31996L0021


Titel und Fundstelle

Richtlinie 96/21/EG des Rates vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind

 ABl. L 88 vom 5.4.1996, S. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 53 - 54
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 163 - 164
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 163 - 164

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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RICHTLINIE 96/21/EG DES RATES vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Anhang der Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (3), sind die Lebensmittel genannt, deren Etikett eine oder mehrere zusätzliche Angaben tragen muß.

Durch die vorliegende Richtlinie soll dieser Anhang für die Lebensmittel ergänzt werden, die Süßungsmittel enthalten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen sind angesichts der Reichweite und der Auswirkungen der geplanten Aktion für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderlich und sogar unverzichtbar. Die Mitgliedstaaten können diese Ziele nicht einzeln erreichen. Überdies ist in der Richtlinie 94/35/EG bereits vorgesehen, daß ihre Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene erfolgen soll.

Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher sollte vorgeschrieben werden, daß auf dem Etikett von Lebensmitteln, die Süßungsmittel enthalten, ein entsprechender Hinweis anzubringen ist.

Überdies sind auch Warnhinweise auf dem Etikett von Lebensmitteln vorzusehen, die bestimmte Kategorien von Süßungsmitteln enthalten.

Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 79/112/EWG und des Artikels 7 der Richtlinie 94/35/EG wurde der Entwurf der vorliegenden Richtlinie dem Ständigen Lebensmittelausschuß unterbreitet. Dieser war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dem gleichen Verfahren legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vor -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 94/54/EG wird wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern vor dem 1. Juli 1996 gegebenenfalls ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

- spätestens am 1. Juli 1996 den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zuzulassen;

- spätestens am 1. Juli 1997 den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, zu untersagen. Jedoch können vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TREU

(1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG (ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14).

(2) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 300 vom 23. 11. 1994, S. 14.

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen