31996R0617


Titel und Fundstelle

Verordnung (EG) Nr. 617/96 der Kommission vom 3. April 1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

 ABl. L 88 vom 5.4.1996, S. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 166 - 168
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 208 - 210
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 208 - 210

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

Text

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VERORDNUNG (EG) Nr. 617/96 DER KOMMISSION vom 3. April 1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiterverwendet werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 1996

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 84 vom 3. 4. 1996, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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