31994L0001


Titel und Fundstelle

Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt

 ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 242 - 243
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 242 - 243
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 120 - 121
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 13 S. 272 - 273
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 13 S. 272 - 273

 DA  DE  EL  EN  ES  FR  IT  NL  PT

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RICHTLINIE 94/1/EG DER KOMMISSION vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von Spanien und Portugal, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein Mitgliedstaat hat die Schutzklausel gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/324/EWG angewandt.

Die entsprechenden Schutzmaßnahmen lassen sich wegen der Risiken bei zunehmender Verwendung von hochentzuendlichen Treibgasen als Ersatz für Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in Aerosolpackungen rechtfertigen.

In bestimmten Aerosolpackungen verwendete Stoffe und/oder Zubereitungen sind besonders leicht entzuendlich.

Die derzeit geltenden Bestimmungen reichen nicht aus, um Sicherheitsrisiken durch Aerosolpackungen auszuschließen. Deshalb müssen die Bestimmungen angepasst werden.

Bestimmte Aerosolpackungen enthalten zwar entzuendliche Stoffe und/oder Zubereitungen, stellen jedoch kein Entzuendungsrisiko dar. Deshalb ist bei bestimmten Etikettierungsvorschriften eine Ausnahmeklausel vorzusehen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) die unter den Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs aufgeführten Angaben,".

2. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 9a

Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzuendliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzuendungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen gemäß den Nummern 2.2 Buchstabe b) und 2.3 Buchstabe b) des Anhangs nicht anzuwenden.

Er hält den Mitgliedstaaten eine Kopie der entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.

In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzuendlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: }Enthält x Massenprozent entzuendliche Bestandteile'."

3. Der Anhang wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Oktober 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. April 1995 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 6. Januar 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40.

ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:

"1.8. Brennbare Bestandteile

}Brennbare Bestandteile' sind Stoffe und Zubereitungen, die den für die Kategorien }hochentzuendlich', }leichtentzuendlich' und }entzuendlich' im Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Kriterien genügen.

Die Verfahren zur Bestimmung der Entzuendungseigenschaften sind in Anhang V Teil A dieser Richtlinie beschrieben."

b) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

"2.2. Kennzeichnung

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt, muß jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:

a) Unabhängig vom Inhalt: }Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen'.

b) Im Fall brennbarer Bestandteile im Sinne von Nummer 1.8: gegebenenfalls das Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung, die auf leichte Entzuendbarkeit der Stoffe und/oder Zubereitungen, die in der Aerosolpackung einschließlich des Treibmittels enthalten sind, hinweisen, sowie die entsprechenden R-Sätze gemäß den Kriterien der Ziffern 2.2.3, 2.2.4 oder 2.2.5 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG. Das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung entsprechen den Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie.

2.3. Besondere Angaben im Zusammenhang mit der Verwendung

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt, muß jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:

a) Unabhängig vom Inhalt zusätzliche vorbeugende Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten.

b) Im Falle brennbarer Bestandteile die folgenden Warnhinweise:

- }Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen'

- }Von Zuendquellen fernhalten - Nicht rauchen'

- }Ausser Reichweite von Kindern aufbewahren'."

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