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Document 31995L0057

Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

OJ L 291, 6.12.1995, p. 32–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 015 P. 419 - 426
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 015 P. 419 - 426
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 015 P. 419 - 426
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 015 P. 419 - 426
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Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 015 P. 419 - 426
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 017 P. 74 - 81
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 017 P. 74 - 81

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/08/2011; Aufgehoben durch 32011R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/57/oj

31995L0057

Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

Amtsblatt Nr. L 291 vom 06/12/1995 S. 0032 - 0039


RICHTLINIE 95/57/EG DES RATES vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 11. Juni 1991 (1) und vom 18. Januar 1994 (2) die wichtige Rolle der Gemeinschaft bei der Entwicklung der Tourismusstatistik hervorgehoben.

Die Erarbeitung einer Richtlinie zur Bündelung der bisher auf einzelstaatlicher Ebene in fragmentarischer Weise erfolgten Bemühungen wurde vom Wirtschafts- und Sozialausschuß unterstützt (3).

Gemäß der Entscheidung 90/665/EWG (4) wurde eine gemeinschaftliche Methodik für die Erstellung gemeinschaftlicher Fremdenverkehrsstatistiken erarbeitet.

Die Ergebnisse des Zweijahresprogramms (1991-1992) zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Fremdenverkehrsstatistik gemäß der Entscheidung 90/665/EWG verdeutlichen den Bedarf der privaten und öffentlichen Nutzer an zuverlässigen und vergleichbaren aktuellen Statistiken über Fremdenverkehrsnachfrage und Fremdenverkehrsangebot auf Gemeinschaftsebene.

In dem Beschluß 92/421/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Tourismus (5) ist die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fremdenverkehrsstatistik als vorrangige Maßnahme vorgesehen.

Die anerkannte Funktion des Tourismus als ein Instrument der Entwicklung und der sozioökonomischen Integration wird durch die Kenntnis der grundlegenden Statistiken in diesem Bereich, insbesondere der Regionalstatistiken, besser gewährleistet.

Zur Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Tourismuswirtschaft ist es unerläßlich, umfassendere Erkenntnisse über den Umfang der Reiseströme, deren Merkmale, das jeweilige Profil der Touristen und die Reiseausgaben zu erlangen.

Monatliche Informationen werden benötigt zur Messung der saisonalen Einfluesse der Nachfrage auf die Beherbergungskapazität und helfen daher den öffentlichen Entscheidungsträgern und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Entwicklung von Strategien und politischen Konzepten zur Entzerrung der Ferientermine und zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs.

Die Tätigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich muß auch künftig auf einem pragmatischen Ansatz beruhen, der mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht.

Zur Verringerung der mit der Datenerhebung verbundenen Belastungen muß das erforderliche Zusammenwirken von nationalen, internationalen und gemeinschaftlichen tourismusrelevanten Statistikprojekten gewährleistet werden.

Die in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Welt-Tourismusorganisation durchgeführten methodologischen Arbeiten und die vom Statistischen Ausschuß der Vereinten Nationen im März 1993 angenommenen Empfehlungen müssen berücksichtigt werden, um eine bessere Vergleichbarkeit der Tourismusstatistiken auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

Die zuverlässige und effiziente Beobachtung der Struktur und Entwicklung der touristischen Nachfrage und des touristischen Angebots kann durch einen geeigneten und anerkannten Gemeinschaftsrahmen eindeutig verbessert werden.

Ein solches System kann aufgrund der Größenordnung zu verbesserter Effizienz führen und gleichzeitig Informationen bereitstellen, aus denen alle Mitgliedstaaten und alle Beteiligten Nutzen ziehen.

Im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments kann die Verarbeitung vergleichbarer Tourismusstatistiken erleichtert werden.

In der Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993-1997 (6) ist die Entwicklung eines Informationssystems über Angebot und Nachfrage im Tourismussektor vorgesehen.

Eine Richtlinie des Rates kann den gemeinsamen Rahmen dafür bieten, daß die derzeit auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen einen optimalen Nutzen bringen.

Die in einem Gemeinschaftssystem zusammengestellten statistischen Daten müssen zuverlässig und unter den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind die diesbezüglichen Kriterien gemeinsam festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Zum Zwecke der Errichtung eines Informationssystems zur Tourismusstatistik auf Gemeinschaftsebene verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter gemeinschaftlicher statistischer Daten über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage durchzuführen.

Artikel 2

Erhebungsbereich und Grunddefinitionen

Zum Zwecke dieser Richtlinie werden Daten erhoben über

a) die Kapazität der Beherbergungsbetriebe:

Als typische Beherbergungsbetriebe gelten:

1. Hotels und ähnliche Betriebe,

2. sonstige Beherbergungsbetriebe:

2.1. Campingplätze,

2.2. Ferienhäuser, -wohnungen,

2.3. sonstige;

b) die Belegung von Beherbergungsbetrieben:

Erfaßt wird der Inlandstourismus, d. h. der Inländertourismus im Inland und der Nichtinländer-Tourismus im Inland. Dabei bezieht sich der "Inländertourismus im Inland" auf den Reiseverkehr der Gebietsansässigen des betreffenden Landes in diesem Land, während sich der "Nichtinländer-Tourismus im Inland" auf den Reiseverkehr von Gebietsfremden bezieht;

c) die touristische Nachfrage:

Erfaßt werden Daten über den nationalen Tourismus, d. h. den Inländertourismus im Inland und den Inländertourismus im Ausland; dabei bezieht sich der "Inländertourismus im Ausland" auf den Auslandsreiseverkehr von Inländern. Die Daten über die touristische Nachfrage betreffen Reisen mit einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Übernachtungen außerhalb des gewöhnlichen Wohnsitzes, die hauptsächlich zum Zwecke des Urlaubs oder zu geschäftlichen Zwecken unternommen werden.

Artikel 3

Erhebungsmerkmale

(1) Eine Liste der Merkmale der Erhebungen einschließlich ihrer Periodizität und räumlichen Gliederung ist im Anhang enthalten.

(2) Die auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und etwaige Anpassungen der Liste der Erhebungsmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt.

Artikel 4

Genauigkeit der statistischen Daten

(1) Die Erhebung der statistischen Daten soll soweit wie möglich gewährleisten, daß die Ergebnisse den erforderlichen Mindestanforderungen in bezug auf Genauigkeit entsprechen. Diese Genauigkeitsanforderungen und die Verfahren zur Sicherstellung der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt. Die Mindestanforderungen in bezug auf Genauigkeit werden insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der jährlichen Übernachtungen auf nationaler Ebene festgelegt.

(2) In bezug auf die Erhebungsgrundlage treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die ihnen zur Wahrung von Qualität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse geeignet erscheinen.

Artikel 5

Erhebung der statistischen Daten

(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bei der Erhebung der in Artikel 3 genannten Daten auf bestehende Daten, Quellen und Systeme zurückgreifen.

(2) Für die Erhebungsmerkmale der jährlich zu übermittelnden Daten beginnt der erste Beobachtungszeitraum am 1. Januar 1996. Für die Merkmale in den Spalten der Monats- und Quartalsdaten in den Abschnitten B und C des Anhangs beginnt der erste Beobachtungszeitraum am 1. Januar 1997.

Artikel 6

Aufbereitung der Daten

Die nach Artikel 3 erhobenen Daten werden von den Mitgliedstaaten entsprechend den Genauigkeitsanforderungen des Artikels 4 und gemäß den genauen Regelungen aufbereitet, die nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt wurden. Als regionale Ebene gilt die "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik" des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 7

Übermittlung der Daten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 6 aufbereiteten Daten einschließlich der Informationen, die entsprechend ihrer Praxis oder der nationalen Gesetzgebung über statistische Geheimhaltung als vertraulich gelten, gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (7). Diese Verordnung regelt die vertrauliche Behandlung von Informationen.

(2) Die jahresbezogenen vorläufigen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln; die revidierten jahresbezogenen Ergebnisse sind innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln. Die vorläufigen monatlichen und vierteljährlichen Daten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln; die revidierten monatlichen und vierteljährlichen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln.

(3) Um die Arbeit der für die Datenlieferung zuständigen Stellen zu erleichtern, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 standardisierte Datenübertragungsverfahren festlegen und die Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der automatischen Datenverarbeitung und elektronischen Datenübermittlung schaffen.

Artikel 8

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission auf Anfrage alle Informationen, die zur Bewertung der Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Informationen notwendig sind. Ferner unterrichten sie die Kommission im Detail über alle nachfolgenden methodischen Änderungen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Erfahrungen vor, die im Verlauf der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Arbeiten während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Datenerhebung gemacht wurden.

Artikel 9

Verbreitung der Ergebnisse

Die Einzelheiten für die Verbreitung der Daten durch die Kommission werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt.

Artikel 10

Übergangszeit

(1) Unbeschadet des Artikels 13 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das gemeinschaftliche Informationssystem während einer Übergangszeit, die für jahresbezogene und monatliche Daten drei Jahre und für vierteljährliche Daten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie endet, operationell zu machen.

(2) Während der Übergangszeit kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, soweit die nationalen statistischen Systeme im Bereich des Tourismus angepaßt werden müssen.

Artikel 11

Ausschuß

Hinsichtlich der Verfahren zur Anwendung dieser Richtlinie sowie etwaiger Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung, insbesondere hinsichtlich

- der auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und aller etwaigen Anpassungen der Liste der Erhebungsmerkmale (Artikel 3), soweit diese Anpassungen keine zusätzliche Belastung bei der Erhebung verursachen,

- der Genauigkeitsanforderungen und der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler (Artikel 4),

- der Aufbereitung der Daten (Artikel 6), der Datenübermittlungsverfahren (Artikel 7) und der Verbreitung der Ergebnisse (Artikel 9),

- der Abweichungen von dieser Richtlinie während der Übergangszeit (Artikel 10),

wird die Kommission gemäß Artikel 12 von dem Ausschuß für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt, der mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom (8) eingesetzt wurde.

Artikel 12

Verfahren

(1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen die Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kommission sie sofort dem Rat mit. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Rat;

- der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 13

Umsetzung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 23. November 1996 nachzukommen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Schlußbestimmung

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. WESTENDORP y CABEZA

(1) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 74.

(2) ABl. Nr. C 44 vom 14. 2. 1994, S. 61.

(3) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 89.

(5) ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 26.

(6) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

ANHANG

STATISTISCHE DATEN IM BEREICH DES TOURISMUS

NB: Die für die Angaben zu B.1.3, C.1.1.2 und C.1.1.4 maßgebliche geographische Aufgliederung ist am Ende des Anhangs aufgeführt.

A. Kapazität der Beherbergungsbetriebe: örtliche Einheiten auf dem Staatsgebiet

A.1. Jährlich zu übermittelnde Daten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben: Reiseverkehr im Inland und aus dem Ausland (Einreiseverkehr)

B.1. Jährlich zu übermittelnde Daten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B.2. Monatlich zu übermittelnde Daten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Touristische Nachfrage: Reiseverkehr im Inland und ins Ausland (Tagesausfluege sind ausgeschlossen)

C.1. Auf nationaler Ebene zu übermittelnde Daten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GEOGRAPHISCHE AUFGLIEDERUNG

WELT INSGESAMT

EWR INSGESAMT

GESAMTE EUROPÄISCHE UNION (15)

Belgien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

EFTA INSGESAMT

Island

Norwegen

Schweiz (und Liechtenstein)

ALLE ANDEREN EUROPÄISCHEN LÄNDER (ausgenommen EFTA):

davon:

Türkei

Polen

Tschechische Republik

Slowakei

Ungarn

AFRIKA INSGESAMT

NORDAMERIKA

Vereinigte Staaten

Kanada

ZENTRAL- UND SÜDAMERIKA INSGESAMT

ASIEN INSGESAMT

davon:

Japan

AUSTRALIEN, OZEANIEN UND ANDERE GEBIETE

davon:

Australien

Neuseeland

NICHT NÄHER BEZEICHNET

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