31993R3030

Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

Amtsblatt Nr. L 275 vom 08/11/1993 S. 0001 - 0106
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0062
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0062


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3030/93 DES RATES vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich mit der Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien unter den im Protokoll über die Verlängerung der Vereinbarung sowie im Schlußbericht des Textilausschusses des GATT vom 9. Dezember 1992 im Anhang zu diesem Protokoll festgelegten Bedingungen einverstanden erklärt.

Die Gemeinschaft hat mit einer Anzahl von Lieferländern eine Verlängerung der bestehenden Abkommen über den Handel mit Textilwaren um drei Jahre ausgehandelt.

Mit den betreffenden Abkommen sind Gemeinschaftshöchstmengen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 festgelegt worden.

Die Gemeinschaft hat mit einigen Lieferländern neue bilaterale Abkommen und sonstige Vereinbarungen ausgehandelt.

Die Gemeinschaft hat mit einigen Lieferländern Abkommen über den Handel mit Textilwaren in Form von Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen und/oder den Interimsabkommen ausgehandelt.

Es gilt sicherzustellen, daß die Ziele dieser Abkommen, Protokolle und sonstigen Vereinbarungen nicht durch Umlenkung der Handelsströme umgangen werden. Deshalb sind die Verfahren für die Kontrolle des Warenursprungs und die Methoden einer angemessenen administrativen Zusammenarbeit festzulegen.

Die Einhaltung der in diesen Abkommen und Protokollen festgelegten Ausfuhrhöchstmengen wird durch ein System der doppelten Kontrolle erreicht. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen hängt davon ab, daß die Gemeinschaft eine gemeinschaftliche Hoechstmengenregelung einführt, die für Einfuhren aller Waren mit Ursprung in den Lieferländern gelten muß, deren Ausfuhren Hoechstmengen unterliegen.

Für Waren, die in eine Freizone verbracht oder zum Zollagerverfahren, zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder zum Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, gelten diese Gemeinschaftshöchstmengen nicht.

Die von der Gemeinschaft mit einigen Drittländern geschlossenen Abkommen enthalten besondere Bestimmungen für Einfuhren von Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen in die Gemeinschaft; daher sind geeignete Verfahren für die Durchführung dieser Bestimmungen festzulegen.

Für die im wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr wiedereingeführten Waren und für die Verwaltung der für diese Einfuhren geltenden Gemeinschaftshöchstmengen müssen besondere Bestimmungen festgelegt werden.

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Gemeinschaftshöchstmengen muß ein besonderes Verwaltungsverfahren eingerichtet werden, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Einfuhrgenehmigungen erteilen, ohne vorher von der Kommission die Bestätigung erhalten zu haben, daß bei der betreffenden Hoechstmenge noch Mengen verfügbar sind.

Ferner sind wirksame und rasche Verfahren für die Änderung der Gemeinschaftshöchstmengen und ihrer Aufteilung einzuführen, um der Entwicklung der Handelsströme, dem Auftreten eines zusätzlichen Einfuhrbedarfs sowie den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der Abkommen mit den Lieferländern Rechnung zu tragen.

Für Waren, für die keine Hoechstmengen festgesetzt sind, ist in den Abkommen ein Konsultationsverfahren vorgesehen, um mit dem betreffenden Lieferland zu einer Einigung über die Festsetzung von Hoechstmengen zu gelangen, wenn für eine Warenkategorie die Höhe der Einfuhren in die Gemeinschaft einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Ferner verpflichten sich die Lieferländer, ab dem Zeitpunkt des Konsultationsersuchens ihre Ausfuhren auszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene Höhe zu beschränken. Kommt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Lieferland zustande, so kann die Gemeinschaft Hoechstmengen auf einem bestimmten jährlichen oder mehrjährigen Niveau festsetzen.

Unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen kann es angemessener sein, solche Hoechstmengen gebietsweise statt auf Gemeinschaftsebene anzuwenden; daher müssen wirksame Verfahren zur Einführung von geeigneten Maßnahmen festgelegt werden, die das Funktionieren des Binnenmarktes nicht übermässig stören.

In den Abkommen, Protokollen oder sonstigen Vereinbarungen mit bestimmten Ländern ist die Möglichkeit vorgesehen, daß die Gemeinschaft Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung einem Überwachungssystem unterwirft; daher müssen die Verwaltungsverfahren für die Einführung und Durchführung solcher Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden.

Infolge der Vollendung des Binnenmarktes für Textilwaren und Bekleidung seit 1. Januar 1993 werden die Gemeinschaftshöchstmengen nicht mehr in einzelstaatliche Quoten aufgeteilt. In den Abkommen mit Drittländern sind Konsultationen für den Fall vorgesehen, daß sich infolge der Konzentration der Direkteinfuhren auf bestimmte Gebiete der Gemeinschaft Probleme ergeben; es ist daher notwendig, ein wirksames Verfahren für die Durchführung dieser Bestimmungen festzulegen.

In den Abkommen, Protokollen und sonstigen Vereinbarungen mit bestimmten Drittländern ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Lieferländern zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Vorgesehen ist ein Konsultationsverfahren, um mit dem Lieferland zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, daß das Abkommen umgangen wurde. Die Lieferländer haben sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Lieferland zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

Um insbesondere die in den Abkommen festgesetzten Fristen einhalten zu können, ist ein wirksames und rasches Verfahren für die Einführung von Hoechstmengen und für den Abschluß von Abkommen mit den Lieferländern einzuführen.

Diese Verordnung ist in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere den Verpflichtungen aufgrund der genannten Abkommen mit den Lieferländern, anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in den in Anhang II aufgeführten Drittländern, mit denen die Gemeinschaft bilaterale Abkommen, Protokolle oder sonstige Vereinbarungen geschlossen hat.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I in Kategorien eingeteilt.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 6 erfolgt die Tarifierung der in Anhang I aufgeführten Waren anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang III festgelegt.

(4) Vorbehaltlich dieser Verordnung gelten für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Textilwaren in die Gemeinschaft keine mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

(5) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

(6) Die Verfahren für den Nachweis und die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Waren sind in den Anhängen III und IV und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 2

Hoechstmengen

(1) Für die in Anhang V aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in einem der im selben Anhang genannten Lieferländer, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1995 versandt werden, gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang festgesetzten jährlichen Hoechstmengen.

(2) Die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für Waren, für deren Einfuhr die in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen gelten, von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 12 erteilt wird.

(3) Die genehmigten Einfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren in dem betreffenden Lieferland versandt worden sind. Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne dieser Verordnung gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Transportmittel zur Ausfuhr.

(4) Für Waren, für deren Einfuhr vor dem 1. Januar 1993 keine Hoechstmengen galten und die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Transport in die Gemeinschaft befanden, gelten die in diesem Artikel genannten Hoechstmengen nicht, sofern diese Waren tatsächlich vor dem 1. Januar 1993 aus dem betreffenden Lieferland versandt worden sind.

(5) Die Abfertigung zum freien Verkehr von Waren, für deren Einfuhr vor dem 1. Januar 1993 Hoechstmengen galten und die vor diesem Datum versandt worden sind, ist auch nach diesem Zeitpunkt von der Vorlage der gleichen Einfuhrpapiere und von der Erfuellung der gleichen Einfuhrbedingungen abhängig wie vor dem 1. Januar 1993.

(6) Die Festlegung der in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen sowie der Warenkategorien, für die diese Hoechstmengen gelten, wird nach dem Verfahren des Artikels 17 angepasst, wenn sich dies als notwendig erweist, um zu verhindern, daß eine spätere Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder eine Entscheidung über die Änderung der Tarifierung dieser Waren eine Verringerung dieser Hoechstmengen zur Folge hat.

(7) Damit sichergestellt ist, daß die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gemeinschaftshöchstmenge für jede Textilwarenkategorie und für jedes Drittland zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden Einfuhrgenehmigungen erst, nachdem die Kommission bestätigt hat, daß für die betreffenden Textilwarenkategorien und die betreffenden Drittländer, für die ein Einführer bzw. Einführer bei diesen Behörden Anträge gestellt hat bzw. haben, noch Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmenge verfügbar sind.

Artikel 3

Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen

(1) Die in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen gelten nicht für die in den Anhängen VI und VIa beschriebenen handwerklichen Waren und Waren der Volkskunst, wenn bei ihrer Einfuhr eine von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes nach Maßgabe der Anhänge VI und VIa ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird und sie die übrigen in diesen Anhängen genannten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Textilwaren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft wird, soweit die maschinell hergestellten gleichartigen Waren Hoechstmengen unterliegen, nur für Waren gewährt, für die ein von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestelltes Einfuhrpapier vorliegt.

Die Ausstellung dieses Einfuhrpapiers erfolgt automatisch innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Tag an gerechnet, an dem der Einführer die von den zuständigen Behörden des Lieferlandes ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 vorgelegt hat.

Das Einfuhrpapier gilt sechs Monate und enthält die Begründung für die Befreiung, wie sie in der Bescheinigung nach Absatz 1 angegeben ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Brasilien, Hongkong, Macau und Vietnam.

(4) Erreichen die chinesischen Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Waren 15 v. H. einer in Anhang V festgesetzten Gemeinschaftshöchstmenge, so stellt China die Erteilung weiterer Bescheinigungen ein.

Artikel 4

Vorläufige Einfuhren

(1) Die in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen gelten nicht für Waren, die in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden (1).

Werden die in Unterabsatz 1 genannten Waren später in unverändertem Zustand oder nach Be- oder Verarbeitung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die Hoechstmenge angerechnet, die für das Jahr festgesetzt ist, für das die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2) Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, daß eingeführte Textilwaren auf eine in Anhang V festgesetzte Hoechstmenge angerechnet, dann aber aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind, so teilen sie der Kommission innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit, die den gemäß Artikel 12 zur Anwendung gebrachten Hoechstmengen des Anhangs V erneut gutgeschrieben werden.

Artikel 5

Passive Veredelung

Vorbehaltlich der in Anhang VII festgelegten Bedingungen gelten die in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen nicht für Wiedereinfuhren von in Ländern des Anhangs VII be- oder verarbeiteten Textilwaren in die Gemeinschaft, sofern sie im Einklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Verordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr getätigt werden.

Artikel 6

Preise

(1) Werden in Anhang I aufgeführte Textilwaren zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt, so kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß den einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Vereinbarungen mit den betreffenden Lieferländern die Behörden des betreffenden Lieferlands um Konsultationen gemäß Artikel 16 ersuchen.

(2) Entsprechende Abhilfemaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 ergriffen, wobei den Bestimmungen und Bedingungen der einschlägigen bilateralen Abkommen gebührend Rechnung zu tragen ist.

Artikel 7

Flexibilitätsbestimmungen

Sofern sie dies der Kommission vorher mitteilen, können die Lieferländer Übertragungen zwischen den in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen in dem in Anhang VIII angegebenen Umfang und unter den dort festgelegten Bedingungen vornehmen.

Artikel 8

Zusätzliche Einfuhren

Unbeschadet des Anhangs V kann die Kommission, wenn aufgrund besonderer Umstände zusätzlicher Einfuhrbedarf auftritt, zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten während eines bestimmten Quotenjahres eröffnen. Diese zusätzlichen Einfuhrmöglichkeiten werden bei der Anwendung des Artikels 7 nicht berücksichtigt.

In dringenden Fällen leitet die Kommission Konsultationen im Ausschuß des Artikels 17 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Eingang des Antrags eines Mitgliedstaats ein und trifft innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem gleichen Zeitpunkt eine Entscheidung.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 ergriffen.

Artikel 9

Konzentration auf einzelne Gebiete

(1) Kommt es bei Waren, die Hoechstmengen oder einer Überwachungsregelung unterliegen, zu plötzlich auftretenden, ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen aus einem Lieferland, die zu einer Konzentration der Direkteinfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen, so bemüht sich die Kommission nach den Verfahren des Artikels 17 um eine Lösung dieser Probleme im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes.

(2) Die Konsultationen mit dem betreffenden Lieferland werden nach den Verfahren des Artikels 16 durchgeführt. Abhilfemaßnahmen im Sinne von Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Artikel 10

Schutzmaßnahmen

(1) Überschreiten die Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren einer beliebigen Kategorie, für die in Anhang V keine Hoechstmengen festgesetzt sind und die aus einem der in Anhang IX aufgeführten Länder stammen, im Verhältnis zu den im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Gesamteinfuhren der Gemeinschaft von Waren dieser Kategorie die in der Tabelle in Anhang IX angegebenen Prozentsätze, so können für diese Einfuhren unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannten Prozentsätze aufgrund eines Rückgangs der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft und nicht aufgrund einer Zunahme der Ausfuhren von Ursprungswaren des betreffenden Lieferlandes erreicht werden.

