31996F0748

96/748/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Ausdehnung des der Europol-Drogenstelle erteilten Mandats

Amtsblatt Nr. L 342 vom 31/12/1996 S. 0004 - 0004


GEMEINSAME MASSNAHME vom 16. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Ausdehnung des der Europol-Drogenstelle erteilten Mandats (96/748/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

eingedenk der vom Rat am 10. März 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags der Europäischen Union angenommenen gemeinsamen Maßnahme bezüglich der Europol-Drogenstelle (1), durch die der Europol-Drogenstelle das Mandat erteilt wurde, bestimmte Tätigkeiten wahrzunehmen, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung gewisser Formen der internationalen Kriminalität zu unterstützen,

eingedenk des Rechtsakts des Rates vom 26. Juli 1995 (2) über die Fertigstellung des Europol-Übereinkommens, das von den Vertretern der Regierungen aller Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde,

eingedenk dessen, daß Europol durch das Übereinkommen bei dessen Inkrafttreten nach der Annahme durch alle Mitgliedstaaten ein Mandat übertragen wird, das über das gegenwärtige Mandat der Europol-Drogenstelle hinausgeht und weitere Formen der internationalen Kriminalität einschließlich des Menschenhandels umfaßt,

in Anbetracht des Wunsches, den das Europäische Parlament in seinen Entschließungen vom 19. September 1996 äußerte, in denen es die Bedeutung der Bekämpfung des Menschenhandels hervorhob und forderte, daß der Europol-Drogenstelle in diesem Bereich Aufgaben übertragen werden,

in Kenntnis der Schlußfolgerungen, die auf der von der Europäischen Kommission und der österreichischen Regierung im Juni 1996 einberufenen Wiener Konferenz über Frauenhandel angenommen wurden,

in Kenntnis der Schlußfolgerungen, die auf dem vom 26. bis 31. August 1996 in Stockholm veranstalteten Weltkongreß gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern angenommen wurden,

nach Übereinkunft, das Mandat der Europol-Drogenstelle auf den Menschenhandel auszudehnen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der gemeinsamen Maßnahme vom 10. März 1995 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Stelle arbeitet als nicht einsatzbezogener Stab für den Austausch und die Analyse von Informationen und Erkenntnissen über

a) den illegalen Drogenhandel,

b) den illegalen Handel mit radioaktiven und nuklearen Materialien,

c) die Schleuserkriminalität,

d) den Menschenhandel,

e) die Verschiebung von Kraftfahrzeugen,

die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, sowie die daran beteiligten kriminellen Vereinigungen und die damit verbundene Geldwäsche.

Der Begriff des Menschenhandels im Sinne dieser gemeinsamen Maßnahme entspricht dem im Europol-Übereinkommen definierten Begriff."

Artikel 2

Diese gemeinsame Maßnahme tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. D. HIGGINS

(1) ABl. Nr. L 62 vom 20. 3. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 1.


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