31994R0122


Titel und Fundstelle

Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails

 ABl. L 21 vom 26.1.1994, S. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 55 S. 363 - 364
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 55 S. 363 - 364
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 7 - 8
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 14 S. 180 - 181
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 14 S. 180 - 181

 DA  DE  EL  EN  ES  FR  IT  NL  PT

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VERORDNUNG (EG) Nr. 122/94 DER KOMMISSION vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich bzw. Buchstabe b) vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unter gewissen Voraussetzungen sollten bei der Herstellung von bestimmten aromatisierten Getränken Aromastoffe, die mit den natürlichen Stoffen identisch sind, sowie Alkohol zugesetzt werden dürfen, um insbesondere den Traditionen und Gebräuchen zu entsprechen, die in den jeweiligen Gebieten der Gemeinschaft vorherrschen.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der bis zum 16. Dezember 1993 anwendbaren Übergangsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3664/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1791/93 (4).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Durchführungsausschusses für aromatisierten Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Verwendung eines mit natürlichem Vanillin identischen Aromastoffes im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) ii) der Richtlinie 88/388/EWG des Rates (5) ist bei der Herstellung von aromatisiertem Wein nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zugelassen.

(2) Zur Bereitung aromatisierter Weine darf eine Mischung von naturidentischen, nach Mandel, Aprikose und Ei riechenden und/oder schmeckenden Aromastoffen zur Ergänzung von Mandel, Aprikose oder Ei nur verwendet werden, wenn

- diese Mischungen der Richtlinie 88/388/EWG und ihren Durchführungsbestimmungen genügen;

- die Bezeichnung des Weins sich auf eines der genannten Erzeugnisse bezieht;

- die betreffenden Unternehmen über die Verwendung dieser naturidentischen Aromastoffe ein getrenntes Register führen.

In diesem Register sind genaue Angaben zu machen zu dem verwendeten naturidentischen Aromastoff, d. h. zu Art und Menge dieses in dem Unternehmen aufbewahrten Stoffs und seinem Lagerort, ausserdem zu seiner ergänzenden Verwendung für das betreffende Getränk im Vergleich zu dem hauptsächlichen Aromastoff. In dieses Register ist ferner jede Bestandsveränderung dieses Stoffes einzutragen. Das Register ist jährlich abzuschließen und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu prüfen.

Artikel 2

Alkohol darf den nachstehenden Erzeugnissen zugesetzt werden:

- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Weißwein unter Zusatz von Süßstoff und eines Destillats getrockneter Trauben oder ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert;

- aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Rotwein unter Zusatz von Süßstoff und von Aromastoffen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe C der Richtlinie 88/388/EWG. Diese Stoffe gehören ausschließlich zu einer Gruppe von Gewürz-, Gingseng-, Nuß-, Zitrusfrucht- bzw. Aromapflanzenextrakten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 17. Dezember 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 53.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61.

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