(3) Stellt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats fest, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, und ist sie der Meinung, daß für eine bestimmte Warenkategorie eine Hoechstmenge festgesetzt werden sollte, so verfährt sie wie folgt:

a) Die Kommission leitet nach dem Verfahren des Artikels 16 Konsultationen mit dem betreffenden Lieferland ein, um zu einer Vereinbarung oder zu gemeinsamen Schlußfolgerungen über die angemessene Höhe der Beschränkung für die betreffende Warenkategorie zu gelangen.

b) Bis zu einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung ersucht die Kommission in der Regel das betreffende Lieferland, für einen vorläufigen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifizierung des Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffenden Kategorie in die Gemeinschaft zu beschränken. Diese vorübergehende Beschränkung entspricht 25 v. H. der Einfuhren des vorangegangenen Kalenderjahres oder 25 v. H. des nach der Formel in Absatz 1 berechneten Niveaus, wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird.

c) Die Kommission kann bis zum Abschluß der beantragten Konsultationen für die Einfuhren von Waren der betreffenden Kategorie Hoechstmengen festsetzen, die der bei dem Lieferland nach Buchstabe b) beantragten Beschränkung entsprechen. Diese Maßnahmen präjudizieren nicht die endgültigen Maßnahmen, die von der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen getroffen werden.

Die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen sind Gegenstand einer Mitteilung der Kommission, die unverzueglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

In dringenden Fällen befasst die Kommission den Ausschuß nach Artikel 17 entweder von sich aus oder innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Eingang eines entsprechenden Antrags eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, in dem die Gründe für die Dringlichkeit dargelegt sind, und trifft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beendigung der Beratungen des Ausschusses eine Entscheidung.

(4) Die Konsultationen mit dem betreffenden Lieferland gemäß Absatz 3 können zu einer Vereinbarung zwischen diesem Land und der Gemeinschaft über die Einführung und die Höhe der Hoechstmengen führen.

In diesen Vereinbarungen oder gemeinsamen Schlußfolgerungen ist vorzusehen, daß die vereinbarten Hoechstmengen nach einem System doppelter Kontrolle verwaltet werden.

(5) Gelingt es den Konsultationsparteien nicht, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Konsultationen, spätestens jedoch zwei Monate nach der Notifizierung des Konsultationsersuchens eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, eine endgültige Hoechstmenge einzuführen, die auf Jahresbasis nicht niedriger ist als das nach der Formel in Absatz 1 berechnete Niveau oder als 106 v. H. der Einfuhren des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Einfuhren das nach der Formel in Absatz 1 berechnete Niveau überschritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben, wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird.

(6) Die nach den Absätzen 3 bis 5 festgesetzten Hoechstmengen dürfen auf Jahresbasis nicht niedriger sein als das Niveau der Einfuhren von Waren derselben Kategorie mit Ursprung in dem betreffenden Lieferland in die Gemeinschaft im Jahr 1985 für Argentinien, Brasilien, Hongkong, Pakistan, Peru, Sri Lanka und Uruguay bzw. im Jahr 1986 für Bangladesch, Indien, Indonesien, Macau, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Südkorea und Thailand.

(7) a) Werden Textilwaren mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik oder Ungarn in derart erhöhten Mengen oder zu solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, daß der Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so können für diese Waren unter den in den Zusatzprotokollen mit diesen Ländern festgelegten Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden.

b) Die Absätze 3, 4 und 5 finden auch in diesen Fällen Anwendung, jedoch gelten folgende Ausnahmen:

- Die vorübergehende Beschränkung nach Absatz 3 Buchstabe b) entspricht mindestens 25 v. H. der Einfuhren, die in dem Zwölfmonatszeitraum getätigt worden sind, der zwei oder - wenn Angaben nicht verfügbar sind - drei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wird;

- das in Absatz 5 genannte Niveau darf nicht niedriger als 110 v. H. der Einfuhren sein, die in dem Zwölfmonatszeitraum getätigt worden sind, der zwei Monate oder - wenn Angaben nicht verfügbar sind - drei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wird;

- die Gemeinschaft kann unbeschadet des Absatzes 5 beschließen, die vorübergehende Beschränkung um weitere drei Monate zu verlängern, bis weitere Konsultationen mit dem Lieferland stattgefunden haben.

(8) Die nach den Absätzen 5 bis 7 festgesetzten Hoechstmengen gelten nicht für Waren, die sich bereits auf dem Transport in die Gemeinschaft befinden, sofern sie vor der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus dem Lieferland, in dem sie ihren Ursprung haben, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft versandt worden sind.

(9) Die in den Absätzen 3, 5 und 7 vorgesehenen Maßnahmen und die in Absatz 4 genannten Vereinbarungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 durchgeführt.

Artikel 11

Gebietsweise angewandte Schutzmaßnahmen

(1) Artikel 10 schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft in einem oder mehreren ihrer Gebiete im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes Schutzmaßnahmen anwendet, wenn die Voraussetzungen hierfür erfuellt sind.

(2) Derartige Maßnahmen sind befristete Ausnahmen und sollten das Funktionieren des Binnenmarktes so wenig wie möglich stören; sie werden erst nach Prüfung alternativer Lösungen beschlossen.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 getroffen.

Artikel 12

Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen

(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ausstellung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Original-Ausfuhrbescheinigungen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ("Windhundverfahren"), daß die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. In Ausnahmefällen, bei denen Anlaß zu der Annahme besteht, daß vorzeitige Anträge auf Einfuhrgenehmigungen die Hoechstmengen überschreiten, kann die Kommission jedoch nach dem Verfahren des Artikels 17 die nach dem "Windhundverfahren" zuzuteilende Einfuhrmenge auf 90 v. H. der entsprechenden Hoechstmengen begrenzen. In diesen Fällen wird, sobald die genannte Schwelle erreicht ist, die noch verbleibende Einfuhrmenge nach dem Verfahren des Artikels 17 zugeteilt.

(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn in ihnen jeweils das Lieferdrittland, die betreffende Textilwarenkategorie, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Quotenjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden normalerweise auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.

(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Warenkategorie und jedes Drittland. Mitteilungen von Mitgliedstaaten, die nicht bestätigt werden können, weil die beantragten Einfuhrmengen im Rahmen der Gemeinschaftshöchstmengen nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs registriert und in derselben Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen, z. B. infolge der Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7, verfügbar werden. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Hoechstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzueglich Kontakt mit den Behörden des betreffenden Lieferlandes auf.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzueglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffenden Warenkategorien und die betreffenden Drittländer übertragen.

(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs III erteilt.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme einer Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden des betreffenden Lieferlandes zurückgenommen oder für ungültig erklärt worden sind. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden eines Lieferlandes erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Waren bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Waren versandt worden sind.

(8) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 13

Überwachung

(1) Wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen eines Abkommens, eines Protokolls oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland eine vorherige oder nachträgliche Überwachung für eine in Anhang I aufgeführte Warenkategorie eingeführt, für die keine Hoechstmenge gemäß Anhang V gilt, so sind die in den Anhängen III und IV festgelegten Verfahren und Förmlichkeiten bezueglich der einfachen oder doppelten Kontrolle des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs, der Tarifierung und des Ursprungsnachweises anzuwenden.

(2) Die Warenkategorien und Drittländer, für die gegenwärtig eine Überwachungsregelung im Sinne des Absatzes 1 gilt, sind in den Tabellen in Anhang III aufgeführt.

(3) Beschlüsse über die Einführung einer Überwachung für nicht in den Tabellen des Anhangs III aufgeführte Warenkategorien oder Lieferländer werden nach den einschlägigen Bestimmungen über Konsultationen gefasst, die in dem Abkommen, dem Protokoll oder einer sonstigen Vereinbarung mit dem betreffenden Land enthalten sind.

Solche Beschlüsse über die Einführung einer Überwachung sowie über alle zur Durchführung der Überwachung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen ergehen nach dem Verfahren des Artikels 17.

Artikel 14

Statistiken

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich innerhalb von einem Monat nach dem Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat eingeführt wurden, und zwar unter Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur und der einschlägigen Masseinheit sowie gegebenenfalls der besonderen Masseinheiten dieses Codes. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

(2) Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Verordnung fallenden Waren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März eines jeden Jahres Ausfuhrstatistiken. Die Statistiken über Produktion und Verbrauch der einzelnen Textilwaren werden nach Modalitäten übermittelt, die zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden.

(3) Die Kommission kann, wenn die Art der Waren oder besondere Umstände es erfordern, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Fristen für die Mitteilung der vorgenannten Informationen nach dem Verfahren des Artikels 17 ändern.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegten Bedingungen alle sonstigen Angaben mit, die nach dem gleichen Verfahren für erforderlich erachtet werden, um die Einhaltung der zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern vereinbarten Verpflichtungen sicherzustellen.

(5) In den in Artikel 10 Absatz 3 letzter Unterabsatz genannten dringenden Fällen übermitteln der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten per Fernschreiben, per Fax oder in einem anderen, beispielsweise elektronischen oder telematischen Kommunikationsverfahren die erforderlichen Einfuhrstatistiken und Wirtschaftsdaten.

Artikel 15

Umgehung

(1) Stellt die Kommission aufgrund von nach den Verfahren in Anhang IV durchgeführten Ermittlungen fest, daß die ihr zur Verfügung stehenden Informationen beweisen, daß Waren mit Ursprung in einem in Anhang V aufgeführten Lieferland, für die eine Hoechstmenge gemäß Artikel 2 gilt oder gemäß Artikel 9 festgesetzt worden ist, durch Umladung, Umleitung oder auf andere Weise unter Umgehung dieser Hoechstmenge in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und daß die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie nach dem Verfahren des Artikels 16 um die Eröffnung von Konsultationen, um zu einer Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen.

(2) Bis zum Abschluß der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission das betreffende Lieferland ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Hoechstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen.

(3) Gelingt es der Gemeinschaft und dem Lieferland nicht, innerhalb der in Artikel 16 genannten Frist eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, daß schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so zieht sie nach dem Verfahren des Artikels 17 gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in dem betreffenden Lieferland von den betreffenden Hoechstmengen ab.

(4) Gemäß den Bestimmungen der Protokolle und bestimmter bilateraler Abkommen mit Drittländern können die Behörden der Gemeinschaft Einfuhren zurückweisen, sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern gemacht worden sind.

Wird festgestellt, daß im Gebiet einer dieser Länder eine Umladung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die nicht Ursprungswaren des betreffenden Landes sind, so kann die Kommission ferner Hoechstmengen für dieselben Waren mit Ursprung in dem betreffenden Land einführen, sofern solche Hoechstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere geeignete Maßnahme treffen.

Artikel 16

Konsultationen

(1) Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 17 wie folgt:

- die Kommission notifiziert dem Lieferland das Konsultationsersuchen;

- dem Konsultationsersuchen muß innerhalb einer angemessenen Frist (in jedem Fall spätestens fünfzehn Tage nach der Notifizierung) eine Darstellung der Gründe und Umstände folgen, die nach Ansicht der Gemeinschaft ein Konsultationsersuchen rechtfertigen;

- die Kommission nimmt spätestens einen Monat nach der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um innerhalb von höchstens einem weiteren Monat zu einer Vereinbarung oder zu beiderseitig annehmbaren Schlußfolgerungen zu gelangen.

(2) Für die Konsultationen mit Hongkong gilt jedoch folgendes:

- die Kommission notifiziert Hongkong das Konsultationsersuchen zusammen mit einer Darstellung der Gründe und Umstände, die nach Ansicht der Gemeinschaft ein Konsultationsersuchen rechtfertigen;

- die Kommission nimmt spätestens fünfzehn Tage nach der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um innerhalb von höchstens weiteren fünfzehn Tagen zu einer Vereinbarung oder zu beiderseitig annehmbaren Schlußfolgerungen zu gelangen.

Artikel 17

Funktionieren des Textilausschusses

(1) Es wird ein Textilausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) In den Fällen, in denen auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen wird, befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(4) Der Vorsitzende unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(5) Der Ausschuß kann zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung gehört werden, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben, sowie alle anderen Rechts-und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhrregelung für die unter diese Verordnung fallenden Waren.

Artikel 19

Änderungen der Anhänge dieser Verordnung, die erforderlich sind, damit dem Abschluß, der Änderung oder dem Ausserkrafttreten von Abkommen, Protokollen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 vorgenommen.

Artikel 20

Diese Verordnung stellt in keiner Weise eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen der bilateralen Abkommen, Protokolle oder Vereinbarungen zum Textilhandel dar, welche die Gemeinschaft mit den in Anhang II aufgeführten Drittländern geschlossen hat und die in allen Kollisionsfällen maßgebend sind.

Artikel 21

Die Verordnung (EWG) Nr. 958/93 wird mit Ausnahme ihrer bis zum 31. März 1993 geltenden Übergangsbestimmungen aufgehoben.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SMET

(1) Siehe jedoch Anlage A des Anhangs V hinsichtlich der aus China eingeführten Waren der Kategorie 33, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist.

Liste der Anhänge

Anhang I Liste der Textilwaren

Anhang II Liste der Ausfuhrländer

Anhang III Verfahren für die Tarifierung, Ursprung, System doppelter Kontrolle, Überwachung

Anhang IV Administrative Zusammenarbeit

Anhang V Liste der Gemeinschaftshöchstmengen

Anhang VI Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen

Anhang VII Gemeinschaftshöchstmengen für die Wiedereinfuhr im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs

Anhang VIII Flexibilitätsbestimmungen

Anhang IX Schutzklauseln; Schwellen für die Korbentnahme

ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 (1)

1. Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestuenden (2).

2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

3. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgrösse 86.

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(1) Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit der Ausnahme von Vietnam, für das die Kategorien 1 bis 161 erfasst sind, sowie von Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und Rumänien, für die die Kategorien 1 bis 123 erfasst sind. Im Falle Polens, Ungarns, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgariens und Rumäniens sind die Kategorien 115 bis 123 in Gruppe III B enthalten.

(2) Im Falle Vietnams bestimmen sich die in jeder Kategorie erfassten Waren nach den KN-Codes. Ist einem KN-Code ein "ex" vorangestellt, bestimmen sich die in jeder Kategorie erfassten Waren nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und demjenigen der entsprechenden Warenbezeichnung.

ANHANG Ia

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ANHANG II

Ausfuhrländer im Sinne des Artikels 1

Ägypten

Argentinien

Bangladesch

Brasilien

Bulgarien

China

Guatemala

Hongkong

Indien

Indonesien

Kolumbien

Macau

Malaysia

Malta

Mexiko

Marokko

Pakistan

Peru

Philippinen

Polen

Rumänien

Singapur

Slowakische Republik

Sri Lanka

Südkorea

Taiwan

Thailand

Tschechische Republik

Tunesien

Türkei

Ungarn

Uruguay

Vietnam

ANHANG III gemäß den Artikeln 1, 12 und 13

TEIL I

Tarifierung

Artikel 1

Die Tarifierung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Textilwaren erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Artikel 2

Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) eingesetzte Ausschuß für die Nomenklatur nach Maßgabe der genannten Verordnung dringend alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Kategorien.

Artikel 3

Die Kommission unterrichtet die Lieferländer über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft.

Artikel 4

Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Lieferländer über alle nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassenen Entscheidungen über die Einreihung von unter diese Verordnung fallenden Waren innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach ihrer Annahme. Diese Mitteilungen enthalten

a) eine Beschreibung der betreffenden Waren,

b) die entsprechende Kategorie und die Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code),

c) die Gründe für die getroffene Entscheidung.

Artikel 5

(1) Hat eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassene Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter diese Verordnung fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Frist von dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission, bevor die Entscheidung wirksam wird.

(2) Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

Artikel 6

Hat eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassene Tarifierungsentscheidung gemäß Artikel 5 einen Wechsel der Kategorie für eine einer Hoechstmenge unterliegende Ware zur Folge, so leitet die Kommission unverzueglich Konsultationen nach Artikel 16 der Verordnung ein, um zu einer Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Hoechstmengen in Anhang II zu gelangen.

Artikel 7

(1) Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere folgendes angeben:

- die Mengen der betroffenen Waren;

- die in den Einfuhrunterlagen eingetragene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Kategorie;

- bei Erteilung einer Ausfuhrlizenz die Nummer der Lizenz und die eingetragene Kategorie.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen für Textilwaren, für die in Anhang V Gemeinschaftshöchstmengen festgesetzt sind, nach einer Änderung der Tarifierung erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, daß die geplanten Einfuhrmengen gemäß dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung verfügbar sind.

(4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Lieferländer von den Fällen im Sinne dieses Artikels.

Artikel 8

In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Lieferländer zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung Konsultationen mit dem betreffenden Lieferland bzw. den betreffenden Lieferländern auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Waren zu gelangen.

Artikel 9

Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und des betreffenden Lieferlands bzw. der betreffenden Lieferländer in den in Artikel 8 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Waren festlegen.

Artikel 10

Kann ein in Artikel 7 genannter Fall einer Abweichung nicht gemäß Artikel 9 beigelegt werden, so wird der Ausschuß für die Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aufgefordert, entsprechend seinen Befugnissen und nach Maßgabe der Verordnung über die Einsetzung des genannten Ausschusses die Einreihung der betreffenden Waren endgültig festzulegen.

TEIL II

System doppelter Kontrolle (für die Verwaltung von Hoechstmengen)

Artikel 11

(1) Die zuständigen Behörden der Lieferländer erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, für die in Anhang V Hoechstmengen festgesetzt sind, bis zur Erreichung der betreffenden Hoechstmengen.

(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zwecks Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 12

(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster entsprechen, das ausserdem eine Übersetzung in eine andere Sprache enthalten kann; in den Ausfuhrlizenzen muß unter anderem bescheinigt werden, daß die betreffende Warenmenge auf die für die betreffende Warenkategorie festgesetzte Hoechstmenge angerechnet worden ist.

(2) Im Fall Hongkongs müssen die Ausfuhrlizenzen dem Muster in diesem Anhang entsprechen und den Vermerk "Hongkong" tragen.

(3) Im Fall Indiens müssen die Ausfuhrlizenzen dem Muster in diesem Anhang entsprechen und den Vermerk "export certificate/certificat d'exportation" tragen.

(4) Jede Ausfuhrlizenz darf jeweils nur für eine der in Anhang V aufgeführten Warenkategorien ausgestellt werden.

Artikel 13

Die Ausfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung versandt worden sind.

Artikel 14

(1) Soweit die Kommission nach Artikel 12 der Verordnung bestätigt hat, daß die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, erteilen die in der Ausfuhrlizenz bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten eine Einfuhrgenehmigung innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. Die Ausfuhrlizenz muß spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung. Auf entsprechend begründeten Antrag eines Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Gültigkeitsdauer um weitere drei Monate verlängern. Solche Verlängerungen sind der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände können Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen darf nur durch einen Beschluß gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung stattgegeben werden.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, der sie erteilt hat.

(4) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung enthält folgendes:

a) die Namen des Einführers und des Ausführers;

b) das Ursprungsland der Waren bzw. das Ausfuhr- oder Einkaufsland, wenn dieses nicht das Ursprungsland ist;

c) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfasst:

- die Handelsbezeichnung,

- eine Beschreibung der Waren gemäß dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code);

d) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Anhang V für die betreffenden Waren;

e) den Wert der Waren gemäß der Angabe in Feld 12 der Ausfuhrlizenz;

f) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie eine Abschrift des Konnossements und des Kaufvertrags;

g) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

h) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern;

i) Datum und Unterschrift des Einführers.

(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

Artikel 15

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten vorbehaltlich der Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Lieferländer ausgestellten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren diese Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind, und der in diesen Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 16

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 17

(1) Stellt die Kommission fest, daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die ein Lieferland Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Kategorie festgesetzte Hoechstmenge überschreitet, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nachdem sie hiervon umgehend unterrichtet worden sind, die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapiere zeitweilig ein. In diesem Fall wird von der Kommission umgehend das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 16 der Verordnung eingeleitet.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Waren mit Ursprung in einem Lieferland, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

TEIL III

System doppelter Kontrolle (für die einer Überwachung unterliegenden Waren)

Artikel 18

(1) Die zuständigen Behörden der in Tabelle A aufgeführten Lieferländer erteilen Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrmitteilungen für alle Textilwaren, die einer Überwachungsregelung nach dem System doppelter Kontrolle unterliegen.

