Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
Amtsblatt Nr. L 235 vom 17/09/1996 S. 0025 - 0030
L 294 31/10/1998 S. 0001 - 0775
RICHTLINIE 96/49/EG DES RATES vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den zurückliegenden Jahren hat der Umfang der Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn deutlich zugenommen, so daß das Unfallrisiko gestiegen ist; es sind daher Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß diese Beförderungen unter den bestmöglichen Sicherheitsbedingungen erfolgen. (2) Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), dessen Geltungsbereich sich über das Gemeinschaftsgebiet hinaus erstreckt. Anhang B dieses Übereinkommens beinhaltet die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern" (CIM), und dessen Anlage I wiederum enthält die "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" (RID). (3) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn. Es ist daher wichtig, für die einheitliche Anwendung gemeinschaftsweit harmonisierter Sicherheitsbestimmungen zu sorgen. Dies läßt sich am besten dadurch erreichen, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an das RID angeglichen werden. (4) Diese Angleichung der Rechtsvorschriften muß unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips vorgenommen werden, um ein hohes Sicherheitsniveau im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen, durch die Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der ganzen Gemeinschaft die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten und für die Kohärenz mit anderen Bestimmungen der Gemeinschaft zu sorgen. (5) Die Verpflichtung, sich um die künftige Harmonisierung der Klassifizierungssysteme für gefährliche Stoffe zu bemühen, welche die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten entsprechend den in der Agenda 21 Kapitel 19 der UNCED von Rio de Janeiro im Juni 1992 festgelegten Zielen eingegangen sind, wird von dieser Richtlinie nicht berührt. (6) Es gibt noch keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die Sicherheitsbedingungen regeln, unter denen biologische Wirkstoffe und genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinien 90/219/EWG (4), 90/220/EWG (5) und 90/679/EWG (6) zu transportieren sind. (7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet anderer Bestimmungen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz. (8) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet spezielle Verkehrsregeln für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn anzuwenden. (9) Die Mitgliedstaaten müssen in bezug auf die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn auch künftig das Recht haben, vorübergehend Regeln anzuwenden, die den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die verkehrsträgerübergreifende Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, soweit das RID mit diesen Regeln noch nicht in Einklang gebracht ist, die den intermodalen Gefahrgutverkehr erleichtern müssen. (10) Jeder Mitgliedstaat soll auch künftig das Recht haben, ausschließlich aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit im Zusammenhang stehen, die innerstaatliche Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu regeln oder zu untersagen. (11) Den strengeren Sicherheitsmaßnahmen, die im Ärmelkanal-Tunnel aufgrund seiner besonderen Merkmale, insbesondere seines Verlaufs und seiner Länge angewendet werden, ist Rechnung zu tragen; ferner sollten die Mitgliedstaaten bei ähnlich gelagerten Fällen gleichartige Maßnahmen einführen können. Bestimmte Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, aufgrund der in diesen Ländern herrschenden Umgebungstemperatur strengere Vorschriften für das Beförderungsmaterial anzuwenden. (12) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß in diesem Sektor umfangreiche Investitionen getätigt werden müssen, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die Mitgliedstaaten verschiedene spezifische innerstaatliche Bestimmungen, die Anforderungen an die Auslegung bzw. Verwendung von Tanks, Gefäßen und Verpackungen betreffen sowie Regeln für Sofortmaßnahmen festlegen, vorübergehend beibehalten können. (13) Damit der Einsatz neuer Technologien und industrieller Entwicklungen nicht behindert wird, sind entsprechende befristete Ausnahmen vorzusehen. (14) Nach dem RID ist es gestattet, Vereinbarungen zu treffen, die von dem RID abweichen; die große Zahl solcher bilateral ausgehandelter Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten behindert den freien Dienstleistungsverkehr bei der Beförderung gefährlicher Güter. Solche Abweichungen sollten sich durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in den Anhang dieser Richtlinie vermeiden lassen. Es muß eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die geltenden Vereinbarungen weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten angewendet werden können. (15) Die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn in ein oder aus einem Drittland ist zulässig, wenn sie gemäß dem RID erfolgt. Im Falle von Beförderungen in die oder aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, ist jedoch vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten berechtigt sind, geeignete Maßnahmen für diese Beförderungen vorzuschreiben, um ein dem RID entsprechendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. (16) Diese Richtlinie muß insbesondere durch die Übernahme neuer RID-Bestimmungen zügig an den technischen Fortschritt angepaßt werden können. Hierfür sollte ein Ausschuß eingesetzt und ein Verfahren für die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Ausschuß vorgesehen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I Geltungsbereich Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen. (2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts spezifische Sicherheitsvorschriften für die innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu erlassen, soweit der betreffende Bereich nicht im Anhang dieser Richtlinie erfaßt ist; dies gilt insbesondere für - den Zugverkehr, - die Anordnung der Güterwaggons in den Zügen im innerstaatlichen Verkehr, - die Betriebsregelung für die transportbedingten Tätigkeiten wie Rangieren oder Abstellen, - die Ausbildung des Personals und die Erfassung der Angaben über das beförderte Gefahrgut, - die besonderen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Reisezügen. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck - "RID" die Anlage I "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" des Anhangs B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in ihrer jeweils geltenden Fassung; - "CIM" den Anhang B "Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern" des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in seiner jeweils geltenden Fassung; - "gefährliche Güter" bzw. "Gefahrgut" die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit der Eisenbahn gemäß dem Anhang dieser Richtlinie verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist; - "Beförderung" jede Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die ganz oder teilweise im Gebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, einschließlich der vom Anhang erfaßten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des Umschlags auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeit vorgesehenen Verantwortlichkeiten; Beförderungen, die ausschließlich innerhalb eines Betriebsgeländes stattfinden, fallen nicht darunter. Artikel 3 (1) Unbeschadet des Artikels 6 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß dem Anhang verboten ist, nicht mit der Eisenbahn befördert werden. (2) Soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, ist die Beförderung anderer gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zulässig, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Anhangs erfolgt; dies gilt unbeschadet der Regelungen für den Marktzugang der Bahnunternehmen oder der allgemein geltenden Regelungen für die Güterbeförderung mit der Eisenbahn. KAPITEL II Abweichungen, Einschränkungen und Ausnahmen Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat kann bei innerstaatlicher Beförderung mit der Eisenbahn seine für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn geltenden Rechtsvorschriften, die den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so lange beibehalten, bis diese Empfehlungen in den geänderten Anhang dieser Richtlinie Eingang gefunden haben. Er teilt dies der Kommission mit. Artikel 5 (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft behält jeder Mitgliedstaat das Recht, die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in seinem Gebiet zu regeln oder zu verbieten; dies ist jedoch nicht im Zusammenhang mit der Transportsicherheit, sondern nur aus anderen Gründen, und zwar insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit oder des Umweltschutzes, zulässig. (2) a) Bei Beförderungen durch den Ärmelkanal-Tunnel können Frankreich und das Vereinigte Königreich strengere Vorschriften als im Anhang vorgesehen anwenden. Diese Vorschriften werden der Kommission mitgeteilt; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. b) Sollten nach Ansicht eines Mitgliedstaats strengere Vorschriften auf Beförderungen durch in seinem Gebiet liegende Tunnel mit ähnlichen Merkmalen wie der Ärmelkanal-Tunnel angewendet werden, so teilt er dies der Kommission mit. Diese entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob der betreffende Tunnel ähnliche Merkmale aufweist. Die von einem Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften werden der Kommission mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet. c) Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als - 20 °C auftreten, können jedoch bezüglich der Betriebstemperaturen von Material, das für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bestimmt ist, strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen in den Anhang aufgenommen worden sind. (3) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben, was die Eindämmung der Beförderungsrisiken betrifft, und besteht dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der Planung befinden. Die Kommission befindet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die Durchführung dieser Maßnahmen genehmigt werden soll, und legt ihre Dauer fest. (4) Die Mitgliedstaaten können alle am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung und Verpackung von Stoffen beibehalten, die Dioxine oder Furane enthalten. Artikel 6 (1) Jeder Mitgliedstaat kann gefährliche Güter, die nach den internationalen Vorschriften für den See- oder Lufttransport eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind, zur Beförderung mit der Eisenbahn in seinem Gebiet zulassen, wenn der Transport zum Teil auf dem See- oder dem Luftweg erfolgt. Wenn eine innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung zum Teil auf dem Seeweg erfolgt, können die Mitgliedstaaten ergänzend zu den Vorschriften im Anhang weitere Vorschriften anwenden, um den internationalen Bestimmungen für den Seeverkehr, einschließlich der internationalen Bestimmungen für den Fährschiffsverkehr, Rechnung zu tragen. (2) Die Bestimmungen des Anhangs über das Format der Unterlagen sowie die für die entsprechenden Kennzeichnungen und notwendigen Unterlagen zu verwendenden Sprachen gelten nicht für Beförderungsleistungen, die sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken. Die Mitgliedstaaten können bei den auf ihr Gebiet beschränkten Beförderungsleistungen die Verwendung anderer Unterlagen und Sprachen als im Anhang vorgesehen gestatten. (3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Eisenbahnwagen gestatten, wenn sie zwar nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. (4) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden und von dem Anhang dieser Richtlinie abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften für die Konstruktion, Verwendung und Beförderung neuer Behälter und neuer Tanks im Sinne der Klasse 2 des Anhangs beibehalten, bis Verweise auf Konstruktions- und Verwendungsnormen, die die gleiche Rechtskraft wie die übrigen Bestimmungen des Anhangs haben, in den Anhang aufgenommen worden sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. Behälter und Tanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden. (5) Jeder Mitgliedstaat kann vom Anhang abweichende innerstaatliche Vorschriften über die Referenztemperatur für den Transport von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen in seinem Gebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen Europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen festgelegt und in den Anhang dieser Richtlinie Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind. (6) Jeder Mitgliedstaat kann die Verwendung von Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt, aber nicht gemäß dem RID zugelassen wurden, für die Beförderung in seinem Gebiet unter der Voraussetzung gestatten, daß das Herstellungsdatum auf diesen Verpackungen angegeben ist, bei Prüfung der Verpackungen nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften befriedigende Ergebnisse erzielt werden und sie auf dem entsprechenden Sicherheitsstand gehalten werden (dies kann gegebenenfalls Prüfungen und Kontrollen einschließen); dies gilt für Großpackmittel (IBC) aus Metall und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15 Jahren ab Herstellungsdatum, für sonstige Verpackungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen während höchstens 5 Jahren ab Herstellungsdatum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. (7) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 31. Dezember 1998 zulassen, daß bestimmte gefährliche Güter, die vor dem 1. Januar 1997 verpackt wurden, in seinem Gebiet befördert werden, sofern diese Güter entsprechend den vor dem 1. Januar 1997 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wurden. (8) Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen mit der Eisenbahn in seinem Gebiet seine am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, nach denen anstelle der gemäß dem Anhang vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ein Sofortmaßnahmen-Code anzugeben ist. (9) Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter mit der Eisenbahn in seinem Gebiet nach Anhörung der Kommission seine Vorschriften beibehalten, auch wenn sie weniger streng als die des Anhangs dieser Richtlinie sind; dies gilt jedoch nicht für Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität. (10) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet ausnahmsweise durchgeführte Gefahrguttransporte oder Beförderungen genehmigen, die nach dem Anhang verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs durchgeführt werden. (11) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts nach Anhörung der Kommission in ihrem Gebiet auf genau bestimmten Strecken die regelmäßige Beförderung von zu einem bestimmten industriellen Prozeß gehörenden gefährlichen Gütern, die entweder nach dem Anhang verboten sind oder unter anderen Bedingungen als denen des Anhangs erfolgen, zu genehmigen, sofern es sich um eine örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderung handelt. (12) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, daß die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen vom Anhang genehmigen, damit in ihrem Gebiet die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf dessen Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen; sie unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten. Die befristeten Abweichungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs multilateral vereinbart werden, und die Behörde, die die Initiative hierzu ergreift, muß den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten den Beitritt vorschlagen. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Abweichungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 müssen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes des Absenders, Transportunternehmers oder Empfängers gewährt werden; sie gelten längstens fünf Jahre und können nicht erneuert werden. (13) Jeder Mitgliedstaat kann die mit anderen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen längstens bis zum 31. Dezember 1998 anwenden; hierbei muß jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes des Absenders, Transportunternehmers oder Empfängers ausgeschlossen sein. Alle künftigen Abweichungen müssen den Anforderungen des Absatzes 12 entsprechen. (14) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts nach Anhörung der Kommission Beförderungen gefährlicher Güter über geringe Entfernungen innerhalb von Häfen, Flughäfen oder Industriegeländen mit weniger strengen Auflagen als denen des Anhangs zu gestatten. Artikel 7 (1) Vorbehaltlich der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Marktzugang ist die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und Drittländern zulässig, sofern sie gemäß dem RID erfolgt. (2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nach Unterrichtung der Kommission für ihr Gebiet Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu treffen, die von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragspartei des COTIF sind, durchgeführt werden. Diese Regelungen gelten nur für Beförderungen gefährlicher Güter (in Versandstücken, in loser Schüttung oder in Tanks) mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist. Durch geeignete Maßnahmen und Auflagen stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, daß ein der Regelung des RID gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt. Für bestimmte Mitgliedstaaten beschränken sich die Regelungen nach diesem Absatz auf Kesselwagen. KAPITEL III Schlußbestimmungen Artikel 8 Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten notwendig sind, um Änderungen des RID Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen. Artikel 9 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG (7) eingesetzten Ausschuß für den Gefahrguttransport (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 11 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1996. Im Namen des Rates Der Präsident I. YATES (1) ABl. Nr. C 389 vom 31. 12. 1994, S. 15, und am 3. Oktober 1995 übermittelter geänderter Vorschlag (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 36. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 1995 (ABl. Nr. C 249 vom 25. 9. 1995, S. 138), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 356 vom 30. 12. 1995, S. 34) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. April 1996 (ABl. Nr. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 51). (4) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/51/EG der Kommission (ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 29). (5) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission (ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20). (6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission (ABl. Nr. L 155 vom 6. 7. 1995, S. 41). (7) ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7. Anhänge A und B zur Richtlinie 96/49/EG des Rates(1) gemäß der Ankündigung in der Richtlinie 2001/6/EG der Kommission(2) zur dritten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt(3) Teil 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN KAPITEL 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.1. Aufbau Der Anhang dieser Richtlinie ist in sieben Teile gegliedert; jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt. Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer "4.2.1". 1.1.2. Geltungsbereich Für die Zwecke von Artikel 3 dieser Richtlinie legt der Anhang fest: a) die gefährlichen Güter, deren Beförderung ausgeschlossen ist; b) die gefährlichen Güter, deren Beförderung zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich: - der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschließlich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen Prüfverfahren; - der Verwendung von Verpackungen (einschließlich Zusammenpackung); - der Verwendung von Tanks (einschließlich ihrer Befuellung); - der Verfahren beim Versand (einschließlich der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke und Beförderungsmittel sowie der Dokumentation und der vorgeschriebenen Angaben und Vermerke); - der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks; - der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschließlich der Beladung, Zusammenladung und Entladung). 1.1.3. Freistellungen 1.1.3.1. Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind; b) Beförderungen von in dieser Richtlinie nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, in deren innerem Aufbau oder Funktionselementen gefährliche Güter enthalten sind; c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen und die die nachfolgend angegebenen höchstzulässigen Gesamtmengen nicht überschreiten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In vorstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Wagen": - für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1, die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg); - für feste Stoffe, verfluessigte Gase, tiefgekühlt verfluessigte Gase und unter Druck gelöste Gase die Nettomasse in kg; - für fluessige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter. Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in demselben Wagen befördert werden, darf die Summe - der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, - der Menge der in Fußnote (*) zur Tabelle aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20, - der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und - der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 1 000 nicht überschreiten. Bezüglich dieser Vorschriften bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind, unberücksichtigt. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung; d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden; e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen. NB: Für radioaktive Stoffe siehe Absatz 2.2.7.1.2. 1.1.3.2. Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für die Beförderung von: a) Gasen in Behältern von Beförderungsmitteln, die für deren Antrieb oder den Betrieb ihrer besonderen Einrichtung (z.B. Kühlanlage) dienen; b) Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen; der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein; c) Gasen der Gruppen A und O gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1, wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei 15 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt, und das Gas während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt; das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile; d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Feuerlöscher oder gasgefuellte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung); e) Gasen in besonderen Einrichtungen von Wagen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate, usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in demselben Wagen befördert werden; f) ungereinigten leeren ortsfesten Druckbehältern, die befördert werden, vorausgesetzt, sie sind dicht verschlossen; g) in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltenen Gasen. 1.1.3.3. Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von fluessigen Kraftstoffen Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für die Beförderung von in Kraftstoffbehältern von Beförderungsmitteln enthaltenen Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen (z.B. Kühleinrichtungen) dient. Der Absperrhahn zwischen Motor und Kraftstoffbehälter der Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Behälter Kraftstoff enthalten, muss bei der Beförderung geschlossen sein; diese Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor müssen außerdem aufrecht verladen und gegen Umkippen gesichert werden. 1.1.3.4. Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern 1.1.3.4.1. Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften dieser Richtlinie freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in der Spalte 6 des Kapitels 3.2 Tabelle A die Sondervorschrift aufgeführt ist. 1.1.3.4.2. Bestimmte gefährliche Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.4 sind erfuellt. NB: Für radioaktive Stoffe siehe Absatz 2.2.7.1.2. 1.1.3.5. Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 1.1.4. Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1.1.4.1. Allgemeines 1.1.4.1.1. Die Einfuhr gefährlicher Güter in das Gebiet eines Mitgliedstaates kann Vorschriften oder Verboten unterliegen, die aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung erlassen wurden. Diese Vorschriften oder Verbote sind in entsprechender Weise bekannt zu geben. 1.1.4.2. Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt Versandstücke, Container, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer sowie Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: a) die Versandstücke müssen, sofern ihre Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht dieser Richtlinie entsprechen, mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO versehen sein; b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO; c) bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer sowie die Wagen, die eine Wagenladung Versandstücke mit ein und demselben Gut enthalten, nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieses Anhangs mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt dies auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation. Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 8 dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten. NB: Wegen der Angabe im Frachtbrief siehe Absatz 5.4.1.1.7, wegen des Container-Packzertifikats siehe Abschnitt 5.4.2. 1.1.4.3. Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks Ortsbewegliche Tanks, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 nicht entsprechen, die jedoch vor dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften (einschließlich Übergangsvorschriften) des IMDG-Codes (Amendment 29-98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 verwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Prüfvorschriften des IMDG-Codes (Amendment 29-98), und die in Kapitel 3.2 Spalten 12 und 13 des IMDG-Codes (Amendment 30-00) angegebenen Anweisungen werden vollständig erfuellt. Nach dem 31. Dezember 2009 dürfen sie weiter verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Prüfvorschriften des IMDG-Codes entsprechen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Anweisungen in Kapitel 3.2 Spalten 10 und 11 und in Kapitel 4.2 dieses Anhangs erfuellt werden. NB: Wegen der Angabe im Frachtbrief siehe Absatz 5.4.1.1.8. 1.1.4.4. Huckepackverkehr Gefährliche Güter dürfen unter folgenden Bedingungen auch im Huckepackverkehr befördert werden: Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Straßenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften der Richtlinie 94/55/EG des Rates(4) in der Fassung der Richtlinie 2001/7/EG(5) entsprechen. Nicht zugelassen sind jedoch: - die explosiven Stoffe der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe A (UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und 0473); - die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN-Nummern 3231 bis 3240); - die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die eine Temperaturkontrolle erfordern (UN-Nummern 3111 bis 3120); - Schwefeltrioxid der Klasse 8 mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,95 %, das ohne Inhibitoren in Tanks befördert wird (UN-Nummer 1829). NB: Wegen des Anbringens von Großzetteln (Placards) auf im Huckepackverkehr verwendeten Tragwagen siehe Unterabschnitt 5.3.1.3. Wegen der Angaben im Frachtbrief und der beizufügenden schriftlichen Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 von Anhang A der Richtlinie 94/55/EG siehe Absatz 5.4.1.1.9. 1.1.4.5. Beförderungen, die nicht auf der Schiene erfolgen 1.1.4.5.1. Wenn der Wagen, der für eine den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegende Beförderung verwendet wird, einen Teil der Beförderungsstrecke nicht auf der Schiene zurücklegt, sind für diesen Teil der Beförderungsstrecke nur jene nationalen oder internationalen Vorschriften anzuwenden, die hier gegebenenfalls für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem Verkehrsträger gelten, mit dem der Wagen befördert wird. 1.1.4.5.2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können für eine Teilstrecke, auf der ein Wagen anders als auf der Schiene befördert wird, vereinbaren, die Vorschriften dieser Richtlinie, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Vorschriften, anzuwenden, sofern diese Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten den Regelungen der internationalen Übereinkommen für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem für die Beförderung des Wagens auf der betreffenden Teilstrecke verwendeten Verkehrsträger nicht widersprechen. KAPITEL 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten 1.2.1. Begriffsbestimmungen NB: 1. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt. 2. Die in den Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts enthaltenen Begriffe, die Gegenstand einer entsprechenden Begriffsbestimmung sind, sind in Kursivdruck dargestellt. In dieser Richtlinie bedeutet: A Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. abnehmbarer Tank: Den besonderen Vorrichtungen des Wagens angepasster Tank, der von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden kann. Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße einschließlich der Sondervereinbarungen, die von allen an der Beförderung beteiligten Staaten unterzeichnet worden sind. Aerosol: siehe Druckgaspackung Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen. B Batteriewagen: Ein Wagen, der aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einem Wagen befestigt sind. Als Elemente eines Batteriewagens gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2. Bauliche Ausrüstung:: a) des Tanks eines Kesselwagens: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung oder den Schutz; b) des Tanks eines Tankcontainers: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung; NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. c) der Elemente eines Batteriewagens oder MEGC: die außen am Tankkörper oder Gefäß angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung; d) eines Großpackmittels (IBC) (ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter). Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt. NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bedeckter Containerl: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist. Bedienungsausrüstung: a) eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Messinstrumente; NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. b) der Elemente eines Batteriewagens oder MEGC: die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschließlich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente; c) eines Großpackmittels (IBC): Befuellungs- und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente. Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Wagen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden. Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Wagen oder Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Befueller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in einen Batteriewagen oder MEGC und/oder in einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfuellt. Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art. Benennung, technische/biologische: Eine Benennung, die üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben [siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck]. NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bergungsverpackung: Sonderverpackung, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.1 entspricht und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer garantierten Bruchdehnung von 27 %. C Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät), - das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, - das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern, - das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern, - das so gebaut ist, dass die Befuellung und Entleerung erleichtert wird (siehe auch bedeckter Container, geschlossener Container, Großcontainer, Kleincontainer und offener Container). Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283 (Fassung 1991) folgende Besonderheiten aufweist: - er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt, - er ist nicht stapelbar, - er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden. NB: Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die Wagen ein. CSC: Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geltenden Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London. D Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Großpackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird. NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Druckfass: Geschweißter ortsbeweglicher Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis zu 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, Gefäß auf Gleiteinrichtungen oder in Rahmen). Druckgaspackung (Aerosol): Nicht nachfuellbares Gefäß aus Metall, Glas oder Kunststoff, das unter Druck ein Gas oder Gasgemisch mit oder ohne einen fluessigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder fluessigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in fluessigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht. E Eisenbahninfrastruktur: Alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit diese für das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen und die Verkehrssicherheit notwendig sind. Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Richtlinie. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt. Entleerungsdruck: Hoechster Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt [siehe auch Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck]. Entzündbarer Bestandteil (Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas): Ein Gas, das bei normalem Druck in Luft entzündbar ist, oder ein Stoff oder eine Zubereitung in fluessiger Form, der/die einen Flammpunkt von höchstens 100 °C besitzt. F Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z. B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister. Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z. B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt. Feinstblechverpackung: - ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder - ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht fluessig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickfluessig ist. Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem Wagen (der damit zum Kesselwagen wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Untergestells eines solchen Wagens bildet. Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines fluessigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden. Flasche: Ortsbeweglicher Druckbehälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Liter (siehe auch Flaschenbündel). Flaschenbündel: Ortsbewegliche Einheit aus Flaschen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und fest zusammengehalten werden. Flexibles Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung. Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der - bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder - nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 fluessig ist oder - nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickfluessig ist. NB: Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in fluessigem Zustand: - die Beförderung von gemäß oben stehender Definition fluessigen Stoffen oder - die Beförderung von festen Stoffen, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden. Fülldruck: Hoechster Druck, der sich bei Druckfuellung im Tank tatsächlich entwickelt [siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck]. G Gas: Stoff, der a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist. Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2. Gaspatrone: siehe Gefäß, klein, mit Gas. Gedeckter Wagen: Wagen mit festen oder beweglichen Wänden und Dächern. Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß dieser Richtlinie verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Gefährliche Reaktion: a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase; c) die Bildung ätzender Stoffe; d) die Bildung instabiler Stoffe; e) ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks). Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. NB: Gefäßarten für Gase der Klasse 2 sind Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter und Flaschenbündel. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone): Nicht nachfuellbares Gefäß, das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit oder ohne Entnahmeventil ausgerüstet sein. Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden. NB: Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist "ausschließliche Verwendung" (siehe Unterabschnitt 2.2.7.2). Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist. Geschütztes Großpackmittel (IBC): (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z. B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen. Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften: (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung dieser Richtlinie in der Praxis sicherzustellen. Großcontainer: a) ein Container mit einem Fassungsraum von mehr als 3,0 m3; b) im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche i) von mindestens 14 m2 (150 sq ft) oder ii) von mindestens 7 m2 (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist. NB: Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2. Großflasche: Nahtloser ortsbeweglicher Druckbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis zu 5000 Litern. Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und: a) einen Fassungsraum hat von i) höchstens 3,0 m3 für feste und fluessige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III, ii) höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind, iii) höchstens 3,0 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, iv) höchstens 3,0 m3 für radioaktive Stoffe der Klasse 7, b) für mechanische Handhabung ausgelegt ist; c) den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel 6.5 festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist [siehe auch flexibles Großpackmittel (IBC), Großpackmittel (IBC) aus Holz, Großpackmittel (IBC) aus Pappe, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, metallenes Großpackmittel (IBC) und starrer Kunststoff-IBC]. NB: 1. Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). 2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne dieser Richtlinie. Großpackmittel (IBC) aus Holz: Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Großpackmittel (IBC) aus Pappe: Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit getrennten oberen und unteren Deckeln oder ohne, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält, a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Hoechstvolumen von 3,0 m3 hat. H Handbuch Prüfungen und Kriterien: Dritte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.3). Handhabungsvorrichtung (für flexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt oder aus dem Packmittelkörper herausgebildet sind. Hoechste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihres Inhalts, ausgedrückt in Kilogramm. Hoechster Betriebsdruck (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte: a) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck); b) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck); c) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Fremdgase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur. Wenn im Kapitel 4.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 °C. Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und Prüfdruck). NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Hoechster Fassungsraumr: Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m3 oder Liter. Hoechstzulässige Bruttomasse: a) (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC): Masse des Packmittelkörpers, seiner Bedienungsausrüstung, seiner baulichen Ausrüstung und seiner für die Beförderung höchstzulässigen Ladung; b) (für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener Ladung. NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Hoechstzulässige Ladung (für flexible IBC): Hoechste Nettomasse, für die ein IBC ausgelegt und für deren Beförderung er zugelassen ist. Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist. Horde (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, das in die Innen-, Zwischen- oder Außenverpackungen eingesetzt und durch das eine kompakte Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können. Huckepackverkehr: Beförderungen von Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnwagen. I IBC: siehe Großpackmittel. IMDG-Code: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbestimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), London. Innenauskleidung: Eine schlauchförmige Hülle oder ein Sack, die/der in eine Verpackung, einschließlich Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, einschließlich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen. Innengefäß: Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfuellen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist. K Kanister: Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen. Kesselwagen Wagen zur Beförderung von fluessigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen, der aus einem Aufbau mit einem oder mehreren Tanks und ihren Ausrüstungsteilen und einem Untergestell besteht, das mit seinen eigenen Ausrüstungsteilen versehen ist (Laufwerk, Federung, Zug- und Stoßvorrichtung, Bremse und Beschriftungen). NB: Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2. Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefuellt, gelagert, befördert oder entleert wird. Kombinationsverpackung (Kunststoff): Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefuellt, gelagert, befördert und entleert wird. NB: Siehe Bem. zu "Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)". Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug): Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefuellt, gelagert, befördert und entleert wird. NB: Der "Innenteil" der "Kombinationsverpackung" wird normalerweise als "Innengefäß" bezeichnet. So ist zum Beispiel der "Innenteil" einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine "Außenverpackung" auszuüben, daher ist er keine "Innenverpackung". Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff sicher befördert werden kann. Kryo-Behälter: Ortsbeweglicher wärmeisolierter Behälter für tiefgekühlt verfluessigte Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern. Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes. L Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank gilt als luftdicht verschlossen, wenn er dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzt. Ein Tank mit Sicherheitsventilen, bei dem zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gilt als luftdicht verschlossen. Ventile ohne zwischengeschaltete Berstscheibe zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern sind jedoch zugelassen, sofern der Tank nach den Sondervorschriften des Kapitels 4.3 während der Beförderung nicht luftdicht verschlossen sein muss. M Masse eines Versandstückes: Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstückes. MEGC: siehe Gascontainer mit mehreren Elementen. Metallenes Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. N n.a.g.-Eintragung (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammeleintragung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die a) in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind und b) chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen. Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen. Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind. O Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer. Offener Wagen: Wagen mit oder ohne Stirn- und Seitenwänden, dessen Ladeflächen offen sind. Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter, der der Begriffsbestimmung im Kapitel 6.7 oder im IMDG-Code entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist. P Packmittelkörper (für alle Arten von IBC außer für Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung. Prüfdruck: Hoechster effektiver Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und Prüfdruck). NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Q Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten werden. R Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Rekonditionierte Verpackung: Verpackung, insbesondere a) ein Metallfass i) das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden, ii) das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und iii) das nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen; b) ein Fass oder Kanister aus Kunststoff, i) das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden; ii) dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und iii) das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen. S Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen. SADT: (Self-Accelerating Decomposition Temperature): Die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung unter Selbstbeschleunigung zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT und der Auswirkungen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II enthalten. Sammeleintragung: Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2 Buchstaben B, C und D). Sendung: ist ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt. Sicherheitsventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Überdruck. Spule (Klasse 1): Eine Einrichtung aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, der aus einer Spindel und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seitenwände gesichert werden können. Starrer Kunststoff-IBC Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff besteht und mit einem Rahmen und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann. Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC): Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht "starr" sind, gelten als "flexibel". Staubdichte Verpackung: Verpackung, die gegen trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist. T Tank: Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1. Tankcontainer: Ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container entspricht, das aus einem Tankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die Beförderung von gasförmigen, fluessigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet wird und das einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 (450 Liter) hat. NB: Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Tankcontainer. Tankkörper: Tankmantel und Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel). NB: 1. Gefäße fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. 2. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter): Ein Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) gilt als Tankcontainer. Technische Anweisungen der ICAO: Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, Ergänzung zu Anhang 18 zum Chicagoer Übereinkommen für den internationalen Zivilluftverkehr (Chicago, 1944), herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal. U Umverpackung: Eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind: a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder b) eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag. NB: Für radioaktive Stoffe siehe Begriffsbestimmung für Umpackung in Unterabschnitt 2.2.7.2. UN-Modellvorschriftenwerk: Das Modellvorschriftenwerk, das in der Anlage der elften überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.11), enthalten ist. UN-Nummer: Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß UN-Modellvorschriftenwerk.. Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt. V Vakuumventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Unterdruck. Verlader: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verpacker: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfuellt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpackung: Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfuellen kann [siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung]. NB: Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2. Verpackungsgruppe: Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung, die in Teil 2 genauer erläutert wird: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. NB: Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet. Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. NB: Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2. Verschlag: Eine Außenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist. Verschluss: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen. W Wagen: Ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollt und zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Wagen mit Decken: Offener Wagen, der zum Schutz der Ladung mit Decken versehen ist. Wagenladung: Ausschließliche Verwendung eines Wagens, unabhängig davon, ob der Laderaum des Wagens vollständig oder nur teilweise genutzt wird. NB: Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist "ausschließliche Verwendung" (siehe Unterabschnitt 2.2.7.2). Wechselaufbau (Wechselbehälter): siehe Container Wiederaufgearbeitete Verpackung: Verpackung, insbesondere a) ein Metallfass, i) das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1 nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht; ii) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels 6.1 entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder iii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden; b) ein Fass aus Kunststoff, i) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z.B. 1H1 in 1H2) oder ii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden. Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.1, die für neue Fässer des gleichen Typs gelten. Wiederverwendete Verpackung: Eine Verpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefuellt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden. Z Zusammengesetzte Verpackung: Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.3.1 in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen. NB: Der "Innenteil" der "zusammengesetzten Verpackung" wird immer als "Innenverpackung", nicht als "Innengefäß" bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen "Innenverpackung". Zuständige Behörde: Die Behörde(n) oder sonstige Stelle(n), die in jedem Staat in jedem Einzelfall gemäß Landesrecht als solche bestimmt wird (werden). Zwangsbetätigtes Belüftungsventil: Ventil an Tanks mit Unten-Entleerung, das mit dem Bodenventil verbunden ist und betriebsmäßig nur beim Be- und Entladen zur Belüftung des Tanks geöffnet wird. Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befindet. 1.2.2. Maßeinheiten 1.2.2.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2.2.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet in dieser Richtlinie das Zeichen "%": a) bei Gemischen von festen oder fluessigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches, der Lösung oder des getränkten Stoffes; b) bei verdichteten Gasgemischen, wenn sie unter Druck eingefuellt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches, oder, wenn sie nach Masse eingefuellt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches; c) bei verfluessigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches. 1.2.2.3. Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben. 1.2.2.4. Sieht diese Richtlinie einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist. KAPITEL 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind 1.3.1. Anwendungsbereich Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten. NB: Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe Abschnitt 1.8.3. 1.3.2. Art der Unterweisung Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muss die Unterweisung in folgender Form erfolgen: 1.3.2.1. Einführung Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden. 1.3.2.2. Aufgabenbezogene Unterweisung Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterweisen. 1.3.2.3. Sicherheitsunterweisung Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen. 1.3.2.4. Unterweisung für Klasse 7 Für Zwecke der Klasse 7 müssen Beschäftigte eine angemessene Unterweisung bezüglich der Strahlengefahren, denen sie ausgesetzt sind, und der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen erhalten, um Beschränkungen ihrer Exposition und die anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu gewährleisten. 1.3.3. Dokumentation Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. KAPITEL 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4.1. Allgemeine Sicherheitsvorsorge 1.4.1.1. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten. 1.4.1.2. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen. 1.4.1.3. Diese Richtlinie kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen. Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann ein Mitgliedstaat in seiner nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn er der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Die Bestimmungen der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z. B. eine juristische Person, eine natürliche Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist. 1.4.2. Pflichten der Hauptbeteiligten 1.4.2.1. Absender 1.4.2.1.1. Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere: a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß dieser Richtlinie klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind; b) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Frachtbriefe und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse, usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern; c) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; d) die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten; e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefuelltem Zustand. 1.4.2.1.2. Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befueller, usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. 1.4.2.1.3. Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 1.4.2.2. Beförderer 1.4.2.2.1. Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 durch repräsentative Stichproben insbesondere a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß dieser Richtlinie zur Beförderung zugelassen sind; b) sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt sind und weitergeleitet werden; c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.; d) sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; e) zu prüfen, dass die Wagen nicht überladen sind; f) sich zu vergewissern, dass die für die Wagen vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfuellt. 1.4.2.2.2. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. 1.4.2.2.3. Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfuellt sind. 1.4.2.2.4. Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines sicheren Abstellens der Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfuellt sind. Die für den verbleibenden Teil der Beförderung zuständige(n) Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine Genehmigung erteilen. Können die Vorschriften nicht erfuellt werden und wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Genehmigung erteilt, gewährleistet (gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die notwendige administrative Unterstützung. Dies gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt, dass ihm die gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht angezeigt wurden und er aufgrund des insbesondere für den Beförderungsvertrag geltenden Rechts wünscht, die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen. 1.4.2.3. Empfänger 1.4.2.3.1. Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten sind. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere: a) die in den gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Wagen und Containern vorzunehmen; b) dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Wagen und Containern keine Großzettel (Placards) und keine orangefarbene Kennzeichnung mehr sichtbar sind. Ein Wagen oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die oben genannten Vorschriften beachtet worden sind. 1.4.2.3.2. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften des Absatzes 1.4.2.3.1 entsprochen wird. 1.4.3. Pflichten anderer Beteiligter Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dieser Richtlinie unterliegt. 1.4.3.1. Verlader 1.4.3.1.1. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß dieser Richtlinie zur Beförderung zugelassen sind; b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen; c) hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten; d) hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) am Wagen oder Großcontainer oder die orangefarbene Kennzeichnung des Wagens oder Großcontainers zu beachten; e) hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Wagen oder Großcontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. 1.4.3.1.2. Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. 1.4.3.2. Verpacker Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten: a) die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und b) wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken. 1.4.3.3. Befueller Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befueller insbesondere folgende Pflichten: Der Befueller a) hat sich vor dem Befuellen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden; b) hat sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; c) darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befuellen; d) hat beim Befuellen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten; e) hat beim Befuellen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten; f) hat nach dem Befuellen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen; g) hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befuellten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung und die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Großzettel (Placards) vorschriftsgemäß an den Tanks, Wagen, Groß- und Kleincontainern angebracht sind; i) hat vor und nach dem Befuellen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten. 1.4.3.4. Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass: a) die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden; b) die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt; c) eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann. 1.4.3.5. Betreiber eines Kesselwagens Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Kesselwagens insbesondere dafür zu sorgen, dass: a) die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden; b) die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt; c) eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann. KAPITEL 1.5 Abweichungen 1.5.1. Zeitweilige Abweichungen 1.5.1.1. Um die Vorschriften dieser Richtlinie der technischen und industriellen Entwicklung anzupassen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, der Kommission mitzuteilen. NB: Die "Sondervereinbarung" nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne dieses Abschnitts. 1.5.1.2. Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie in Kraft tritt. 1.5.1.3. Beförderungen aufgrund zeitweiliger Abweichungen sind Beförderungen gemäß dieser Richtlinie. 1.5.2. Militärische Sendungen Für militärische Sendungen, d.h. Sendungen mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, gelten abweichende Vorschriften [siehe Unterabschnitt 5.2.1.5, Absätze 5.2.2.1.8, 5.3.1.1.2 und 5.4.1.2.1 f) sowie Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W 2]. KAPITEL 1.6 Übergangsvorschriften 1.6.1. Verschiedenes 1.6.1.1. Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie dürfen bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 30. Juni 2001 für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie befördert werden. NB: 1. Wegen der Angabe im Frachtbrief siehe Absatz 5.4.1.1.12. 2. Für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 gelten abweichende Übergangsvorschriften (siehe Unterabschnitt 1.6.6.4). 1.6.1.2. Noch vorhandene Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. 1.6.1.3. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften eines Mitgliedstaates gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie(6)) verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1989 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Frachtbrief angegeben wird, dass es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten. 1.6.1.4. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 in Übereinstimmung mit den während dieses Zeitraums geltenden Vorschriften dieser Richtlinie(7)) verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1996 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Frachtbrief angegeben wird, dass es sich um Güter der Klasse 1 handelt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 verpackt wurden. 1.6.1.5. Großpackmittel (IBC), die gemäß den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften der Rn. 405 (5) und 555 (3) gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften der Rn. 405 (5) und 555 (3) entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.2. Gefäße für Gase der Klasse 2 1.6.2.1. Gefäße, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und die nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, deren Beförderung aber nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften dieser Richtlinie zugelassen war, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden, sofern sie den in den Verpackungsanweisungen P 200 und P 203 enthaltenen Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen entsprechen. 1.6.2.2. Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1, die vor dem 1. Januar 1997 einer erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden, dürfen bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Befuellung oder ihrer nächsten wiederkehrenden Prüfung in ungereinigtem leeren Zustand ohne Gefahrzettel befördert werden. 1.6.3. Kesselwagen und Batteriewagen 1.6.3.1. Kesselwagen, die vor Inkrafttreten der ab 1. Oktober 1978 geltenden Vorschriften gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden, wenn die Ausrüstung der Tanks den Vorschriften des Kapitels 6.8 entspricht. Die Wanddicke der Tankkörper, mit Ausnahme jener der Tankkörper für tiefgekühlt verfluessigte Gase der Klasse 2, muss mindestens einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bei Baustahl und 200 kPa (2 bar) (Überdruck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen. 1.6.3.2. Die wiederkehrenden Prüfungen an den nach den Übergangsvorschriften weiter verwendeten Kesselwagen sind nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.8.2.4 und 6.8.3.4 und den entsprechenden Sondervorschriften der einzelnen Klassen durchzuführen. Soweit nach den bisherigen Vorschriften kein höherer Prüfdruck vorgeschrieben war, genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 200 kPa (2 bar) (Überdruck). 1.6.3.3. Kesselwagen, welche die Übergangsbestimmungen der Unterabschnitte 1.6.3.1 und 1.6.3.2 erfuellen, dürfen bis zum 30. September 1998 für die Beförderung gefährlicher Güter, für die sie zugelassen sind, verwendet werden. Diese Übergangszeit gilt weder für Kesselwagen für Stoffe der Klasse 2 noch für Kesselwagen, die hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. 1.6.3.4. Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1988 gemäß den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Dies gilt auch für Kesselwagen, die nicht mit der ab 1. Januar 1988 vorgeschriebenen Angabe des Tankwerkstoffes nach Anhang XI Absatz 1.6.1 gekennzeichnet sind. 1.6.3.5. Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1993 gemäß den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.3.6. Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.3.7. Kesselwagen zur Beförderung von entzündbaren fluessigen Stoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 61 °C, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des Anhanges XI Absätze 1.2.7, 1.3.8 und 3.3.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften dieser Absätze entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.3.8. Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks für Stoffe der Klasse 2 dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. 1.6.3.9. Kesselwagen zur Beförderung von Stoffen der folgenden UN-Nummern: 1092, 1098, 1106, 1135, 1143, 1181, 1182, 1198, 1199, 1228, 1238, 1239, 1251, 1289, 1297, 1545, 1569, 1591, 1593, 1595, 1601, 1602, 1603, 1604, 1605, 1647, 1669, 1693, 1695, 1701, 1702, 1710, 1730, 1731, 1737, 1738, 1742, 1743, 1750, 1751, 1752, 1754, 1758, 1792, 1796, 1808, 1809, 1810, 1817, 1818, 1826, 1827, 1828, 1834, 1836, 1837, 1838, 1846, 1886, 1887, 1888, 1889, 1891, 1897, 1916, 1986, 1988, 1992, 2016, 2017, 2022, 2023, 2051, 2076, 2248, 2258, 2260, 2264, 2267, 2276, 2279, 2285, 2295, 2310, 2321, 2322, 2337, 2357, 2361, 2407, 2438, 2443, 2444, 2477, 2478, 2482, 2484, 2485, 2487, 2488, 2504, 2515, 2516, 2518, 2521, 2526, 2529, 2530, 2558, 2589, 2604, 2606, 2610, 2611, 2619, 2644, 2646, 2653, 2664, 2667, 2684, 2685, 2686, 2688, 2692, 2729, 2733, 2734, 2745, 2746, 2748, 2810, 2811, 2831, 2841, 2872, 2879, 2927, 2924, 2928, 2929, 3023, 3071, 3080, 3142, 3143, 3145, 3246, 3248, 3265, 3277 und 3279, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter verwendet werden. 1.6.3.10. Vor dem 1. Januar 1995 gebaute Kesselwagen, die zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 3256 vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiter verwendet werden. 1.6.3.11. Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des Anhanges XI Absätze 3.3.3 und 3.3.4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.3.12. Kesselwagen zur Beförderung von UN 2401 Piperidin, die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften des Anhanges XI Absatz 3.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 weiter verwendet werden. 1.6.3.13. Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Kesselwagen, die zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 3257 vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden. 1.6.3.14. Kesselwagen, die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften des Anhanges XI Absatz 5.3.6.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Anhanges XI Absatz 5.3.6.3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.3.15. Kesselwagen zur Beförderung von Stoffen der folgenden UN-Nummern: 1092, 1098, 1135, 1143, 1182, 1199, 1238, 1251, 1605, 1647, 1695, 1809, 2295, 2337, 2407, 2438, 2477, 2487, 2488, 2558, 2606, 2644, 2646, 2686, 3023, 3289 und 3290, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiter verwendet werden. 1.6.3.16. (bleibt offen) 1.6.3.17. Kesselwagen, die den ab 1. Juli 2000 geltenden Vorschriften des Anhanges XI Absatzes 1.2.8.5 letzter Satz nicht entsprechen, dürfen bis zur nächsten Prüfung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2004 weiter verwendet werden. 1.6.3.18. Kesselwagen und Batteriewagen, die vor dem 1. Juli 2001 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Die Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechenden Kennzeichnungen müssen vor dem 1. Juli 2009 erfolgen. 1.6.4. Tankcontainers en MEGC's 1.6.4.1. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1988 gemäß den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.4.2. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1993 gemäß den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.4.3. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.4.4. Tankcontainer zur Beförderung von entzündbaren fluessigen Stoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 61 °C, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des Anhangs X Absätze 1.2.7, 1.3.8 und 3.3.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften dieser Absätze entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.4.5. Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. 1.6.4.6. Vor dem 1. Januar 1995 gebaute Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 3256 vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter verwendet werden. 1.6.4.7. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des Anhangs X Absätze 3.3.3 und 3.3.4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.4.8. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften des Anhangs X Absatz 5.3.6.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Anhangs X Absatz 5.3.6.3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. 1.6.4.9. Tankcontainer zur Beförderung von UN 2401 Piperidin, die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften des Anhangs X Absatz 3.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2003 weiter verwendet werden. 1.6.4.10. Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 3257 vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiter verwendet werden. 1.6.4.11. Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der folgenden UN-Nummern: 1092, 1098, 1135, 1143, 1182, 1199, 1238, 1251, 1605, 1647, 1695, 1809, 2295, 2337, 2407, 2438, 2477, 2487, 2488, 2558, 2606, 2644, 2646, 2686, 3023, 3289 und 3290, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2001 weiter verwendet werden. 1.6.4.12. Tankcontainer und MEGC, die vor dem 1. Juli 2001 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Die Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechenden Kennzeichnungen müssen vor dem 1. Juli 2006 erfolgen. 1.6.5. (bleibt offen) 1.6.6. Klasse 7 1.6.6.1. Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war Freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich war und die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (IAEA Safety Series No. 6) entsprechen, dürfen vorbehaltlich des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms sowie der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen des Unterabschnitts 2.2.7.7 weiter verwendet werden. Jede nach dem 31. Dezember 2003 aus anderen Gründen als der Verbesserung der Sicherheit veränderte oder nach dem 31. Dezember 2003 hergestellte Verpackung muss den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Versandstücke, die bis spätestens 31. Dezember 2003 nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 für den Versand vorbereitet werden, dürfen weiter befördert werden. Versandstücke, die nach diesem Zeitpunkt für die Beförderung vorbereitet werden, müssen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. 1.6.6.2. Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden 1.6.6.2.1. Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1973 oder 1973 (in der geänderten Fassung) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurde, dürfen vorbehaltlich der multilateralen Zulassung des Versandstückmusters, des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms sowie der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen des Unterabschnitts 2.2.7.7 weiter verwendet werden. Die Aufnahme einer neuen Herstellung solcher Verpackungen ist nicht zulässig. Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder Menge des zugelassenen radioaktiven Inhalts, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen können, müssen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Nach den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.7.5 ist jeder Verpackung eine Seriennummer zuzuteilen, die an deren Außenseite anzubringen ist. 1.6.6.2.2. Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurde, dürfen vorbehaltlich des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms sowie der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen nach Unterabschnitt 2.2.7.7 bis 31. Dezember 2003 weiter verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Weiterverwendung vorbehaltlich einer zusätzlichen multilateralen Zulassung des Versandstückmusters möglich. Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder Menge des zugelassenen radioaktiven Inhalts, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen können, müssen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Alle Verpackungen, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 2006 aufgenommen wird, müssen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. 1.6.6.3. Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt wurden, die eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) erhalten hat, dürfen weiter verwendet werden, wenn das in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebene Qualitätssicherungsprogramm erfuellt wird. Alle radioaktiven Stoffe in besonderer Form, die nach dem 31 Dezember 2003 hergestellt werden, müssen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. 1.6.6.4. Allgemeine Übergangsvorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 sind die Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.1 nur bis zum 31. Dezember 2001 anwendbar; davon ausgenommen ist die Anwendung der Vorschriften der Kapitel 1.4 und 1.8, für die die Übergangsvorschriften bis zum 31. Dezember 2002 anwendbar bleiben. KAPITEL 1.7 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 1.7.1. Allgemeines 1.7.1.1. Diese Richtlinie setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Richtlinie basiert auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (ST-1), IAEA Wien (1996). Das erläuternde Material der ST-1 ist in "Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (Ausgabe 1996)", Safety Standard Series No. ST-2, IAEA Wien (wird veröffentlicht) enthalten. 1.7.1.2. Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, Personen, Eigentum und die Umwelt vor den Strahlungseinfluessen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zu schützen. Dieser Schutz wird erreicht durch: a) Umschließung des radioaktiven Inhalts; b) Kontrolle der äußeren Dosisleistung; c) Verhinderung der Kritikalität und d) Verhinderung von Schäden durch Hitze. Diese Anforderungen werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Wagen und zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückbauarten in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Anforderungen an die Auslegung und den Betrieb der Versandstücke und an die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Schließlich werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht. 1.7.1.3. Diese Richtlinie gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Schiene einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Für die Auslegungskriterien dieser Richtlinie wird ein abgestufter Ansatz angewendet, der durch drei Schweregrade charakterisiert ist: a) Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei); b) normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle); c) Unfall-Beförderungsbedingungen. 1.7.2. Strahlenschutzprogramm 1.7.2.1. Die Beförderung radioaktiver Stoffe ist einem Strahlenschutzprogramm zu unterziehen, das aus einer systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel besteht, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen. 1.7.2.2. Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition. Das Programm muss die Vorschriften der Unterabschnitte 1.7.2.3 und 1.7.2.4, des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (1.1) und (1.4) sowie die anwendbaren Notfallmaßnahmen einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein. 1.7.2.3. Schutz und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren zu berücksichtigen sind; die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist. 1.7.2.4. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis a) höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind weder besondere Arbeitsabläufe noch eine detaillierte Überwachung oder Dosiseinschätzungsprogramme oder individuelle Buchführung notwendig; b) wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung oder Individualüberwachung durchzuführen; c) wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Individualüberwachung durchzuführen. Wenn eine Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung durchgeführt wird, ist eine angemessene Buchführung durchzuführen. 1.7.3. Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprogramme, die auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basieren und durch die zuständige Behörde akzeptiert sind, sind für Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und Versandstücken sowie für alle Vorgänge bei der Beförderung und Zwischenlagerung mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Bestätigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang erfuellt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Absender oder Verwender muss der zuständigen Behörde auf Anfrage geeignete Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung zur Verfügung stellen und allen beteiligten zuständigen Behörden nachweisen, dass a) die Herstellungsmethoden und die verwendeten Werkstoffe mit den zugelassenen Bauartspezifikationen übereinstimmen und b) alle Verpackungen regelmäßig überprüft und, soweit erforderlich, so instandgesetzt und in gutem Zustand gehalten werden, dass sie auch nach wiederholtem Gebrauch weiterhin allen zutreffenden Vorschriften und Spezifikationen entsprechen. Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Qualitätssicherungsprogramms berücksichtigen und davon abhängig sein. 1.7.4. Sondervereinbarung 1.7.4.1. Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und nach denen Sendungen, die nicht alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften dieser Richtlinie erfuellen, befördert werden dürfen. NB: Eine Sondervereinbarung gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne des Abschnitts 1.5.1. 1.7.4.2. Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit den Vorschriften der Klasse 7 undurchführbar ist, dürfen nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Klasse 7 dieser Richtlinie undurchführbar ist und dass die erforderlichen Sicherheitsstandards, die durch diese Richtlinie festgesetzt wurden, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden, kann die zuständige Behörde Sondervereinbarungen für einzelne Sendungen oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei Erfuellung aller anwendbaren Vorschriften erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich. 1.7.5. Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften Bei der Dokumentation, der Verpackung, der Bezettelung, der Kennzeichnung, dem Anbringen von Großzetteln (Placards), der Zwischenlagerung, der Trennung und der Beförderung sind zusätzlich zu den Eigenschaften der Radioaktivität und der Spaltbarkeit alle anderen Nebengefahren des Inhalts des Versandstücks, wie Explosivität, Entzündbarkeit, Pyrophorität, chemische Giftigkeit und Ätzwirkung, zu berücksichtigen, um allen anwendbaren Vorschriften für gefährliche Güter dieser Richtlinie zu entsprechen. KAPITEL 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften 1.8.1. Behördliche Gefahrgutkontrollen 1.8.1.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auf ihrem Hoheitsgebiet jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten sind. Diese Kontrollen sind jedoch ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt und ohne erhebliche Störung des Eisenbahnbetriebs durchzuführen. 1.8.1.2. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtung den zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 1.8.1.3. Die zuständigen Behörden können auch in den Betrieben der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen (Kapitel 1.4) zu Kontrollzwecken Besichtigungen vornehmen, Unterlagen einsehen und zu Prüfzwecken Proben der gefährlichen Güter oder der Verpackungen entnehmen, sofern dies kein Sicherheitsrisiko darstellt. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben Wagen, Wagenteile sowie Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände für Kontrollzwecke zugänglich zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sie können, soweit sie dies als erforderlich erachten, eine Person des Unternehmens bezeichnen, die den Vertreter der zuständigen Behörde begleitet. 1.8.1.4. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten sind, so können sie die Sendung verbieten oder die Beförderung unterbrechen, bis die festgestellten Mängel behoben sind, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Das Anhalten kann an Ort und Stelle erfolgen oder an einem von den Behörden aus Sicherheitsgründen gewählten anderen Ort. Diese Maßnahmen dürfen den Eisenbahnbetrieb nicht unangemessen stören. 1.8.2. Amtshilfe 1.8.2.1. Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie. 1.8.2.2. Wird auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gemeldet werden, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen erforderlich ist. 1.8.2.3. Die ersuchten Behörden teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit. 1.8.3. Sicherheitsberater 1.8.3.1. Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen, Befuellen oder Verpacken umfasst, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater, nachstehend "Gefahrgutbeauftragter" genannt, für die Beförderung gefährlicher Güter benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben. 1.8.3.2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Unternehmen gelten, a) deren betroffene Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Beförderungsmitteln erstrecken, die den Streitkräften gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, oder b) deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Wagen erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.1, in Absatz 2.2.7.1.2 sowie in den Kapiteln 3.3 und 3.4 festgelegten Grenzwerte liegen, oder c) deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in der Beförderung gefährlicher Güter oder im mit dieser Beförderung zusammenhängenden Be- oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Be- oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist. 1.8.3.3. Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere: - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter; - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter; - Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll; - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen; - Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird; - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; - Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens gefährden; - Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden; - Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll; - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; - Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; - Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter; - Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen. 1.8.3.4. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfuellen. 1.8.3.5. Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu vom Mitgliedstaat benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit. 1.8.3.6. Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind. 1.8.3.7. Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf der Schiene gültigen Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu vom Mitgliedstaat benannten Stelle ausgestellt. 1.8.3.8. Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anerkannten Prüfung nachgewiesen wird. 1.8.3.9. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Beförderungen gefährlicher Güter, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine ausreichende Kenntnis der in Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. 1.8.3.10. Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle durchgeführt. Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen: - Kompetenz der Prüfungsstelle; - Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten; - Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen; - Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen. 1.8.3.11. Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfuellung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen; die Prüfung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen: a) Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen; b) Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: - Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Gemischen, Aufbau des Stoffverzeichnisses, Klassen der gefährlichen Güter und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter, physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften der gefährlichen Güter); - allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks und Tankcontainer (Typen, Codierung, Kennzeichnung, Bau, erste und wiederkehrende Prüfungen); - Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung [Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken, Anbringen und Entfernen der Großzettel (Placards) und der orangefarbenen Kennzeichnung]; - Vermerke im Frachtbrief (erforderliche Angaben); - Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen oder abnehmbaren Tanks); - Beförderung von Fahrgästen; - Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung; - Trennung von Gütern; - begrenzte Mengen und freigestellte Mengen; - Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen - Füllungsgrad, Stauen und Trennen); - Reinigung bzw. Entgasung vor dem Be- und nach dem Entladen; - Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung; - mitzuführende Papiere (Frachtbrief, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere); - Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; - Vorschriften für Beförderungsmittel. 1.8.3.12. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen: a) Dem Kandidaten wird ein Fragebogen vorgelegt. Dieser besteht aus mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort, die mindestens die in der Liste gemäß Unterabschnitt 1.8.3.11 genannten Sachgebiete betreffen. Multiple-Choice-Fragen sind jedoch auch möglich. In diesem Fall entsprechen zwei Multiple-Choice-Fragen einer Frage mit direkter Antwort. Innerhalb dieser Sachgebiete ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen: - allgemeine Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen. - Klassifizierung der gefährlichen Güter. - allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks, Tankcontainer, Kesselwagen usw. - Kennzeichnung und Gefahrzettel. - Vermerke im Frachtbrief. - Handhabung und Sicherung der Ladung. - Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung. - mitzuführende Papiere und Frachtbriefe. - Vorschriften für Beförderungsmittel. b) Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einer der in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfuellen. 1.8.3.13. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden. Bei diesen Arten von Gütern handelt es sich um Güter der - Klasse 1, - Klasse 2, - Klasse 7, - Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9, - UN-Nummern 1202, 1203 und 1223. Im Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ist deutlich anzugeben, dass dieser nur für die unter diesem Unterabschnitt genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den im Unterabschnitt 1.8.3.12 genannten Bedingungen geprüft worden ist. 1.8.3.14. Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren. 1.8.3.15. Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterabschnitt 1.8.3.18 ausgestellt und von allen Mitgliedstaaten anerkannt. 1.8.3.16. Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablaufen an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test bestanden hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden. 1.8.3.17. Die Vorschriften der Unterabschnitte 1.8.3.1 bis 1.8.3.16 gelten als erfuellt, wenn die entsprechenden Bedingungen der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen(8)) sowie der Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen(9)eingehalten werden. 1.8.3.18. Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten >PIC FILE= "L_2004121DE.003401.TIF"> 1.8.4. (bleibt offen) 1.8.5. Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern 1.8.5.1. Ereignet sich bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so ist der Beförderer und gegebenenfalls der Betreiber von Eisenbahninfrastruktur verpflichtet, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates einen Bericht vorzulegen. 1.8.5.2. (bleibt offen) KAPITEL 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden 1.9.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf Strecken mit besonderen und örtlichen Risiken untersagen oder besonderen Bedingungen unterstellen. Die zuständigen Behörden haben, soweit dies möglich ist, Ersatzstrecken festzulegen, die für die jeweils gesperrten oder besonderen Bedingungen unterstellten Strecken zu benutzen sind. 1.9.2. Die Mitgliedstaaten legen gegebenenfalls einheitliche Bedingungen für die im Abschnitt 1.9.1 genannten Maßnahmen und jene bezüglich der Mitteilungen an die Staaten sowie an die Beförderer und an die Betreiber von Eisenbahninfrastruktur fest. Teil 2 KLASSIFIZIERUNG KAPITEL 2.1 Allgemeine Vorschriften 2.1.1. Einleitung 2.1.1.1. In der Richtlinie gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare fluessige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. 2.1.1.2. Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN-Nummer zugeordnet. Folgende Arten von Eintragungen werden verwendet: A. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe oder Gegenstände, einschließlich Eintragungen für Stoffe, die verschiedene Isomere abdecken, z. B.: UN 1090 ACETON UN 1104 AMYLACETATE UN 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG B. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g.-Eintragungen fallen, z. B.: UN 1133 KLEBSTOFFE UN 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE UN 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG C. Spezifische n.a.g.-Eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit umfassen, z. B.: UN 1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. UN 1987 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, N.A.G. D. Allgemeine n.a.g.-Eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z. B.: UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet. 2.1.1.3. Bestimmte Stoffe können für Verpackungszwecke aufgrund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppen zugeordnet sein. Diese Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. 2.1.2. Grundsätze der Klassifizierung 2.1.2.1. Die gefährlichen Güter, die unter die Überschrift einer Klasse fallen, werden nach Unterabschnitt 2.2.x.1 der entsprechenden Klasse auf der Grundlage ihrer Eigenschaften definiert. Die Zuordnung eines gefährlichen Gutes zu einer Klasse und einer Verpackungsgruppe erfolgt nach den im gleichen Unterabschnitt 2.2.x.1 aufgeführten Kriterien. Die Zuordnung einer oder mehrerer Nebengefahr(en) zu einem gefährlichen Stoff oder Gegenstand erfolgt nach den Kriterien des Unterabschnitts (der Unterabschnitte) 2.2.x.1 der Klasse(n), die diesen Gefahren entsprechen. 2.1.2.2. Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Reihenfolge ihrer UN-Nummern aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe(n), anzubringende(r) Zettel sowie Verpackungs- und Beförderungsvorschriften. NB: Ein alphabetisches Verzeichnis dieser Eintragungen ist in Kapitel 3.2 Tabelle B enthalten. 2.1.2.3. Die in Unterabschnitt 2.2.x.2 der einzelnen Klassen aufgeführten oder definierten gefährlichen Güter sind nicht zur Beförderung zugelassen. 2.1.2.4. Nicht namentlich genannte Güter, d. h. Güter, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht als Einzeleintragungen aufgeführt und in einer der oben genannten Unterabschnitte 2.2.x.2 nicht aufgeführt oder definiert sind, sind nach dem Verfahren des Abschnitts 2.1.3 der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Zusätzlich ist die Nebengefahr (soweit vorhanden) und die Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) zu bestimmen. Nachdem die Klasse, die Nebengefahr (soweit vorhanden) und die Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) festgelegt ist, ist die entsprechende UN-Nummer zu bestimmen. In den Entscheidungsbäumen im Unterabschnitt 2.2.x.3 (Verzeichnis der Sammeleintragungen) am Ende jeder Klasse sind die jeweiligen Parameter für die Auswahl der entsprechenden Sammeleintragung (UN-Nummer) angegeben. In allen Fällen ist die jeweils zutreffendste Sammeleintragung, welche die Eigenschaften des Stoffes oder Gegenstandes erfasst, nach der in Unterabschnitt 2.1.1.2 durch die Buchstaben B, C und D dargestellten Rangfolge auszuwählen. Nur wenn der Stoff oder Gegenstand nicht einer Eintragung des Typs B oder C nach Unterabschnitt 2.1.1.2 zugeordnet werden kann, darf er einer Eintragung des Typs D zugeordnet werden. 2.1.2.5. Auf der Grundlage der Prüfverfahren des Kapitels 2.3 und der in den Unterabschnitten 2.2.x.1 derjenigen Klassen, in denen dies so festgelegt ist, angegebenen Kriterien kann festgestellt werden, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff, eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch einer bestimmten Klasse die Kriterien dieser Klasse nicht erfuellt. In diesem Fall gehört dieser Stoff, diese Lösung oder dieses Gemisch nicht zu dieser Klasse. 2.1.2.6. Für die Klassifizierung gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter bei einem Druck von 101,3 kPa als fluessige Stoffe. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) zu unterziehen. 2.1.3. Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) 2.1.3.1. Nicht namentlich genannte Stoffe, einschließlich Lösungen und Gemische, sind auf der Grundlage der in Unterabschnitt 2.2.x.1 der verschiedenen Klassen aufgeführten Kriterien entsprechend ihrem Gefahrengrad zuzuordnen. Die von einem Stoff ausgehende(n) Gefahr(en) ist (sind) auf der Grundlage seiner physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften zu bestimmen. Diese Eigenschaften sind auch zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen zu einer strengeren Zuordnung führen. 2.1.3.2. Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannter Stoff, der eine einzige Gefahr aufweist, ist in der entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. 2.1.3.3. Eine Lösung oder ein Gemisch, das nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, ist dem namentlich genannten gefährlichen Stoff zuzuordnen, es sei denn: a) die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A besonders aufgeführt oder b) aus den Angaben unter der Eintragung für diesen gefährlichen Stoff geht besonders hervor, dass sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt, oder c) die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des gefährlichen Stoffes. Im Fall des Absatzes b) oder c) ist die Lösung oder das Gemisch wie ein namentlich genannter Stoff unter Berücksichtigung der eventuell vorhandenen Nebengefahren der entsprechenden Klasse und einer Sammeleintragung des Unterabschnitts 2.2.x.3 dieser Klasse zuzuordnen, es sei denn, die Lösung oder das Gemisch entspricht den Kriterien keiner Klasse und unterliegt deshalb nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2.1.3.4. Lösungen und Gemische, die einen der folgenden namentlich genannten Stoffe enthalten, sind immer derselben Eintragung zuzuordnen wie der in ihnen enthaltene Stoff selbst, vorausgesetzt diese Lösungen und Gemische weisen nicht die in Unterabschnitt 2.1.3.5 angegebenen Gefahreneigenschaften auf: - Klasse 3 UN 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT UN 2481 ETYHLISOCYANAT UN 3064 NITROGLYCEROL, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerol - Klasse 6.1 UN 1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser UN 1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT UN 1259 NICKELTETRACARBONYL UN 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (Cyanwasserstoffsäure) mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff UN 1614 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch eine inerte poröse Masse UN 1994 EISENPENTACARBONYL UN 2480 METHYLISOCYANAT UN 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff - Klasse 8 UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI UN 1744 BROM oder UN 1744 BROM, LÖSUNG UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff UN 2576 PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN - Klasse 9 UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, oder UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST, oder UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST es sei denn, sie enthalten einen der oben aufgeführten Stoffe der Klasse 3, 6.1 oder 8; in diesem Fall sind sie entsprechend zuzuordnen. 2.1.3.5. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie Lösungen oder Gemische mit mehreren gefährlichen Stoffen sind einer Sammeleintragung (siehe Unterabschnitt 2.1.2.4) und einer den Gefahreneigenschaften entsprechenden Verpackungsgruppe der jeweiligen Klasse zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung aufgrund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren: 2.1.3.5.1. Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berechnung zu bestimmen, und die Zuordnung des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches hat nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.x.1 der einzelnen Klassen zu erfolgen. 2.1.3.5.2. Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z.B. bei gewissen Abfällen), so ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen. 2.1.3.5.3. Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches in mehr als eine der nachstehend aufgeführten Klassen oder Stoffgruppen fallen, ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr entsprechend nachstehender Reihenfolge zuzuordnen: a) Stoffe der Klasse 7 (ausgenommen radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken, bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften überwiegen); b) Stoffe der Klasse 1; c) Stoffe der Klasse 2; d) desensibilisierte explosive fluessige Stoffe der Klasse 3; e) selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe der Klasse 4.1; f) pyrophore Stoffe der Klasse 4.2; g) Stoffe der Klasse 5.2; h) Stoffe der Klasse 6.1 oder 3, die auf der Grundlage ihrer Giftigkeit beim Einatmen der Verpackungsgruppe I zuzuordnen sind [Stoffe, die die Zuordnungskriterien der Klasse 8 erfuellen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut, die nur Verpackungsgruppe III entspricht, oder eine geringere Giftigkeit aufweisen, sind der Klasse 8 zuzuordnen.]; i) ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2. 2.1.3.5.4. Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes in mehr als eine Klasse oder Stoffgruppe fallen, die in Absatz 2.1.3.5.3 nicht aufgeführt sind, ist der Stoff nach demselben Verfahren zuzuordnen, wobei jedoch die entsprechende Klasse nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.9 auszuwählen ist. 2.1.3.6. Es ist immer die jeweils zutreffendste Sammeleintragung (siehe Unterabschnitt 2.1.2.4) zu verwenden, d. h. eine allgemeine n.a.g.-Eintragung ist nur zu verwenden, wenn eine Gattungseintragung oder eine spezifische n.a.g.-Eintragung nicht verwendet werden kann. 2.1.3.7. Lösungen und Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe oder Stoffe mit der Nebengefahr entzündend (oxidierend) wirkend können explosive Eigenschaften haben. In diesem Fall sind sie zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie erfuellen die Vorschriften der Klasse 1. 2.1.3.8. Als wasserverunreinigende Stoffe im Sinne dieser Richtlinie gelten Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder der Klasse 9 mit Ausnahme der Eintragungen UN 3077 und UN 3082, jedoch der UN-Nummer 3082 oder 3077 der Klasse 9 auf der Grundlage der Prüfmethoden und -kriterien des Abschnitts 2.3.5 zugeordnet werden können. Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), für die keine Werte für die Zuordnung nach den Zuordnungskriterien vorliegen, gelten als wasserverunreinigend, wenn der nach folgender Formel ermittelte LC50-Wert (siehe Definition in Unterabschnitt 2.3.4.7) >PIC FILE= "L_2004121DE.003901.TIF"> höchstens a) 1 mg/l beträgt oder b) 10 mg/l beträgt, wenn der Stoff biologisch nicht leicht abbaubar ist oder, falls er biologisch abbaubar ist, einen log Pow-Wert >= 3,0 aufweist (siehe auch Unterabschnitt 2.3.5.6). 2.1.3.9. Tabelle der überwiegenden Gefahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SOL = feste Stoffe und Gemische LIQ = fluessige Stoffe, Gemische und Lösungen DERMAL = Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ORAL = Giftigkeit bei Einnahme INHAL = Giftigkeit beim Einatmen ANMERKUNG 1. Beispiele für die Anwendung der Tabelle: Zuordnung eines einzelnen Stoffes Beschreibung des zuzuordnenden Stoffes: Ein nicht namentlich genanntes Amin, das sowohl den Kriterien der Klasse 3 Verpackungsgruppe II als auch den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe I entspricht. Vorgehensweise: Schnittpunkt von Zeile 3 II mit Spalte 8 I ergibt 8 I. Dieses Amin ist somit der Klasse 8 zuzuordnen, und zwar unter UN 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder UN 2734 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Verpackungsgruppe I. Zuordnung eines Gemisches Beschreibung des zuzuordnenden Gemisches: Ein Gemisch bestehend aus einem entzündbaren fluessigen Stoff der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, einem giftigen Stoff der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II und einem ätzenden fluessigen Stoff der Klasse 8 Verpackungsgruppe I. Vorgehensweise: Schnittpunkt von Zeile 3 III mit Spalte 6.1 II ergibt 6.1 II. Schnittpunkt von Zeile 6.1 II mit Spalte 8 I LIQ ergibt 8 I. Dieses nicht näher definierte Gemisch ist somit der Klasse 8 zuzuordnen, und zwar unter UN 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. Verpackungsgruppe I. 2. Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lösungen zu einer Klasse und Verpackungsgruppe: Eine Lösung von Phenol der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II in Benzen der Klasse 3 Verpackungsgruppe II ist der Klasse 3 Verpackungsgruppe II zuzuordnen; aufgrund der Giftigkeit des Phenols ist diese Lösung der UN-Nummer 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. in Klasse 3 Verpackungsgruppe II zuzuordnen. Ein festes Gemisch von Natriumarsenat der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II und Natriumhydroxid der Klasse 8 Verpackungsgruppe II ist der UN-Nummer 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. in Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II zuzuordnen. Eine Lösung von Naphthalen, roh oder raffiniert, der Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III in Benzin der Klasse 3 Verpackungsgruppe II ist der UN-Nummer 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. in Klasse 3 Verpackungsgruppe II zuzuordnen. Ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen der Klasse 3 Verpackungsgruppe III und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Verpackungsgruppe II ist der UN-Nummer 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE (PCB) in Klasse 9 Verpackungsgruppe II zuzuordnen. Ein Gemisch von Propylenimin der Klasse 3 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Verpackungsgruppe II ist der Eintragung UN 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT in Klasse 3 zuzuordnen. 2.1.4. Zuordnung von Proben 2.1.4.1. Wenn die Klasse eines Stoffes unsicher ist und der Stoff zur weiteren Prüfung befördert wird, ist auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, offizielle Benennung für die Beförderung und UN-Nummer zuzuordnen, und zwar unter Anwendung: a) der Klassifizierungskriterien des Kapitels 2.2 und b) der Vorschriften dieses Kapitels. Die strengste, für die gewählte offizielle Benennung für die Beförderung mögliche Verpackungsgruppe ist anzuwenden. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck "Probe" zu ergänzen (z. B. "ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Probe"). In den Fällen, in denen für eine Probe eines Stoffes, von dem man annimmt, dass er bestimmten Klassifizierungskriterien entspricht, eine bestimmte Benennung für die Beförderung vorgesehen ist (z. B. "UN 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.", ist diese offizielle Benennung für die Beförderung zu verwenden. Wenn für die Beförderung einer Probe eine n.a.g.-Eintragung verwendet wird, muss die offizielle Benennung für die Beförderung nicht durch die technische Benennung ergänzt werden, wie dies in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschrieben ist. 2.1.4.2. Proben des Stoffes sind in Übereinstimmung mit den für die vorläufig zugeordnete offizielle Benennung für die Beförderung anwendbaren Vorschriften zu befördern, vorausgesetzt: a) der Stoff gilt nicht als Stoff, der nach den Unterabschnitten 2.2.x.3 des Kapitels 2.2 oder nach Kapitel 3.2 nicht zur Beförderung zugelassen ist; b) der Stoff gilt nicht als Stoff, der die Kriterien der Klasse 1 erfuellt, und nicht als ansteckungsgefährlicher oder radioaktiver Stoff; c) der Stoff entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.41.1.15 bzw. 2.2.52.1.9, wenn es sich um einen selbstzersetzlichen Stoff bzw. um ein organisches Peroxid handelt; d) die Probe wird in einer zusammengesetzten Verpackung mit einer Nettomasse von höchstens 2,5 kg je Versandstück befördert und e) die Probe wird nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt. KAPITEL 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen 2.2.1. Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.2.1.1. Kriterien 2.2.1.1.1. Unter den Begriff der Klasse 1 fallen: a) explosive Stoffe: feste oder fluessige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll. NB: 1. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1. 2. Ausgenommen von der Klasse 1 sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln - diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder 4.1 zugeordnet - sowie explosive Stoffe, die aufgrund ihrer überwiegenden gefährlichen Eigenschaft der Klasse 5.2 zugeordnet sind. b) Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten. NB: Gegenstände, die explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1. c) Stoffe und Gegenstände, die oben nicht genannt sind und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen. 2.2.1.1.2. Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen. Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht. 2.2.1.1.3. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Benennung oder n.a.g.-Eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der Benennungen der in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe und Gegenstände erfolgt auf der Grundlage des Glossars in Absatz 2.2.1.1.7. Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Initialsprengstoffe, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER zugeordnet werden. Die Zuordnung von in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER sowie die Zuordnung von bestimmten Stoffen, deren Beförderung nach den Sondervorschriften in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Diese zuständige Behörde muss auch die Beförderungsbedingungen für diese Stoffe oder Gegenstände schriftlich genehmigen. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden. 2.2.1.1.4. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6 zugeordnet sein. Die Unterklasse muss auf der Grundlage der Ergebnisse der in Abschnitt 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.5 ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muss nach den Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.6 bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode. 2.2.1.1.5. Beschreibung der Unterklassen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. 2.2.1.1.6. Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden. 2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. 3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d.h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen der Vorschrift für die Zusammenpackung MP 21 in Abschnitt 4.1.10. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. 4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden. 5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen. 2.2.1.1.7. Glossar der Benennungen ANMERKUNG 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muss aufgrund der Prüfungen des Produktes gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen. 2. Nach den Benennungen sind die jeweiligen UN-Nummern (Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2) angegeben. Hinsichtlich der Klassifizierungscodes siehe Absatz 2.2.1.1.4. AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH: UN-Nummer 0503 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die als Fahrzeug-Airbags oder -Sicherheitsgurte zum Schutz von Personen verwendet werden. ANZÜNDER: UN-Nummern 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Die Gegenstände werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst. NB: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR; ANZÜNDHÜTCHEN; ANZÜNDLITZE; ANZÜNDSCHNUR; STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG; TREIBLADUNGSANZÜNDER; ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR: UN-Nummer 0131 Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. ANZÜNDHÜTCHEN: UN-Nummern 0044, 0377, 0378 Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. ANZÜNDLITZE: UN-Nummer 0066 Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung bestehen. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel: UN-Nummer 0103 Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR): UN-Nummer 0105 Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. AUSLÖSEVORRICHTUNG MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0173 Gegenstand, der aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück besteht. Er dient dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstückes rasch auszulösen. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.: UN-Nummern 0382, 0383, 0384, 0461 Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen. BLITZLICHTPULVER: UN-Nummern 0094, 0305 Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0034, 0035 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0033, 0291 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0038 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für fotografische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0037 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für fotografische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0039, 0299 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für fotografische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz. BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0399, 0400 Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen. DETONATOREN FÜR MUNITION: UN-Nummern 0073, 0364, 0365, 0366 Gegenstände, die aus kleinen Metall- oder Kunststoffrohren bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt. EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G.: UN-Nummer 0482 Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, dass bei normalen Beförderungs-bedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff: UN-Nummer 0190 Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde im Allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden. NB: Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0374, 0375 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0204, 0296 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und ex-plodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FEUERWERKSKÖRPER: UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. FÜLLSPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0060 Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0286, 0287 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummer 0369 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0370 Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0371 Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung: UN-Nummer 0221 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI): UN-Nummer 0486 Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe (EIDS) enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben. GEGENSTÄNDE, PYROPHOR: UN-Nummer 0380 Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Benennung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten. GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln: UN-Nummern 0345, 0424, 0425 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0168, 0169, 0344 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0167, 0324 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0346, 0347 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen verschossen werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0426, 0427 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0434, 0435 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0284, 0285 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0292, 0293 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr: UN-Nummern 0110, 0318, 0372, 0452 Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten die Anzündeinrichtung und können eine Markierungsladung enthalten. HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0118 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch "Composition B". HEXOTONAL: UN-Nummer 0393 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. HOHLLADUNGEN ohne Zündmittel: UN-Nummern 0059, 0439, 0440, 0441 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen. KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH: UN-Nummern 0277, 0278 Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren. NB: Folgende Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: HOHLLADUNGEN. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: UN-Nummern 0275, 0276, 0323, 0381 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und einem Anzündmittel. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder sie stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus. KNALLKAPSELN, EISENBAHN: UN-Nummern 0192, 0193, 0492, 0493 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden. LEUCHTKÖRPER, BODEN: UN-Nummern 0092, 0418, 0419 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden. LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG: UN-Nummern 0093, 0403, 0404, 0420, 0421 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecken aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden. LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION: UN-Nummern 0212, 0306 Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen. LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel: UN-Nummer 0099 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern. MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0137, 0138 Gegenstände, die im Allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch "Bangalore Torpedos". MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0136, 0294 Gegenstände, die im Allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungs-vor-richtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch "Bangalore Torpedos". MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0018, 0019, 0301 Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff; eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. MUNITION, BRAND, mit fluessigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummer 0247 Munition, die einen fluessigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0009, 0010, 0300 Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0243, 0244 Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0171, 0254, 0297 Munition, die eine intensive Lichtquelle erzeugen kann, die zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Diese Benennung schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein. NB: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: LEUCHTKÖRPER, BODEN und LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, SEENOT. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0015, 0016, 0303 Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titaniumtetrachlorid oder einen auf Hexa-chlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein. NB: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: SIGNALKÖRPER, RAUCH. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0245, 0246 Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein. MUNITION, PRÜF: UN-Nummer 0363 Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. MUNITION, ÜBUNG: UN-Nummern 0362, 0488 Munition ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im Allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung. NB: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: GRANATEN, ÜBUNG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. OCTONAL: UN-Nummer 0496 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. OKTOLIT (OCTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0266 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PATRONEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0049, 0050 Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN: UN-Nummern 0012, 0339, 0417 Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoss enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen. NB: PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind getrennt aufgeführt. Einige Patronen für militärische Handfeuerwaffen fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind unter PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS aufgeführt. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0327, 0338 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet. PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0326, 0327, 0338, 0413 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur Erzeugung eines lauten Knalls und wird für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladungen und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver. PATRONEN, FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN): UN-Nummern 0012, 0328, 0339, 0417 Munition, die aus einem Geschoss ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0006, 0321, 0412 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0005, 0007, 0348 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN, SIGNAL: UN-Nummern 0054, 0312, 0405 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. PENTOLIT, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0151 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRAEGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0124, 0494 Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel. PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol: UN-Nummer 0433 PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET, mit mindestens 25 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0159 Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerol, anderen fluessigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist. PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke: UN-Nummern 0428, 0429, 0430, 0431, 0432 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden. NB: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition; AUSLÖSEVORRICHTUNGEN, MIT EXPLOSIVSTOFF; FEUERWERKSKÖRPER; KNALLKAPSELN, EISENBAHN; LEUCHTKÖRPER, BODEN; LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, RAUCH; SIGNALKÖRPER, SEENOT; SPRENGNIETE. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. RAKETEN, mit Ausstoßladung: UN-Nummern 0436, 0437, 0438 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit inertem Kopf: UN-Nummern 0183, 0502 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0181, 0182 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0180, 0295 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung: UN-Nummern 0397, 0398 Gegenstände, die aus einem mit fluessigem Treibstoff gefuellten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, LEINENWURF: UN-Nummern 0238, 0240, 0453 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen. RAKETENMOTOREN: UN-Nummern 0186, 0280, 0281 Gegenstände, die aus einer Treibladung, im Allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF: UN-Nummern 0395, 0396 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung: UN-Nummern 0250, 0322 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT: UN-Nummern 0237, 0288 Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen. SCHNEIDVORRICHTUNG, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0070 Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepresst wird. SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform: UN-Nummer 0027 Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht. SCHWARZPULVER GEPRESST oder als PELLETS: UN-Nummer 0028 Stoff, der aus geformtem Schwarzpulver besteht. SIGNALKÖRPER, HAND: UN-Nummern 0191, 0373 Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die sichtbare Signale oder Warnzeichen aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln. SIGNALKÖRPER, RAUCH: UN-Nummern 0196, 0197, 0313, 0487 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten. SIGNALKÖRPER, SEENOT: UN-Nummern 0194, 0195 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben. SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Elektrische Sprengkapseln werden durch elektrischen Strom ausgelöst. SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0029, 0267, 0455 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur. SPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0048 Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. NB: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: BOMBEN, GESCHOSSE, MINEN usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0442, 0443, 0444, 0445 Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden. SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN: UN-Nummern 0457, 0458, 0459, 0460 Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen. SPRENGNIETE: UN-Nummer 0174 Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen. SPRENGSCHNUR, biegsam: UN-Nummern 0065, 0289 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit oder ohne Überzug aus Kunststoff. Der Überzug ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist. SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel: UN-Nummer 0104 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, dass nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt. SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. SPRENGSTOFF, TYP A: UN-Nummer 0081 Stoffe, die aus fluessigen organischen Nitraten wie Nitroglycerol oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat oder andere anorganische Nitrate; aromatische Nitroverbindungen oder brennbare Stoffe wie Holzmehl oder Aluminiumpulver. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, oder geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe oder Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter diese Benennung fallen auch Dynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite. SPRENGSTOFF, TYP B: UN-Nummern 0082, 0331 Stoffe, die aus a) einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen, wie Trinitrotoluen (TNT), mit oder ohne anderen Stoffen, wie Holzmehl und Aluminiumpulver, oder b) einer Mischung aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffen bestehen. In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP C: UN-Nummer 0083 Stoffe, die aus einer Mischung aus Kalium- oder Natriumchlorat oder Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen, wie Holzmehl, Aluminiumpulver oder Kohlenwasserstoffen, bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP D: UN-Nummer 0084 Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe und Aluminiumpulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate, keine Chlorate und kein Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im Allgemeinen die Plastiksprengstoffe. SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332 Stoffe, die aus Wasser als Hauptbestandteil und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver, sein. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Unter diese Benennung fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die "Wassergele". STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummer 0101 Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. Sie können in einer Hülse aus Papier eingeschlossen sein, um eine plötzlich eintretende oder eine Feuerleitwirkung zu erzielen. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf: UN-Nummer 0450 Gegenstände, die aus einem fluessigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449 Gegenstände, die entweder aus einem fluessigen, explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem fluessigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0451 Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0329 Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0330 Gegenstände, die aus einem explosiven oder einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE: UN-Nummern 0242, 0279, 0414 Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition. TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0319, 0320, 0376 Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff, wie Schwarzpulver, bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen. TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0055, 0379 Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nicht entzündbaren Material bestehen, deren einziger explosive Bestandteil der Treibladungsanzünder ist. TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0446, 0447 Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse bestehen, die teilweise oder vollständig aus Nitrocellulose hergestellt ist. TREIBLADUNGSPULVER: UN-Nummern 0160, 0161 Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver [Nitrocellulose (NC) allein], zweibasige Treibladungspulver [wie NC mit Nitroglycerol (NG)] und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin). NB: Gegossenes, gepresstes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE oder TREIBSÄTZE aufgeführt. TREIBSTOFFE, FEST: UN-Nummern 0498, 0499, 0501 Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSTOFFE, FLÜSSIG: UN-Nummern 0495, 0497 Stoffe, die aus fluessigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSÄTZE: UN-Nummern 0271, 0272, 0415, 0491 Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstands von Geschossen verwendet. TRITONAL: UN-Nummer 0390 Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0248, 0249. Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht. WASSERBOMBEN: UN-Nummer 0056 Gegenstände, die aus einem Fass oder einem Geschoss bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren. ZERLEGER, mit Explosivstoff: UN-Nummer 0043 Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen. ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500 Nicht elektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten. ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368 Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367 Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410 Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. 2.2.1.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände 2.2.1.2.1. Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen. 2.2.1.2.2. Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A (1.1 A UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und 0473) sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2.2.1.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.2. Klasse 2: Gase 2.2.2.1. Kriterien 2.2.2.1.1. Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. ANMERKUNG 1. UN 1052 Fluorwasserstoff ist dennoch ein Stoff der Klasse 8. 2. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllungsgrad, Füllungsdruck oder Prüfdruck. 3. Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch Gemische einschließen. 2.2.2.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt: 1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C 2. Verfluessigte Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur von 20 °C oder darüber 3. Tiefgekühlt verfluessigte Gase: Gase, die wegen ihrer niedrigen Temperatur bei der Beförderung teilweise fluessig sind 4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind 5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben). 2.2.2.1.3. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen. ANMERKUNG 1. Im UN-Modellvorschriftenwerk, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase aufgrund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet: Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben F bezeichnet sind) Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben A oder O bezeichnet sind) Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d. h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC). 2. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas, sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahr den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Der Inhalt gilt als entzündbar, wenn dieser mehr als 45 Masse- % oder mehr als 250 g entzündbare Bestandteile enthält. Entzündbare Bestandteile sind Gase, die bei normalem Druck in Luft entzündbar sind, oder Stoffe oder Zubereitungen in fluessiger Form, die einen Flammpunkt von höchstens 100 °C besitzen. 3. Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet. 4. Gemische mit mehr als 21 Vol.- % Sauerstoff sind als oxidierend einzuordnen. 2.2.2.1.4. Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen. 2.2.2.1.5. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 einer in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Es gelten folgende Kriterien: Erstickende Gase Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen. Entzündbare Gase Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa a) in einer Mischung von höchstens 13 Vol.- % mit Luft entzündbar sind oder b) unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen. Die Entzündbarkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996) festgestellt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden. Oxidierende Gase Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Die Oxidationsfähigkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996) festgestellt werden. Giftige Gase NB: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Zusatzgefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift "Ätzende Gase". Gase, a) die bekanntermaßen so giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder b) von denen man annimmt, dass sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, weil sie bei den Prüfungen gemäß Unterabschnitt 2.2.61.1 einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5000 ml/m3 (ppm) aufweisen. Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden: >PIC FILE= "L_2004121DE.006101.TIF"> wobei fi= Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches Ti= Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert nach der ISO-Norm 10298:1995. Ist der LC50-Wert in der ISO-Norm 10298:1995 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. Ätzende Gase Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr der Ätzwirkung einzustufen. Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m3 (ppm) beträgt: >PIC FILE= "L_2004121DE.006102.TIF"> wobei fci= Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Tci= giftigheidskengetal van de i-de bijtende component van het mengsel. Tci = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tci-Wert entspricht dem LC50-Wert nach der ISO-Norm 10298:1995. Ist der LC50-Wert in der ISO-Norm 10298:1995 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. 2.2.2.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Gase 2.2.2.2.1. Die chemisch instabilen Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Reaktion, wie z. B. Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. 2.2.2.2.2. Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen: - UN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG; - UN 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID; - UN 2455 METHYLNITRIT; - tiefgekühlt verfluessigte Gase, die den Klassifizierungscodes 3 A, 3 O oder 3 F nicht zugeordnet werden können; - unter Druck gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können. 2.2.2.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.3. Klasse 3 Entzündbare fluessige Stoffe 2.2.3.1. Kriterien 2.2.3.1.1. Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die - gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für "fluessig" in Abschnitt 1.2.1 fluessige Stoffe sind; - einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und - einen Flammpunkt von höchstens 61 °C haben (wegen der entsprechenden Prüfung siehe Unterabschnitt 2.3.3.1). Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch fluessige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet. Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive fluessige Stoffe. Desensibilisierte explosive fluessige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes fluessiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343 und 3357. NB: 1. Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die unter den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.2 festgelegten Prüfbedingungen keine selbständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse. 2. In Abweichung zu Absatz 2.2.3.1.1 gilt Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht) mit einem Flammpunkt über 61 °C bis höchstens 100 °C als Stoff der Klasse 3 UN-Nummer 1202. 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). 4. Als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendete fluessige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder darüber haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). 5. Ätzende fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Unterabschnitt 2.2.8.1). 6. UN 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder UN 2734 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. und UN 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Unterabschnitt 2.2.8.1). 7. Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2.2.3.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.3.1.3. Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe zuzuordnen. Entzündbare fluessige Stoffe sind aufgrund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr: entzündbare fluessige Stoffe, die einen Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C haben, und entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die entweder nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1 sehr giftig oder nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.8.1 stark ätzend sind; Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr: entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die nicht unter die Verpackungsgruppe I fallen, ausgenommen Stoffe des Absatzes 2.2.3.1.4; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr: entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sowie Stoffe des Absatzes 2.2.3.1.4. 2.2.3.1.4. Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse dürfen der Verpackungsgruppe III nur zugeordnet werden, wenn sie folgenden Bedingungen genügen: a) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels muss weniger als 3 % der Gesamthöhe des Prüfmusters bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) betragen und b) die Viskosität(10) und der Flammpunkt müssen mit der folgenden Tabelle übereinstimmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Gemische mit mehr als 20 %, aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe, die der UN-Nummer 2059 zugeordnet sind. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C - mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder - mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557). 2.2.3.1.5. Nicht giftige und nicht ätzende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431:1993 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit a) von mindestens 60 Sekunden haben oder b) von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten. 2.2.3.1.6. Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. NB: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. 2.2.3.1.7. Auf Grundlage der Kriterien des Abschnitts 2.3.2 und der Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.1 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3). 2.2.3.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts.3.3.2 zu bestimmen. 2.2.3.2.2. Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3 sind nicht zur Beförderung zugelassen, es sei denn, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung wurden getroffen. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. 2.2.3.2.3. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive fluessige Stoffe sind als Stoffe der Klasse 3 nicht zur Beförderung zugelassen. 2.2.3.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.006801.TIF"> >PIC FILE= "L_2004121DE.006901.TIF"> 2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe 2.2.41.1. Kriterien 2.2.41.1.1. Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosive Stoffe, die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für "fest" in Abschnitt 1.2.1 feste Stoffe sind, sowie selbstzersetzliche feste oder fluessige Stoffe. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet: - leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze 2.2.41.1.3 bis 2.2.41.1.8); - selbstzersetzliche feste oder fluessige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9 bis 2.2.41.1.16); - desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18); - mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.19). 2.2.41.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Entzündbare feste Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften 2.2.41.1.3. Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können. Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können. Zuordnung 2.2.41.1.4. Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann aufgrund von Erfahrungen oder aufgrund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 erfolgen. Die Zuordnung nicht namentlich genannter anorganischer Stoffe muss aufgrund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. 2.2.41.1.5. Wenn nicht namentlich genannte Stoffe aufgrund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 einer der in Unterabschnitt 2.2.41.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe mit Ausnahme der Metallpulver oder der Pulver von Metalllegierungen sind als leicht brennbare Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren, wenn sie durch kurzzeitigen Kontakt mit einer Zündquelle leicht entzündet werden können (z. B. durch ein brennendes Zündholz) oder sich die Flamme bei Zündung schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist; b) Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet. Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, sind analog zu bestehenden Eintragungen (z. B. Zündhölzer) oder in Übereinstimmung mit einer zutreffenden Sondervorschrift der Klasse 4.1 zuzuordnen. 2.2.41.1.6. Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 und den Kriterien der Absätze 2.2.41.1.4 und 2.2.41.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. 2.2.41.1.7. Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. NB: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.41.1.8. Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren festen Stoffe sind aufgrund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III zuzuordnen: a) leicht brennbare feste Stoffe, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, sind: der Verpackungsgruppe IIzuzuordnen, wenn die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn die befeuchtete Zone die Ausbreitung der Flamme mindestens vier Minuten lang aufhält. b) Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind: der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in fünf Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in mehr als fünf Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet. Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, erfolgt die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Sondervorschrift. Selbstzersetzliche Stoffe Begriffsbestimmungen 2.2.41.1.9. Für Zwecke dieser Richtlinie sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn: a) sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind; b) sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1); c) sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.52.1); d) ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder e) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe Anmerkung 2) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist). NB: 1. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie. 2. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die notwendigen Vorschriften zur Bestimmung dieser Temperatur sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten. 3. Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, sind als solche zuzuordnen, auch wenn diese Stoffe nach Absatz 2.2.42.1.5 ein positives Prüfergebnis für die Zuordnung zur Klasse 4.2 aufweisen. Eigenschaften 2.2.41.1.10. Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muss die Temperatur kontrolliert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen: - aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-); - organische Azide (-C-N3); - Diazoniumsalze (-CN2+Z-); - N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O); - aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2). Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben. Zuordnung 2.2.41.1.11. Selbstzersetzliche Stoffe werden aufgrund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Hoechstmenge in einer Verpackung. Die für die Zuordnung anzuwendenden Grundsätze sowie die anwendbaren Zuordnungsverfahren, Prüfmethoden und Kriterien und ein Muster eines geeigneten Prüfberichts sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. 2.2.41.1.12. Bereits klassifizierte und einer geeigneten Sammeleintragung zugeordnete Stoffe sind in Unterabschnitt 2.2.41.4 zusammen mit der entsprechenden UN-Nummer und Verpackungsmethode aufgeführt. Diese Sammeleintragungen geben an: - den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz 2.2.41.1.11; - den Aggregatzustand (fluessig/fest). Die Zuordnung der in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführten selbstzersetzlichen Stoffe erfolgt auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist). 2.2.41.1.13. Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden. 2.2.41.1.14. Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten. 2.2.41.1.15. Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt, - aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B; - das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Wagen beträgt nicht mehr als 10 kg. Muster, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Desensibilisierung 2.2.41.1.16. Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder fluessigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben. 2.2.41.1.17. (bleibt offen) Desensibilisierte explosive feste Stoffe 2.2.41.1.18. Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319 und 3344 und, sofern die Sondervorschrift 15 des Kapitels 3.3 eingehalten wird, die Eintragungen mit den UN-Nummern 0154, 0155, 0209, 0214, 0215 und 0234 und, sofern die Sondervorschrift 18 des Kapitels 3.3 eingehalten wird, die Eintragung mit der UN-Nummer 0220. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe 2.2.41.1.19 Stoffe, die a) gemäß den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind, b) keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind, c) keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind, werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet. Die UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251 sind solche Eintragungen. 2.2.41.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. 2.2.41.2.2. Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7). 2.2.41.2.3. Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen: - selbstzersetzliche Stoffe Typ A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a)]; - Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind; - andere als in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe; - anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand mit Ausnahme von UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN; - Bariumazid mit einem Wassergehalt von weniger als 50 Masse- %. Folgende selbstzersetzliche Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen: - selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von <= 55 °C: UN 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT. 2.2.41.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.007401.TIF"> 2.2.41.4. Verzeichnis der selbstzersetzlichen Stoffe NB: Wegen der Verpackungsmethoden siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 und Unterabschnitt 4.1.7.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe 2.2.42.1. Kriterien 2.2.42.1.1. Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst: - pyrophore Stoffe; dies sind Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (fluessig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2, und - selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände; dies sind Stoffe und Gegenstände einschließlich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tagen) entzünden. 2.2.42.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Eigenschaften 2.2.42.1.3. Die Selbsterhitzung von Stoffen, die zu einer Selbstentzündung führt, wird durch eine Reaktion des Stoffes mit dem Sauerstoff der Luft und durch die Tatsache verursacht, dass die entwickelte Wärme nicht schnell genug nach außen abgeführt wird. Eine Selbsterhitzung tritt auf, wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die der abgeführten und die Selbstentzündungstemperatur erreicht ist. Zuordnung 2.2.42.1.4. Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann aufgrund von Erfahrungen oder aufgrund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat aufgrund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. 2.2.42.1.5. Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände aufgrund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden; b) selbstentzündliche (pyrophore) fluessige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, i) wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder ii) wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von 5 Minuten entzünden oder verkohlen; c) Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen. NB: 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt. 2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt. 2.2.42.1.6. Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. NB: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. 2.2.42.1.7. Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoffes so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.42.1.8. Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind aufgrund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen: a) selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen; b) selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen; Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen; c) weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen. 2.2.42.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen: - UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORID; - selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7). 2.2.42.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.007901.TIF"> >PIC FILE= "L_2004121DE.008001.TIF"> 2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.2.43.1. Kriterien 2.2.43.1.1. Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. 2.2.43.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Eigenschaften 2.2.43.1.3. Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z. B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Glühbirnen, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden. Zuordnung 2.2.43.1.4. Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt aufgrund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. 2.2.43.1.5. Wenn nicht namentlich genannte Stoffe aufgrund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn a) sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder b) die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes. 2.2.43.1.6. Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. NB: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. 2.2.43.1.7. Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.43.1.8. Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind aufgrund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen: a) Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist. b) Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfuellt. c) Die Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfuellt. 2.2.43.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündbar, die der UN-Nummer 3132, mit Wasser reagierende Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 und mit Wasser reagierende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der UN-Nummer 3135 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7). 2.2.43.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.008201.TIF"> 2.2.51. Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 2.2.51.1. Kriterien 2.2.51.1.1. Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. 2.2.51.1.2. Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.51.1.3. Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.51.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann aufgrund der Prüfungen, Methoden und Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.9 und des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung aufgrund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden. 2.2.51.1.4. Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. NB: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. 2.2.51.1.5. Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 und den Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.9 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe Zuordnung 2.2.51.1.6. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe aufgrund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein fester Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine gleiche oder kürzere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.51.1.7. Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffe sind aufgrund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen: a) Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweisen; b) Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) aufweisen und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen; c) Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfuellen. Entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe Zuordnung 2.2.51.1.8. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe aufgrund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: - Ein fluessiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65 %iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/ Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.51.1.9. Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden fluessigen Stoffe sind aufgrund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen: a) Verpackungsgruppe I: Stoffe, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50 %iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis); b) Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 40 %igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen; c) Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 65 %iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfuellen. 2.2.51.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe 2.2.51.2.1. Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. 2.2.51.2.2. Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen: - entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der UN-Nummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der UN-Nummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der UN-Nummer 3137 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7); - nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid; - Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen; - Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Masse- % Säure oder Gemische von Perchlorsäure mit irgendeinem fluessigen Stoff außer Wasser; - Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem fluessigen Stoff außer Wasser; - andere halogenierte Fluorverbindungen als UN 1745 BROMPENTAFLUORID, UN 1746 BROMTRIFLUORID und UN 2495 IODPENTAFLUORID der Klasse 5.1 sowie UN 1749 CHLORTRIFLUORID und UN 2548 CHLORPENTAFLUORID der Klasse 2; - Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von Chlorat mit einem Ammoniumsalz; - Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz; - Hypochloritgemische mit einem Ammoniumsalz; - Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz; - Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz; - Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich aller organischen Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent), ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1; - Düngemittel mit Gehalten an Ammoniumnitrat (bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die im Gemisch ein Äquivalent von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden) oder brennbaren Stoffen über den jeweils unter AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL der UN-Nummern 2067 bis 2070 angegebenen Werten, ausgenommen unter den Bedingungen der Klasse 1; - Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die der Sammeleintragung UN 2072 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, N.A.G. zugeordnet sind; - Ammoniumnitrit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz; - Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz. 2.2.51.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.008501.TIF"> 2.2.52. Klasse 5.2: Organische Peroxide 2.2.52.1. Kriterien 2.2.52.1.1. Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide. 2.2.52.1.2. Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt: P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist; P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen). Begriffsbestimmung 2.2.52.1.3. Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können. Eigenschaften 2.2.52.1.4. Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen. NB: Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden. Zuordnung 2.2.52.1.5. Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des organischen Peroxids a) enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid; b) enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid. NB: Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel >PIC FILE= "L_2004121DE.008601.TIF"> wobei: ni= Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i; ci= Konzentration (Masse- %) des organischen Peroxids i; mi= molekulare Masse des organischen Peroxids i. 2.2.52.1.6. Organische Peroxide werden aufgrund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Hoechstmenge in einer Verpackung. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. 2.2.52.1.7. Bereits klassifizierte und einer geeigneten Sammeleintragung zugeordnete organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 zusammen mit der entsprechenden UN-Nummer und der Verpackungsmethode aufgeführt. Diese Sammeleintragungen geben an: - den Typ (B bis F) des organischen Peroxids, siehe Absatz 2.2.52.1.6; - den Aggregatzustand (fluessig/fest). Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen. 2.2.52.1.8. Die Klassifizierung organischer Peroxide, Zubereitungen oder Gemische organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat des COTIF, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates des COTIF anerkannt werden. 2.2.52.1.9. Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt: - aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein organisches Peroxid Typ B; - das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Wagen beträgt nicht mehr als 10 kg. Muster, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen. Desensibilisierung organischer Peroxide 2.2.52.1.10. Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch organische fluessige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann. 2.2.52.1.11. Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden: - Verdünnungsmittel des Typs A sind organische fluessige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden. - Verdünnungsmittel des Typs B sind organische fluessige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht unter 5 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des fluessigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg. 2.2.52.1.12. Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2. 2.2.52.1.13. Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als "mit Wasser" oder als "stabile Dispersion in Wasser" bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfuellt. 2.2.52.1.14. Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen. 2.2.52.1.15. - 2.2.52.1.18. (bleibt offen) 2.2.52.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Folgende organische Peroxide sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen: - organische Peroxide des Typs A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)]. - Folgende organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen: - organische Peroxide der Typen B und C mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) <= 50 °C: UN 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; - organische Peroxide des Typs D, die bei Erwärmen unter Einschluss eine heftige oder mäßige Reaktion zeigen, mit einer SADT <= 50 °C, oder die bei Erwärmen unter Einschluss eine schwache oder keine Reaktion zeigen, mit einer SADT <= 45 °C: UN 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; - organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT <= 45 °C: UN 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT; UN 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT. 2.2.52.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.008801.TIF"> 2.2.52.4. Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide NB: In der Spalte "Verpackungsmethode" der folgenden Tabelle bedeuten: a) die Buchstaben "OP", gefolgt von einer Ziffer, die Verpackungsmethode (siehe Unterabschnitte 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 und 4.1.7.1); b) der Buchstabe "N", dass die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen ist (siehe Unterabschnitte 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 und 4.1.7.2); c) der Buchstabe "M", dass die Beförderung in Tanks zugelassen ist (siehe Unterabschnitte 4.2.1.13 und 4.2.4.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23, Abschnitt 4.3.2 und Absatz 4.3.4.1.3 e) Tankcodierung L4BN für fluessige Stoffe und S4AN für feste Stoffe). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> BEMERKUNGEN (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4): 2.2.61. Klasse 6.1: Giftige Stoffe 2.2.61.1. Kriterien 2.2.61.1.1. Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Aufnahme durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können. 2.2.61.1.2. Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Begriffsbestimmungen 2.2.61.1.3. Für Zwecke dieser Richtlinie gilt: LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist diejenige Menge, die bei Einnahme durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmenist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Ein fester Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z. B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 μm beträgt. Ein fluessiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den fluessigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse- % einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m3 Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt. Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.61.1.4. Die Stoffe der Klasse 6.1 sind aufgrund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe I: sehr giftige Stoffe; Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe. 2.2.61.1.5. Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen. 2.2.61.1.6. Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie fluessiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Aufnahme durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden. 2.2.61.1.7. Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.61.1.7.1. Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen. 2.2.61.1.7.2. Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfuellen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Verpackungsgruppe I oder II entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen [siehe Fußnote 9) zu Absatz 2.2.8.1.4]. 2.2.61.1.7.3. Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen. Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen 2.2.61.1.8. Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe "V" stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m3 Luft) bei 20 °C und Standardatmosphärendruck dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Kriterien beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen. Trennlinien der Verpackungsgruppen Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen >PIC FILE= "L_2004121DE.010301.TIF"> In dieser Abbildung sind die Kriterien grafisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung grafischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen. Gemische fluessiger Stoffe 2.2.61.1.9. Gemische fluessiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen: 2.2.61.1.9.1. Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden: a) Berechnung des LC50-Wertes des Gemisches: >PIC FILE= "L_2004121DE.010401.TIF"> wobei fi= Molbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches, LC50i= mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m3. b) Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches: >PIC FILE= "L_2004121DE.010402.TIF"> wobei Pi= Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck. c) Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC50-Wert: >PIC FILE= "L_2004121DE.010403.TIF"> d) Die errechneten Werte für LC50 (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Verpackungsgruppe des Gemisches zu bestimmen: Verpackungsgruppe I R >= 10 und LC50 (Gemisch) <= 1000 ml/m3. Verpackungsgruppe II R >= 1 undLC50 (Gemisch) <= 3000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfuellt. Verpackungsgruppe III R >= 1/5 und LC50 (Gemisch) <= 5000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfuellt. 2.2.61.1.9.2. Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe aufgrund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muss die strengste Verpackungsgruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden. 2.2.61.1.9.3. Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfuellt: a) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 1000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 1000 ml/m3 hat. b) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem fluessigen Gemisch wird mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der zehnfache LC50-Wert des Gemisches. 2.2.61.1.9.4. Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfuellt: a) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 3000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 3000 ml/m3 hat. b) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem fluessigen Gemisch wird verwendet, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der LC50-Wert des Gemisches. 2.2.61.1.9.5. Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfuellt: a) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 5000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 5000 ml/m3 hat. b) Die Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) des fluessigen Gemisches wird gemessen; ist sie gleich oder größer als 1000 ml/m3, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als 1/5 des LC50-Wertes des Gemisches. Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut 2.2.61.1.10. Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und der Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD50-Wert des Gemisches zu berechnen. 2.2.61.1.10.1. Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD50-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden: >PIC FILE= "L_2004121DE.010501.TIF"> 2.2.61.1.10.2. Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des LD50-Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des tatsächlich zu befördernden Gemisches zu erhalten. Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück: a) Zuordnung der Zubereitung in Abhängigkeit des gefährlichsten Wirkstoffes des Gemisches unter der Annahme, dass dieser in der gleichen Konzentration wie die Gesamtkonzentration aller Wirkstoffe vorliegt; b) Anwendung der Formel: >PIC FILE= "L_2004121DE.010502.TIF"> wobei: C= die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches T= der LD50-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z TM= der LD50-Wert bei Einnahme des Gemisches. NB: Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzeffekte. Klassifizierung und Zuordnung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) 2.2.61.1.11. Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC50- und/oder LD50-Werte bekannt sind und die der Klasse 6.1 zugeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Kriterien in den Absätzen 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.9 den entsprechenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Stoffe und Zubereitungen, die Nebengefahren aufweisen, sind nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.9 mit der Zuordnung der entsprechenden Verpackungsgruppen zu klassifizieren. 2.2.61.1.11.1. Ist für eine Pestizidzubereitung der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut nicht bekannt, der LD50-Wert des (der) Wirkstoffe(s) jedoch bekannt, kann der LD50-Wert für die Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden. NB: Die LD50-Giftigkeitsdaten für eine gewisse Anzahl gebräuchlicher Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification", das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on Chemical Safety, CH-1211 Genf 27, bezogen werden kann, entnommen werden. Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD50-Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene Zuordnungssystem nicht für die Zuordnung für Zwecke der Beförderung der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) oder der Bestimmung der Verpackungsgruppen, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgen muss, verwendet werden. 2.2.61.1.11.2. Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2). 2.2.61.1.12. Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. NB: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. 2.2.61.1.13. Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.10 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. 2.2.61.1.14. Stoffe, Lösungen und Gemische - mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen - die nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG(11) oder 88/379/EWG(12) in ihrer geltenden Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden. 2.2.61.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe 2.2.61.2.1. Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. 2.2.61.2.2. Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen: - Cyanwasserstoff, wasserfrei, und Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die nicht den Bedingungen der UN-Nummern 1051, 1613, 1614 und 3294 entsprechen, - andere Metallcarbonyle als UN 1259 NICKELTETRACARBONYL und UN 1994 EISENPENTACARBONYL mit einem Flammpunkt unter 23 °C, - 2,3,7,8-TETRACHLORDIBENZO-1,4-DIOXIN (TCDD) in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1.7 als sehr giftig gelten, - UN 2249 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH, - Zubereitungen von Phosphiden ohne Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen. Folgende Stoffe sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen: - Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 % Wasser oder Alkoholen, - UN 0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet. 2.2.61.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.010701.TIF"> >PIC FILE= "L_2004121DE.010801.TIF"> >PIC FILE= "L_2004121DE.010901.TIF"> 2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe 2.2.62.1. Kriterien 2.2.62.1.1. Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen. Für Zwecke dieser Klasse gelten Viren, Mikroorganismen sowie Gegenstände, die mit Viren oder Mikroorganismen kontaminiert sind, als Stoffe dieser Klasse. NB: 1. Die oben genannten Stoffe unterliegen jedoch nicht den Vorschriften dieser Klasse, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen. 2. Ansteckungsgefährliche Stoffe unterliegen den Vorschriften dieser Klasse nur, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können. 3. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfuellen. 4. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172. 2.2.62.1.2. Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Begriffsbestimmungen und Zuordnung 2.2.62.1.3. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und der UN-Nummer 2814 beziehungsweise 2900 aufgrund ihrer Zuordnung zu einer der drei Risikogruppen, welche auf den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelten und im "Laboratory Biosafety Manual, Second Edition (1993)" der WHO veröffentlichten Kriterien basieren, zuzuordnen. Eine Risikogruppe wird durch die Pathogenität des Organismus, der Art und der relativen Leichtigkeit der Übertragung, die Höhe des Risikos sowohl für ein Individuum als auch für die Allgemeinheit und die Möglichkeit, durch die Verfügbarkeit bekannter und wirksamer vorbeugender Mittel und Behandlungen Krankheiten zu heilen, charakterisiert. Die Kriterien für jede Risikogruppe in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos sind: a) Risikogruppe 4: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d. h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit). b) Risikogruppe 3: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d. h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). c) Risikogruppe 2: Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine ernste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d. h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). NB: Die Risikogruppe 1 umfasst Mikroorganismen, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d.h. keine oder nur sehr geringe individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche Mikroorganismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Vorschriften. 2.2.62.1.4. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur für Tiere gefährlich sind (Gruppe I2 in Absatz 2.2.62.1.2) und der Risikogruppe 2 zugeordnet sind, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen. 2.2.62.1.5. Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie können Fertig- oder Zwischenprodukte wie Impfstoffe und diagnostische Produkte einschließen, sind aber nicht auf diese begrenzt. Für Zwecke dieser Richtlinie werden biologische Produkte in folgende Gruppen eingeteilt: a) solche Produkte, die Krankheitserreger der Risikogruppe 1 enthalten; solche, die Krankheitserreger unter derartigen Bedingungen enthalten, dass ihre Fähigkeit, eine Krankheit hervorzurufen, sehr gering oder nicht vorhanden ist, und solche, von denen bekannt ist, dass sie keine Krankheitserreger enthalten. Stoffe dieser Gruppe gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Richtlinie; b) solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen bestimmt sind. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2; c) solche Produkte, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger der Risikogruppe 2, 3 oder 4 enthalten, und die den Kriterien des Absatzes b) nicht entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind in der Klasse 6.2 der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zuzuordnen. NB: Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten kann eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben sein. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese biologischen Produkte den Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen. 2.2.62.1.6. Diagnostische Proben von Menschen oder Tieren sind unter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsfluessigkeiten, die zu Untersuchungs- oder Forschungszwecken befördert werden, ausgenommen infizierte lebende Tiere. Für Zwecke dieser Richtlinie werden diagnostische Proben in folgende Gruppen eingeteilt: a) solche Proben, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger der Risikogruppe 2, 3 oder 4 enthalten, und solche, für die eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitserreger der Risikogruppe 4 vorhanden sind. Diese Stoffe sind in der Klasse 6.2 der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zuzuordnen. Proben, die zum Zwecke einer Erst- oder Bestätigungsuntersuchung auf Vorhandensein von Krankheitserregern befördert werden, gehören zu dieser Gruppe; b) solche Proben, für die eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitserreger der Risikogruppe 2 oder 3 vorhanden sind. Diese Stoffe sind in der Klasse 6.2 der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zuzuordnen. Proben, die zum Zwecke der Erstdiagnose, ausgenommen solche auf Vorhandensein von Krankheitserregern, oder Proben, die für Routine-Überwachungsuntersuchungen befördert werden, gehören zu dieser Gruppe; c) solche Proben, von denen bekannt ist, dass sie keine Krankheitserreger enthalten. Diese Stoffe gelten nicht als Stoffe der Klasse 6.2. 2.2.62.1.7. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen(13) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt. Für Zwecke dieser Richtlinie werden genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen in folgende Gruppen eingeteilt: a) genetisch veränderte Mikroorganismen, die der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe in Absatz 2.2.62.1.1 entsprechen, sind in der Klasse 6.2 der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zuzuordnen; b) genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie gefährlich für Menschen, Tiere und die Umwelt sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden; c) Tiere, die genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, die der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, enthalten oder damit kontaminiert sind, sind in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen zu befördern; d) genetisch veränderte Mikroorganismen, die der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe nicht entsprechen, die aber Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise verändern können, die normalerweise nicht dem Ergebnis natürlicher Reproduktion entspricht, sind, sofern von den Regierungen der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer nicht für eine uneingeschränkte Verwendung zugelassen, in der Klasse 9 der UN-Nummer 3245 zuzuordnen. NB: Genetisch veränderte Mikroorganismen, die ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Klasse sind, dürfen nicht der UN-Nummer 3291 zugeordnet werden. 2.2.62.1.8. Diagnostische Proben nach Absatz 2.2.62.1.6 b) müssen nicht den Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfuellt sind: a) - das (die) Gefäß(e) als erste Verpackung enthält (enthalten) höchstens 100 ml; - die Außenverpackung enthält höchstens 500 ml; - das (die) Gefäß(e) als erste Verpackung ist (sind) dicht, und - die Verpackung umfasst: i) eine Innenverpackung, bestehend aus: - (einem) wasserdichten Gefäß(en) als erster Verpackung; - einer wasserdichten zweiten Verpackung; - absorbierendem Material in ausreichender Menge, um den gesamten Inhalt aufzunehmen, zwischen dem (den) Gefäß(en) als erster Verpackung und der zweiten Verpackung; wenn mehrere Gefäße als erste Verpackung in eine zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie einzeln eingewickelt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist; ii) einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähigen Außenverpackung, deren Außenmaße mindestens 100 mm betragen müssen, oder b) die Verpackungen entsprechen der Norm EN 829:1996. 2.2.62.1.9. Abfälle sind aus medizinischer Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, bei denen eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ansteckungsgefährliche Stoffe vorhanden sind. Sie sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen. Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, die spezifiziert werden können, sind entsprechend ihrem Gefahrengrad (siehe Absatz 2.2.62.1.3) der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zuzuordnen. Dekontaminierte Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, gelten als nicht gefährlich, sofern nicht die Kriterien anderer Klassen erfuellt werden. 2.2.62.1.10. Klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet. 2.2.62.1.11. Für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse kann die Einhaltung einer bestimmten Temperatur erforderlich sein. 2.2.62.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Solche Tiere sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte(14) zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern. 2.2.62.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.011201.TIF"> 2.2.7. Klasse 7: Radioaktive Stoffe 2.2.7.1. Definition der Klasse 7 2.2.7.1.1. Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.7.2.1 bis 2.2.7.7.2.6 aufgeführten Werte übersteigt. 2.2.7.1.2. Folgende radioaktive Stoffe fallen für Zwecke dieser Richtlinie nicht unter die Klasse 7: a) radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind; b) radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt; c) radioaktive Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden; d) radioaktive Stoffe in Verbrauchs- und Gebrauchsprodukten, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben und zum Verkauf an den Endverbraucher gelangen; e) natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, wobei eine Bearbeitung für den Gebrauch dieser Radionuklide nicht beabsichtigt ist, vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in Absatz 2.2.7.7.2 angegebenen Werte. 2.2.7.2. Begriffsbestimmungen A1 und A2 A1 ist der in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.7.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften dieser Richtlinie verwendet wird. A2 ist der in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.7.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften dieser Richtlinie dieser Richtlinie verwendet wird. Alphastrahler geringer Toxizität sind: natürliches Uranium, abgereichertes Uranium, natürliches Thorium, Uranium-235 oder Uranium-238, Thorium-232 sowie Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Benutzung eines Wagens oder eines Großcontainers durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden. Bauart ist die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten. Beförderung ist das konkrete Verbringen einer Sendung vom Ursprungsort zum Bestimmungsort. Dichte Umschließung ist die Gesamtheit der vom Konstrukteur festgelegten Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen. Dosisleistung ist die Dosisleistung in Millisievert pro Stunde. Einschließungssystem ist die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist. Genehmigung/Zulassung Multilaterale Genehmigung/Zulassung ist eine Genehmigung/Zulassung, die durch die betreffende zuständige Behörde sowohl des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung als auch jedes Landes, durch den oder in das die betreffende Sendung befördert werden soll, erteilt wird. Unilaterale Zulassung ist eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss. Ist das Ursprungsland nicht Mitgliedstaat, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaates, der von der Sendung berührt wird (siehe Unterabschnitt 6.4.22.6). Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer umschlossenen Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. NB: Gering dispergierbare radioaktive Stoffe dürfen als Luftfracht in Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken in Mengen befördert werden, die im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster zugelassen sind. Diese Begriffsbestimmung wird hier aufgeführt, da solche Versandstücke mit gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen auch auf der Schiene befördert werden dürfen. Großcontainer sind Container, die keine Kleincontainer gemäß der Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sind. Hoechster normaler Betriebsdruck ist der höchste Druck über dem Luftdruck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsbedingungen entwickeln würde, die den Umgebungsbedingungen während der Beförderung ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung entsprechen. Kleincontainer ist ein Container, der entweder Außenabmessungen von weniger als 1,5 m oder ein Innenvolumen von höchstens 3 m3 hat. Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler. Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter Routine-Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist. Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination. Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), die einem Versandstück, einer Umpackung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, ist eine Zahl, anhand derer die Ansammlung von Versandstücken, Umpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen überwacht wird. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) siehe Unterabschnitt 2.2.7.5. Radioaktiver Inhalt sind die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten oder aktivierten festen Stoffen, fluessigen Stoffen und Gasen innerhalb der Verpackung. Radioaktiver Stoff in besonderer Form siehe Absatz 2.2.7.4.1. Spaltbare Stoffe sind Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht: a) unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uranium und b) natürliches Uranium oder abgereichertes Uranium, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist. Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes ist die Aktivität je Masse- oder Volumeneinheit dieses Stoffes, in dem die Radionuklide im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)(15) siehe Unterabschnitt 2.2.7.3. Transportkennzahl (TI), die einem Versandstück, einer Umpackung oder einem Container oder unverpacktem LSA-I oder SCO-I zugeordnet ist, ist eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht werden kann. Umpackung ist ein Behältnis, wie eine Kiste oder ein Sack, das von einem einzelnen Absender verwendet wird, um eine aus einem oder mehreren Versandstücken bestehende Sendung als Einheit besser handhaben, stauen oder befördern zu können. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7g Uranium-233 pro Gramm Thorium-232 enthält. Unbestrahltes Uranium ist Uranium, das höchstens 2 × 103 Bq Plutonium pro Gramm Uranium-235, höchstens 9 × 106 Bq Spaltprodukte pro Gramm Uranium-235 und höchstens 5 × 10-3 g Uranium-236 pro Gramm Uranium-235 enthält. Uranium - natürlich, abgereichert, angereichert Natürliches Uranium ist chemisch abgetrenntes Uranium mit der natürlichen Zusammensetzung der Uraniumisotope (ca. 99,28 Masse-% Uranium-238 und 0,72 Masse-% Uranium-235). Abgereichertes Uranium ist Uranium mit einem geringeren Masseanteil an Uranium-235 als natürliches Uranium. Angereichertes Uranium ist Uranium mit einem Masseanteil an Uranium-235 von mehr als 0,72 %. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uranium-234 vorhanden. Verpackung für die Beförderung radioaktiver Stoffe ist die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung des radioaktiven Inhalts notwendigen Bauteile. Dazu können insbesondere ein oder mehrere Behälter, saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlungsabschirmungen, Einrichtungen zur Befuellung, Entleerung, Belüftung und Druckentlastung, Vorrichtungen zur Kühlung, Absorption mechanischer Stöße, Handhabung, Befestigung und Wärmeschutz und im Versandstücke eingebaute Bedienungseinrichtungen gehören. Die Verpackung kann eine Kiste, ein Fass oder ein ähnlicher Behälter oder auch ein Container, ein Tank oder ein Großpackmittel (IBC) sein. NB: Wegen Verpackungen für andere gefährliche Güter siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1. Versandstück für die Beförderung radioaktiver Stoffe ist die Verpackung mit radioaktivem Inhalt, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird. Die von dieser Richtlinie erfassten Typen von Versandstücken, die den Aktivitätsgrenzwerten und Stoffbeschränkungen des Unterabschnitts 2.2.7.7 unterliegen und die den jeweiligen Vorschriften entsprechen, sind: a) freigestelltes Versandstück; b) Industrieversandstück des Typs 1 (Typ IP-1); c) Industrieversandstück des Typs 2 (Typ IP-2); d) Industrieversandstück des Typs 3 (Typ IP-3); e) Typ A-Versandstück; f) Typ B(U)-Versandstück; g) Typ B(M)-Versandstück; h) Typ C-Versandstück. Versandstücke, die spaltbare Stoffe oder Uraniumhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen Vorschriften (siehe Absätze 2.2.7.7.1.7 und 2.2.7.7.1.8). NB: Wegen Versandstücken für andere gefährliche Güter siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1. 2.2.7.3. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA), Bestimmung der Gruppen 2.2.7.3.1. Ein Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen. 2.2.7.3.2. LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt: a) LSA-I i) Uranium- oder Thoriumerze und deren Konzentrate sowie andere Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und deren Verarbeitung für die Nutzung dieser Radionuklide vorgesehen ist; ii) festes, unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uranium oder natürliches Thorium oder deren feste oder fluessige Verbindungen oder Gemische; iii) radioaktive Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist, außer spaltbare Stoffe in Mengen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2 nicht ausgenommen sind; oder iv) andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreißigfache der Werte der in den Absätzen 2.2.7.7.2.1 bis 2.2.7.7.2.6 festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet, außer spaltbare Stoffe in Mengen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2 nicht ausgenommen sind. b) LSA-II i) Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/l oder ii) andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität 10-4 A2/g bei festen Stoffe und Gasen und 10-5 A2/g bei fluessigen Stoffen nicht überschreitet. c) LSA-III Feste Stoffe (z. B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), ausgenommen pulverförmige Stoffe, bei denen i) die radioaktiven Stoffe in einem festen Gegenstand oder einer Ansammlung fester Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Beton, Bitumen, Keramik, usw.) im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind; ii) die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, so dass selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch vollständiges Eintauchen in Wasser für sieben Tage ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen je Versandstück durch Auslaugung 0,1 A2 nicht übersteigt, und iii) die geschätzte mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichtigung des Abschirmmaterials 2 × 10-3 A2/g nicht übersteigt. 2.2.7.3.3. Ein LSA-III-Stoff ist ein fester Stoff, der so beschaffen sein muss, dass die Aktivität in Wasser auf 0,1 A2 begrenzt bleibt, wenn der Gesamtinhalt eines Versandstücks der in Absatz 2.2.7.3.4 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurde. 2.2.7.3.4. LSA-III Stoffe sind wie folgt zu prüfen: Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen. 2.2.7.3.5. Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.3.4 geforderten Auslegungskriterien muss mit den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen. 2.2.7.4. Vorschriften für radioaktive Stoffe in besonderer Form 2.2.7.4.1. Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder a) ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder b) eine umschlossene Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält und die so zu fertigen ist, dass sie nur durch Zerstörung der Kapsel geöffnet werden kann. Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen. 2.2.7.4.2. Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen der Absätze 2.2.7.4.4 bis 2.2.7.4.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfuellen: a) Sie dürfen bei den anzuwendenden Stoßempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen der Absätze 2.2.7.4.5 a), b), c) und 2.2.7.4.6 a) weder zerbrechen noch zersplittern. b) Sie dürfen während der anzuwendenden Erhitzungsprüfung des Absatzes 2.2.7.4.5 d) oder 2.2.7.4.6 b) weder schmelzen noch dispergieren. c) Die Aktivität im Wasser darf nach den Auslaugprüfungen der Absätze 2.2.7.4.7 und 2.2.7.4.8 2 kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undichtheitsrate bei dem volumetrischen Dichtheitsprüfverfahren gemäß ISO-Norm 9978:1992 "Radiation Protection - Sealed Radioactive Sources - Leakage Test Methods" ("Strahlenschutz - Geschlossene radioaktive Quellen - Dichtheitsprüfungen") den anwendbaren und von der zuständigen Behörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten. 2.2.7.4.3. Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.4.2 geforderten Auslegungskriterien muss mit den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen. 2.2.7.4.4. Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der Stoßempfindlichkeitsprüfung, der Schlagprüfung, der Biegeprüfung und der Erhitzungsprüfung des Absatzes 2.2.7.4.5 oder der alternativen Prüfung des Absatzes 2.2.7.4.6 unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Absatz 2.2.7.4.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Absatz 2.2.7.4.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen. 2.2.7.4.5. Die anzuwendenden Prüfverfahren sind: a) Stoßempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 entspricht. b) Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende der Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von maximal 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplatte zu verwenden. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die größtmögliche Beschädigung eintritt. c) Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass es die größtmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der flachen Seite der Stahlstange ein Schlag versetzt wird. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet. d) Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 °C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen. 2.2.7.4.6. Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von: a) den in den Absätzen 2.2.7.4.5 a) und 2.2.7.4.5 b) vorgeschriebenen Prüfungen, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form kleiner als 200 g ist und die Prüfmuster alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung (impact test) der Klasse 4 gemäß ISO-Norm 2919:1980 "Sealed Radioactive Sources - Classification" ("Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation") unterzogen werden, und b) der in Absatz 2.2.7.4.5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung (temperature test) der Klasse 6 gemäß ISO-Norm 2919:1980 "Sealed Radioactive Sources - Classification" ("Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation") unterzogen werden. 2.2.7.4.7. Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen: a) Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. b) Das Wasser mit dem Prüfmuster ist dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C zu erhitzen und vier Stunden bei dieser Temperatur zu belassen. c) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen. d) Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern. e) Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser mit dem Prüfmuster auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen. f) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen. 2.2.7.4.8. Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen: a) Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten: i) Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. ii) Wasser und Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen. iii) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen. iv) Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern. v) Die Schritte gemäß i), ii) und iii) sind zu wiederholen. b) Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der ISO-Norm 9978:1992 "Radiation Protection - Sealed Radioactive Sources - Leakage Test Methods" ("Strahlenschutz - Geschlossene radioaktive Quellen - Dichtheitsprüfungen") beschriebenen Prüfungen, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen. 2.2.7.5. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO), Bestimmung der Gruppen Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. SCO werden in zwei Gruppen unterteilt: a) SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem i) die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 4 × 104 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 × 103 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und iii) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 4 × 104 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 × 103 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet. b) SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nicht festhaftende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten, jeweils zutreffenden Grenzwerte überschreitet und auf dem i) die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 400 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 40 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet, und ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 8 × 105 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 × 104 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet, und iii) die Summe aus nicht festhaftender und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 8 × 105 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 × 104 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet. 2.2.7.6. Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.2.7.6.1. Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 2.2.7.6.1.1. Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: a) Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSV/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenständen ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren; diese Zahl ist die Transportkennzahl. Bei Uranium- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uranium und Thorium, 0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate, 0,02 mSv/h für chemische Uraniumkonzentrate außer Uraniumhexafluorid. b) Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 2.2.7.6.1.1 zu multiplizieren. c) Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z. B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf. Tabelle 2.2.7.6.1.1 Multiplikationsfaktoren für großflächige Ladungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.7.6.1.2. Die Transportkennzahl für jede Umpackung, jeden Container oder jeden Wagen wird entweder durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke bestimmt wird. 2.2.7.6.2. Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.2.7.6.2.1. Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für "N" zu ermitteln, die aus den Unterabschnitten 6.4.11.11 und 6.4.11.12 abgeleitet werden (d. h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d. h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich). 2.2.7.6.2.2. Für jede Sendung ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller in dieser Sendung enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. 2.2.7.7. Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen 2.2.7.7.1. Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke 2.2.7.7.1.1. Allgemeines Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen: 2.2.7.7.1.2. Freigestellte Versandstücke 2.2.7.7.1.2.1. Bei radioaktiven Stoffen, die keine aus natürlichem Uranium, abgereichertem Uranium oder natürlichem Thorium hergestellte Fabrikate sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine Aktivitäten enthalten, die größer sind als folgende: a) für radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder in einem anderen Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, wie z. B. eine Uhr oder ein elektronisches Gerät, die in Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 Spalten 2 und 3 festgelegten Grenzwerte für jeden einzelnen Gegenstand und für jedes Versandstück; und b) für radioaktive Stoffe, die nicht derart eingeschlossen sind oder als Bauteil in einem Instrument oder einem anderen Fabrikat enthalten sind, die in Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 Spalte 4 festgelegten Versandstückgrenzwerte. Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.7.7.1.2.2. Bei aus natürlichem Uranium, abgereichertem Uranium oder Naturthorium hergestellten Fabrikaten darf ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Uraniums oder Thoriums ist von einer inaktiven Hülle aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff ummantelt. 2.2.7.7.1.3. Industrieversandstücke Der radioaktive Inhalt in einem einzelnen Versandstück mit LSA-Stoffen oder in einem einzelnen Versandstück mit SCO-Gegenständen ist so zu beschränken, dass die in Absatz 4.1.9.2.1 festgelegte Dosisleistung nicht überschritten wird; außerdem ist die Aktivität in einem einzelnen Versandstück so zu beschränken, dass die in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (2) festgelegten Aktivitätsgrenzen für einen Wagen nicht überschritten werden. 2.2.7.7.1.4. Typ A-Versandstücke 2.2.7.7.1.4.1. Typ A-Versandstücke dürfen höchstens folgende Aktivitäten enthalten: a) radioaktive Stoffe in besonderer Form - A1 oder b) alle anderen radioaktiven Stoffe - A2. 2.2.7.7.1.4.2. Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden: >PIC FILE= "L_2004121DE.012001.TIF"> wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form und A1(i) der A1-Wert für das Radionuklid i ist und C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, und A2(j) der A2-Wert für das Radionuklid j ist. 2.2.7.7.1.5. Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke 2.2.7.7.1.5.1. Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen entsprechend ihren Zulassungszeugnissen nicht enthalten: a) größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen, b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen. 2.2.7.7.1.6. Typ C-Versandstücke NB: Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe in Mengen von entweder mehr als 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem, welcher der beiden Werte für radioaktive Stoffe in besonderer Form der niedrigere ist, oder mehr als 3000 A2 für alle übrigen radioaktiven Stoffe enthalten, dürfen per Luftfracht befördert werden. Obwohl Typ-C-Versandstücke für die Schienenbeförderung von radioaktiven Stoffen in solchen Mengen nicht vorgeschrieben sind [Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücke genügen], werden die folgenden Vorschriften aufgeführt, da solche Versandstücke auch auf der Schiene befördert werden dürfen. Typ C-Versandstücke dürfen entsprechend ihren Zulassungszeugnissen nicht enthalten: a) größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen, b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen. 2.2.7.7.1.7. Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, dürfen, sofern zutreffend, entsprechend ihren Zulassungszeugnissen nicht enthalten: a) eine Masse an spaltbaren Stoffen, die von der für das Versandstückmuster zugelassenen abweicht, b) Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen, oder c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand oder in einer räumlichen Anordnung, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen. 2.2.7.7.1.8. Versandstücke, die Uraniumhexafluorid enthalten Die Masse an Uraniumhexafluorid in einem Versandstück darf einen Wert nicht übersteigen, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum von weniger als 5 % führen würde. Das Uraniumhexafluorid muss in fester Form vorliegen, und der Innendruck des Versandstücks muss bei der Aufgabe zur Beförderung unterhalb des Luftdrucks liegen. 2.2.7.7.2. Aktivitätswerte 2.2.7.7.2.1. Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.7.2.1 angegeben: a) A1 und A2 in TBq; b) Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe in Bq/g und c) Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq. Tabelle 2.2.7.7.2.1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.7.7.2.2. Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine Genehmigung der zuständigen Behörde oder für internationale Beförderung eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Wenn die chemische Form jedes Radionuklids bekannt ist, ist es zulässig, den A2-Wert in Abhängigkeit von seiner von der International Commission on Radiological Protection empfohlenen Löslichkeitsklasse zu verwenden, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle 2.2.7.7.2.2 verwendet werden. Tabelle 2.2.7.7.2.2 Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.7.7.2.3. Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle 2.2.7.7.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklid dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten. 2.2.7.7.2.4. Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 2.2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden: >PIC FILE= "L_2004121DE.013601.TIF"> wobei f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist, X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert, die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist. 2.2.7.7.2.5. Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und die jeweils niedrigsten entsprechenden Radionuklidwerte für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln der Absätze 2.2.7.7.2.4 und 2.2.7.7.1.4.2 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/ Gammastrahler zu verwenden sind. 2.2.7.7.2.6. Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus Tabelle 2.2.7.7.2.2 anzuwenden. 2.2.7.8. Grenzwerte der Transportkennzahl (TI), der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) und der Dosisleistungen für Versandstücke und Umpackungen 2.2.7.8.1. Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umpackung 50 überschreiten. 2.2.7.8.2. Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung gemäß Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.5) a) befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h überschreiten. 2.2.7.8.3. Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstücks 10 mSv/h überschreiten. 2.2.7.8.4. Versandstücke und Umpackungen sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 2.2.7.8.4 festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen: a) Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück oder eine Umpackung müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfuellt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück oder die Umpackung der höheren Kategorien zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen. b) Die Transportkennzahl ist entsprechend den in den Absätzen 2.2.7.6.1.1 und 2.2.7.6.1.2 festgelegten Verfahren zu bestimmen. c) Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umpackung unter ausschließlicher Verwendung und nach den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (3.5) a) befördert werden. d) Ein Versandstück, das aufgrund einer Sondervereinbarung befördert wird, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen. e) Eine Umpackung, die aufgrund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen. Tabelle 2.2.7.8.4 Kategorien der Versandstücke und Umpackungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2.7.9. Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung freigestellter Versandstücke 2.2.7.9.1. Freigestellte Versandstücke, die radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate gemäß Absatz 2.2.7.7.1.2 und leere Verpackungen gemäß Absatz 2.2.7.9.6 enthalten können, dürfen unter folgenden Bedingungen befördert werden: a) die anwendbaren Vorschriften des Absatzes 2.2.7.9.2, des Abschnitts 3.3.1 (Sondervorschrift 172 oder 290), des Absatzes 4.1.9.1.2, des Unterabschnitts 5.2.1.2, der Absätze 5.2.1.7.1, 5.2.1.7.2, 5.2.1.7.3, 5.4.1.2.5.1 a), des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 (5.2) und, soweit anwendbar, der Absätze 2.2.7.9.3 bis 2.2.7.9.6; b) die in Abschnitt 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke; c) wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eine der in Unterabschnitt 6.4.11.2 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschrift des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfuellt sein. 2.2.7.9.2. Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstückes 5 μSv/h überschreiten. 2.2.7.9.3. Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind und deren Aktivität die in Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 Spalte 2 bzw. 3 für das Einzelstück und das Versandstück festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt: a) die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h, und b) jedes Instrument oder Fabrikat (ausgenommen Uhren und Geräte mit radiolumineszierenden Leuchtanzeigen) ist mit der Kennzeichnung "RADIOAKTIV" versehen, und c) die aktiven Stoffe sind vollständig von nicht aktiven Bestandteilen eingeschlossen (ein Gerät, dessen alleinige Funktion in der Umschließung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabrikat). 2.2.7.9.4. Radioaktive Stoffe in anderen als den in Absatz 2.2.7.9.3 beschriebenen Formen dürfen, wenn die Aktivität die in Tabelle 2.2.7.7.1.2.1 Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt: a) das Versandstück hält unter Routine-Beförderungsbedingungen den radioaktiven Inhalt eingeschlossen, und b) das Versandstück ist auf einer Innenfläche so mit der Kennzeichnung "RADIOAKTIV" versehen, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird. 2.2.7.9.5. Ein Fabrikat, in dem unbestrahltes natürliches Uranium, unbestrahltes abgereichertes Uranium oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, darf als ein freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt, die Außenfläche des Uraniums oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff. 2.2.7.9.6. Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf als freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt: a) die Verpackung ist in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen; b) die Außenfläche des Uraniums oder des Thoriums in der Verpackungskonstruktion besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff; c) die innere nicht festhaftende Kontamination ist nicht größer als das Hundertfache der in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Werte und d) alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht waren, dürfen nicht mehr sichtbar sein. 2.2.7.9.7. Die folgenden Vorschriften gelten nicht für freigestellte Versandstücke und die Kontrollmaßnahmen für die Beförderung von freigestellten Versandstücken: 2.2.7.4.1, 2.2.7.4.2, 4.1.9.1.3, 4.1.9.1.4, 5.1.3.2, 5.1.5.1.1, 5.1.5.1.2, 5.2.2.1.11.1, 5.4.1.2.5.1 mit Ausnahme von a), 5.4.1.2.5.2, 5.4.1.3, 6.4.6.1, 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 mit Ausnahme von (5.2). 2.2.7.10. (bleibt offen) 2.2.8. Klasse 8: Ätzende Stoffe 2.2.8.1. Kriterien 2.2.8.1.1. Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können, und die auch andere Gefahren hervorrufen können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende fluessige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. 2.2.8.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.8.1.3. Die Stoffe der Klasse 8 sind aufgrund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe I: stark ätzende Stoffe; Verpackungsgruppe II: ätzende Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach ätzende Stoffe. 2.2.8.1.4. Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II oder III wurde aufgrundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens(16) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt. 2.2.8.1.5. Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann aufgrund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen. Bei Stoffen, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD-Guideline 404(17) vorzunehmen. a) Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen. b) Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen. c) Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet: - die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten aber höchstens 4 Stunden eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen oder - von denen man annimmt, dass sie keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ P235 [ISO 9328 (II): 1991] oder ein ähnlicher Typ und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6. Eine zulässige Prüfung ist in der Norm ASTM G31-72 (1990 erneuert) beschrieben. 2.2.8.1.6. Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. NB: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. 2.2.8.1.7. Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. 2.2.8.1.8. Stoffe, Lösungen oder Gemische, die - nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG oder 88/379/EWG in ihrer geltenden Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als ätzend eingestuft sind und - nicht ätzend auf Stahl oder Aluminium wirken, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden. NB: Die im UN-Modellvorschriftenwerk aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. 2.2.8.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe 2.2.8.2.1. Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. 2.2.8.2.2. Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen: - UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE, - chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren, - chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitriert, - Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen fluessigen Stoffen als Wasser. Folgender Stoff ist zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen: - Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, nicht stabilisiert (ohne Inhibitor). 2.2.8.3. Verzeichnis der Sammeleintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.014101.TIF"> >PIC FILE= "L_2004121DE.014201.TIF"> 2.2.9. Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 2.2.9.1. Kriterien 2.2.9.1.1. Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klasse fällt. 2.2.9.1.2. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Begriffsbestimmungen und Zuordnung 2.2.9.1.3. Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.14. Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können 2.2.9.1.4. Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können 2.2.9.1.5. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten. NB: Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben 2.2.9.1.6. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten. Lithiumbatterien 2.2.9.1.7. Lithiumzellen und -batterien dürfen der Klasse 9 zugeordnet werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 230 entsprechen. Sie unterliegen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen. Sie sind in Übereinstimmung mit den Verfahren des Abschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zuzuordnen. Rettungsmittel 2.2.9.1.8. Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Definitionen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen. Umweltgefährdende Stoffe 2.2.9.1.9. Umweltgefährdende Stoffe umfassen fluessige oder feste wasserverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder einer anderen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden können. Sie umfassen auch genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen. Wasserverunreinigende Stoffe 2.2.9.1.10. Die Zuordnung eines Stoffes als wasserverunreinigender Stoff zu den Eintragungen UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, fluessig, n.a.g. und UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g. erfolgt wie in Abschnitt 2.3.5 angegeben. Stoffe, die bereits als umweltgefährdend den UN-Nummern 3077 und 3082 zugeordnet sind, sind in Unterabschnitt 2.2.9.4 aufgeführt. Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen 2.2.9.1.11. Genetisch veränderte Mikroorganismen sind Mikroorganismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden oder auf andere Weise absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt. Genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Klasse 9 sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommt. NB: 1: Genetisch veränderte Mikroorganismen, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 UN-Nummern 2814 und 2900. 2: Genetisch veränderte Mikroorganismen, für die eine Genehmigung zur Freisetzung in die Umwelt erteilt wurde(18), unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse. 3: Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. 2.2.9.1.12. Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt ist oder anzunehmen ist, dass sie gefährlich für die Umwelt sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden. Erwärmte Stoffe 2.2.9.1.13. Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in fluessigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. NB: Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfuellen. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen 2.2.9.1.14. Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: - feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 61 °C, - weniger gefährliches Dithionit, - sehr leicht fluechtiger fluessiger Stoff, - Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt, - Stoffe, die Allergene enthalten, - Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen. NB: Folgende im UN-Modellvorschriftenwerk aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie: UN 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis), UN 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, UN 2216 Fischmehl (Fischabfälle), stabilisiert, UN 2807 Magnetisierte Stoffe, UN 3166 Verbrennungsmotoren, auch wenn in Geräten oder Fahrzeugen eingebaut, UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder UN 3171 Batteriebetriebenes Gerät, UN 3334 Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g., UN 3335 Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.9.1.15. Aufgrund ihres Gefahrengrades sind die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. 2.2.9.2. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen: - Lithiumbatterien, die den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188, 230, 287 oder 636 nicht entsprechen; - ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe der UN-Nummern 2315, 3151 oder 3152 enthalten. 2.2.9.3. Verzeichnis der Eintragungen >PIC FILE= "L_2004121DE.014501.TIF"> 2.2.9.4. Bereits als umweltgefährdend klassifizierte Stoffe, die weder unter eine andere Klasse noch unter Eintragungen der Klasse 9 mit Ausnahme der Eintragungen der UN-Nummern 3077 und 3082 fallen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 2.3 Prüfverfahren 2.3.0. Allgemeines Sofern in Kapitel 2.2 oder in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, entsprechen die für die Klassifizierung gefährlicher Güter verwendeten Prüfverfahren denen, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien beschrieben sind. 2.3.1. Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A 2.3.1.1. UN 0081 Sprengstoffe Typ A müssen, wenn sie einen Gehalt an fluessigem Salpetersäureester von mehr als 40 % aufweisen, zusätzlich zu der im Handbuch Prüfungen und Kriterien erwähnten Prüfung noch der nachstehenden Prüfung auf Ausschwitzen genügen. 2.3.1.2. Der Apparat für die Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen (Abbildungen 1 bis 3) besteht aus einem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von je 0,5 mm Durchmesser (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf einer Länge von 48 mm zylindrisch gestalteter Bronzekolben, dessen Gesamtlänge 52 mm beträgt, kann in den senkrecht gestellten Zylinder hineingleiten; dieser Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einer Masse von 2220 g belastet, so dass ein Druck von 120 kPa (1,2 bar) auf den Zylinderboden ausgeübt wird. 2.3.1.3. Man bildet aus 5 Gramm bis 8 Gramm Sprengstoff einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durchmesser, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und die Belastungsmasse darauf, damit der Sprengstoff einem Druck von 120 kPa (1,2 bar) ausgesetzt wird. Man notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglycerol) an der Außenseite der Löcher des Zylinders erscheinen. 2.3.1.4. Wenn bei einem bei 15 °C bis 25 °C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeitraum von mehr als fünf Minuten erscheinen, entspricht der Sprengstoff den Bedingungen. Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen Abb. 1: Belastungskörper, glockenförmig; Masse 2220 g; aufhängbar auf Bronzekolben >PIC FILE= "L_2004121DE.014701.TIF"> Abb. 2: Zylindrischer Bronzekolben; Maße in mm >PIC FILE= "L_2004121DE.014702.TIF"> Abb. 3: Hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen; Aufriss und Grundriss; Maße in mm zu Abbildungen 1 bis 3: (1) 4 Reihen zu 5 Löchern mit einem Durchmesser von 0,5 (2) Kupfer (3) Bleiplatte mit zentrischem Konus an der Unterseite (4) 4 Öffnungen, ca. 46 × 56, gleichmäßig auf Umfang verteilt >PIC FILE= "L_2004121DE.014703.TIF"> 2.3.2. Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 2.3.2.1. Nitrocellulose darf während eines halbstuendigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) abgeben. Die Entzündungstemperatur muss über 180 °C liegen. Siehe Unterabschnitte 2.3.2.3 bis 2.3.2.8, 2.3.2.9 a) und 2.3.2.10. 2.3.2.2. 3 g der plastifizierten Nitrocellulose dürfen während eines einstuendigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) abgeben. Die Entzündungstemperatur muss über 170 °C liegen. Siehe Unterabschnitte 2.3.2.3 bis 2.3.2.8, 2.3.2.9 b) und 2.3.2.10. 2.3.2.3. Die nachstehend angegebenen Prüfverfahren sind anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Eisenbahnbeförderung der Stoffe Meinungsverschiedenheiten entstehen. 2.3.2.4. Wenn andere Verfahren zur Prüfung der in diesem Abschnitt oben angegebenen Beständigkeitsbedingungen gewählt werden, müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die nachstehend angegebenen Verfahren. 2.3.2.5. Bei der nachstehend beschriebenen Wärmebeständigkeitsprüfung darf die Temperatur im Trockenschrank, in dem sich das Muster zur Prüfung befindet, nicht mehr als 2 °C von der vorgeschriebenen Temperatur abweichen; die Prüfzeit muss bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens 2 Minuten eingehalten werden. Der Trockenschrank muss so beschaffen sein, dass nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforderliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht. 2.3.2.6. Vor den Prüfungen nach den Unterabschnitten 2.3.2.9 und 2.3.2.10 müssen die Proben während mindestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorcalcium beschickten Vakuum-Exsikkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken mit kleinen Abmessungen zerbrochen, geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muss im Exsikkator unter 6,5 kPa (0,065 bar) gehalten werden. 2.3.2.7. Vor der unter den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.6 vorzunehmenden Trocknung müssen die Stoffe nach Unterabschnitt 2.3.2.2 einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter Durchlüftung, dessen Temperatur auf 70 °C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis der Masseverlust innerhalb von 15 Minuten weniger als 0,3 % der Einwaage beträgt. 2.3.2.8. Schwach nitrierte Nitrocellulose nach Unterabschnitt 2.3.2.1 ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.7 zu unterwerfen; die Trocknung wird durch einen Aufenthalt von mindestens 15 Stunden in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator abgeschlossen. 2.3.2.9. Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme a) Prüfung des in Unterabschnitt 2.3.2.1 genannten Stoffes: i) In jedes der beiden Probiergläser, die eine Länge von 350 mm, einen inneren Durchmesser von 16 mm, eine Wanddicke von 1,5 mm haben, bringt man 1 g des über Chlorcalcium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erforderlichenfalls in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber lose zu bedecken sind, werden dann in einen Trockenschrank gebracht, so dass sie wenigstens zu 4/5 ihrer Länge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 132 °C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt fest, ob sich während dieser Zeit nitrose Gase in Form von gelbbraunen Dämpfen entwickeln, die besonders vor einem weißen Hintergrund gut erkennbar sind. ii) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten. b) Prüfung der plastifizierten Nitrocellulose (siehe Unterabschnitt 2.3.2.2): i) Es werden 3 g plastifizierter Nitrocellulose in gleiche Probiergläser wie unter a) eingefuellt und diese dann in einen Trockenschrank mit einer konstanten Temperatur von 132 °C gebracht. ii) Die Probiergläser mit der plastifizierten Nitrocellulose bleiben eine Stunde im Trockenschrank. Während dieser Zeit dürfen keine gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a). 2.3.2.10. Entzündungstemperatur (siehe Unterabschnitte 2.3.2.1 und 2.3.2.2) a) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eingetaucht ist. Das Probierglas wird in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100 °C erreicht hat. Die Temperatur wird dann um 5 °C je Minute erhöht. b) Die Probiergläser müssen eine Länge von 125 mm, einen inneren Durchmesser von 15 mm, eine Wanddicke von 0,5 mm haben und 20 mm tief eingetaucht sein. c) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explosion. d) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur. 2.3.3. Prüfungen der entzündbaren fluessigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 2.3.3.1. Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes 2.3.3.1.1. Der Flammpunkt ist mit einem der folgenden Apparate zu bestimmen: a) Abel b) Abel-Pensky c) Tag d) Pensky-Martens e) Apparate nach ISO 3679:1983 oder ISO 3680:1983. 2.3.3.1.2. Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösungsmittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind und den folgenden Normen entsprechen: a) Internationale Norm ISO 3679:1983 b) Internationale Norm ISO 3680:1983 c) Internationale Norm ISO 1523:1983 d) Deutsche Norm DIN 53213:1978 Teil 1. 2.3.3.1.3. Das Prüfverfahren muss entweder einer Gleichgewichtsmethode oder einer Ungleichgewichtsmethode entsprechen. 2.3.3.1.4. Für das Verfahren nach einer Gleichgewichtsmethode siehe: a) Internationale Norm ISO 1516:1981 b) Internationale Norm ISO 3680:1983 c) Internationale Norm ISO 1523:1983 d) Internationale Norm ISO 3679:1983. 2.3.3.1.5. Verfahren nach einer Ungleichgewichtsmethode sind: a) für Apparat Abel siehe: i) Britische Norm BS 2000:1995 Teil 170 ii) Französische Norm NF MO7-011:1988 iii) Französische Norm NF T66-009:1969; b) für Apparat Abel-Pensky siehe: i) Deutsche Norm DIN 51755:1974 Teil 1 (für Temperaturen von 5 °C bis 65 °C) ii) Deutsche Norm DIN 51755:1978 Teil 2 (für Temperaturen unter 5 °C) iii) Französische Norm NF MO7-036:1984; c) für Apparat Tag siehe: Amerikanische Norm ASTM D 56:1993; d) für Apparat Pensky-Martens siehe: i) Internationale Norm ISO 2719:1988 ii) Europäische Norm EN 22719:1994 in ihrer jeweiligen nationalen Ausgabe (z. B. BS 2000, Teil 404 / EN 22719) iii) Amerikanische Norm ASTM D 93:1994 iv) Norm des Institute of Petroleum IP 34:1988. 2.3.3.1.6. Die in den Absätzen 2.3.3.1.4 und 2.3.3.1.5 aufgeführten Prüfverfahren sind nur für die in den einzelnen Methoden angegebenen Flammpunktbereiche anzuwenden. Die Möglichkeit einer chemischen Reaktion zwischen dem Stoff und dem Probenhalter ist bei der Auswahl der anzuwendenden Methode zu beachten. Der Apparat ist, soweit dies mit der Sicherheit vereinbar ist, an einem zugfreien Ort aufzustellen. Aus Sicherheitsgründen dürfen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe (auch als "energetische" Stoffe bekannt) oder für giftige Stoffe nur Prüfverfahren angewendet werden, bei denen kleine Probengrößen von ca. 2 ml verwendet werden. 2.3.3.1.7. Wenn nach einer Ungleichgewichtsmethode gemäß Absatz 2.3.3.1.5 ein Flammpunkt von 23 °C ± 2 °C oder von 61 °C ± 2 °C festgestellt wird, ist dieses Ergebnis für jeden Temperaturbereich mit einer Gleichgewichtsmethode nach Absatz 2.3.3.1.4 zu bestätigen. 2.3.3.1.8. Ist die Zuordnung eines entzündbaren fluessigen Stoffes umstritten, so gilt die vom Absender vorgeschlagene Zuordnung, wenn sich bei der Nachprüfung des Flammpunktes ein Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den in Unterabschnitt 2.2.3.1 festgelegten Grenzwerten (23 °C bzw. 61 °C) abweicht. Ist die Abweichung größer als 2 °C, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es gilt der niedrigste der bei den Nachprüfungen festgestellten Werte. 2.3.3.2. Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid Der Gehalt an Peroxid eines fluessigen Stoffes wird wie folgt bestimmt: Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 0,01 g genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumiodid bei und rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60 °C erwärmt, dann lässt man sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene Iod wird nach einer halben Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung ohne Beigabe eines Indikators titriert. Die vollständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm3 der Thiosulfatlösung mit n bezeichnet, so ergibt sich der prozentuale Peroxidgehalt der Probe (in H2O2 berechnet) durch die Formel >PIC FILE= "L_2004121DE.015001.TIF"> 2.3.4. Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens Zur Bestimmung des Fließverhaltens fluessiger, dickfluessiger oder pastenförmiger Stoffe und Gemische ist folgendes Verfahren anzuwenden: 2.3.4.1. Prüfgerät Handelsübliches Penetrometer nach ISO-Norm 2137:1985 mit einer Führungsstange von 47,5 g ± 0,05 g; Siebscheibe aus Duraluminium mit konischen Bohrungen und einer Masse von 102,5 g ± 0,05 g (siehe Abbildung 1); Penetrationsgefäß mit einem Innendurchmesser von 72 mm bis 80 mm zur Aufnahme der Probe. 2.3.4.2. Prüfverfahren Die Probe wird mindestens eine halbe Stunde vor der Messung in das Penetrationsgefäß gefuellt. Das Gefäß wird dicht verschlossen und bis zur Messung ruhig gelagert. Die Probe wird in dem dicht verschlossenen Penetrationsgefäß auf 35 °C ± 0,5 °C erwärmt und erst unmittelbar (höchstens 2 Minuten) vor der Messung auf den Tisch des Penetrometers gebracht. Nun wird die Spitze S der Siebscheibe auf die Flüssigkeitsoberfläche aufgesetzt und die Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Zeit gemessen. 2.3.4.3. Beurteilung der Prüfergebnisse Ein Stoff ist pastenförmig, wenn nach Aufsetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die auf dem Messgerät abgelesene Penetration a) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s weniger als 15 mm ± 0,3 mm oder b) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s mehr als 15 mm ± 0,3 mm, jedoch die zusätzliche Penetration nach weiteren 55 s ± 0,5 s weniger als 5,0 mm ± 0,5 mm beträgt. NB: Bei Proben mit einer Fließgrenze ist es häufig nicht möglich, im Penetrationsgefäß eine stabile Oberfläche zu erreichen und somit beim Aufsetzen der Spitze S eindeutige Anfangsbedingungen der Messung zu schaffen. Darüber hinaus kann bei manchen Proben eine elastische Verformung der Oberfläche beim Auftreffen der Siebscheibe auftreten und in den ersten Sekunden eine größere Penetration vortäuschen. In all diesen Fällen kann eine Beurteilung der Ergebnisse nach Absatz b) zweckmäßig sein. Abbildung 1 - Penetrometer >PIC FILE= "L_2004121DE.015101.TIF"> 2.3.5. Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9 NB: Die verwendeten Prüfverfahren müssen denen, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG) verabschiedet wurden, entsprechen. Werden andere Prüfverfahren verwendet, so müssen diese international anerkannt, den Prüfverfahren der OECD/Kommission der EG gleichwertig und in den Prüfberichten erwähnt sein. 2.3.5.1. Akute Toxizität für Fische Ziel dieser Prüfung ist es festzustellen, bei welcher Konzentration eine Sterblichkeit von 50 % unter den Versuchstieren verursacht wird. Dies ist der sogenannte LC50-Wert, der die Konzentration des Stoffes in Wasser angibt, bei der während eines ununterbrochenen Versuchszeitraums von mindestens 96 Stunden bei 50 % einer Prüfgruppe von Fischen der Tod eintritt. Geeignete Fischarten sind: Zebrabärbling (Brachydanio rerio), Amerikanische Elritze (Pimephales promelas) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss). Die Fische werden der Prüfsubstanz ausgesetzt, die in unterschiedlichen Konzentrationen dem Wasser zugesetzt wird (plus einer Kontrollfuellung). Beobachtungen werden mindestens alle 24 Stunden aufgezeichnet. Am Ende der 96-stuendigen Einwirkung und - soweit möglich - bei jeder Beobachtung wird die Konzentration berechnet, die 50 % der Fische tötet. Außerdem wird die Konzentration bestimmt, bei der nach 96 Stunden keine Wirkung festgestellt wird (no observed effect concentration - NOEC). 2.3.5.2. Akute Toxizität für Daphnien Ziel dieser Prüfung ist es, die wirksame Konzentration der Substanz in Wasser festzustellen, die 50 % der Daphnien schwimmunfähig macht (EC50). Geeignete Versuchsorganismen sind Daphnia magna und Daphnia pulex. Die Daphnien werden der dem Wasser in unterschiedlichen Konzentrationen zugesetzten Prüfsubstanz für 48 Stunden ausgesetzt. Es wird auch die Konzentration bestimmt, bei der nach 48 Stunden keine Wirkung festgestellt wird (no observed effect concentration - NOEC). 2.3.5.3. Hemmung des Algenwachstums Ziel dieser Prüfung ist es, die Wirkung einer Chemikalie auf das Algenwachstum unter Standardbedingungen festzustellen. Über einen Zeitraum von 72 Stunden wird die Veränderung der Biomasse und die Wachstumsrate von Algen unter gleichen Bedingungen, jedoch ohne Einwirkung der zu prüfenden Chemikalie verglichen. Die Ergebnisse werden durch die wirksame Konzentration dargestellt, bei der das Algenwachstum um 50 % (IC50r) aber auch die Bildung von Biomasse (IC50b) verringert wird. 2.3.5.4. Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit Ziel dieser Prüfung ist es, den Grad der biologischen Abbaubarkeit unter aeroben Standardbedingungen festzustellen. Die Prüfsubstanz wird in geringen Konzentrationen einer Nährlösung mit aeroben Bakterien zugesetzt. Das Fortschreiten des Abbaus wird 28 Tage lang durch die Bestimmung des Parameters, der beim verwendeten Prüfverfahren angegeben ist, beobachtet. Mehrere gleichwertige Prüfverfahren stehen zur Verfügung. Die Parameter umfassen die Abnahme von gelöstem organischen Kohlenstoff (DOC-Abnahme), die Bildung von Kohlendioxid (CO2-Bildung) und den Entzug von Sauerstoff (O2-Entzug). Ein Stoff gilt als biologisch leicht abbaubar, wenn innerhalb von höchstens 28 Tagen folgende Kriterien erfuellt werden, wobei diese Werte innerhalb von 10 Tagen, beginnend mit dem Tag, an dem der biologische Abbau zum ersten Mal über 10 % liegt, erreicht sein müssen: DOC-Abnahme: 70 % CO2-Bildung: 60 % der rechnerischen CO2-Produktion O2-Entzug: 60 % des rechnerischen O2-Bedarfs. Die Prüfung kann über 28 Tage hinaus fortgesetzt werden, wenn die oben genannten Kriterien nicht erfuellt werden, wobei das Ergebnis dann jedoch die der Prüfsubstanz zugehörige biologische Abbaubarkeit darstellt. Für Zuordnungszwecke ist normalerweise das Ergebnis der "leichten" Abbaubarkeit erforderlich. Sind nur COD- und BOD5-Daten verfügbar, so gilt ein Stoff als biologisch leicht abbaubar, wenn: >PIC FILE= "L_2004121DE.015301.TIF"> Der biochemische Sauerstoffbedarf (BOD - Biochemical Oxygen Demand) ist definiert als die Masse gelösten Sauerstoffs, die zur biochemischen Oxidation eines bestimmten Volumens einer gelösten Substanz unter den vorgeschriebenen Bedingungen notwendig ist. Die Ergebnisse werden in Gramm BOD je Gramm Prüfsubstanz angegeben. Die normale Versuchsdauer beträgt bei Anwendung eines nationalen Standard-Prüfverfahrens fünf Tage (BOD5). Der chemische Sauerstoffbedarf (COD - Chemical Oxygen Demand) ist ein Maß für die Oxidierbarkeit einer Substanz und wird als diejenige gleichwertige Sauerstoffmenge eines oxidierend wirkenden Reagenzmittels ausgedrückt, die eine Prüfsubstanz unter bestimmten Laborbedingungen verbraucht. Die Ergebnisse werden in Gramm COD je Gramm Prüfsubstanz angegeben. Ein nationales Standard-Prüfverfahren darf verwendet werden. 2.3.5.5. Prüfverfahren für das Bioakkumulationspotential 2.3.5.5.1. Ziel dieser Prüfung ist es, das Potential der Bioakkumulation entweder durch das Verhältnis zwischen der Gleichgewichtskonzentration (c) eines Stoffes in einem Lösungsmittel und derjenigen in Wasser oder durch den Biokonzentrationsfaktor (BCF) festzustellen. 2.3.5.5.2. Das Verhältnis der Gleichgewichtskonzentration (c) eines Stoffes in einem Lösungsmittel zu derjenigen in Wasser wird gewöhnlich als Zehnerlogarithmus (log10) ausgedrückt. Lösungsmittel und Wasser dürfen nur eine vernachlässigbare Mischbarkeit aufweisen, und der Stoff darf in Wasser nicht ionisieren. Das normalerweise verwendete Lösungsmittel ist n-Octanol. Im Falle von n-Octanol und Wasser ergibt sich: >PIC FILE= "L_2004121DE.015302.TIF"> wobei Pow der Nernst'sche Verteilungskoeffizient ist, der sich aus der Stoffkonzentration in n-Octanol (co), dividiert durch die Stoffkonzentration in Wasser (cw), ergibt. Wenn log Pow >= 3,0 ist, besitzt der Stoff ein Bioakkumulationspotential. 2.3.5.5.3. Der Biokonzentrationsfaktor (BCF) ist definiert als Verhältnis zwischen der Konzentration der Prüfsubstanz im Versuchsfisch (cf) und der Konzentration in Versuchswasser (cw) in stabilem Zustand: >PIC FILE= "L_2004121DE.015303.TIF"> Das Versuchsprinzip schließt ein, dass die Fische einer Lösung oder Dispersion mit bekannter Konzentration der Prüfsubstanz in Wasser ausgesetzt werden. Entsprechend dem gewählten, auf den Eigenschaften der Prüfsubstanz beruhenden Prüfverfahren darf das Durchfluss-Verfahren, das statische oder das semistatische Verfahren angewendet werden. Die Fische werden während eines gegebenen Zeitraums der Prüfsubstanz ausgesetzt; anschließend folgt ein Zeitraum ohne weitere Exposition. Während des zweiten Zeitraums werden Messungen der Zuwachsrate der Prüfsubstanz in Wasser, d. h. der Ausscheidungsrate oder der Reinigungsrate, durchgeführt. (Die verschiedenen Prüfverfahren und die Berechnungsmethode des BCF sind in den OECD-Richtlinien für die Prüfung von Chemikalien - OECD Guidelines for Testing of Chemicals -, Methoden 305A bis 305E, 12. Mai 1981, detailliert dargestellt). 2.3.5.5.4. Ein Stoff kann einen log Pow-Wert aufweisen, der größer oder gleich 3,0 ist, und einen BCF-Wert, der kleiner als 100 ist. Dies würde auf ein geringes oder ein nicht vorhandenes Potential für die Bioakkumulation hindeuten. In Zweifelsfällen hat, wie im Ablaufdiagramm in Unterabschnitt 2.3.5.7 dargestellt, der BCF-Wert Vorrang gegenüber dem log Pow-Wert. 2.3.5.6. Kriterien Ein Stoff kann als wasserverunreinigend angesehen werden, wenn er eines der folgenden Kriterien erfuellt: Von den nachfolgend genannten Werten - 96-Stunden-LC50-Wert für Fische, 48-Stunden-EC50-Wert für Daphnien, 72-Stunden-IC50-Wert für Algen - - ist der kleinste Wert höchstens 1 mg/l; - größer als 1 mg/l aber höchstens 10 mg/l, und der Stoff ist biologisch nicht leicht abbaubar; - größer als 1 mg/l aber höchstens 10 mg/l, und der log Pow-Wert ist mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF beträgt höchstens 100). 2.3.5.7. Ablaufdiagramm >PIC FILE= "L_2004121DE.015401.TIF"> Teil 3 LISTE DER GEFÄHRLICHEN WAREN, BESONDEREN VORSCHRIFTEN UND BEFREIUNGEN BETREFFEND GEFÄHRLICHEN WAREN, VERPACKUNGEN UND BEGRENZTEN MENGEN KAPITEL 3.1 Allgemeines 3.1.1. Einführung Neben den Vorschriften, die in den Tabellen dieses Teils angegeben sind oder auf die verwiesen wird, sind die allgemeinen Vorschriften jedes Teils, Kapitels und/oder Abschnitts zu beachten. Diese allgemeinen Vorschriften sind in den Tabellen nicht angegeben. Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang. 3.1.2. Offizielle Benennung für die Beförderung 3.1.2.1. Die offizielle Benennung für die Beförderung ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben erscheint (Zahlen, griechische Buchstaben und die Angaben in Kleinbuchstaben "sec-", "tert-", "m-", "n-", "o-" und "p-" sind Bestandteil der Benennung). Nach der vorwiegend verwendeten offiziellen Benennung für die Beförderung kann eine alternative offizielle Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben sein [z.B. ETHANOL (ETHYLALKOHOL)]. Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung. 3.1.2.2. Wenn die Konjunktionen "und" oder "oder" in Kleinbuchstaben angegeben oder Teile der Benennung durch Kommas getrennt sind, muss im Frachtbrief oder auf der Kennzeichnung des Versandstücks nicht unbedingt die vollständige Benennung angegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter ein und derselben UN-Nummer mehrere verschiedene Eintragungen erscheinen. Folgende Beispiele veranschaulichen die Auswahl der offiziellen Benennung für die Beförderung in derartigen Fällen: a) UN 1057 FEUERZEUGE oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE - Die offizielle Benennung für die Beförderung ist diejenige der nachstehenden Benennungen, die am besten geeignet ist: - FEUERZEUGE - NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE; b) UN 3207 METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Als offizielle Benennung für die Beförderung wird diejenige der nachstehenden möglichen Kombinationen ausgewählt, die am besten geeignet ist: - METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., - METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., - METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., wobei jede dieser Benennungen durch die technische Benennung zu ergänzen ist (siehe Absatz 3.1.2.6.1). 3.1.2.3. Die offizielle Benennung für die Beförderung darf im Singular oder im Plural verwendet werden. Wenn diese Benennung zur näheren Bestimmung Begriffe enthält, ist außerdem die Reihenfolge dieser Begriffe im Frachtbrief oder in den Kennzeichnungen der Versandstücke freigestellt. Zum Beispiel darf anstelle von "Dimethylamin, WÄSSERIGE Lösung" alternativ angegeben werden "WÄSSERIGE Lösung von Dimethylamin". Für Güter der Klasse 1 dürfen Handelsnamen oder militärische Benennungen verwendet werden, welche die durch einen beschreibenden Wortlaut ergänzte offizielle Benennung enthalten. 3.1.2.4. Wenn ein namentlich genannter Stoff aufgrund unterschiedlicher Aggregatzustände seiner verschiedenen Isomere entweder ein fluessiger oder ein fester Stoff sein kann, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung "FLÜSSIG" bzw. "FEST" zu ergänzen, sofern dies nicht bereits in Großbuchstaben in der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Benennung enthalten ist (z. B. DINITROTOLUENE, FLÜSSIG; DINITROTOLUENE, FEST). 3.1.2.5. Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung "GESCHMOLZEN" zu ergänzen, sofern dies nicht bereits in Großbuchstaben in der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Benennung enthalten ist (z. B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN). 3.1.2.6. Benennungen der Gattungseintragungen oder der "nicht anderweitig genannten" (N.A.G.) Eintragungen 3.1.2.6.1. Wenn eine offizielle "N.A.G.-" oder "Gattungseintragung" für die Beförderung verwendet wird, ist die offizielle Benennung für die Beförderung für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung der Versandstücke durch die technische Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, nicht die genaue Beschreibung verbietet. Den einzelnen "N.A.G."- oder "Gattungseintragungen", für die diese zusätzliche Information als notwendig angesehen wird, ist in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet. 3.1.2.6.1.1. Die technische Benennung (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden. 3.1.2.6.1.2. Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter durch eine der "N.A.G.-" oder "Gattungseintragungen" beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, brauchen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht. NB: Siehe Absatz 5.4.1.2.2. 3.1.2.6.1.3. Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den N.A.G.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird: UN 2003 METALLALKYLE, N.A.G. (Trimethylgallium) UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon). 3.1.2.7. Gemische und Lösungen, die einen gefährlichen Stoff enthalten Wenn nach den Klassifizierungsvorschriften des Unterabschnitts 2.1.3.3 Gemische und Lösungen wie der namentlich genannte Stoff anzusehen sind, ist die Ergänzung "LÖSUNG" bzw. "GEMISCH" als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen, z. B. "ACETON, LÖSUNG". Darüber hinaus darf auch die Konzentration der Lösung oder des Gemisches angegeben werden, z. B. "ACETON, LÖSUNG, 75 %". Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1. Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände), der (die) durch eine bestimmte UN-Nummer erfasst wird (werden). Wenn jedoch Stoffe oder Gegenstände, die zu ein und derselben UN-Nummer gehören, unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben, können für diese UN-Nummer mehrere aufeinander folgende Zeilen verwendet werden. Jede Spalte der Tabelle A ist, wie in den nachstehenden erläuternden Bemerkungen angegeben, einem bestimmten Thema gewidmet. Der Schnittpunkt von Spalten und Zeilen (Zelle) enthält Informationen zu dem in der Spalte behandelten Thema für den (die) Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände) dieser Zeile: - die ersten vier Zellen identifizieren den (die) zu dieser Zeile gehörenden Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände) (die Sondervorschriften in Spalte 6 können diesbezügliche zusätzliche Informationen angeben); - die nachfolgenden Zellen geben die anwendbaren besonderen Vorschriften entweder als vollständige Information oder in kodierter Form an. Die Codes verweisen auf detaillierte Informationen, die in dem in den nachstehenden erläuternden Bemerkungen angegebenen Teil, Kapitel, Abschnitt und/oder Unterabschnitt enthalten sind. Eine leere Zelle bedeutet entweder, dass es keine besonderen Vorschriften gibt und nur die allgemeinen Vorschriften anwendbar sind oder dass die in den erläuternden Bemerkungen angegebene Beförderungseinschränkung gilt. Auf die anwendbaren allgemeinen Vorschriften wird in den entsprechenden Spalten nicht verwiesen. Die nachstehenden erläuternden Bemerkungen geben für jede Spalte den/das (die) Teil(e), Kapitel, Abschnitt(e) und/oder Unterabschnitt(e) an, in dem diese enthalten sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den in diesem Kapitel erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern 3.4.1 Die gemäß den Abschnitten 3.4.3 bis 3.4.6 verwendeten Verpackungen müssen nur den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen. 3.4.2 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand der Code "LQ 0" angegeben ist, ist dieser Stoff oder Gegenstand, wenn er in begrenzten Mengen verpackt ist, von keiner der anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie freigestellt, sofern nichts anderes angegeben ist. 3.4.3 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes "LQ 1" oder "LQ 2" angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel dieser Richtlinie nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, vorausgesetzt: a) die Vorschriften des Abschnitts 3.4.5 a) bis c) werden beachtet; im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände als Innenverpackungen; b) die Innenverpackungen entsprechen den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.2, wenn der Code "LQ 1" angegeben ist, und den Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.1.2, 6.2.4.1 und 6.2.4.2, wenn der Code "LQ 2" angegeben ist. 3.4.4 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes "LQ 3", "LQ 20", "LQ 21" oder "LQ 29" angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel dieser Richtlinie nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt: a) der Stoff wird in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zugelassen sind: - Fässer aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel, - Kanister aus Stahl oder Aluminium mit abnehmbarem Deckel, - Fässer aus Sperrholz oder Pappe, - Fässer oder Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel, - Kisten aus Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff, Stahl oder Aluminium; b) die in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle in Abschnitt 3.4.6 für den jeweiligen Code angegebene höchstzulässige Menge je Innenverpackung und je Versandstück wird nicht überschritten; c) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft gekennzeichnet: i) mit der UN-Nummer des Füllgutes gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden; ii) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen UN-Nummern in ein und demselben Versandstück: - mit den UN-Nummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder - mit den Buchstaben "LQ"(19). Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. 3.4.5 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff einer der Codes "LQ 4" bis "LQ 19" und "LQ 22" bis "LQ 28" angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel dieser Richtlinie nicht für die Beförderung dieses Stoffes, vorausgesetzt: a) der Stoff wird befördert: - in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften des Abschnitts 3.4.4 a) oder - in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind; b) die in der Tabelle in Abschnitt 3.4.6 für den jeweiligen Code angegebene höchstzulässige Menge je Innenverpackung und je Versandstück (für zusammengesetzte Verpackungen in der zweiten und dritten Spalte, für Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie in der vierten und fünften Spalte) wird nicht überschritten; c) jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit den in Abschnitt 3.4.4 c) aufgeführten Angaben gekennzeichnet. 3.4.6 Tabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 4 VORSCHRIFTEN FÜR VERPACKUNGEN UND TANKS KAPITEL 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen Einleitende Bemerkungen NB: 1. Verpackungsgruppen Die gefährlichen Stoffe aller Klassen außer den Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie den selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sind für Verpackungszwecke entsprechend ihrem Gefahrengrad einer oder mehreren der drei Verpackungsgruppen zugeordnet: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr; Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. Die einem Stoff zugeordnete(n) Verpackungsgruppe(n) ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. 2. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die für Güter der Klasse 1, selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 oder organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendet werden, den Vorschriften für Verpackungen für Stoffe mit mittlerer Gefahr (Verpackungsgruppe II) entsprechen. 4.1.1. Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter mit Ausnahme von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen NB: Einige dieser allgemeinen Vorschriften können auch für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten. Siehe Abschnitte 4.1.6 (Klasse 2), 4.1.8 (Klasse 6.2) und 4.1.9 (Klasse 7) sowie die anwendbaren Verpackungsanweisungen in Abschnitt 4.1.4. 4.1.1.1. Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und/oder Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z. B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackungen und für neue und wiederverwendete Großpackmittel (IBC) sowie für Großverpackungen. 4.1.1.2. Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen: a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden; und b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z. B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern. Sofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein. 4.1.1.3. Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.5.4 bzw. 6.6.5 erfolgreich geprüft wurde. Verpackungen, welche die Prüfungen nicht bestehen müssen, sind in Unterabschnitt 6.1.1.3 aufgeführt. 4.1.1.4. Werden Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, mit fluessigen Stoffen befuellt, so muss ein fuellungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des fluessigen Stoffes infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des fluessigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit fluessigen Stoffen ausgefuellt sein. In einem Großpackmittel (IBC) muss jedoch ausreichend fuellungsfreier Raum vorhanden sein um sicherzustellen, dass es bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C nicht mehr als zu 98 % seines Fassungsraums für Wasser gefuellt ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, darf der Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfuelltemperatur von 15 °C, höchstens betragen: entweder a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> oder b) Füllungsgrad >PIC FILE= "L_2004121DE.053601.TIF"> des Fassungsraums der Verpackung. In dieser Formel bedeutet α den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten des fluessigen Stoffes zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. α wird nach der Formel berechnet: >PIC FILE= "L_2004121DE.053602.TIF"> Dabei bedeuten: d15 und d50 die relativen Dichten(20) des fluessigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur des fluessigen Stoffes zum Zeitpunkt der Befuellung. 4.1.1.5. Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 4.1.1.6. Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren (Siehe Begriffsbestimmung für "gefährliche Reaktion" in Abschnitt 1.2.1). NB: Für die Sondervorschriften für die Zusammenpackung siehe Abschnitt 4.1.10. 4.1.1.7. Die Verschlüsse von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen müssen so beschaffen sein, dass der prozentuale Anteil des fluessigen Stoffes (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt. 4.1.1.7.1. Sind an einem Großpackmittel (IBC) zwei oder mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht, ist das dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen. 4.1.1.8. Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefuellt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Wenn in einer Verpackung das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, sofern das austretende Gas beispielsweise aufgrund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr verursacht. Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich aufgrund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass das Austreten von fluessigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden werden. 4.1.1.9. Neue, wiederaufgearbeitete oder wiederverwendete Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, oder rekonditionierte Verpackungen und instandgesetzte Großpackmittel (IBC) müssen den in den Abschnitten 6.1.5, 6.5.4 bzw. 6.6.5 vorgeschriebenen Prüfungen standhalten können. Vor der Befuellung und der Aufgabe zur Beförderung muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, überprüft werden um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist, und jedes Großpackmittel (IBC) muss bezüglich der ordnungsgemäßen Funktion der Bedienungsausrüstung überprüft werden. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder sie muss so rekonditioniert werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann. Jedes Großpackmittel (IBC), das Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der geprüften Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder es muss so instandgesetzt werden, dass es den Bauartprüfungen standhalten kann. 4.1.1.10. Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), gefuellt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen und Großpackmittel (IBC), auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 d) bzw. Absatz 6.5.2.2.1 in der Kennzeichnung angegeben ist, dürfen nur mit einem fluessigen Stoff befuellt werden, dessen Dampfdruck a) so groß ist, dass der Gesamtüberdruck in der Verpackung oder im Großpackmittel (IBC) (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines maximalen Füllungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C, 2/3 des in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder b) bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa oder c) bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa. Metallene Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung fluessiger Stoffe bestimmt sind, dürfen nicht für die Beförderung fluessiger Stoffe verwendet werden, die einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bei 50 °C oder 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C haben. Beispiele für auf den Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), anzugebende Prüfdrücke, die nach Unterabschnitt 4.1.1.10 c) berechnet wurden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: 1. Für reine fluessige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp55) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind. 2. Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der Angaben unter Unterabschnitt 4.1.1.10 c), das bedeutet, dass der angegebene Prüfdruck größer sein muss als der 1,5fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß Absatz 6.1.5.5.4 a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein. 3. Für Ethylether beträgt der nach Absatz 6.1.5.5.5 vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa. 4.1.1.11. Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefuellte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen. 4.1.1.12. Jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC), die für fluessige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 oder Unterabschnitt 6.5.4.7 für die verschiedenen IBC-Arten angegebenen Prüfanforderungen zu erfuellen: a) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung; b) nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor Wiederverwendung zur Beförderung; c) nach Instandsetzung jedes Großpackmittels (IBC) vor Wiederverwendung zur Beförderung. Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) mit ihren/seinen Verschlüssen zu versehen. Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung oder eines Großpackmittels (IBC) darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für - Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Großverpackungen, - Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) ii) mit dem Symbol "RID/ADR" gekennzeichnet sind, - Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) ii) mit dem Symbol "RID/ADR" gekennzeichnet sind. 4.1.1.13. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für feste Stoffe, die sich bei den während der Beförderung auftretenden Temperaturen verfluessigen können, müssen diesen Stoff auch im fluessigen Zustand zurückhalten. 4.1.1.14. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für pulverförmige oder körnige Stoffe, müssen staubdicht oder mit einem Innensack versehen sein. 4.1.1.15. Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben. 4.1.1.16. Verpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der kein Mitgliedstaat ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß dieser Richtlinie verwendet werden. 4.1.1.17. Verwendung von Bergungsverpackungen 4.1.1.17.1. Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz 6.1.5.1.11 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und einer geeigneten Festigkeitsnorm wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Absatzes 4.1.1.17.2 werden erfuellt. 4.1.1.17.2. Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpackung fluessige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen. 4.1.2. Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC) 4.1.2.1. Wenn Großpackmittel (IBC) für die Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C (geschlossener Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern. 4.1.2.2. Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung und Inspektion sind in Kapitel 6.5 aufgeführt. Ein Großpackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nach Absatz 6.5.4.14.3 oder nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion nach Absatz 6.5.1.6.4 nicht befuellt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Großpackmittel (IBC), das vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befuellt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden. Darüber hinaus darf ein Großpackmittel (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden: a) nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung oder Inspektion vor der Wiederbefuellung und, b) wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion, um die Rücksendung der gefährlichen Güter oder Rückstände zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. NB: Wegen der Angabe im Frachtbrief siehe Absatz 5.4.1.1.11. 4.1.2.3. Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befuellt sein und dürfen nur in gedeckten Wagen oder geschlossenen Containern befördert werden. 4.1.3. Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen 4.1.3.1. Die für die gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 geltenden Verpackungsanweisungen sind in Abschnitt 4.1.4 aufgeführt. Sie werden je nach Art der Verpackung, für die sie gelten, in drei Unterabschnitte unterteilt: Unterabschnitt 4.1.4.1 für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit dem Buchstaben "P" oder, wenn es sich um eine Verpackung handelt, die für diese und für die Richtlinie 94/55/EG spezifisch ist, durch einen mit dem Buchstaben "R" beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet; Unterabschnitt 4.1.4.2 für Großpackmittel (IBC); diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben "IBC" beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet; Unterabschnitt 4.1.4.3 für Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben "LP" beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet. Im Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungen festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen können, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern. In den Verpackungsanweisungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände können auch Sondervorschriften für die Verpackung festgelegt sein. Diese werden ebenfalls durch einen mit den folgenden Buchstaben beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet: "PP" für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, oder "RR", wenn es sich um Sondervorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 94/55/EG handelt, "B" für Großpackmittel (IBC) und "L" für Großverpackungen. Sofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 entsprechen. Im Allgemeinen sagen die Verpackungsanweisungen nichts über die Verträglichkeit aus, weswegen der Verwender keine Verpackungen auswählen darf ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewählten Verpackungswerkstoff verträglich ist (z. B. sind Glasgefäße für die meisten Fluoride ungeeignet). Wenn in den Verpackungsanweisungen Gefäße aus Glas zugelassen sind, sind Verpackungen aus Porzellan und Steinzeug ebenfalls zugelassen. 4.1.3.2. Die Spalte 8 der Tabelle A in Kapitel 3.2 enthält für jeden Gegenstand oder Stoff die anzuwendende(n) Verpackungsanweisung(en). Die Spalte 9a enthält die für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung, die Spalte 9b enthält die Sondervorschriften für die Zusammenpackung (Siehe Abschnitt 4.1.10). 4.1.3.3. In jeder Verpackungsanweisung sind, sofern zutreffend, die zulässigen Einzelverpackungen und zusammengesetzten Verpackungen aufgeführt. Für zusammengesetzte Verpackungen werden die zulässigen Außenverpackungen, Innenverpackungen und, sofern zutreffend, die zugelassene Hoechstmenge für jede Innen- oder Außenverpackung aufgeführt. Die höchste Nettomasse und der höchste Fassungsraum sind in Abschnitt 1.2.1 definiert. 4.1.3.4. Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verfluessigen können: Verpackungen Fässer: 1D und 1G Kisten: 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2 Säcke: 5L1, 5L2, 5L3, 5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5M1 und 5M2 Kombinationsverpackungen: 6HC, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HD1, 6PC, 6PD1, 6PD2, 6PG1, 6PG2 und 6PH1 Großpackmittel (IBC) für Stoffe der Verpackungsgruppe I: alle Typen von Großpackmitteln (IBC) für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III: IBC aus Holz: 11C, 11D und 11F IBC aus Pappe: 11G flexible IBC: 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2 Kombinations-Großpackmittel (IBC): 11HZ2, 21HZ2 und 31HZ2 Für Zwecke dieses Absatzes gelten Stoffe und Stoffgemische, die einen Schmelzpunkt von höchstens 45 °C haben, als feste Stoffe, die sich während der Beförderung verfluessigen können. 4.1.3.5. Wenn die Verpackungsanweisungen in diesem Kapitel für eine zusammengesetzte Verpackung die Verwendung einer besonderen Art einer Außenverpackung erlauben (z. B. 4G), dürfen Verpackungen mit den gleichen Verpackungscodierungen, ergänzt durch die Buchstaben "V", "U" oder "W" gemäß den Vorschriften des Teils 6 (z. B. 4GV, 4GU oder 4GW) ebenfalls verwendet werden, wenn sie denselben Bedingungen und Einschränkungen genügen, die für die Verwendung dieses Außenverpackungstyps gemäß den geltenden Verpackungsanweisungen anwendbar sind. Beispielsweise darf eine mit der Verpackungscodierung "4GV" gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung als eine mit "4G" gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung verwendet werden, wenn die Vorschriften der geltenden Verpackungsanweisung hinsichtlich der Art der Innenverpackungen und der Mengenbegrenzungen eingehalten werden. 4.1.3.6. Von der zuständigen Behörde genehmigte Gasflaschen und Gasgefäße sind zur Beförderung aller der Verpackungsanweisung P 001 oder P 002 unterliegenden fluessigen oder festen Stoffe zugelassen, sofern in der Verpackungsanweisung oder in einer Sondervorschrift für die Verpackung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9a nichts anderes vorgesehen ist. Der Fassungsraum der Gasflaschen darf 450 Liter, der Fassungsraum der Gasgefäße 1000 Liter nicht überschreiten. 4.1.3.7. Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbare Verpackungsanweisung zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, zwischen den Mitgliedstaaten wurde eine zeitweilige Abweichung von diesen Vorschriften gemäß Abschnitt 1.5.1 vereinbart. 4.1.4. Verzeichnis der Verpackungsanweisungen NB: Obwohl in den folgenden Verpackungsanweisungen die gleiche Nummerierung wie im IMDG-Code und im UN-Modellvorschriftenwerk verwendet wird, ist auf einige abweichende Besonderheiten zu achten. 4.1.4.1. Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen [ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen] >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.1.4.2. Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.1.4.3. Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.1.4.4. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen Wenn Gasflaschen oder -gefäße als Verpackung für Stoffe verwendet werden, die den Verpackungsanweisungen P 400, P 401, P 402 oder P 601 unterliegen, müssen sie gemäß den entsprechenden, für jede UN-Nummer in nachstehender Tabelle angegebenen Vorschriften (PR 1 bis PR 6) hergestellt, geprüft, befuellt und gekennzeichnet sein. Tabelle: Verzeichnis der besonderen Vorschriften (PR) für Gasflaschen und -gefäße >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.1.5. Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1 4.1.5.1. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 müssen erfuellt sein. 4.1.5.2. Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass: a) die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt; b) das vollständige Versandstück unter normalem Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden kann; c) die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten, ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehenden Gefahren erhöht werden, ohne dass die Tauglichkeit der Verpackungen für die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne dass die Versandstücke so verformt werden, dass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt. 4.1.5.3. Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach dem in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden. 4.1.5.4. Die Güter der Klasse 1 müssen in Übereinstimmung mit der entsprechenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen und in Abschnitt 4.1.4 beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt werden. 4.1.5.5. Vorbehaltlich der Unterabschnitte 4.1.1.13 und 6.1.2.4 sowie des Absatzes 6.5.1.4.4 müssen Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6 erfuellen und den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.5.4 bzw. 6.6.5 für die Verpackungsgruppe II genügen. Andere Verpackungen als Verpackungen aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen, dürfen verwendet werden. Um eine übermäßige Verdämmung zu verhindern, dürfen Verpackungen aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen, nicht verwendet werden. 4.1.5.6. Die Verschlusseinrichtung der Verpackungen für fluessige explosive Stoffe muss einen doppeltem Schutz gegen Leckagen bieten. 4.1.5.7. Die Verschlusseinrichtung von Fässern aus Metall muss eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Verschlusseinrichtung ein Gewinde auf, muss das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden. 4.1.5.8. Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackungen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, dass Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden. 4.1.5.9. (bleibt offen) 4.1.5.10. Nägel, Klammern und andere Verschlusseinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt. 4.1.5.11. Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffen oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, dass sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallenen Teile der Gegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, dass Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polsterstoffe, Horden, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpressteile oder Behälter verwendet werden. 4.1.5.12. Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff verträglich und gegenüber diesen undurchlässig sind, hergestellt sein, dass weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert. 4.1.5.13. Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metallverpackungen muss verhindert werden. 4.1.5.14. Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen elektrostatischer Ladung gegeben sein, dass eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslösen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte. 4.1.5.15. Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtungen so eingesetzt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern können. Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, und haben diese Gegenstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach dieser Richtlinie zulassen. 4.1.5.16. Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in den Unterschiede zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können. 4.1.5.17. Sofern freie explosive Stoffe oder explosive Stoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung versehenen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A2, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muss die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.2). 4.1.5.18. Die Verpackungsanweisung P 101 darf für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff verwendet werden, sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde und unabhängig davon, ob die Verpackung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 zugeordneten Verpackungsanweisung entspricht oder nicht. 4.1.6. Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 4.1.6.1. Die Gefäße und ihre Verschlüsse sind für die Aufnahme eines Gases oder eines Gasgemisches nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.2 "Werkstoffe der Gefäße" und den Vorschriften für die zutreffenden Verpackungsanweisungen in Abschnitt 4.1.4 auszuwählen. 4.1.6.2. Ein Wechsel der Verwendung von nachfuellbaren Gefäßen muss Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für den sicheren Betrieb notwendigen Maße einschließen (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses Abschnitts). NB 1: Nachfuellbare Gefäße zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 sind wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den jeweils geltenden Verpackungsanweisungen (P 200 oder P 203) und den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 "Wiederkehrende Prüfung" zu unterziehen. NB 2: Versandfertige Gefäße müssen entsprechend den in Kapitel 5.2 aufgeführten Vorschriften gekennzeichnet und bezettelt sein.. 4.1.6.3. Die Gefäße, ausgenommen offene Kryo-Behälter, einschließlich ihre Verschlüsse müssen den in Kapitel 6.2 aufgeführten Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfungen entsprechen. Sofern Außenverpackungen vorgeschrieben sind, sind die Gefäße darin sicher und fest zu verpacken. Ist in den einzelnen Verpackungsanweisungen nichts anderes vorgeschrieben, dürfen die Gefäße einzeln oder zu mehreren in die Außenverpackungen eingesetzt werden. 4.1.6.4. Die Verschlussventile müssen wirksam gegen Beschädigungen geschützt sein, die bei einem Sturz des Gefäßes sowie während der Beförderung und beim Stapeln ein Freiwerden von Gas verursachen könnten. Diese Vorschrift gilt als erfuellt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses Abschnitts): a) die Verschlussventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen geschützt; b) die Verschlussventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlussventile die Gase entweichen können; c) die Verschlussventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen geschützt; d) die Verschlussventile sind so ausgelegt und gebaut, dass sie selbst nach Beschädigung nicht undicht werden; e) die Verschlussventile müssen sich innerhalb einer Schutzeinfassung befinden; f) die Gefäße werden in Schutzkisten oder -rahmen befördert. 4.1.6.5. Die Ventilöffnung(en) der Gefäße für pyrophore oder sehr giftige Gase (Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm) muss (müssen) mit gasdichten Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Gefäßinhalt nicht angegriffen wird. 4.1.6.6. Die Gefäße dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 4.1.6.7. Die folgenden Bestimmungen der allgemeinen Verpackungsvorschriften gelten bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden Normen als erfuellt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.1.7. Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 4.1.7.1. Verwendung von Verpackungen 4.1.7.1.1. Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Um eine übermäßige Verdämmung zu verhindern, dürfen Verpackungen aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen, nicht verwendet werden. 4.1.7.1.2. Die Verpackungsmethoden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sind in der Verpackungsanweisung P 520 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen die für die Versandstücke zugelassenen Hoechstmengen dar. 4.1.7.1.3. Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe sind die anzuwendenden Verpackungsmethoden in den Tabellen der Unterabschnitte 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt. 4.1.7.1.4. Für neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zugeordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeignete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen: a) ORGANISCHES PEROXID TYP B ODER SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B: Die Verpackungsmethode OP5 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 b) [bzw. 20.4.2 b)] in einer durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfuellt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP5 zugelassenen erfuellen (d.h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackungen), ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden; b) ORGANISCHES PEROXID TYP C ODER SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C: Die Verpackungsmethode OP6 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) [bzw. 20.4.2 c)] in einer durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfuellt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP6 zugelassenen erfuellen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden; c) ORGANISCHES PEROXID TYP D ODER SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP7 anzuwenden. d) ORGANISCHES PEROXID TYP E ODER SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP8 anzuwenden. e) ORGANISCHES PEROXID TYP F ODER SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP8 anzuwenden. 4.1.7.2. Verwendung von Großpackmitteln (IBC) 4.1.7.2.1. Die bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Absatz 2.2.52.4 aufgeführt und durch den Buchstaben "N" in der Spalte "Verpackungsmethode" dieser Tabelle bezeichnet sind, dürfen in Großpackmitteln (IBC) gemäß Verpackungsanweisung IBC 520 befördert werden. 4.1.7.2.2. Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen folgendes ermöglichen: a) den Nachweis, dass das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) den Grundsätzen der Klassifizierung im Handbuch Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) [bzw. 20.4.2 f)], Ausgang Box F in Abbildung 20.1 b) des Handbuchs entspricht; b) den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen; c) (bleibt offen) d) soweit erforderlich, die Auslegung der Druckentlastungs- und der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen; und e) die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind. Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates anerkannt werden. 4.1.8. Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 4.1.8.1. Der Absender von ansteckungsgefährlichen Stoffen muss sicherstellen, dass die Versandstücke so vorbereitet sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und keine Gefahr für Personen oder Tiere während der Beförderung darstellen. 4.1.8.2. Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 bis 4.1.1.14, ausgenommen Unterabschnitte 4.1.1.3 und 4.1.1.9 bis 4.1.1.12, gelten für Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. 4.1.8.3. Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der zweiten Verpackung und der Außenverpackung enthalten sein. 4.1.8.4.. Bevor eine leere Verpackung dem Absender zurückgesandt oder an einen anderen Empfänger versandt wird, muss sie sorgfältig desinfiziert oder sterilisiert werden; Bezettelungen und Kennzeichnungen, die darauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder unkenntlich gemacht werden. 4.1.9. Besondere Vorschriften für das Verpacken von Stoffen der Klasse 7 4.1.9.1.. Allgemeines 4.1.9.1.1. Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke müssen den Vorschriften des Kapitels 6.4 entsprechen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in Absatz 2.2.7.7.1 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. 4.1.9.1.2. Die nichtfesthaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstückes muss so gering wie möglich sein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: a) 4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler niedriger Toxizität; b) 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler. Diese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm2 jedes Teils der Oberfläche gemittelt werden. 4.1.9.1.3. Außer Gegenständen und Dokumenten, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück nichts anderes enthalten. Diese Vorschrift schließt die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität und oberflächenkontaminierten Gegenständen mit anderen Gegenständen nicht aus. Die Beförderung solcher Gegenstände und Dokumente in einem Versandstück oder die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität oder oberflächenkontaminierter Gegenstände zusammen mit anderen Gütern ist unter der Voraussetzung zulässig, dass keine Wechselwirkung zwischen ihnen und der Verpackung oder deren radioaktiven Inhalt stattfindet, die die Sicherheit des Versandstückes verringern würde. 4.1.9.1.4. Sofern in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die Höhe der nichtfesthaftenden Kontamination an den Außen- und Innenseiten einer Umpackung, eines Containers, eines Tanks oder eines Großpackmittels (IBC) die in Absatz 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. 4.1.9.1.5. Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr müssen in Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks befördert werden, die vollständig den Vorschriften des jeweils zutreffenden Kapitel des Teils 6 sowie der für diese Nebengefahr anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen. 4.1.9.2. Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände) 4.1.9.2.1. Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Industrieversandstück Typ 1 (Typ IP-1), Industrieversandstück Typ 2 (Typ IP-2), Industrieversandstück Typ 3 (Typ IP-3) oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen ist so zu beschränken, dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet. 4.1.9.2.2. LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnittes 6.4.11.1 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CW 33 Absätze (4.1) und (4.2) entsprechen. 4.1.9.2.3. LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I und SCO-I dürfen unter folgenden Bedingungen unverpackt befördert werden: a) alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, müssen so befördert werden, dass bei Routinebeförderungsbedingungen kein Inhalt aus dem Wagen entweicht und keine Abschirmung verloren geht; b) jeder Wagen muss unter ausschließlicher Verwendung stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur SCO-I-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen Oberflächen nicht höher als das 10fache des in Unterabschnitt 2.2.7.2 angegebenen Wertes ist; c) ist bei SCO-I-Gegenständen zu vermuten, dass auf den unzugänglichen Oberflächen mehr nichtfesthaftende Kontamination vorhanden ist als in den in Abschnitt 2.2.7.5 a) (i) festgelegten Werten, so sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass radioaktive Stoffe nicht in den Wagen entweichen können. 4.1.9.2.4. LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in Absatz 4.1.9.2.3 nichts anderes bestimmt ist, gemäß nachstehender Tabelle zu verpacken. Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände enthalten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.1.10. Sondervorschriften für die Zusammenpackung 4.1.10.1. Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Abschnitts sind erfuellt. NB 1: Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6. NB 2: Für Stoffe der Klasse 7 siehe Abschnitt 4.1.9 4.1.10.2. Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg. 4.1.10.3. Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden. 4.1.10.4. Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9b bei einer Eintragung angegeben sind, für die Zusammenpackung der dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in einem Versandstück anwendbar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PIC FILE= "L_2004121DE.062001.TIF"> KAPITEL 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks NB: Für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.3; für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4. 4.2.1. Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 3 bis 9 4.2.1.1. Dieser Abschnitt beschreibt allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Vorschriften müssen ortsbewegliche Tanks die in Abschnitt 6.7.2 beschriebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Prüfung erfuellen. Stoffe müssen in ortsbeweglichen Tanks gemäß den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.4.2.6 beschriebenen Anweisungen für ortsbewegliche Tanks (T 1 bis T 23) und gemäß den jedem Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.4.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks befördert werden. 4.2.1.2. Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.2.17.5 beschrieben. 4.2.1.3. Bestimmte Stoffe sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Tankkörper keine Stoffe enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können. 4.2.1.4. Die Temperatur der Außenfläche des Tankkörpers, ausgenommen Öffnungen und ihre Verschlüsse, oder der Wärmeisolierung darf während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. Werden Stoffe bei erhöhter Temperatur in fluessigem oder festem Zustand befördert, muss der Tankkörper entsprechend wärmeisoliert sein. 4.2.1.5. Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befuellt sind. 4.2.1.6. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1), dürfen nicht in derselben oder in benachbarten Tankkammern befördert werden. 4.2.1.7. Die Baumusterzulassung, der Prüfbericht und die Bescheinigung mit den Ergebnissen der erstmaligen Prüfung, die von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle für jeden ortsbeweglichen Tank ausgestellt wird, ist sowohl von dieser Behörde oder Stelle als auch vom Eigentümer aufzubewahren. Die Eigentümer müssen in der Lage sein, diese Dokumente auf Anforderung irgendeiner zuständigen Behörde vorzulegen. 4.2.1.8. Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) auf dem in Absatz 6.7.2.20.2 beschriebenen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eine Kopie der in Absatz 6.7.2.18.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden. 4.2.1.9. Füllungsgrad 4.2.1.9.1. Vor dem Befuellen muss der Befueller sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank geeignet ist und nicht mit Stoffen befuellt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der gegebenenfalls vorhandenen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Der Absender muss dazu gegebenenfalls den Hersteller des Stoffes sowie die zuständige Behörde konsultieren, um Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des ortsbeweglichen Tanks zu erhalten. 4.2.1.9.1.1. Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht über die in den Absätzen 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.6 genannten Grenzen befuellt werden. Die Anwendbarkeit der Absätze 4.2.1.9.2, 4.2.1.9.3 oder 4.2.1.9.5.1 auf einzelne Stoffe ist in den anwendbaren Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.4.2.6 oder Unterabschnitt 4.2.4.3 und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 11 angegeben. 4.2.1.9.2. Für die allgemeine Verwendung wird der höchste Füllungsgrad (in %) durch folgende Formel bestimmt: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 4.2.1.9.3. Der höchste Füllungsgrad (in %) für fluessige Stoffe der Klassen 6.1 und 8 Verpackungsgruppen I und II sowie für fluessige Stoffe mit einem absoluten Dampfdruck bei 65 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) wird durch folgende Formel bestimmt: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 4.2.1.9.4. In diesen Formeln ist α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des fluessigen Stoffes zwischen der mittleren Temperatur des fluessigen Stoffes beim Befuellen (tf) und der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung (tr) (beide in °C). Bei fluessigen Stoffen, die unter Umgebungsbedingungen befördert werden, kann α mit folgender Formel berechnet werden: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> wobei d15 und d50 die Dichten des fluessigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C sind. 4.2.1.9.4.1. Als höchste mittlere Temperatur des Füllguts (tr) wird 50 °C festgelegt, ausgenommen bei Beförderungen unter gemäßigten oder extremen klimatischen Bedingungen, für die die betreffenden zuständigen Behörden einer niedrigeren Temperatur zustimmen bzw. eine höhere Temperatur vorschreiben können. 4.2.1.9.5. Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt während der Beförderung über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten werden. Bei ortsbeweglichen Tanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um sicherzustellen, dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad niemals mehr als 95 % beträgt. 4.2.1.9.5.1. Der höchste Füllungsgrad (in %) für fluessige Stoffe, die bei erhöhter Temperatur befördert werden, wird durch folgende Formel bestimmt: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> wobei df und dr die Dichten des fluessigen Stoffes bei der mittleren Temperatur des fluessigen Stoffes während des Befuellens bzw. der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung sind. 4.2.1.9.6. Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) mit einem Füllungsgrad, der für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 20 °C von weniger als 2680 mm2/s oder im Fall von erwärmten Stoffen bei der höchsten Temperatur des Stoffes während der Beförderung mehr als 20 %, aber weniger als 80 % beträgt, es sei denn, die Tankkörper der ortsbeweglichen Tanks sind durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile mit einem Fassungsraum von höchstens 7500 Liter unterteilt; b) wenn Rückstände der zuletzt beförderten Stoffe an der Außenseite des Tankkörpers oder an der Bedienungsausrüstung haften; c) wenn sie in einem Ausmaß undicht oder beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann; und d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist. 4.2.1.9.7. Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befuellten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.3.13.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen. 4.2.1.10. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in ortsbeweglichen Tanks 4.2.1.10.1. Alle für die Beförderung entzündbarer fluessiger Stoffe vorgesehenen ortsbeweglichen Tanks müssen verschlossen und gemäß den Unterabschnitten 6.7.2.8 bis 6.7.2.15 mit Entlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. 4.2.1.10.1.1. Bei ortsbeweglichen Tanks, die nur für den Landverkehr vorgesehen sind, dürfen offene Lüftungseinrichtungen verwendet werden, sofern dies gemäß Kapitel 4.3 zugelassen ist. 4.2.1.11. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klassen 4.1 (ausgenommen selbstzersetzliche Stoffe), 4.2 und 4.3 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) NB: Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 siehe Absatz 4.2.1.13.1. 4.2.1.12.. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) 4.2.1.13. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 in ortsbeweglichen Tanks 4.2.1.13.1. Alle Stoffe müssen geprüft sein. Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes muss für die Zulassung ein Prüfbericht eingereicht worden sein. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine Mitteilung über die Zulassung zu senden. Diese Mitteilung muss die anwendbaren Beförderungsbedingungen und den Bericht mit den Prüfergebnissen enthalten. Die durchgeführten Prüfungen müssen folgendes ermöglichen: a) den Nachweis der Verträglichkeit aller Werkstoffe, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen; b) die Lieferung von Daten für die Auslegung der Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Auslegungsmerkmale des ortsbeweglichen Tanks. Alle zusätzlichen Vorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind, müssen eindeutig im Bericht beschrieben sein. 4.2.1.13.2. Die folgenden Vorschriften gelten für ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung organischer Peroxide oder selbstzersetzlicher Stoffe des Typs F mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) von mindestens 55 °C vorgesehen sind. Sofern diese Vorschriften in Widerspruch zu den Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 stehen, haben sie Vorrang. Zu berücksichtigende Notfallsituationen sind die selbstbeschleunigende Zersetzung des Stoffes sowie die in Absatz 4.2.1.13.8 beschriebene Feuereinwirkung. 4.2.1.13.3. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung organischer Peroxide oder selbstzersetzlicher Stoffe mit einer SADT unter 55 °C in ortsbeweglichen Tanks sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festzulegen. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine diesbezügliche Mitteilung zu senden. 4.2.1.13.4. Der ortsbewegliche Tank muss für einen Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sein. 4.2.1.13.5. Ortsbewegliche Tanks müssen mit Temperaturfühlern ausgerüstet sein. 4.2.1.13.6. Ortsbewegliche Tanks müssen mit Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Vakuumventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des Stoffes und den Konstruktionsmerkmalen des ortsbeweglichen Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen sind an Tankkörpern nicht zugelassen. 4.2.1.13.7. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen aus federbelasteten Ventilen bestehen, die so eingestellt sind, dass ein wesentlicher Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden, verhindert wird. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck der Entlastungsventile muss auf Grund der Ergebnisse der in Absatz 4.2.1.13.1 festgelegten Prüfungen bestimmt werden. Der Ansprechdruck darf jedoch auf keinen Fall so eingestellt sein, dass bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks Flüssigkeit aus dem (den) Ventil(en) entweicht. 4.2.1.13.8. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen dürfen als federbelastete Ventile oder Berstscheiben oder als Kombination aus beiden ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die sich bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formel definiert werden: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> wobei: q= Wärmeaufnahme [W] A= benetzte Fläche [m2] F= Isolierungsfaktor F= 1 für nicht isolierte Tankkörper >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> wobei: K= Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W [cong ] m-1 [cong ] K-1] L= Dicke der Isolierungsschicht [m] U= K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [W [cong ] m-2 [cong ] K-1] T= Temperatur des Stoffes unter Entlastungsbedingungen [K]. Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der in Absatz 4.2.1.13.7 genannte und auf Grund der Prüfergebnisse nach Absatz 4.2.1.13.1 festgelegt sein. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks übersteigt. NB: Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Methode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben. 4.2.1.13.9. Für isolierte ortsbewegliche Tanks ist zur Ermittlung der Abblasmenge und der Einstellung der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen. 4.2.1.13.10. Vakuumventile und federbelastete Ventile sind mit Flammendurchschlagsicherungen auszurüsten. Die Verminderung der Entlastungskapazität durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen. 4.2.1.13.11. Bedienungsausrüstungen wie Absperreinrichtungen und äußere Rohrleitungen sind so anzuordnen, dass nach dem Befuellen des ortsbeweglichen Tanks kein Stoffrest in ihnen zurückbleibt. 4.2.1.13.12. Ortsbewegliche Tanks dürfen entweder wärmeisoliert oder mit einem Sonnenschutz ausgeführt sein. Wenn die SADT des Stoffes im ortsbeweglichen Tank höchstens 55 °C beträgt oder wenn der ortsbewegliche Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss er vollständig isoliert sein. Die Außenfläche muss einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. 4.2.1.13.13. Der Füllungsgrad darf bei 15 °C 90 % nicht übersteigen. 4.2.1.13.14. Die in Absatz 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichnung muss die UN-Nummer und die technische Benennung mit der zugelassenen Konzentration des Stoffes enthalten. 4.2.1.13.15. Die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 in Absatz 4.2.4.2.6 aufgeführten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden. 4.2.1.14. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) 4.2.1.15. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 in ortsbeweglichen Tanks 4.2.1.15.1. Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendeten ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden. 4.2.1.15.2. Der Füllungsgrad für ortsbewegliche Tanks darf 90 % bzw. einen anderen, von der zuständigen Behörde zugelassenen Wert nicht übersteigen.. 4.2.1.16. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in ortsbeweglichen Tanks 4.2.1.16.1. Die Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 verwendet werden, müssen in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr überprüft werden. 4.2.1.17. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) 4.2.2. Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefgekühlt verfluessigter Gase 4.2.2.1. Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefgekühlt verfluessigter Gase anzuwenden sind. 4.2.2.2. Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.3 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung entsprechen. Nicht tiefgekühlt verfluessigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, die der in Absatz 4.2.4.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 und bestimmten nicht tiefgekühlt verfluessigten Gasen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.4.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen. 4.2.2.3. Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.3.13.5 beschrieben. 4.2.2.4. Bestimmte nicht tiefgekühlt verfluessigte Gase sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die ortsbeweglichen Tanks keine nicht tiefgekühlt verfluessigten Gase enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können. 4.2.2.5. Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.3.16.2 beschriebenen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz 6.7.3.14.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden. 4.2.2.6. Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten nicht tiefgekühlt verfluessigten Gas befuellt sind. 4.2.2.7. Befuellen 4.2.2.7.1. Vor dem Befuellen muss der Befueller sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank für das zu befördernde nicht tiefgekühlt verfluessigte Gas zugelassen ist und nicht mit nicht tiefgekühlt verfluessigten Gasen befuellt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der eventuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befuellens muss die Temperatur des nicht tiefgekühlt verfluessigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen. 4.2.2.7.2. Die höchste Masse des nicht tiefgekühlt verfluessigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/l) darf die Dichte des nicht tiefgekühlt verfluessigten Gases bei 50 °C, multipliziert mit 0,95, nicht übersteigen. Darüber hinaus darf der Tankkörper bei 60 °C nicht vollständig fluessigkeitsgefuellt sein. 4.2.2.7.3. Die ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse und über die für jedes zu befördernde Gas festgelegte höchstzulässige Masse der Füllung befuellt werden. 4.2.2.8. Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können; b) wenn sie undicht sind; c) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann; und d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist. 4.2.2.9. Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befuellten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.4.12.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen. 4.2.3. Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verfluessigter Gase 4.2.3.1. Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verfluessigter Gase anzuwenden sind. 4.2.3.2. Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.4 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung entsprechen. Tiefgekühlt verfluessigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, die der in Absatz 4.2.4.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 und den jedem tiefgekühlt verfluessigten Gas in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.4.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen. 4.2.3.3. Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.4.12.5 beschrieben. 4.2.3.4. Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.4.15.2 beschriebenen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz 6.7.4.13.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden. 4.2.3.5. Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten tiefgekühlt verfluessigten Gas befuellt sind. 4.2.3.6. Befuellen 4.2.3.6.1. Vor dem Befuellen muss der Befueller sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank für das zu befördernde tiefgekühlt verfluessigte Gas zugelassen ist und nicht mit tiefgekühlt verfluessigten Gasen befuellt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der eventuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befuellens muss die Temperatur des tiefgekühlt verfluessigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen. 4.2.3.6.2. Bei der Ermittlung des Anfangsfuellungsgrades muss die für die vorgesehene Beförderung notwendige Haltezeit einschließlich aller eventuell auftretender Verzögerungen in Betracht gezogen werden. Abgesehen von den Vorschriften der Absätze 4.2.3.6.3 und 4.2.3.6.4 muss der Anfangsfuellungsgrad des Tankkörpers so gewählt werden, dass bei einem Temperaturanstieg des Inhalts, ausgenommen Helium, bis zu einer Temperatur, bei der der Dampfdruck gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck ist, das vom fluessigen Stoff eingenommene Volumen 98 % nicht überschreitet. 4.2.3.6.3. Zur Beförderung von Helium vorgesehene Tankkörper dürfen bis zur Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtung, nicht aber darüber hinaus befuellt werden. 4.2.3.6.4. Ein höherer Anfangsfuellungsgrad kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Beförderung beträchtlich kürzer ist als die Haltezeit. 4.2.3.7. Tatsächliche Haltezeit 4.2.3.7.1. Für jede Beförderung ist die tatsächliche Haltezeit nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu berechnen, und zwar unter Berücksichtigung: a) der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verfluessigten Gases (siehe Absatz 6.7.4.2.8.1) (wie auf dem in Absatz 6.7.4.15.1 genannten Schild angegeben); b) der tatsächlichen Fülldichte; c) des tatsächlichen Fülldrucks; d) des niedrigsten Ansprechdrucks des (der) Druckbegrenzungseinrichtung(en). 4.2.3.7.2. Die tatsächliche Haltezeit ist entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem fest am ortsbeweglichen Tank angebrachten Metallschild gemäß Absatz 6.7.4.15.2 anzugeben.. 4.2.3.8. Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte herrufen können; b) wenn sie undicht sind; c) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann; d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist; e) wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verfluessigten Gases nicht gemäß Unterabschnitt 4.2.3.7 bestimmt und der ortsbewegliche Tank nicht gemäß Absatz 6.7.4.15.2 gekennzeichnet worden ist; und f) wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die tatsächliche Haltezeit übersteigt. 4.2.3.9. Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befuellten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.4.12.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen. 4.2.4. Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks 4.2.4.1. Allgemeines 4.2.4.1.1. Dieser Abschnitt enthält die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und die Sondervorschriften, die für die in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoffe anwendbar sind. Jede Anweisung für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. T 1) gekennzeichnet. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 ist die für jeden für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoff anwendbare Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben. Wenn für einen bestimmten Stoff in Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 sind bestimmten Stoffen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet. Jede Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. TP 1) gekennzeichnet. In Unterabschnitt 4.2.4.3 ist eine Aufzählung der Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks aufgeführt. 4.2.4.2. Anweisungen für ortsbewegliche Tanks 4.2.4.2.1. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für Stoffe der Klassen 2 bis 9. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks geben Auskunft über die für bestimmte Stoffe anwendbaren Vorschriften für ortsbeweglichen Tanks. Diese Vorschriften müssen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften dieses Kapitel und des Kapitels 6.7 erfuellt werden. 4.2.4.2.2. Für Stoffe der Klassen 3 bis 9 geben die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks den anzuwendenden Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke des Tankkörpers (für Bezugsstahl), Vorschriften für die Bodenöffnungen und die Druckentlastungseinrichtung an. In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 sind die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 und die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind, angegeben. 4.2.4.2.3. Nicht tiefgekühlt verfluessigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 zugeordnet, die für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassene nicht tiefgekühlt verfluessigte Gas den höchstzulässigen Betriebsdruck sowie die Vorschriften für die Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, die Druckentlastungseinrichtungen und die höchste Fülldichte angibt. 4.2.4.2.4. Tiefgekühlt verfluessigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 zugeordnet. 4.2.4.2.5. Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks Wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 bei einem bestimmten Stoff eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die höhere Mindestprüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen aufweisen. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.2.4.2.6. Anweisungen für ortsbewegliche Tanks >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.2.4.3. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit einem mit den Buchstaben "TP" (für den englischen Ausdruck "tank provision") beginnenden alphanumerischen Code gekennzeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordnet. Diese sind nachstehend aufgeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 4.3 Verwendung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 4.2; für Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4. 4.3.1. Anwendungsbereich 4.3.1.1. Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für - Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen (linke Spalte), - Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte). 4.3.1.2. Diese Vorschriften gelten für >PLATZ FÜR EINE TABELLE> zur Beförderung gasförmiger, fluessiger, pulverförmiger und körniger Stoffe. 4.3.1.3. Im Abschnitt 4.3.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch für Batteriewagen und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des Abschnitts 4.3.2 bilden. 4.3.1.4. Wegen der Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung siehe Kapitel 6.8. 4.3.1.5. Wegen der Übergangsvorschriften für die Anwendung dieses Kapitels siehe Abschnitte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.2. Vorschriften für alle Klassen 4.3.2.1. Verwendung 4.3.2.1.1. Die Beförderung von Stoffen dieser Richtlinie in Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen oder in Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC ist nur zulässig, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 vorgesehen ist. 4.3.2.1.2. Der erforderliche Typ eines Tanks, eines Batteriewagens und eines MEGC wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 in kodierter Form angegeben. Die dort angegebenen Tankcodierungen sind aus Buchstaben und Zahlen in festgelegter Abfolge zusammengesetzt. Die Erläuterungen für die vier Teile des Codes sind in Absatz 4.3.3.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klasse 2 ist) und in Absatz 4.3.4.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klassen 3 bis 9 ist) angegeben(21). 4.3.2.1.3. Der erforderliche Typ gemäß Absatz 4.3.2.1.2 entspricht den am wenigsten strengen Bauvorschriften, die für den betreffenden Stoff zulässig sind. Sofern die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.8 nichts anderes vorschreiben, dürfen auch Tanks mit Codierungen verwendet werden, die einen höheren Mindestberechnungsdruck oder strengere Anforderungen für die Öffnungen für das Befuellen oder Entleeren oder die Sicherheitsventile/-einrichtungen vorschreiben (siehe Absatz 4.3.3.1.1 für die Klasse 2 und Absatz 4.3.4.1.1 für die Klassen 3 bis 9). 4.3.2.1.4. Die Tanks, die Batteriewagen und die MEGC unterliegen für bestimmte Stoffe zusätzlichen Anforderungen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 als Sondervorschriften angegeben sind. 4.3.2.1.5. Tanks, Batteriewagen und MEGC dürfen nur mit denjenigen Stoffen gefuellt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind (siehe Absatz 6.8.2.3.1) und die mit den Werkstoffen der Tankkörper, Dichtungen, Ausrüstungsteile und Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren (siehe Absatz Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1), gefährliche Stoffe erzeugen oder diese Werkstoffe merklich schwächen(22). 4.3.2.1.6. Nahrungsmittel dürfen in Tanks, die für gefährliche Güter verwendet werden, nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden. 4.3.2.2. Füllungsgrad 4.3.2.2.1. Folgende Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden: a) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z. B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist): >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist): >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> c) für entzündbare Stoffe, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> d) für sehr giftige oder giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 4.3.2.2.2. In diesen Formeln bedeutet α den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.α wird nach der Formel berechnet: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Dabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C. und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung. 4.3.2.2.3. Die Bestimmungen des Absatzes 4.3.2.2.1 a) bis d) gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muss der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefuellt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird. 4.3.2.2.4. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.2.3. Betrieb 4.3.2.3.1. Die Wanddicke des Tankkörpers muss während der ganzen Benützungsdauer des Tanks größer oder gleich dem Mindestwert sein, der in den Absätzen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> gefordert wird. 4.3.2.3.2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.2.3.3. Während des Befuellens und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen so verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Unten-Entleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen nach dem Befuellen auf Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vom Befueller geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr von Tanks. 4.3.2.3.4. Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. 4.3.2.3.5. Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften. 4.3.2.3.6. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tankkörper selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befuellten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind. 4.3.2.4. Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC NB: Für ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC können die Sondervorschriften TU 1, TU 2, TU 4, TU 16 und TU 35 des Abschnitts 4.3.5 anwendbar sein. 4.3.2.4.1. Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften. 4.3.2.4.2. Ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefuelltem Zustand. 4.3.2.4.3. Sind ungereinigte leere Tanks, Batteriewagen und MEGC nicht ebenso verschlossen und dicht wie in gefuelltem Zustand und können die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so müssen sie unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt werden. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die eine den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende gleichwertige Sicherheit gewährleisten und ein unkontrolliertes Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern. 4.3.2.4.4. Ungereinigte leere Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC dürfen auch nach Ablauf der Fristen für die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. 4.3.3. Sondervorschriften für die Klasse 2 4.3.3.1. Tankcodierung und -hierarchie 4.3.3.1.1. Tankcodierung und Codierung für Batteriewagen und MEGC Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB 1: Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 17 bedeutet, dass das Gas nur in Batteriewagen oder in MEGC befördert werden darf.. NB 2: Der auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Druck muss mindestens so hoch sein wie der Wert für "x" oder des angegebenen Mindestberechnungsdrucks. 4.3.3.1.2. Tankhierarchie >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Ziffer "" muss größer oder gleich der Ziffer "*" sein: NB: Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in dieser hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt. 4.3.3.2. Füllbedingungen und Prüfdrücke 4.3.3.2.1. Für Tanks für verdichtete Gase mit einer kritischen Temperatur unter - 50 °C muss der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen. 4.3.3.2.2. Für Tanks für - verdichtete Gase mit einer kritischen Temperatur von - 50 °C oder darüber, - verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur unter 70 °C und - unter Druck gelöste Gase muss der Prüfdruck so bemessen sein, dass beim Befuellen des Tankkörpers bis zur Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit Wärmeisolierung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne Wärmeisolierung den Prüfdruck nicht übersteigt. 4.3.3.2.3. Für Tanks für verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber ist der Prüfdruck, a) wenn der Tank mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar); b) wenn der Tank nicht mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des fluessigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar). Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum in kg/l wird wie folgt berechnet: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 × Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C (in kg/l). Außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden. Beträgt der Durchmesser der Tankkörpers höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum die Werte nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. 4.3.3.2.4. Für Tanks für tiefgekühlt verfluessigte Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen. 4.3.3.2.5. Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern oder MEGC befördert werden, dürfen, unter Angabe des minimalen Prüfdrucks des Tanks sowie gegebenenfalls der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum. Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen. Wenn Tanks für verdichtete oder verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur zwischen -50 °C und weniger als 70 °C einem niedrigeren Prüfdruck als dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer Wärmeisolierung versehen sind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maximale Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.3.3. Betrieb 4.3.3.3.1. Wenn die Tanks, Batteriewagen oder MEGC für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang. 4.3.3.3.2. Bei der Übergabe zur Beförderung der gefuellten oder ungereinigten leeren Tanks, Batteriewagen oder MEGC dürfen nur die für das tatsächlich oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefuellte Gas geltenden Angaben nach Absatz 6.8.3.5.6 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein (siehe UIC-Merkblatt 573 VE). 4.3.3.3.3. Die Elemente eines Batteriewagens oder eines MEGC dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. 4.3.3.4. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.3.4.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.3.4.2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.3.4.3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.4. Sondervorschriften für die Klassen 3 bis 9 4.3.4.1. Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie 4.3.4.1.1. Tankcodierung Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.4.1.2. Rationalisierter Ansatz für die Zuordnung von Tankcodierungen zu Stoffgruppen und Tankhierarchie NB: Einige Stoffe und Stoffgruppen sind in diesem rationalisierten Ansatz nicht enthalten (siehe Absatz 4.3.4.1.3). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in dieser hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt. 4.3.4.1.3. Folgende Stoffe und Stoffgruppen, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ein "(+)" angegeben ist, unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Fall ist die wechselweise Verwendung der Tanks für andere Stoffe und Stoffgruppen nicht zugelassen und die Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 nicht anwendbar (siehe auch Abschnitt 6.8.4). Die Anforderungen an diese Tanks werden durch die folgenden Tankcodierungen, ergänzt durch die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen anwendbaren Sondervorschriften, wiedergegeben. a) Klasse 4.1: UN 2448 Schwefel, geschmolzen: Tankcodierung LGBV. b) Klasse 4.2: UN 1381 Phosphor, weiss oder gelb, trocken, unter Wasser oder in Lösung und UN 2447 Phosphor, weiss oder gelb, geschmolzen: Tankcodierung L10DH. c) Klasse 4.3: UN 1389 Alkalimetallamalgam, UN 1391 Alkalimetalldispersion oder UN 1391 Erdalkalimetalldispersion, UN 1392 Erdalkalimetallamalgam, UN 1415 Lithium, UN 1420 Kaliummetalllegierungen, UN 1421 Alkalimetalllegierung, fluessig, n.a.g., UN 1422 Kalium-Natrium-Legierungen, UN 1428 Natrium, UN 2257 Kalium: Tankcodierung L10BN. UN 1407 Caesium und UN 1423 Rubidium: Tankcodierung L10CH. d) Klasse 5.1: UN 1873 Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit mehr als 50 Masse- %, aber höchstens 72 Masse- % reiner Säure: Tankcodierung L4DN UN 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid: Tankcodierung L4DV; UN 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % und höchstens 70 % Wasserstoffperoxid: Tankcodierung L4BV; UN 2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid und 3149 Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert: Tankcodierung L4BV. e) Klasse 5.2: UN 3109 Organisches Peroxid, Typ F, fluessig: Tankcodierung L4BN; UN 3110 Organisches Peroxid, Typ F, fest: Tankcodierung S4AN. f) Klasse 6.1: UN 1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure) und UN 3294 Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol: Tankcodierung L15DH. g) Klasse 7: Alle Stoffe: Spezialtanks; Mindestanforderungen für fluessige Stoffe: Tankcodierung L2,65CN; für feste Stoffe: Tankcodierung S2,65AN. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften dieses Absatzes dürfen für radioaktive Stoffe verwendete Tanks auch für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2 werden erfuellt. h) Klasse 8: UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff: Tankcodierung L21DH. UN 1744 Brom oder UN 1744 Brom, Lösung: Tankcodierung L21DH. UN 1791 Hypochloritlösung und UN 1908 Chloritlösung: Tankcodierung L4BV. 4.3.4.2. Allgemeine Vorschriften 4.3.4.2.1. Im Falle der Beladung von warmen Produkten darf die Temperatur an der Außenseite des Tanks oder der Wärmeisolierung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. 4.3.4.2.2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.4.2.3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.3.5. Sondervorschriften Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einer Eintragung angegeben sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 4.4 Verwendung von Tankcontainern, deren Tankkörper aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) hergestellt sind NB: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 4.2; für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.3. 4.4.1. Allgemeines Die Beförderung gefährlicher Stoffe in Tankcontainern, deren Tankkörper aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) hergestellt sind, ist nur zugelassen, wenn die folgenden Vorschriften erfuellt sind: a) die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet; b) der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50 °C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten; c) die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist gemäß Absatz 4.3.2.1.1 ausdrücklich zugelassen; d) der Berechnungsdruck für diesen Stoff, der in Teil 2 der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung festgelegt ist, ist nicht höher als 4 bar (siehe auch Absatz 4.3.4.1.1) und e) der Tankcontainer entspricht den für die Beförderung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9. 4.4.2. Betrieb 4.4.2.1. Es gelten die Vorschriften der Absätze 4.3.2.1.5 bis 4.3.2.2.4, 4.3.2.3.3 bis 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1 und 4.3.2.4.2 sowie des Unterabschnitts 4.3.4.2. 4.4.2.2. Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befuellung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht überschreiten. 4.4.2.3. Außerdem gelten die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften (TU) des Abschnitts 4.3.5, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind. Teil 5 VERSANDVORSCHRIFTEN KAPITEL 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1. Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung. 5.1.2. Verwendung von Umverpackungen 5.1.2.1. Eine Umverpackung muss für jedes in der Umverpackung enthaltene Versandstück wie nach Kapitel 5.2 für Versandstücke vorgeschrieben gekennzeichnet und bezettelt sein, es sei denn, die Kennzeichnungen und Gefahrzettel aller in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter bleiben sichtbar. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden. 5.1.2.2. Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden. 5.1.2.3. Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen. 5.1.3. Ungereinigte leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen], leere Tanks, leere Wagen und leere Container für Güter in loser Schüttung 5.1.3.1. Ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen], leere Tanks (einschließlich Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC) sowie leere Wagen und leere Container für Güter in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefuelltem Zustand. NB: Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4. 5.1.3.2. Tanks und Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert. 5.1.4. Zusammenpackung Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden. 5.1.5. Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 5.1.5.1. Vor der Beförderung zu beachtende Vorschriften 5.1.5.1.1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks zu erfuellende Vorschriften Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfuellen: a) Überschreitet der Auslegungsdruck der dichten Umschließung 35 kPa (Überdruck), so ist sicherzustellen, dass die dichte Umschließung jedes Versandstückes in Bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter diesem Druck der zugelassenen Bauart entspricht. b) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück und für jedes Versandstück, das spaltbare Stoffe enthält, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschließung und, soweit erforderlich, der Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Einschließungssystems innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind. c) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und in die Neutronengifte als Bestandteile des Versandstückes ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genügen, sind zur Feststellung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen durchzuführen. 5.1.5.1.2. Vor jeder Beförderung eines Versandstücks zu erfuellende Vorschriften Vor jeder Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfuellen: a) Für jedes Versandstück ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen erfuellt sind. b) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 nicht erfuellen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind. c) Für jedes Typ B(U), Typ B(M)- und Typ C-Versandstück und jedes Versandstück, das spaltbare Stoffe enthält, ist sicherzustellen, dass alle in den Zulassungszeugnissen festgelegten Vorschriften erfuellt worden sind. d) Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschriften eingestellt hat, sofern nicht eine Freistellung von diesen Vorschriften unilateral zugelassen wurde. e) Für jedes Typ B(U), Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion und/oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschließung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen und gegebenenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.7 erbracht wurde. f) Für jeden radioaktiven Stoff in besonderer Form ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis für Stoffe in besonderer Form aufgeführten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt worden sind. g) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt 6.4.11.4 b) aufgeführte Messung und die in Unterabschnitt 6.4.11.7 aufgeführten Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks, soweit anwendbar, durchzuführen. h) Für jeden gering dispergierbaren radioaktiven Stoff ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis festgelegten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt worden sind. 5.1.5.2. Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung 5.1.5.2.1. Allgemeines Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimmten Umständen auch eine mehrseitige Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.2.3) erforderlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beförderung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.2.4). 5.1.5.2.2. Beförderungsgenehmigung Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für: a) Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.5 entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind; b) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3000 A1 oder gegebenenfalls 3000A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist; c) die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffe, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke 50 übersteigt. Eine zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzulassung (siehe Absatz 5.1.5.3.1) die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung genehmigen. 5.1.5.2.3. Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, unter denen eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen (siehe Abschnitt 1.7.4). 5.1.5.2.4. Benachrichtigungen Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben: a) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erfordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse, die für die Bauart des Versandstückes erforderlich sind, der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert wird, zugestellt worden sind. Der Absender muss keine Bestätigung der zuständigen Behörde abwarten, und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben. b) Bei jeder der folgenden Beförderungen muss der Absender die zuständige Behörde eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muss vor Beginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein: (i) Typ C-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 oder gegebenenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist; (ii) Typ B(U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 oder gegebenenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist; (iii) Typ B(M)-Versandstücke; (iv) Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung. c) Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind. d) Die Versandbenachrichtigung muss enthalten: (i) Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen; (ii) Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg; (iii) Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide); (iv) Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die Angabe, dass es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt, und (v) die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatz (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden. 5.1.5.3. Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde 5.1.5.3.1. Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für: a) Bauarten von (i) radioaktiven Stoffen in besonderer Form; (ii) gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen; (iii) Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uraniumhexafluorid enthalten; (iv) allen Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Unterabschnitt 6.4.11.2 ausgenommen; (v) Typ B(U)-Versandstücken und Typ B(M)-Versandstücken; (vi) Typ C-Versandstücken; b) Sondervereinbarungen; c) bestimmte Beförderungen (siehe Absatz 5.1.5.2.2). Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfuellt sind; bei Zulassungen für die Bauart wird im Zulassungszeugnis der Bauart ein Kennzeichen zugeteilt. Das Zulassungszeugnis für Versandstückmuster und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden. Die Zulassungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23 entsprechen. 5.1.5.3.2. Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein. Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstückes und anderer Vorbereitungen für den Versand haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt. 5.1.5.3.3. Für Versandstückmuster, für die kein Zeugnis der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen. 5.1.5.4. Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung NB 1: Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt worden ist [siehe Absatz 5.1.5.2.4 a)]. NB 2: Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 x 10 A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq [siehe Absatz 5.1.5.2.4 b)]. NB 3: Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 x 103 A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.2). NB 4: Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die Beförderung dieses Stoffes verwendete Versandstück. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung 5.2.1. Kennzeichnung von Versandstücken NB: Wegen der Kennzeichnung hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Gasgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6. 5.2.1.1. Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Bei unverpackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzub