31996D0664

96/664/EG: Entscheidung des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft

Amtsblatt Nr. L 306 vom 28/11/1996 S. 0040 - 0048


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (96/664/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Entstehen der Informationsgesellschaft bietet der Industrie, insbesondere der Sprachindustrie, neue Perspektiven für Kommunikation und Handel auf den europäischen und den Weltmärkten, die alle von einer großen sprachlichen und kulturellen Vielfalt geprägt sind.

(2) Um vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen und auf den Außenmärkten weiterhin konkurrieren zu können, müssen die Industrie und alle anderen betroffenen Marktteilnehmer spezifische, angemessene Lösungen zur Überwindung der Sprachbarrieren erarbeiten.

(3) Im privaten Sektor sind in diesem Bereich im wesentlichen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) tätig, die bei der Erschließung von Märkten mit anderen Sprachen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen und daher unterstützt werden müssen, insbesondere angesichts ihrer Rolle als Quelle für Beschäftigung.

(4) Es ist notwendig, die Nutzung der Technologien, Hilfen und Methoden anzuregen, die die Kosten für die Informationsübertragung zwischen unterschiedliche Sprachen verwendenden Menschen oder Anwendungen senken; allerdings muß dabei die Qualität der Übersetzungen sichergestellt werden, insbesondere bei der literarischen Übersetzung, die ohne schöpferischen Akt nicht möglich ist.

(5) Der Europäische Rat von Korfu am 24. und 25. Juni 1994 hat die Bedeutung der sprachlichen und kulturellen Aspekte der Informationsgesellschaft unterstrichen; des weiteren hat der Europäische Rat von Cannes am 26. und 27. Juni 1995 erneut darauf hingewiesen, daß die sprachliche Vielfalt für die Gemeinschaft wichtig ist. Auf der Ministerkonferenz der G7 in Brüssel am 25. und 26. Februar 1995 wurde auf die Bedeutung hingewiesen, die der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der globalen Informationsgesellschaft zukommt.

(6) Es ist davon auszugehen, daß das Entstehen der Informationsgesellschaft den Bürgern Europas vermehrten Zugang zu Informationen verschafft und ihnen eine außerordentliche Gelegenheit für den Zugang zu Reichtum und Vielfalt der Gemeinschaft in sprachlicher und kultureller Hinsicht bietet.

(7) Die Sprachpolitik fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die dabei das Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen haben. Die Förderung der Entwicklung moderner Sprachverarbeitungshilfen und ihrer Nutzung ist jedoch ein Tätigkeitsbereich, in dem eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich ist, damit nennenswerte Wirtschaftlichkeitssteigerungen aufgrund der Größenordnung sowie Kohäsion zwischen den verschiedenen Sprachzonen erzielt werden. Die auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Maßnahmen müssen in ihrem Umfang den angestrebten Zielen angemessen sein und dürfen lediglich die Bereiche betreffen, in denen ein zusätzlicher Nutzen für die Gemeinschaft erzielt werden kann.

(8) Die Mitgliedstaaten könnten in Betracht ziehen, den Strukturfonds innerhalb des geltenden Rechtsrahmens zu nutzen, um sprachliche Fertigkeiten in der Informationsgesellschaft zu entwickeln.

(9) Die Gemeinschaft sollte den kulturellen und sprachlichen Aspekten der Informationsgesellschaft Rechnung tragen.

(10) Es muß darauf hingewirkt werden, daß alle Bürger Europas die gleichen Möglichkeiten haben, an der Informationsgesellschaft teilzuhaben, ungeachtet der sozialen, kulturellen, sprachlichen oder geographischen Gegebenheiten, in denen sie leben.

(11) Es ist wesentlich, den Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zur Information zu sichern. Diese Information sollte ihnen in ihrer Sprache zur Verfügung stehen.

(12) Bei Sprachen, die von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen bleiben, würde die Gefahr bestehen, daß sie mehr oder weniger rasch an den Rand gedrängt würden.

(13) Fremdsprachenkenntnisse sollten den Zugang zur Information für die Bürger weiter aufwerten. Daher wird dieses Programm durch Gemeinschaftsinitiativen ergänzt, die auf eine Ausweitung des Schulunterrichts in anderen Gemeinschaftssprachen abzielen.

(14) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die Errichtung einer Infrastruktur zu unterstützen, mit der die Schaffung und Nutzung der sprachlichen Ressourcen gefördert wird, die zur Verbesserung der sprachlichen Hilfen und Dienstleistungen sowie zur Voranbringung der Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten (FTE) gebraucht werden.

(15) Zur Verringerung der Kommunikationskosten und zur Wahrung der sprachlichen Vielfalt sollte die Sensibilisierung und Unterstützung für mehrsprachliche Dienste in der Gemeinschaft gefördert werden, die sprachbezogene Technologie, Ressourcen und Normen nutzen; aus diesem Grunde sollte auch die Integrierung dieser Technologien, Ressourcen und Normen in Computeranwendungen gefördert werden.

(16) Die Industrien für Informations- und Kommunikationstechnologie sollten ermutigt werden, Normen, die der sprachlichen Vielfalt Rechnung tragen, zu erarbeiten und in die Produkte und Anwendungen zu integrieren.

(17) Die Gemeinschaftsorgane und die betroffenen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ihre Zusammenarbeit verstärken, um die Kosten für Entwicklung und Nutzung der sprachlichen Hilfen zu senken, die sie für die Erfuellung ihrer Aufgaben benötigen; in dieser Hinsicht sollten sie die Möglichkeiten dieses Programms und der Gemeinschaftsinitiative gemäß dem Beschluß 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (4) in vollem Umfang nutzen.

(18) Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Programms sollten eng mit anderen nationalen und gemeinschaftlichen Initiativen koordiniert werden, wie dies insbesondere in dem Aktionsplan der Kommission "Europas Weg in die Informationsgesellschaft" dargelegt wurde; die Maßnahmen sollten in Synergie mit den Initiativen der Kommission in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, audiovisuelle Medien, FTE und KMU durchgeführt werden.

(19) Die Kommission muß durch geeignete Koordinierungsmechanismen Ergänzungen und Synergieeffekte mit gleichgelagerten Initiativen der Gemeinschaft sicherstellen.

(20) Das Programm sollte während seiner Laufzeit ständig systematisch überwacht und bei Bedarf an die Entwicklungen im Bereich Mehrsprachigkeit angepaßt werden. Der Fortgang des Programms sollte zu gegebener Zeit einer unabhängigen Evaluierung unterzogen werden, so daß Hintergrundinformationen für die Festlegung der Ziele anschließender Maßnahmen in diesem Bereich vorliegen.

(21) Bei Auslaufen des Programms werden seine Ergebnisse in einer Schlußbewertung an den in dieser Entscheidung genannten Zielen gemessen.

(22) Durch die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen bleiben die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in jeder Hinsicht unberührt.

(23) In diese Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(24) Die Beteiligung internationaler Organisationen oder juristischer Personen aus Drittländern an der Durchführung des Programms insgesamt oder an Teilen davon entsprechend der allgemeinen Politik der Gemeinschaft gegenüber diesen Organisationen kann von beiderseitigem Nutzen sein. Die Zusammenarbeit mit Drittländern auf diesem Gebiet sollte in die Gemeinschaftsprogramme für die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Drittländern einbezogen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Gemeinschaftsprogramm angenommen, mit dem folgendes gefördert werden soll:

- die Sensibilisierung und Unterstützung für mehrsprachige Dienste in der Gemeinschaft, bei denen sprachbezogene Technologien, Ressourcen und Normen verwendet werden;

- die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Sprachindustrien;

- die Senkung der Kosten der Informationsübertragung zwischen Sprachen, insbesondere für die KMU;

- ein Beitrag zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft.

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

a) "mehrsprachige Dienste" Dienste, die die Kommunikation zwischen Benutzern verschiedener Sprachen der Gemeinschaft ermöglichen;

b) "Sprachindustrien" die Unternehmen, Einrichtungen und Fachkräfte, die einsprachige oder mehrsprachige Dienste in Bereichen wie Informationsabruf, Übersetzung, Sprachverarbeitung und elektronische Wörterbücher erbringen oder ermöglichen.

