EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R1093

Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft

OJ L 121, 12.5.1994, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 04 Volume 006 P. 64 - 66
Special edition in Swedish: Chapter 04 Volume 006 P. 64 - 66
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Hungarian Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Maltese: Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Polish: Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Slovak: Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 002 P. 161 - 163
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 002 P. 197 - 199
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 002 P. 197 - 199

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32008R1005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1093/oj

31994R1093

Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 121 vom 12/05/1994 S. 0003 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0064
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0064


VERORDNUNG (EG) Nr. 1093/94 DES RATES vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Vertrages werden die Befugnisse des Küstenstaats betreffend den Zugang von Drittlandschiffen zu den Binnengewässern und Hafenanlagen von den Mitgliedstaaten ausgeuebt. Für den Zugang von Fischereifahrzeugen zu diesen Anlagen mit dem Ziel der Direktanlandung und der Vermarktung ihrer Fänge ist es jedoch erforderlich, auf Gemeinschaftsebene zusätzliche einheitliche Maßnahmen einzuführen, damit Anlandung und Vermarktung unter Bedingungen erfolgen, die den im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik getroffenen Maßnahmen unter Einschluß der für die Gemeinschaftserzeugung geltenden Hygiene- und Handelsvorschriften nicht zuwiderlaufen und somit nicht Wettbewerbsverzerrungen zum Schaden der Gemeinschaftserzeugung und im Vergleich zu den mit anderen Transportmitteln beförderten Einfuhren hervorrufen.

Insbesondere ist vorzusehen, daß diese Anlandungen nur in Häfen erfolgen dürfen, in denen alle Hygiene- und Veterinärkontrollen durchgeführt werden können, und daß die Kapitäne der betreffenden Fischereifahrzeuge eine besondere Erklärung über die Anlandung vorlegen müssen.

Die Zulassung direkter Anlandungen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlandes führen oder dort registriert sind, darf das Marktgleichgewicht nicht beeinträchtigen, das für bestimmte Erzeugnisse durch die mit der gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Preismechanismen erreicht werden soll. Daher sind bei Abfertigung der vorgenannten Erzeugnisse zum freien Verkehr die auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Preise einzuhalten.

Die gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse gründet sich zum grossen Teil auf die Fähigkeit der Erzeugerorganisationen, zur Regulierung der Preise beizutragen, indem sie ihre Mitglieder verpflichten, die von ihnen erlassenen Regeln einzuhalten, insbesondere um in Übereinstimmung mit den Zielen des Vertrages den in der Fischerei tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Der mit der Direktanlandung durch die betreffenden Fischereifahrzeuge verbundene Vorteil darf nicht dazu führen, daß die Wirksamkeit der durch die Erzeugerorganisationen in Anwendung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation erlassenen und durchgeführten Maßnahmen in den Einzugsbereichen dieser Organisationen gefährdet wird. Daher sind die vorgenannten Maßnahmen auch bei der Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlandes führen oder dort registriert sind, zu beachten, ausgenommen bei für die Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen.

Die Anwendung dieser Verordnung erfordert angemessene Bekanntmachungsmaßnahmen in den Häfen, in denen die Direktanlandung und der Verkauf durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlandes führen oder dort registriert sind, zugelassen sind.

Die aufgrund dieser Verordnung erzielten Ergebnisse sind nach einer bestimmten Zeitspanne zu prüfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Maßgabe dieser Verordnung ist es Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlandes führen oder in einem Drittland registriert sind, gestattet, in den Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Fischereierzeugnisse zum Zwecke der Abfertigung zum freien Verkehr und der Vermarktung direkt anzulanden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Fischereierzeugnisse: alle direkt vom Fangort, gegebenenfalls nach Umladung auf See von einem anderen Schiff, verbrachten Erzeugnisse, die in Anhang I Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) aufgeführt sind;

2. Fischereifahrzeuge:

- Schiffe, die den Fang von Fischereierzeugnissen als Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Grösse;

- Schiffe, die, auch wenn sie selber keine Fänge tätigen, von anderen Schiffen übernommene Fischereierzeugnisse befördern;

- Schiffe, an deren Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Häuten, Zerkleinern, Gefrieren und/oder Verarbeiten.

Artikel 3

(1) Unbeschadet der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (5) und der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (6) dürfen Fischereifahrzeuge ihre Fänge zum Zwecke der Abfertigung zum freien Verkehr und der Vermarktung nur in den von den Mitgliedstaaten hierfür benannten Häfen anlanden. Die Mitgliedstaaten stellen dort alle Hygiene- und Veterinärkontrollen sicher, die in den für die Fischereierzeugnisse geltenden Vorschriften vorgesehen sind.

(2) Vor Beginn der Geltungsdauer dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der Häfen nach Absatz 1. Sie teilen der Kommission gegebenenfalls auch die späteren Änderungen dieses Verzeichnisses mit.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Häfen und die Änderungen dieses Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (7) muß der Kapitän eines Fischereifahrzeugs bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Anlandestellen er benutzen will, für alle Erzeugnisse, die er anzulanden beabsichtigt, eine von ihm erstellte Erklärung einreichen, aus der folgendes hervorgeht:

- die Herkunft der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuge, von denen die Erzeugnisse umgeladen wurden,

- die Mengen, aufgeschlüsselt nach Arten,

- die geplante Vermarktungsweise.

(2) Die von einem Fischereifahrzeug des Artikels 1 angelandeten Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 1 können erst dann für eine Abfertigung zum freien Verkehr zugelassen werden, wenn die Erklärung nach Artikel 1 bei den zuständigen Behörden hinterlegt worden ist.

Artikel 5

(1) Fischereierzeugnisse, die von einem Fischereifahrzeug direkt angelandet werden und nicht für die Verarbeitung bestimmt sind, können unter folgenden Bedingungen vermarktet werden:

- Wenn die Erzeugnisse in Anhang I oder Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (8) aufgeführt sind und innerhalb des Einzugsgebiets einer anerkannten Erzeugerorganisation vermarktet werden, müssen bei dieser Vermarktung die von der betreffenden Erzeugerorganisation erlassenen Regeln über den Rücknahme- oder Verkaufspreis, die Regulierung des Angebots und die Erzeugnisqualität eingehalten werden.

Bei Abfertigung zum freien Verkehr ausserhalb eines solchen Gebiets dürfen die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Erzeugnisse nicht zu einem niedrigeren Frei-Grenze-Preis zum freien Verkehr abgefertigt werden als dem nach den Artikeln 11 und 13 der vorgenannten Verordnung für das laufende Wirtschaftsjahr festgesetzten gemeinschaftlichen Rücknahme- oder Verkaufspreis.

- Wenn die Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführt sind, dürfen sie nicht zu einem niedrigeren Frei-Grenze-Preis zum freien Verkehr abgefertigt werden als dem in Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Schwellenpreis, der die Auslösung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung ermöglicht.

- Wenn die Erzeugnisse in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführt sind, dürfen sie nicht zu einem niedrigeren Frei-Grenze-Preis zum freien Verkehr abgefertigt werden als dem nach Artikel 22 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung festgesetzten Preis.

(2) Für Absatz 1 entspricht der Frei-Grenze-Preis dem anerkannten Zollwert.

Artikel 6

Die Abfertigung durch die zuständigen Zollbehörden kann erst erfolgen, nachdem der von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtete Nachweis erbracht worden ist, daß die betreffenden Erzeugnisse die Bedingungen dieser Verordnung erfuellen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten, die Kapitäne der betreffenden Schiffe über ihre Verpflichtungen unterrichtet und in den Häfen die Preise öffentlich bekanntgemacht werden, die gemäß Artikel 5 eingehalten werden müssen.

Artikel 8

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Juli 1996 einen Bericht über die aufgrund dieser Verordnung erzielten Ergebnisse und zugleich gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 15. Mai 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. C 219 vom 13. 8. 1993, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 352 vom 30. 12. 1993, S. 46.

(4) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission (ABl. Nr. L 241 vom 27. 9. 1993, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).

(6) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(7) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

Top