31996D0509

96/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 210 vom 20/08/1996 S. 0047 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (Text von Bedeutung für den EWR) (96/509/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 5 zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (2), der Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung ihrer Sperma, Eizellen und Embryonen (3), und der Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (4) dürfen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Sperma nicht geprüfter männlicher Tiere für amtliche Prüfungen in den für deren Durchführung erforderlichen Mengen nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Die Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Prüfungen sind niedergelegt in der Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (5), geändert durch die Entscheidung 94/515/EG (6), in der Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschweine und -ziegen (7) und in der Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (8).

Die Bedingungen für die Einfuhr von Sperma nicht geprüfter männlicher Tiere und die entsprechenden Bescheinigungen müssen festgelegt werden.

Die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung bei Sperma von Tieren, die einer Leistungs- und Zuchtwertprüfung unterzogen wurden, ist in der Entscheidung 96/510/EG der Kommission (9) vorgeschrieben.

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten müssen die Verwendung von Sperma nicht geprüfter männlicher Tiere zur künstlichen Besamung in den für die Durchführung der amtlichen Prüfungen durch zugelassene Verbände und Organismen erforderlichen Mengen zulassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sperma im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 94/28/EG von Tieren, die keiner Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung nach den im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Grundsätzen unterzogen wurden, darf nur in den für die Durchführung dieser amtlichen Prüfungen durch zugelassene Verbände und Organismen erforderlichen Mengen eingeführt werden.

Artikel 2

Bei Sperma im Sinne von Artikel 1 sind folgende Dokumente mitzuführen:

- eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach dem Muster in Anhang I, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurde,

- eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt wurde.

Beide Bescheinigungen müssen zusammen bei der Einfuhr vorgelegt werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 178 vom 12. 7. 1994, S. 66.

(2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 54.

(3) ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 38.

(4) ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 34.

(5) ABl. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 37.

(6) ABl. Nr. L 207 vom 10. 8. 1994, S. 30.

(7) ABl. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 35.

(8) ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 43.

(9) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

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