31994D0276

94/276/GASP: Beschluß des Rates vom 19. April 1994 über eine vom Rat nach Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten

Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 30 S. 0300
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 30 S. 0300


BESCHLUSS DES RATES vom 19. April 1994 über eine vom Rat nach Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten (94/276/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11,

gestützt auf die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 29. Oktober 1993 erlassenen Leitlinien,

gestützt auf den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10./11. Dezember 1993 vereinbarten Rahmen für eine gemeinsame Aktion,

in Erwägung von Artikel C des Vertrags über die Europäische Union -

BESCHLIESST:

Artikel 1

a) Die Europäische Union wird mit dem Ziel, den Abschluß eines umfassenden Friedens im Nahen Osten auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu erreichen

- an internationalen Regelungen mitwirken, die die Parteien zur Sicherung des Friedens im Rahmen des in Madrid eingeleiteten Prozesses vereinbart haben;

- ihren Einfluß nutzen, um alle Parteien dazu zu veranlassen, den Friedensprozeß auf der Grundlage der Einladungen zur Madrider Konferenz rückhaltlos zu unterstützen und sich für die Stärkung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte einzusetzen;

- im Rahmen der Arbeitsgruppen über Rüstungskontrolle und regionale Sicherheit einen Beitrag zur Definition der Art der künftigen Beziehungen zwischen den Parteien dieser Region leisten.

b) Die Europäische Union wird

- ihre Funktion in der für die Koordinierung der internationalen Hilfe für die besetzten Gebiete zuständigen Ad-hoc-Verbindungsgruppe ausbauen;

- an ihrer führenden Rolle in der Arbeitsgruppe über regionale wirtschaftliche Entwicklung festhalten und ihre Mitarbeit in anderen multilateralen Gruppen intensivieren;

- prüfen, welche weiteren Mittel und Wege es gibt, um zur Entwicklung der Region beizutragen.

c) Die Europäische Union wird

- sich weiter für die vertrauensbildenden Maßnahmen einsetzen, die sie den Parteien vorgeschlagen hat;

- weitere Demarchen bei den arabischen Staaten unternehmen, um auf die Beendigung der Boykottmaßnahmen gegen Israel hinzuwirken;

- die künftige Entwicklung der israelischen Siedlungen in den gesamten besetzten Gebieten genau verfolgen und wegen dieses Themas weiterhin in Israel vorstellig werden.

Artikel 2

Der Rat wird Vorschläge der Kommission zu folgenden Bereichen nach den geltenden Gemeinschaftsverfahren prüfen:

- rasche Umsetzung der Hilfsprogramme für die Entwicklung der besetzten Gebiete und für einen palästinensischen operationellen Haushalt im engen Benehmen mit den Palästinensern und in enger Absprache mit den anderen Gebern;

- Hilfe für die anderen Parteien der bilateralen Verhandlungen im Rahmen der bestehenden Leitlinien nach Maßgabe der wesentlichen Fortschritte, die sie in Richtung auf den Frieden erzielen.

Artikel 3

Mit dem Ziel, einen aktiven Beitrag zum Aufbau der dringend benötigten palästinensischen Polizei zu leisten,

a) gewährt die Europäische Union eine entsprechende Unterstützung;

b) erleichtert der Vorsitz in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Koordinierung im Wege eines Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über ihre bilateralen Hilfsmaßnahmen;

c) werden so schnell wie möglich Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt in Höhe von bis zu 10 Millionen ECU zur Unterstützung des Aufbaus einer palästinensischen Polizei bereitgestellt.

Artikel 4

Die Europäische Union wird sich auf Antrag der Parteien am Schutz der palästinensischen Bevölkerung durch eine vorübergehende internationale Präsenz in den besetzten Gebieten entsprechend der Resolution 904 (1994) des Sicherheitsrates beteiligen.

Die sich aus diesem Artikel ergebenden operationellen und finanziellen Modalitäten sind Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses.

Artikel 5

Auf Antrag der Parteien führt die Europäische Union ein koordiniertes Hilfsprogramm zur Vorbereitung und Beobachtung der in der Grundsatzerklärung vom 13. September 1993 angedeuteten Wahlen durch. Die genauen operationellen und finanziellen Modalitäten werden vom Rat in einem gesonderten Beschluß festgelegt, sobald Israel und die PLO sich über die Modalitäten der Abhaltung der Wahlen geeinigt haben. Das Europäische Parlament wird ersucht, sich an diesen Modalitäten zu beteiligen.

Artikel 6

Die Europäische Union bestätigt ihre Bereitschaft, nach Maßgabe des Verlaufs des Friedensprozesses weitere operationelle Beschlüsse in dem Bereich, der Gegenstand dieser gemeinsamen Aktion ist, zu fassen.

Artikel 7

Dieser Beschluß tritt am heutigen Tag in Kraft.

Artikel 8

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. April 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS


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