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Document 31996L0096

Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

OJ L 46, 17.2.1997, p. 1–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 002 P. 514 - 532
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 004 P. 113 - 131
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 004 P. 113 - 131

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2009; Aufgehoben durch 32009L0040

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/96/oj

31996L0096

Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/1997 S. 0001 - 0019


RICHTLINIE 96/96/EG DES RATES vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich der erneuten Änderung dieser Richtlinie ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht.

(2) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, daß für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten die besten Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Der wachsende Straßenverkehr und die sich daraus ergebenden zunehmenden Gefahren und Belästigungen stellen alle Mitgliedstaaten vor Sicherheitsprobleme ähnlicher Art und Schwere.

(4) Die gegenwärtig von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Untersuchungsvorschriften und -verfahren beeinträchtigen die Gleichwertigkeit der Sicherheit und Umweltfreundlichkeit der überprüften Fahrzeuge, die in den Mitgliedstaaten betrieben werden. Dies kann sich im übrigen auf den Wettbewerb zwischen den Transportunternehmern der einzelnen Mitgliedstaaten nachteilig auswirken.

(5) Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Zeitabstände dieser Untersuchungen und die obligatorischen Untersuchungspunkte weitestmöglich zu harmonisieren.

(6) Die Untersuchungen von in Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen sollte relativ einfach, schnell und kostengünstig sein.

(7) Es sollten daher durch Einzelrichtlinien die gemeinschaftlichen Mindestvorschriften und Verfahren für die Untersuchungen in bezug auf die in Anhang II aufgeführten Punkte festgelegt werden.

(8) Für die durch Einzelrichtlinien nicht geregelten Punkte sollen übergangsweise die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin gelten.

(9) Die in den Einzelrichtlinien festgelegten Vorschriften und Verfahren müssen rasch an den technischen Fortschritt angepaßt werden können; um die Durchführung der hierzu erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung der technischen Überwachung an den technischen Fortschritt einzuführen.

(10) Wegen der Vielfalt der Prüfvorrichtungen und -verfahren in der Gemeinschaft ist es gegenwärtig nicht sinnvoll, bei Bremsanlagen Werte für die Drucklufteinstellung und Schwelldauer usw. festzulegen.

(11) Weitere Änderungen dieser Richtlinie sind vorgesehen, um die Anwendung einheitlicher und verbesserter Prüfverfahren einzubeziehen.

(12) Bis zur Einführung einheitlicher Prüfverfahren und -praktiken liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob durch das von ihnen normalerweise angewandte Prüfverfahren gewährleistet ist, daß die Bremsanforderungen von dem jeweiligen Fahrzeug eingehalten werden.

(13) Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Qualität und die Verfahren der technischen Überwachung der Fahrzeuge gewährleisten.

(14) Die Kommission sollte die praktische Anwendung dieser Richtlinie überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen über die erzielten Ergebnisse berichten.

(15) Alle Stellen, die sich mit der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge befassen, sind der Ansicht, daß die Prüfverfahren und insbesondere die Frage, ob die Prüfung an unbeladenen, teilweise oder vollständig beladenen Fahrzeugen vorgenommen wird, ihr Urteil über die Zuverlässigkeit der Bremsanlagen beeinflussen.

(16) Die Festlegung von Bezugswerten für die Bremskraft der einzelnen Kraftfahrzeugtypen in verschiedenen Beladungszuständen würde die Beurteilung dieser Zuverlässigkeit erleichtern, und diese Richtlinie läßt als Alternative zu der Prüfung der Einhaltung von Mindestwirkungswerten für jede Fahrzeugklasse die Prüfung nach diesem Verfahren zu.

(17) In bezug auf Bremsanlagen gilt diese Richtlinie hauptsächlich für Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung nach der Richtlinie 71/320/EWG (5) erteilt wurde. Bestimmte Fahrzeugtypen sind hingegen nach nationalen Vorschriften genehmigt worden, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen können.

(18) Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen zur Überprüfung der Bremsausrüstung auch auf andere, in der vorliegenden Richtlinie nicht erfaßte Fahrzeugtypen und Prüfpunkte ausdehnen.

(19) Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung der Bremsausrüstung strenger gestalten oder die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen verkürzen.

(20) Zweck der vorliegenden Richtlinie ist es, mittels regelmäßiger Abgasuntersuchungen das Emissionsniveau von Kraftfahrzeugen während ihrer gesamten Lebensdauer niedrig zu halten und zu gewährleisten, daß die größten Luftverschmutzer unter den Fahrzeugen solange aus dem Verkehr gezogen werden, wie sie nicht ordnungsgemäß gewartet sind.