Artikel 2

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen nach Maßgabe der Aktionsbereiche in Anhang I und der Modalitäten der Programmdurchführung in Anhang III durchgeführt:

- Unterstützung für die Schaffung eines Rahmens von Diensten für die sprachlichen Ressourcen und Förderung der hieran beteiligten Verbände;

- Förderung der Nutzung sprachbezogener Technologien, Ressourcen und Normen sowie ihrer Integration in Datenverarbeitungsanwendungen;

- Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;

- Begleitmaßnahmen.

Bei keiner dieser Maßnahmen darf es zu Überschneidungen mit Arbeiten kommen, die im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen oder nationalen Programmen in diesen Bereichen durchgeführt werden.

Bei allen geplanten Aktionen tragen die Maßnahmen der Gemeinschaft vorhandenen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und Ressourcen-Zusammenlegung auf den Gebieten Übersetzung, Terminologie, Lexika und Korpora Rechnung, damit vorhandene Möglichkeiten genutzt werden und keine Doppelarbeit entsteht.

Artikel 3

Das Programm beginnt am Tag der Annahme dieser Entscheidung und hat eine Laufzeit von drei Jahren.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den genannten Zeitraum auf 15 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.

Artikel 4

(1) Für die Durchführung des Programms und für die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsprogrammen ist die Kommission verantwortlich.

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 5

(1) In folgenden Fällen wird das Verfahren des Artikels 4 angewendet:

- Annahme des Arbeitsprogramms;

- Aufschlüsselung der Ausgaben;

- Festlegung der Ausschreibungskriterien und -inhalte;

- Beurteilung der aufgrund der Ausschreibungen für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft vorgeschlagenen Projekte und Schätzung der Höhe des Gemeinschaftsbeitrags für jedes Projekt, bei dem sich der Beitrag auf mindestens 100 000 ECU beläuft. Beläuft sich der Beitrag jedoch auf weniger als 100 000 ECU, so unterrichtet die Kommission lediglich den Ausschuß über die Vorhaben und das Ergebnis ihrer Beurteilung;

- Maßnahmen für die Programmbewertung;

- Abweichungen von den normalerweise angewandten Regelungen des Anhangs III;

- Beteiligung von juristischen Personen aus Drittländern und von internationalen Organisationen an einem Vorhaben.

(2) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms insgesamt.

Artikel 6

(1) Die Kommission sorgt dafür, daß die gemäß dieser Entscheidung durchgeführten Aktionen in wirksamer Weise vorab geprüft, überwacht und nachträglich beurteilt werden.

(2) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß beurteilt die Kommission die Art und die Auswirkungen ihrer Durchführung, um festzustellen, ob die ursprünglich vorgesehenen Ziele erreicht wurden.

Dabei ermittelt die Kommission insbesondere, inwieweit die durchgeführten Vorhaben der Zielgruppe den KMU zugute gekommen sind.

(3) Die ausgewählten Begünstigten legen der Kommission einen Jahresbericht vor.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen nach Prüfung durch den in Artikel 4 genannten Ausschuß einen anhand von Analysen unabhängiger Sachverständiger erstellten Zwischen- sowie einen Abschluß-Evaluierungsbericht, in denen die Ergebnisse bewertet werden, die in den in Artikel 2 genannten Aktionsbereichen erzielt wurden. Die Kommission kann aufgrund dieser Ergebnisse Anpassungen der Programmausrichtung vorschlagen.

Die vorherige Vorlage dieser Analysen ist Voraussetzung für die Billigung eines Anschlußprogramms.

Artikel 7

In Drittländern niedergelassene juristische Personen und internationale Organisationen können ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms nach dem Verfahren des Artikels 4 an dem Programm teilnehmen, wenn diese Teilnahme in wirksamer Weise zur Durchführung des Programms beiträgt, wobei der Grundsatz des gegenseitigen Nutzens berücksichtigt wird.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. BHREATHNACH

(1) ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996, S. 248.

(2) ABl. Nr. C 212 vom 22. 7. 1996, S. 19.

(3) Stellungnahme vom 13. Juni 1996 (ABl. Nr. C 337 vom 11. 11. 1996).

(4) ABl. Nr. L 269 vom 11. 11. 1995, S. 23.

ANHANG I

AKTIONSBEREICHE

1. Aktionsbereich 1: Unterstützung der Schaffung eines Rahmens von Diensten für die sprachlichen Ressourcen und Förderung der hieran beteiligten Verbände

Sprachliche Ressourcen wie Wörterbücher, Terminologie-Datenbanken, Grammatiken, Textsammlungen und Sprachaufzeichnungen sind wichtiges Material für die Linguistik, die Entwicklung von Sprachverarbeitungshilfen, die in Rechnersysteme integriert werden, die Spracherlernung sowie die Verbesserung von Übersetzungsdiensten. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und privatwirtschaftlichen Unternehmen haben bereits beträchtliche Mittel in die Schaffung sprachlicher Ressourcen investiert. Umfang und Komplexitätsgrad dieser Ressourcen unterscheiden sich je nach Sprache und hängen insbesondere von der jeweiligen Nachfrage des öffentlichen bzw. des privaten Sektors in der Gemeinschaft für die betreffende Sprache ab, wodurch die sprachliche Vielfalt eingeschränkt wird. Darüber hinaus ist gegenwärtig ein Handikap der vorhandenen Ressourcen, daß sie größtenteils einsprachig und oft schwer zu lokalisieren sind und ihre Grundspezifikationen bisweilen voneinander abweichen, was ihre Nutzung in größerem Maßstab einschränkt. Im Rahmen dieses Aktionsbereichs soll nun für alle europäischen Sprachen die Schaffung einer europäischen Infrastruktur für mehrsprachige Ressourcen unterstützt und die Bildung elektronischer sprachlicher Ressourcen angeregt werden. Bei den meisten in diesem Bereich tätigen Unternehmen handelt es sich um KMU, die zwar oft innovativ und effizient sind, in Anbetracht des erforderlichen Investitionsniveaus aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen.

1.1. Die Unterstützung von Verbänden öffentlich-rechtlicher und privater Lieferanten und Nutzer in den Bereichen elektronische Korpora, Lexika, Sprachaufzeichnungen und Terminologien sowie die Herstellung von Synergieeffekten mit diesen Verbänden können zu den Programmzielen durch verstärkte europaweite Zusammenarbeit bei folgenden Punkten beitragen: Verfügbarkeit und Kompatibilität von Datenbanken und Netzen, Normierung, Qualitätszertifizierung sowie Erarbeitung von Schutzrechten, Nutzerzugangsrechten und Kostenpolitiken.

1.2. Wichtig für Fortschritte einer europäischen Sprachindustrie ist, daß lexikalische Datenbanken sowie Korpora von geschriebenen und gesprochenen Texten verfügbar sind, die sich für verschiedene Anwendungen eignen und sämtliche Gemeinschaftssprachen abdecken. Gegenwärtig sind die Ressourcen in Europa meist nur für einen Teilbereich vorhanden, unterschiedlichen Umfangs und Komplexitätsgrads, einsprachig und nicht miteinander kompatibel, was ihre Nutzung zur Schaffung mehrsprachiger Anwendungen unmöglich macht. Die Kommission fördert die Initiierung koordinierter Maßnahmen von Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors der einzelnen Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Normen und kompatiblen Sprachaufzeichnungen und lexikalischen Ressourcen.

1.3. Die Terminologiearbeiten erstrecken sich auf einen umfassenden Tätigkeitsbereich und haben wesentliche Auswirkungen auf Handel, Wissenschaft, Kultur und Technologien sowie auf die Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (Beschlüsse, Entscheidungen, Richtlinien und Verordnungen). An diesen Arbeiten ist eine Vielzahl öffentlicher oder privater Akteure beteiligt, die oft nicht die Möglichkeit haben, ihre Maßnahmen mit etwaigen Partnern in anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren.

Auch in diesem Bereich unterstützt die Kommission die Initiierung entsprechender koordinierter Maßnahmen zwischen interessierten Einrichtungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten in den für die Gemeinschaftsziele prioritären Bereichen der Normung, der Informationsverbreitung und der Vernetzung.

1.4. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr geförderten koordinierten Maßnahmen in enger Abstimmung mit einschlägigen internationalen Arbeiten durchgeführt werden.

2. Aktionsbereich 2: Förderung der Nutzung sprachbezogener Technologien, Ressourcen und Normen sowie ihrer Integration in Datenverarbeitungsanwendungen

Es ist Aufgabe des Privatsektors, moderne Hilfen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, die die Konzeption mehrsprachiger DV-Anwendungen und die Informationsübertragung zwischen den Sprachen erleichtern. Europa verfügt in diesem Bereich zwar über eine solide wissenschaftliche und technische Grundlage, die durch Gemeinschaftsprogramme für Forschung und Entwicklung, insbesondere die Programme in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Telematiksysteme von allgemeinem Interesse noch verstärkt wurde, aber bei der Nutzung der Forschungsergebnisse im Bereich der Sprachverarbeitung weist der europäische Markt einen Rückstand auf. Insbesondere im Rahmen der Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse aus dem Rahmenprogramm und den spezifischen Programmen muß man sich verstärkt darum bemühen, die Weiterleitung neuer Sprachverarbeitungstechniken an den Markt zu beschleunigen. In sämtlichen Aktionsbereichen dieses Programms wird auf die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der entstehenden Sprachindustrie (z. B. Sprachverarbeitungs- und Übersetzungsindustrie) hingearbeitet.

In diesem Aktionsbereich soll eine Mobilisierung der Sprachindustrie erreicht werden; dazu werden Technologietransfer und Nachfrage über einige Demonstrationsprojekte auf Kostenteilungsbasis angeregt, wobei von den Projekten eine Sogwirkung in Schlüsselbereichen erwartet wird.

Unter Vermeidung von Doppelarbeit sollte versucht werden, zwischen dem vorliegenden Programm und anderen Programmen im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft, insbesondere dem Vierten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, dem Integrierten Programm für die KMU und das Handwerk sowie der IDA-Initiative und dem vorgeschlagenen ARIANE-Programm, Synergien herzustellen.

2.1. In mehreren Industriezweigen wird versucht, mit der Verwendung kontrollierter Sprache die Erstellung von technischen Unterlagen und Benutzerinformationen zu rationalisieren. Das vereinfacht die gesamte Schriftgutverwaltung und ermöglicht den Einsatz automatischer Übersetzungssysteme. Mit einigen Projekten auf Kostenteilungsbasis soll demonstriert werden, daß der integrierte Einsatz von kontrollierter Sprache und Reaktions- und Übersetzungshilfen in der Schriftgutverwaltung von Unternehmen verschiedener Branchen Kosten sparen hilft.

2.2. In der Informationsgesellschaft entsteht ein wachsender Bedarf nach Lokalisierung von Multimedia-Software und nach Übersetzung gesprochener und geschriebener Sprache. Um die Professionalität und Wettbewerbsfähigkeit der Lokalisierungs- und Multimedia-Unternehmen zu verbessern, wird ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für einige Kostenteilungsprojekte ergehen, mit denen die Integration von Lokalisierungsmethoden und -hilfen, die Schulung von Lokalisierungspersonal und die Erarbeitung von besonders für KMU wichtigen Richtlinien für optimale Verfahren demonstriert werden.

2.3. Die Kommission wird auch die Nutzung von Netzwerken durch die Übersetzungs- und Dolmetschindustrie fördern. Diese Netzwerke verschaffen Zugang zu modernen Hilfen, u. a. zu elektronischen Wörterbüchern, verbessern die Logistik, ermöglichen die Integration mit anderen Funktionen und verbessern das Funktionieren des Übersetzungsmarktes insgesamt. Ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen wird die Konzeption und Realisierung eines europäischen Directory-Dienstes für Übersetzungen, die Konzeption einer europaweiten offenen Umgebung für Übersetzungen und die Demonstration des Tele-Übersetzens und des Tele-Dolmetschens zum Gegenstand haben. Die Beteiligung der Übersetzungsindustrie und des Berufsstands der Übersetzer ist vorgesehen.

Die Kommission wird im Benehmen mit den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich Übersetzerschulen, prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Vernetzung der Übersetzungs- und Dolmetschindustrie zu beschleunigen, ihre Effizienz zu verbessern und sie ihren potentiellen Nutzern näherzubringen.

2.4. Die innerhalb der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vorhandenen Informationen und Technologien im Bereich der Terminologie und der Übersetzung werden so weit wie möglich allen Interessenten zugänglich gemacht. Der Zugang zu den einschlägigen Daten wird erleichtert, damit auch für KMU eine wirtschaftliche Nutzung möglich ist.

3. Aktionsbereich 3: Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

In vielen Gemeinschaftsprogrammen ist anerkannt worden, daß der öffentliche Sektor die großräumige Annahme gemeinsamer Normen beschleunigt. Mit der weiteren Entwicklung des Binnenmarktes und dem Wegfall der Binnengrenzen werden immer mehr Informationen zwischen den Verwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten übertragen. Für diese ergibt sich immer stärker die Notwendigkeit, moderne Sprachhilfen zu beschaffen, um die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern und kostengünstiger zu gestalten. Durch Austausch der Erfahrungen bei der Handhabung der Mehrsprachigkeit seitens der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane und durch gemeinsame Anwendung der von ihnen erarbeiteten sprachlichen Ressourcen kann ein Beitrag dazu geleistet werden, Wirtschaftlichkeitssteigerungen durch Nutzung der Größenordnung zu erreichen und die Kosten für die mehrsprachige Kommunikation zu senken.

3.1. Ziel ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane, um die Kosten für die mehrsprachige Kommunikation im europäischen öffentlichen Sektor insbesondere durch die Zentralisierung moderner sprachtechnischer Mittel zu senken. Dadurch wird die Schaffung einer Infrastruktur gefördert, die allen Parteien die Nutzung der in den Gemeinschaftsorganen und in den verschiedenen Verwaltungen vorhandenen sprachtechnischen Mittel ohne Beeinträchtigung bestehender Funktionen ermöglicht und gleichzeitig eine Konvergenz der künftigen Entwicklungen begünstigt.

3.2. Mit einigen Mitgliedstaaten bestehen bereits Kooperationsprojekte auf Kostenteilungsbasis zur Verbesserung terminologischer Hilfen und rechnergestützte Übersetzungssysteme; diese werden unter Einbeziehung weiterer interessierter Mitgliedstaaten fortgeführt, insbesondere von Mitgliedstaaten, in denen Sprachen geringerer Verbreitung gesprochen werden.

3.3. Es werden besondere Anstrengungen unternommen, um die sprachtechnischen Mittel in den neuen Amtssprachen der Gemeinschaft auf das in den übrigen Amtssprachen vorhandene Niveau anzuheben.

4. Begleitmaßnahmen

Die Entstehung einer mehrsprachigen Informationsgesellschaft erfordert abgestimmte Strategien, die von den beteiligten Akteuren erarbeitet werden müssen: öffentliche Hand, Verbände und Institutionen, die auf die Entwicklung sprachlicher Ressourcen und Hilfen hinarbeiten; Pilotbenutzer, Marktakteure, die Informationsdienste verbreiten oder Hilfen, Dienste und Systeme für Sprachverarbeitung liefern. Als Beitrag hierzu wird die Kommission folgende Begleitmaßnahmen durchführen:

- Förderung technischer Normen, die den sprachlichen Bedürfnissen der Benützer entsprechen;

- Konzertierung und Koordinierung zwischen den wichtigsten Akteuren, die am Aufbau einer mehrsprachigen Informationsgesellschaft mitwirken;

- Beurteilung der Fortschritte auf dem Weg zur mehrsprachigen Informationsgesellschaft und Ermittlung der noch vorhandenen Hemmnisse;

- Initiierung von Maßnahmen zur Werbung und von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Benutzer sowie Unterstützung des Austauschs optimaler Verfahren;

- Suche nach Möglichkeiten für eine gewinnbringende Kooperation mit Drittländern und mehrsprachigen internationalen Organisationen.

ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER AUSGABEN

1. Unterstützung für die Schaffung eines Rahmens von Diensten für die sprachlichen Ressourcen und Förderung der hieran beteiligten Verbände (29-38 %).

2. Förderung der Nutzung moderner sprachbezogener Technologien, Ressourcen und Normen sowie ihrer Integration in Datenverarbeitungsanwendungen (29-38 %).

3. Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (29-38 %).

4. Begleitmaßnahmen (4-9 %).

INSGESAMT: 100 %.

ANHANG III

MODALITÄTEN DER PROGRAMMDURCHFÜHRUNG

1. Die Kommission führt das Programm entsprechend den technischen Spezifikationen in Anhang I durch.

2. Die Ausführung erfolgt nach Möglichkeit auf Kostenteilungsbasis; dies gilt nicht für Entwicklungen, die für die Gemeinschaftsorgane bestimmt sind und für die die Kosten zu 100 % übernommen werden können. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft sollte den für das Vorhaben für notwendig erachteten Mindestbetrag nicht überschreiten und wird grundsätzlich nur gewährt, wenn das Vorhaben auf finanzielle Schwierigkeiten stößt, die anders nicht überwunden werden können. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich überdies in der Regel auf höchstens 50 % der Projektkosten, es sei denn, es liegen wohlbegründete Ausnahmefälle vor; außerdem ist insbesondere die Beteiligung von KMU und von Teilnehmern aus benachteiligten Gebieten zu berücksichtigen; die Beteiligung wird bei zunehmender Marktnähe schrittweise geringer. Bei Hochschulen, anderen Einrichtungen und Forschungszentren ohne Erwerbszweck, die nicht über eine analytische Buchführung verfügen, werden die zusätzlich anfallenden Kosten in voller Höhe erstattet.

3. Die Auswahl der Projekte auf Kostenteilungsbasis erfolgt in der Regel nach dem üblichen Verfahren: im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Die Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und dem in Artikel 4 der Entscheidung genannten Ausschuß in Arbeitsprogrammen bestimmt.

4. In außergewöhnlichen Fällen kann die Kommission nach Stellungnahme des in Artikel 4 genannten Ausschusses auch unaufgefordert eingereichte Projektvorschläge berücksichtigen, wenn von ihnen besonders vielversprechende und für die Programmziele wichtige Entwicklungen zu erwarten sind und sie nicht im Rahmen des bei Aufrufen zu Vorschlägen üblichen Verfahrens eingereicht werden konnten.

5. Anträge auf Unterstützung durch die Gemeinschaft sollten gegebenenfalls einen Finanzierungsplan enthalten, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung, einschließlich der bei der Gemeinschaft beantragten finanziellen Unterstützung, sowie sonstige Beihilfeanträge oder aus anderen Quellen gewährte Beihilfen aufgeführt sind.

6. Die Gestaltung der Infrastruktur für sprachliche Ressourcen in Europa und/oder die Förderung der Verwendung fortgeschrittener sprachtechnischer Mittel im europäischen öffentlichen Sektor kann über koordinierte Maßnahmen unterstützt werden, die sich insbesondere über "Koordinierungsnetze" mit der Entwicklung mehrsprachiger Ressourcen beschäftigen. Dabei kann die Gemeinschaft bis zu 100 % der Koordinierungskosten übernehmen.

7. Vollständig im Rahmen von Studien- und Dienstleistungsverträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Projekte werden über Ausschreibungen der Kommission gemäß der Haushaltsordnung (1) und gemäß der Verordnung zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Haushaltsordnung durchgeführt. Hierbei wird Transparenz dadurch gewährleistet, daß das Arbeitsprogramm veröffentlicht und an Fachverbände und andere betroffene Einrichtungen verteilt wird.

8. Zur Ausführung des Programms wird die Kommission außerdem Tätigkeiten durchführen, die den allgemeinen Programmzielen und den spezifischen Zielen der einzelnen Aktionsbereiche dienen. Das umfaßt: Workshops, Seminare, Konferenzen, Studien, Veröffentlichungen, Sensibilisierungskampagnen, Schulungskurse, Projekte in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, den Europäischen Institutionen und internationalen Organisationen, Unterstützung nationaler, staatlich anerkannter Sprachbeobachtungsgremien und besondere Förderung der Entwicklung von sprachlichen Hilfen und Ressourcen für diejenigen Gemeinschaftssprachen, die einer entsprechenden Unterstützung am stärksten bedürfen. Bei allen Tätigkeiten, die finanziell unterstützt werden, muß die Gemeinschaftsfinanzierung bei gegebenen Anlässen kenntlich gemacht werden.

(1) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 (ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12).


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