31994L0013

Richtlinie 94/13/EG des Rates vom 29. März 1994 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/1994 S. 0027 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0278
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0278


RICHTLINIE 94/13/EG DES RATES vom 29. März 1994 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (4) wurde beschlossen, die Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzugliedern und in die gemeinsamen Politiken einzubeziehen. Gemäß den Artikeln 2 und 10 der genannten Verordnung hängt die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik vom Inkrafttreten einer besonderen Versorgungsregelung ab. Ferner muß die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik mit Sondermaßnahmen für die Agrarerzeugung einhergehen.

In dem Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN) (5) sind die allgemeinen Grundsätze niedergelegt, denen bei der Lösung der Probleme Rechnung zu tragen ist, die durch die besonderen Gegebenheiten und Sachzwänge dieser Inselgruppe bedingt sind.

Zu diesen Maßnahmen gehört die Anpassung der Richtlinie 77/93/EWG (6), um der besonderen Situation des Pflanzenschutzes auf den Kanarischen Inseln Rechnung zu tragen, sowie die Verlängerung der Anwendung bestimmter Maßnahmen im Rahmen derselben Richtlinie um einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge der Richtlinie zum Schutz der französischen überseeischen Departements und der Kanarischen Inseln durchgeführt haben müssen.

Es erweist sich als notwendig, die Bestimmungen über die Ausnahmen von den allgemeinen Regeln in Artikel 14 der Richtlinie 77/93/EWG an die Ziele des Binnenmarktes anzupassen. Daher müssen die Artikel 3, 4, 5, 6, 10 und 12 der Richtlinie entsprechend geändert werden.

Die Bestimmungen über zusätzliche Anforderungen in Artikel 11 der Richtlinie 77/93/EWG sind mit den Regeln des Binnenmarktes nicht mehr vereinbar und müssen deshalb aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "die Kanarischen Inseln," gestrichen.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a) Diese Richtlinie gilt auch für Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen auf die Kanarischen Inseln aus anderen Teilen Spaniens und umgekehrt von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens."

c) In Absatz 4 werden nach den Worten "französischen überseeischen Departements" die Worte "und auf den Kanarischen Inseln" eingefügt.

d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze hinzugefügt:

"(7) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung in den französischen überseeischen Departements werden die in Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 4, 5 und 9, Artikel 10 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 5 sowie Artikel 12 Absätze 6, 7 und 8 dieser Richtlinie genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V der Richtlinie 77/93/EWG zum Schutz der französischen überseeischen Departements durchgeführt haben müssen. Mit Wirkung von demselben Datum werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

(8) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung auf den Kanarischen Inseln werden die in Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 4, 5 und 9, Artikel 10 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 5 sowie Artikel 12 Absätze 6, 7 und 8 dieser Richtlinie genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V der Richtlinie 77/93/EWG zum Schutz der Kanarischen Inseln durchgeführt haben müssen. Mit Wirkung von demselben Datum wird Absatz 3a aufgehoben."

2. Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) a) Nach dem Verfahren des Artikels 16a kann entschieden werden, daß die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Einschleppung und Verbreitung bestimmter Organismen, die als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten, obwohl sie nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, in ihrem Hoheitsgebiet verboten sind oder einer besonderen Genehmigung nach eben diesem Verfahren bedürfen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einzelorganismen handelt oder nicht.

b) Nach dem Verfahren des Artikels 16a kann entschieden werden, daß die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Einschleppung und Verbreitung bestimmter Organismen, die als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten und in Anhang II aufgeführt sind, aber andere als in diesem Anhang genannte Pflanzen befallen, in ihrem Hoheitsgebiet verboten sind oder einer besonderen Genehmigung nach eben diesem Verfahren bedürfen.

c) Nach dem Verfahren des Artikels 16a kann entschieden werden, daß die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Einschleppung und Verbreitung bestimmter Organismen, die sich in isoliertem Zustand befinden, als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten und in den Anhängen I und II aufgeführt sind, in ihrem Hoheitsgebiet verboten sind oder einer besonderen Genehmigung nach eben diesem Verfahren bedürfen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einzelorganismen handelt oder nicht.

