31995L0045


Titel und Fundstelle

Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe

 ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 015 S. 218 - 262
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 16 S. 174 - 218
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 16 S. 174 - 218

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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RICHTLINIE 95/45/EG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, für alle in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), aufgeführten Farbstoffe Reinheitskriterien festzulegen.

Es ist ferner notwendig, die in der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG (5), genannten Reinheitskriterien für Farbstoffe zu überprüfen.

Dabei sind die im Codex Alimentarius und die durch den gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuß für Lebensmittelzusatzstoffe (JEFCA) für Farbstoffe festgelegten Spezifikationen und Analyseverfahren zu berücksichtigen.

Lebensmittelzusatzstoffe, die in Verfahren oder mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die sich wesentlich von den Lebensmittelzusatzstoffen unterscheiden, welche in der Beurteilung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses aufgeführt sind, oder sich von den in dieser Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffen unterscheiden, sollten dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß mit besonderem Hinweis auf die Reinheitskriterien zur vollständigen Beurteilung vorgelegt werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/107/EWG angeführten Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/36/EG genannten Farbstoffe sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 8 und Anhang III der Richtlinie vom 23. Oktober 1962 werden aufgehoben.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1996 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und der Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum Abbau der Vorräte weiter vertrieben werden.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1995

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

(2) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13.

(4) ABl. Nr. 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62.

(5) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22.

ANHANG

A. Allgemeine Spezifikationen für Aluminiumfarblacke

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Spezifische Reinheitskriterien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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