31995L0063

Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Amtsblatt Nr. L 335 vom 30/12/1995 S. 0028 - 0036


RICHTLINIE 95/63/EG DES RATES vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren von Artikel 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Benutzung von Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Infolgedessen ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Unternehmen, insbesondere durch die kleinen und mittleren Unternehmen, zu erleichtern. Diese Maßnahmen können Ausbildungs- und Informationsaktionen umfassen, die an die Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftssektoren angepaßt sind.

Die aufgrund von Artikel 118a des Vertrags erlassenen Bestimmungen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind.

In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/655/EWG (4) ist vorgesehen, daß zusätzliche Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß Ziffer 3 des Anhangs nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags in den Anhang eingefügt werden.

Die vorliegende Richtlinie soll sich darauf beschränken, die zu erreichenden Ziele und die zu berücksichtigenden Grundsätze festzulegen; den Mitgliedstaaten bleibt es überlassen, in ihrem innerstaatlichen Recht näher zu regeln, wie die Einhaltung und Verbesserung dieser Vorschriften gewährleistet werden kann.

Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Modalitäten fest, mit denen ein Sicherheitsniveau erreicht werden kann, das den mit Anhang II verfolgten Zielen entspricht.

Diese Richtlinie ist ein konkreter Bestandteil der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/655/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) wird nach den Worten "des Anhangs" die Ziffer "I" eingefügt;

b) dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) im Fall besonderer Arbeitsmittel, die den Vorschriften des Anhangs I Nummer 3 unterliegen und den Arbeitnehmern am 5. Dezember 1998 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, unbeschadet Buchstabe a) Ziffer i) und abweichend von Buchstabe a) Ziffer ii) und von Buchstabe b) spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Modalitäten fest, mit denen ein Sicherheitsniveau erreicht werden kann, das den mit Anhang II verfolgten Zielen entspricht."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a

Überprüfung der Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber sorgt dafür, daß die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken hierzu befähigte Personen nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme einer Erstüberprüfung und nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort einer Überprüfung unterzogen werden, um sich von der korrekten Montage und vom korrekten Funktionieren dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.

(2) Der Arbeitgeber sorgt dafür, daß die Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einfluessen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können,

- durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken hierzu befähigte Personen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls erprobt werden und

- durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken hierzu befähigte Personen jedes Mal einer außerordentlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, beispielsweise Veränderungen, Unfälle, Naturereignisse, längere Zeiträume, in denen das Arbeitsmittel nicht benutzt wurde,

damit die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften eingehalten und diese Schäden rechtzeitig entdeckt und behoben werden können.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfungen müssen schriftlich festgehalten werden und den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt.

Werden die betreffenden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Überprüfung beizufügen.

(4) Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten dieser Überprüfungen fest."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5a

Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz und die Körperhaltung, die die Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen, sowie die ergonomischen Grundsätze sind vom Arbeitgeber bei der Anwendung der Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in jeder Hinsicht zu berücksichtigen."

4. Dem Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Gefährdungen, auf die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel sowie auf entsprechende Veränderungen aufmerksam gemacht werden, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen."

5. In Artikel 8 werden die Worte "ihres Anhangs" durch die Worte "ihrer Anhänge" ersetzt.

6. In Artikel 9:

- werden in der Überschrift die Worte "des Anhangs" durch die Worte "der Anhänge" ersetzt;

- wird in Absatz 1 nach dem Wort "Anhangs" bzw. "Anhang" jeweils die Ziffer "I" eingefügt;

- werden in Absatz 2 die Worte "des Anhangs" durch die Worte "der Anhänge" ersetzt.

7. Der Anhang wird zu Anhang I; er wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

8. Es wird ein Anhang II angefügt, dessen Wortlaut in Anhang II dieser Richtlinie enthalten ist.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 5. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmäßig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. A. GRIÑÁN

(1) ABl. Nr. C 104 vom 12. 4. 1994, S. 4, und ABl. Nr. C 246 vom 22. 9. 1995, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 397 vom 31. 12. 1994, S. 13.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 1995 (ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 175), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juli 1995 (ABl. Nr. C 281 vom 25. 10. 1995, S. 41) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1995 (ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995).

(4) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13.

ANHANG I

Der Anhang der Richtlinie 89/655/EWG (der zu Anhang I wird) wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird durch den nachstehenden Absatz ergänzt:

"Sofern die nachstehenden Mindestvorschriften für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gelten, erfordern sie nicht unbedingt dieselben Maßnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten."

2. Nummer 2.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Die Betätigungssysteme müssen sicher sein; bei ihrer Auswahl sind die Ausfälle, Störungen und Zwänge zu berücksichtigen, die im Rahmen der geplanten Nutzung vorhersehbar sind."

3. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel

3.1. Mindestvorschriften für mobile, selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel

3.1.1. Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrendem(n) Arbeitnehmer(n) müssen so ausgerüstet sein, daß die Gefahren für den (die) Arbeitnehmer während des Transports reduziert werden.

Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit Rädern und Ketten und eines Einklemmens durch diese.

3.1.2. Sofern durch das plötzliche Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken entstehen können, muß dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden, daß ein Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird.

Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden läßt, sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu verhindern.

3.1.3. Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.

