftige Salden, durch die aufeinanderfolgende Konten miteinander verbunden sind, nur ableiten, wenn diese Bedingung erfuellt ist.

8.108. In Zeile 1 sind die verschiedenen Kategorien der Verwendung von Waren und Dienstleistungen zu Käuferpreisen dargestellt: Vorleistungen (1 904) in Spalte 2, Konsum (1 371) in Spalte 5, Bruttoinvestitionen (414) in Spalte 7 und Exporte (536) in Spalte 14.

8.109. Die Summe der Werte in Zeile 1 enstpricht der gesamten Verwendung von Waren- und Dienstleistungen zu Käuferpreisen (4 225). In Spalte 1 wird das Aufkommen an Waren- und Dienstleistungen ausgewiesen (das insgesamt natürlich auch den Wert von 4 225 hat). Der Produktionswert (zu Herstellungspreisen) zuzüglich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen (3 728) wird in der Kreuzung mit Zeile 2 dargestellt. Die Importe (497) stammen aus dem Außenkonto der Gütertransaktionen (Zeile 14).

8.110. In Zeile 2 wird der Produktionswert (zu Herstellungspreisen) zuzüglich Gütersteuern und abzüglich Gütersubventionen ausgewiesen. Aufgrund dieser Bewertung enthält die Summe von Zeile 2 (3 728) ebenso wie die Summe von Spalte 2 Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß diese Steuern auch im Saldo von Konto 2, dem Nettoinlandsprodukt (NIP, vgl. Feld [3, 2]) enthalten sind. Die meisten Kontensalden können brutto und netto berechnet werden. In Tabelle 8.19 sind sämtliche Salden netto dargestellt. Abschreibungen (222) werden direkt auf das Unterkonto des Vermögensbildungskontos für den Erwerb von Vermögensgütern übertragen (Zeile 7, Spalte 2).

8.111. In Zeile 3 werden die von der gesamten Volkswirtschaft empfangenen Primäreinkommen dargestellt: das Nettoinlandsprodukt in Feld [3, 2], von anderen gebietsansässigen Sektoren gezahltes Einkommen aus Vermögen (341) auf der Hauptdiagonalen und von der übrigen Welt gezahltes Primäreinkommen (72) in Feld [3,15]. Da in dieser Matrix das Konto der primären Einkommensverteilung nicht untergliedert ist, wird die von den Produzenten geschaffene Wertschöpfung hier nicht, wie dies im Einkommensentstehungskonto geschieht, in die verschiedenen Wertschöpfungskategorien aufgegliedert.

8.112. Neben dem Hauptdiagonalelement enthält Spalte 3 in Feld [15,3] das an die übrige Welt gezahlte Primäreinkommen (41) und den Saldo Nettonationaleinkommen (1 633), der dieses Konto mit dem folgenden verbindet.

8.113. In dieser Matrix bleibt offen, ob das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) mit dem Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) zusammengefaßt wird oder nicht. Wird die Umverteilung des Naturaleinkommens nicht einbezogen, zeigt das Hauptdiagonalfeld [4,4] die laufenden Transfers, außer sozialen Sachtransfers, zwischen gebietsansässigen Sektoren (1 096). Diese Transfers umfassen Einkommen- und Vermögensteuern usw., Sozialbeiträge und Sozialleistungen, außer sozialen Sachtransfers, sowie sonstige laufende Transfers. Wird die Umverteilung der Naturaleinkommen einbezogen, enthält das Hauptdiagonalelement auch die sozialen Sachleistungen und nimmt damit einen Wert von 1 315 an. In beiden Fällen enthält Feld [1,4] das Nettonationaleinkommen, während die von der übrigen Welt empfangenen laufenden Transfers (10) in Feld [4,15] dargestellt werden. Spalte 4 enthält neben dem Hauptdiagonalelement in Feld [15,4] die laufenden Transfers an die übrige Welt (39), während der Saldo, das verfügbare Einkommen netto (Verbrauchskonzept) (1 604), auf das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) übertragen wird.

8.114. Wird die Umverteilung der Naturaleinkommen mit der sekundären Einkommensverteilung zusammengefaßt, ist Konto 5 das Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept). Andernfalls ist dieses Konto das Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept). Auf der aggregierten Ebene besteht zwischen beiden lediglich ein terminologischer Unterschied, denn das gesamte verfügbare Einkommen (Verbrauchskonzept) ist gleich dem gesamten verfügbaren Einkommen, und die Gesamtausgaben für den Konsum (Verbrauchskonzept) sind gleich dem gesamten tatsächlichen letzten Verbrauch. Neben dem verfügbaren Einkommen wird in der Zeile dieses Kontos auf der Hauptdiagonalen ein Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche der privaten Haushalte an die Rückstellungen gebietsansässiger Pensionskassen (11) und in der Kreuzung mit Spalte 15 ein Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche der privaten Haushalte an die Rückstellungen gebietsfremder Pensionskassen (0) ausgewiesen. Die Spalte enthält neben dem Konsum (1 371) und dem Hauptdiagonalelement in Feld [15,5] einen Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche gebietsfremder privater Haushalte an die Rückstellungen gebietsansässiger Pensionskassen (0) sowie den Saldo des Sparens (netto) (233), der auf das erste Unterkonto des Vermögensbildungskontos (Konto 6) übertragen wird.

8.115. Das Vermögensbildungskonto ist in Tabelle 8.19 in zwei Unterkonten untergliedert. Dabei werden zunächst in der Zeile des Kontos der Reinvermögensänderung aus Sparen und Vermögenstransfers zum Sparen netto Vermögenstransfers von gebietsansässigen Sektoren (61, Feld [6,6]) und Vermögenstransfers der übrigen Welt (1, Feld [6,16]) hinzugerechnet. In der Spalte dieses Kontos werden die an gebietsansässige Sektoren und die an die übrige Welt (4, Feld [16,6]) zu leistenden Vermögenstransfers dargestellt. Der sich auf diese Weise ergebende Saldo der Reinvermögensänderung aus Sparen und Vermögenstransfers (230) wird auf das Konto für die Änderung der Bilanz (Konto 11) übertragen.

8.116. Die sich anschließende Zeile des Kontos für den Erwerb von Vermögensgütern enthält Abschreibungen (Feld [7, 2]), den Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgütern seitens gebietsansässiger Einheiten (0, Feld [7,7]) und seitens gebietsfremder Einheiten (0, Feld [7,17]) sowie die Veränderung der Aktiva aufgrund von Sparen und Vermögenstransfers (833, Feld [7,12]). Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag, der Gebietsansässigen für den Erwerb von Aktiva zur Verfügung steht. Dieser Erwerb von Aktiva wird untergliedert in den Erwerb von Vermögensgütern, der in der Spalte dieses Kontos dargestellt wird, und den Erwerb von Forderungen (einschließlich Auslandsforderungen), der Gegenstand der Spalte von Konto 8 ist. In der Spalte von Konto 7 werden daher die Bruttoinvestitionen (Feld [1,7]), das bereits erwähnte Hauptdiagonalelement (Feld [7,7]), die Veränderung der Verbindlichkeiten aufgrund von Sparen und Vermögenstransfers (603, Feld [12,7]) und der Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft (38) ausgewiesen, der auf das nächstfolgende Konto, das Finanzierungskonto, übertragen wird.

8.117. Der erste Eintrag in Konto 8, dem Finanzierungskonto, ist der Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft (Feld [8,7]), zu dem die finanziellen Transaktionen zwischen gebietsansässigen Sektoren (553) auf der Hauptdiagonalen und der Nettoanstieg der Auslandsverbindlichkeiten (50, Feld [8,18]) hinzugerechnet werden. In der Spalte werden das Hauptdiagonalelement und (in Feld [18,8]) der Nettoerwerb von Auslandsforderungen (88) ausgewiesen. Der Nettoanstieg der Auslandsverbindlichkeiten zuzüglich des Finanzierungssaldos der gesamten Volkswirtschaft ist natürlich gleich dem Nettoerwerb von Auslandsforderungen, so daß auch bei diesem Konto die Zeilensumme gleich der Spaltensumme ist.

8.118. In der Zeile von Konto 9, dem Konto für die sonstigen Veränderungen der Aktiva, wird die Veränderung der Aktiva aufgrund von sonstigen Veränderungen (379, Feld [9,12]) dargestellt, während die Spalte dieses Kontos die Veränderung der Verbindlichkeiten aufgrund von sonstigen Veränderungen (74, Feld [12,9]) und den Saldo der Reinvermögensänderung aufgrund von sonstigen Änderungen (305, Feld [11,9]) enthält.

8.119. Bei den letzten vier Konten der gesamten Volkswirtschaft handelt es sich um die Vermögensbilanzen und um die in ihnen enthaltenen Änderungen. In der Zeile der Bilanz am Jahresanfang wird der Anfangsbestand an Vermögenswerten (16 714, Feld [10,12]), in der entsprechenden Spalte werden der Anfangsbestand an Verbindlichkeiten (6 298, Feld [12,10]) und das Anfangsreinvermögen (10 416, Feld [13,10]) gebucht. Im darauffolgenden Konto für die Änderung der Bilanz werden in der Zeile die beiden Bestandteile dieser Veränderung (Felder [11,6] und [11,9]) und in der Spalte die gesamte Reinvermögensänderung (535, Feld [3,11]) ausgewiesen. In der Bilanz am Jahresende werden dann in der Zeile der Anfangsbestand an Verbindlichkeiten (Feld [12,10]), die beiden Bestandteile der Veränderung der Verbindlichkeiten (Felder [12,7] und [12,9]) und das Reinvermögen am Jahresende (10 951, Feld [12,13]) dargestellt. Die Summe dieser Elemente ist selbstverständlich gleich dem Endbestand an Aktiva, der auch in der Spalte dieses Kontos errechnet wird, nämlich als Anfangsbestand an Aktiva (Feld [10,12]) zuzüglich der beiden Bestandteile der Veränderung der Aktiva (Felder [7,12] und [9,12]). Im zusätzlichen Reinvermögenskonto werden in der Zeile das Reinvermögen am Jahresanfang (Feld [13,10]) und die gesamte Änderung des Reinvermögens (Feld [13,11]) und in der Spalte das Reinvermögen am Jahresende (Feld [12,13]) ausgewiesen.

8.120. Für die übrige Welt enthält die Matrix die gleichen Konten wie für die gesamte Volkswirtschaft, allerdings in stärker aggregierter Form: erstens, das Außenkonto der Gütertransaktionen: In ihm ist in der Zeile der Import der gesamten Volkswirtschaft (Feld [14,1]) und in der Spalte der Export (Feld [11,14]) und der Saldo des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt (-39, Feld [15,14]) dargestellt. Hierbei ist wichtig, daß sich sämtliche Salden der Konten der übrigen Welt aus der Sicht der übrigen Welt verstehen. Aus der Sicht der gesamten Volkswirtschaft haben sie das umgekehrte Vorzeichen.

8.121. Zweitens, das Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers: In ihm werden neben dem Saldo des vorhergehenden Kontos an die übrige Welt geleistete bzw. von der übrigen Welt empfangene Primäreinkommen und laufende Transfers sowie die Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche der gebietsansässigen privaten Haushalte an die Rückstellungen gebietsfremder Pensionskassen bzw. von gebietsfremden privaten Haushalten an die Rückstellungen gebietsansässiger Pensionskassen gebucht. Diese Positionen wurden im vorstehenden bereits erläutert. Aus ihnen ergibt sich der in Feld [16,15] ausgewiesene Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt.

8.122. Drittens, das Vermögensbildungskonto der übrigen Welt: Es wurde ebenfalls in zwei Unterkonten aufgegliedert: eines, in dem der Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt, die an die übrige Welt geleisteten bzw. von der übrigen Welt empfangenen Vermögenstransfers und der Saldo Veränderung der finanziellen Nettoauslandsposition aufgrund des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgrund von Vermögenstransfers (-38, Feld [21,16]) dargestellt werden, und ein zweites, das folgende Positionen enthält: die Veränderung der Aktiva aufgrund des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgrund von Vermögenstransfers (50, Feld [17, 22]), den Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten nichtfinanziellen Aktiva seitens gebietsfremder Einheiten (Feld [7,17]), die Veränderung der Verbindlichkeiten aufgrund des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgrund von Vermögenstransfers (88, Feld [22,17]) und den Finanzierungssaldo der übrigen Welt (-38), der auf das nächste Konto übertragen wird.

8.123. Viertens, das Finanzierungskonto: Die Zeile dieses Kontos zeigt den Nettoerwerb von Auslandsforderungen (Feld [18,8]) und den Finanzierungssaldo der übrigen Welt (Feld [18,17]), seine Spalte den Nettoanstieg der Auslandsverbindlichkeiten (Feld [8,18]). Fünftens, das Konto für die sonstigen Veränderungen der Vermögenswerte: In der Zeile werden die entsprechenden Veränderungen der Vermögenswerte (7, Feld [19, 22]), in der Spalte die entsprechenden Veränderungen der Verbindlichkeiten (3, Feld [22,19]) sowie der Saldo Veränderung der finanziellen Nettoauslandsposition aufgrund der sonstigen Veränderungen (4, Feld [21,19]) ausgewiesen.

8.124. Die Vermögensbilanzen der übrigen Welt schließlich entsprechen denen der gesamten Volkswirtschaft. Sie enthalten folgende, im vorstehenden noch nicht genannte Positionen: den Anfangsbestand an Auslandsaktiva (573, Feld [20, 22]), den Anfangsbestand an Auslandsverbindlichkeiten (297, Feld [22, 20]), die finanzielle Nettoanfangsposition der übrigen Welt gegenüber der gesamten Volkswirtschaft (276, Feld [23, 20]), die Gesamtveränderung der finanziellen Nettoauslandsposition der übrigen Welt (-34, Feld [23, 21]) sowie die finanzielle Nettoendposition der übrigen Welt gegenüber der gesamten Volkswirtschaft (242, Feld [22, 23]).

8.125. In einem weiteren Schritt kann diese verkleinerte Matrix so disaggregiert werden, daß in ihr die vollständige Kontenabfolge mit detaillierten Angaben zu den Transaktionspartnern und den Transaktionskategorien dargestellt wird. Die Möglichkeiten, die eine Matrixdarstellung bietet, lassen sich jedoch am besten nutzen, wenn nicht alle Konten in der gleichen Weise untergliedert werden, sondern wenn für jedes Konto die jeweils aussagekräftigste Untergliederung gewählt wird. Auf diesen Sachverhalt wird im nächsten Abschnitt näher eingegangen.

BESONDERHEITEN DER MATRIXERSTELLUNG

8.126. Jede Eintragung in einer aggregierten Matrix wie Tabelle 8.19 kann als Gesamtsumme einer Teilmatrix angesehen werden, in der bestimmte Kategorien der an der jeweiligen Art von Transaktionen beteiligten Partner dargestellt werden. Dabei ist es sehr hilfreich, daß bei einer Darstellung von Konten in Matrixform für jedes Konto verschiedene Arten und Gruppen von Transaktionspartnern gewählt werden können, ohne daß dadurch die Kohärenz und der integrierte Charakter des gesamten Systems verlorengehen. Daher ist eine uneinheitliche Untergliederung der Transaktionspartner und Sektoren möglich, d. h., in jedem Konto kann die Einheit und die Klassifikation von Einheiten verwendet werden, die für die jeweils betrachtete Gruppe von wirtschaftlichen Stromgrößen am aussagekräftigsten ist.

8.127. Grundsätzlich kann jedes Konto auf zwei relativ unterschiedliche Arten untergliedert werden, nämlich entweder, indem die gesamte Volkswirtschaft in Gruppen von Einheiten aufgegliedert wird, oder, indem die in dem Konto dargestellten Transaktionskategorien verschiedenen Unterkonten zugeordnet werden. Die Untergliederung der gesamten Volkswirtschaft in den ersten fünf Konten könnte z. B. wie folgt aussehen:

a) Untergliederung des Güterkontos nach Gütern, die zu Gütergruppen zusammengefaßt werden;

b) Untergliederung des Produktionskontos nach örtlichen fachlichen Einheiten, die zu Wirtschaftsbereichen zusammengefaßt werden;

c) Untergliederung des primären und des sekundären Einkommensverteilungskontos sowie des Einkommensverwendungskontos nach institutionellen Einheiten, die zu institutionellen (Teil-)Sektoren zusammengefaßt werden.

8.128. Diese Untergliederungen haben im wesentlichen zwei Auswirkungen. Erstens wird so für alle in einem Feld dieser Konten ausgewiesenen Transaktionskategorien deutlich, welche Gruppe von zahlenden Einheiten was mit welcher Gruppe von empfangenden Einheiten ausgetauscht hat. Zweitens zeigen detaillierte Kreuztabellierungen die zwischen verschiedenen wirtschaftlichen Stromgrößen bestehenden Zusammenhänge. So stellen in dem unter 8.127 aufgeführten Beispiel die folgenden Abbildungen auf mesoökonomischer Ebene einen einfachen Einkommenskreislauf dar:

a) Aus Teilmatrix [3, 2] ist ersichtlich, welcher institutionelle Teilsektor Nettowertschöpfung von welchen Wirtschaftsbereichen erhält.

b) Die Teilmatrizen [4,3] und [5,4] verdeutlichen, welcher institutionelle Teilsektor Primäreinkommen und verfügbares Einkommen von welchem institutionellen Sektor bezieht (in den Einkommensverteilungskonten und im Einkommensverwendungskonto können natürlich unterschiedliche Untergliederungen verwendet werden, so daß es sich bei diesen Teilmatrizen dann nicht mehr um Diagonalmatrizen handelt).

c) Die Teilmatrix [1,5] zeigt, welche Gütergruppe von welchen institutionellen Teilsektoren konsumiert wird.

d) Die Teilmatrix [2,1] verdeutlicht, welcher Wirtschaftsbereich welche Gütergruppen produziert.

8.129. Bei der Erstellung einer solchen Matrix sollte zunächst der für den jeweiligen Zweck geeignete Kontensatz festgelegt werden. Anschließend werden für jedes Konto die geeignetsten Einheiten und Klassifikationen von Einheiten ausgewählt. In der Praxis wird es sich dabei jedoch um einen interaktiven Prozeß handeln. Zum Beispiel kann für eine bestimmte Transaktionskategorie lediglich der Gesamtbetrag der von den Transaktionspartnern empfangenen und geleisteten Zahlungen (die Zeilen- und die Spaltensumme einer Teilmatrix) bekannt sein, ohne daß man weiß, wer welche Zahlungen an wen geleistet hat (d. h. die interne Struktur der Teilmatrix ist unbekannt). Dieses Problem läßt sich durch Einfügen eines nicht untergliederten Pseudokontos lösen.

8.130. Generell hat eine Matrixdarstellung folgende Vorteile:

a) Auf eine detaillierte Matrix kann Matrixalgebra angewendet werden, was auch bei der Ermittlung der Kontensalden hilfreich sein kann.

b) In einer detaillierten Matrix sind miteinander in Zusammenhang stehende Transaktionen gleichzeitig nach zahlenden und nach empfangenden Einheiten aufgegliedert; daher gibt eine solche Matrix Aufschluß über die auf mesoökonomischer Ebene bestehenden Zusammenhänge zwischen wirtschaftlichen Stromgrößen. Dies gilt auch für die Transaktionen, an denen zwei verschiedene Arten von Einheiten beteiligt sind (z. B. die Ausgaben verschiedener Teilsektoren des Sektors Private Haushalte für den Konsum (Ausgabenkonzept) von bestimmten Kategorien von Waren und Dienstleistungen).

c) Im Fall eines Kontensatzes, in dem die Transaktionen nach zahlenden und empfangenden Einheiten aufgegliedert sind, ist eine Matrixdarstellung übersichtlicher als andere Darstellungsformen, da bei jeder Transaktion die von einer Einheit geleistete Zahlung und die von einer anderen Einheit empfangene Zahlung durch einen einzigen Eintrag dargestellt werden.

8.131. Eine aggregierte Matrix für die gesamte Volkswirtschaft kann als Bezugstabelle für detailliertere Tabellen gelten. Dem Leser, der dann mit einer detaillierteren Darstellung bestimmter Teile des Systems (Aufkommens- und Verwendungstabellen, Sektorkonten usw.) konfrontiert wird, dürfte sich die zwischen den detaillierten Teilmatrizen und der aggregierten Matrix bestehende Beziehung dank der verwendeten Codes erschließen. Eine Matrixdarstellung ist besonders dann vorteilhaft, wenn nicht in allen Konten des Systems eine gleichermaßen detaillierte Gliederung verwendet werden kann oder soll.

8.132. Die Matrixdarstellung ermöglicht die Nutzung der Flexibilität des Systems. So können z. B. die Zusammenhänge zwischen den sozialen und den wirtschaftlichen Aspekten des Systems in einer Sozialrechnungsmatrix verdeutlicht werden. Mit dem "SAM-Approach" beschäftigt sich der folgende Abschnitt D.

ANPASSUNG EINER REDUZIERTEN MATRIX AN DIE ERFORDERNISSE BESTIMMTER UNTERSUCHUNGEN

8.133. In den Aufkommens- und Verwendungstabellen wird eine Untergliederung der Zeilen und Spalten verwendet, die zur Beschreibung der betrachteten wirtschaftlichen Prozesse, d. h. der Produktion und der Verwendung von Gütern, am besten geeignet ist. Die Zusammenhänge zwischen Wertschöpfung und letzter Verwendung werden in diesen Matrizen jedoch nicht berücksichtigt. Wird eine Aufkommens- und Verwendungstabelle oder eine Input-Output-Tabelle so erweitert, daß aus ihr der gesamte Einkommenskreislauf auf mesoökonomischer Ebene ersichtlich ist, weist diese Tabelle ein entscheidendes Merkmal einer Gesamtrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix, SAM) auf.

8.134. Eine Gesamtrechnungsmatrix (SAM) sei hier definiert als Darstellung der ESVG-Konten in Form einer Matrix, aus der die Verbindungen zwischen einer Aufkommens- und Verwendungstabelle und den Sektorkonten ersichtlich werden. Der Schwerpunkt von Gesamtrechnungsmatrizen liegt in der Regel auf der Rolle der Menschen in der Volkswirtschaft, was sich z. B. in zusätzlichen Untergliederungen des Sektors der privaten Haushalte und in einer disaggregierten Darstellung von Arbeitsmärkten (d. h. der Unterscheidung von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften) niederschlagen kann.

8.135. Von großer sozialer Bedeutung ist der Umfang und die Zusammensetzung von Beschäftigung bzw. Arbeitslosigkeit. Durch eine Untergliederung des Arbeitnehmerentgelts nach Gruppen von Beschäftigten liefert eine Gesamtrechnungsmatrix normalerweise zusätzliche Informationen in dieser Frage. Die erwähnte Untergliederung gilt sowohl für den aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen hervorgehenden Arbeitseinsatz nach Wirtschaftsbereichen als auch für das im Primäreinkommenskonto der privaten Haushalte dargestellte Arbeitsangebot nach sozioökonomischen Haushaltsgruppen. Daher wird aus der Matrix nicht nur das Aufkommen und die Verwendung von verschiedenen Gütergruppen ersichtlich, sondern auch das Angebot an und der Einsatz von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften.

8.136. Die Klassifikation der Arbeitnehmer und der Selbständigen kann auf einer Kombination von persönlichen Merkmalen und Merkmalen des (Haupt-)Arbeitsplatzes basieren, d. h. z. B. von Geschlecht, Bildungsniveau, Alter und Wohnsitz einerseits und von Beruf, Art des Beschäftigungsvertrags (Vollzeit/Teilzeit, unbefristet/befristet) und Beschäftigungsregion und -teilsektor andererseits. Ferner sollte berücksichtigt werden, daß die Unterschiede zwischen den relativen Lohnveränderungen innerhalb ein und derselben Gruppe geringer sind als zwischen verschiedenen Gruppen. Eine Klassifizierung nach dem Tätigkeitsbereich, in dem die Beschäftigung erfolgt, ist weniger relevant, da sie durch die Kreuztabellierung der Wertschöpfung bereits in der Gesamtrechnungsmatrix enthalten ist.

8.137. In gebietsfremden Unternehmen beschäftigte Gebietsansässige sollten ebenso getrennt ausgewiesen werden wie für gebietsansässige Unternehmen tätige Gebietsfremde und vorübergehend im Ausland tätige Arbeitnehmer. Auf diese Weise kann die Beschäftigung anhand der Zahl der (inländischen) Beschäftigten-Einheiten geschätzt werden. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Selbständigen, für deren Arbeitseinsatz dann eine unterstellte Vergütung anhand des verbleibenden Selbständigen-Nettoeinkommens in der Gesamtrechnungsmatrix ermittelt werden kann.

8.138. Insbesondere eine Gegenüberstellung 1. des in der Gesamtrechnungsmatrix ausgewiesenen Arbeitseinkommens aller Beschäftigten, 2. einer Aufgliederung dieses Einkommens nach geleisteten Arbeitsstunden und durchschnitt

Tabelle 8.19 - Matrixdarstellung der vollständigen Kontenabfolge und der Kontensalden der gesamten Volkswirtschaft

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

lichem Stundenlohn und 3. des (in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten) potentiellen Arbeitsangebots je Personenkategorie und Haushaltsgruppe liefert genaue Angaben über die Zusammensetzung der Arbeitslosigkeit sowie einen Gesamtindikator ("Arbeitslosigkeit in Vollzeitäquivalenten"), der sowohl konzeptuell als auch zahlenmäßig mit den anderen makroökonomischen Indikatoren konsistent ist, die ebenfalls aus der Gesamtrechnungsmatrix abgeleitet werden können. Ferner liefert ein Vergleich der Kopfzahl der Beschäftigten (ohne Ausländer) mit der Zahl der potentiellen Arbeitskräfte in dieser Datenmenge Angaben über die Arbeitslosigkeit im herkömmlichen Sinn.

8.139. An dieser Stelle sollten die bisherigen Ausführungen vielleicht am Beispiel einer konkreten Gesamtrechnungsmatrix veranschaulicht werden. Zu diesem Zweck wurde in Tabelle 8.20 eine Gesamtrechnungsmatrix erstellt, in der alle im ESVG unerschiedenen Transaktionen (d. h. sämtliche Stromgrößen mit Ausnahme der "Sonstigen Veränderungen der Aktiva") erfaßt sind. Das wichtigste Novum ist dabei die neue Bedeutung des Einkommensentstehungskontos, durch die die Verbindung von detaillierten Arbeitsmarktanalysen mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erleichtert werden soll. Bei der dargestellten Gesamtrechnungsmatrix handelt es sich um eine Übersichtstabelle, die durch detaillierte Tabellen ergänzt werden kann. Mögliche Untergliederungen der einzelnen Konten sind in Klammern hinter den Zeilen- und Spaltenbezeichnungen angegeben.

8.140. Die Kontenabfolge ist in dieser Matrix dieselbe wie in Tabelle 8.19. Zur Umwandlung dieser Tabelle in die dargestellte aggegrierte Gesamtrechnungsmatrix sind folgende Schritte erforderlich:

a) Streichung des Kontos für die sonstigen Veränderungen der Aktiva, der Bilanz am Jahresanfang und des Reinvermögenskontos, der Vermögensschlußbilanz und des Reinvermögenskontos (diese Konten sind sowohl für die gesamte Volkswirtschaft als auch für die übrige Welt zu streichen) sowie des Finanzierungskontos der übrigen Welt;

b) Aufgliederung des primären Einkommmensverteilungskontos und des zweiten Unterkontos des Vermögensänderungskontos;

c) Zusammenfassung der beiden Unterkonten des Vermögensänderungskontos (so daß ein eigenes Anlageinvestitionskonto entsteht) sowie des Außenkontos der Gütertransaktionen mit dem Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers.

8.141. Die ersten beiden Zeilen und Spalten von Tabelle 8.20 enthalten eine aggregierte Fassung der Aufkommens- und Verwendungstabelle, die hier explizit mit den anderen Konten des Systems verknüpft ist. Dabei ist zu beachten, daß die Zeilen und Spalten der Aufkommenstabelle (Feld [II, I]) vertauscht wurden.

8.142. Das dritte Konto, das die Einkommensentstehung zeigt, spielt eine wichtige Rolle. Es ist nach folgenden Primärinputkategorien untergliedert: 1. Arbeitnehmerentgelt nach Kategorien von Arbeitnehmern, 2. sonstige Produktionssteuern abzüglich sonstiger Produktionssubventionen, 3. Nettobetriebsüberschuß und 4. Nettoselbständigeneinkommen.

8.143. In diesem Konto werden Transaktionen zwischen zwei verschiedenen Arten von Einheiten erfaßt. Dies betrifft insbesondere das Arbeitnehmerentgelt, das als Transaktion (gegen eine Vergütung erfolgende Bereitstellung von Arbeitsleistung) zwischen einer institutionellen Einheit (dem Arbeitgeber) und einer natürlichen Person (dem Arbeitnehmer) ausgewiesen wird. Beschäftigte werden in dieser Gesamtrechnungsmatrix als eigene Einheiten behandelt, die (im Einkommensentstehungskonto) Arbeitnehmerentgelt empfangen, das sie dann (im Primären Einkommensverteilungskonto) an ihren Haushalt verteilen. Diese Einheiten werden dann in Kategorien von Beschäftigten untergliedert. Durch diese Darstellung können Arbeitsmarktanalysen und Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen miteinander verknüpft werden.

8.144. Das (verbleibende) Selbständigeneinkommen und der Betriebsüberschuß verbleiben bei der produzierenden Einheit, doch muß die Untergliederung der produzierenden Einheiten nicht unbedingt dieselbe sein wie im Produktionskonto. Vielmehr ist eine Untergliederung nach institutionellen Teilsektoren beim Betriebsüberschuß und beim Selbständigeneinkommen besonders aussagekräftig. Dies bedeutet, daß die Gesamtrechnungsmatrix eine Kreuztabellierung dieser Wertschöpfungskomponenten nach Wirtschaftsbereichen und instituionellen Teilsektoren enthalten muß.

8.145. Da der in Feld [III, II] ausgewiesene Saldo gleich der gesamten inländischen Wertschöpfung ist, umfassen die Primärinputkategorien alle Beschäftigten von gebietsansässigen Unternehmen. In Spalte III wird dann der übrigen Welt das an gebietsfremde Beschäftigte von gebietsansässigen Unternehmen gezahlte Arbeitnehmerentgelt zugerechnet. In Konto III erhält man nur dann einen nach dem Inländerkonzept aussagekräftigen Saldo, wenn das an gebietsansässige Beschäftigte von gebietsfremden Unternehmen gezahlte Arbeitnehmerentgelt hinzugerechnet wird. Dies geschieht in Zeile III, und zu diesem Zweck kann eine eigene Kategorie geschaffen werden, nämlich die der gebietsansässigen Beschäftigten von gebietsfremden Unternehmen. Die Aufnahme dieser Kategorie hat den zusätzlichen Vorteil, daß sie die Schätzung der Beschäftigung, wie sie üblicherweise definiert ist, erleichtert.

8.146. All dies hat zur Folge, daß das Einkommensentstehungskonto mit einem neuen Saldo (1 473) abschließt, der zwischen der gesamten Nettowertschöpfung und dem Nettonationaleinkommen liegt. Dieser neue Saldo, das gesamte entstandene Nettoeinkommen zu Herstellungspreisen, gibt Aufschluß über das Gesamteinkommen, das von gebietsansässigen institutionellen Einheiten aufgrund ihrer Teilnahme am Produktionsprozeß verdient wurde.

8.147. Aus dem Primären Einkommensverteilungskonto einer detaillierten Gesamtrechnungsmatrix kann entnommen werden, inwieweit zum Arbeitseinkommen der privaten Haushalte ein Haushaltsmitglied oder mehrere Haushaltsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte beigetragen haben. Daraus ist u. a. ersichtlich, inwieweit die verschiedenen Kategorien von privaten Haushalten von mehreren (Arbeits-)Einkommensquellen abhängig sind. Abgesehen davon sind die Transaktionskategorien in den Einkommensverteilungs- und -verwendungskonten die gleichen wie in Tabelle 8.19.

8.148. Das Vermögensänderungs- und das Finanzierungskonto wurden in dieser Gesamtrechnungsmatrix miteinander verknüpft, wobei das Finanzierungskonto nicht nach institutionellen Sektoren, sondern nach Kategorien von finanziellen Aktiva untergliedert ist. Im Fall ihrer Disaggregierung könnte man aus dieser Gesamtrechnungsmatrix daher, untergliedert nach institutionellen Teilsektoren, sowohl den Nettoerwerb der verschiedenen Arten von finanziellen Aktiva (Feld (IX, VII]) als auch den Nettoanstieg der verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten (Feld [VII, IX]) entnehmen. Diese beiden Arten von Transaktionen wurden für die übrige Welt zusammengefaßt. Auf diese Weise wird in Tabelle 8.20 auch der Finanzierungssaldo ausgewiesen (Feld [IX, XI]), der aus der Sicht der Volkswirtschaft allerdings das umgekehrte Vorzeichen hat.

8.149. Die gesamte volumenmäßige Veränderung des Reinvermögens ist wahrscheinlich zu einem großen Teil auf eine Zunahme des Anlagevermögens zurückzuführen. Wenn die Dynamik einer Volkswirtschaft im Mittelpunkt des Interesses steht, muß dargestellt werden, in welchen Wirtschaftsbereichen die Produktionskapazität ausgeweitet wurde. Dieser Nachweis soll in dem Anlageinvestitionskonto (Konto VIII) erfolgen, das in diese Gesamtrechnungsmatrix aufgenommen wurde. In einer detaillierteren Tabelle würde somit dargestellt:

a) in den Zeilen dieses Kontos (Feld [VIII, VII]), wer wo investiert, und

b) in den Spalten (Feld [I, VIII]), in was investiert wird.

"Wer" bezeichnet in diesem Fall einen institutionellen Teilsektor, "wo" einen Tätigkeitsbereich und "was" eine Gütergruppe. In diesem Anlageinvestitionskonto weist die Gesamtrechnungsmatrix auf mesoökonomischer Ebene die Verbindungen aus, die zwischen den (im Vermögensänderungskonto dargestellten) Anlageinvestitionen nach institutionellen Sektoren und den (aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen hervorgehenden) Anlageinvestitionen nach Gütergruppen bestehen.

8.150. Tabelle 8.21 verdeutlicht, welche Angaben eine detailliertere Gesamtrechnungsmatrix enthält. Sie soll vor allem folgende Sachverhalte darstellen:

a) den Einkommenskreislauf, einschließlich einer Aufgliederung des Arbeitseinkommens nach einer Reihe von Beschäftigtenkategorien; hierdurch wird eine eingehendere Analyse der Verbindung zwischen der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche und dem Primäreinkommen einzelner Untergruppen von privaten Haushalten ermöglicht;

b) die Interdependenz zwischen Einkommensverteilung und Produktionsstruktur; in diesem Zusammenhang sind u. a. unterschiedliche Nachfragestrukturen verschiedener Haushaltsgruppen relevant;

c) die Verteilung des Sparens auf der Ebene von Teilsektoren, einschließlich einer Aufgliederung der Anlageinvestitionen nach investierenden Wirtschaftsbereichen; hierdurch wird eine detailliertere Analyse der Verbindung zwischen den Anlageinvestitionen der Teilsektoren und den Anlageinvestitionen nach Gütergruppen ermöglicht.

Im Interesse einer übersichtlichen Darstellung wurde die Anzahl der in den einzelnen Konten unterschiedenen Kategorien auf ein Minimum beschränkt. In einer echten Gesamtrechnungsmatrix sollten selbstverständlich mehr Kategorien je Konto ausgewiesen werden.

8.151. Da eine Gesamtrechnungsmatrix sowohl Angaben über die Einkommens- und Ausgabenströme als auch die Aufkommens- und Verwendungstabellen auf mesoökonomischer Ebene enthält, kann sie zur Schätzung einer Vielzahl von Konten herangezogen werden. Der SAM-Approach (die Erstellung einer Gesamtrechnungsmatrix) ist vor allem dann sinnvoll, wenn detaillierte Angaben, z. B. über Produktion und internationalen Handel, mit Basisdaten, z. B. aus einer Arbeitskräfteerhebung, einer Erhebung über Wirtschaftsrechnungen oder einer in den Wirtschaftsbereichen durchgeführten Investitonserhebung, verbunden werden sollen. Die Darstellung von Konten in Form einer Gesamtrechnungsmatrix bedeutet ferner, daß zur Ermittlung der Salden Matrixalgebra angewendet werden kann.

8.152. Je mehr Basisdaten in die Sozialrechnungsmatrix aufgenommen werden, desto mehr Aspekte können aufeinander bezogen und analysiert werden. Vor allem ermöglicht eine Gesamtrechnungsmatrix die Verknüpfung von Beschäftigungs- und Einkommensverteilungsaspekten mit eher makroökonomischen Zielen, wie NIP-Wachstum, Zahlungsbilanzgleichgewicht, Preisstabilität usw. Ferner liefert eine Gesamtrechnungsmatrix einen Rahmen sowie konsistente (Basisjahr-)Daten für die gesamte Volkswirtschaft betreffende (allgemeine Gleichgewichts-)Modelle mit einer detaillierten Untergliederung der Marktteilnehmer, d. h. einer Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen, Arbeitskräftekategorien und Haushaltsgruppen.

8.153. In Tabelle 8.22 ist ein Teil der Informationen dargestellt, die eine echte Gesamtrechnungsmatrix liefern kann. In dieser Tabelle wird die gesamte Nettowertschöpfung, d. h. Feld [3, 2] der aggregierten Tabelle 8.20, quasi durch ein Vergrößerungsglas betrachtet. Um Querverweise auf die Aufkommens- und Verwendungstabelle zu erleichtern, sind die Wirtschaftsbereiche lediglich nach NACE-Abschnitten gegliedert. Das Arbeitseinkommen von Männern und Frauen ist nach Beruf und Wohnort der Beschäftigen aufgeschlüsselt. Der Nettobetriebsüberschuß wird in einer Untergliederung nach dem (Teil-)Sektor ausgewiesen, dem das Unternehmen zuzuordnen ist, dem die örtliche fachliche Einheit angehört, und für das Selbständigeneinkommen wurde eine Gliederung nach dem Standort des dem Sektor Private Haushalte zuzurechnenden Unternehmens gewählt. In dem vorliegenden Beispiel umfaßt das Selbständigeneinkommen noch eine unterstellte Vergütung für die von den Selbständigen geleistete Arbeit. Selbstverständlich erhält man durch Addition der in dieser Tabelle angegebenen Werte die entsprechenden in den Tabellen 8.20 und 8.21 ausgewiesenen Gesamtwerte. Die gesamte Nettowertschöpfung findet sich in Tabelle 8.22 z. B. in der rechten unteren Ecke.

8.154. Eine derartige Tabelle liefert u. a. folgende zusätzliche Informationen:

- Anteil des Arbeitseinkommens von Frauen nach Wirtschaftsbereichen und Regionen,

- Konzentration des Arbeitseinkommens von Frauen auf bestimmte Berufsgruppen, untergliedert nach Wirtschaftsbereichen und Regionen,

- Anteil der verschiedenen Berufsgruppen am Arbeitseinkommen von Männern und von Frauen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen und Regionen,

- regionale Aufgliederung des Selbständigeneinkommens nach Wirtschaftsbereichen,

- Anteil von öffentlichen Unternehmen und von Kapitalgesellschaften unter ausländischer Kontrolle am Betriebsüberschuß der einzelnen Wirtschaftsbereiche.

8.155. In Tabelle 8.22 stammen die detaillierten Angaben über das Arbeitnehmerentgelt aus Arbeitskräftestatistiken; die Einbeziehung dieser Daten in einen VGR-Kontext kommt der Aussagekraft sowie der Zuverlässigkeit sowohl der Arbeitskräftestatistiken als auch der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zugute.

Das in dieser Tabelle ausgewiesene Arbeitseinkommen kann in eine Volumen- und in eine Preiskomponente nach Arbeitskräftekategorien und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden, nämlich in die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten und in (gewichtete Vollzeitäquivalent-)Lohnsätze. Eine echte Gesamtrechnungsmatrix (SAM) enthält darüber hinaus eine Tabelle, die Aufschluß über die Verteilung dieses Arbeitseinkommens und der damit einhergehenden Beschäftigung auf die verschiedenen Kategorien von privaten Haushalten gibt. Ähnliche Transaktionen können für das unterstellte Arbeitseinkommen der Selbständigen ausgewiesen werden.

Ein Datensatz, der eine Schätzung des unterstellten Arbeitseinkommens der Selbständigen sowie eine Aufgliederung des gesamten Arbeitseinkommens in eine Volumen- und eine Preiskomponente enthält, liefert detaillierte Arbeitskräftedaten, die für alle möglichen Arten von Untersuchungen nützlich und direkt mit allen wichtigen makroökonomischen Gesamtgrößen verknüpft sind, d. h. auch mit der Beschäftigung (d. h. der Gesamtzahl der Beschäftigten-Einheiten) und der Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten (d. h. dem gesamten volumenmäßigen Arbeitseinsatz).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 8.21 - Beispiel einer detaillierteren Sozialrechnungsmatrix

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Tabelle 8.22 - Beispiel einer detaillierten Teilmatrix: Nettowertschöpfung (Herstellungspreise)

>

VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

KAPITEL 9

INPUT-OUTPUT-SYSTEM

9.01. Im Input-Output-System können drei Tabellenarten unterschieden werden:

a) Aufkommens- und Verwendungstabellen,

b) Kreuztabellen nach Wirtschaftsbereichen und Sektoren,

c) symmetrische Input-Output-Tabellen.

9.02. Aufkommens- und Verwendungstabellen sind nach Wirtschaftsbereichen und Gütergruppen gegliederte Matrizen, die die Inlandsproduktion und die Gütertransaktionen in der Volkswirtschaft und mit der übrigen Welt detailliert beschreiben. Diese Tabellen zeigen

a) die Zusammensetzung der Produktionskosten und des im Produktionsprozeß entstandenen Einkommens,

b) die Ströme der innerhalb der Volkswirtschaft produzierten Waren und Dienstleistungen,

c) die Ströme des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt.

9.03. Die Aufkommenstabelle zeigt die Produktionswerte der einzelnen Wirtschaftsbereiche bzw. die Importe, gegliedert nach Gütergruppen. Vereinfacht ist die Aufkommenstabelle in Tabelle 9.1 dargestellt.

Tabelle 9.1 - Vereinfachte Aufkommenstabelle

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Aufkommen

Wirtschaftsbereiche

Übrige Welt

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

Gütergruppen

(1)

Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen und Gütergruppen

Importe nach Gütergruppen

Gesamtaufkommen nach Gütergruppen

Insgesamt

(2)

Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen

Gesamtimporte

Gesamtaufkommen

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9.04. Die Verwendungstabelle zeigt die Verwendung von Waren und Dienstleistungen nach Gütergruppen und nach Verwendungsarten, d. h. als Vorleistungen (nach Wirtschaftsbereichen), Konsum, Bruttoinvestitionen oder Exporte. Darüber hinaus weist die Tabelle die Komponenten der Bruttowertschöpfung aus, d. h. Arbeitnehmerentgelt, sonstige Produktionssteuern abzüglich sonstiger Subventionen, Selbständigeneinkommen bzw. Nettobetriebsüberschuß und Abschreibungen. Ein vereinfachtes Beispiel einer Verwendungstabelle ist die Tabelle 9.2.

Tabelle 9.2 - Vereinfachte Verwendungstabelle

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Verwendungsarten

Wirtschaftsbereiche

Übrige Welt

Konsum

Bruttoinvestitionen

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Gütergruppen

(1)

Vorleistungen nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen

Exporte nach Gütergruppen

Konsumausgaben nach Gütergruppen

Bruttoinvestitionen nach Gütergruppen

Gesamtverwendung nach Gütergruppen

Komponenten der Wertschöpfung

(2)

Wertschöpfung nach Komponenten und nach Wirtschaftsbereichen

Insgesamt

(3)

Gesamtinputs nach Wirtschaftsbereichen

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9.05. Zwischen den Aufkommens- und den Verwendungstabellen gibt es zweierlei Identitätsbeziehungen, wenn das Aufkommen und die Verwendung gleich bewertet werden (siehe Tabelle 9.5 und 9.6):

a) Identität für Wirtschaftsbereiche: Der Produktionswert (Output) der Wirtschaftsbereiche ist gleich den gesamten Inputs der Wirtschaftsbereiche.

Also muß die Summenzeile "Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen" in Tabelle 9.1 der Summenzeile "Gesamtinputs nach Wirtschaftsbereichen" in Tabelle 9.2 entsprechen.

Für jeden Wirtschaftsbereich gilt:

Produktionswert = Vorleistungen + Wertschöpfung.

b) Identität für Gütergruppen: Das Güteraufkommen ist gleich der Güterverwendung.

Also muß die Summenspalte "Gesamtaufkommen nach Gütergruppen" in Tabelle 9.1 der Summenspalte "Gesamtverwendung nach Gütergruppen" in Tabelle 9.2 entsprechen.

Für jede Gütergruppe gilt:

Produktionswert + Importe = Vorleistungen + Exporte + Konsumausgaben + Bruttoinvestitionen.

Diese Identitätsbeziehungen können zur Überprüfung der Konsistenz und zur Verbesserung der Schätzungen genutzt werden (siehe 9.11).

9.06. Aufkommens- und Verwendungstabellen sind der zentrale Bezugsrahmen für alle Tabellen nach Wirtschaftsbereichen, z. B. für Tabellen über die Erwerbstätigkeit, die Bruttoanlageinvestitionen oder den Kapitalstock.

9.07. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen enthalten die Ströme, die auch in den Konten

a) Güterkonto,

b) Produktionskonto,

c) Einkommensentstehungskonto dargestellt werden.

9.08. Die Aufkommens- und die Verwendungstabelle können auch in einer Tabelle vereinigt werden. Dabei wird die Verwendungstabelle um Spalten für die Gütergruppen (1) sowie um Zeilen für die Wirtschaftsbereiche (2) und die Importe (4) ergänzt, und die Aufkommenstabelle (siehe Tabelle 9.1) wird transponiert, also Zeilen in Spalten umgewandelt.

Tabelle 9.3 - Vereinfachte kombinierte Aufkommens- und Verwendungstabelle

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Gütergruppen

Wirtschaftsbereiche

Übrige Welt

Konsum

Bruttoinvestitionen

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Gütergruppen

(1)

-

Vorleistungen

Exporte

Konsumausgaben

Bruttoinvestitionen

Gesamtverwendung

Wirtschaftsbereiche

(2)

Produktionswerte

-

-

-

-

Gesamtproduktionswerte

Komponenten der Wertschöpfung

(3)

-

Wertschöpfung

Übrige Welt

(4)

Importe

-

Insgesamt

(5)

Gesamtaufkommen

Gesamtinputs

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9.09. Eine symmetrische Input-Output-Tabelle ist eine Güter/Güter-Matrix oder eine Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich-Matrix, die die Inlandsproduktion und die Gütertransaktionen der Volkswirtschaft detailliert darstellt. Das Aufkommen und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen werden in einer Tabelle zusammengefaßt. Der wesentliche Unterschied betrifft die Gliederung der Tabellen. Während die Aufkommens- und Verwendungstabellen kombiniert nach Gütergruppen und Wirtschaftsbereichen gegliedert sind, sind die symmetrischen Input-Output-Tabellen in den Zeilen und Spalten einheitlich entweder nach Gütergruppen (Produktionsbereichen) oder nach Wirtschaftsbereichen aufgeteilt, wie die Tabelle 9.4 (nach Gütergruppen) zeigt.

Tabelle 9.4 - Vereinfachte symmetrische Input-Output-Tabelle (Güter/Güter-Tabelle)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Produktionsbereiche

Übrige Welt

Konsum

Bruttoinvestitionen

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Gütergruppen

(1)

Vorleistungen

Exporte

Konsumausgaben

Bruttoinvestitionen

Gesamtverwendung nach Gütergruppen

Komponenten der Wertschöpfung

(2)

Wertschöpfung

-

-

-

-

Übrige Welt

(3)

Importe

-

-

-

-

Insgesamt

(4)

Gesamtaufkommen nach Gütergruppen

-

-

-

Gesamtaufkommen = Gesamtverwendung

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9.10. Die Produzenten können in der Regel genau darüber Auskunft erteilen, welche Güterarten sie produziert bzw. verkauft haben, und nicht ganz so detailliert, welche Güterarten sie gekauft bzw. verwendet haben. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen tragen dieser Verfügbarkeit statistischer Informationen nach Wirtschaftszweigen und Gütergruppen Rechnung. Dagegen stehen die für symmetrische Input-Output-Tabellen erforderlichen Daten in kombinierter Gliederung nach Gütergruppen mal Gütergruppen bzw. nach Wirtschaftsbereichen mal Wirtschaftsbereichen nur selten zur Verfügung. Beispielsweise liefern die Bereichszensen Angaben darüber, welche Wirtschaftsbereiche welche Güter produziert bzw. verwendet haben. Dagegen kann nicht erfragt werden, welche Güter und Wertschöpfungskomponenten für die Produktion der einzelnen Güterarten eingesetzt wurden. Ideal wäre es, wenn die Geschäftsleitung der Unternehmen alle Kosten einschließlich der Vorleistungen nach Güterarten der Produktion der einzelnen Erzeugnisse zuordnen würde. Da in der Praxis die Daten in dieser Form nicht beschafft werden können, werden die Aufkommens- und Verwendungstabellen dazu genutzt, um mit Hilfe eines analytischen Verfahrens symmetrische Input-Output-Tabellen zu schätzen. Die nach Wirtschaftsbereichen und Gütergruppen gegliederten Daten der Aufkommens- und Verwendungstabellen werden dabei in Daten umgeformt, die entweder einheitlich nach Gütergruppen (Produktionsbereichen) oder einheitlich nach Wirtschaftsbereichen gegliedert sind, indem zusätzliche Informationen über die Inputstrukturen typischer Produktionsprozesse genutzt werden oder Annahmen über die Inputstrukturen innerhalb des Güterproduktionsprozesses bzw. eines Wirtschaftsbereichs gemacht werden (siehe 9.54 bis 9.60).

9.11. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen dienen sowohl statistischen als auch Analysezwecken.

Wichtige statistische Zwecke sind:

a) Erkennen von Lücken und Unstimmigkeiten in den Basisdaten;

b) Gewichtung und Berechnung von Indizes zur Preis- und Volumenmessung;

c) Schätzung einzelner Aggregate, wie der Konsumausgaben für einzelne Erzeugnisse, als Restgröße, dadurch daß innerhalb einer Gleichung alle anderen Größen bestimmt werden und die gesuchte Größe sich dann als Rest ergibt;

d) Überprüfung und Verbesserung der Konsistenz, Plausibilität und Vollständigkeit der Zahlen in den Aufkommens- und Verwendungstabellen und der abgeleiteten Zahlen (beispielsweise in den Produktionskonten). Hier sollte sich die Abstimmung nicht auf die Aufkommens- und Verwendungstabellen zu jeweiligen Preisen beschränken:

(1) Durch die Berechnung von Aufkommens- und Verwendungstabellen in jeweiligen und in konstanten Preisen für mindestens zwei Jahre können die Volumen-, Wert- und Preisveränderungen gleichzeitig abgestimmt werden. Verglichen mit Aufkommens- und Verwendungstabellen für einzelne Jahre ist ein Mehrjahresabgleich eine wesentlich effektivere Nutzung des Abstimmungsrahmens.

(2) Mit Hilfe der Kreuztabellen nach Wirtschaftsbereichen und Sektoren ist ein direkter Vergleich mit Informationen aus den Konten möglich, z. B. Informationen über die Einkommensverteilung, über Sparen und Finanzierungsüberschuß (berechnet anhand finanzieller Transaktionen). Dadurch wird sichergestellt, daß nach dem Abgleich Konsistenz zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten besteht.

(3) Bei der Ableitung symmetrischer Input-Output-Tabellen können Widersprüche und Inkonsistenzen in den Aufkommens- und Verwendungstabellen erkannt werden. Insoweit können Rückschlüsse aus den symmetrischen Input-Output-Tabellen auch zur Verbesserung der Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen genutzt werden;

e) die detaillierten Daten in den Aufkommmens- und Verwendungstabellen für Jahre mit guter statistischer Fundierung können genutzt werden, um Ergebnisse für Zwischenjahre mit unvollständigen Basisstatistiken zu schätzen bzw. um Quartalszahlen aus Jahreszahlen abzuleiten.

9.12. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen und die symmetrischen Input-Output-Tabellen vermitteln ein detailliertes Bild von der Zusammensetzung des Aufkommens und der Verwendung von Waren und Dienstleistungen sowie des Arbeitseinsatzes und der entstandenen Primäreinkommen. Diese Tabellen und die daraus ableitbaren Verhältniszahlen, wie beispielsweise Produktivitätskennziffern, sind wichtige Grundlagen für die Wirtschaftsanalyse.

9.13. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen und die symmetrischen Input-Output-Tabellen haben als Hilfsmittel für die Wirtschaftsanalyse je Tabellentyp unterschiedliche Vorteile. Zur Berechnung direkter und indirekter Auswirkungen müssen die Aufkommens- und Verwendungstabellen durch spezifische Hypothesen oder zusätzliche statistische Informationen ergänzt werden. Diese Hypothesen und zusätzlichen Daten werden insbesondere für die Berechnung kumulativer Effekte benötigt. Will man kumulative Auswirkungen berechnen, so läuft dies faktisch darauf hinaus, daß eine symmetrische Input-Output-Tabelle erstellt werden muß. Deshalb sind die symmetrischen Input-Output-Tabellen für die Berechnung kumulativer Effekte vorzuziehen. Für die Berechnung direkter Auswirkungen und Auswirkungen erster Ordnung sind im allgemeinen Aufkommens- und Verwendungstabellen, ergänzt um bestimmte Annahmen (oder zusätzliche statistische Daten), vorzuziehen, weil

a) die Berechnungen weniger stark von Hypothesen abhängen;

b) die Aufkommens- und Verwendungstabellen mehr Details als die symmetrischen Input-Output-Tabellen liefern;

c) die Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen besser mit anderen statistischen Daten verknüpft werden können.

Das ist auch wichtig, wenn die Aufkommens- und Verwendungstabellen in ein makroökonomisches Modell integriert werden sollen. Das sich daraus ergebende Gesamtmodell kommt den Basisstatistiken näher, zeigt viele Details und kann relativ leicht mit statistischen Daten über andere Bereiche, wie über den Arbeitsmarkt oder die Umwelt, verknüpft werden.

9.14. Mit Aufkommens- und Verwendungstabellen und mit den symmetrischen Input-Output-Tabellen können modellmäßig folgende Effekte berechnet werden:

a) Auswirkungen von Preis- und Steuersatzänderungen auf den Wert von Waren und Dienstleistungen von der Aufkommens- oder Verwendungsseite,

b) Auswirkungen von Volumenänderungen auf den Wert der Güter von der Aufkommens- oder Verwendungsseite,

c) Auswirkungen von Preisänderungen des Aufkommens an Gütern auf die Preise der verwendeten Güter,

d) Auswirkungen von Volumenänderungen der verwendeten Güter auf das Aufkommensvolumen an Gütern,

e) Auswirkungen von Volumenänderungen des Güteraufkommens auf das Volumen der Güterverwendung.

Dabei können sowohl die direkten wie auch die indirekten Effekte ermittelt werden. Beispielsweise wird eine Energiepreiserhöhung direkt die Energieverbraucher treffen. Sofern die energieverbrauchenden Produzenten die Energiepreiserhöhung auf ihre Preise überwälzen, werden (indirekt) auch die Produzenten betroffen, die Güter der energieverbrauchenden Produzenten kaufen. Diese sich fortpflanzenden indirekten Effekte können mit Hilfe der symmetrischen Input-Output-Tabellen quantifiziert werden, wobei allerdings einige Modellannahmen gemacht werden müssen, wie

a) konstante wertmäßige Inputstrukturen,

b) konstante Zusammensetzung der Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen bzw. nach Gütergruppen,

c) konstante gütermäßige Zusammensetzung der Konsumausgaben privater Haushalte.

Das sind weitreichende Annahmen, die beispielsweise bedeuten, daß die Preisrelationen konstant bleiben, die Produktionstechniken sich nicht ändern und daß in der Endnachfrage keine Substitution zwischen den Gütern vorkommt. Diese generellen Annahmen können jedoch modifiziert werden, etwa durch die Berücksichtigung von Verschiebungen der Preisrelationen innerhalb des Leontief-Preis-Modells. Weiterhin kann mit Hilfe ökonometrischer oder anderer Schätzungen der Einfluß von relativen Preisen und anderen Variablen auf die technischen Koeffizienten oder auf den Konsum der Haushalte in die Rechnung einbezogen werden.

Die Berechnungen brauchen nicht auf das Aufkommen und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen beschränkt zu werden, sondern sind auch auf das Angebot und die Nachfrage von Arbeitskraft und auf die Komponenten der Wertschöpfung ausdehnbar.

9.15. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen und die symmetrischen Input-Output-Tabellen können in makroökonomische Modelle einbezogen werden, um letztere auf eine detaillierte Datengrundlage zu stellen. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen und die symmetrischen Input-Output-Tabellen sind für vielfältige Untersuchungen verwendbar, wie beispielswiese die Analyse

a) der Produktion, der Kostenstrukturen und der Produktivität,

b) der Preise,

c) der Erwerbstätigkeit,

d) der Struktur von Investitionen, Konsum, Exporten usw.,

e) der Beziehungen zwischen Inlandsproduktion und Umwelt (z. B. gezielt ausgerichtet auf die Verwendung spezifischer Güter wie Brennstoff, Papier und Glas),

f) der Importe von Energie,

g) der Auswirkung neuer Technologien,

h) der Auswirkungen geänderter Steuersätze und Regulierungen.

AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN

9.16. Die Tabellen 9.5 und 9.6 zeigen detailliertere Aufkommens- und Verwendungstabellen.

9.17. Als Klassifikationen wurden für die Wirtschaftsbereiche die NACE Rev. 1 und für die Güter die CPA verwendet. Diese Klassifikationen sind voll aufeinander abgestimmt. Die CPA weist auf jeder Aggregationsebene die charakteristischen Erzeugnisse der entsprechenden Wirtschaftsbereiche nach der NACE Rev. 1 aus.