d) Die Buchstaben a), b) und c) gelten auch für solche Organismen, wenn sie nicht unter die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (7)() oder andere spezifischere Gemeinschaftsvorschriften für genetisch veränderte Organismen fallen.

e) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 16a festzulegenden Bestimmungen finden Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a) sowie Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe b) auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzuechtungsvorhaben keine Anwendung.

f) Nach Verabschiedung der in den Buchstaben a), b) und c) vorgesehenen Maßnahmen finden diese Buchstaben nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 16a festzulegenden Bestimmungen auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzuechtungsvorhaben keine Anwendung.

"

3. In Artikel 4 werden nach Absatz 4 folgende Absätze hinzugefügt:

"(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 16a festzulegenden Bestimmungen finden Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzuechtungsvorhaben keine Anwendung.

(6) a) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.

b) Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmässigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

c) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht."

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz hinzugefügt:

"Dieser Absatz sowie die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmässigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht."

b) Folgende Absätze werden nach Absatz 4 hinzugefügt:

"(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 16a festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1, 2 und 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzuechtungsvorhaben keine Anwendung.

(6) a) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1, 2 und 4 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlandes angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.

b) Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmässigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

c) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht."

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmässigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht."

6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe c) hinzugefügt:

"c) Die Buchstaben a) und b) gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmässigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht."

7. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze hinzugefügt:

"(3b) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht,

- gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden;

- gelten die Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 nicht für die Durchfuhr durch das Gebiet der Gemeinschaft;

- gelten die Absätze 1 und 2 nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmässigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.

(3c) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 16a festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1 und 2 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzuechtungsvorhaben keine Anwendung.

(3d) i) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1 und 2 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlandes angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.

ii) Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung , so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmässigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

iii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Ziffer i) gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht."

b) Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Im Falle einer Entfernung gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich oder einer Zurückweisung gemäß Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die beim Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in ihr Gebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse oder pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisse von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) genannten zuständigen amtlichen Stellen für ungültig erklärt werden. In diesem Fall wird das genannte Zeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der genannten zuständigen Stellen versehen, der neben dem Vermerk "ungültig" mindestens die Bezeichnung der betreffenden Stelle und das Datum der Zurückweisung angibt. Der Vermerk ist in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft in Großbuchstaben anzubringen."

9. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

b) Der frühere Absatz 3 wird zu Absatz 1, und dessen Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 16 oder in dringenden Fällen nach dem Verfahren des Artikels 17 ermächtigt werden, Ausnahmen vorzusehen

- von Artikel 4 Absatz 1 hinsichtlich Anhang III Teil A und Teil B, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5, sowie von Artikel 5 Absatz 1 und von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich hinsichtlich der in Anhang IV Teil A Abschnitt 1 und Anhang IV Teil B genannten sonstigen Anforderungen;

- von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) hinsichtlich Holz, soweit gleichwertige Sicherheiten gegeben werden,

soweit aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen:

- Ursprung der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse,

- eine geeignete Behandlung,

- besondere Schutzvorkehrungen im Hinblick auf die Verwendung der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist."

c) Der frühere Absatz 4 wird zu Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

"(2) Bei den in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen ist für jeden Einzelfall eine amtliche Feststellung erforderlich, daß die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme erfuellt sind."

d) Der frühere Absatz 5 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach Absatz 1 gewährt haben. Die Kommission macht den anderen Mitgliedstaaten hiervon jährlich Mitteilung.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 16 von dieser Mitteilungspflicht befreit werden."

e) Absatz 6 wird gestrichen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 Nummern 2 und 3, Nummer 4 Buchstabe b) und Nummer 8 genannten Bestimmungen werden bis zum 1. September 1994 festgelegt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. C 97 vom 6. 4. 1993, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 255 vom 20. 9. 1993, S. 242.

(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 284/92 (ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 6).

(5) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5.

(6) Abl. Nr. L 26 vom 31. 7. 1977, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/103/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 11. 12. 1992, S. 1).

(7)() ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.