Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission vom 30. November 1995 zum Ersatz der Beträge in Ecu in der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren
Amtsblatt Nr. L 288 vom 01/12/1995 S. 0035 - 0036
VERORDNUNG (EG) Nr. 2772/95 DER KOMMISSION vom 30. November 1995 zum Ersatz der Beträge in Ecu in der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1053/95 (4), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wurden zum 1. Februar 1995 bestimmte in Ecu ausgedrückte Preise und Beträge geändert, um die Auswirkung der Abschaffung des bis zum 31. Januar 1995 auf die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse angewandten Berichtigungsfaktors 1,207509 auszugleichen. Die in Ecu ausgedrückten Preise und Beträge werden seit 1. Februar 1995 bestimmt gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93. Um Irrtümer zu vermeiden und die Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik zu erleichtern, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 in der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, die in Ecu ausgedrückten Beträge ersetzt werden, die spätestens anwendbar sind ab - 1. Januar 1996 im Fall der wirtschaftsjahrunabhängigen Beträge; - Beginn des Wirtschaftsjahres 1996 im Fall der Beträge, die in einem im Januar 1996 beginnenden Wirtschaftsjahr gelten; - Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96 in allen in den vor dem 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Rechtsakten angeführten anderen Fällen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 in Ecu ausgedrückten Beträge werden wegen der ab 1. Februar 1995 nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 erfolgten Anpassung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 wie in Artikel 2 vorgesehen ersetzt. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 2 werden die nachstehenden, in Ecu ausgedrückten Beträge wie folgt ersetzt: "150" durch "181,1"; "250" durch "301,9"; "100" durch "120,8"; "400" durch "483,0"; "1 000" durch "1 208"; "700" durch "845,3" und "600" durch "724,5". 2. In Artikel 4 Absatz 3 wird der Betrag von 350 ECU durch den Betrag von 422,6 ECU ersetzt. 3. In Artikel 6 Absatz 1 wird der Betrag von 2 500 ECU durch den Betrag von 3 019 ECU ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für den jeweiligen Preis oder Betrag ab der erstmaligen Anwendung des entsprechenden, zum 1. Februar 1995 oder danach festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurses. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 22 vom 22. 1. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106. (4) ABl. Nr. L 107 vom 12. 5. 1995, S. 4. (5) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.