(21) Eine falsche Einstellung und unzureichende Wartung des Motors schaden nicht nur dem Motor, sondern auch der Umwelt, weil sie zu einer Zunahme von Kraftstoffverbrauch und Verschmutzung führen. Es ist von Bedeutung, daß umweltfreundliche Beförderungsmittel entwickelt werden.

(22) Bei Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) gilt die Messung der Rauchgastrübung als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.

(23) Bei Motoren mit Fremdzündung (Ottomotoren) gilt die Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf am Auspuff als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.

(24) Bei unregelmäßiger Wartung dürfte ein hoher Prozentsatz der Fahrzeuge bei der Abgasuntersuchung wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte zurückgewiesen werden.

(25) Die Prüfkriterien für die regelmäßige Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotor, für deren Betriebserlaubnis die Ausrüstung mit modernen Abgasreinigungsanlagen wie Dreiwege-Katalysatoren mit Lambdasondenregelung erforderlich ist, müssen strenger sein als bei konventionellen Fahrzeugen.

(26) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bestimmte Fahrzeugklassen von historischem Interesse vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen. Für diese Fahrzeuge dürfen sie ihre eigenen Prüfvorschriften festlegen. Diese Möglichkeit darf nicht zur Anwendung strengerer Vorschriften führen als diejenigen, für deren Einhaltung das Fahrzeug ursprünglich ausgelegt war.

(27) Diese Richtlinie soll angepaßt werden können, um künftigen baulichen Veränderungen der Fahrzeuge, die die technische Überwachung erleichtern, und Fortschritten bei den Untersuchungsverfahren, durch die die tatsächlichen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs besser reproduziert werden, Rechnung zu tragen.

(28) Die Richtlinie 92/6/EWG (6) schreibt den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft vor.

(29) Bis Geschwindigkeitsbegrenzer technologisch so weit entwickelt sind, daß deren Überwachung leichter durchgeführt werden kann, können sie bei der technischen Überwachung zumindest in bestimmten Punkten überprüft werden, wenn dies möglich ist.

(30) Bisher obliegt es den Mitgliedstaaten, mit den von ihnen für zweckmäßig erachteten Mitteln festzustellen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzer einwandfrei funktionieren. Es ist beabsichtigt, zu gegebener Zeit die Prüfvorschriften und -verfahren zu harmonisieren.

(31) Die Kommission muß die Betriebserfahrungen in bezug auf das einwandfreie Funktionieren der Geschwindigkeitsbegrenzer bewerten und dem Rat einen entsprechenden Bericht vorlegen. Die Ergebnisse dieses Berichts werden als Grundlage für weitere Vorschläge zur Weiterentwicklung der Regelung für Geschwindigkeitsbegrenzer dienen.

(32) Für Taxis und Krankenkraftwagen gelten ähnliche technische Anforderungen wie für Personenkraftwagen. Die zu untersuchenden Punkte können ähnlich sein, die Zeitabstände für die Prüfungen sind jedoch unterschiedlich.

(33) Angesichts der von dieser Richtlinie erwarteten Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftsbereich und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erreichung des Ziels der Harmonisierung der Regeln für die technische Überwachung notwendig, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen zu vermeiden und um zu gewährleisten, daß die Fahrzeuge vorschriftsmäßig eingestellt und gewartet werden. Diese Ziele können von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden.

(34) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in den aufgehobenen Richtlinien vorgesehenen Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht und den Beginn der Anwendung werden von dieser Richtlinie nicht berührt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In jedem Mitgliedstaat sind die in diesem Staat zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Sattelanhänger einer regelmäßigen technischen Überwachung entsprechend dieser Richtlinie und insbesondere ihrer Anhänge I und II zu unterziehen.

(2) Die zu untersuchenden Fahrzeuggruppen, die Zeitabstände der Untersuchungen und die Punkte, die geprüft werden müssen, sind in den Anhängen I und II aufgeführt.

Artikel 2

Die technische Überwachung nach dieser Richtlinie ist von staatlichen Stellen oder von staatlich entsprechend beauftragten öffentlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen, die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind, einschließlich hierfür zugelassener privatwirtschaftlicher Organisationen. Sind die mit der technischen Überwachung beauftragten Einrichtungen gleichzeitig als Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten tätig, so tragen die Mitgliedstaaten in besonderer Weise dafür Sorge, daß die Objektivität und eine hohe Qualität der Überwachung gewahrt sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit nachgewiesen werden kann, daß das Fahrzeug einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist.

