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Document 31995R2870

Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

OJ L 301, 14.12.1995, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Hungarian Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Maltese: Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Polish: Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Slovak: Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 002 P. 275 - 279
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 003 P. 36 - 40
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 003 P. 36 - 40

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2870/oj

31995R2870

Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

Amtsblatt Nr. L 301 vom 14/12/1995 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 2870/95 DES RATES vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (4) wurde der höchstzulässige Jahresfischereiaufwand in bestimmten Fanggebieten festgelegt.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (5) sind Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einzuführen, um die Einhaltung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands sicherzustellen.

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, mit denen den unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen zur Auflage gemacht wird, ihre Einfahrt in Fanggebiete, für die Fischereiaufwands- oder Kapazitätsgrenzen gelten, und in das nachstehend als "Irish Box" bezeichnete Gebiet südlich von 56° 30' N, östlich von 12° W und nördlich von 50° 30' N sowie ihre Ausfahrt aus diesen Gebieten ebenso wie das Einlaufen in einen Hafen dieser Gebiete oder das Auslaufen aus diesem zu melden.

Der Rat soll bis zum 30. Juni 1997 über den Vorschlag der Kommission vom 12. Juni 1995 für die Gemeinschaftsinfrastruktur zur Verarbeitung der Daten über Fänge in den Gemeinschaftsgewässern befinden.

Für Fischereifahrzeuge, die unter besonderen Bedingungen Fangtätigkeiten ausüben, können Ausnahmen gewährt werden.

Die Mitgliedstaaten müßten daher die Möglichkeit haben, für Fischereifahrzeuge, die Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit ihres Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind, ausüben, vereinfachte Übermittlungsverfahren festzulegen.

Aus Gründen der Vereinfachung sollte Kapitänen von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die weniger als 72 Stunden auf See verbringen, erlaubt werden, vor Abfahrt des Schiffes eine einzige Aufwandsmeldung zu übermitteln, die alle durch diese Verordnung geforderten Angaben enthält.

Die genannten Maßnahmen dürfen, was die Überprüfung des Fischereiaufwands anbelangt, keinesfalls weniger effizient sein als die zu dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und dürfen infolgedessen kein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft benachteiligen.

Die Zahl der von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Mitgliedstaaten in einem Gebiet verbrachten Tage muß überprüft werden. Daher ist es notwendig, daß die Kapitäne der Fischereifahrzeuge die in jedem Fanggebiet zugebrachten Tage in ihr Logbuch eintragen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber unterrichtet werden, um die Überwachung der betreffenden Fischereitätigkeiten sicherzustellen.

Jeder Mitgliedstaat muß dafür sorgen, daß die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen, die von der Verpflichtung zur Führung eines Logbuchs ausgenommen sind, stichprobenartig kontrolliert wird.

Der Zugang zu den Fanggebieten und zu der "Irish Box" muß sowohl vom Flaggenmitgliedstaat als auch von dem Mitgliedstaat überwacht werden, der in den Gewässern, die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehen und in denen eine Fangtätigkeit ausgeübt wird, für die Überwachung zuständig ist. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß der Flaggenmitgliedstaat der Kommission auf elektronischem Wege die namentlichen Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge mitteilt, die in den Fanggebieten sowie in der "Irish Box" Fangtätigkeiten ausüben dürfen, und daß die Kommission dafür sorgt, daß die für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaaten Zugriff auf diese Daten haben.

Die Aufwandsbeschränkungen erfordern Verwaltungsmaßnahmen sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene. Die Mitgliedstaaten müssen den Fischereiaufwand nach Fanggebieten erfassen und der Kommission Zusammenstellungen des Fischereiaufwands übermitteln.

Es ist festzulegen, daß die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats ihre Fangtätigkeiten in einem Fanggebiet einstellen müssen, wenn der zulässige Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats für das betreffende Fanggebiet in voller Höhe erreicht ist.

Es sind Vorschriften über die zu verwendenden Fanggeräte zu erlassen, um sicherzustellen, daß die Fischereifahrzeuge die Aufwandsbeschränkungen einhalten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (6) ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 19 wird folgender Titel eingefügt:

"TITEL IIa

Überwachung des Fischereiaufwands

Artikel 19a

(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (*) die Genehmigung erhalten haben, eine Fangtätigkeit in den in Anhang I derselben Verordnung ausgewiesenen Fanggebieten auszuüben, und für Fischereifahrzeuge, die von den Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, in dem nachstehend als 'Irish Box' bezeichneten Gebiet südlich von 56° 30' N, östlich von 12° W und nördlich von 50° 30' N Grundfischfang zu betreiben.

(2) Im Rahmen dieses Titels werden Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 18 m über alles Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 15 m zwischen den Loten gleichgestellt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Meßmethode gewählt wird. Fischereifahrzeuge, die länger sind und keine Genehmigung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 erhalten haben, dürfen keine Fangtätigkeit in den in Absatz 1 genannten Fanggebieten ausüben.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels gelten die Artikel 19b und 19c nur für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die die Genehmigung erhalten haben, Grundfischfang zu betreiben.