(2) Im Fall der Türkei wird die Ausfuhrmitteilung für die Textilwaren von den türkischen Verbänden der Ausführer von Textil- und Bekleidungswaren in Istanbul, Akdeniz (Cukurova), Ege (Ismir), Uludag (Bursa), Antalya und Guneydogu ausgestellt. Im Fall Ägyptens werden die Ausfuhrlizenzen von dem Cotton Textile Consolidation Fund ausgestellt und bescheinigt.

(3) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zwecks Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 19

(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem diesem Anhang beigefügten Muster entsprechen und können ausserdem eine Übersetzung in eine andere Sprache enthalten.

(2) Im Fall der Türkei, Ägyptens und Maltas müssen die Ausfuhrlizenzen jedoch den diesem Anhang beigefügten besonderen Mustern entsprechen.

(3) Jede Ausfuhrlizenz darf jeweils nur für eine der in Tabelle A aufgeführten Warenkategorien ausgestellt werden.

Artikel 20

Die Ausfuhren werden für das Jahr erfasst, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, versandt worden sind.

Artikel 21

(1) Die in der Ausfuhrlizenz bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten erteilen eine Einfuhrgenehmigung innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. Die Ausfuhrlizenz muß spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Diese zeitliche Begrenzung gilt im Fall Ägyptens und Maltas nicht; im Fall der Türkei müssen alle Ausfuhrmitteilungen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausstellung vorgelegt werden.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Ausstellung, der um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten verlängert werden kann; im Fall der Türkei beträgt die Gültigkeitsdauer zwei Monate, die bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände um einen Monat verlängert werden kann.

(3) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung enthält folgendes:

a) die Namen des Einführers und des Ausführers;

b) das Ursprungsland der Waren bzw. das Ausfuhr- oder Einkaufsland, wenn dieses nicht das Ursprungsland ist (dies gilt nicht für die Türkei, Ägypten und Malta);

c) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfasst:

- die Handelsbezeichnung,

- die Beschreibung der Waren gemäß dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code);

d) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Tabelle A für die betreffenden Waren;

e) den Wert der Waren gemäß der Angabe in der Ausfuhrlizenz;

f) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie eine Abschrift des Konnossements und des Kaufvertrags;

g) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

h) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern;

i) Datum und Unterschrift des Einführers.

(4) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

Artikel 22

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten vorbehaltlich der Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Lieferländer ausgestellten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren diese Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind.

Artikel 23

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 24

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für in Tabelle A aufgeführte Waren mit Ursprung in einem Lieferland, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

TEIL IV

System einfacher Kontrolle (für die einer Überwachung unterliegenden Waren)

Artikel 25

(1) Textilwaren mit Ursprung in den in Tabelle B aufgeführten Lieferländern unterliegen einer vorherigen Überwachung nach dem System einfacher Kontrolle.

(2) Für die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungspapiers erforderlich.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen Überwachungspapiere innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Vorlage eines entsprechenden Antrags des Einführers.

(4) Die Überwachungspapiere sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, der sie ausgestellt hat.

Artikel 26

Die Anmeldung des Einführers oder sein bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Überführung in den freien Verkehr gestellter Antrag auf Erteilung eines Überwachungspapiers enthält folgendes:

- Name und Anschrift des Einführers, des Ausführers und des Anmelders;

- Ursprungsland;

- Warenbeschreibung;

- Code der Kombinierten Nomenklatur für die Waren;

- Textilwarenkategorie;

- Warenmenge in der in Tabelle C für die betreffende Kategorie angegebenen Einheit;

- Datum und Ort der Einfuhr, soweit bekannt;

- cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft;

beizufügen ist eine beglaubigte Abschrift des Konnossements, des Akkreditivs, des Vertrags oder jedes anderen Handelspapiers, durch das der Nachweis für die Ausfuhrabsicht erbracht wird.

TEIL V

Nachträgliche Überwachung

Artikel 27

Textilwaren mit Ursprung in den in den Tabellen C und D aufgeführten Lieferländern unterliegen einer nachträglichen statistischen Überwachung. Nach Überführung der Waren in den freien Verkehr teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission jeweils innerhalb eines Monats nach dem Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat eingeführt wurden, und zwar unter Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur, der betreffenden Masseinheiten sowie gegebenenfalls der besonderen Masseinheiten für diesen Code. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

TEIL VI

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 28

(1) Die in den Artikeln 11 und 19 genannten Ausfuhrlizenzen sowie die Ursprungserzeugnisse können mit zusätzlichen Durchschriften, die als solche ordnungsgemäß kenntlich gemacht sind, ausgestellt werden. Sie sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

(2) Werden die in Absatz 1 vorgenannten Papiere handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weisses geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff (2) mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird (3) (4).

(4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann (5).

(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen (6):

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

- Ägypten = EG

- Argentinien = AR

- Bangladesch = BD

- Brasilien = BR

- Bulgarien = BG

- China = CN

- Hongkong = HK

- Indien = IN

- Indonesien = ID

- Macau = MO

- Malaysia = MY

- Malta = MT

- Pakistan = PK

- Peru = PE

- Philippinen = PH

- Polen = PL

- Rumänien = RO

- Singapur = SG

- Slowakische Republik = SK

- Sri Lanka = LK

- Südkorea = KR

- Taiwan = TW

- Thailand = TH

- Tschechische Republik = CZ

- Türkei = TR

- Ungarn = HU

- Uruguay = UY

- Vietnam = VN;

und - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

BL = Benelux

DK = Dänemark

DE = Bundesrepublik Deutschland

EL = Griechenland

ES = Spanien

FR = Frankreich

GB = Vereinigtes Königreich

IE = Irland

IT = Italien

PT = Portugal;

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres bzw. - im Fall der in Tabelle A des Anhangs III aufgeführten Waren - des Erfassungsjahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht (Beispiel: 3 für 1993);

- eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 29

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk "délivré a posteriori" oder "ißüd retrospectively" oder "expedido con posterioridad".

Artikel 30

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Papiere ausgestellt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk "duplicata" oder "duplicate" oder "duplicado" tragen.

Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

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(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2)

(3) Diese Bestimmungen sind im Fall Hongkongs nicht verbindlich.

(4) Diese Bestimmungen sind im Fall der Türkei, Ägyptens und Maltas nicht verbindlich.

(5) Im Fall Hongkongs ist diese Bestimmung nur für die Ausfuhrlizenz verbindlich.

(6) Im Fall Perus, Singapurs, der Türkei, Ägyptens und Maltas wird diese Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

ANHANG IV gemäß Artikel 1

Administrative Zusammenarbeit

Artikel 1

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der in den Lieferländern für die Erteilung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

Artikel 2

Für die Textilwaren, für die gemäß Artikel 2 der Verordnung Hoechstmengen oder gemäß Anhang III Überwachungsmaßnahmen mit einem System doppelter Kontrolle gelten, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, und zwar in der angemessenen Einheit sowie nach Warenkategorie und Ursprungsland.

Artikel 3

(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständige Regierungsstelle des betreffenden Lieferlandes zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz bzw. der Abschrift davon beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

(2) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen von Ursprungserklärungen.

(3) Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von längstens drei Monaten mitgeteilt.

Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieser Verordnung in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Abschriften aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Waren festzustellen (1).

(4) Werden bei diesen Nachprüfungen Mißbräuche oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission prüft der Ausschuß für Ursprungsfragen so bald wie möglich nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 vorgesehenen Verfahren, ob es zweckmässig ist, für die betreffenden Waren und das betreffende Lieferland die Vorlage eines Ursprungszeugnisses zu verlangen.

Der diesbezuegliche Beschluß wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 gefasst.

(5) Die stichprobenweise Anwendung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens darf die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 4

(1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden das betreffende Lieferland bzw. die betreffenden Lieferländer, angemessene Untersuchungen über die erwiesenermassen oder anscheinend unter Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung getätigten Geschäfte durchzuführen oder die Durchführung solcher Untersuchungen zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.

(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft mit den zuständigen Regierungsstellen der Lieferländer alle Angaben austauschen, die zur Verhütung der Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung für zweckdienlich erachtet werden.

(3) Wird festgestellt, daß Bestimmungen dieser Verordnung umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung im Einvernehmen mit dem betreffenden Lieferland bzw. den betreffenden Lieferländern die zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 5

Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß diesem Anhang ergriffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

(1) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezuegliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsstelle jedes Lieferlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage A zu Anhang V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage B zu Anhang V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI gemäß Artikel 3

In Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst

1. Die Ausnahme, die in Artikel 3 für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vorgesehen ist, gilt nur für folgende Waren:

a) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt sind und traditionell in Handwerksbetrieben der Lieferländer hergestellt werden;

b) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in Handwerksbetrieben der Lieferländer hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Einsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind. Im Fall Pakistans gilt die Ausnahme für Waren, die in Handwerksbetrieben aus Erzeugnissen nach Buchstabe a) handgefertigt werden. Im Fall Indiens gilt diese Ausnahme für Waren, ausgenommen Bekleidung, die in Handwerksbetrieben aus Erzeugnissen nach Buchstabe a) handgefertigt werden. Die besonderen Bestimmungen für Bekleidung sind in Anhang VIa aufgeführt;

c) handwerkliche Textilwaren der traditionellen Volkskunst der Lieferländer, die in Anhängen zu den bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen aufgeführt sind;

d) im Fall Bangladeschs, Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas und Thailands traditionelle handwerkliche Batikgewebe und aus solchen Batikgeweben hergestellte Textilwaren, handgenäht oder auf hand- oder fußbetriebenen Nähmaschinen genäht. Batikgewebe werden wie folgt definiert:

Handwerkliche Batikgewebe werden nach dem traditionellen Batikverfahren hergestellt, bei dem die einzelnen Farben oder Farbtöne in den drei folgenden von Hand ausgeführten Arbeitsgängen auf ungebleichte Gewebe aufgebracht werden:

i) Aufbringen der Wachsschicht von Hand;

ii) Färben/Bemalen (Aufbringen der Farbe durch handwerkliches Färben oder Handbemalung);

iii) Entfernen der Wachsschicht durch Kochen des Gewebes.

Diese drei Arbeitsgänge werden für jede Farbe bzw. für jeden Farbton ausgeführt.

2. Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen Behörden des Lieferlandes ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem diesem Anhang beigefügten Muster entspricht.

Im Fall der Türkei jedoch muß die Ausfuhrmitteilung dem diesem Anhang beigefügten Muster entsprechen.

Im Fall Bangladeschs, Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas und Thailands ist in Feld 11 der Bescheinigung folgendes einzutragen:

"d) traditional handicraft batik fabrics and textile articles made from such batik fabrics."

und

"d) tissus artisanaux traditionnels 'batik' et articles textiles fabriqués à partir de tels tissus 'batik'."

Im Fall Indiens lautet der Titel der Bescheinigung wie folgt:

"Certificate in regard to handloom fabrics, products of the cottage industry and traditional folklore products, ißüd in conformity with and under the conditions regulating trade in textile products with the European Economic Community",

"Certificat relatif aux tissus tißés sur métier à main et aux produits faits avec ces tissus de fabrication artisanale et aux produits relevant du folklore traditionnel délivré en conformité avec et sous les conditions régissant les échanges de produits textiles avec la Communauté Economique Européenne";

Buchstabe b) in Feld 11 lautet wie folgt:

"b) hand-made cottage industry products made of the fabrics described under a)"

und

"b) produits de fabrication artisanale faits à la main avec les tissus décrits sous a)".

Im Fall der Türkei muß die Ausfuhrmitteilung gut sichtbar den Stempel "Volkskunst" tragen. Im Fall Ungarns müssen die Bescheinigungen für Waren nach Buchstabe c) gut sichtbar den Stempel "VOLKSKUNST" tragen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und Ungarn über die Art der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.

In den Bescheinigungen und Ausfuhrmitteilungen sind die Gründe für die Gewährung der Ausnahme anzugeben.

3. Erreichen die Einfuhren einer der unter diesen Anhang fallenden Waren Ausmasse, die in der Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden so bald wie möglich Konsultationen mit den Lieferländern eingeleitet, um das Problem durch Festlegung einer Hoechstmenge oder einer Überwachungsmaßnahme nach Maßgabe der Artikel 10 und 13 der Verordnung zu lösen.

Die Bestimmungen des Teils III des Anhangs III gelten sinngemäß für die in Ziffer 1 dieses Anhangs genannten Waren.

ANHANG VIa

INDIEN

1. Ausfuhren von handgefertigten Kleidungsstücken, die in Handwerksbetrieben Indiens aus den in Ziffer 1 des Anhangs VI genannten Geweben hergestellt werden (d. h. Warenkategorien der Gruppen I B, II B und III B in Anhang I), werden in die in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen einbezogen. Für diese Waren sind Ausfuhrlizenzen vorzulegen.

2. Für Waren dieser Art, die zu den Kategorien 6, 8, 15 und 27 gehören, sind zusätzliche Mengen festgelegt worden. Diese zusätzlichen Mengen sind in der diesem Anhang beigefügten Tabelle angegeben.

3. Für alle Sendungen von Kleidungsstücken, für die in der in Absatz 2 genannten Tabelle Hoechstmengen festgesetzt sind, wird die Ausfuhrlizenz nach Artikel 11 Absatz 1 des Teils II von Anhang III durch eine Bescheinigung nach dem Anhang VI beigefügten Muster ersetzt.

4. Die Bescheinigung nach Ziffer 3 enthält in Feld 7 folgende Angaben:

- die Kategorie der betreffenden Ware;

- das Kontingentsjahr,

- den Vermerk "Handgefertigte Kleidung".

5. Die Artikel 11 bis 30 des Anhangs III und Anhang IV betreffend die administrative Zusammenarbeit gelten auch für Sendungen der in Tabelle A aufgeführten Waren sowie für die in Ziffer 3 genannte Bescheinigung.

6. Für die in Tabelle A aufgeführten Hoechstmengen gilt Artikel 7 der Verordnung mit der Ausnahme, daß zwischen diesen und den Hoechstmengen in Anhang V keine Übertragung von Kategorie zu Kategorie möglich ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VII gemäß Artikel 5

Passiver Veredelungsverkehr

Artikel 1

Für die in Spalte 2 der diesem Anhang beigefügten Tabelle aufgeführten Textilwaren gelten die in Artikel 2 der Verordnung genannten Hoechstmengen bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Verordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr nicht, wenn diese Waren den besonderen Hoechstmengen in Spalte 4 der Tabelle unterliegen und nach Be- oder Verarbeitung in dem betreffenden in Spalte 1 zu der jeweiligen besonderen Hoechstmenge aufgeführten Drittland wiedereingeführt worden sind.

Artikel 2

Für die Wiedereinfuhr von nicht unter diesen Anhang fallenden Waren können nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung besondere Hoechstmengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren den Hoechstmengen gemäß Artikel 2 der Verordnung unterliegen.

Artikel 3

(1) Übertragungen zwischen Kategorien, Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragungen von Teilmengen der besonderen Hoechstmengen von einem Jahr auf das andere können nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung vorgenommen werden.

(2) Jedoch können automatische Übertragungen nach Absatz 1 bis zu folgender Höhe vorgenommen werden:

- Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 20 % der Hoechstmenge der Kategorien, auf die die Übertragung vorgenommen wird; im Fall von Wiedereinfuhren aus Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Ungarn sind Übertragungen bis zu 25 % zulässig;

- Übertragungen einer besonderen Hoechstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 10,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung; im Fall von Wiedereinfuhren aus Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Ungarn sind Übertragungen bis zu 13,5 % zulässig;

- Ausnutzung der besonderen Hoechstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere bis zu 7,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.

(3) Wird ein zusätzlicher Einfuhrbedarf festgestellt, so können die besonderen Hoechstmengen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung angepasst werden.

(4) Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer über alle aufgrund der vorstehenden Absätze getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

(1) Für die Zwecke des Artikels 1 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Genehmigung eingegangen sind, bevor sie vorherige Bewilligungen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erteilen. Die Kommission notifiziert gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung ihre Bestätigung, daß die beantragte(n) Menge(n) für die Wiedereinfuhr im Rahmen der jeweiligen Gemeinschaftshöchstmengen verfügbar sind.

(2) Die in den Mitteilungen an die Kommission berücksichtigten Anträge sind gültig, wenn darin folgendes eindeutig angegeben ist:

a) das Drittland, in dem die Waren be- oder verarbeitet werden sollen;

b) die betreffende Textilwarenkategorie;

c) die wiedereinzuführende Menge;

d) der Mitgliedstaat, in dem die wiedereingeführten Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen.

(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Regel im Rahmen des für diesen Zweck eingerichteten integrierten Netzes auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, zwingende technische Gründe machen es erforderlich, vorübergehend andere Kommunikationsmittel zu benutzen.

(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die gesamte Menge, die in den für jede Warenkategorie und für jedes Drittland notifizierten Anträgen angegeben ist. Mitteilungen der Mitgliedstaaten, für die keine Bestätigung gegeben werden kann, weil die beantragten Mengen im Rahmen der Gemeinschaftshöchstgrenze nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in chronologischer Reihenfolge des Auftragseingangs abgelegt und in dieser Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen durch Anwendung der in Artikel 3 vorgesehenen Flexibilitätsmargen verfügbar geworden sind.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzueglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese unausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffenden Warenkategorien und die betreffenden Drittländer übertragen.

Artikel 5

Das Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Anhang fallenden Waren von den zuständigen Regierungsstellen der betreffenden Lieferländer nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und der Bestimmungen in Anhang III erteilt.

Artikel 6

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Artikel 4 zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel mit.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII gemäß Artikel 7

Flexibilitätsbestimmungen

In der beigefügten Tabelle sind für jedes der in Spalte 1 aufgeführten Lieferländer die Hoechstmengen angegeben, die es nach vorheriger Unterrichtung der Kommission zwischen den entsprechenden in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen kann:

- Die im Vorgriff erfolgende Ausnutzung der für das folgende Kontingentsjahr festgesetzten Hoechstmenge für eine bestimmte Kategorie ist bis zu dem in Spalte 2 angegebenen Prozentsatz der Hoechstmenge für das laufende Jahr zulässig; die betreffenden Mengen werden von den entsprechenden Hoechstmengen für das folgende Jahr abgezogen;

- die Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Hoechstmenge des folgenden Jahres ist bis zu dem in Spalte 3 angegebenen Prozentsatz für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung zulässig;

- Übertragungen von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu dem in Spalte 4 angegebenen Prozentsatz der Hoechstmengen, auf die die Übertragung vorgenommen wird, zulässig;

- Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 sind bis zu dem in Spalte 5 angegebenen Prozentsatz der Hoechstmengen, auf die die Übertragung vorgenommen wird, zulässig;

- Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 sind bis zu dem in Spalte 6 angegebenen Prozentsatz der Hoechstmenge, auf die die Übertragung vorgenommen wird, zulässig;

- Übertragungen von jeder Kategorie in den Gruppen I, II oder III auf jede Kategorie in den Gruppen II oder III (und gegebenenfalls in der Gruppe IV) sind bis zu dem in Spalte 7 angegebenen Prozentsatz der Hoechstmenge, auf die die Übertragung vorgenommen wird, zulässig.

Die kumulative Anwendung der vorstehenden Flexibilitätsbestimmungen darf nicht dazu führen, daß die Gemeinschaftshöchstgrenze für ein bestimmtes Jahr über den in Spalte 8 angegebenen Prozentsatz hinaus erhöht wird.

Die auf die vorerwähnten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I enthalten.

Zusätzliche Bedingungen, Möglichkeiten für Übertragungen und Anmerkungen sind Spalte 9 der Tabelle zu entnehmen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX gemäß Artikel 10

Schutzklauseln; Schwellen für die Korbentnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>