Diese Maßnahmen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber, daß ein im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitgliedstaats zugelassenes Kraftfahrzeug, ein Kraftfahrzeuganhänger oder ein Sattelanhänger einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist, in der gleichen Weise an, als hätte er diesen Nachweis selbst erteilt.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden zweckdienliche Verfahren an, um, soweit das praktikabel ist, sicherzustellen, daß die Bremswirkung der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

KAPITEL II Ausnahmeregelungen

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten können die Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, der Gendarmerie und der Feuerwehr vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission bestimmte Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen in Betrieb genommen oder benutzt werden, sowie Fahrzeuge, die nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt werden, einschließlich vor dem 1. Januar 1960 hergestellter Fahrzeuge von historischem Interesse, oder die vorübergehend aus dem Verkehr gezogen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen oder Sonderbestimmungen unterwerfen.

(3) Für Fahrzeuge von historischem Interesse dürfen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission eigene Prüfvorschriften erlassen.

Artikel 5

Unbeschadet der Anhänge I und II können die Mitgliedstaaten

- den Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorverlegen und ggf. eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben,

- den Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen,

- die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben,

- die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen,

- die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen,

- zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben,

- für die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge höhere Werte für die Mindestwirksamkeit der Bremsen festlegen und die Prüfungen bei höheren Nutzlasten als den in Anhang II festgelegten Werten durchführen, sofern diese Vorschriften nicht über die der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs hinausgehen.

Artikel 6

(1) Abweichend von den Anhängen I und II können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Januar 1993

- einen späteren Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorsehen,

- den Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden obligatorischen technischen Untersuchungen verlängern,

- die Zahl der zu untersuchenden Punkte verringern,

- die der obligatorischen technischen Untersuchung unterliegenden Fahrzeuggruppen ändern,

jedoch müssen vor diesem Stichtag alle in Anhang I Nummer 5 aufgeführten leichten Nutzfahrzeuge der obligatorischen technischen Untersuchung gemäß dieser Richtlinie unterworfen werden.

In den Mitgliedstaaten, in denen für diese Fahrzeuggruppe am 28. Juli 1988 noch kein mit dem System dieser Richtlinie vergleichbares System einer regelmäßigen technischen Überwachung bestand, gilt Absatz 1 bis zum 1. Januar 1995.

(2) Im Falle der in Anhang I Nummer 6 aufgeführten Personenkraftwagen gilt Absatz 1 bis zum 1. Januar 1994.

In den Mitgliedstaaten, in denen für diese Fahrzeuggruppe am 31. Dezember 1991 noch kein mit dem System dieser Richtlinie vergleichbares System für die regelmäßige technische Überwachung bestand, gilt Absatz 1 bis zum 1. Januar 1998.

KAPITEL III Schlußbestimmungen

Artikel 7

(1) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Einzelrichtlinien zur Festlegung der Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung der Fahrzeuge in bezug auf die in Anhang II aufgeführten Punkte.

(2) Die Änderungen, die erforderlich sind, um die in den Einzelrichtlinien niedergelegten Vorschriften und Verfahren an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt - im folgenden "Ausschuß" genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

(1) Die Kommission legt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1998 einen Bericht über die Einführung der technischen Überwachung von Personenkraftwagen mit allen erforderlichen Vorschlägen, insbesondere für die zeitlichen Abstände und die Aufgabenstellung der Überwachungen, vor.

(2) Die Kommission überprüft spätestens drei Jahre nach der Einführung regelmäßiger Untersuchungen der Geschwindigkeitsbegrenzer auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen, ob sich durch die vorgesehenen Kontrollen Störungen oder unbefugte Eingriffe in Geschwindigkeitsbegrenzer nachweisen lassen und ob eine Änderung der geltenden Regelung erforderlich ist.

Artikel 10

Die in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien werden zu dem in Artikel 11 genannten Zeitpunkt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B aufgeführten Umsetzungs- und Anwendungsfristen aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätesten ab dem 9. März 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Überwachungssystems.

Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 12

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. C 193 vom 4. 7. 1996, S. 5 und 31.

(2) ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1996, S. 24.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 1996 (ABl. Nr. C 78 vom 18. 3. 1996, S. 27), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 248 vom 26. 8. 1996, S. 49) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996).

