31996D0463


Titel und Fundstelle

96/463/EG: Entscheidung des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen

 ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (96/463/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse bei der Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht eine Referenzstelle zu benennen.

Es sind die Kompetenzen und Aufgaben dieser Referenzstelle festzulegen.

Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrung empfiehlt es sich, das Zentrum "INTERBULL" als Referenzstelle zu benennen, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Zentrum gemäß Anhang I wird zur Referenzstelle benannt, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen.

(2) Die Aufgaben des Zentrums nach Absatz 1 sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 54. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG I

Name der Referenzstelle:

INTERBULL Centre

Department of Animal Breeding and Genetics

Swedish University of Agricultural Sciences

Box 7023

S-750 07 Uppsala, Sweden

ANHANG II

Das Zentrum nach Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung hat folgende Aufgaben:

1. Es ist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informations- und Dokumentationsstelle für die Methoden der Prüfung und Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtrinder im Sinne der Entscheidung 86/130/EWG (1). Es ist in diesem Zusammenhang zuständig für

- das regelmäßige Erfassen der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen und der entsprechenden Berechnungskomponenten,

- das Vergleichen der unterschiedlichen Prüfmethoden und Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtrinder.

2. Auf Antrag der Mitgliedstaaten oder der Kommission

a) leistet es Unterstützung, um zur Vereinheitlichung der verschiedenen Methoden der Prüfung und Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtrinder, insbesondere durch Empfehlung der in Frage kommenden Berechnungsmethoden, beizutragen;

b) leistet es Unterstützung, um den Vergleich der Ergebnisse der Methoden der Prüfung und Zuchtwertschätzung der Tiere in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, insbesondere durch

- die Erarbeitung von Kontrollprotokollen, die die Durchführung von Zuchtwertschätzungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen, damit die Zuverlässigkeit der Ergebnisse sowie die Effizienz der Selektionsprogramme verbessert wird,

- die Durchführung einer internationalen Zuchtwertschätzung der Tiere auf der Grundlage der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommenen Zuchtwertschätzungen,

- die Verbreitung der Einzelergebnisse der internationalen Zuchtwertschätzungen,

- die Veröffentlichung der Umrechnungsformeln und alle damit zusammenhängenden genetischen Arbeiten;

c) beteiligt es die in Abschnitt I des Anhangs der Entscheidung 86/130/EWG genannten Stellen an den auf internationaler Ebene durchgeführten Vergleichen der Zuchtwertschätzungsergebnisse;

d) berät es in Fragen der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchttiere und trägt zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit den in den verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Zuchtwertschätzungen bei.

(1) ABl. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/515/EG (ABl. Nr. L 207 vom 10. 8. 1994, S. 30).

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