(*) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

Artikel 19b

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln in Form einer 'Aufwandsmeldung' folgenden Angaben:

- Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Schiffes sowie Name des Kapitäns;

- geographische Position des Schiffes, auf das sich die Meldung bezieht;

- Datum und Uhrzeit

- jedes Einlaufens in einen Hafen innerhalb eines Gebiets und jedes Auslaufens aus diesem Hafen,

- jeder Einfahrt in ein Gebiet,

- jeder Ausfahrt aus einem Gebiet.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 melden die Schiffe, die gebietsübergreifende Fangtätigkeiten ausüben und innerhalb von 24 Stunden mehr als einmal über die Trennungslinie zwischen zwei Gebieten fahren, sich jedoch innerhalb einer abgegrenzten Zone von 5 Meilen beiderseits der Trennungslinie zwischen zwei Gebieten aufhalten, die erste Einfahrt und die letzte Ausfahrt innerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraums.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, daß die Kapitäne von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge oder die Beauftragten der Kapitäne dieser Meldepflicht genügen.

Artikel 19c

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Beauftragten übermitteln die in Artikel 19b genannten Angaben per Fernschreiben, per Fernkopie, per vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrierende telefonische Meldung oder per Funk über eine nach den Gemeinschaftsvorschriften für den Empfang solcher Meldungen zugelassene Funkstation oder mittels einer anderen, nach dem Verfahren des Artikels 36 anerkannten Methode gleichzeitig an die zuständigen Behörden

- des Flaggenmitgliedstaats,

- des oder der für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaaten, wenn das Fischereifahrzeug seine Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit dieses bzw. dieser Mitgliedstaaten ausüben wird oder ausgeübt hat.

Diese Angaben sind unmittelbar vor jeder Ein- und Ausfahrt zu übermitteln. Ist die Übermittlung dieser Angaben durch das Fischereifahrzeug aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, so können sie in seinem Namen von einem anderen Fischereifahrzeug übermittelt werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft folgendes:

- Üben die Kapitäne gebietsübergreifende Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 19b aus, so erstatten sie oder ihre Beauftragten eine Aufwandsmeldung für die Zeit zwischen ihrer ersten Einfahrt und ihrer letzten Ausfahrt innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraums.

- Üben die Kapitäne in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit ihres Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Schiffe registriert sind, Fangtätigkeiten aus, so übermitteln sie oder ihre Beauftragten die Angaben nach Artikel 19b den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß dem von diesem Staat beschlossenen Verfahren. Diese Verfahren dürfen auf keinen Fall zu einer weniger effizienten Überprüfung des Fischereiaufwands führen als die Maßnahmen nach Absatz 1. Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission rechtzeitig mit, welche Verfahren er in Aussicht genommen hat.

- Üben Kapitäne, die weniger als 72 Stunden auf See verbringen, während dieser Zeit Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines anderes bzw. anderer Mitgliedstaaten aus, so übermitteln sie oder ihre Beauftragten vor Abfahrt des Schiffes die Angaben nach Artikel 19b den zuständigen Behörden des bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten und des Flaggenmitgliedstaats gemäß den in Absatz 1 genannten Verfahren. Die betreffenden zuständigen Behörden zeichnen diese Angaben mittels elektronischer Datenverarbeitung auf. Treffen die übermittelten Angaben aufgrund neu eingetretener Veränderungen nicht mehr zu, so sind diese Veränderungen unverzüglich vom Kapitän oder seinem Beauftragten den genannten zuständigen Behörden zu übermitteln.

(3) Durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anerkannte automatische Echtzeitsysteme gelten als anerkannte Übermittlungsmethode im Sinne von Absatz 1.

Artikel 19d

Der Rat beschließt bis zum 30. Juni 1997 über die Vorschläge der Kommission für die Fangmeldungen und das integrierte Datenverarbeitungssystem zur Kontrolle der in Artikel 19b genannten Daten.

Artikel 19e

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft erfassen die in einem Gebiet verbrachte Zeit durch folgende Eintragungen ins Logbuch:

Beim Einsatz von Schleppgeräten:

- Datum und Uhrzeit der Einfahrt des Fischereifahrzeugs in ein Gebiet oder des Auslaufens aus einem Hafen innerhalb dieses Gebiets;

- Datum und Uhrzeit der Ausfahrt des Fischereifahrzeugs aus dem Gebiet oder des Einlaufens in einen Hafen innerhalb des Gebiets.

Beim Einsatz von stationären Fanggeräten:

- Datum und Uhrzeit der Einfahrt des Fischereifahrzeugs mit dem stationären Gerät in ein Gebiet oder des Auslaufens aus einem Hafen innerhalb dieses Gebiets;

- Datum und Uhrzeit des Aussetzens bzw. Verankerns oder des Wiederaussetzens bzw. Wiederverankerns von stationärem Gerät in dem betreffenden Gebiet;

- Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangtätigkeiten mit stationärem Fanggerät;

- Datum und Uhrzeit der Ausfahrt des Fischereifahrzeugs aus dem Gebiet oder des Einlaufens in einen Hafen innerhalb des Gebiets.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erfassen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die gebietsübergreifende Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 19b ausüben, das Datum und die Uhrzeit ihrer ersten Einfahrt in ein Gebiet und ihrer letzten Ausfahrt aus diesem Gebiet.

(3) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die Grundfischfang betreiben, erfassen die Angaben nach Artikel 19b durch Eintragung ins Logbuch.

(4) Bei Fischereifahrzeugen, die von der Verpflichtung zur Führung eines Logbuches befreit sind, führt der Flaggenmitgliedstaat Stichprobenkontrollen durch, um den in einer Fischerei entfalteten Gesamtaufwand abzuschätzen.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 19f

(1) Der Flaggenmitgliedstaat ergänzt das oder die Register, die er nach der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft (*) eingerichtet hat, um darin die Angaben einzubeziehen, die in den namentlichen Verzeichnissen der Fischereifahrzeuge nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 enthalten sind.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt auf elektronischem Wege und vorzugsweise per E-Mail die in Absatz 1 genannten Angaben nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94.

(3) Nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94 trägt die Kommission dafür Sorge, daß die für die Kontrolle zuständigen Mitgliedstaaten über die Angaben verfügen, welche die Identifizierung von Fischereifahrzeugen betreffen, die Zugang zu ihren Gewässern haben.

(*) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

Artikel 19g

Jeder Mitgliedstaat erfaßt anhand der Eintragungen in den Logbüchern und der gemäß Artikel 19e Absatz 4 durchgeführten Erhebungen den Fischereiaufwand, den die Schiffe unter seiner Flagge in jedem Fanggebiet und in der 'Irish Box' nach Artikel 19a beim Grundfischfang entfalten.

Artikel 19h

Jeder Mitgliedstaat nimmt eine globale Einschätzung des Fischereiaufwands vor, den Schiffe unter seiner Flagge mit einer Länge von weniger als 15 m zwischen den Loten oder von weniger als 18 m über alles im Sinne des Artikels 19a Absatz 2 in den Fanggebieten und der 'Irish Box' nach Artikel 19a entfalten.

Artikel 19i

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf elektronischem Wege nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94 Zusammenstellungen des Fischereiaufwands, der

- im Laufe des Vormonats in jedem Fanggebiet und der 'Irish Box' nach Artikel 19a für den Fang von Grundfischarten entfaltet wurde, vor dem 15. eines jeden Monats;

- im Laufe des vorausgegangenen Vierteljahres für jedes Fanggebiet nach Artikel 19a für den Fang von pelagischen Arten entfaltet wurde, vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 20a

(1) Unter Titel IIa fallende Fischereifahrzeuge, die Fangtätigkeiten in den Fanggebieten und der 'Irish Box' nach Artikel 19a ausüben, dürfen nur die entsprechenden Fanggeräte mitführen und verwenden.

(2) Fischereifahrzeuge allerdings, die während ein und derselben Fangreise auch in anderen als den in Absatz 1 genannten Fanggebieten fischen, dürfen die für die Fangtätigkeit in den betreffenden Gebieten benötigten Geräte unter der Bedingung mitführen, daß die an Bord befindlichen Fanggeräte, die in der bzw. den fraglichen Fanggebieten und der 'Irish Box' nach Artikel 19a nicht eingesetzt werden dürfen, gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 so verstaut werden, daß sie nicht ohne weiteres benutzbar sind.

(3) Bestimmungen zur Kennzeichnung stationärer Fanggeräte werden bis spätestens 31. Dezember 1996 nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen."

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 21a

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 685/95 und unbeschadet des Artikels 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (*) bestimmt jeder Mitgliedstaat den Zeitpunkt, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand für ein Fanggebiet nach der letztgenannten Verordnung durch die Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind, als erreicht gilt.

Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres die Fangtätigkeiten der genannten Schiffe in diesem Fanggebiet. Diese Maßnahme wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

(*) ABl. Nr. L 199 vom 24. 8. 1995, S. 1.

Artikel 21b

Gilt der höchstzulässige Fischereiaufwand in einem Fanggebiet nach der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 durch die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als zu 70 v. H. ausgeschöpft, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 erlassenen Maßnahmen mit.

Artikel 21c

(1) Die Kommission trägt auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 19i dafür Sorge, daß der mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 festgesetzte höchstzulässige Fischereiaufwand eingehalten wird.

(2) Die Kommission setzt aufgrund einer Mitteilung nach Artikel 21a oder von sich aus anhand der verfügbaren Angaben den Zeitpunkt fest, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand eines Mitgliedstaats für ein Fanggebiet als erreicht gilt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats in dem Fanggebiet keine Fangtätigkeiten mehr ausüben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. A. GRIÑÁN

(1) ABl. Nr. C 188 vom 22. 7. 1995, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 269 vom 16. 10. 1995.

(3) Stellungnahme vom 25. Oktober 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 199 vom 24. 8. 1995, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

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