Memorandum des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Zukunft des EGKS- Vertrags
Amtsblatt Nr. C 014 vom 20/01/1993 S. 0005 - 0007
MEMORANDUM DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL zur Zukunft des EGKS-Vertrags (93/C 14/04) (In der 302. Vollsitzung vom 20. November 1992 einstimmig angenommen) Der Beratende Ausschuß der EGKS hat die wichtigsten von den zuständigen Gremien veröffentlichten und nachstehend angeführten Dokumente über die Zukunft des EGKS-Vertrags zur Kenntnis genommen: - die Mitteilung der Kommission vom 15. März 1991; - die Berichte des institutionellen Ausschusses des Europäischen Parlaments (von Herrn Rudolf Luster vom 3. Dezember 1991 und von Herrn David Martin vom 18. Dezember 1991) sowie die vom Europäischen Parlament am 16. Januar 1992 angenommenen Entschließungen; - die Berichte des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie des Ausschusses für Energie, Forschung und Technologie des Europäischen Parlaments; - die neue Fassung von Artikel 7 des EGKS-Vertrags, die im Februar 1992 von den Aussenministern im Rahmen der "kleinen Überarbeitung" der EGKS-und Euratom-Verträge angenommen wurde; - die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 1992 über die haushaltspolitischen und finanziellen Auswirkungen der Zukunft des EGKS-Vertrags. Der Beratende Ausschuß der EGKS seinerseits hat sich zu wiederholten Malen in folgenden Stellungnahmen hierzu geäussert: - in seinem Memorandum vom 12. November 1990 (1), in dem insbesondere gefordert wurde: - daß der EGKS-Vertrag als autonomes juristisches Instrument bis zum Jahr 2002 in Kraft bleibt, - daß die Kommission den Beratenden Ausschuß auch weiterhin eng in die den Stahl- und Kohlesektor betreffende Politik der Gemeinschaft sowie in alle Überlegungen über die Zukunft des EGKS-Vertrags einbezieht; - in seinem Memorandum vom 1. Oktober 1992 (2), in dem es ihm darum ging, die wichtigsten Grundsätze zu definieren, von denen sich die Kommission nach seinem Dafürhalten bei der Aufstellung des Haushaltsplans der EGKS leiten lassen sollte; - in seiner Entschließung vom 2. Juni 1992 (3) zu einer neuen Politik für die Zukunft der Eisen- und Stahlindustrie in der Gemeinschaft; - in seiner Entschließung vom 19. November 1992 (4) zur Kohlepolitik im Binnenmarkt. Im Hinblick auf die Sitzung des Industrieministerrats am 24. November 1992 legt der Beratende Ausschuß Wert darauf, seine zuvor abgegebenen Stellungnahmen zu bestätigen und sie in folgenden Punkten zu vervollständigen: - Verantwortlichkeiten der Kommission, - öffentliche Beihilfen, - wichtigste Tätigkeiten, - Reserven und Umlage. I. Verantwortlichkeiten der Kommission Der Beratende Ausschuß erinnert daran, daß der EGKS-Vertrag den Institutionen der Gemeinschaft spezielle Verantwortlichkeiten im Kohle- und Stahlbereich auferlegt und ihnen zu diesem Zweck gezielte Aktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben hat. Er bedauert, daß sich in diesem Bereich seit einigen Jahren ein gewisser Drift abzeichnet und daß insbesondere die Kommission auf bestimmte Interventionsmöglichkeiten, über die sie verfügt, scheint verzichten zu wollen. Seines Erachtens hat die Kommission die ihr im Rahmen des Vertrages auferlegten Verantwortlichkeiten auch weiterhin zu tragen, und zwar insbesondere: auf interner Ebene: - fortlaufende und eingehende Untersuchung von Marktentwicklung und Preistendenzen gemeinsam mit den Unternehmen der Gemeinschaft, den Arbeitnehmern, den Verbrauchern und Händlern und ihren Verbänden (Artikel 46 des EGKS-Vertrags); - Ausarbeitung von Vorausschätzungsprogrammen nach grossen Produktkategorien in hinreichend kurzen Zeitabständen (Artikel 46 des EGKS-Vertrags); - Transparenz bei statistischen Informationen und Investitionsvorhaben (Artikel 47 und 54 des EGKS-Vertrags); - Unterstützung bei Unternehmenszusammenschlüssen oder andersartigen Formen der Zusammenarbeit; Einführung geeigneter Mittel zur Abfederung der sozialen Folgen dieser Vorgehen (Artikel 66 und 65 des EGKS-Vertrags); auf externer Ebene: - verstärkter Personaleinsatz und Verschärfung der Vorschriften im Hinblick auf eine effiziente Anwendung der Antidumping- und Antisubventionsverfahren (Artikel 74 des EGKS-Vertrags); - sofortige Anwendung der in den Assoziierungsabkommen vorgesehenen Schutzklauseln, sobald die in diesem Zusammenhang festgelegten Bedingungen erfuellt sind; - Einführung einer dauerhaften Regelung, aufgrund deren gewährleistet werden kann, daß die Verkaufsgeschäfte der (mit der EGKS assoziierten und nichtassoziierten) Drittländer am Gemeinschaftsmarkt dessen Gleichgewicht nicht gefährden und keinen Druck auf die Preise ausüben. II. Öffentliche Beihilfen Der Beratende Ausschuß legt Wert auf die erneute Feststellung, daß in bezug auf die öffentlichen Beihilfen das allgemeine Verbot in Artikel 4 Absatz c des EGKS-Vertrags für die Eisen- und Stahlindustrie beibehalten werden muß und daß nur die im geltenden Beihilfekodex festgelegten Ausnahmeregelungen fortbestehen dürfen. Sollten sich Abweichungen von diesen Regeln als notwendig erweisen, müssen sie unter Berücksichtigung der Markterfordernisse auf jeden Fall durch Produktionskürzungen - und nicht nur durch einen Abbau der Produktionskapazitäten - kompensiert werden. Für den Kohlenbergbau muß die Möglichkeit der Bewilligung gezielter Beihilfen unbedingt aufrechterhalten werden, damit den Erfordernissen der Versorgungssicherheit sowie sozialen und regionalen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann. Des weiteren vertritt der Beratende Ausschuß den Standpunkt, daß die nationalen Regierungen für die Versorgungssicherheit zuständig bleiben müssen - und zwar so lange, bis eine Energiepolitik auf Gemeinschaftsebene auf den Weg gebracht werden kann. III. Wichtigste Tätigkeiten Der Beratende Ausschuß hält die Fortsetzung der in Artikel 56 und 55 des EGKS-Vertrags definierten Tätigkeiten in folgenden Bereichen für unerläßlich: - im Sozialbereich (Beitrag zu Entschädigungen und bei Verlust des Arbeitsplatzes, Beihilfen zu Wiederanpassungs- und Umschulungsmaßnahmen gemäß Artikel 56), - technische, wirtschaftliche und soziale Forschung (Artikel 55) sowie Umweltschutz. Ferner müssten der Kohlenbergbau und die Stahlindustrie nach Einschätzung des Beratenden Ausschusses für ihre Programme im Bereich der Grundlagenforschung mit sofortiger Wirkung in den Genuß der Finanzierung durch die EWG kommen können. Der Beratende Ausschuß betont, daß sich die Sozialforschung dank des aufgrund dieser Forschungsbemühungen in Gang gesetzten Dialogs zwischen den Sozialpartnern als effizient erwiesen hat, was insbesondere durch den starken Rückgang der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie durch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewiesen worden ist. In Anbetracht der erzielten Ergebnisse ist die Sozialforschung auch aus wirtschaftlicher Sicht weiterhin gerechtfertigt. IV. Reserven und Umlage Der Beratende Ausschuß möchte nochmals die Grundsätze in Erinnerung rufen, von denen sich die Kommission seines Erachtens bei der Erstellung des EGKS-Haushaltsplans leiten lassen muß (siehe Memorandum vom 1. Oktober 1991): - stufenweise Kürzung der Umlage, - progressiver Rückgriff auf die EGKS-Reserven, - Festsetzung einer Reihe von Prioritäten für Ausgaben im Rahmen des EGKS-Haushaltsplans, insbesondere zugunsten der Finanzierung der noch erforderlichen Sozialmaßnahmen sowie zur Förderung von Forschung und Entwicklung, - realistischere Veranschlagung der tatsächlich erforderlichen Ausgaben, - Übertragung an die Europäische Investitionsbank (EIB) der die EGKS-Anleihen/Darlehensgeschäfte betreffenden Tätigkeiten. Diese Grundsätze behalten weiterhin ihre Gültigkeit, und der Beratende Ausschuß möchte hierzu noch folgendes ausführen: - Seines Erachtens liegt es auf der Hand, daß die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Situation des Kohlenbergbaus und der Stahlindustrie eine Kürzung der Umlage notwendiger denn je erscheinen lässt. - Mit Bezug auf die Reserven erinnert der Beratende Ausschuß an seinen bisher stets vertretenen Standpunkt, daß sie vorrangig den Unternehmen und deren Arbeitnehmern zugute kommen müssen, die seit 1952 den grössten Teil der Mittel eingebracht haben, durch welche die Bildung dieses Fonds ermöglicht wurde. Die Beibehaltung des Garantiefonds in seinem derzeitigen Umfang erscheint nicht notwendig, da die EGKS-Anleihen de facto, wenn nicht de jure, von den Mitgliedstaaten gesichert sind und da es möglich sein müsste, einen ganz wesentlichen Teil der Darlehen, die nicht zur EGKS gehörenden Unternehmen gewährt wurden (und deren Verwaltung), von jetzt an der EIB zu übertragen, und zwar: - Darlehnen für Investitionen, "die . . . dazu beitragen, . . . den Absatz der [EGKS-] Erzeugnisse zu erleichtern" (Artikel 54 Absatz 2 des Vertrages); - Darlehen für "Programme zur Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten" (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages). Die auf diese Weise freigestellten Mittel müssten in erster Linie verwendet werden, um den Umstrukturierungsprozeß zu fördern und dessen soziale Kosten abzufedern. Dies könnte direkt im Rahmen des EGKS-Haushalts oder über eine (oder mehrere) für den Kohle- und Stahlsektor eingerichtete Stiftung(en) bzw. durch jegliche andere finanzielle Einrichtungen geschehen (siehe Artikel 53 Buchstabe b)). Aus den Stiftungen ließen sich auch Forschungs- und Entwicklungsprogramme in diesen beiden Bereichen teilfinanzieren. Dem Beratenden Ausschuß ist daran gelegen, daß den vorstehenden Argumenten bei der Einbeziehung des Kohlenbergbaus und der Stahlindustrie in den zukünftigen einheitlichen Vertrag weitestgehend Rechnung getragen wird, und zwar unabhängig davon, ob diese Einbindung vor dem Jahr 2002 stattfindet - was nach dem derzeitigen Stand kaum der Fall sein dürfte - oder aber erst zu diesem Datum erfolgt. Er betont, daß es aufgrund der erheblichen Umstrukturierungsprobleme, die in den kohle- und stahlerzeugenden Regionen nach wie vor bestehen, unerläßlich ist, die in Artikel 56 des EGKS-Vertrags vorgesehenen sozialen Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer der beiden Industriezweige beizubehalten. Zu diesem Zweck könnten die EGKS-Reserven in Stiftungen für die Kohle- und für die Stahlindustrie eingebracht werden, deren Aufgaben in Anlehnung an die bisher geltenden Bestimmungen und im Hinblick auf neue Bedürfnisse, die mit den Zielen der Montanunion in Einklang stehen, noch zu definieren sind. Der Beratende Ausschuß fordert, daß die Bedeutung der Energieversorgung und der Beitrag, den die Kohle hierzu leisten kann, anerkannt werden und daß zu diesem Zweck weiterhin gezielte Beihilfen zugunsten des Kohlenbergbaus der Gemeinschaft bewilligt werden. Im übrigen steht er auf dem Standpunkt, daß sich der durch die Artikel 7, 18 und 19 des EGKS-Vertrags eingesetzte Beratende Ausschuß sowie alle anderen Spezialausschüsse, insbesondere im Bereich der Forschung, bei der Umsetzung der Kohle- und Stahlpolitik als effiziente und demokratische Beratungsgremien bewährt haben; deshalb sind diese Ausschüsse im einheitlichen Vertrag in einer Form beizubehalten, die es ihnen gestattet, auch im Bereich der Energiepolitik als kompetente Gremien anerkannt zu werden. (1) ABl. Nr. C 302 vom 1. 12. 1990, S. 3. (2) ABl. Nr. C 291 vom 8. 11. 1991, S. 2. (3) ABl. Nr. C 161 vom 27. 6. 1992, S. 3. (4) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.