9.18. In den Aufkommens- und Verwendungstabellen ist die Gütergliederung mindestens ebenso detailliert wie die Gliederung der Wirtschaftsbereiche, kann aber tiefer sein, wie die dreistellige Ebene der CPA und die zweistellige Ebene der NACE Rev. 1 in einer Tabelle.

9.19. Die Aufgliederung des Produktionswerts in Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für Eigenverwendung und sonstige Nichtmarktproduktion ist nur für den Produktionswert eines Wirtschaftsbereichs insgesamt vorgesehen und nicht auch für die einzelnen Gütergruppen.

9.20. Zwischen Marktproduzenten und Produzenten für die Eigenverwendung einerseits und sonstigen Nichtmarktproduzenten andererseits sollte nur bei den Wirtschaftsbereichen unterschieden werden, bei denen beide Arten von Produzenten vorkommen. Im allgemeinen wird diese Unterscheidung nur in wenigen Wirtschaftsbereichen notwendig sein, wie beispielsweise in den Bereichen Erziehung und Unterricht oder Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (siehe 3.66).

9.21. Importe und Exporte sollten untergliedert werden in

a) Intra-EU-Lieferungen,

b) Importe und Exporte mit Drittländern.

Tabelle 9.5 - Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen und Übergang auf Anschaffungspreise

>

ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

Importe, cif

Aufkommen zu Herstellungspreisen

Handels- und Transportspannen

Gütersteuern abzüglich -subventionen

Aufkommen zu Anschaffungspreisen

(1)

(2)

(3)

(4) = (2) + (3)

(5)

(6)

(7) = (4) + (5) + (6)

1

2

3

4

.

.

.

Gütergruppen (CPA)

(1)

Produktionswerte nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen zu Herstellungspreisen

.

.

.

m

(Korrekturposten)

Ó (1)

(2)

Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen

0

Insgesamt, davon:

Marktproduktion

Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung

(3)

0

0

Sonstige Nichtmarktproduktion

0

0

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 9.6 - Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f)

Ó (3)

(2) + (4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

2

3

4

.

.

.

Gütergruppen (CPA)

(1)

Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Gütergruppen und Wirtschaftsbereichen

.

.

m

(Korrekturposten)

Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen/fob:

Konsumausgaben:

a) private Haushalte

b) private Organisationen ohne Erwerbszweck

c) Staat

Bruttoinvestitionen:

d) Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an Wertsachen

e) Vorratsveränderungen

f) Exporte (fob)

Ó (1)

(2)

Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

Letzte Verwendung nach Verwendungsarten

Gesamte Verwendung

Arbeitnehmerentgelt

Sonstige Nettoproduktionsabgaben

Komponenten der Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen

Abschreibungen

(3)

Betriebsüberschuß, netto

Ó (3)

(4)

Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen

(2) + (4)

(5)

Produktionswerte zu Herstellungspreisen nach Wirtschaftsbereichen

Nachrichtlich:

Bruttoanlageinvestitionen

Anlagevermögen

(6)

Arbeitseinsatz

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9.22. Waren- und Dienstleistungsströme werden in der Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen und in der Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen bewertet. Um die Identitätsbeziehung zwischen Aufkommen und Verwendung herzustellen, weist Tabelle 9.5 auch den Übergang vom Aufkommen zu Herstellungspreisen zum Aufkommen zu Anschaffungspreisen aus. Da das Gesamtaufkommen gleich der Gesamtverwendung sein sollte, zeigt die Tabelle auch den Übergang von der Verwendung zu Anschaffungspreisen zur Verwendung zu Herstellungspreisen. Folglich können aus diesem Übergang zwei Identitätsbeziehungen abgeleitet werden:

a) Gesamtaufkommen zu Anschaffungspreisen gleich Gesamtverwendung zu Anschaffungspreisen,

b) Gesamtaufkommen zu Herstellungspreisen gleich Gesamtverwendung zu Herstellungspreisen.

9.23. Die Wertschöpfung wird zu Herstellungspreisen ausgewiesen. Sie ergibt sich als Differenz zwischen dem Produktionswert zu Herstellungspreisen und den Vorleistungen zu Anschaffungspreisen.

9.24. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird im ESVG nicht dargestellt. Doch kann sie dadurch berechnet werden, daß von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich der sonstigen Subventionen subtrahiert werden.

9.25. Das Bruttoinlandsprodukt wird zu Marktpreisen bewertet. Diese volkswirtschaftliche Gesamtgröße kann auf dreierlei Weise aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen abgeleitet werden:

a) nach dem Produktionsansatz durch Abzug der Vorleistungen der Wirtschaftsbereiche, bewertet zu Anschaffungspreisen, vom Produktionswert der Wirtschaftsbereiche, bewertet zu Herstellungspreisen, sowie durch Hinzurechnung der Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen). Zu den Vorleistungen zählen auch die unterstellten Bankgebühren, die als Verbrauch von Bankdienstleistungen einem fiktiven Bereich zugerechnet werden (siehe 9.33);

b) nach dem Einkommensansatz als Summe aller Komponenten der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen der Wirtschaftsbereiche, abzüglich der unterstellten Bankgebühr (siehe 9.33) und zuzüglich der Nettogütersteuern;

c) nach dem Ausgabenansatz als Summe der Endverwendungskategorien, abzüglich der Importe: Exporte - Importe + Konsumausgaben + Bruttoinvestitionen jeweils zu Anschaffungspreisen.

9.26. Nachrichtlich werden in Tabelle 9.6 einige ergänzende Angaben für die einzelnen Wirtschaftsbereiche ausgewiesen, nämlich die Bruttoanlageinvestitionen, das Anlagevermögen und der Arbeitseinsatz. Diese Zusatzangaben werden für die Produktivitätsanalysen dringend benötigt und sind auch für andere Analysen, wie Erwerbstätigkeitsuntersuchungen, sehr nützlich.

9.27. Im ESVG wird das Anlagevermögen zu den Marktpreisen am Bilanzstichtag bewertet. Dabei sind die bis zum Bilanzstichtag aufgelaufenen Abschreibungen auf früher erworbene Anlagen vom Neuwert abzuziehen. Dieses Nettoanlagevermögen könnte der Ermittlung der Kapitalintensität dienen. Für Produktivitätsanalysen wird jedoch meist das Bruttoanlagevermögen verwendet. Dieses ergibt sich durch Bewertung mit den Marktpreisen gleichartiger neuer Anlagegüter ohne Abzug von Abschreibungen. Obwohl das Bruttoanlagevermögen gemäß dem ESVG nicht in den Vermögensbilanzen ausgewiesen wird, sollte es wegen der großen analytischen Bedeutung neben dem Nettoanlagevermögen ebenfalls nachrichtlich in den Verwendungstabellen ausgewiesen werden. Nach der Kumulationsmethode (perpetual inventory method) kann das Bruttoanlagevermögen relativ einfach berechnet werden.

9.28. Die Arbeitsleistung sollte für Produktivitätsanalysen am besten anhand der geleisteten Arbeitsstunden gemessen werden. Um jedoch auf die Erwerbstätigen schließen zu können, ist auch die Zahl der Beschäftigtenfälle wichtig, wobei jeweils nach Arbeitnehmern und Selbständigen untergliedert werden sollte.

9.29. Bei der Berechnung und Interpretation der Aufkommens- und Verwendungstabellen sollten einige Regelungen des ESVG beachtet werden:

a) Für Hilfstätigkeiten wird kein Produktionswert angesetzt. Die mit Hilfstätigkeiten verbundenen Kosten werden als Kosten der Haupt- und Nebentätigkeiten ausgewiesen, für die Hilfstätigkeiten erbracht werden. Zu den Hilfstätigkeiten zählen beispielsweise das Marketing, die Buchführung, die Lagerung und die Reinigung (siehe 3.12 und 3.13).

b) Waren oder Dienstleistungen, die innerhalb des Rechnungszeitraums von der gleichen örtlichen fachlichen Einheit (FE) produziert und verbraucht werden, werden nicht gesondert ausgewiesen. Sie werden daher nicht als Teil des Outputs oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht. Dies kann beispielsweise gelten für

(1) Saat- und Pflanzgut,

(2) Steinkohle, die von Kohlebergwerken zur Produktion von Kohlebriketts verbraucht wird,

(3) elektrische Energie, die von Elektrizitätswerken verbraucht wird.

c) Kleinere Veredelungs-, Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten für andere örtliche FE sind netto zu buchen, d. h. ohne den Wert der bearbeiteten Waren. Werden die bearbeiteten Waren jedoch so verändert, daß ein neues Erzeugnis entsteht, so wird brutto, also einschließlich des Wertes der be- oder verarbeiteten Erzeugnisse, gebucht.

d) Anlagegüter können gemietet werden, einschließlich des Operating-Leasings. Diese Güter werden als Investitionen und im Vermögen des Eigentümers (Vermieters) gebucht. Die vom Nutzer (Mieter) gezahlten Mieten gehen in dessen Vorleistungen ein, soweit es sich um Produzenten handelt.

e) Leiharbeitskräfte werden als Arbeitnehmer der Leihfirmen ausgewiesen und nicht bei den Produzenten, bei denen sie tatsächlich arbeiten. Die Zahlungen für die Leiharbeitskräfte gelten als Vorleistungen und nicht als Arbeitnehmerentgelt. Entsprechend wird bei vergebenen Lohnarbeiten verfahren.

f) Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt sind im ESVG weit gefaßt:

(1) Beschäftigung aus sozialen Gründen zählt zur Erwerbstätigkeit, so etwa Beschäftigungsprojekte für Behinderte, Langzeitarbeitslose oder arbeitssuchende Jugendliche. Sie zählen zu den Arbeitnehmern, empfangen Arbeitnehmerentgelte (nicht Transferleistungen), auch wenn ihre Produktivität (viel) geringer ist als die anderer Arbeitnehmer.

(2) In einigen Fällen zählen auch Personen zu den Erwerbstätigen, die überhaupt nicht arbeiten, wie vorzeitig entlassene Personen, die vom früheren Arbeitgeber noch einige Zeit bezahlt werden. Der Umfang der geleisteten Arbeitsstunden wird dadurch aber nicht berührt, da effektiv nicht gearbeitet wurde.

9.30. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen enthalten Korrekturposten, um die Bewertung der Importe nach Gütergruppen zu cif-Preisen auf die Werte der Importe insgesamt zu fob-Preisen in den Sektorkonten abzustimmen (siehe Tabellen 9.5 und 9.6).

In den Aufkommens- und Verwendungstabellen werden die Warenimporte cif bewertet. Das schließt die Transport- und Versicherungsleistungen bis zur Importgrenze ein, und zwar auch dann, wenn sie von inländischen Einheiten erbracht werden (beispielsweise durch den Importeur selbst oder durch ein inländisches Transportunternehmen). Die von Inländern erbrachten Transport- und Versicherungsleistungen zwischen der Export- und der Importgrenze sind in den fob-Werten nicht enthalten und führen zu einer Höherbewertung. Um das auszugleichen, werden die Dienstleistungsexporte um diesen Betrag angehoben, so daß der Außenbeitrag davon nicht berührt wird. In den Sektorkonten werden die Warenimporte fob dargestellt, also mit den Werten an der Ausfuhrgrenze. Diese schließen auch von Inländern erbrachte Transport- und Versicherungsleistungen ein, jedoch nur die bis zur Exportgrenze, aber nicht die zwischen der Export- und der Importgrenze. Mit Hilfe der Korrekturposten wird in den Aufkommens- und Verwendungstabellen dieser cif/fob-Bewertungsunterschied bei den Importen und Exporten insgesamt ausgeglichen. Er ist gleich den von inländischen Einheiten für Warenimporteure erbrachten Transport- und Versicherungsleistungen zwischen der ausländischen Exportgrenze und der Importgrenze im Inland. Wenn diese Korrekturposten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen ausgewiesen sind, benötigen sie in der Input-Output-Rechnung keine weiteren Regelungen.

9.31. Der Verkauf gebrauchter Güter wird wie eine negative Ausgabe des Verkäufers und als eine positive Ausgabe (Kauf) des Käufers ausgewiesen. Das bedeutet, daß innerhalb der betroffenen Gütergruppe die Art der Verwendung dieses Gutes wechselt. Sind mit diesem Verkauf Transaktionskosten verbunden, so gelten diese nicht als Umbuchung, sondern als Verbrauch von Dienstleistungen. Für einige Untersuchungen kann es sinnvoll sein, für bestimmte Erzeugnisse, wie Gebrauchtwagen oder recyceltes Papier, den Handel mit gebrauchten Gütern getrennt auszuweisen.

9.32. Direktkäufe in der übrigen Welt (bzw. von ausländischen Haushalten im Inland) werden meist getrennt geschätzt und als Korrekturposten zur Originärberechnung der Importe, Exporte und der Konsumausgaben in die Rechnung einbezogen. Um die Gleichheit zwischen dem Aufkommmen und der Verwendung der einzelnen Gütergruppen zu erhalten, sollte die gütermäßige Aufteilung dieser Direktkäufe geschätzt werden. Für die Güter, für die die Direktkäufe bedeutsam sind, wie für Beherbergungsleistungen, könnten sie getrennt ausgewiesen werden.

9.33. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen werden gegenüber der NACE Rev. 1 um einen fiktiven Wirtschaftsbereich ergänzt, der die gegen unterstellte Bankgebühren erbrachten Bankdienstleistungen global als Vorleistungen verbraucht. Die Aufkommenstabelle zeigt für diesen Bereich keine Transaktionen. In der Verwendungstabelle werden die Bankdienstleistungen gegen unterstellte Bankgebühren als Vorleistungsverbrauch dieses fiktiven Bereichs ausgewiesen. Da bei diesem Bereich keine anderen Transaktionen gebucht werden (sein Produktionswert ist Null), verbleibt ein negativer Betriebsüberschuß in Höhe der unterstellten Bankgebühr. Alle anderen Bestandteile der Wertschöpfung sind Null, so daß auch die Bruttowertschöpfung in Höhe der unterstellten Bankgebühr negativ ist.

9.34. Der Übergang vom Aufkommen und der Verwendung zu Herstellungspreisen zu entsprechenden Angaben zu Anschaffungspreisen erfolgt durch

a) Umbuchen der Handelsspannen,

b) Umbuchen der Transportspannen,

c) Hinzufügen der Gütersteuern (außer abzugsfähige Mehrwertsteuer),

d) Abziehen der Gütersubventionen.

Dieser Übergang ist im Rahmen der Abstimmung der Tabellen sehr wichtig. Spezielle Tabellen können den Übergang genauer darstellen (siehe Tabellen 9.7 und 9.8). Sie können auch wichtigen Analysezwecken dienen, wie der Preisanalyse oder der Untersuchung der Folgen von Änderungen der Gütersteuersätze.

9.35. In den Aufkommens- und Verwendungstabellen können das Aufkommen und die Verwendung der einzelnen Gütergruppen entweder

a) zu Anschaffungspreisen oder

b) zu Herstellungspreisen

aufeinander abgestimmt werden, wobei das Aufkommen oder die Verwendung jeweils auf das gleiche Preiskonzept umzurechnen ist.

9.36. In der Praxis sind beide Abstimmungswege notwendig, da es zwischen beiden Alternativen enge Zusammenhänge gibt. So können die Gütersteuern und Gütersubventionen sowie die Handels- und Transportspannen in der Aufkommenstabelle nur dann richtig auf Gütergrupppen aufgeteilt werden, wenn die Verwendung der einzelnen Gütergruppen in der Verwendungstabelle zu Herstellungspreisen bekannt ist (siehe Tabelle 9.6).

9.37. Zur Abstimmung werden daher folgende Tabellen benötigt:

a) die Aufkommenstabelle (9.5) und die Verwendungstabelle (9.6), die die abgestimmten Werte für das Aufkommen und die Verwendung der einzelnen Gütergruppen zu Anschaffungs- und zu Herstellungspreisen zeigen, sowie

b) die Tabellen der Handels- und Transportspannen (9.7) und die Tabelle der Gütersteuern, abzüglich Gütersubventionen (9.8).

9.38. Beim Übergang von den Herstellungspreisen auf die Anschaffungspreise werden die Handelsspannen in den Aufkommens- und Verwendungstabellen den Gütern zugeordnet, die über den Handel verkauft wurden, während in den Tabellen zu Herstellungspreisen die Handelsspannen zusammengefaßt als Dienstleistungen des Handels ausgewiesen werden. Entsprechendes gilt für die Transportspannen.

9.39. Die auf den Gütern insgesamt liegenden Handelsspannen sind gleich dem Wert der Dienstleistungen des Handels und der in Nebentätigkeit erbrachten Handelsdienstleistungen anderer Wirtschaftsbereiche. Das Gleiche gilt für die Transportspannen, hier jedoch ohne den Transport von Personen.

Tabelle 9.7 - Vereinfachte Tabelle der Handels- und Transportspannen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f)

Ó (3)

(2) + (4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

2

3

.

.

.

Gütergruppen (CPA)

(1)

Handels- und Transportspannen auf den Vorleistungen der Wirtschaftsbereiche nach Gütergruppen

.

.

m

Handels- und Transportspannen auf der letzten Verwendung:

Konsumausgaben:

a) private Haushalte

b) private Organisationen ohne Erwerbszweck

c) Staat

Bruttoinvestitionen:

d) Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen

e) Vorratsveränderungen

f) Exporte

Handels- und Transportspannen auf den einzelnen Gütergruppen

Ó (1)

(2)

Handels- und Transportspannen auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

Handels- und Transportspannen auf der letzten Verwendung nach Verwendungsarten

Handels- und Transportspannen insgesamt

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 9.8 - Vereinfachte Tabelle der Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen (Nettogütersteuern)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f)

Ó (3)

(2) + (4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

2

3

.

.

.

Gütergruppen (CPA)

(1)

Nettogütersteuern auf Vorleistungen der Wirtschaftsbereiche nach Gütergruppen

.

.

m

Nettogütersteuern auf der letzten Verwendung:

Konsumausgaben:

a) private Haushalte

b) private Organisationen ohne Erwerbszweck

c) Staat

Bruttoinvestitionen:

d) Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen

e) Vorratsveränderungen

f) Exporte

Nettogütersteuern auf den Gütergruppen

Ó (1)

(2)

Nettogütersteuern auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

Nettogütersteuern auf der letzten Verwendung nach Verwendungsarten

Nettogütersteuern insgesamt

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9.40. Die Transportspanne umfaßt die Transportkosten, die vom Käufer getrennt gezahlt werden und die im Anschaffungspreis enthalten sind, nicht aber im Herstellungspreis oder in der Handelsspanne. Zur Transportspanne gehört insbesondere

a) der Transport einer Ware vom Herstellungsort zum Lieferort durch einen Dritten auf Rechnung des Produzenten, wenn dieser Betrag dem Käufer getrennt berechnet wird;

b) der Transport einer Ware, wenn er vom Produzenten oder Händler so organisiert ist, daß die Transportkosten dem Käufer getrennt in Rechnung gestellt werden, selbst wenn die Ware vom Produzenten oder Händler selbst transportiert wird.

Andere Transportkosten werden nicht als Transportspanne beim Käufer der transportierten Ware ausgewiesen: Zum Beispiel:

a) Wenn der Produzent die Ware selbst transportiert und diese Transportkosten nicht getrennt berechnet, gehen diese Kosten in die Herstellungspreise ein, und zwar als Hilfstätigkeit, für die keine Transportleistung ausgewiesen wird.

b) Wenn der Produzent durch einen Dritten transportieren läßt und dies dem Käufer nicht getrennt berechnet, geht diese Transportleistung als solche in die Vorleistungen und damit in den Herstellungspreis des Produzenten ein.

c) Wenn der Händler für den Transport der Handelsware vom Bezugs- zum Lieferort sorgt und dem Käufer die Transportkosten nicht getrennt berechnet, gehen diese in die Handelsleistung ein. Wie beim Produzenten stellen diese Transportleistungen bei Eigentransport eine Hilfstätigkeit dar und bei Fremdtransport eine Vorleistung, die somit beim Käufer der Handelsware nicht als Transportspanne ausgewiesen werden.

d) Wenn private Haushalte einen Dritten mit dem Transport des gekauften Konsumgutes beauftragen, gehen die Transportkosten als Verbrauch von Transportdienstleistungen in den Konsum ein und werden nicht in die Handels- und Transportspanne einbezogen.

9.41. Tabelle 9.7 ist eine etwas vereinfachte Matrix der Handels- und Transportspannen:

a) Es wird nämlich nicht ausdrücklich zwischen Handels- und Transportspannen unterschieden. Beide Spannen können für jede Art von Handels- und Transportleistung ausgewiesen werden. Eine andere Lösung besteht in zwei getrennten Tabellen, eine für Handelsspannen und eine für Transportspannen.

b) Bei den Handelsspannen sollte zwischen Großhandel und Einzelhandel unterschieden werden, da sich die Höhe der Spannen stark unterscheidet. Außerdem ist zu beachten, daß Großhändler auch direkt an Haushalte verkaufen können (z. B. Möbel) und daß Einzelhändler auch an produzierende Wirtschaftsbereiche verkaufen können (z. B. an Gaststätten aller Art).

c) Bei der Berechnung und Analyse von Handelsspannen auf Konsumgütern sollten je Gütergruppe auch die wichtigsten Bezugswege berücksichtigt werden, da die Höhe der Spanne hiervon abhängt. Es reicht also nicht aus, lediglich zwischen Groß- und Einzelhandel zu differenzieren. Waren und Dienstleistungen können von Haushalten beispielsweise im Supermarkt, im kleinen Lebensmittelgeschäft, im Blumenladen, im Kaufhaus, im Ausland oder als Naturaleinkommen erworben werden. Darüber hinaus kann für einige Güter der Nebenverkauf sehr wichtig sein. So können Zigaretten auch in Gaststätten und Tankstellen erworben werden. Solche Unterscheidungen können natürlich nur gemacht werden, wenn die verfügbaren Datenquellen ausreichende Informationen liefern, um den Anteil der einzelnen Bezugswege zumindest grob zu schätzen.

d) Die Transportspannen sollten gegliedert nach Verkehrsarten (z. B. Schienen-, Luft-, Seeverkehr-, Binnenschiffsverkehr und Güterkraftverkehr) berechnet werden.

9.42. Produktionssteuern und Importabgaben umfassen:

a) Gütersteuern (D.21):

(1) Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211),

(2) Importabgaben (D.212),

(3) sonstige Gütersteuern ohne MwSt. und ohne Importabgaben (D.214);

b) sonstige Produktionsabgaben (D.29).

Die Subventionen werden in gleicher Weise untergliedert und wie negative Steuern ausgewiesen.

Diese Steuern und Subventionen werden in 4.14 bis 4.39 definiert.

9.43. Im Aufkommen zu Herstellungspreisen sind die sonstigen Produktionsabgaben netto (d. h. abzüglich der sonstigen Subventionen) enthalten. Für den Übergang von den Herstellungspreisen zu den Anschaffungspreisen (oder umgekehrt, siehe 9.34) müssen die Gütersteuern hinzugezählt und die Gütersubventionen abgezogen werden (oder umgekehrt).

9.44. Die MwSt. kann abziehbar oder nichtabziehbar sein bzw. wird nicht erhoben:

a) Abziehbare MwSt. liegt normalerweise auf den meisten Vorleistungen, dem größten Teil der Bruttoanlageinvestitionen und einem Teil der Vorratsveränderungen.

b) Nichtabziehbare MwSt. liegt in der Regel auf den Konsumausgaben sowie teilweise auf den Bruttoanlageinvestitionen, Vorratsveränderungen und Vorleistungen.

c) MwSt.-befreit sind im allgemeinen

(1) Exporte (zumindest in Länder außerhalb der EU),

(2) Waren und Dienstleistungen, auf die keine MwSt. erhoben wird, unabhängig von ihrer Verwendung,

(3) Produzenten, die von der MwSt. befreit sind (kleine Unternehmen, religiöse Vereinigungen usw.).

9.45. Die MwSt. wird im ESVG netto gebucht: Das Aufkommen wird stets zu Herstellungspreisen bewertet, d. h. ohne die in Rechnung gestellte MwSt. Die intermediäre und die letzte Verwendung werden zu Anschaffungspreisen ausgewiesen, d. h. ohne die abziehbare, jedoch einschließlich der nichtabziehbaren MwSt.

9.46. Die Tabelle 9.8 über Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen ist vereinfacht, denn

a) die einzelnen Gütersteuerarten werden nicht unterschieden und mit den Subventionen saldiert;

b) die einzelnen Steuersätze und Subventionen können sich auf verschiedene Bezugswege beziehen. Diese sollten, soweit sie relevant sind und genügend Informationen vorliegen, unterschieden werden.

9.47. Als Gütersteuern und -subventionen sind die gezahlten Beträge und die aufgrund von Steuerveranlagungen oder Steuererklärungen fälligen Beträge auszuweisen (siehe 4.27). Diese Beträge können von den Schätzwerten abweichen, die man durch Anlegen von Steuer- bzw. Subventionssätzen an die Güterströme erhält. Die Differenzen sollten jeweils untersucht werden.

a) Denkbar ist, daß die Schätzwerte nicht voll den ESVG-Definitionen entsprechen:

(1) Bei Steuerbefreiungen ist der Schätzwert abzusenken.

(2) Auch bei Steuerhinterziehungen, bei denen keinerlei Steuerveranlagung stattfand, ist der Schätzwert zu vermindern.

(3) Dagegen sind von Steuerpflichtigen zu zahlende Geldstrafen in die Steuer einzubeziehen.

Korrekturen der Steuerschätzwerte wirken sich auch auf die Größe aus, in die die Steuerschätzwerte eingehen oder abgezogen werden. Das gilt beispielsweise für den Produktionswert zu Herstellungspreisen, wenn dieser aus den Werten zu Anschaffungspreisen abgeleitet wird. Andererseits kann der Anschaffungswert aus dem Produktionswert zu Herstellungspreisen mit Hilfe von Schätzwerten der Gütersteuern ermittelt werden.

b) Andere Ursachen für Differenzen sollten dagegen nicht in die Aufkommens- und Verwendungstabellen übernommen werden, wie

(1) Periodisierungsdifferenz. So kann die Steuerzahlung um mehrere Jahre verspätet erfolgen;

(2) Steuerausfälle infolge Konkurses des Steuerpflichtigen, die als sonstige reale Vermögensänderung an Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

c) Mitunter kann aus diesen Schätzdifferenzen auch auf Fehler bei der Berechnung der besteuerten oder subventionierten Güter geschlossen werden, wenn diese beispielsweise zu tief angesetzt wurden. Dann sollten die Güterströme korrigiert werden.

Beim Übergang von der Verwendung der Güter zu Anschaffungspreisen auf die Verwendung zu Herstellungspreisen kann die Korrektur der geschätzten Gütersteuern und Gütersubventionen als getrennter Posten ausgewiesen werden. Im Rahmen der Input-Output-Rechnung ist jedoch eine Verteilung der Korrektur auf die Gütergruppen erforderlich, selbst wenn dies nur mit Hilfe vereinfachter Verfahren (z. B. proportionale Schlüsselung) geschehen kann.

9.48. Die Verwendungstabelle 9.6 läßt nicht erkennen, ob die verwendeten Waren und Dienstleistungen im Inland produziert oder eingeführt worden sind. Diese Unterscheidung ist für alle Analysen erforderlich, bei denen die Beziehungen zwischen dem Aufkommen und der Verwendung von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Volkswirtschaft eine Rolle spielen. Ein Beispiel hierfür ist die Analyse, wie sich Änderungen bei den Exporten oder den Konsumausgaben auf die Importe sowie auf die Inlandsproduktion und damit verbundene Variablen wie die Beschäftigung auswirken. Tatsächlich gilt dies für die meisten der in 9.14 und 9.15 genannten Analysen. Das Input-Output-System enthält daher auch eine Verwendungstabelle für importierte Güter (Importmatrix, siehe Tabelle 9.9) und eine für die im Inland produzierten Waren und Dienstleistungen (Verwendungstabelle der Inlandsproduktion) (siehe Tabelle 9.10).

9.49. Die Importmatrix sollte anhand aller verfügbaren Informationen über die Verwendung importierter Güter berechnet werden. So können beispielsweise für einige Güter die wichtigsten Importeure bekannt sein, oder für einige Produzenten können Informationen über deren Importe vorliegen. Im allgemeinen sind jedoch kaum statistische Informationen über die Verwendung der Importe verfügbar. Normalerweise sind daher ergänzende Hypothesen über die Verwendung gleichartiger Güter erforderlich.

9.50. Die Verwendungstabelle der Inlandsproduktion ergibt sich durch Abzug der Importmatrix von der Verwendungstabelle des Gesamtaufkommens.

Tabelle 9.9 - Verwendungstabelle der Importe (Importmatrix) zu cif-Werten

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f)

Ó (3)

(2) + (4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

2

3

.

.

.

Gütergruppen (CPA)

(1)

Importierte Vorleistungen zu Anschaffungspreisen/cif-Werten nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen

.

.

m

Letzte Verwendung (Anschaffungspreise/cif-Werte) importierter Güter für:

Konsumausgaben:

a) private Haushalte

b) private Organisationen ohne Erwerbszweck

c) Staat

Bruttoinvestitionen:

d) Bruttoanlageinvestitionen und Wertgegenstände

e) Vorratsveränderungen

f) Exporte

Importe nach Gütergruppen

Ó (1)

(2)

Importierte Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

Gesamte letzte Verwendung importierter Güter nach Verwendungsarten

Importe insgesamt

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 9.10 - Verwendungstabelle der Inlandproduktion zu Herstellungspreisen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f)

Ó (3)

(2) + (4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

2

3

.

.

.

Güter (CPA)

(1)

Vorleistungen aus inländischer Produktion nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen

.

.

m

Letzte Verwendung von Gütern aus inländischer Produktion:

Konsumausgaben:

a) private Haushalte

b) private Organisationen ohne Erwerbszweck

c) Staat

Bruttoinvestitionen:

d) Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen

e) Vorratsveränderungen

f) Exporte (fob)

Produktionswerte nach Gütergruppen

Ó (1)

(2)

Vorleistungen aus inländischer Produktion nach Wirtschaftsbereichen

Letzte Verwendung von Gütern aus inländischer Produktion

Produktionswert

Verwendung importierter Güter

(3)

Importierte Vorleistungen zu cif-Werten nach Wirtschaftsbereichen

Letzte Verwendung importierter Güter zu cif-Werten

Importe

Nettogütersteuern

(4)

Nettogütersteuern auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen

Nettogütersteuern auf Gütern der letzten Verwendung

Nettogütersteuern

Ó (2) + (3) + (4)

(5)

Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Wirtschaftsbereichen

Letzte Verwendung nach Verwendungsarten zu Anschaffungspreisen

Verwendung insgesamt

Arbeitnehmerentgelt

(6)

Komponenten der Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen

Sonstige Nettoproduktionsabgaben

Abschreibungen

Betriebsüberschuß, netto

Ó (6)

(7)

Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen

(5) + (7)

(8)

Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen

Nachrichtlich:

(9)

Bruttoanlageinvestitionen

Anlagevermögen

Arbeitseinsatz

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9.51. Je nach dem Verwendungszweck können die Aufkommens- und Verwendungstabellen zusätzlich untergliedert werden, wie beispielsweise

a) zusätzliche Untergliederung der Gütergruppen und Wirtschaftsbereiche entsprechend den nationalen Klassifikationen, oder um besonderen Anforderungen zu entsprechen, wie etwa der Darstellung von Forschung und Entwicklung in der Volkswirtschaft;

b) zusätzliche regionale Aufteilung der Importe und Exporte, wie den Intrahandel nach EU-Mitgliedstaaten oder den Handel mit Drittländern nach Wirtschaftsgebieten oder mit ausgewählten Staaten wie den USA oder Japan;

c) Aufteilung der Importe in

(1) Güter, die auch im Inland produziert werden (konkurrierende Importe),

(2) Güter, die im Inland nicht produziert werden (komplementäre Importe).

Beide Importarten wirken sich auf die Inlandsproduktion unterschiedlich aus. Konkurrierende Importe können in der Analyse und Wirtschaftspolitik als zur Inlandsproduktion austauschbar betrachtet werden und sollten daher als gesondertes Aggregat der letzten Verwendung dargestellt werden. Bei komplementären Importen interessieren besonders die Auswirkungen von Preis- und Volumenänderungen (wie etwa bei einer Erdölkrise) in der Volkswirtschaft;

d) Unterteilung des Arbeitnehmerentgelts nach der Ausbildung, nach Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder nach dem Geschlecht der Arbeitnehmer. Bei entsprechender Gliederung der Erwerbstätigen können die Aufkommens- und Verwendungstabellen auch für Arbeitsmarktanalysen verwendet werden;

e) Aufteilung des Arbeitnehmerentgelts in

(1) Löhne und Gehälter und als Unterposition:

- Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (90),

(2) Sozialbeiträge der Arbeitgeber.

Mit dieser Aufteilung können die Sozialbeiträge als Teil des Arbeitsentgelts und ihr Einfluß auf den Betriebsüberschuß untersucht werden;

f) Untergliederung der Konsumausgaben nach dem Zweck (Konsumausgaben privater Haushalte nach dem Verwendungszweck COICOP und Konsumausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen COFOG). Mit dieser funktionalen Untergliederung können die Zusammenhänge jeder Funktion in der Volkswirtschaft untersucht werden. Das gilt beispielsweise für die öffentlichen und privaten Ausgaben für das Gesundheitswesen, den Verkehr oder die Erziehung. Oder es kann untersucht werden, wie die inländische Flugzeug-, Lastkraftwagen- oder Waffenproduktion von den öffentlichen Verteidigungsausgaben abhängt;

g) Umbuchung vermieteter Anlagegüter (Investitionen und Bestände) von den Eigentümern (laut Nachweis im ESVG) zu den Nutzern. Dadurch kann die Kostenstruktur von mietenden Produzenten vergleichbar zu derjenigen von Produzenten dargestellt werden, die derartige Anlagegüter selbst angeschafft haben. Bei einer konsistenten Umbuchung sollten auch die Vorleistungen des Mieters und der Produktionswert des Vermieters um die Mietzahlung korrigiert werden;

h) Nachweis von Leiharbeitskräften und der an sie gezahlten Löhne und Gehälter in den Wirtschaftsbereichen, in denen sie effektiv arbeiten, um die Kostenstruktur auch dieser Wirtschaftsbereiche vergleichbar zu machen. Daraus folgt ebenfalls eine Korrektur der Vorleistungen und des Produktionswertes der betroffenen Bereiche.

VERBINDUNGSTABELLEN ZWISCHEN DEN AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN UND DEN SEKTORKONTEN

9.52. Um die Übereinstimmung der Angaben in den Aufkommens- und Verwendungstabellen mit denen in den Sektorkonten sicherzustellen, sollten die Daten in beiden Darstellungssystemen miteinander verbunden werden. Das geschieht mit Hilfe der Kreuztabellen nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen, wie Tabelle 9.11 zeigt.

Tabelle 9.11 - Verbindungstabelle zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten (Kreuztabellen nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wirtschaftsbereiche

Sektoren

Wirtschaftsbereiche (NACE Rev. 1)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

(1)

(2)

I. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Produktionswert

Marktproduktion

Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung

Sonstige Nichtmarktproduktion

Vorleistungen

Bruttowertschöpfung

Arbeitnehmerentgelt

Sonstige Nettoproduktionsabgaben

Abschreibungen

(1)

Betriebsüberschuß, netto

Bruttoanlageinvestitionen

II. Finanzielle Kapitalgesellschaften

Produktionswert

. . .

Bruttoanlageinvestitionen

III. Staat

IV. Private Haushalte

V. Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Alle Sektoren

Produktionswert

(2)

. . .

Bruttoanlageinvestitionen

>ENDE EINES SCHAUBILD>

SYMMETRISCHE INPUT-OUTPUT-TABELLEN

9.53. Im ESVG ist die in den Zeilen und Spalten nach Gütergruppen gegliederte Tabelle (Güter/Güter-Tabelle) die wichtigste symmetrische Input-Output-Tabelle, auf die im folgenden eingegangen wird.

9.54. Die symmetrische Güter/Güter-Tabelle (siehe Tabellen 9.4 und 9.12) kann aus der Aufkommens- und der Verwendungstabelle, jeweils zu Herstellungspreisen, abgeleitet werden, wofür diese Basistabellen in der Regel ebenfalls in symmetrische Tabellen umgeformt werden (siehe auch 9.09). Die Überleitung kann in drei Schritten geschehen:

a) Zuordnung der in der Aufkommenstabelle je Wirtschaftsbereich ausgewiesenen Nebentätigkeiten zu den Wirtschaftsbereichen, die diese Erzeugnisse in Haupttätigkeit herstellen;

b) Neuzuordnung der in den Spalten der Verwendungstabelle für Wirtschaftsbereiche dargestellten Vorleistungen und Primärinputs zu Inputs homogener Produktionsbereiche (siehe auch 2.144), wobei allerdings keine Spalten zusammengefaßt werden;

c) zeilenweise Zusammenfassung der neuen Verwendungstabelle, so daß die Gütergliederung der spaltenweisen Gliederung der homogenen Produktionsbereiche entspricht, falls mit rechteckigen Basistabellen übergeleitet wurde.

9.55. Die im ersten Schritt notwendige Umgruppierung der Nebentätigkeiten ist vergleichsweise einfach, da diese in der Aufkommenstabelle mit gleicher Anzahl von Gütergruppen und Wirtschaftsbereichen außerhalb der Hauptdiagonalen erscheinen. Die in Nebentätigkeit hergestellten Waren und Dienstleistungen werden dem Bereich zugeordnet, der diese Erzeugnisse in Haupttätigkeit (ausgewiesen in der Hauptdiagonalen der Aufkommenstabelle) herstellt, und nicht mehr in dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tatsächlich produziert wurden.

9.56. Der zweite Schritt ist wesentlich schwieriger, da die Basisdaten über die Inputs in der Regel für Wirtschaftsbereiche verfügbar sind und nicht für die Produktion einzelner Gütergruppen je Wirtschaftsbereich. Die für die Nebentätigkeiten verbrauchten Inputs an Vorleistungen, Arbeitsleistungen usw. müssen nun ebenfalls zu den Bereichen umgebucht werden, die typischerweise diese Erzeugnisse produzieren. Die Umgruppierung kann geschehen unter Verwendung

(1) zusätzlicher statistischer oder technischer Informationen,

(2) modellmäßiger Annahmen.

9.57. Zusätzliche statistische und technische Informationen sollen soweit wie möglich verwendet werden. So kann bekannt sein, welche Erzeugnisse für die Produktion bestimmter anderer Erzeugnisse erforderlich sind. Normalerweise sind derartige Kenntnisse nicht vollständig, so daß die Inputs meist mit vereinfachenden Hypothesen neu zugeordnet werden müssen.

Tabelle 9.12 - Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen (Güter/Güter-Tabelle)

>

ANFANG EINES SCHAUBILD>

Produktionsbereiche (CPA)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

Letzte Verwendung

a) b) c) d) e) f)

Ó (3)

(2) + (4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Gütergruppen

(CPA)

1

2

3

.

.

.

.

.

.

n

(1)

Vorleistungen der Produktionsbereiche nach Gütergruppen zu Herstellungspreisen

Letzte Verwendung zu Herstellungspreisen für:

Konsumausgaben:

a) private Haushalte

b) private Organisationen ohne Erwerbszweck

c) Staat

Bruttoinvestitionen:

d) Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen

e) Vorratsveränderungen

f) Exporte

Ó (1)

(2)

Vorleistungen der Gütergruppen

Letzte Verwendung nach Verwendungsarten

Gesamte Verwendung

Gütersteuern

Gütersubventionen (-)

(3)

Nettogütersteuern auf den Vorleistungen

Nettogütersteuern auf den Aggregaten der letzten Verwendung

Gesamte Nettogütersteuern

(2) + (3)

(4)

Vorleistungen zu Anschaffungspreisen

Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen

Gesamte letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen

Arbeitnehmerentgelt

Sonstige Nettoproduktionsabgaben

Abschreibungen

Betriebsüberschuß, netto

(5)

Komponenten der Bruttowertschöpfung der Gütergruppen

Ó (5)

(6)

Bruttowertschöpfung

(4) + (6)

(7)

Produktionswert nach Gütergruppen

Importe gleichartiger Güter

(8)

Importe nach Gütergruppen, cif

(7) + (8)

(9)

Aufkommen nach Gütergruppen

Nachrichtlich:

Anlageinvestitionen

Anlagevermögen

Arbeitseinsatz

(10)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9.58. Die zu den in Nebentätigkeit hergestellten Produktionswerten gehörenden Inputs können mit zwei unterschiedlichen Technologieannahmen umgruppiert werden:

a) Bei der Wirtschaftsbereichstechnologie wird unterstellt, daß alle in einem Wirtschaftsbereich (einer örtlichen fachlichen Einheit) hergestellten Erzeugnisse mit der gleichen Inputstruktur produziert werden.

b) Bei der Gütertechnologie wird dagegen unterstellt, daß gleiche Erzeugnisse, unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsbereich sie hergestellt werden, stets mit der gleichen Inputstruktur produziert werden.

Es ist nicht einfach, die richtige Technologieannahme zu treffen. Sie hängt von der in einem Land üblichen Wirtschaftsstruktur, dem Spezialisierungsgrad und den angewandten Technologien zur Herstellung gleicher Erzeugnisse ab. So könnte es durchaus sinnvoll sein, bei der Produktion von Gummischuhen von der Wirtschaftsbereichstechnologie auszugehen und nicht von der Technologie der Schuhproduktion allgemein.

Eine undifferenzierte Verwendung der Gütertechnologie kann zu unplausiblen Überleitungsergebnissen führen; es kann sogar zu negativen, also unmöglichen Inputkoeffizienten kommen. Das kann an Meßfehlern liegen. Es kann aber auch sein, daß die Gütergruppe des homogenen Produktionsbereichs noch sehr heterogen ist. Dann sollte das Überleitungsverfahren anhand ergänzender Informationen modifiziert werden, wobei in die Entscheidungen möglichst gute Sachkenntnisse eingehen sollten. Andererseits könnte auch von der Wirtschaftsbereichstechnologie ausgegangen werden. In der Praxis hat sich gezeigt, daß gemischte Technologieannahmen unter Verwendung ergänzender Informationen am besten geeignet sind, symmetrische Input-Output-Tabellen zu berechnen.

9.59. Die Technologieannahmen sind um so bedeutungsvoller, je mehr Nebentätigkeiten umzusetzen sind. Das hängt sowohl von der Wirtschaftsstruktur wie auch von der Tiefe der Gütergliederung ab. Mit dem Disaggregationsgrad steigt normalerweise auch der Anteil der Nebentätigkeiten.

9.60. Wenn die Überleitung mit rechteckigen Tabellen erfolgt (mehr Gütergruppen als Wirtschaftsbereiche), werden im dritten Schritt in der neuen Verwendungstabelle die Gütergruppen so zusammengefaßt, wie in den Spalten die Produktionsbereiche nach der Umsetzung der Nebentätigkeiten abgegrenzt sind. Ausgehend von Angaben für örtliche fachliche Einheiten erhält man so Angaben für homogene Produktionseinheiten.

9.61. Die symmetrischen Input-Output-Tabellen sind in gleicher Weise gegliedert wie die Aufkommens- und Verwendungstabellen, aus denen sie abgeleitet wurden. Allerdings sind die Darstellungseinheiten in den symmetrischen Input-Output-Tabellen homogene Produktionseinheiten, die zu Produktionsbereichen zusammengefaßt werden, und in den Basistabellen zu Wirtschaftsbereichen zusammengefaßte örtliche fachliche Einheiten.

9.62. Die symmetrische Input-Output-Tabelle des Gesamtaufkommens (Tabelle 9.12) sollte mindestens durch zwei Tabellen ergänzt werden:

a) die Importmatrix in Güter/Güter-Gliederung, die sich von der Importmatrix (Tabelle 9.10) dadurch unterscheidet, daß Tabelle 9.10 in den Spalten die importierten Vorleistungen von Wirtschaftsbereichen zeigt, während es sich nun um die importierten Vorleistungen rein gütermäßig abgegrenzter Produktionsbereiche handelt;

b) die symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion (Tabelle 9.13).

Die symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion dient vor allem der Input-Output-Analyse unter Verwendung kumulativer Koeffizienten, also der Leontief-Inversen. Die Leontief-Inverse wird berechnet, indem die Differenzmatrix aus der Einheitsmatrix und der Matrix der Inputkoeffizienten der Vorleistungen im Feld [1,1] der Tabelle 9.13 invertiert wird. Statt von der Tabelle der Inlandsproduktion zuzüglich der konkurrierenden Importe auszugehen, könnten die inversen Koeffizienten auch aus der Tabelle der Inlandsproduktion (siehe 9.51) abgeleitet werden, wobei zu unterstellen wäre, daß die konkurrierenden Importe in gleicher Weise produziert werden wie vergleichbare Erzeugnisse im Inland.

Tabelle 9.13 - Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion (Güter/Güter-Tabelle)

>

ANFANG EINES SCHAUBILD>

Produktionsbereiche (CPA)

1 2 3 . . . . . . n

Ó (1)

Letzte Verwendung

a) b) c) d) e) f)

Ó (3)

(2) + (4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Gütergruppen

(CPA)

1

2

3

.

.

.

.

.

.

n

(1)

Vorleistungen aus inländischer Produktion der Produktionsbereiche nach Gütergruppen zu Herstellungspreisen

Letzte Verwendung aus inländischer Produktion zu Herstellungspreisen für:

Konsumausgaben:

a) private Haushalte

b) private Organisationen ohne Erwerbszweck

c) Staat

Bruttoinvestitionen:

d) Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen

e) Vorratsveränderungen

f) Exporte

Ó (1)

(2)

Vorleistungen aus inländischer Produktion

Letzte Verwendung der Inlandsproduktion

Gesamte Inlandsproduktion

Verwendung der Importe

(3)

Importierte Vorleistungen

Letzte Verwendung von Importen

Gesamte Importe

Nettogütersteuern

(4)

Nettogütersteuern auf den Vorleistungen

Nettogütersteuern auf den Verwendungsarten der letzten Verwendung

Gesamte Nettogütersteuern

(2) + (3) + (4)

(5)

Vorleistungen zu Anschaffungspreisen

Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen

Gesamte Verwendung

Arbeitnehmerentgelt

Sonstige Nettoproduktionsabgaben

Abschreibungen

Betriebsüberschuß, netto

(6)

Komponenten der Bruttowertschöpfung der Produktionsbereiche

Ó 6

(7)

Bruttowertschöpfung der Produktionsbereiche

(5) + (7)

(8)

Produktionswert zu Herstellungspreisen

Nachrichtlich:

Anlageinvestitionen

Anlagevermögen

Arbeitseinsatz

(9)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

KAPITEL 10

PREIS- UND VOLUMENMESSUNG

10.01. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die Strom- und Bestandsgrößen in Geldeinheiten gemessen. Die Geldeinheit ist der gemeinsame Nenner, der zur Bewertung der in dem Kontensystem erfaßten, äußerst unterschiedlichen Transaktionen und zur Errechnung aussagefähiger Kontensalden verwendet wird.

Die Verwendung von Geldeinheiten bereitet Probleme, da die Preise weder stabil noch international vergleichbar sind. Ein Hauptanliegen der Wirtschaftsanalyse ist die Messung des volumenmäßigen (realen) Wirtschaftswachstums zwischen verschiedenen Zeiträumen. Daher muß die wertmäßige Änderung bestimmter Aggregate in eine Preiskomponente infolge Preisänderungen und eine verbleibende Volumenkomponente aufgeteilt werden.

Die Wirtschaftsanalyse befaßt sich aber auch mit räumlichen Vergleichen zwischen verschiedenen Volkswirtschaften. Im Mittelpunkt stehen dabei internationale Volumenvergleiche des Produktionsniveaus und der Einkommen sowie Vergleiche des Preisniveaus. Deshalb müssen die Unterschiede im Wert wirtschaftlicher Gesamtgrößen zwischen zwei Ländern bzw. Ländergruppen in eine Volumen- und eine Preiskomponente zerlegt werden.

10.02. Bei zeitlichen Vergleichen von Strom- und Bestandsgrößen ist eine korrekte Messung der Preisänderungen ebenso wichtig wie die Messung der Volumenänderungen, denn kurzfristig ist die Preisbeobachtung ebenso interessant wie die Messung des Volumens von Angebot und Nachfrage. Bei längerfristigen Untersuchungen des Wirtschaftswachstums muß auch den Verschiebungen der Preisrelationen von Waren und Dienstleistungen Rechnung getragen werden.

Es reicht aber nicht aus, die Preis- und Volumenänderungen wichtiger Aggregate zu erfassen, sondern es muß ein zusammenhängendes System von Indikatoren erstellt werden, das systematische und genaue Analysen von Inflation, Wirtschaftswachstum und Konjunkturschwankungen ermöglicht.

10.03. Bei räumlichen Vergleichen müssen die Volumen- und die Preiskomponenten volkswirtschaftlicher Gesamtgrößen korrekt gemessen werden. Bei räumlichen Vergleichen können die Ergebnisse nach der Laspeyres-Formel von denen nach der Paasche-Formel abweichen, so daß hierfür der Fisher-Formel der Vorzug gegeben werden sollte.

10.04. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen liefern einen geeigneten Rahmen für ein System von Volumen- und Preisindizes und sichern die Konsistenz der statistischen Daten.

Die Vorteile eines Gesamtrechnungsansatzes können wie folgt zusammengefaßt werden:

a) Konzeptionell erfordert das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen die Verwendung einheitlicher Konzepte zur Erfassung der Preise und Mengeneinheiten der dargestellten Güterströme. In diesem System ist es beispielsweise unerläßlich, daß je Gütergruppe die Preis- und Volumenkonzepte auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite übereinstimmen.

b) Im statistischen Bereich gelten im Gesamtrechnungssystem feste Beziehungen bei der Darstellung der Tatbestände in jeweiligen und in konstanten Preisen, die normalerweise Abstimmungsbuchungen erfordern, um die Konsistenz der statistischen Daten über die Preise und Volumen zu gewährleisten.

c) Das integrierte System von Preis- und Volumenindizes bietet zusätzliche Kontrollmöglichkeiten. Beispielsweise können aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen in jeweiligen Preisen und den daraus abgeleiteten Tabellen in konstanten Preisen Angaben über implizite Preisindizes ermittelt werden, die zu Plausibilitätskontrollen der abgeleiteten Indizes genutzt werden und zu Korrekturen der Daten in konstanten Preisen und in einigen Fällen sogar der Werte in jeweiligen Preisen führen können.

d) Schließlich ist es im Gesamtrechnungssystem möglich, die Preis- und Volumenentwicklung bestimmter Kontensalden zu messen, wobei diese definitionsgemäß aus den anderen Kontenpositionen abgeleitet werden.

10.05. Trotz der Vorteile eines integrierten Systems, das - sowohl insgesamt als auch nach Wirtschaftsbereichen - auf abgestimmten Waren- und Dienstleistungstransaktionen basiert, genügen die so ermittelten Preis- und Volumenindizes nicht allen Anforderungen und können nicht alle Fragen zum Thema Preis- und Volumenänderungen beantworten. Buchungszwänge und die Wahl von Preis- und Volumenindexformeln sind zwar für die Entwicklung eines kohärenten Systems wesentlich, können sich aber auch manchmal als hinderlich erweisen. Es besteht auch Bedarf an Informationen über kürzere Zeiträume, z. B. Monate oder Quartale. In diesen Fällen können sich andere Arten von Preis- und Volumenindizes als zweckmäßig erweisen.

ANWENDUNGSBEREICH VON PREIS- UND VOLUMENINDIZES

10.06. Unter den in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nachgewiesenen Strömen in jeweiligen Preisen befinden sich einige - hauptsächlich Güter betreffende - Ströme, bei denen in ähnlicher Weise zwischen Preisänderungen und Volumenänderungen unterschieden wird wie auf mikroökonomischer Ebene. Für viele andere Ströme ist diese Unterscheidung weniger naheliegend.

Im ersten Fall umfassen die Ströme eine Gruppe von Einzeltransaktionen mit Waren und Dienstleistungen, deren jeweiliger Wert durch Multiplikation der Anzahl der Mengeneinheiten mit dem Preis je Mengeneinheit berechnet werden kann. Dabei werden lediglich Informationen darüber benötigt, in welche Einzeltransaktionen sich der jeweilige Strom untergliedert, um die durchschnittliche Preis- und Volumenänderung zu ermitteln.

Im zweiten Fall - es handelt sich hier um eine Reihe von Verteilungstransaktionen sowie um Transaktionen im Zusammenhang mit finanzieller Mittlertätigkeit und mit Kontensalden wie die Wertschöpfung - ist es schwierig oder sogar unmöglich, die jeweiligen Werte in Preis- und Volumenkomponenten zu zerlegen, so daß spezifische Lösungen gefunden werden müssen.

Außerdem ist auch die Messung der realen Kaufkraft einiger Gesamtgrößen, wie Arbeitnehmerentgelt, verfügbares Einkommen der Haushalte oder Nationaleinkommen erforderlich. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, daß sie mit einem Index der Preise der Waren und Dienstleistungen deflationiert werden, die mit ihnen gekauft werden könnten.

10.07. Es ist zu beachten, daß bei der realen Kaufkraftmessung die Zielsetzung und das Verfahren der Deflationierung völlig anders sind als bei den Güterströmen und den daraus abgeleiteten Salden. Für diese kann ein integriertes System von Preis- und Volumenindizes entwickelt werden, das unter anderem zur Messung des Wirtschaftswachstums zweckmäßig ist. Für die reale Kaufkraftmessung werden Preisindizes anderer Größen verwendet, die im übrigen je nach dem verfolgten Zweck verschieden gewählt werden können. Es handelt sich also lediglich um ein auf einer Vereinbarung basierendes Verfahren, das im Rahmen eines integrierten Systems von Preis- und Volumenindizes nicht generell angewandt werden kann.

SYSTEM DER PREIS- UND VOLUMENINDIZES

10.08. Die Aufgliederung der Wertänderungen in Preis- und Volumenkomponenten beschränkt sich auf die Transaktionen, die in den Güterkonten (0) und in den Produktionskonten (I) dargestellt werden. Sie erfolgt sowohl für die Daten in Wirtschaftsbereichsgliederung als auch für die gesamtwirtschaftlichen Daten. Kontensalden, wie die Wertschöpfung, können nicht direkt in Preis- und Volumenkomponenten zerlegt werden, sondern nur indirekt anhand der für ihre Berechnung herangezogenen Transaktionen.

Bei der Darstellung der Daten in einem Gesamtrechnungssystem müssen zwei Bedingungen erfuellt werden:

a) Das Güterkonto muß für jeweils zwei aufeinanderfolgende Jahre sowohl in jeweiligen als auch in konstanten Preisen ausgeglichen sein.

b) Jede gesamtwirtschaftliche Größe muß gleich der Summe der jeweiligen Größe nach Wirtschaftsbereichen sein.

Eine dritte Bedingung, die sich nicht aus dem Gesamtrechnungssystem selbst ergibt, sondern auf einer bewußten Entscheidung beruht, verlangt, daß jede Änderung des Wertes einer Transaktion entweder einer Preisänderung oder einer Volumenänderung oder einer Kombination aus beiden zugeordnet werden muß.

Sind diese drei Bedingungen erfuellt, so kann mit der Darstellung der Positionen im Güterkonto und in den Produktionskonten in konstanten Preisen ein integriertes System von Preis- und Volumenindizes gewonnen werden.

10.09. Im System der Preis- und Volumenindizes werden folgende Positionen berücksichtigt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PREIS- UND VOLUMENINDIZES SONSTIGER GESAMTGRÖSSEN

10.10. Neben den genannten Aggregaten können je nach Zielsetzung auch andere Gesamtgrößen in Preis- und Volumenkomponente zerlegt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Vorratsbestände am Anfang und am Ende eines Zeitraums müssen in konstanten Preisen berechnet werden, um die volumenmäßige Vorratsveränderung während des Zeitraums zu schätzen.

Die Berechnung des Bestandes der Anlagegüter in konstanten Preisen dient u. a. der Ermittlung von Kapitalkoeffizienten und der Berechnung der Abschreibungen in konstanten Preisen.

Angaben über das Arbeitnehmerentgelt in konstanten "Preisen" sind u. U. für Produktionsanalysen erforderlich bzw. in den Fällen, in denen der Produktionswert über die Kostenseite bestimmt wird.

10.11. Das Arbeitnehmerentgelt ist Teil des Einkommens. Um die reale Kaufkraft des Einkommens zu messen, kann dieses mit einem Index deflationiert werden, der die Preise der Güter repräsentiert, die von den Arbeitnehmern gekauft werden könnten. Der Realwert auch anderer Einkommensarten, wie das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte oder das Nationaleinkommen, kann auf diese Weise berechnet werden.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER PREIS- UND VOLUMENMESSUNG

DEFINITION VON PREISEN UND VOLUMEN MARKTBESTIMMTER GÜTER

10.12. Im System der Preis- und Volumenindizes wird von der Hypothese ausgegangen, daß der Wert (v) einer homogenen Ware oder Dienstleistung gleich dem Preis je Mengeneinheit (p), multipliziert mit der Zahl der Mengeneinheiten (q), ist, das heißt:

v ≡ p × q

10.13. Definition: Der Preis ist der Wert einer Einheit eines Gutes, wobei die Mengeneinheiten nicht nur im physischen Sinne, sondern auch im Hinblick auf eine Reihe anderer Merkmale gemäß 10.16 vollständig homogen sind. Um im wirtschaftlichen Sinne additiv zu sein, müssen die Mengeneinheiten identisch sein und denselben Stückpreis haben. Für jedes in den Konten ausgewiesene Aggregat von Waren- und Dienstleistungstransaktionen muß für die Preis- und Mengenmessung gelten:

Wertindex = Preisindex × Volumenindex

Dies bedeutet, daß jede Änderung des Wertes eines Stromes entweder einer Preisänderung oder einer Volumenänderung oder einer Kombination aus beiden zugeordnet werden muß.

10.14. Bei Warentransaktionen ist es meistens leicht, die einer Transaktion zugrunde liegende Mengeneinheit und damit den Preis je Einheit zu definieren. In einigen Fällen, z. B. bei Einzelfertigung von Anlagegütern, ist dies schwieriger, so daß spezifische Lösungen gefunden werden müssen.

Bei Dienstleistungstransaktionen ist es oft schwieriger, die Merkmale zu spezifizieren, die die Mengeneinheiten bestimmen, auch kann es hier unterschiedliche Auffassungen über die Kriterien geben. Das kann die Dienstleistungen wichtiger Wirtschaftsbereiche betreffen, wie die der Kreditinstitute, des Groß- und Einzelhandels oder Dienstleistungen für Unternehmen, für Bildung, Forschung und Entwicklung sowie für Gesundheit und Unterhaltung. Wegen der zunehmenden Bedeutung dieser Dienstleistungen ist es wichtig, akzeptable Lösungen der Mengenmessung zu finden, auch wenn sie nur vereinbarungsgemäß gelten.

QUALITÄTS- UND PREISUNTERSCHIEDE

10.15. Die physischen und sonstigen Bestimmungsmerkmale, die bei der Definition eines Gutes zu berücksichtigen sind, stellen wichtige qualitative Unterschiede dar, die aber häufig statistisch schwer faßbar sind.

Tatsächlich gibt es häufig bei gleichartigen Waren und Dienstleistungen unterschiedliche qualitative Ausprägungen mit jeweils anderen Preisen.

10.16. Qualitätsunterschiede beziehen sich auf verschiedene Faktoren:

a) physische Merkmale,

b) Ort der Bereitstellung,

c) Tages- oder Jahreszeiten der Bereitstellung,

d) Art und Ausstattung der Verkaufsräume und Qualität der Verkaufsleistungen.

Physisch gleiche Erzeugnisse gelten nicht als identisch, wenn sich andere Faktoren unterscheiden. Wertdifferenzen sind dann Volumen- und nicht Preisunterschiede.

Der Anschaffungspreis umschließt nicht nur den Wert der gekauften Ware, sondern auch den Wert der Dienstleistungen beim Verkauf oder der Bereitstellung der Ware. Sonst gleiche Waren, die zu unterschiedlichen Preisen unter unterschiedlichen Bedingungen verkauft werden, gelten als unterschiedliche Erzeugnisse. In den Aufkommens- und Verwendungstabellen zu Herstellungspreisen wird das besonders deutlich, da dort die Handels- und Transportleistungen, die die wichtigsten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren darstellen, getrennt ausgewiesen werden.

10.17. Wenn auf einem Markt gleichzeitig unterschiedliche Stückpreise existieren, kennzeichnet das - außer in den in 10.19 beschriebenen Fällen - Qualitätsunterschiede. Beispielsweise sind verschiedene Modelle eines Autotyps ebenso unterschiedliche Güter wie eine Eisenbahnfahrt erster oder zweiter Klasse.

Für die Preis- und Volumenmessungen sollte unabhängig von der Darstellungstiefe eine möglichst tief untergliederte Güterklassifikation verwendet werden, so daß die einzelnen Güter möglichst homogen sind.

10.18. Die Qualität ist auch bei zeitlichen Veränderungen wichtig. Wenn sich beispielsweise die qualitativen Merkmale eines Erzeugnisses im Zeitablauf ändern, so wird das als Volumen- und nicht als Preisänderung ausgewiesen. Gleiches gilt für eine Gütergesamtheit. Wenn sich deren Zusammensetzung qualitativ verbessert, so gilt das als Volumenerhöhung. Zur Volumenkomponente zählen auch Verschiebungen zwischen Märkten mit unterschiedlichen Preisniveaus, etwa zwischen dem Inlands- und Auslandsmarkt oder zwischen Märkten für Unternehmen bzw. für Konsumenten. Preisänderungen müssen sich also jeweils auf identische Erzeugnisse unter identischen Verkaufsbedingungen beziehen.

10.19. Definition: Preisdifferenzen infolge von Informationsdefiziten, von Preisdiskriminierung wegen eingeschränkter Wahlfreiheit oder infolge paralleler Märkte gelten nicht als qualitativ bedingt, sondern kennzeichnen unterschiedliche Preise für gleiche Güter.

10.20. Preisdifferenzen infolge eines Informationsdefizits liegen vor, wenn ein Käufer nicht die verschiedenen Preise kennt und so unbeabsichtigt einen höheren Preis zahlt. Gleiches gilt, wenn einzelne Käufer oder Verkäufer um den Preis handeln bzw. feilschen. Preisdifferenzen auf Märkten, auf denen normalerweise gehandelt wird, wie etwa auf einem Basar, werden dagegen den Verkaufsbedingungen und somit der Qualitätskomponente zugerechnet.

10.21. Preisdifferenzierung in der Form von Preisdiskriminierung liegt vor, wenn es dem Verkäufer gelingt, verschiedene Käufergruppen zu bilden, an die identische Erzeugnisse unter identischen Bedingungen zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Die Käufer haben in diesen Fällen keine bzw. nahezu keine Möglichkeit, zwischen den unterschiedlichen Preisen zu wählen. Wenn also infolge der Preisdiskriminierung für identische Erzeugnisse unter identischen Bedingungen auf klar abgegrenzten Märkten Preisdifferenzen existieren, so gilt das als Preis- und nicht als Volumenunterschied.

Wenn dagegen bei Preisdifferenzierung die Waren weiterverkauft werden, spricht das gegen Preisdiskriminierung. Die unterschiedlichen Preise erklären sich vielmehr aus Informationsmängeln bzw. aus Parallelmärkten.

Für bestimmte Dienstleistungen, wie z. B. bei Verkehrsleistungen, gelten für einzelne Personengruppen mit geringem Einkommen, wie Rentner oder Studenten, mitunter geringere Preise. Wenn die Verkehrsleistung jederzeit in Anspruch genommen werden kann, gilt das als Preisdiskriminierung. Wenn jedoch nur zu bestimmten Zeiten außerhalb der Spitzenzeiten verbilligt gereist werden kann, gilt das als qualitativ geringwertigere Verkehrsleistung.

10.22. Für Preisdifferenzierung auf Parallelmärkten gibt es verschiedene Gründe. So kann das Angebot zum geringen Preis mengenmäßig eingeschränkt sein, so daß zusätzliche Mengen nur zu höheren Preisen verfügbar sind, oder aus der Möglichkeit, auf bestimmten Märkten Steuern zu vermeiden, können sich Parallelmärkte bilden. Auch in diesen Fällen stellt die Preisdifferenz einen Preisunterschied und keinen Volumenunterschied dar.

10.23. Wenn unterschiedliche Preise infolge von Informationsmängeln, von Preisdiskriminierung oder von Parallelmärkten existieren, kann sich der Gesamtwert der Transaktionen ändern, wenn sich die Anteile der verschiedenen Preisgruppen ändern.

Wenn beispielsweise weniger Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, die zu einem tiefen Preis unter gleichen örtlichen und zeitlichen Umständen sowie unter gleichen Verkaufsbedingungen an eine bestimmte Abnehmergruppe abgegeben werden, so steigt der Durchschnittspreis. Dies ist der Preis- und nicht der Volumenkomponente zuzurechnen.

GRUNDSÄTZE FÜR NICHTMARKTBESTIMMTE DIENSTLEISTUNGEN

10.24. Das System von Preis- und Volumenindizes, das das gesamte Aufkommen und die gesamte Verwendung von Gütern umschließt, bereitet bei der Erfassung des Wertes der nichtmarktbestimmten Dienstleistungen besondere Schwierigkeiten. Anders als bei Marktdienstleistungen gibt es für diese keine Marktpreise, so daß ihr Wert in jeweiligen Preisen vereinbarungsgemäß als Summe der Produktionskosten ermittelt wird. Dazu zählen die Vorleistungen, das Arbeitnehmerentgelt, die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich der sonstigen Subventionen sowie die Abschreibungen.

10.25. In Ermangelung eines Marktpreises kann die Änderung der "Stückkosten" einer nichtmarktbestimmten Dienstleistung als Näherungswert der Preisänderung angesehen werden. Bei individualisierbaren nichtmarktbestimmten Dienstleistungen können grundsätzlich in Anspruch genommene Mengen gemessen werden, die dann mit den Stückkosten eines Basisjahres in Angaben zu konstanten Preisen umgerechnet werden können. Damit ist es auch möglich, Produktivitätsänderungen zu ermitteln. Für kollektive Dienstleistungen können im allgemeinen keine Mengeneinheiten definiert und folglich auch keine Stückkosten ermittelt werden. Falls für die Produktion kollektiver Dienstleistungen Produktivitätszuschläge gemacht werden, sollten die Datennutzer hierüber informiert werden.

10.26. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind die Produktion und die Verwendung nichtmarktbestimmter Dienstleistungen, ebenso wie die von marktbestimmten Dienstleistungen, grundsätzlich anhand der tatsächlichen Transaktionen zu messen und nicht etwa an den Veränderungen, die sie bei den Verwendern bewirkt haben. Die Wirkungen von Dienstleistungen hängen von vielen Faktoren ab. So kann etwa das Volumen von Unterrichtsleistungen nicht am Lernfortschritt oder das Volumen von Gesundheitsdienstleistungen nicht am Grad der Gesundung gemessen werden.

GRUNDSÄTZE FÜR DIE WERTSCHÖPFUNG UND DAS BRUTTOINLANDSPRODUKT

10.27. Die Wertschöpfung, der Kontensaldo des Produktionskontos, ist der einzige Saldo, der Teil des integrierten Systems von Preis- und Volumenindizes ist. Es muß jedoch auf die ganz spezifischen Merkmale dieses Postens und den Aussagewert der damit zusammenhängenden Volumen- und Preisindizes hingewiesen werden.

Anders als die Waren- und Dienstleistungsströme stellt die Wertschöpfung keine Transaktionskategorie dar. Sie kann deshalb auch nicht direkt in eine Preis- und in eine Volumenkomponente untergliedert werden.

10.28. Definition: Die Wertschöpfung zu konstanten Preisen wird definiert als die Differenz zwischen dem Produktionswert zu konstanten Preisen und den Vorleistungen zu konstanten Preisen. Es gilt:

VA = ÓP(0)Q(1) - Óp(0)q(1)

Dabei sind P und Q Preise und Mengen des Produktionswerts und p und q Vorleistungspreise und Vorleistungsmengen. Die theoretisch korrekte Methode zur Berechnung der Wertschöpfung in konstanten Preisen wird doppelte Deflationierung genannt, also die getrennte Deflationierung der beiden Ströme des Produktionskontos (Produktionswert und Vorleistungen) und die Bildung des Saldos dieser beiden umbewerteten Ströme.

10.29. Wenn die statistischen Daten unvollständig oder nicht ausreichend zuverlässig sind, muß ein einziger Indikator verwendet werden. So kann etwa eine verläßlich ermittelte Wertschöpfung zu jeweiligen Preisen alternativ zur doppelten Deflationierung mit dem Preisindex des Produktionswerts deflationiert werden. Implizit wird dabei unterstellt, daß sich die Vorleistungspreise im gleichen Maß ändern wie die Erzeugerpreise. Ein weiteres mögliches Verfahren ist die Fortschreibung der Wertschöpfung des Basisjahres mit einem Volumenindex für den Produktionswert. Dieser Volumenindex kann entweder direkt mit Hilfe von Mengendaten oder durch Deflationierung des jeweiligen Produktionswerts mit einem geeigneten Preisindex berechnet werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Volumenänderungen des Produktionswerts und der Vorleistungen gleich sind.

Für bestimmte marktbestimmte und nichtmarktbestimmte Dienstleistungsbereiche, wie das Kreditwesen, Unternehmensdienstleistungen, Bildung oder Verteidigung, ist es meist nicht möglich, die Preis- und Volumenänderung befriedigend zu messen. Dann kann die Veränderung der Wertschöpfung in konstanten Preisen anhand des Arbeitsentgelts in konstanten Lohnsätzen und der Abschreibungen in konstanten Preisen geschätzt werden. Derartige Hilfslösungen müssen die Gesamtrechner selbst dann akzeptieren, wenn es unwahrscheinlich ist, daß die Arbeitsproduktivität kurz- oder langfristig konstant bleibt.

10.30. Es liegt somit im Wesen der Preis- und Volumenindizes für die Wertschöpfung, daß sie sich von den entsprechenden Indizes für die Waren- und Dienstleistungsströme unterscheiden.

Dasselbe gilt für Preis- und Volumenindizes von Gesamtsalden, wie dem Bruttoinlandsprodukt. Letzteres entspricht der Summe aller Wertschöpfungen abzüglich der unterstellten Bankgebühren - d. h. der Summe der Kontensalden - plus den Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen. Von der Ausgabenseite betrachtet ist das Bruttoinlandsprodukt gleich dem Saldo zwischen der gesamten letzten Verwendung und den Importen.

PROBLEME BEI DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE

10.31. Um die Grundsätze der Preis- und Volumenmessung auf die einzelnen Ströme im System anwenden zu können, müssen für viele schwierige Fälle Sonderlösungen akzeptiert werden.

ALLGEMEINE ANWENDUNG

10.32. Wann immer Zeitreihen mit Wertangaben in Preis- und Volumenänderungen aufgeteilt werden müssen, sind die genannten Faktoren, die die Preisunterschiede erklären, zu beachten. Selbst in der feinsten Unterteilung geben Mengendaten die Volumenänderung nur unvollständig wieder, da viele Qualitätsfaktoren nicht abgebildet werden. So unterschätzt eine unveränderte Zahl von Mengeneinheiten das Volumen, wenn der Anteil der qualitativ besseren Einheiten zugenommen hat. Die sich dadurch ergebende Steigerung der Durchschnittsqualität zählt zur Volumenkomponente. Generell gilt, daß die Volumenänderung von Waren und Dienstleistungen am besten durch Deflationierung mit Preisindizes ermittelt werden kann. Da sich die Qualitätsänderungen in den Wertangaben niederschlagen, gibt die Division mit einem passenden Preisindex, der keine Qualitätsänderungen umfaßt, die Volumenänderung korrekt wieder.

10.33. Die Deflationierung mit Preisindizes dürfte in der Praxis nicht immer die beste Lösung sein, so daß auch andere Methoden gewählt werden müssen. Wenn die Wertangaben durch Multiplikation von Preis- und Mengendaten ermittelt wurden, kann man durch Verwendung von Preisen des Basisjahres zu Angaben in konstanten Preisen gelangen. Wenn die Wertangaben unzuverlässig oder keine passenden Preisindizes verfügbar sind, können Schätzungen auf der Grundlage von Mengenindikatoren vorgenommen werden. Dabei sollten sich die Mengen auf möglichst homogene Güter beziehen. Ist keine der oben beschriebenen Methoden anwendbar, so muß der Produktionswert in konstanten Preisen anhand von Inputdaten in konstanten Preisen geschätzt werden.

10.34. Bei den nichtmarktbestimmten Dienstleistungen ist eine Deflationierung mit Preisindizes nicht möglich, so daß andere Lösungen angewandt werden müssen, wie noch erörtert wird (siehe 10.41 bis 10.46).

ANWENDUNG AUF SPEZIFISCHE STRÖME

Waren und marktbestimmte Dienstleistungen

10.35. Von allen Strömen in der Volkswirtschaft kann die Änderung des Wertes von Waren und marktbestimmten Dienstleistungen am leichtesten in Preis- und Volumenänderungen untergliedert werden. Allerdings ist auch hier zu unterscheiden zwischen

a) Markttransaktionen zu einem bestimmten Preis;

b) Produktion für die eigene letzte Verwendung, wie der Eigenverbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Eigennutzung von Wohnungen;

c) Strömen, die als Saldo zwischen Waren- und Dienstleistungstransaktionen gemessen werden (z. B. Handelsspannen);

d) Strömen, die als Differenz zwischen Verteilungstransaktionen und/oder finanziellen Transaktionen ermittelt werden, wie Bankdienstleistungen gegen unterstellte Gebühren oder Versicherungsdienstleistungen.

10.36. Markttransaktionen (Kategorie a)) kommen am häufigsten vor und stellen den Normalfall dar. Ihre Wertänderung kann definitionsgemäß stets in Volumen- und Preisänderungen aufgegliedert werden. Die Deflationierung mit Preisindizes ist immer dann anwendbar, wenn die Waren und Dienstleistungen von einem Jahr zum nächsten voll oder annähernd vergleichbar sind.

10.37. Für die selbst produzierten und verwendeten Waren und Dienstleistungen (Kategorie b)) gibt es keine Transaktionspreise, da es sich hier um unterstellte Transaktionen handelt. Dazu zählen beispielsweise der Eigenverbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse, selbsterstellte Anlagen oder die Eigennutzung von Wohnungen. Normalerweise werden diese Waren und Dienstleistungen mit vergleichbaren Marktpreisen bewertet, so daß auch die Deflationierung mit Marktpreisindizes möglich ist. Selbsterstellte Bauten werden häufig von der Kostenseite bewertet, was beim Deflator berücksichtigt werden sollte.

10.38. Die in Kategorie c) ausgewiesenen Handelsspannen werden in jeweiligen Preisen als Differenz zwischen zwei Güterströmen, nämlich dem Einzel- oder Großhandelsverkaufswert (Handelsumsatz) und dem Einstandswert der Handelsware (zum Zeitpunkt des Verkaufs) berechnet. Die Handelsspanne in konstanten Preisen kann entweder ebenfalls als Differenz zwischen dem Verkaufswert in Preisen des Basisjahres und dem Einstandswert in Preisen des Basisjahres berechnet werden oder aber durch Extrapolation der Handelsspanne im Basisjahr mit dem Handelsverkaufswert in konstanten Preisen oder mit dem Einstandswert der Handelsware in konstanten Preisen. Bei der zweiten Alternative sollte aber berücksichtigt werden, daß die Handelsspanne je Erzeugnisgruppe bzw. je Käufergruppe sehr unterschiedlich sein kann. Hierfür können die Aufkommens- und Verwendungstabellen genutzt werden.

10.39. Zur Kategorie c) gehören auch die Dienstleistungen von Reisebüros, deren Wert anhand der Gebühren und Provisionen bzw. als Differenz zwischen dem dem Kunden für die Reise in Rechnung gestellten Preis und dem vom Reiseveranstalter dem Reisebüro verrechneten Preis berechnet wird. Auch in letzterem Fall kann die Vermittlungsdienstleistung des Reisebüros in konstanten Preisen als Differenz zwischen den beiden Güterströmen in Preisen des Basisjahres ermittelt werden. Andererseits kann die Dienstleistung auch je vermittelter Reise definiert werden, so daß anhand der Änderung des Reisevolumens die Vermittlungsdienstleistung in konstanten Preisen bestimmt werden kann.

10.40. Zur Kategorie d) gehören Bank- und Versicherungsdienstleistungen. Zu den Bankdienstleistungen zählt die finanzielle Mittlertätigkeit der Banken und anderer Kreditinstitute, die darin besteht, daß Kredite an Unternehmen oder Haushalte vergeben und passende Sparmöglichkeiten angeboten werden. Dazu zählen aber auch das Aufbewahren von Geld und Wertgegenständen in Safes, der Devisenumtausch, das Einlösen von Schecks, Bereitstellung von Wirtschaftsinformationen, die Abwicklung von Börsengeschäften und die Anlageberatung. In einigen Fällen sind die Dienstleistungen klar faßbar und werden gegen Gebühren erbracht, wie bei der Miete von Safes oder der Emission von Wertpapieren. Dann ist eine gesonderte Erfassung der Transaktionen sowie ihrer Preis- und Volumenkomponente möglich. Dagegen entziehen sich die gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen ebenso wie die Versicherungsdienstleistungen einer direkten Erfassung, so daß deren Preis- und Volumenänderungen nur vereinbarungsgemäß mit groben Hilfslösungen gemessen werden können.

Nichtmarktbestimmte Dienstleistungen

10.41. Die vom Staat und den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erbrachten nichtmarktbestimmten Dienstleistungen sind vielgestaltig und für die Gesellschaft notwendig und nützlich. Unterschieden wird zwischen

a) individuell zurechenbaren Dienstleistungen, deren Verbraucher oder Nutznießer individuell identifizierbar sind. Die Entscheidung zum Verbrauch dieser Dienstleistungen geht vom Betroffenen aus;

b) kollektiven Dienstleistungen, die von der gesamten Bevölkerung gemeinsam verbraucht werden.

10.42. Die individualisierbaren Dienstleistungen können Einzelpersonen (z. B. Gesundheitsdienstleistungen) oder Personengruppen (z. B. Unterrichtsdienstleistungen) zugute kommen. Ihrem Wesen nach können diese Dienstleistungen markt- oder nichtmarktbestimmt angeboten werden, so daß die Abnehmer häufig zwischen entgeltlichen Leistungen von Marktproduzenten oder unentgeltlichen (oder gegen geringe Gebühren) Leistungen von Nichtmarktproduzenten des Staates oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck wählen können.

Die Dienstleistungen von Marktproduzenten in jeweiligen Preisen sollten mit Preisindizes deflationiert werden, so daß sich Änderungen in der Zusammensetzung der Dienstleistungen mit jeweils unterschiedlichen Preisen in der Volumenkomponente niederschlagen. Bei individualisierbaren nichtmarktbestimmten Dienstleistungen kann die reale Entwicklung mit Mengenindikatoren geschätzt werden. Das können im Bildungsbereich die Zahl der Stunden sein, in denen die Schüler in Klassen oder einzeln unterrichtet werden. Im nichtmarktbestimmten Gesundheitswesen könnten die Behandlungen in Krankenhäusern und die Arzt- und Krankenschwesterbesuche als Mengenindikator dienen. Allerdings können sich die je Schüler oder Patienten erbrachten Leistungen qualitativ unterscheiden. Daher sollten die Mengenindikatoren möglichst tief untergliedert werden, so daß den Berechnungen weitgehend homogene Leistungen zugrunde liegen. Nur so können Verschiebungen in der qualitativen Zusammensetzung der Dienstleistungen im Volumen erfaßt werden.

Bei individualisierbaren Dienstleistungen sollte das Volumen von Aufkommen und Verwendung prinzipiell aus der Sicht der Verwender der Dienstleistungen gemessen werden, um zu vermeiden, daß für marktbestimmte Dienstleistungen andere Kriterien verwendet werden als für gleichartige nichtmarktbestimmte Dienstleistungen. Dabei sind die Qualitätsänderungen sowohl bei marktbestimmten wie auch bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen der Volumenänderung zuzurechnen.

10.43. Die kollektiven Dienstleistungen werden vom Staat zugunsten der Allgemeinheit erbracht. Sie umfassen ein breites Spektrum von Tätigkeiten, wie die allgemeine Verwaltung, nationale Verteidigung, Außenbeziehungen, Justiz und Polizei, Städteplanung, den Umweltschutz oder die Wirtschaftspolitik. Da diese Dienstleistungen kollektiv, indirekt und kontinuierlich verbraucht werden, kann das Volumen nicht anhand der Inanspruchnahme gemessen werden.

10.44. Wenn für individualisierbare nichtmarktbestimmte Dienstleistungen keine zuverlässigen Mengenindikatoren verfügbar sind, muß die Volumenmessung in gleicher Weise bestimmt werden wie bei den kollektiven Dienstleistungen, nämlich über die Kostenseite in konstanten Preisen. Folgende Kosten müssen in den Preisen des Basisjahres dargestellt werden:

a) Vorleistungen,

b) Arbeitnehmerentgelt,

c) sonstige Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen,

d) Abschreibungen.

Die Messung des Produktionswerts über die Kostenseite hat den Nachteil, daß die Produktivitätsänderung nicht gemessen werden kann.

10.45. Die Berechnung von Vorleistungen in konstanten Preisen bereitet prinzipiell keine Probleme, da die Vorleistungen Waren und marktbestimmte Dienstleistungen umfassen. Möglich ist die Deflationierung jeweiliger Werte mit einem Vorleistungspreisindex oder die Bewertung von Mengen mit Preisen des Basisjahres.

10.46. Auf die Berechnung des Arbeitnehmerentgelts und der Abschreibungen in konstanten Preisen wird noch eingegangen (siehe 10.53 und 10.54). Sonstige Produktionsabgaben beziehen sich häufig auf Volumenindikatoren wie das Beschäftigungsvolumen oder die Zahl der Kraftfahrzeuge.

Gütersteuern und Gütersubventionen

10.47. Obwohl sich das System der Preis- und Volumenmessung primär auf Gütertransaktionen bezieht, können auch einige andere Transaktionsarten in eine Preis- und Volumenkomponente aufgeteilt werden. Dazu zählen insbesondere die Gütersteuern und Gütersubventionen, die sich direkt auf den Wert oder die Menge von Waren oder Dienstleistungen beziehen und Bestandteil bestimmter Transaktionen werden. In den Aufkommens- und Verwendungstabellen werden diese Beträge ausgewiesen. Wie noch erläutert wird, können diese im Güterkonto ausgewiesenen Steuern und Subventionen, nämlich die

a) sonstigen Gütersteuern und Importabgaben (D.214 und D.212),

b) Gütersubventionen (D.31),

c) Mehrwertsteuer (D.211),

durchaus in eine Preis- und Volumenkomponente aufgeteilt werden.

10.48. Am einfachsten ist es, wenn die Steuer als fester Betrag je Mengeneinheit des besteuerten Gutes erhoben wird. Dann hängt die Steuerzahlung ab von

a) der Menge des besteuerten Gutes,

b) dem Steuerbetrag je Einheit des besteuerten Gutes (Steuermeßbetrag).

Hier bereitet die Aufteilung in die beiden Komponenten keinerlei Probleme. Die Volumenkomponente wird durch die Mengenänderungen des besteuerten Gutes bestimmt. Die Preiskomponente entspricht der Veränderung des Steuermeßbetrags.

10.49. Häufiger wird die Steuer als Prozentsatz des Wertes eines Gutes erhoben. Dann hängt die Steuerzahlung ab von

a) der Menge des besteuerten Gutes,

b) dem Preis des besteuerten Gutes,

c) dem Steuersatz.

Die Preiskomponente der Steuer ergibt sich aus dem Steuersatz und dem Preis des Gutes. Der zu zahlende Steuerbetrag kann in eine Volumenkomponente entsprechend der mengenmäßigen Änderung des besteuerten Gutes und eine Preiskomponente aufgeteilt werden, die die Preis- und die Steuersatzänderung (b × c) umfaßt.

10.50. Das Volumen der sonstigen Gütersteuern (D.214) und der Importabgaben (D.212) wird ermittelt, indem entweder der Steuermeßbetrag des Basisjahres an die Menge der produzierten bzw. importierten besteuerten Güter gelegt wird oder indem der Steuersatz des Basisjahres an den Wert der besteuerten Güter (aus inländischer Produktion oder aus dem Import) in Preisen des Basisjahres gelegt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Besteuerung von der Art der Verwendung der Güter abhängen kann, die aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen hervorgeht.

10.51. Entsprechend wird das Volumen der Gütersubventionen (D.31) bestimmt, indem der Subventionsmeßbetrag des Basisjahres auf die Menge der subventionierten Güter aus der Inlandsproduktion oder Einfuhr angelegt wird oder indem der Wert der subventionierten Güter in Preisen des Basisjahres mit dem Subventionssatz des Basisjahres multipliziert wird. Auch hier ist erforderlichenfalls der Verwendung der Güter Rechnung zu tragen.

10.52. Die auf den Gütern lastende Mehrwertsteuer (D.211) der Volkswirtschaft und der verwendenden Bereiche ist eine Differenzgröße und umfaßt nur die nichtabziehbare Umsatzsteuer. Sie ergibt sich aus der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer abzüglich der abziehbaren Mehrwertsteuer. Sie ist gleich der von den Käufern bezahlten Mehrwertsteuer, d. h. dem Anteil der Mehrwertsteuer, der nicht als Vorsteuer von der Mehrwertsteuerschuld der Käufer abziehbar ist.

Die nichtabziehbare Mehrwertsteuer in konstanten Preisen kann berechnet werden, indem der Steuersatz des Basisjahres an die besteuerten Güter in Preisen des Basisjahres gelegt wird. Steuersatzänderungen gehen damit in die Preis- und nicht in die Volumenkomponente der Steuer ein.

Der Anteil der abziehbaren bzw. nichtabziehbaren Mehrwertsteuer an der berechneten Mehrwertsteuer kann sich ändern, weil

a) durch gesetzliche Regelungen die Abzugsfähigkeit mit oder ohne Rückwirkung geändert wird;

b) sich die Verwendung der besteuerten Güter ändert, so daß sich der Anteil der abziehbaren (nichtabziehbaren) Mehrwertsteuer ändert.

Rechtliche Änderungen in der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer schlagen sich in der Preiskomponente nieder.

Auswirkungen aus Verwendungsänderungen der besteuerten Güter werden dagegen der Volumenkomponente der Mehrwertsteuer zugerechnet.

Abschreibungen

10.53. Die Abschreibungen in konstanten Preisen können relativ einfach berechnet werden, wenn ausreichende Informationen über die Zusammensetzung des Anlagevermögens verfügbar sind. Nach der in den meisten Ländern verwendeten Kumulationsmethode (perpetual inventory method) werden die Abschreibungen in jeweiligen Preisen aus Angaben über das Anlagevermögen in konstanten Preisen ermittelt. Um vom Anlagevermögen zu historischen Anschaffungspreisen zu Angaben in laufenden Wiederbeschaffungspreisen zu gelangen, müssen die Zugänge zum Anlagevermögen der zurückliegenden Jahre einheitlich in den Preisen eines Basisjahres bewertet werden. Die sich dabei ergebenden Preisindizes können zur Berechnung der Abschreibungen in konstanten und in jeweiligen Preisen genutzt werden.

Wenn die Kumulationsmethode nicht angewendet wird, müssen die Abschreibungen zu Anschaffungspreisen mit Preisindizes der Anlageinvestitionen deflationiert werden, wobei allerdings die altersmäßige Zusammensetzung des Anlagevermögens zu beachten ist.

Arbeitnehmerentgelt

10.54. Als Mengeneinheit des Arbeitseinsatzes kann die geleistete Arbeitsstunde dienen, wobei die Art und die Qualität der Arbeit zu berücksichtigen sind. Wie auch bei den Gütern muß die qualitative Abstufung der Arbeit berücksichtigt und für jede Art die mengenmäßige Veränderung berechnet werden. Der Preis jeder Arbeitsart wird durch das Arbeitnehmerentgelt je Stunde gebildet, das sich natürlich nach den Arbeitsarten unterscheiden kann. Das Volumen der geleisteten Arbeit kann als gewichteter Durchschnitt der Meßziffern der einzelnen Arbeitsarten berechnet werden, wobei das Arbeitsentgelt je Stunde des Vorjahres oder eines festen Basisjahres als Gewichtung verwendet wird. Alternativ kann ein Verdienstindex berechnet werden, der die gewichtete Veränderung der Arbeitnehmerentgelte je Stunde und Arbeitsart mißt. Wenn ein Laspeyres-Volumenindex durch Deflationierung des jeweiligen Arbeitnehmerentgelts berechnet wird, sollte der Verdienstindex nach der Paasche-Formel berechnet werden.

10.55. Zur Messung der realen Kaufkraftänderung des Arbeitnehmerentgelts sollte ein Preisindex dienen, der die Verwendung der Einkommen spiegelt. Meist wird hierfür der implizite Preisindex des Individualkonsums oder ein Verbraucherpreisindex benutzt.

Anlagevermögen und Vorräte

10.56. Auch das Anlagevermögen und die Vorratsbestände müssen in konstanten Preisen berechnet werden. Das Anlagevermögen in konstanten Preisen wird u. a. für Produktivitätsanalysen benötigt. Es ergibt sich automatisch nach der Kumulationsmethode. Andernfalls müssen Angaben über den Wert des Anlagevermögens von den Produzenten mit Preisindizes der Anlageinvestition deflationiert werden, wobei allerdings die altersmäßige Zusammensetzung des Anlagevermögens zu beachten ist.

Die Vorratsveränderungen ergeben sich aus den Zugängen abzüglich der Abgänge und sonstiger Verluste an Vorratsgütern während des Zeitraums. Angaben in konstanten Preisen können durch Deflationierung dieser Komponenten ermittelt werden. Wenn die mengen- und preismäßigen Veränderungen der Vorräte verhältnismäßig stetig sind, kann die Vorratsveränderung berechnet werden, indem die volumenmäßige Änderung der Vorratsbestände mit den Jahresdurchschnittspreisen des Berichts- bzw. des Basisjahres multipliziert wird. Als weitere Möglichkeit und für Plausibilitätsprüfungen können die Vorratsveränderungen auch als Differenz zwischen dem Vorratsbestand am Ende und am Anfang der Periode berechnet werden. Dazu muß der Wert der Vorräte und der Wertkorrekturen laut Unternehmensbuchhaltung umbewertet werden, und zwar in Jahresdurchschnittspreise des Berichts- oder des Basisjahres. Zu Durchschnittspreisen des Berichtsjahres ergeben sich die Vorratsveränderungen in jeweiligen Preisen und in Preisen des Basisjahres die Vorratsveränderungen in konstanten Preisen.

Realeinkommen der Volkswirtschaft

10.57. Da Einkommen nicht in eine Preis- und eine Mengenkomponente aufgeteilt werden können, können diese Komponenten nicht in der gleichen Weise gemessen werden wie die vorstehend erörterten Transaktionen. Der Realwert des Einkommens kann nur anhand eines Güterkorbes gemessen werden, für den das Einkommen normalerweise ausgegeben wird. Der Preisindex dieses Korbes kann zur Deflationierung des jeweiligen Einkommens verwendet werden. Die Wahl ist insofern willkürlich, als Einkommen meist nicht vollständig in der Periode ausgegeben werden. Teile werden gespart, um später für Käufe ausgegeben zu werden. Andererseits ist es möglich, daß Käufe in der Periode aus früher erzielten Einkommen, also auch Ersparnissen, finanziert werden.

10.58. Das Bruttoinlandsprodukt in konstanten Preisen mißt das Volumen der gesamten Produktion in der Volkswirtschaft nach Abzug der Vorleistungen. Das Realeinkommen der Volkswirtschaft wird nicht nur durch dieses Produktionsvolumen bestimmt, sondern auch durch das Preisverhältnis, mit dem importierte Güter getauscht werden können. Wenn sich die Terms of Trade (also die Relation der Exportpreise zu den Importpreisen) verbessern, muß weniger exportiert werden, um die gleiche Gütermenge zu importieren, so daß bei gleichem Produktionsvolumen zusätzliche Güter konsumiert oder investiert werden können.

10.59. Der Realwert des Bruttoinlandsprodukts ergibt sich durch Hinzurechnung des Terms-of-Trade-Effekts (T) zum Bruttoinlandsprodukt in konstanten Preisen. Dieser Effekt kann positiv oder negativ sein.

T = >NUM>X - M

>DEN>P

- [

>NUM>X

>DEN>Px

- >NUM>M

>DEN>Pm

]

Das ist der Außenbeitrag (X - M) in jeweiligen Preisen, deflationiert mit einem Preisindex P, abzüglich dem Außenbeitrag in konstanten Preisen, also den Exporten (X), deflationiert mit dem Exportpreisindex (Px), abzüglich den Importen (M), deflationiert mit dem Importpreisindex (Pm). Die Wahl eines angemessenen Preisindex P sollte den nationalen statistischen Ämtern überlassen bleiben, um den speziellen Gegebenheiten in dem jeweiligen Land Rechnung zu tragen. Wenn es nicht klar ist, welcher Deflator verwendet werden soll, ist der Mittelwert aus dem Export- und dem Importpreisindex eine akzeptable Alternative.

10.60. Für die Realeinkommensaggregate gilt folgende Beziehung:

Bruttoinlandsprodukt in konstanten Preisen

+ Terms-of-Trade-Effekt

= Realwert des Bruttoinlandsprodukts

+ Realwert der Primäreinkommen aus der übrigen Welt

- Realwert der Primäreinkommen an die übrige Welt

= Realwert des Bruttonationaleinkommens

+ Realwert der laufenden Transfers aus der übrigen Welt

- Realwert der laufenden Transfers an die übrige Welt

= Realwert des verfügbaren Einkommens, brutto,

- Abschreibungen in konstanten Preisen

= Realwert des verfügbaren Einkommens

Der Realwert der grenzüberschreitenden Primäreinkommen und Transfers sollte mit dem Preisindex der letzten inländischen Verwendung von Gütern berechnet werden. Der Realwert des verfügbaren Einkommens ergibt sich durch Abzug der Abschreibungen in konstanten Preisen vom Bruttowert.

INDEXFORMELN UND BASISJAHR

10.61. Im System der Preis- und Volumenindizes müssen passende Indextypen ausgewählt werden.

10.62. Die jährliche Volumenänderung kann vorzugsweise mit einem Fisher-Volumenindex gemessen werden, also mit dem geometrischen Mittel aus dem Laspeyres- und dem Paasche-Index. Die langfristige Volumenänderung sollte durch Verkettung der jährlichen Volumenänderungen ermittelt werden.

10.63. Die jährliche Preisänderung kann vorzugsweise mit einem Fisher-Preisindex gemessen werden und die langfristige Preisänderung durch Verkettung der jährlichen Preisänderungen.

10.64. Kettenindizes mit einer Volumenmessung nach Laspeyres und einer Preismessung nach Paasche sind akzeptable Alternativen zu Fisher-Indizes.

10.65. Die bevorzugte Volumen- und Preismessung mit Kettenindizes hat jedoch den Nachteil, daß die Ergebnisse additiv nicht konsistent sind. Aggregate sind die Summe ihrer Bestandteile. Additivität verlangt, daß diese Beziehung auch dann erhalten bleibt, wenn sowohl der Wert des Aggregats als auch die Werte seiner Bestandteile im Basisjahr mit Volumenindizes fortgeschrieben werden.

10.66. Aus diesem Grund wird empfohlen, die detaillierten Angaben in konstanten Preisen zu berechnen, nämlich durch Bewertung der Mengen im Berichtsjahr mit den Preisen im Basisjahr, und zusätzlich die Hauptaggregate mit Hilfe von Kettenindizes.

Konsistente Daten ergeben sich im System der Preis- und Volumenindizes, wenn die Angaben in konstanten Preisen möglichst tief untergliedert berechnet werden. Dafür bilden die Aufkommens- und Verwendungstabellen den zentralen konzeptionellen und statistischen Rahmen. Ergänzende Tabellen liefern zusätzliche Angaben.

Die Reihen in konstanten Preisen müssen allerdings von Zeit zu Zeit umbasiert werden. Für das ESVG gilt, daß ab 1995 alle fünf Jahre das Basisjahr gewechselt wird. Beim Wechsel des Basisjahres sollten die Zeitreihen verkettet und nicht rückwärts in voller Tiefe neu berechnet werden. Allerdings geht mit der Verkettung die Additivität der Ergebnisse verloren.

10.67. Wenn die Ergebnisse infolge der Verkettung nicht mehr additiv sind, sollte das den Datennutzern erläutert werden.

Durch die Veröffentlichung nichtadditiver Ergebnisse in "konstanten Preisen" wird den Nutzern das Ausmaß des Umbasierungsproblems veranschaulicht.

Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zweckmäßig erscheinen, die Diskrepanzen zu beseitigen, um die volle Konsistenz der Daten zu erhalten.

RÄUMLICHER PREIS- UND VOLUMENVERGLEICH

10.68. Beim räumlichen Preis- und Volumenvergleich muß das Problem der unterschiedlichen Währungen gelöst werden. Da Wechselkurse sich häufig ändern und die Kaufkraftunterschiede nicht richtig widerspiegeln, muß eine Methode angewandt werden, die der des zeitlichen Vergleichs innerhalb eines Landes entspricht. Die Preis- und Volumenindizes zwischen zwei Ländern können mit den gleichen Indexformeln berechnet werden, die auch zur Messung der Veränderungen zwischen zwei Zeiträumen verwendet werden. Dabei können die Indizes mit den Gewichten des Landes A oder des Landes B berechnet werden. Aus der Sicht des Landes A bilden die Gewichte von A einen Laspeyres-Index und die Gewichte von B einen Paasche-Index.

10.69. Bei wirtschaftlich sehr unterschiedlichen Ländern können die beiden Indizes stark differierende Ergebnisse liefern, so daß die Ergebnisse von der Indexwahl abhängen. Daher empfiehlt das ESVG für den bilateralen Ländervergleich eine durchschnittliche Gewichtung nach der Fisher-Formel.

10.70. Wenn sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten stark unterscheiden, sind Mengenvergleiche naturgemäß schwierig und daher die Deflationierung von Wertangaben mit Preisindizes die bessere Alternative. Das gilt für räumliche Vergleiche noch mehr als für zeitliche Vergleiche. Mit Hilfe sorgfältiger Produktbeschreibungen können die Preisrelationen aus dem preisstatistischen Material der einzelnen Länder berechnet werden. Die aus nationalen Währungen ermittelten Preisrelationen führen zum Konzept der Kaufkraftparitäten (KKP). Die Kaufkraftparität der Länder A und B gibt an, wieviel Währungseinheiten des Landes B benötigt werden, um im Land B die Menge eines bestimmten Erzeugnisses zu kaufen, die im Land A mit einer Währungseinheit des Landes A gekauft werden kann. Kaufkraftparitäten für Gütergruppen und für weitere Aggregationsebenen bis hin zum Bruttoinlandsprodukt ergeben sich aus den Paritäten einzelner Erzeugnisse durch Gewichtung mit den Ausgabenanteilen. Der Preisniveauindex zwischen zwei Ländern ergibt sich, indem die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs der beiden Länder dividiert wird.

10.71. Bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen bereiten internationale Vergleiche die gleichen Probleme wie zeitliche Vergleiche. Der Produktionswert wird als Summe der Produktionskosten bestimmt. Die Kaufkraftparitäten werden zur Zeit anhand von Preisrelationen wichtiger Kostenarten gemessen. Diese Methode des Volumenvergleichs nichtmarktbestimmter Dienstleistungen auf der Grundlage der Kosten läßt Produktivitätsunterschiede zwischen den Ländern außer acht. Daher sollten Methoden entwickelt werden, die Vergleiche mit Mengenindikatoren der erbrachten nichtmarktbestimmten Dienstleistungen vornehmen. Bei individualisierbaren Dienstleistungen sollte das ebenso möglich sein wie im Zeitvergleich.

10.72. Internationale Volumen- und Preisvergleiche sind im ESVG wichtig. Insbesondere kommt es auf den Volumenvergleich des Bruttoinlandsprodukts und seiner Verwendung an. Dabei sollte die Transitivitätsbedingung erfuellt werden. Dabei sollte die bilaterale Parität zwischen den Ländern A und C gleich dem Ergebnis sein, das sich ergibt, wenn die Parität zwischen A und B mit der Parität zwischen B und C multipliziert wird.

10.73. Der im ESVG gewählte Ansatz zur Berechnung internationaler Volumenmeßzahlen und Kaufkraftparitäten geht von den bilateralen Vergleichen zwischen allen betroffenen Ländern aus. Die dabei verwendeten Fisher-Indizes sind allerdings nicht transitiv. Nach der sogenannten EKS-Formel ist es jedoch möglich, mit Hilfe der Methode der kleinsten Abweichungsquadrate die Abweichungen zwischen den originären Fisher-Indizes und den gewünschten transitiven Indizes zu minimieren.

10.74. Der EKS-Index bezieht sowohl den direkten Index zwischen den Ländern i und k sowie alle indirekten (abgeleiteten) Indizes zwischen diesen Ländern ein, wobei der direkte Index doppelt gewichtet wird. Für jedes Länderpaar wird das geometrische Mittel des direkten und aller indirekten Indizes ermittelt. Transitivität wird erreicht, indem für jedes Länderpaar jedes andere Land in die Berechnung einbezogen wird.

KAPITEL 11

BEVÖLKERUNG UND ARBEITSEINSATZ

11.01. Bestimmte Vergleiche zwischen Ländern oder zwischen Wirtschaftsbereichen oder Sektoren einer Volkswirtschaft werden erst aussagefähig, wenn die betreffenden volkswirtschaftlichen Größen (z. B. Bruttoinlandsprodukt, Konsumausgaben privater Haushalte, Wertschöpfung einzelner Wirtschaftsbereiche, Arbeitnehmerentgelt) auf die Zahl der Einwohner und Größen des Arbeitseinsatzes bezogen werden. Daraus folgt, daß Definitionen für die Begriffe Einwohner, Erwerbstätige, Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitsvolumen, Vollzeitäquivalente und Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer bei konstantem Lohnsatz benötigt werden, die den Konzepten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entsprechen.

11.02. Diese Begriffe werden im System auf der Grundlage der Abgrenzung des Wirtschaftsgebiets und dem Prinzip des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Interessen definiert.

11.03. Die Begriffe für den Arbeitseinsatz sind auf der Grundlage derselben statistischen Einheiten zu klassifizieren, wie sie auch für die Analyse der Produktion verwendet werden, nämlich der örtlichen fachlichen Einheit und der institutionellen Einheit.

11.04. Bei den volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen, auf die die Einwohnerzahlen und die Angaben für den Arbeitseinsatz bezogen werden, handelt es sich um Jahreswerte. Deshalb sollten für Einwohner und für den Arbeitseinsatz Jahresdurchschnittswerte verwendet werden.

Werden mehrmals jährlich Erhebungen durchgeführt, so ist der Mittelwert aus den zu diesen verschiedenen Zeitpunkten erzielten Ergebnissen zu verwenden.

Wird nur eine Erhebung durchgeführt, so ist es wichtig zu prüfen, ob der gewählte Zeitraum voll repräsentativ ist. Zur Schätzung von Jahresdurchschnittswerten sollten die letzten verfügbaren Informationen über Veränderungen während des Jahres berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise die durchschnittlichen Erwerbstätigenzahlen geschätzt werden, sollte in geeigneter Form berücksichtigt werden, daß bestimmte Personen nicht das ganze Jahr hindurch arbeiten (Gelegenheitsarbeiter und/oder Saisonarbeiter).

BEVÖLKERUNG

11.05. Definition: Zu einem gegebenen Zeitpunkt umfaßt die Bevölkerung (Einwohner) eines Landes alle Personen, Staatsangehörige oder Ausländer, die im Wirtschaftsgebiet des Landes ansässig sind, auch wenn sie vorübergehend abwesend sein sollten. Für bestimmte Zwecke ist die durchschnittliche jährliche Kopfzahl eine geeignete Grundlage für die Schätzung von Variablen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen oder eine geeignete Bezugsgröße für Vergleiche.

11.06. Die Bevölkerung wird für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem Wohnsitzprinzip definiert (siehe Kapitel 2, Einheiten und ihre Zusammenfassungen).

Als im Land ansässig gelten alle Personen, die sich im Wirtschaftsgebiet dieses Landes für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger aufhalten oder aufzuhalten beabsichtigen.

Als vorübergehend abwesend gelten alle im Land ansässigen Personen, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der übrigen Welt aufhalten oder aufzuhalten beabsichtigen.

Alle Einzelpersonen, die zu ein und demselben Haushalt (91) gehören, sind dort gebietsansässig, wo der Haushalt seinen wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt hat. Dies ist dort, wo der Haushalt eine Wohnung oder nacheinander mehrere Wohnungen unterhält, die von den Mitgliedern des Haushalts als ihr Hauptwohnsitz behandelt und genutzt werden. Ein Mitglied eines gebietsansässigen Haushalts bleibt Gebietsansässiger, auch wenn diese Person häufig Reisen außerhalb des Wirtschaftsgebiets unternimmt, da ihr wirtschaftlicher Interessenschwerpunkt in dem Wirtschaftsgebiet bleibt, in dem der Haushalt gebietsansässig ist.

11.07. Die Bevölkerung eines Landes umfaßt

a) im Land ansässige Staatsangehörige;

b) zivile Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der übrigen Welt aufhalten (Grenzgänger und Saisonarbeiter, Touristen, Kurgäste usw.);

c) ausländische Zivilpersonen (einschließlich des Personals (92) der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der zivilen internationalen Organisationen, die sich innerhalb des geographischen Gebiets des betreffenden Landes befinden), die für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr im Land ansässig sind;

d) ausländisches Militärpersonal (93), das in militärischen internationalen Organisationen mit Sitz innerhalb des geographischen Gebiets des Landes tätig ist;

e) ausländisches technisches Hilfspersonal (94) mit langfristigen Aufträgen, das in dem Land arbeitet und als von der Regierung des Gastlandes im Namen der seine Arbeit tatsächlich finanzierenden Regierung oder internationalen Organisation beschäftigt gilt.

Vereinbarungsgemäß umfaßt die Bevölkerung eines Landes unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der übrigen Welt außerdem

a) Studenten, die die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, unabhängig davon, wie lange sie im Ausland studieren;

b) das in der übrigen Welt stationierte Personal (95) der Streitkräfte des Landes;

c) Staatsangehörige (96), die zum Personal der außerhalb des geographischen Gebiets des Landes gelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen dieses Landes gehören;

d) Staatsangehörige (97), die zum Personal der im Ausland akkreditierten diplomatischen Vertretungen des Landes gehören;

e) Staatsangehörige (98), die Besatzungsmitglieder von Fischerei- und sonstigen Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln sind, die teilweise oder vollständig außerhalb des Wirtschaftsgebiets tätig sind.

11.08. Demgegenüber gehören nicht zur Bevölkerung eines Landes

a) ausländische Zivilpersonen, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr im Staatsgebiet aufhalten (Grenzgänger und Saisonarbeiter, Touristen, Kurgäste usw.);

b) zivile Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger im Ausland aufhalten;

c) das Militärpersonal des Landes, das in militärischen internationalen Organisationen mit Sitz in der übrigen Welt tätig ist;

d) inländisches technisches Hilfspersonal mit langfristigen Aufträgen, das im Ausland arbeitet und als von der Regierung des Gastlandes im Namen der seine Arbeit tatsächlich finanzierenden Regierung oder internationalen Organisation beschäftigt gilt,

und vereinbarungsgemäß auch nicht

a) ausländische Studenten, gleichgültig wie lange sie im Land studieren;

b) das im Land stationierte Personal ausländischer Streitkräfte;

c) das auf dem geographischen Gebiet des Landes befindliche ausländische Personal ausländischer wissenschaftlicher Einrichtungen;

d) das im Land tätige ausländische Personal ausländischer diplomatischer Vertretungen.

11.09. Die weiter oben gegebene Definition der Bevölkerung eines Landes unterscheidet sich vom Konzept der anwesenden (oder De-facto-) Einwohner: Letztere bestehen aus Personen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich auf dem geographischen Gebiet eines Landes anwesend sind.

ERWERBSPERSONEN

11.10. Definition: Die Erwerbspersonen umfassen alle Personen beiderlei Geschlechts ab einem bestimmten Alter, die das Arbeitskräfteangebot für die Produktionstätigkeiten (im Rahmen der Produktionsgrenze des ESVG) während eines bestimmten Bezugszeitraums darstellen. Sie umfassen alle Personen, die die Bedingungen für die Zurechnung zu den Erwerbstätigen (Arbeitnehmer oder Selbständige) oder den Arbeitslosen erfuellen.

"Arbeitnehmer" und "Selbständige" werden unter der Überschrift "Erwerbstätige" definiert.

"Arbeitslose" werden unter der Überschrift "Arbeitslose" definiert.

ERWERBSTÄTIGE

11.11. Definition: Erwerbstätige sind alle Personen - Arbeitnehmer und Selbständige -, die innerhalb der Produktionsgrenze des ESVG eine Produktionstätigkeit ausüben.

ARBEITNEHMER (99)

11.12. Definition: Arbeitnehmer sind Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten (die als D.1 Arbeitnehmerentgelt erfaßt wird).

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein förmlicher oder auch formloser Vertrag besteht, der normalerweise von beiden Parteien freiwillig abgeschlossen worden ist und dem zufolge der Arbeitnehmer für die produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Geld- oder Sachvergütung arbeitet.

Üben Arbeitnehmer zugleich auch eine selbständige Tätigkeit aus, die ihre Haupttätigkeit darstellt, so werden sie den Selbständigen zugeordnet.

11.13. Arbeitnehmer umfassen

a) Personen, die durch Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden sind (Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte, Hauspersonal, im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen eine entlohnte Produktionstätigkeit ausübende Personen);

b) zivile Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat stehen;

c) Militärpersonen (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige einschließlich der für zivile Zwecke eingesetzten Wehrpflichtigen);

d) unmittelbar durch den Staat oder eine Organisation ohne Erwerbszweck besoldete Geistliche;

e) Anteilseigner von Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, wenn sie in diesen Gesellschaften arbeiten;

f) Studenten, die eine formelle Verpflichtung eingegangen sind, wonach sie für eine Vergütung und (oder) Ausbildungsleistungen einen Teil ihrer Arbeitskraft als Einsatz in den Produktionsprozeß einer produzierenden Einheit einbringen;

g) Heimarbeiter (100), sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, daß sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. auf der Grundlage der Arbeitsleistung, die als Einsatz in einen Produktionsprozeß eingebracht wird;

h) Behinderte, sofern das formelle oder informelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht;

i) Personen, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, wobei sie als Arbeitnehmer bei der sie beschäftigenden Einheit gezählt werden und nicht in der produzierenden Einheit, für die sie tatsächlich arbeiten. Für die Input-Output-Analyse kann jedoch eine Änderung der Zuordnung dieser Personen und aller mit ihnen in Zusammenhang stehenden Kosten ins Auge gefaßt werden (siehe 9.51).

11.14. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind. Diese formelle Verbundenheit sollte nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien festgestellt werden:

a) Lohn- oder Gehaltsfortzahlung;

b) Zusicherung der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Beendigung der einschlägigen Situation oder Vereinbarung betreffend den Termin der Rückkehr;

c) Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die ggf. dem Zeitraum entsprechen kann, für den ein Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen bekommen kann und nicht verpflichtet ist, eine andere Arbeit anzunehmen.

Hierzu gehören Personen, die aus folgenden Gründen vorübergehend nicht arbeiten: Krankheit oder Verletzung, Ferien oder Urlaub, Streik oder Aussperrung, Bildungs- oder Fortbildungsurlaub, Mutterschafts- oder Elternurlaub, Konjunkturrückgang, vorübergehende Arbeitseinstellung oder Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinen- oder Stromausfalls, Rohstoff- oder Treibstoffknappheit, oder vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Erlaubnis.

SELBSTÄNDIGE

11.15. Definition: Selbständige werden definiert als Personen, die alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten, ausgenommen diejenigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Quasi-Kapitalgesellschaften eingestuft werden. Verrichten Selbständige gleichzeitig auch als Haupttätigkeit eine entlohnte Tätigkeit, so zählen sie zu den Arbeitnehmern.

Selbständige können aus irgendeinem Grund während des Bezugszeitraums vorübergehend nicht arbeiten. Die Vergütung für selbständige Tätigkeit ist das Selbständigeneinkommen.

11.16. Zu den Selbständigen gehören auch folgende Kategorien:

a) unbezahlt mithelfende Familienangehörige einschließlich derjenigen, die in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit arbeiten, die voll oder teilweise für die marktbestimmte Produktion arbeiten;

b) Heimarbeiter, deren Einkommen sich nach dem Wert des Produktionsergebnisses aus einem Produktionsprozeß bemißt, für den sie verantwortlich sind, unabhängig vom Umfang des Arbeitseinsatzes;

c) Erwerbstätige, die allein oder gemeinsam ausschließlich für ihren eigenen Konsum oder ihre eigenen Investitionen produzieren.

Personen, die freiwillig unbezahlte Tätigkeiten ausüben, zählen zu den Selbständigen, wenn die freiwillig übernommenen Tätigkeiten der Warenproduktion dienen, z. B. dem Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Werden jedoch freiwillig Dienstleistungen erbracht, z. B. bei unentgeltlichen Hausmeister- oder Reinigungsarbeiten, so zählt das nicht zur Erwerbstätigkeit, da diese Tätigkeit außerhalb der Produktionsgrenze des ESVG (siehe 3.08) liegt.

Die Nutzung eigener Wohnungen geschieht ohne Arbeitseinsatz. Die Wohnungseigentümer werden in dieser Eigenschaft nicht als Selbständige betrachtet.

ERWERBSTÄTIGE UND WOHNSITZ

11.17. Die Ergebnisse der produzierenden Einheit müssen auf die Erwerbstätigen bezogen werden, die bei diesen Einheiten arbeiten, seien es Gebietsansässige oder Gebietsfremde.

Die Erwerbstätigen umfassen deshalb auch

a) gebietsfremde Grenzgänger, d. h. Personen, die täglich die Grenze überschreiten, um im Wirtschaftsgebiet zu arbeiten;

b) gebietsfremde Saisonarbeiter, d. h. Personen, die in das Wirtschaftsgebiet kommen, um für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr eine Tätigkeit in Bereichen auszuüben, in denen periodisch zusätzliche Arbeitskräfte gebraucht werden;

c) in der übrigen Welt stationierte Militärpersonen, die den Streitkräften des Landes angehören;

d) Staatsangehörige, die zum Personal der außerhalb des geographischen Gebiets des Landes gelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen dieses Landes gehören;

e) Staatsangehörige, die zum Personal der diplomatischen Vertretungen des Landes im Ausland gehören;

f) Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, sonstigen Schiffen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln, die von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden;

g) örtliche Bedienstete von staatlichen Stellen des Landes mit Sitz außerhalb seines Wirtschaftsgebiets.

11.18. Nicht zu den Erwerbstätigen zählen

a) gebietsansässige Grenzgänger und Saisonarbeiter, d. h. Gebietsansässige, die in einem anderen Wirtschaftsgebiet arbeiten;

b) Staatsangehörige, die Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, sonstigen Schiffen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln sind, die von gebietsfremden Einheiten betrieben werden;

c) örtliche Bedienstete ausländischer staatlicher Stellen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes;

d) das Personal der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der zivilen internationalen Organisationen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes (einschließlich direkt eingestellte örtliche Bedienstete);

e) Militärpersonen, die zum Personal von militärischen internationalen Einrichtungen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes gehören;

f) Staatsangehörige, die bei im Wirtschaftsgebiet ansässigen ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten.

11.19. Um den Übergang zu den Begriffen zu ermöglichen, die im allgemeinen in Arbeitskräfteerhebungen verwendet werden (Erwerbstätige nach dem Inländerkonzept), sieht das ESVG die getrennte Ausweisung der folgenden Posten vor:

a) Wehrpflichtige (die in Arbeitskräfteerhebungen nicht berücksichtigt werden, jedoch im ESVG zu den Arbeitnehmern des Staates zählen);

b) Gebietsansässige, die für gebietsfremde produzierende Einheiten arbeiten (in Arbeitskräfteerhebungen enthalten, nicht jedoch in den Erwerbstätigen nach der Definition des ESVG);

c) Gebietsfremde, die für gebietsansässige produzierende Einheiten arbeiten (in Arbeitskräfteerhebungen nicht enthalten, jedoch in den Erwerbstätigen nach der Definition des ESVG);

d) erwerbstätige Gebietsansässige, die ständig in Anstaltshaushalten leben;

e) erwerbstätige Gebietsansässige unterhalb der in Arbeitskräfteerhebungen berücksichtigten unteren Altersgrenze.