(4) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/23/EG der Kommission (ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1994, S. 6).

(5) Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 37). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/422/EWG (ABl. Nr. L 233 vom 22. 8. 1991, S. 21).

(6) Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 27).

ANHANG I

DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDE FAHRZEUGGRUPPEN UND ZEITABSTÄNDE DER UNTERSUCHUNGEN

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ANHANG II

OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE

Die Untersuchung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgeführten Punkte, sofern sich diese auf die Ausrüstung beziehen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das zu prüfende Fahrzeug obligatorisch ist.

Die in diesem Anhang aufgeführten Untersuchungen können ohne Ausbau der Fahrzeugteile erfolgen.

Für den Fall, daß das Fahrzeug an den nachstehend aufgeführten Prüfpunkten Mängel aufweist, legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren fest, in dem die Bedingungen für eine Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bis zum erfolgreichen Durchlaufen einer neuerlichen technischen Untersuchung festgelegt werden.

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FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3, 4, 5 UND 6

8.2 Auspuffabgase

8.2.1 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung (Ottomotoren),

a) deren Auspuffabgase nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung gereinigt werden:

1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit;

2. gegebenenfalls Sichtprüfung der Abgasreinigungsanlage auf Vorhandensein der erforderlichen Ausrüstung.

Nach einer angemessenen, den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden Warmlaufzeit des Motors wird der Kohlenmonoxid-(CO)-Gehalt in den Auspuffabgasen im Leerlauf (ohne Last) gemessen.

Der CO-Gehalt in den Auspuffabgasen darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese Angaben nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt in den Auspuffabgasen höchstens betragen:

- bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten deren Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG (1) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden: 4,5 Vol. %;

- bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden: 3,5 Vol. %;

b) deren Auspuffabgase durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einem Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung gereinigt werden:

1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit und Vollständigkeit;

2. Sichtprüfung der Abgasreinigungsanlage auf Vorhandensein der erforderlichen Ausrüstung;

3. Ermittlung des Wirkungsgrades der Abgasreinigungsanlage der Fahrzeugs, indem in den Auspuffabgasen der Lambda-Wert und der CO-Gehalt gemäß Nr. 4 oder gemäß den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren nachgemessen werden. Für jede Untersuchung wird eine vom Fahrzeughersteller empfohlene Warmlaufzeit des Motors eingehalten;

4. Emissionen am Auspuff - Grenzwerte

- Messungen bei Leerlauf des Motors:

Der CO-Gehalt in den Auspuffabgasen darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Wert 0,5 Vol. % nicht überschreiten;

- Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl ohne Last von mindestens 2 000 min-1:

CO-Gehalt: höchstens 0,3 Vol. %,

Lambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben.

8.2.2 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

Die Messung der Trübung der Rauchgasemissionen erfolgt durch Anhebung der Motordrehzahl bei Leerlaufstellung des Getriebes (ohne Last), d. h. der Motor wird von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl beschleunigt. Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der Richtlinie 72/306/EWG (2) auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten. Liegen hierzu noch keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese Angaben nicht als Referenzwert zu verwenden, so dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:

- Saugmotoren: 2,5 m-1,

- Turbomotoren: 3,5 m-1

oder entsprechende Werte bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden, sind von diesen Bestimmungen befreit.

8.2.3 Prüfeinrichtungen

Mit den für die Prüfung von Otto- bzw. Dieselmotoren eingesetzten Einrichtungen muß es möglich sein, genau festzustellen, ob das jeweilige Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Grenzwerte einhält.

8.2.4 Sollten die in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerte von einem Fahrzeugtyp bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht eingehalten werden können, so können die Mitgliedstaaten für diesen Fahrzeugtyp auf der Grundlage eines entsprechenden Nachweises des Herstellers höhere Grenzwerte festlegen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 76 vom 9. 3. 1970, S. 1) und Berichtigung (ABl. Nr. L 81 vom 11. 4. 1970, S. 15). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 42).

(2) Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emissionen verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 190 vom 20. 8. 1972, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).

ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien (auf die in Artikel 10 Bezug genommen wird)

Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und deren Änderungen:

- Richtlinie 88/449/EWG des Rates,

- Richtlinie 91/225/EWG des Rates,

- Richtlinie 91/328/EWG des Rates,

- Richtlinie 92/54/EWG des Rates,

- Richtlinie 92/55/EWG des Rates,

- Richtlinie 94/23/EG der Kommission.

TEIL B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

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