31993Y0617(01)


Titel und Fundstelle

Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

 ABl. C 166 vom 17.6.1993, S. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

 DA  DE  EL  EN  ES  FR  IT  NL  PT

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
  html   html html   html html html   html         html   html       html html
  pdf   pdf pdf   pdf pdf pdf   pdf         pdf   pdf          
tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV

ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 8. Juni 1993 über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

(93/C 166/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Anbetracht der Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Edinburgh, 11. und 12. Dezember 1992), wonach konkrete Maßnahmen zur klareren und einfacheren Gestaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergriffen werden sollen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, daß Leitlinien mit Kriterien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

Diese Leitlinien sind weder bindend noch erschöpfend; ihr Ziel ist eine möglichst klare, einfache, kurze und verständliche Gestaltung der Rechtsvorschriften.

Die Leitlinien sollen allen an der Ausarbeitung von Rechtsakten beteiligten Gremien des Rates - sowohl dem Rat selbst als auch dem AStV und vor allem den Arbeitsgruppen - als Bezugsgrundlage dienen; der Juristische Dienst des Rates wird ersucht, sie bei der Formulierung von Vorschlägen für die Abfassung der Texte an den Rat und seine Organe zu verwenden -

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

Das allgemeine Ziel grösserer Verständlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte nicht nur durch systematische Kodifizierung, sondern auch durch die Heranziehung folgender Leitlinien als Kriterien für die Abfassung von Rechtsakten des Rates verfolgt werden:

1. Der Rechtsakt sollte klar, einfach, kurz und unzweideutig abgefasst sein; so sollte der übermässige Gebrauch von Abkürzungen, des Gemeinschaftsjargons oder extrem langer Sätze vermieden werden.

2. Ungenaue Verweise auf andere Texte sollten ebenso vermieden werden wie zu viele Querverweise, die den Text schwer verständlich machen.

3. Die verschiedenen Bestimmungen eines Rechtsaktes sollten in sich schlüssig sein; vor allem sollte für einen bestimmten Gedanken stets derselbe Begriff verwendet werden.

4. Die Rechte und Pflichten derjenigen, für die der Rechtsakt gilt, sollten klar definiert werden.

5. Der Aufbau der Rechtsakte sollte den Standardregeln entsprechen (Kapitel, Abschnitte, Artikel, Absätze).

6. In der Präambel sollte der verfügende Teil in einfachen Worten begründet werden.

7. Bestimmungen nicht verfügender Art (Wünsche, politische Erklärungen) sollten vermieden werden.

8. Unstimmigkeiten mit bestehenden Rechtsvorschriften sollten ebenso vermieden werden wie unnötige Wiederholungen bestehender Rechtsakte. Jede Änderung, Verlängerung oder Aufhebung eines Rechtsaktes sollte klar zum Ausdruck kommen.

9. Änderungsvorschriften sollten keine selbständigen Sachvorschriften enthalten, sondern lediglich Bestimmungen, die sich unmittelbar in den zu ändernden Rechtsakt einfügen.

10. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsaktes und gegebenenfalls erforderliche Übergangsbestimmungen sollten eindeutig sein.

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen