31995L0007

Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer ¯ Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung

Amtsblatt Nr. L 102 vom 05/05/1995 S. 0018 - 0024


RICHTLINIE 95/7/EG DES RATES vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Funktionieren des Binnenmarktes kann durch gemeinsame Regeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs und zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten für bestimmte Steuerbefreiungen nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Nummer 2 sowie Artikel 16 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/338/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) verbessert werden. Die Aufstellung solcher gemeinschaftlichen Regeln ist in jener Richtlinie, insbesondere in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, vorgesehen.

Artikel 3 der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (2) sieht den Erlaß besonderer Bestimmungen für die Besteuerung von Reihengeschäften zwischen Steuerpflichtigen vor. Solche Maßnahmen müssen sicherstellen, daß sowohl das Prinzip der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems im Hinblick auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen als auch die gewählten Grundsätze der Mehrwertbesteuerung und deren Überwachung während des Übergangszeitraums gewahrt bleiben.

In die Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr sind alle Nebenkosten aufgrund der Beförderung der Gegenstände nach jedem Bestimmungsort in der Gemeinschaft einzubeziehen, sofern dieser Ort zum Zeitpunkt der Einfuhr bekannt ist; dementsprechend sind die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i) der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Befreiungen auf die betreffenden Dienstleistungen anzuwenden.

Gemäß Artikel 15 Nummer 2 der vorgenannten Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für gemeinschaftliche Steuerregeln, mit denen der Geltungsbereich und die Einzelheiten der Durchführung der Ausfuhrsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen festgelegt werden, die von Reisenden im Handgepäck mitgeführt werden.

Der Zeitraum, der der Berechnung der Berichtigungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie zugrunde liegt, sollte von den Mitgliedstaaten für Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, auf 20 Jahre verlängert werden können, wobei ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer Rechnung zu tragen ist.

Es ist den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den Steuersatz beizubehalten, der auf den Gegenstand nach Durchführung der Arbeiten anwendbar ist und den sie am 1. Januar 1993 für aufgrund eines Werkvertrags hergestellte bewegliche Gegenstände erhoben haben.

Die Handhabung der Regeln über den Ort und die Einzelheiten der Besteuerung der Erbringung von Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung ist einfach und zufriedenstellend, sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

Indem der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung eine innerhalb eines Mitgliedstaats erbrachte, unmittelbar mit einer Beförderung zwischen Mitgliedstaaten zusammenhängende Beförderung gleichgestellt wird, können nicht nur die Grundsätze und Einzelheiten der Besteuerung für diese Beförderungsleistungen im Inland, sondern auch die Regeln für die Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen und die Dienstleistungen von Vermittlern, die sich bei der Erbringung dieser einzelnen Leistungen einschalten, vereinfacht werden.

Da die Bewertung, ob bestimmte bewegliche Güter aufgrund eines Werkvertrags bearbeitet wurden, Schwierigkeiten bereitet, ist sie aufzuheben.

Um den innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Bearbeitung beweglicher körperlicher Gegenstände zu erleichtern, sind die Einzelheiten der Besteuerung dieser Umsatzgeschäfte zu ändern, wenn diese für einen Empfänger erbracht wurden, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Umsatzgeschäfte tatsächlich erfolgt sind.

Artikel 16 Absatz 1 Teile B bis E der vorgenannten Richtlinie ermöglicht insbesondere in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 9 über die Befreiung von Pflichten eine Lösung der Probleme der Wirtschaftsteilnehmer, die an Reihengeschäften mit Gegenständen beteiligt sind, die in eine Lagerregelung überführt werden und darin verbleiben.

In diesem Rahmen ist zu gewährleisten, daß die steuerliche Behandlung der Lieferungen von Gegenständen sowie der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einigen dieser Gegenstände, die in eine Lagerregelung überführt werden können, auch auf dieselben Umsatzgeschäfte im Zusammenhang mit Gegenständen angewandt werden kann, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen.

Da diese Geschäfte hauptsächlich Rohstoffe und andere auf internationalen Terminmärkten gehandelte Gegenstände betreffen, ist ein Verzeichnis der von diesen Bestimmungen erfaßten Gegenstände zu erstellen.

Vorbehaltlich der Anhörung des Mehrwertsteuerausschusses sind die Mitgliedstaaten für die Festlegung dieser anderen Lagerregelungen als der Zollagerregelung zuständig. Von der Anwendung dieser Regelungen sind jedoch grundsätzlich Gegenstände auszunehmen, die zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.

Es ist erforderlich, einige Einzelheiten der Anwendung der Steuer beim Verlassen der in Artikel 16 Absatz 1 Teile B bis E der vorgenannten Richtlinie bezeichneten Regelungen festzulegen, insbesondere hinsichtlich des Steuerschuldners.

Der Anwendungsbereich von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie ist hinsichtlich der Bestimmungen über die Dauer des in Artikel 28l bezeichneten Übergangszeitraums genauer zu fassen.

Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Als Lieferungen im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten."

2. Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"In die Besteuerungsgrundlage sind auch die vorgenannten Nebenkosten einzubeziehen, wenn diese sich aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der zum Zeitpunkt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist."

3. Artikel 15 Nummer 2 Unterabsätze 2 und 3 wird durch folgende drei Unterabsätze ersetzt:

"Erstreckt sich die Lieferung auf Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, so gilt diese Steuerbefreiung, wenn

- der Reisende nicht in der Gemeinschaft ansässig ist;

- die Gegenstände vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Gemeinschaft befördert werden;

- der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer den Gegenwert von 175 ECU in Landeswährung übersteigt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG (*) festgelegt wurde; die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert niedriger als dieser Betrag ist, von der Steuer befreien.

Bei Anwendung des Unterabsatzes 2

- gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässiger Reisender ein Reisender, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht in der Gemeinschaft befindet. Zur Anwendung dieser Bestimmung gilt als 'Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort' der Ort, der im Reisepaß, im Personalausweis oder in jedem sonstigen Dokument eingetragen ist, das in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, als Identitätsnachweis anerkannt ist;

- wird der Nachweis der Ausfuhr durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster des von ihm für die Erteilung des in Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Sichtvermerks verwendeten Stempelabdrucks. Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(*) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/4/EG (ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 14)."

4. Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, kann der Zeitraum für die Berichtigung bis auf 20 Jahre verlängert werden."

5. Dem Artikel 28 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"h) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 von der Möglichkeit nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, können für die Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands den Steuersatz anwenden, der auf den Gegenstand nach Durchführung der Arbeiten anwendbar ist.

Zur Anwendung dieser Bestimmung wird als Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands die an den Auftraggeber vorgenommene Übergabe eines beweglichen Gegenstands angesehen, den der Auftragnehmer aus Stoffen oder Gegenständen hergestellt oder zusammengestellt hat, die der Auftraggeber ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hatte, wobei unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat."

6. Artikel 28a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

- Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"(5) Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist".

- Buchstabe a) wird gestrichen.

- Unter Buchstabe b) Unterabsatz 2 wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.

- Buchstabe b) Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in Arbeiten an diesem Gegenstand besteht, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern der Gegenstand nach der Bearbeitung wieder dem Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zugeschickt wird, von dem aus der Gegenstand ursprünglich versandt oder befördert worden war,".

7. Artikel 28b erhält folgende Fassung:

- In Teil C Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt ist eine Güterbeförderung, bei der Abgangs- und Ankunftsort im Inland liegen, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer Güterbeförderung verbunden ist, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen;".

- Folgender Teil wird angefügt:

"F. Ort der Dienstleistungen bei Begutachtung oder Bearbeitung beweglicher körperlicher Gegenstände

Bei einer Begutachtung oder Bearbeitung von beweglichen körperlichen Gegenständen, die an Empfänger erbracht wird, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, gilt abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) der Ort der Dienstleistungen als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde.

Diese Abweichung ist nicht anzuwenden, wenn ein Versand oder eine Beförderung der Gegenstände aus dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, nicht erfolgt."

8. In Artikel 28c Teil A Buchstabe a) Unterabsatz 1 werden die Worte "und des Artikels 28a Absatz 5 Buchstabe a)" gestrichen.

9. Artikel 28c Teil E Punkt 1 erhält folgende Fassung:

"(1) In Artikel 16

- erhält Absatz 1 folgende Fassung:

'(1) Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der nachfolgend in den Teilen A bis E bezeichneten Regelungen oder Sachverhalte geschuldete Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze im Inland geschuldet worden wäre:

A. die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen;

B. die Lieferungen von Gegenständen,

a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,

b) die einer Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung unterliegen sollen,

c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,

d) die in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen,

- um für den Bau, die Wiederinstandsetzung, die Wartung, den Umbau oder die Ausrüstung von Bohrinseln oder Förderplattformen oder für die Verbindung dieser Bohrinseln oder Förderplattformen mit dem Festland verwendet zu werden,

- um zur Versorgung der Bohrinseln oder Förderplattformen verwendet zu werden,

e) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

Für die Anwendung dieses Artikels gelten als andere als Zollager

- bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG definierten Orte,

- bei anderen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine andere Lagerregelung als die Zollagerregelung vorsehen, wenn diese Gegenstände zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten könne jedoch eine derartige Regelung für Gegenstände vorsehen, die

- für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer Lieferungen nach Maßgabe von Artikel 28k bestimmt sind;

- für Tax-free-Verkaufsstellen im Sinne von Artikel 28k zum Zwecke ihrer Lieferungen an nach Artikel 15 befreite Reisende bestimmt sind, die sich per Flugzeug oder Schiff in einen Drittstaat begeben;

- für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer Lieferungen an Reisende bestimmt sind, die während eines Flugs oder einer Seereise, deren Zielort außerhalb der Gemeinschaft gelegen ist, an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs durchgeführt werden;

- für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer nach Artikel 15 Nummer 10 steuerbefreiten Lieferungen bestimmt sind.

Die Orte im Sinne der Buchstaben a), b), c) und d) sind diejenigen, die in den geltenden Zollvorschriften der Gemeinschaft als solche definiert sind;

C. die Dienstleistungen, die mit den unter Teil B genannten Lieferungen von Gegenständen zusammenhängen;

D. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen,

a) die an den in Teil B Buchstaben a) bis d) aufgeführten Orten unter Wahrung eines der dort bezeichneten Sachverhalte durchgeführt werden;

b) die an den in Teil B Buchstabe e) aufgeführten Orten durchgeführt werden, wobei der dort bezeichnete Sachverhalt im Inland gewahrt bleibt.

Mitgliedstaaten, die von der unter Buchstabe a) vorgesehenen Möglichkeit für in Zollagern bewirkte Umsätze Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie andere Lagerregelungen als Zollagerregelungen definiert haben, die die Anwendung der Bestimmung der Buchstabens b) auf die gleichen Umsätze ermöglichen, die mit in Anhang J aufgeführten Gütern in diesen einer anderen als der Zollagerregelung unterliegenden Lagern bewirkt wurden;

E. die Lieferungen

- von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) unter Wahrung der Regelung der vorübergehenden Einfuhr bei vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben oder des externen Versandverfahrens,

- von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) unter Wahrung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Artikel 33a

sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen.

Abweichend von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 wird die nach Unterabsatz 1 geschuldete Steuer von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die in diesem Absatz aufgeführten Regelungen oder Sachverhalte verlassen.

Ist das Verlassen der in diesem Absatz genannten Regelungen oder Sachverhalte mit einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 verbunden, so trifft der Einfuhrmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um eine Doppelbesteuerung innerhalb des Landes zu vermeiden';

- wird folgender Absatz angefügt:

'(1a) Mitgliedstaaten, die von der Erleichterung nach Absatz 1 Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die unter eine der Regelungen oder unter einen der Sachverhalte nach Artikel 16 Absatz 1 Teil B fallen, denselben Vorschriften unterliegt, die auf Lieferungen von Gegenständen Anwendung finden, die unter gleichen Bedingungen im Inland bewirkt werden.'"

10. In Artikel 28f erhält Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,".

11. In Artikel 28g erhält Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) der Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Dienstleistung oder der Empfänger einer in Artikel 28b Teile C, D, E und F genannten Dienstleistung, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfaßt ist, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß der Dienstleistungserbringer die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat."

12. Artikel 28h wird wie folgt geändert:

- Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Jeder Steuerpflichtige muß ein Register der Gegenstände führen, die er für Zwecke seiner Umsätze gemäß Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b) fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert hat oder die für seine Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.

Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, daß sie die Indentifizierung der Gegenstände ermöglichen, die an ihn aus einem anderen Mitgliedstaat von einem in diesem Mitgliedstaat Steuerpflichtigen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder für dessen Rechnung im Zusammenhang mit einer Dienstleistung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) dritter oder vierter Gedankenstrich versandt worden sind."

- Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- bei den in Artikel 28b Teile C, D, E und F genannten Umsätzen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde,".

- Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Jeder Steuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer-identifikationsnummer muß außerdem eine Aufstellung vorlegen, die Angaben über die Erwerber mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält, denen er Gegenstände nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A Buchstaben a) und d) geliefert hat, sowie über die Empfänger mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der in Unterabsatz 5 genannten Umsätze."

- Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die diesem in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der ihm die Gegenstände geliefert wurden,".

- Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 5 wird gestrichen.

13. Der Anhang J im Anhang zu dieser Richtlinie wird angefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, durch die die Bestimmungen von Artikel 1 Nummern 3, 4 und 9 spätestens zum 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt werden.

Der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg wird indessen gestattet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, durch die die Bestimmungen von Artikel 1 Nummer 9 spätestens ab 1. Januar 1997 angewandt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JUPPÉ

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/76/EG (ABl. Nr. L 365 vom 13. 12. 1994, S. 53).

(2) ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47.

ANHANG

"ANHANG J

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