31996L0100


Titel und Fundstelle

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

 ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 02 Band 08 S. 197 - 198
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 02 Band 09 S. 267 - 268
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 02 Band 09 S. 267 - 268

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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RICHTLINIE 96/100/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aquarelle, Gouachen und Pastelle werden in der Gemeinschaft aufgrund unterschiedlicher Kunstauffassungen teils den Gemälden und teils den Zeichnungen zugeordnet. Der Anhang der Richtlinie 93/7/EWG (4) unterscheidet zwischen Zeichnungen, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (Kategorie 4), sowie Bildern und Gemälden, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (Kategorie 3). Da für jede Kategorie ein anderer Hoechstbetrag gilt, könnte die unterschiedliche Behandlung von Aquarellen, Gouachen und Pastellen durch die verschiedenen Mitgliedstaaten zu erheblichen Verzerrungen im Binnenmarkt führen. Zur Durchführung der Richtlinie ist folglich zu entscheiden, in welche Kategorie Aquarelle, Gouachen und Pastelle gehören, damit in der ganzen Gemeinschaft die gleichen Hoechstbeträge angewandt werden.

Die für Aquarelle, Gouachen und Pastelle erzielten Preise liegen erfahrungsgemäß oberhalb des Preisbereichs für Zeichnungen und deutlich unterhalb der Preisklassen von Tempera- und Ölgemälden. Deshalb ist es zweckmäßig, für Aquarelle, Gouachen und Pastelle eine eigene Kategorie mit einem Hoechstbetrag von 30 000 ECU einzuführen, wodurch sichergestellt wird, daß bedeutendere Werke, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurden, wieder zurückgegeben werden können -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 93/7/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A

a) erhält die Beschreibung unter Nummer 3 folgende Fassung:

"3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)";

b) wird folgende Nummer eingefügt:

"3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)";

c) erhält Nummer 4 folgende Fassung:

"4. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)".

2. In Abschnitt B wird folgende Kategorie eingefügt:

"30 000

- 3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. C 6 vom 11. 1. 1996, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 97 vom 1. 4. 1996, S. 28.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 38), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. Nr. C 264 vom 11. 9. 1996, S. 66) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. November 1996 (ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996). Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1996.

(4) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 74.

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