3.1.4. Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrendem(n) Arbeitnehmer(n) sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar

- durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, daß das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder

- durch eine Einrichtung, die gewährleistet, daß ein ausreichender Freiraum um den/die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder

- durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein.

Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.

Besteht die Gefahr, daß ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für den/die mitfahrenden Arbeitnehmer einzubauen.

3.1.5. Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer bzw. aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, daß die Risiken durch ein Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, z.B.:

- durch Verwendung einer Fahrerkabine oder

- mit einer Einrichtung, die verhindert, daß das Flurförderzeug kippt, oder

- mit einer Einrichtung, die gewährleistet, daß bei einem kippenden Flurförderzeug für den/die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder

- mit einer Einrichtung, die bewirkt, daß der/die Arbeitnehmer auf dem Fahrersitz gehalten wird/werden, so daß er/sie von Teilen des umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfaßt werden kann/können.

3.1.6. Die selbstfahrenden mobilen Arbeitsmittel, deren Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes Ingangsetzen verhindern;

b) sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die Folgen eines möglichen Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden;

c) sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen; sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muß eine durch eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der Hauptvorrichtung ermöglichen;

d) reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen;

e) sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten;

f) sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen ein Brandrisiko besteht, das Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, außer wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind;

g) sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren;

h) sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Arbeitnehmern zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn, daß andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstoßes in Grenzen halten.

3.2. Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

3.2.1. Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert, muß ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind.

3.2.2. Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, daß ihre für eine sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind.

Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muß eine entsprechende Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.

3.2.3. Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage das Risiko zu reduzieren, daß die Lasten:

a) auf Arbeitnehmer aufprallen;

b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall herabstürzen; oder

c) unbeabsichtigt ausgehakt werden.

3.2.4. Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern müssen so beschaffen sein,

a) daß die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird;

b) daß das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird;

c) daß die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers bzw. des Zusammenstoßes mit dem Benutzer, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden wird;

d) daß die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel festsitzenden Personen gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht wird.

Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die unter Buchstabe a) genannten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung vermieden werden, ist ein Seil mit einem erhöhten Sicherheitskoeffizienten anzubringen und dessen einwandfreier Zustand an jedem Arbeitstag zu überprüfen".

ANHANG II

"ANHANG II

BESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BETREFFEND DIE BENUTZUNG DER ARBEITSMITTEL

0. Vorbemerkung

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinie und sofern mit den betreffenden Arbeitsmitteln ein entsprechendes Risiko verbunden ist.

1. Allgemeine, für alle Arbeitsmittel gültige Bestimmungen

1.1. Die Arbeitsmittel sind so zu installieren, anzuordnen und zu benutzen, daß die Risiken für ihre Benutzer und die übrigen Arbeitnehmer beispielsweise dadurch reduziert werden, daß genügend freier Raum zwischen den beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen oder beweglichen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und daß alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Stoffe sicher zugeführt und/oder entfernt werden können.

1.2. Der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel muß sicher durchgeführt werden können, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Anweisungen des Herstellers.

1.3. Die Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen werden können, müssen durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen vor den Auswirkungen des Blitzschlags geschützt werden.

2. Bestimmungen betreffend die Benutzung mobiler, selbstfahrender oder nicht selbstfahrender Arbeitsmittel

2.1. Das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel bleibt den Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben.

2.2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten.

2.3. Um zu verhindern, daß sich Arbeitnehmer zu Fuß im Arbeitsbereich von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten erforderlich, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu verhindern.

2.4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erlaubt. Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen.

2.5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, daß Luft, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist.

3. Bestimmungen betreffend die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

3.1. Allgemeine Bestimmungen

3.1.1. Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so zu benutzen, daß, soweit unter Berücksichtigung der Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels während des Einsatzes gewährleistet ist.

3.1.2. Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt.

Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 89/391/EWG ist das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die die Sicherheit im Einklang mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken gewährleisten, in denen eine angemessene Überwachung vorgesehen ist.

Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern auf Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten muß der Steuerstand ständig besetzt sein. Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein sicheres Kommunikationsmittel verfügen. Ihre Bergung im Gefahrenfall muß im voraus geplant worden sein.

3.1.3. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich.

Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen.

In Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht gewährleistet werden kann, sind geeignete Maßnahmen festzulegen und anzuwenden.

3.1.4. Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens auszuwählen. Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über deren Eigenschaften zu unterrichten.

3.1.5. Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, daß ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

3.2. Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten.

3.2.1. Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder montiert, daß sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße zwischen den Lasten und/oder den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern.

3.2.2. Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben von nichtgeführten Lasten sind Maßnahmen zu treffen, um dessen Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Maßnahmen ist zu überprüfen.

3.2.3. Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern, beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese zu führen; ferner sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße mit der Last zu verhindern, die die Arbeitnehmer gefährden könnten.

3.2.4. Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, daß Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können; dabei ist insbesondere zu gewährleisten, daß die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder indirekt den Vorgang steuern.

3.2.5. Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäß zu planen und so zu beaufsichtigen und durchzuführen, daß die Sicherheit der Arbeitnehmer geschützt wird.

Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine ordnungsgemäße Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt.

3.2.6. Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten diese Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall nicht halten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden.

Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, daß der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten wird.

3.2.7. Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien muß eingestellt werden, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, daß die Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmaßnahmen, die insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern."