Entschließung des Rates vom 27. Juni 1994 zu einem Orientierungsrahmen für die Gemeinschaftspolitik im Bereich des Digitalfernsehens
Amtsblatt Nr. C 181 vom 02/07/1994 S. 0003 - 0004
ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 27. Juni 1994 zu einem Orientierungsrahmen für die Gemeinschaftspolitik im Bereich des Digitalfernsehens (94/C 181/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit den Beschlüssen 89/337/EWG (1), 89/630/EWG (2), der Richtlinie 92/38/EWG (3) und dem Beschluß 93/424/EWG (4) des Rates hat die Gemeinschaft die strategische Bedeutung des fortgeschrittenen und hochauflösenden Fernsehens für die Unterhaltungselektronik und die Film- und Fernsehindustrie Europas anerkannt und den strategischen Rahmen für die Einführung des europäischen fortgeschrittenen und hochauflösenden Fernsehens abgesteckt. In der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 über die Entwicklung der Technik und der Normen auf dem Gebiet fortgeschrittener Fernsehdienste (5) fordert der Rat die Kommission auf, ihm eine Mitteilung zum Digitalfernsehen vorzulegen. Am 18. November 1993 hat die Kommission dem Rat eine Mitteilung mit dem Titel "Digitalfernsehen - ein Orientierungsrahmen für die Gemeinschaftspolitik" vorgelegt. Die Digitaltechnologie bietet wesentliche Vorteile für die Zukunft des Fernsehens und die künftigen "elektronischen Schnellstrassen". Diese Vorteile lassen sich am besten nutzen, wenn von Anfang an ein harmonisches Konzept verfolgt wird, das auf einer langfristigen Perspektive basiert. Gemeinsame Normen sind eine wesentliche Voraussetzung für dieses Konzept. Die entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Gemeinschaft sowie Studien über Frequenzzuweisung und Implementierungskonzepte sollten intensiviert werden. An der digitalen Fernsehtechnologie wird in allen Teilen der Welt gearbeitet; daher ist eine grösstmögliche Kompatibilität der Systeme in verschiedenen Regionen der Welt wünschenswert - 1. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Digitalfernsehen - ein Orientierungsrahmen für die Gemeinschaftspolitik", die eine ausgezeichnete Grundlage für die vom Rat durchzuführende Analyse darstellt; 2. VERTRITT FOLGENDE AUFFASSUNG: 2.1. Die Digitaltechnologie bietet das Potential wesentlicher Vorteile für die Zukunft des Fernsehens und im weiteren Sinne für die künftigen elektronischen Schnellstrassen bzw. die integrierte Breitbandkommunikation, für die das Digitalfernsehen eine treibende Kraft darstellen kann; 2.2. diese potentiellen Vorteile lassen sich in der Praxis nur dann voll ausschöpfen, wenn die Markteinführung harmonisch erfolgt, so daß die stufenweise und reibungslose Entwicklung des Marktes zu neuen und höherentwickelten Diensten erleichtert und nicht verzögert wird; 2.3. eine wesentliche Voraussetzung für diese harmonische Marktentwicklung ist die Übernahme gemeinsamer Normen, die kurzfristig die notwendige Markttransparenz für Hersteller und Verbraucher bei der Einführung erster Digitalfernsehdienste gewährleistet, aber auch das Potential für die spätere marktgerechte, reibungslose Umstellung auf neue höherentwickelte Dienste einschließlich des hochauflösenden Fernsehens bietet; 2.4. die Zugangsberechtigung ist ein wesentlicher Faktor für Erbringer und Benutzer gebührenpflichtiger Fernsehdienste und für die Inhaber von Programmrechten. Die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sollte den lauteren, offenen Wettbewerb gewährleisten, die Verbraucherinteressen schützen und die Möglichkeit der Piraterie auf ein Minimum begrenzen; 3. ERKLÄRT, 3.1. daß dieses Ziel der harmonischen Marktentwicklung vorzugsweise durch Herbeiführung eines Konsenses aller betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Sendeunternehmen, erreicht werden sollte und er diesbezueglichen freiwilligen Vereinbarungen der Beteiligten mit grossem Interesse entgegensieht; 3.2. daß er jedoch bereit ist, erforderlichenfalls ordnungspolitische Maßnahmen zu treffen, wenn i) kein entsprechender frühzeitiger Konsens der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Sendeunternehmen, erreicht wird, der die harmonische Marktentwicklung gewährleistet, und/oder ii) der lautere, offene Wettbewerb, der Verbraucherschutz oder sonstige wesentliche öffentliche Interessen es erfordern, um die Verwirklichung dieses Ziels und den Schutz dieser Interessen zu fördern; 4. STELLT FEST, daß die im Rahmen des "European Project on Digital Video Broadcasting" durchgeführten Konsultationen der Industrie in bezug auf die Zugangsberechtigung zwar Fortschritte ermöglicht haben, aber noch nicht abgeschlossen sind und daß die Mitgliedstaaten und die Kommission unter Berücksichtigung des unter Nummer 3 abgesteckten politischen Rahmens weiter der Frage nachgehen müssen, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, um die unter Nummer 2.4 genannten Ziele des Konzepts der Europäischen Union für die Zugangsberechtigung zu erreichen; 5. BEGRÜSST die Absicht der Kommission, 5.1. in ihre Vorschläge für die spezifischen Programme des vierten Rahmenprogramms Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den entsprechenden Bereichen aufzunehmen, um sicherzustellen, daß alle notwendigen Bausteine der Technologie zur Verfügung stehen, die die Planung der langfristigen Strategie für Multimediasysteme und -dienste erfordert; 5.2. die Normung des Digitalfernsehens auch durch Aufträge an europäische Normungsgremien zu fördern; 5.3. die Entwicklung von Implementierungskonzepten für das Digitalfernsehen durch die Marktteilnehmer und die einzelstaatlichen Verwaltungen zu fördern und diese Entwicklung zu verfolgen; 5.4. die Durchführung von Untersuchungen über die Verfügbarkeit des Spektrums und über strategische Fragen in bezug auf Frequenzen durch die zuständigen europäischen Organisationen zu fördern und diese Untersuchungen zu verfolgen; 5.5. mit Drittländern einschließlich der Vereinigten Staaten und Japans einen politischen Dialog zu führen und die Marktteilnehmer zu ermutigen, weltweit zu implementierende gemeinsame Merkmale der künftigen Fernsehsysteme festzulegen und zu vereinbaren sowie die Mitgliedstaaten über alle relevanten Ergebnisse dabei zu unterrichten; 6. FORDERT die Kommission AUF, alle relevanten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Digitalfernsehen aufmerksam zu verfolgen und dem Rat hierüber so bald wie nötig und sinnvoll, in jedem Fall aber vor dem 1. Juli 1995, zu berichten und gegebenenfalls Aktionsvorschläge zu unterbreiten. (1) Beschluß 89/337/EWG des Rates vom 27. April 1989 über das hochauflösende Fernsehen (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 1). (2) Beschluß 89/630/EWG des Rates vom 7. Dezember 1989 über ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Annahme einer einzigen weltweiten Produktionsnorm für das hochauflösende Fernsehen durch die Vollversammlung des Internationalen beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) im Jahr 1990 (ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 30). (3) Richtlinie 92/38/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 über die Annahme von Normen für die Satellitenausstrahlung von Fernsehsignalen (ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 17). (4) Beschluß 93/424/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 48). (5) ABl. Nr. C 209 vom 3. 8. 1993, S. 1.