94/184/EG: Beschluß des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluß und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 56 S. 146 - 238
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Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 47 - 48
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 47 - 48
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 47 - 48
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Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 16 S. 47 - 48
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 14 S. 220 - 221
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 14 S. 220 - 221
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BESCHLUSS DES RATES vom 24. Januar 1994 über den Abschluß und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (94/184/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien ausgehandelte Abkommen über den Handel mit Wein wird den Weinhandel zwischen den Vertragsparteien erleichtern und fördern. Daher empfiehlt es sich, dieses Abkommen zu genehmigen.
Um die Durchführung einiger Bestimmungen des Abkommens zu erleichtern, sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) die erforderlichen technischen Anpassungen vornehmen können.
Da die Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar mit Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängen, und zwar mit der Gemeinschaftsregelung über Wein und Weinbau, muß das Abkommen auf Gemeinschaftsebene geschlossen werden -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein sowie das Protokoll und die Briefwechsel im Anhang zum Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die Genehmigungsurkunde der Gemeinschaft zu hinterlegen.
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens vor.
Artikel 3
Zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens ist die Kommission befugt, nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 die erforderlichen Rechtsakte zur Änderung des Abkommens abzuschließen.
Artikel 4
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß.
Artikel 5
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1994.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. MORAITIS
(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 39).
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