ARBEITSLOSE

11.20. Definition: In Übereinstimmung mit den von der Internationalen Arbeitsorganisation (13. Internationale Konferenz der Arbeitsstatistiker) aufgestellten Normen umfaßt der Begriff "Arbeitslose" alle Personen ab einem bestimmten Alter, die während des Bezugszeitraums

a) "ohne Arbeit", d. h. weder abhängig beschäftigt noch selbständig waren;

b) "verfügbar" waren, d. h. während des Bezugszeitraums für eine abhängige oder eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung standen;

c) "Arbeit suchten", d. h. in einer dem Bezugszeitraum kurz vorangegangenen Periode spezifische Schritte unternommen haben, um eine abhängige Tätigkeit zu finden oder als Selbständige tätig zu werden.

Spezifische Schritte können sein: die Einschreibung beim Arbeitsamt oder bei einer privaten Arbeitsvermittlungsstelle, die Bewerbung bei Arbeitgebern, die Nachfrage auf Baustellen, bei landwirtschaftlichen Betrieben, an Fabriktoren, auf Markt- oder sonstigen Versammlungsplätzen, das Aufgeben von oder das Anworten auf Zeitungsannoncen, das an Freunde oder Verwandte gerichtete Ersuchen um Unterstützung, die Suche nach Gelände, Gebäuden, Maschinen oder Ausrüstung zur Gründung einer eigenen produzierenden Einheit, die Sondierung von Finanzierungsmöglichkeiten, die Beantragung von Genehmigungen und Lizenzen usw.

11.21. Definition: Die Arbeitslosenquoten stellen die Zahl der Arbeitslosen in Prozent der Erwerbspersonen dar.

Sie werden normalerweise nach Altersgruppen und Geschlecht ermittelt, und bisweilen werden auch Kreuzklassifizierungen mit weiteren Variablen wie Familienstand, berufliche Qualifikation und Staatsangehörigkeit vorgenommen.

BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

11.22. Definition: Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein expliziter oder impliziter Vertrag (101) zwischen einer Person und einer gebietsansässigen institutionellen Einheit über die Verrichtung von Arbeit (102) gegen eine Vergütung (103) für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf weiteres besteht.

Mit dieser Definition sind sowohl Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen abgedeckt, d. h. das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, wenn die Person zu einer anderen institutionellen Einheit als der Arbeitgeber gehört, und das Beschäftigungsverhältnis eines Selbständigen, wenn die Person zu derselben institutionellen Einheit wie der Arbeitgeber gehört.

11.23. Der Begriff Beschäftigungsverhältnisse unterscheidet sich von dem Begriff Erwerbstätige nach obiger Definition:

a) Er umfaßt auch die zweite, dritte oder weitere Beschäftigung, die eine Person haben kann. Diese zusätzliche Beschäftigung einer Person kann entweder innerhalb des Bezugszeitraums (normalerweise eine Woche) aufeinanderfolgen oder nebeneinander bestehen, wenn beispielsweise jemand eine Erwerbstätigkeit am Abend und eine andere tagsüber innehat.

b) Andererseits schließt er Personen aus, die vorübergehend nicht arbeiten, aber z. B. durch eine "Zusicherung über die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder eine Vereinbarung bezüglich des Rückkehrtermins" in "formeller Verbundenheit mit ihrem Arbeitgeber" stehen. Eine solche Abmachung zwischen einem Arbeitgeber und einer entlassenen oder zwecks Weiterbildung abwesenden Person wird im ESVG nicht als Beschäftigungsverhältnis betrachtet.

BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE UND GEBIETSANSÄSSIGKEIT

11.24. Ein Beschäftigungsverhältnis im Wirtschaftsgebiet des Landes (im Inland) entspricht einem expliziten oder impliziten Vertrag zwischen einer Person (die auch in einem anderen Wirtschaftsgebiet gebietsansässig sein kann) und einer in dem Land gebietsansässigen institutionellen Einheit.

Zur Messung des Arbeitseinsatzes ist nur der Sitz der produzierenden Einheit relevant, da nur gebietsansässige Produzenten zum Bruttoinlandsprodukt beitragen.

11.25. Darüber hinaus gilt folgendes:

a) Zu den Beschäftigungsverhältnissen im Wirtschaftsgebiet zählen auch die Arbeitnehmer eines gebietsansässigen Produzenten, die vorübergehend in einem anderen Wirtschaftsgebiet arbeiten und nach Art und Dauer der Tätigkeit nicht als fiktive Einheit des anderen Wirtschaftsgebiets gelten.

b) Nicht zu den Beschäftigungsverhältnissen im Wirtschaftsgebiet zählt die Arbeit, die für gebietsfremde institutionelle Einheiten verrichtet wird, d. h. für Einheiten mit Interessenschwerpunkt in einem anderen Land, die ein Jahr oder länger keine Tätigkeit im Inland auszuüben beabsichtigen.

c) Die Beschäftigungsverhältnisse des Personals internationaler Organisationen und der örtlichen Bediensteten ausländischer Botschaften werden ausgeschlossen, da die Arbeitgeber nicht als gebietsansässig gelten.

ARBEITSVOLUMEN

11.26. Definition: Das Arbeitsvolumen umfaßt die insgesamt von den Arbeitnehmern und Selbständigen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei Tätigkeiten innerhalb der Produktionsgrenzen des ESVG.

Da zu den Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte zählen sowie Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, aber einen verbrieften Anspruch auf ihren Arbeitsplatz haben, empfiehlt das ESVG, Produktivitätskennzahlen mit dem Arbeitsvolumen als Maß für die Arbeitsleistung zu berechnen.

11.27. In Übereinstimmung mit den von der Internationalen Arbeitsorganisation (10. Internationale Konferenz der Arbeitsstatistiker) aufgestellten Normen umfaßt das Arbeitsvolumen

a) die während der normalen Arbeitsdauer tatsächlich geleisteten Stunden;

b) die außerhalb der normalen Arbeitsdauer zusätzlich geleisteten (Überstunden) und normalerweise höher als mit dem normalen Satz bezahlten Stunden;

c) die Zeit, die am Arbeitsplatz bestimmten Aufgaben, wie der Vorbereitung des Arbeitsplatzes, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Vorbereitung und Reinigung der Werkzeuge und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen, Rechnungen, Arbeitsvorgangskarten sowie Anfertigung von Berichten, gewidmet wird;

d) die am Arbeitsplatz mit Warten oder im Rahmen von Bereitschaftsdienst verbrachten Ausfallzeiten, beispielsweise wegen gelegentlichen Arbeitsmangels, Ausfalls von Maschinen oder Unfällen, oder am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der nicht gearbeitet wird, die aber im Rahmen eines garantierten Beschäftigungsvertrags bezahlt wird;

e) die Zeit der am Arbeitsplatz verbrachten kurzen Ruhepausen einschließlich der Arbeitspausen zum Einnehmen von Erfrischungen.

11.28. Hingegen umfaßt das Arbeitsvolumen nicht

a) die bezahlten, aber nicht geleisteten Stunden, wie bezahlten Jahresurlaub, bezahlte Feiertage, bezahlte krankheitsbedingte Abwesenheit;

b) die Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten;

c) die Zeit für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, auch wenn sie bezahlt wird (Bauarbeiter). Werden die Fahrten jedoch innerhalb der normalen Arbeitszeit organisiert, so wird diese Zeit zum Arbeitsvolumen gerechnet.

11.29. Das Arbeitsvolumen umfaßt die Gesamtzahl der während des Rechnungszeitraums am Arbeitsplatz (Beschäftigungsfall) von Arbeitnehmern und Selbständigen innerhalb des Wirtschaftsgebiets tatsächlich gearbeiteten Stunden,

a) einschließlich der Arbeit, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets für gebietsansässige Arbeitgeber geleistet wird, die dort keinen wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt haben;

b) ausschließlich der Arbeit, die für gebietsfremde Arbeitgeber geleistet wird, die innerhalb des Wirtschaftsgebiets keinen wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt haben.

11.30. In vielen Unternehmensstatistiken werden nicht die geleisteten, sondern die bezahlten Arbeitsstunden erfaßt. In diesen Fällen müssen die geleisteten Stunden für jede Gruppe von Beschäftigungsfällen geschätzt werden, wobei alle verfügbaren Informationen über bezahlten Urlaub usw. zu verwenden sind.

11.31. Für die Konjunkturanalyse kann es zweckmäßig sein, das Arbeitsvolumen auf eine Standardanzahl von Arbeitstagen pro Jahr zu normieren.

VOLLZEITÄQUIVALENTE

11.32. Definition: Die Vollzeitäquivalente der Erwerbstätigkeit entsprechen der Zahl der auf Normalarbeitszeit umgerechneten Beschäftigungsverhältnisse. Sie ergeben sich, indem das Arbeitsvolumen durch die Stundenzahl dividiert wird, die normalerweise im Durchschnitt je Vollarbeitsplatz im Wirtschaftsgebiet geleistet wird.

11.33. Diese Definition beschreibt nicht, wie die Vollzeitäquivalente tatsächlich berechnet werden. Da sich die Normalarbeitszeit im Zeitablauf ändert und zwischen den Wirtschaftsbereichen unterschiedlich ist, sollten je Beschäftigtengruppe die Abweichung der tatsächlichen Arbeitsstunden von den Normalarbeitsstunden ermittelt und die Beschäftigtengruppen anteilmäßig zusammengefaßt werden. Zunächst muß also für jede Beschäftigtengruppe die Normalarbeitszeit je Woche bei Vollarbeit ermittelt werden. Innerhalb eines Wirtschaftsbereichs sollte möglichst nach dem Geschlecht der Erwerbstätigen und/oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden werden. Für Arbeitnehmer ist die tariflich vereinbarte Stundenzahl geeignet. Die Vollzeitäquivalente sollten je Beschäftigtengruppe getrennt ermittelt und dann zusammengefaßt werden.

11.34. Obwohl das Arbeitsvolumen der beste Meßwert für den Arbeitseinsatz ist, bieten die Vollzeitäquivalente einige Vorteile. Sie können leichter geschätzt werden, so daß internationale Vergleiche mit Ländern, die die Erwerbstätigkeit lediglich in der Form von Vollzeitäquivalenten schätzen können, möglich sind.

ARBEITSEINSATZ DER ARBEITNEHMER ZU KONSTANTEN LOHNSÄTZEN

11.35. Definition: Der Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer zu konstanten Lohnsätzen ergibt sich, indem die im Berichtszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den Lohnsätzen bewertet werden, die im Basiszeitraum für entsprechende Arbeitsstunden galten.

11.36. Das Arbeitnehmerentgelt zu jeweiligen Preisen, dividiert durch den Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern zu konstanten Preisen (Lohnsätzen), ergibt einen impliziten Preisindex für das Arbeitnehmerentgelt, der mit dem impliziten Preisindex der letzten Verwendung vergleichbar ist.

11.37. Mit dem Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer zu konstanten Lohnsätzen sollen Veränderungen in der Zusammensetzung der Arbeitnehmer - wie Verschiebungen von geringwertigen zu höherwertigen Arbeiten - erfaßt werden. Die Analyse sollte getrennt nach Wirtschaftsbereichen durchgeführt werden.

KAPITEL 12

VIERTELJÄHRLICHE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN

12.01. Die vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind Bestandteil des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Von großer Bedeutung sind sie u. a. für die Analyse des laufenden Jahres und die vorläufigen Schätzungen für das Vorjahr. Die vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bilden einen auf vierteljährlicher Basis aufgezeichneten, in sich geschlossenen Satz von Transaktionen, Konten und Kontensalden, die sowohl für den finanziellen als auch den nichtfinanziellen Bereich definiert sind. Verwendet werden die gleichen Grundsätze, die gleichen Definitionen und der gleiche Aufbau wie bei den jährlichen Gesamtrechnungen. Aufgrund des kürzeren Rechnungszeitraums sind jedoch geringfügige Änderungen erforderlich.

12.02. Die Bedeutung der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß sie allein einen kohärenten Satz von rasch verfügbaren Indikatoren liefern, die kurzfristig einen Gesamtüberblick über die nichtfinanzielle wie auch die finanzielle Wirtschaftstätigkeit ermöglichen.

12.03. Aus dem von den vierteljährlichen Gesamtrechnungen abgedeckten Rechnungszeitraum und der Notwendigkeit, so schnell wie möglich zuverlässige Informationen zur Hand zu haben, ergeben sich bestimmte charakteristische Besonderheiten. Hierzu zählen die statistischen Methoden für die Berechnung der Ergebnisse, saisonale Schwankungen und deren Behandlung, die Konsistenz von vierteljährlichen und jährlichen Gesamtrechnungen sowie bestimmte, durch den Rechnungszeitraum bedingte Besonderheiten der Ergebnisse. Diese typischen Merkmale werden in einem Handbuch der vierteljährlichen Gesamtrechnungen, das Eurostat vor der Anwendung der vorliegenden Methodik zu veröffentlichen beabsichtigt, ausführlich behandelt.

12.04. Die statistischen Methoden für die Aufstellung der vierteljährlichen Gesamtrechnungen können erheblich von den für die jährlichen Gesamtrechnungen verwendeten Methoden abweichen. Erstere lassen sich in die beiden folgenden größeren Kategorien untergliedern: Direkte Verfahren und indirekte Verfahren. Bei den direkten Verfahren wird davon ausgegangen, daß im Vierteljahresintervall ähnliche Datenquellen, die entsprechend zu vereinfachen sind, wie für die Aufstellung der jährlichen Gesamtrechnungen zur Verfügung stehen. Demgegenüber beruhen die indirekten Verfahren auf der Disaggregierung der Daten der jährlichen Gesamtrechnungen anhand von mathematischen oder statistischen Methoden und unter Einsatz von Indikatoren, mit deren Hilfe die Schätzung von Vierteljahreswerten für das laufende Jahr vorgenommen wird. Bei der Wahl zwischen den verschiedenen indirekten Verfahren ist vor allem darauf zu achten, daß Prognosefehler für das laufende Jahr auf ein Mindestmaß reduziert werden, damit die vorläufigen Schätzungen für das ganze Jahr den endgültigen Zahlen so genau wie möglich entsprechen. Die Entscheidung, welcher der beiden Ansätze gewählt wird, hängt u. a. davon ab, welche Informationen auf Quartalsebene zur Verfügung stehen.

12.05. Die Reihen der vierteljährlichen Gesamtrechnungen zeigen häufig sehr kurzfristige Schwankungen bedingt durch Wetter, Gewohnheiten, Rechtsprechung usw. auf, die gewöhnlich als saisonale Schwankungen bezeichnet werden. Wenngleich saisonale Schwankungen für vierteljährliche Daten charakteristisch sind, stehen sie in vielen Fällen einer korrekten Ermittlung und Analyse der zyklischen Trends im Wege. Aufgrund dieser Überlegung ist es erforderlich, sowohl saisonbereinigte als auch nicht-saisonbereinigte Ergebnisse zu erstellen. Dabei ist die Konsistenz der saisonbereinigten Daten sicherzustellen. In engem Zusammenhang mit der Saisonbereinigung steht die Kalenderbereinigung, auf die in dem Eurostat-Handbuch näher eingegangen werden muß.

12.06. Da für die vierteljährlichen Gesamtrechnungen der gleiche konzeptionelle Rahmen verwendet wird wie für die jährlichen Gesamtrechnungen, müssen beide im Zeitablauf konsistent sein. Das heißt, bei den Stromgrößen muß die Summe der vierteljährlichen Werte gleich den jährlichen Werten für das betreffende Jahr sein. Für die vorangegangenen Jahre läßt sich diese Bedingung im Prinzip ohne Schwierigkeiten erfuellen. Für das laufende Jahr stellt sich jedoch das Problem der Priorität der vierteljährlichen vor den jährlichen Daten, da die vierteljährlichen Daten in der Regel eher zur Verfügung stehen als die jährlichen Daten. Dieses Problem läßt sich eventuell lösen, indem vereinbart wird, die vorläufigen Schätzungen für die jährlichen Zahlen im Wege der Aggregierung der vierteljährlichen Zahlen zu erstellen. Stehen neue jährliche Daten zur Verfügung, die zu einer Revision der vorläufigen Zahlen führen, so sind die vierteljährlichen Daten entsprechend zu ändern. Beruhen die Systeme auf den gleichen Konzepten, so sind die (vorläufigen) jährlichen Gesamtrechnungen ein Nebenprodukt der vierteljährlichen Gesamtrechnungen, ohne daß getrennte jährliche Berechnungen anzustellen sind.

12.07. Die zeitliche Konsistenz muß sowohl für bereinigte als auch für nicht-bereinigte Daten - entsprechend den Verfahren für die Saisonbereinigung - gewährleistet sein.

12.08. Die meisten Transaktionen und Kontensalden verteilen sich im allgemeinen in etwa gleichmäßig auf alle Quartale. Einige Transaktionen konzentrieren sich jedoch auf ein oder zwei Quartale des Jahres. Dies gilt für die Einkommensteuer, Dividenden, Zinsen usw. Die Behandlung dieser Transaktionen hängt im wesentlichen davon ab, wie die entsprechenden Zahlen zur Verfügung stehen.

12.09. Theoretisch spricht nichts dagegen, die vierteljährlichen Gesamtrechnungen nach dem gleichen Schema zu erstellen wie die jährlichen Gesamtrechnungen. In der Praxis ist jedoch eine Vereinfachung und Straffung dieses Schemas angezeigt, um möglichst rasch über zuverlässige vierteljährliche Daten verfügen zu können (siehe Tabellenprogramm des ESVG 1995 und zu liefernde Daten).

KAPITEL 13

REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN

13.01. Bei den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen handelt es sich um regionalisierte Darstellungen der entsprechenden nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Sofern in diesem Kapitel nichts anderes angegeben ist, liegen den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die gleichen Konzepte zugrunde wie den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

13.02. Die Erstellung eines vollständigen Gesamtrechnungssystems für die regionale Ebene setzt voraus, daß jede Region als gesonderte wirtschaftliche Einheit behandelt wird. Transaktionen mit anderen Regionen sind somit als eine Art von "Auslands"-Transaktionen anzusehen. Bei den "Auslands"-Transaktionen einer Region muß natürlich zwischen Transaktionen mit anderen Regionen des Landes und Transaktionen mit der übrigen Welt unterschieden werden.

13.03. Die Tatsache, daß in den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen lediglich Produktionstätigkeiten nach Wirtschaftsbereichen gezeigt werden und sie nur Konten für einige institutionelle Sektoren, wie die privaten Haushalte, umfassen, ist zum Teil auf konzeptionelle Schwierigkeiten (siehe 13.10 bis 13.14) zurückzuführen.

DAS GEBIET EINER REGION

13.04. Die Volkswirtschaft einer Region ist Teil der Volkswirtschaft des betreffenden Landes. Letztere wird unter Zugrundelegung von institutionellen Einheiten dargestellt und umfaßt alle institutionellen Einheiten, die einen Interessenschwerpunkt im Wirtschaftsgebiet eines Landes besitzen (siehe 2.04). Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt zwar im wesentlichen das geographische Gebiet, entspricht diesem jedoch nicht genau (siehe 2.05). Es läßt sich untergliedern in die Gebiete der Regionen und die Extra-Regio.

13.05. Das Gebiet einer Region umfaßt

a) die Region, die Teil des geographischen Gebiets eines Landes ist;

b) in der Region gelegene Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht.

13.06. Die Extra-Regio umfaßt die Teile des Wirtschaftsgebiets eines Landes, die nicht unmittelbar einer einzelnen Region zuzurechnen sind. Dazu zählen

a) der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;

b) territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

c) Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von gebietsansässigen Einheiten ausgebeutet werden.

13.07. Das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union läßt sich anhand der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach einheitlichen Kriterien untergliedern. Für die Erstellung der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird die NUTS-Systematik verwendet.

DIE EINHEITEN UND IHR SITZ BZW. WOHNSITZ

13.08. Unterschieden wird zwischen zwei Arten von Einheiten. Für die Analyse der im Produktionsprozeß und bei der Verwendung von Waren und Dienstleistungen anfallenden Ströme wird die örtliche fachliche Einheit (FE) herangezogen. Für die Analyse der Ströme, die das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Transaktionen betreffen sowie für die Analyse der sonstigen Ströme und der Vermögensbilanzen wird die institutionelle Einheit verwendet.

13.09. Die örtliche FE ist derjenige Teil einer FE, der sich auf örtlicher Ebene befindet. Die örtliche Einheit ist eine an einem räumlich festgestellten Ort gelegene, Waren und Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit oder ein Teil davon (siehe 2.106). Deshalb ist bei einer örtlichen FE im Prinzip eindeutig festzustellen, in welcher Region sie ihren Sitz hat.

Was die Transaktionen in Verbindung mit den Produktionstätigkeiten betrifft, so sind die Ströme zwischen örtlichen FE mit Sitz in verschiedenen Regionen, die derselben institutionellen Einheit angehören, explizit zu erfassen. Im ESVG wird empfohlen, Lieferungen zwischen örtlichen FE als Produktion zu erfassen; dies spielt für die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen eine besonders große Rolle.

13.10. Was die institutionellen Einheiten betrifft, so sind im Rahmen der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zwei Arten von institutionellen Einheiten zu berücksichtigen. Erstens die uniregionalen Einheiten, die den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses in einer Region haben und ihre Tätigkeiten überwiegend in dieser Region ausüben. Zu den uniregionalen Einheiten zählen die privaten Haushalte, die Kapitalgesellschaften, deren örtliche FE sich alle in einer Region befinden, Gemeinden und Länder, zumindest teilweise die Sozialversicherung und viele private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Zweitens die multiregionalen Einheiten, die den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses in mehr als einer Region haben. Dies gilt für viele Kapitalgesellschaften und eine Reihe von Organisationen ohne Erwerbszweck. Mehr noch gilt dies jedoch für diejenigen institutionellen Einheiten, deren Tätigkeiten sich auf das ganze Land erstrecken, beispielsweise für den Bund (Zentralstaat), oder für einige Kapitalgesellschaften, die über ein Monopol oder ein Quasi-Monopol verfügen, beispielsweise die nationale Eisenbahngesellschaft oder das nationale Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

13.11. Alle Transaktionen der uniregionalen Einheiten sind der Region zuzurechnen, in der diese Einheiten den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses haben. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses privater Haushalte liegt in der Region, in der die Haushaltsmitglieder leben, und nicht in der Region, in der sie arbeiten. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses aller anderen uniregionalen Einheiten liegt in der Region, in der sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben.

13.12. Ein Teil der Transaktionen der multiregionalen Einheiten ist strenggenommen aus theoretischer Sicht nicht regionalisierbar. Dies gilt für die meisten Verteilungstransaktionen und finanziellen Transaktionen. Demzufolge lassen sich Kontensalden auf regionaler Ebene für multiregionale Einheiten nicht eindeutig bestimmen.

13.13. Denkbar wäre die Verteilung sämtlicher Transaktionen multiregionaler Einheiten auf die Regionen anhand irgendwelcher Faustregeln. Ein derartiges Vorgehen sollte jedoch als Näherungsverfahren nicht in Erwägung gezogen werden, da es eine konzeptionelle Anpassung des ESVG erfordern würde. Die Argumente, die gegen die Erstellung einer vollständigen Kontenfolge für örtliche FE/Wirtschaftsbereiche im Gesamtrahmen vorgebracht werden können, sprechen im Grunde auch gegen eine vollständige Aufteilung aller institutionellen Einheiten und deren Konten auf die Regionen, denn dies würde im Prinzip bedeuten, daß ein vollständiger Kontensatz für örtliche FE erstellt werden müßte.

13.14. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen beschränkt sich das System der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf folgende Aspekte:

a) regionale volkswirtschaftliche Gesamtgrößen zur Produktionstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen:

(1) Bruttowertschöpfung,

(2) Arbeitnehmerentgelt,

(3) Erwerbstätige,

(4) Arbeitnehmer,

(5) Bruttoanlageinvestitionen;

b) Bruttoinlandsprodukt nach Regionen;

c) regionale Konten der privaten Haushalte.

REGIONALISIERUNGSVERFAHREN

13.15. In den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die Transaktionen von Einheiten erfaßt, die im Gebiet einer Region ansässig sind. In der Regel erfolgt die Regionalisierung anhand von Bottom-up-Methoden, Top-down-Methoden oder Mischformen dieser beiden. Die genannten Verfahren sind nachstehend dargestellt:

a) Bottom-up-Methode

Bei der Bottom-up-Methode werden Informationen über Einheiten, die in der Region ansässig sind, regional-hierarchisch "von unten nach oben" addiert, bis der regionale Wert des Aggregats festgestellt ist. Die Summe der regionalen Werte muß gleich dem entsprechenden nationalen Wert sein.

b) Top-down-Methode

Bei der Top-down-Methode wird eine nationale Gesamtgröße auf die einzelnen Regionen verteilt, ohne daß der Versuch einer Zuordnung zu einzelnen, in der Region ansässigen Einheiten unternommen wird. Die Verteilung erfolgt anhand eines Verteilungsschlüssels, der die zu berechnenden Aggregate so genau wie möglich widerspiegelt. Dieses Verfahren wird Top-down-Methode (Methode der Verteilung "von oben nach unten") genannt, da die volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen den einzelnen Regionen, und nicht den einzelnen Einheiten zugeordnet werden. Dennoch muß auf das Konzept der in einer Region ansässigen Einheit zurückgegriffen werden, damit der Verteilungsschlüssel die regionalen Besonderheiten so genau wie möglich widerspiegelt.

c) Mischformen

Die Bottom-up-Methode wird selten in reiner Form angewendet. Deshalb können auch Mischformen angewandt werden. Kann ein Aggregat mit Hilfe der Bottom-up-Methode nur bis zur NUTS I-Ebene regionalisiert werden, so ist für die weitere Regionalisierung bis zu den Ebenen NUTS II oder NUTS III die Top-down-Methode zu verwenden.

13.16. Der Vorteil der Bottom-up-Methode liegt darin, daß auf regionaler Ebene relevante Quellen direkt genutzt werden, wohingegen Top-down-Methoden den Vorteil haben, daß die wertmäßige Übereinstimmung zwischen den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gewährleistet ist. Von Nachteil ist jedoch, daß die Schätzungen nicht anhand von direkt verfügbaren Daten vorgenommen werden, sondern mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels, von dem angenommen wird, daß er mit der zu berechnenden Größe korreliert.

13.17. Wenn möglich, sollten regionale volkswirtschaftliche Gesamtgrößen, die konzeptionell genau den nationalen volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen entsprechen, direkt mit Hilfe der Bottom-up-Methode geschätzt werden. Mit der Top-down-Methode läßt sich keine solide und zuverlässige Datenbasis für die Beurteilung der Genauigkeit der geschätzten Werte herstellen, wohingegen bei der Bottom-up-Methode mögliche Abweichungen von den nationalen volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen zutage treten.

REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTGRÖSSEN NACH WIRTSCHAFTSBEREICHEN

13.18. Ein Wirtschaftsbereich auf regionaler Ebene umfaßt eine Gruppe örtlicher FE, die die gleiche oder ähnliche Arten von Tätigkeiten ausüben (siehe 2.108). Die örtliche FE ist die Einheit, deren Produktionstätigkeit in Form entsprechender Daten (Produktionswert, Vorleistungen usw.) erfaßt wird.

13.19. Prinzipiell sind die volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen über die Produktionstätigkeit der Region zuzurechnen, in der die Einheit, die die betreffenden Transaktionen durchführt, ihren Sitz hat. Der Sitz einer örtlichen FE ist ein entscheidendes Kriterium für die Zuordnung dieser Gesamtgrößen zu einer bestimmten Region.

13.20. Kriterium für die Verteilung von Bruttoanlageinvestitionen auf die Regionen ist - wie auch bei den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (siehe 2.05 Fußnote 1) - das Eigentum. Anlagegüter, die einer multiregionalen Einheit gehören, werden derjenigen örtlichen FE zugeordnet, von der sie genutzt werden. Analog zu den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden im Wege des Operating-Leasing erworbene Anlageinvestitionen der Region des Eigentümers zugeordnet, die im Wege des Finanzierungsleasing erworbenen dagegen der Region des Nutzers.

13.21. Möglicherweise sind in der Praxis nur Daten über Einheiten verfügbar, die mehrere örtliche FE umfassen, welche unterschiedliche Tätigkeiten ausüben und/oder in verschiedenen Regionen ihren Sitz haben. In diesem Fall muß für die Regionalisierung der Angaben nach Wirtschaftsbereichen auf verfügbare Indikatoren (z. B. auf die Regionen entfallendes Arbeitnehmerentgelt oder Erwerbstätige) zurückgegriffen werden.

13.22. Im Zusammenhang mit der Definition einer örtlichen FE sind drei Fälle zu unterscheiden:

a) Eine Produktionstätigkeit mit signifikantem (104) Arbeitseinsatz an einem festen Standort bereitet keine Probleme. In einigen Fällen sind jedoch weitere Erläuterungen erforderlich (siehe 13.24 bis 13.27).

b) Eine Produktionstätigkeit ohne signifikanten Arbeitseinsatz an einem festen Standort wird nicht als separate örtliche FE angesehen, und die Produktion sollte als Teil der örtlichen Einheit betrachtet werden, die für die Produktionsleitung verantwortlich ist.

c) Bei einer Produktionstätigkeit ohne festen Standort ist das für die nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geltende Residenzprinzip (siehe 2.04 ff.) anzuwenden.

13.23. Hilfstätigkeiten werden weder als gesonderte Einheiten isoliert noch von den Haupt- oder Nebentätigkeiten derjenigen Einheiten, denen sie dienen, getrennt (siehe 2.104). Demnach sind Hilfstätigkeiten zusammen mit den übrigen Tätigkeiten der örtlichen FE, denen sie dienen, darzustellen.

Hilfstätigkeiten können an getrennten Standorten ausgeübt werden, die in einer anderen Region liegen als die örtliche FE, der sie dienen. Die strikte Anwendung der oben genannten Regel für die geographische Zuordnung von Hilfstätigkeiten würde somit zu einer Unterbewertung der Gesamtgrößen für die Regionen führen, in denen Hilfstätigkeiten konzentriert angesiedelt sind. Hilfstätigkeiten sind deshalb gemäß dem Residenzprinzip derjenigen Region zuzuordnen, in der sie ausgeübt werden, sie werden jedoch dem gleichen Wirtschaftsbereich zugeordnet wie die örtlichen FE, denen sie dienen.

13.24. Für folgende Wirtschaftsbereiche sind im Hinblick auf die Regionalisierung weitere Erläuterungen erforderlich:

a) Baugewerbe,

b) Verkehr und Nachrichtenübermittlung,

c) Kredit- und Versicherungsgewerbe.

13.25. Beim Wirtschaftsbereich Baugewerbe sind Baustellen als unabhängige örtliche FE anzusehen, wenn die Tätigkeit signifikant ist (siehe die Fußnote zu 2.09). Angesichts der Mobilität einiger Ausrüstungsgüter wie Rammen und Kräne zwischen örtlichen Einheiten einer FE und des Informationsdefizits auf der Ebene der Baustellen wird empfohlen, derartige Bruttoanlageinvestitionen dem Hauptsitz der FE zuzurechnen.

13.26. Bei den Wirtschaftsbereichen des Verkehrs einschließlich Transport in Rohrfernleitungen ist es von entscheidender Bedeutung festzulegen, welcher örtlichen FE die Produktion und die Anlageinvestitionen zuzurechnen sind. Beim Landtransport (ohne Eisenbahnen) sind die Produktion und die Anlageinvestitionen den Depots der Ausrüstungsgüter oder ähnlichen örtlichen FE zuzurechnen. Beim Transport zu Wasser sollten die Produktion und die mobilen Ausrüstungsgüter der Heimatbasis der Einheit zugeordnet werden. Rohrfernleitungsnetze sind derjenigen örtlichen FE zuzurechnen, die sie nutzt.

Bei den Wirtschaftsbereichen des Eisenbahn- und Luftverkehrs sollte die Aufschlüsselung der nationalen Gesamtgrößen nach Regionen unter Verwendung geeigneter Indikatoren, wenn möglich anhand von Top-down-Methoden, erfolgen. Das Arbeitnehmerentgelt ist der Region zuzurechnen, in der die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Aufteilung des Bruttobetriebsüberschusses sind Indikatoren zugrunde zu legen, die sich auf die Aktivität der Bahn- oder der Flugstrecken beziehen.

Bei den Wirtschaftsbereichen der Nachrichtenübermittlung haben Telefonzellen, Telefonapparate, Fernmeldeleitungen usw. nur unterstützende Funktion. Deshalb bilden sie keine getrennten Einheiten und sind derjenigen örtlichen FE zuzurechnen, die sie verwaltet. Die Infrastrukturinvestitionen sind ebenfalls diesen örtlichen Einheiten zuzurechnen.

13.27. Bei den Wirtschaftsbereichen des Kredit- und Versicherungsgewerbes sollte die Verteilung der Wertschöpfung auf die Regionen anhand des Einkommensansatzes erfolgen. Das Arbeitnehmerentgelt ist den örtlichen FE zuzurechnen, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Bruttobetriebsüberschuß von Kreditinstituten sollte proportional zur Summe aus Krediten und Einlagen auf die örtlichen FE verteilt werden, der Bruttobetriebsüberschuß von Versicherungsgesellschaften proportional zu den empfangenen Prämien. Bei den Bruttoanlageinvestitionen handelt es sich im wesentlichen um Gebäude. Sie sind deshalb der Region zuzurechnen, in der sich die Gebäude befinden.

13.28. Der Produktionswert wird zu Herstellungspreisen bewertet (siehe 3.47). Als Vorleistungen verwendete Güter sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in den Produktionsprozeß eingehen, zu Käuferpreisen zu bewerten (siehe 3.72). Demzufolge wird die Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen zu Herstellungspreisen bewertet.

Die Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen erfolgt zu Käuferpreisen einschließlich Montagekosten und anderer Kosten der Eigentumsübertragung. Die Bewertung selbsterstellter Anlagen erfolgt zu Herstellungspreisen für ähnliche Anlagegüter bzw. zu Produktionskosten, falls solche Preise nicht zur Verfügung stehen (siehe 3.113).

13.29. Dem BIP entspricht auf regionaler Ebene das BIPR (Bruttoinlandsprodukt der Region). Das BIPR wird zu Marktpreisen bewertet, indem man zur Wertschöpfung der Region zu Herstellungspreisen die Differenz aus regionalisierten Gütersteuern und Gütersubventionen addiert. Die Summe aller BIPR zu Marktpreisen zuzüglich des BIPR der Extra-Regio ist gleich dem BIP zu Marktpreisen.

KONTEN DER PRIVATEN HAUSHALTE

13.30. Das Bruttoinlandsprodukt der Region ist das Ergebnis der Produktionstätigkeit der in der Region ansässigen örtlichen FE. Aus der Einkommensverteilung und -umverteilung ergeben sich weitere aussagekräftige Kontensalden wie das Primäreinkommen und das verfügbare Einkommen. Aufgrund der in 13.10 bis 13.14 dargestellten Überlegungen sind diese Einkommenskonzepte auf private Haushalte beschränkt.

13.31. Bei den regionalen Konten der privaten Haushalte handelt es sich um eine nach Regionen aufgeschlüsselte Darstellung der entsprechenden Konten auf nationaler Ebene. Aus praktischen Gründen werden auf regionaler Ebene lediglich folgende Konten erstellt:

a) Konto der primären Einkommensverteilung;

b) Konto der sekundären Einkommensverteilung.

Ganz allgemein zielen diese Konten auf die Messung des Primäreinkommens und des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte mit Wohnsitz in einer bestimmten Region ab.

13.32. Die regionalen Konten der privaten Haushalte beziehen sich auf die privaten Haushalte mit Wohnsitz im Gebiet einer Region. Die Definition der privaten Haushalte als institutionelle Einheiten und des institutionellen Sektors private Haushalte ist 2.13, 2.16, 2.75 und 2.76 zu entnehmen. Die Summe der Mitglieder von privaten Haushalten mit Wohnsitz in der Region ist gleich der gesamten gebietsansässigen Bevölkerung der Region.

13.33. Die auf nationaler Ebene gültigen allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Wohnsitzes von privaten Haushalten gelten auch für die regionalen Konten der privaten Haushalte. Eine Ausnahme wird allerdings beim Wohnsitz von Studenten und Langzeitpatienten gemacht, wenn die Gastregion im gleichen Land liegt wie die Wohnsitzregion. In den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden sie als Gebietsansässige der Gastregion behandelt, wenn sie sich länger als ein Jahr dort aufhalten.

13.34. Im Zusammenhang mit der Zuordnung privater Haushalte, die ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Grundstücke und/oder eine Zweitwohnung in einer anderen Region besitzen, sind in den regionalen Konten der privaten Haushalte zwei Überlegungen anzustellen:

a) Ist ein privater Haushalt Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit (das auf nationaler Ebene nicht als Quasi-Kapitalgesellschaft gilt) in einer anderen Region,

so wird das Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als (fiktive) Einheit mit Sitz in der Gastregion betrachtet. Demzufolge ist das sich aus der Zusammenfassung von Gesamtgrößen nach Wirtschaftsbereichen ergebende Selbständigeneinkommen dem Selbständigeneinkommen der Gastregion zuzurechnen. Allerdings muß das im regionalen Konto der primären Einkommensverteilung der privaten Haushalte ausgewiesene Selbständigeneinkommen gleich dem Gesamtbetrag des von privaten Haushalten mit Wohnsitz in der Region empfangenen Selbständigeneinkommen sein, und zwar unabhängig davon, in welcher Region dieses Einkommen erwirtschaftet wird.

b) Besitzt ein privater Haushalt Grundstücke und/oder eine Zweitwohnung in einer anderen Region,

so werden auch in diesem Fall die Grundstücke und/oder die Zweitwohnung als fiktive Einheiten mit Sitz in der Gastregion betrachtet. Dementsprechend werden die von den Grundstückspächtern bzw. den Wohnungsmietern gezahlten Pachten bzw. Mieten als Pachten bzw. Mieten an die fiktive Einheit gebucht. Wird die Zweitwohnung vom Eigentümer selbst genutzt, so ist der Mietwert als Export aus der Region, in der die Wohnung gelegen ist, in die Region, in der der Eigentümer ansässig ist, auszuweisen. Die letztgenannte Region importiert demnach diese Dienstleistung und verwendet sie als Konsumausgaben der privaten Haushalte. Wie im Fall des Selbständigeneinkommens wird der Betriebsüberschuß aus diesem Produktionsprozeß vom im Konto der primären Einkommensverteilung der privaten Haushalte ausgewiesenen Betriebsüberschuß abweichen; auf nationaler Ebene sind beide Aggregate jedoch gleich groß.

(1) Siehe Kapitel 8 "Kontenabfolge und Kontensalden".

(2) Siehe Kapitel 9 "Input-Output-System".

(3) Siehe Kapitel 8 "Kontenabfolge und Kontensalden".

(4) Siehe Kapitel 9 "Bevölkerung und Arbeitseinsatz".

(5) Siehe Kapitel 12 "Vierteljährliche Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen".

(6) Siehe Kapitel 13 "Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen".

(7) Siehe Kapitel 8 "Kontenabfolge und Kontensalden".

(8) Siehe Kapitel 2 "Einheiten und ihre Zusammenfassungen".

(9) Siehe Kapitel 3 "Gütertransaktionen".

(10) Siehe Kapitel 4 "Verteilungstransaktionen".

(11) Siehe Kapitel 5 "Finanzielle Transaktionen".

(12) Siehe Kapitel 6 "Sonstige Ströme".

(13) Siehe Kapitel 6 "Sonstige Ströme".

(14) Die Auswirkungen von geringfügigeren Verbrechen, wie etwa Ladendiebstahl, können als Vorratsveränderung und damit als Transaktion verbucht werden.

(15) Siehe Kapitel 7 "Vermögensbilanzen".

(16) Siehe Kapitel 7 "Vermögensbilanzen" und Kapitel 8 "Kontenabfolge und Kontensalden".

(17) Siehe Kapitel 3 "Gütertransaktionen".

(18) Siehe Kapitel 10 "Preis- und Volumenmessungen".

(19) Siehe Kapitel 11 "Bevölkerung und Erwerbstätigkeit".

(20) Siehe Kapitel 9 "Das Input-Output-System".

(21) Fischereifahrzeuge, sonstige Schiffe, schwimmende Bohrinseln und Luftfahrzeuge werden im ESVG wie alle übrigen beweglichen Ausrüstungen behandelt, die gebietsansässigen Einheiten gehören und/oder von ihnen betrieben werden bzw. die Gebietsfremden gehören aber von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden. Die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum (Bruttoanlageinvestitionen) und dem Betrieb dieser Ausrüstungen (Vermietung, Versicherung usw.) werden der Volkswirtschaft des Landes zugerechnet, in dem der Eigentümer bzw. der Unternehmer gebietsansässig ist. Im Fall des Finanzierungsleasing wird ein Eigentümerwechsel unterstellt.

(22) Die von Institutionen der Europäischen Union und von den internationalen Organisationen genutzten Gebiete bilden somit Wirtschaftsgebiete eigener Art, die dadurch gekennzeichnet sind, daß darin nur die betreffenden Institutionen bzw. Organisationen ansässig sind (siehe 2.10 e)).

(23) Der Konsum ist nicht die einzige Tätigkeit, die private Haushalte ausüben können. Sie können als Unternehmer allen Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen.

(24) Nur wenn diese Tätigkeit für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr ausgeübt wird, soll sie nicht von derjenigen der produzierenden institutionellen Einheit abgelöst werden. Das mag auch dann gelten, wenn eine derartige - während eines Jahres oder länger ausgeübte - Tätigkeit unbedeutend ist, und auf jeden Fall, wenn Ausrüstungen im Ausland installiert werden. Bei einer in einem anderen Land gebietsansässigen Einheit, die in dem betreffenden Land für eine Dauer von weniger als einem Jahr eine Bautätigkeit ausübt, wird hingegen davon ausgegangen, daß sie einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes besitzt, sofern der Produktionswert dieser Bautätigkeit als Bruttoanlageinvestition anzusehen ist. Daher sollte solch eine Einheit als fiktive gebietsansässige Einheit betrachtet werden.

(25) Studenten werden immer als Gebietsansässige behandelt, unabhängig davon, wie lange sie im Ausland studieren.

(26) Marktordnungsstellen, die ausschließlich landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel kaufen, lagern und verkaufen, sind vereinbarungsgemäß im Sektor S.11 nachzuweisen (siehe die Fußnote zu 2.69).

(27) Einschließlich der Organisationen, die aus freiwilligen abgabeähnlichen Beiträgen der Produzenten finanziert werden, denen sie als Gegenleistung Dienstleistungen erbringen. Diese Beitragszahlungen gelten als Käufe von marktbestimmten Dienstleistungen.

(28) Vereinbarungsgemäß umfaßt der Sektor S.12 auch Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Tochterunternehmen im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen (siehe 2.43), sowie Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften (siehe 2.44).

(29) Die Zuordnung von Holdinggesellschaften, die dem Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften angehören, weicht bezüglich der Zuordnung zu den Teilsektoren von Abschnitt 4.100 des SNA 1993 ab, um die Übereinstimmung mit den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) und den amtlichen Statistiken über Versicherungsgesellschaften zu gewährleisten.

(30) Hier wird von Abschnitt 4.86 und 4.101 des SNA 1993 abgewichen, um die Übereinstimmung mit den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) zu gewährleisten.

(31) Vereinbarungsgemäß werden die Institutionen mit marktregulierender Funktion, die ausschließlich oder hauptsächlich Subventionen gewähren, im Sektor S.13, Teilsektor Zentralstaat (S.1311), erfaßt. Dagegen werden diejenigen Institutionen, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Ankauf, in der Lagerung und im Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln besteht, im Sektor S.11 erfaßt (siehe Fußnote zu 2.21).

(32) Vom Staat finanzierte und kontrollierte Organisationen ohne Erwerbszweck werden dem Sektor Staat zugerechnet (siehe 2.69 b)).

(33) Dazu zählen auch die Institutionen der EU und internationale Organisationen (siehe 2.06).

(34) NACE Rev. 1: "Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft" gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990.

(35) Im SNA und in der ISIC Rev. 3 wird die örtliche fachliche Einheit "establishment" genannt.

(36) Dienstleistungen für den eigenen Konsum sind lediglich Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz und von bezahlten Hausangestellten erbrachte häusliche Dienste (siehe 3.21).

(37) Dienstleistungen für den eigenen Konsum sind lediglich Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz und von bezahlten Hausangestellten erbrachte häusliche Dienste (siehe 3.21).

(38) CPA: "Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993.

(39) Auch wenn diese Einnahmen unter Umständen nicht ausreichen, um 50 % aller Kosten des Museumsladens zu decken, weil dazu auch das Arbeitnehmerentgelt des Ladenpersonals gehört.

(40) Zu den im cif-Wert enthaltenen Handels- und Transportspannen siehe auch Tabelle 3.5 zweiter Teil dritte Spalte.

(41) Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen auch die Teile der Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines bestimmten Zeitraums im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer weitergezahlt werden, sofern diese Beträge getrennt ausgewiesen werden können.

(42) Die Institutionen der Europäischen Union gewähren Subventionen an gebietsansässige Einheiten in der gesamten EU.

(43) Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuß gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne daß diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuß als Investitionszuschuß zu buchen.

(44) Dieses Verfahren unterscheidet sich von dem, das meistens in der Rechnungsführung der Unternehmen angewendet wird, wo gezahlte Zinsen normalerweise ebenso wie andere Produktionskosten als Aufwendungen in der Erfolgsrechnung erscheinen.

(45) Die Abgrenzung zwischen Steuern und Dienstleistungskäufen beim Staat erfolgt anhand der gleichen Kriterien wie im Fall der von Unternehmen zu entrichtenden Abgaben: Werden die Berechtigungen automatisch gegen Zahlung des verlangten Betrags erteilt, werden die entsprechenden Zahlungen als Steuern behandelt. Benutzt der Staat die Erteilung der Berechtigungen jedoch, um eine Kontrollfunktion auszuüben (etwa durch Prüfung der Befähigung oder der Qualifikation der betreffenden Person), sind die Zahlungen nicht als Steuern, sondern als Dienstleistungskäufe vom Staat zu behandeln, es sei denn, die Höhe der Zahlungen steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der Erbringung der Dienstleistungen.

(46) Die Abgrenzung zwischen Steuern und Dienstleistungskäufen beim Staat erfolgt anhand der gleichen Kriterien wie im Fall der von Unternehmen zu entrichtenden Abgaben: Werden die Berechtigungen automatisch gegen Zahlung des verlangten Betrags erteilt, werden die entsprechenden Zahlungen als Steuern behandelt. Benutzt der Staat die Erteilung der Berechtigungen jedoch, um eine Kontrollfunktion auszuüben (etwa durch Prüfung der Befähigung oder der Qualifikation der betreffenden Person), sind die Zahlungen nicht als Steuern, sondern als Dienstleistungskäufe vom Staat zu behandeln, es sei denn, die Höhe der Zahlungen steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der Erbringung der Dienstleistungen.

(47) Als Sozialleistungen gelten die Zahlungen des Staates an Wohnungsmieter zwecks Senkung ihrer Mietbelastung, nicht jedoch Sonderzuschüsse des Staates in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. Letztere sind Teil der Bruttolöhne und -gehälter (D.11).

(48) Eingeschlossen sind Lebensversicherungsverträge in der Form der reinen Risikoversicherung, bei denen die Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb eines festgelegten Zeitraums stirbt (siehe Anhang III Ziffer 8). Wird jedoch bei Einzellebensversicherungsverträgen in jedem Fall eine Versicherungssumme fällig, so zählen die Beiträge nicht zu D.71, sondern zu den Lebensversicherungsprämien, die als solche nicht im Kontensystem erscheinen. Prämien für Versicherungsverträge, die im Rahmen von Sozialschutzsystemen gezahlt werden, zählen ebenfalls nicht zu D.71, sondern zu den Sozialbeiträgen (siehe 4.83 ff.). Die Einzelheiten sind in Anhang III dargestellt.

(49) Eingeschlossen sind Lebensversicherungsverträge in der Form der reinen Risikoversicherung, bei denen die Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb eines festgelegten Zeitraums stirbt (siehe Anhang III, Ziffer 8). Wird jedoch bei Einzellebensversicherungsverträgen in jedem Fall eine Versicherungssumme fällig, so zählen diese Leistungen nicht zu D.72, sondern zu den Lebensversicherungsleitungen, die als solche nicht im Kontensystem erscheinen. Versicherungsleistungen, die im Rahmen von Sozialschutzsystemen erbracht werden, zählen ebenfalls nicht zu D.72, sondern zu den Sozialleistungen (siehe 4.83 ff.). Die Einzelheiten sind in Anhang III dargestellt.

(50) Bei den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors handelt es sich um innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.

(51) Der Begriff "internationale Organisationen", wie er im ESVG verwendet wird, bezeichnet internationale Organisationen, die ihre Befugnisse entweder direkt von Einzelstaaten, die ihre Mitglieder sind, oder indirekt über andere internationale Organisationen ableiten, deren Mitglieder diese Einzelstaaten sind.

(52) Abgaben, die Institutionen der Europäischen Union direkt von gebietsansässigen produzierenden Einheiten erheben, werden als von diesen an die übrige Welt gezahlte Produktionssteuern gebucht. Beiträge im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle, die durch den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften geschaffen wurde, werden der Position D.75 übrige laufende Transfers zugeordnet.

(53) Laufende Transfers, die gebietsansässige Marktproduzenten direkt von Institutionen der Europäischen Union empfangen, werden als Subventionen aus der übrigen Welt nachgewiesen.

(54) Kapitalertragsteuern sind jedoch unter der Position Einkommen- und Vermögensteuern zu erfassen.

(55) Investitionszuschüsse aus der übrigen Welt sind namentlich diejenigen, die direkt von Institutionen der Europäischen Union überwiesen werden (z. B. Vermögensübertragungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, EAGFL).

(56) Investitionszuschüsse zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.

(57) Diese Übertragungen zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme des Staates, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen.

(58) Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6) sind unbedingte Verbindlichkeiten von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen. Bei den ihnen gegenüberstehenden finanziellen Aktiva der einzelnen Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger handelt es sich dagegen in den meisten Fällen um Eventualforderungen.

(59) Im SNA 1993 (11.103 bis 11.111) wird hierfür die Bezeichnung "detailed flow of funds account" (detaillierte Finanzierungsrechnung) verwendet.

(60) In bestimmten Fällen können vom Staat ausgegebene Wertpapiere, außer Aktien, mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren den kurzfristigen Papieren zugeordnet werden.

(61) Das SNA 1993 (11.32, 11.72 und 11.83) ordnet Pensionsgeschäfte den Krediten zu, sofern es sich bei ihnen nicht um Bankverbindlichkeiten handelt und sie nicht Teil der nationalen Geldmenge im weiten Sinne sind. Im letztgenannten Fall werden sie den sonstigen Einlagen zugerechnet.

(62) Artikel 6.2 und 6.3 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts.

(63) Artikel 6.1 zweiter Gedankenstrich des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts.

(64) Das SNA 1993 (11.79, 11.80 und 11.81) empfiehlt für Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) eine fakultative Untergliederung in kurzfristige (F.31) und langfristige Papiere (F.32). Zusätzlich sieht das SNA 1993 (11.82) eine fakultative Untergliederung von Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) vor, wonach derivative Finanzinstrumente dann getrennt ausgewiesen werden können, wenn sie unter analytischen oder währungspolitischen Gesichtspunkten wichtig sind. Im ESVG hat man sich für die letztgenannte Alternative entschieden. Sie erleichtert auch die Verbindung zu der im Balance of Payments Manual von 1993 definierten Unterposition Schuldrechtliche Wertpapiere ("debt securities"), die dort untergliedert werden in Anleihen, Noten, Geldmarktpapiere und derivative Finanzinstrumente. Um Verwechslungen mit den Codes des SNA 1993 zu vermeiden, werden im ESVG die Codes F.31 und F.32 nicht verwendet.

(65) Transaktionen zwischen der Zentralbank und Kreditinstituten, bei denen sich die Zentralbank bei einem anderen Kreditinstitut Fremdwährung gegen eine Einlage bei der Zentralbank beschafft und sich die Transaktionspartner verpflichten, die Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt umzukehren, werden nicht der Position Kredite zugeordnet. In diesem Punkt weicht das ESVG vom SNA 1993 (11.33) ab.

(66) Siehe Anhang II "Leasing und Teilzahlungskauf".

(67) Artikel 6.1 dritter Gedankenstrich des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts.

(68) Konsumentenkredite sind Kredite an private Haushalte, die diese nicht zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken eingehen. Hypothekarkredite zur Finanzierung des Baus oder Kaufs von Wohnungen (hierzu gehören u. a. Zwischenkredite) gehören nicht zu den Konsumentenkrediten. Konsumentenkredite sind ausschließlich Kredite für den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen, die von privaten Haushalten individuell verbraucht werden. Aufgrund von in der Praxis bestehenden nationalen Unterschieden ist diese Definition u. U. leicht abzuändern.

(69) Hypothekarkredite sind langfristige Kredite, die durch eine Hypothek auf Wohngrundstücke gesichert sind, die vom Kreditnehmer selbst genutzt werden. Aufgrund von in der Praxis bestehenden nationalen Unterschieden ist diese Definition u. U. leicht abzuändern.

(70) Im Fall der Liquidation gelten als Eigenmittel die Summe der Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten, letztere jedoch ohne die Verbindlichkeit gegenüber den Eigentümern der Gesellschaft.

(71) Artikel 16.2 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts.

(72) Wie Versicherungen im Rahmen des Sozialschutzes und sonstige Versicherungen im ESVG behandelt werden, wird in Anhang III "Versicherungen" beschrieben.

(73) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7-31.

(74) OECD-Referenzdefinition des Begriffs "ausländische Direktinvestitionen", 3. Auflage.

(75) Definition von "Vermögensgüter" siehe Anhang 7.1 zu Kapitel 7.

(76) Definition von "Vermögensgüter" siehe Anhang 7.1 zu Kapitel 7.

(77) Der Begriff "Umbewertungsgewinne" wird sowohl für Gewinne als auch Verluste aus dem Besitz von Aktiva bzw. Passiva verwandt unter der Annahme, daß derartige Gewinne sowohl negativ als auch positiv sein können. Entsprechend können mit dem Begriff Aktiva auch Passiva abgedeckt werden.

(78) Das System empfiehlt diese Vorgehensweise, läßt jedoch auch die Verbuchung dieser Zinsen unter sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7) zu, wenn dies zur Anpassung an nationale Gepflogenheiten erforderlich ist (siehe 5.130).

(79) Zwei Arten von dauerhaften Gütern, die von den Produzenten eingesetzt werden, gehören nicht zu den Bruttoanlageinvestitionen: Kleinwerkzeuge und bestimmte Arten von militärischen Ausrüstungen. Daher sind keine entsprechenden Aktiva-Positionen vorgesehen. Darüber hinaus gehören Fahrzeuge und sonstige bewegliche Anlagegüter, die von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden, nicht zu den Anlagegütern. Sie werden in der Vermögensbilanz "unter dem Strich" in der Position "dauerhafte Konsumgüter" ausgewiesen (siehe 7.63).

(80) Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6) sind unbedingte Verbindlichkeiten von Versicherungsgesellschaften oder Pensionskassen. Bei den ihnen gegenüberstehenden Forderungen der einzelnen Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger handelt es sich dagegen in den meisten Fällen um Eventualforderungen.

(81) Die Summe der Restwerte aller noch genutzten Anlagegüter wird als Nettoanlagevermögen bezeichnet. Das Bruttoanlagevermögen versteht sich einschließlich der kumulierten Abschreibungen.

(82) Siehe Kapitel 3 "Gütertransaktionen".

(83) Die auf der Verwendungsseite des sekundären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte ausgewiesenen Sozialbeiträge schließen das Dienstleistungsentgelt von Pensionskassen und anderen Versicherungsgesellschaften, deren Mittel ausschließlich oder teilweise aus tatsächlichen Sozialbeiträgen bestehen, nicht ein.

(84) Siehe Kapitel 4 "Verteilungstransaktionen".

(85) Siehe Kapitel 5 "Finanzielle Transaktionen" und Kapitel 6 "Sonstige Ströme".

(86) Siehe Kapitel 7 "Vermögensbilanzen".

(87) Gemäß dem ESVG, 2. Auflage (1979), ergab sich das BSP, indem vom BIP die an die übrige Welt geleisteten Arbeitnehmerentgelte und Vermögenseinkommen abgezogen und die aus der übrigen Welt empfangenen Arbeitnehmerentgelte und Vermögenseinkommen hinzugefügt wurden.

(88) Dabei sind u. U. Globalschätzungen notwendig, wenn nämlich die Sozialbeiträge auch von anderen Einkünften, dem Alter oder dem Familienstand der Arbeitnehmer abhängen.

(89) Der Begriff Haushalt wird in Kapitel 2 "Einheiten und ihre Zusammenfassungen" definiert.

(90) Einschließlich der zu den jeweiligen Haushalten gehörenden Begleitpersonen.

(91) Der Begriff "Arbeitnehmer" entspricht der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation für "entlohnte Tätigkeit".

(92) Ein Heimarbeiter ist eine Person, die sich im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vertrages mit einer bestimmten produzierenden Einheit bereit erklärt, für die produzierende Einheit zu arbeiten oder der produzierenden Einheit eine bestimmte Menge von Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht in der produzierenden Einheit ist.

(93) Der explizite oder implizite Vertrag bezieht sich auf den Einsatz von Arbeit, nicht auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen.

(94) Arbeit bedeutet jede Tätigkeit, die zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Produktionsgrenze beiträgt. Die Legalität der Arbeit und das Alter der Arbeitskraft sind im Prinzip irrelevant.

(95) Vergütung muß hier im weiten Sinn einschließlich des Selbständigeneinkommens interpretiert werden.

(96) "Signifikanter Arbeitseinsatz" bedeutet in diesem Kontext das Äquivalent von mindestens einer Halbtagskraft pro Jahr.

Top