31996L0058


Titel und Fundstelle

Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

 ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 44–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 017 S. 172 - 172
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 19 S. 23 - 23
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 19 S. 23 - 23

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
  html html html html html html html html   html html html html html html html html   html html html html
pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf   pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf
tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff

Verbindliche Sprache

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV

RICHTLINIE 96/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 89/686/EWG (4) muß an sämtlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) die CE-Kennzeichnung angebracht sein und es muß zusätzlich das Jahr angegeben werden, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

Diese Angabe der Jahreszahl ist für die Sicherheit der Benutzer der PSA nicht erforderlich. Sie kann zu Verwechslungen mit der Angabe des Verfalldatums führen, die für PSA vorgeschrieben ist, die altern.

Diese Angabe der Jahreszahl ist für die Hersteller von PSA mit Belastungen verbunden, deren Kosten nicht zu vernachlässigen sind.

Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips kann die Vereinfachung, die für die Hersteller aus der Aufhebung der Verpflichtung, das Jahr der CE-Kennzeichnung anzugeben, resultiert, nur durch eine Richtlinie erfolgen, mit der die Richtlinie 89/686/EWG geändert wird -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG wird folgender Text gestrichen:

"Zusätzliche Angaben:

- Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde; diese Angabe ist für PSA nach Artikel 8 Absatz 3 nicht erforderlich."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1997 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie werden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1997 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. September 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 23 vom 27. 1. 1996, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 97 vom 1. 4. 1996, S. 8.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 60), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. Juni 1996 (ABl. Nr. C 220 vom 29. 7. 1996, S. 11) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996).

(4) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18, Richtlinie geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1) und 93/95/EWG (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 11).

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen