31995L0012

Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen

Amtsblatt Nr. L 136 vom 21/06/1995 S. 0001 - 0027


RICHTLINIE 95/12/EG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission, Durchführungsrichtlinien für die verschiedenen Haushaltsgeräte einschließlich Haushaltswaschmaschinen zu erlassen.

Der Stromverbrauch von Waschmaschinen macht einen beträchtlichen Teil des gesamten Stromverbrauchs der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind bedeutende Energieeinsparungen zu erwarten.

Um eine bessere Waschwirkung zu erzielen, ist oft ein höherer Wasser- und Energieverbrauch erforderlich. Informationen über die Waschwirkung eines Gerätes sind für die Beurteilung der Angaben zum Wasser- und Energieverbrauch hilfreich. Verbraucher können so energieeffiziente Geräte auswählen.

Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Interesse an einem internationalen Normungssystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die im internationalen Handel allgemein angewandt werden und den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik entsprechen, und fordert die europäischen Normenorganisationen dazu auf, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektronische Normung (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um harmonisierte Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CEN oder CENELEC im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitlinien erarbeitete technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen mit Ausnahme von:

- Geräten ohne Schleudervorrichtung,

- Geräten mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen),

- kombinierten Wasch-/Trockenautomaten.

Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, sind ebenfalls ausgenommen.

(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden anhand harmonisierter Normen ermittelt, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Wenn in dieser Richtlinie Angaben zu den Geräuschemissionen gefordert werden, gelten diese nur, wenn derartige Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (4) erforderlich sind. Diese Angaben werden gegebenenfalls gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(3) Die in Absatz 2 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.

(4) Die Begriffe "Händler", "Lieferant", "Datenblatt", "andere wichtige Ressourcen" und "zusätzliche Angaben" sind im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfaßt:

- Namen und Anschrift des Lieferanten,

- eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

- Berichte über Messungen, die nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen durchgeführt wurden,

- gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett wird außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt angebracht.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Wird ein Gerät unter den in Artikel 5 der Richtlinie 92/75/EWG beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, z. B. einen Versandhauskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(5) Die auf dem Etikett und im Datenblatt angegebenen Klassen für Energieeffizienz, Waschwirkung und Schleuderwirkung eines Geräts werden gemäß Anhang IV festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachkommen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. März 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. April 1996 an.

Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 30. September 1996:

- das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Ausstellen von Geräten,

- die Verteilung von in Artikel 2 Absatz 4 genannten Druckerzeugnissen,

die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 1995

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24.

ANHANG I

DAS ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

1. Für das Etikett ist die jeweilige Sprachversion des nachstehenden Musters zu verwenden:

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Anmerkungen zum Etikett

2. Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkung:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten

II. Modellname/-kennzeichen

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang IV ermittelt. Die Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates (1) vergeben wurde. Die unten erwähnte "Anleitung zur Auslegung des Etiketts für Waschmaschinen" enthält Angaben dazu, wie das Umweltzeichen in das Etikett aufgenommen werden kann.

V. Energieverbrauch in kWh pro Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

VI. Waschwirkungsklasse gemäß Anhang IV.

VII. Schleuderwirkungsklasse gemäß Anhang IV.

VIII. Maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", die den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen zugrunde liegt.

IX. Füllmenge des Geräts beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", die den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Norm zugrunde liegt.

X. Wasserverbrauch pro Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Norm.

XI. Geräuschemissionen während des Wasch- und Schleudervorgangs beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (2).

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

Druck

3. Angaben zum Druck des Etiketts:

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Farben:

CMGS - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Bsp.: 07X0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

Pfeile:

- A: X0X0

- B: 70X0

- C: 30X0

- D: 00X0

- E: 03X0

- F: 07X0

- G: 0XX0

Umrandung: X070

Text in Schwarz, Hintergrund weiß.

Vollständige Angaben zum Druck des Etiketts sind enthalten in der "Anleitung zur Auslegung des Etiketts für Waschmaschinen", die nur zu Informationszwecken erhältlich ist beim:

Sekretär des Ausschusses "Energieetikettierung und Produktinformationen für Haushaltsgeräte", Generaldirektion Energie (GD XVII),

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Rue de la Loi/Wetstraat 200,

B-1049 Brüssel.

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24. Die einschlägigen Normen zur Messung von Geräuschemissionen sind die EN 60704-2-4 und die EN 60704-3.

ANHANG II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die folgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.

1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten

2. Modellname/-kennzeichen

3. Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Energieeffizienzklasse . . . auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)". Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) reicht.

4. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EU-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

5. Energieverbrauch in kWh pro Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen, und ausgedrückt als "Energieverbrauch XYZ kWh pro Programm, ausgehend von den Ergebnissen der Normprüfung für das Programm 'Baumwolle 60 °C'. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von den Betriebsbedingungen des Geräts ab."

6. Waschwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Waschwirkungsklasse . . . auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)". Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.

7. Schleuderwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Schleuderwirkung auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)". Gefolgt von der Erläuterung "Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird dieser weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen von Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen." Diese Erklärungen können auch als Fußnote aufgeführt werden.

Erfolgen die Angaben in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht und die Erläuterungen zu den Betriebskosten in der Tabelle oder einer Fußnote enthalten sind.

8. Schleuderwirkung für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Norm, und ausgedrückt als "nach dem Schleudervorgang verbleibende Restfeuchte . . . % (Anteil am Trockengewicht der Wäsche)".

9. Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

10. Fassungsvermögen des Geräts beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

11. Wasserverbrauch pro Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

12. Dauer des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

13. Lieferanten können entsprechende Angaben auch für andere Waschprogramme hinzufügen.

14. Durchschnittlicher jährlicher Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardprogrammzyklen "Baumwolle 60 °C", ausgedrückt als "geschätzter Jahresverbrauch (200 Standardprogrammzyklen 'Baumwolle 60 °C') eines Vier-Personen-Haushalts".

15. Geräuschemissionen während des Wasch- und Schleudervorgangs beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung gemacht werden. In diesem Fall sind nur die auf dem Datenblatt enthaltenen zusätzlichen Angaben ebenfalls aufzuführen.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Versandhauskataloge und andere Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1. Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 3)

2. Energieverbrauch (Anhang II Punkt 5)

3. Waschwirkungsklasse (Anhang II Punkt 6)

4. Schleuderwirkungsklasse (Anhang II Punkt 7)

5. Schleuderdrehzahl (Anhang I Anmerkung VIII)

6. Füllmenge (Anhang I Anmerkung IX)

7. Wasserverbrauch (Anhang I Anmerkung X)

8. "Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts" (Anhang II Punkt 14)

9. Geräuschemissionen (Anhang I Anmerkung XI)

Enthält das Datenblatt weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte Form zu beachten; diese Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben aufgeführte Tabelle einzufügen.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG IV

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

1. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Tabelle 1 festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Waschwirkungsklasse eines Geräts wird gemäß Tabelle 2 festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die Schleuderwirkungsgradklasse eines Geräts wird gemäß Tabelle 3 festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>