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Document 31994L0035

Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

OJ L 237, 10.9.1994, p. 3–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 027 P. 5 - 14
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 027 P. 5 - 14
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 013 P. 288 - 297
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 014 P. 177 - 186
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 014 P. 177 - 186

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2010; Aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/35/oj

31994L0035

Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 237 vom 10/09/1994 S. 0003 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0005


RICHTLINIE 94/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Süssungsmittel und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen.

Oberstes Gebot bei der Ausarbeitung von Vorschriften über Süssungsmittel und die Bedingungen ihrer Verwendung sollte der Schutz und die Unterrichtung des Verbrauchers sein.

Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse ist die Verwendung dieser Stoffe nur bei bestimmten Lebensmitteln und unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

In dieser Richtlinie sollen für die darin erfassten Stoffe keine Vorschriften hinsichtlich anderer Funktionen als der Süssungseigenschaften aufgestellt werden.

Die Verwendung von Süssungsmitteln als Zuckerersatz ist zur Herstellung von energieverminderten, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz, zur verbesserten Haltbarkeit für Ausstellungszwecke durch Zuckerersatz sowie zur Herstellung von Diätkost gerechtfertigt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen der Globalrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/107/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt für Lebensmittelzusatzstoffe, im folgenden "Süssungsmittel" genannt, die

- dazu verwendet werden, Lebensmitteln einen süssen Geschmack zu verleihen;

- als Tafelsüssen verwendet werden.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie werden die in Spalte III des Anhangs verwendeten Begriffe "ohne Zuckerzusatz" und "brennwertvermindert" wie folgt bestimmt:

- "ohne Zuckerzusatz" bedeutet ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Lebensmitteln, die wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendet werden;

- "brennwertvermindert" bedeutet mit einem Brennwert, der mindestens um 30 % gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Lebensmittel mit süssenden Eigenschaften.

Artikel 2

(1) Lediglich die im Anhang aufgeführten Süssungsmittel dürfen

- zum Verkauf an den Endverbraucher oder

- zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln

in den Verkehr gebracht werden.

(2) Süssungsmittel nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dürfen nur bei der Herstellung der im Anhang aufgeführten Lebensmittel und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süssungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 89/398/EWG (5) für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.

(4) Die im Anhang angegebenen Verwendungshöchstmengen beziehen sich auf gebrauchsfertige Lebensmittel, die nach der Zubereitungsanleitung zubereitet wurden.

Artikel 3

(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Einzelrichtlinien, mit denen die im Anhang aufgeführten Zusatzstoffe zu anderen Zwecken als zum Süssen zugelassen werden.

(2) Diese Richtlinie gilt ferner unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für die Zusammensetzung und die Bezeichnung von Lebensmitteln.

Artikel 4

Bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob im Rahmen dieser Richtlinie Süssungsmittel in einem bestimmten Lebensmittel verwendet werden dürfen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 7 entschieden werden, ob dieses Lebensmittel als ein unter eine Kategorie nach Spalte III des Anhangs fallendes Lebensmittel anzusehen ist.

Artikel 5

(1) Die Verkehrsbezeichnung von Tafelsüssen muß mit dem Hinweis versehen sein "Tafelsüsse auf der Grundlage von. . .", ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Zusammensetzung der Tafelsüsse verwendeten Süssungsmittel.

(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüssen, die Polyole und/oder Aspartam enthalten, muß folgende Warnhinweise umfassen:

- Polyole: "Kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken";

- Aspartam: "Enthält eine Phenylalaninquelle".

Artikel 6

Vor Ablauf der Frist nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Bestimmungen erlassen über:

- die Hinweise, die die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Süssungsmittel enthalten, aufweisen muß, damit diese Eigenschaft deutlich erkennbar ist;

- Warnhinweise auf das Vorhandensein bestimmter Süssungsmittel in Lebensmitteln.

Artikel 7

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Lebensmittelausschusses, nachstehend "Ausschuß" genannt, diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 8

(1) Binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie errichten die Mitgliedstaaten gemäß den allgemeinen Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/107/EWG ein System zur regelmässigen Überwachung des Verzehrs von Süssungsmitteln bei den Verbrauchern.

Die Einzelheiten dieses Überwachungssystems werden nach dem Verfahren des Artikels 7 koordiniert.

(2) Binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Informationen, die sie durch das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem erhalten hat, einen Bericht über die Änderungen, die sich auf dem Markt für Süssungsmittel ergeben haben, das Ausmaß der Verwendung von Süssungsmitteln und das etwaige Erfordernis, zusätzliche Beschränkungen bei der Verwendung aufzuerlegen, einschließlich geeigneter Warnhinweise für die Verbraucher zur Vermeidung einer etwaigen Überschreitung der zulässigen Tagesdosis. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen. Nach diesen Vorschriften sind

- spätestens am 31. Dezember 1995 der Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen;

- spätestens am 30. Juni 1996 der Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt; jedoch können vor diesem Termin in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich von den erlassenen Vorschriften in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1994.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

E. KLEPSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BALTAS

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2) ABl. Nr. C 206 vom 13. 8. 1992, S. 3.

(3) ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 10.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1993), bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1993). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. November 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 81).

(5) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.

ANHANG

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