Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
Amtsblatt Nr. L 168 vom 02/07/1994 S. 0028 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0200
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0200
RICHTLINIE 94/31/EG DES RATES vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei den Arbeiten des Ausschusses gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG (3) wurde deutlich, daß es innerhalb der in der Richtlinie 91/689/EWG (4) festgelegten Frist nicht möglich war, eine verbindliche Liste gefährlicher Abfälle zu erstellen, daß aber die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG von der Erstellung einer solchen Liste durch die Kommission abhängt. Die Richtlinie 91/689/EWG muß mit möglichst geringer Verzögerung durchgeführt werden. Die Erstellung einer Gemeinschaftsliste gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist nach wie vor erforderlich. Es ist daher notwendig, die Aufhebung der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (5) zu verschieben - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 91/689/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 27. Juni 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis." 2. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Die Richtlinie 78/319/EWG wird zum 27. Juni 1995 aufgehoben." Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1994. Im Namen des Rates Der Präsident C. SIMITIS (1) ABl. Nr. C 271 vom 7. 10. 1993, S. 16. (2) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 7. (3) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32). (4) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20. (5) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).