31993R2454


Titel und Fundstelle

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1–766 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 10 S. 0001
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 10 S. 0001
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 02 Band 06 S. 3 - 516
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 3 - 584
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 02 Band 07 S. 3 - 584

 DA  DE  EL  EN  ES  FR  IT  NL  PT

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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [1],

[1] ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

nachstehend "Zollkodex" genannt, insbesondere auf Artikel 249,in Erwägung nachstehender Gründe:Der Zollkodex hat das gesamte bestehende Zollrecht in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst. Er hat dabei gleichzeitig Änderungen des Zollrechts vorgenommen, um dieses kohärenter und einfacher zu gestalten und zu vervollständigen. Somit besteht nunmehr eine vollständige Gemeinschaftsgesetzgebung auf diesem Gebiet.Die gleichen Gründe, die den Rat zur Verabschiedung des Zollkodex veranlasst haben, gelten auch für die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex. Die derzeit auf eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreuten Durchführungsvorschriften zum Zollrecht sind demnach in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

Der Kodex zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaften muß die bestehenden Durchführungsvorschriften zum Zollrecht übernehmen. Dabei ist es jedoch aufgrund der gemachten Erfahrungen zweckmässig,

- diese Bestimmungen durch gewisse Änderungen an die Bestimmungen des Zollkodex anzupassen,

- den bisher auf einige Zollverfahren begrenzten Geltungsbereich bestimmter Vorschriften im Einklang mit dem allgemeinen Geltungsbereich des Zollkodex auszuweiten,

- einige Vorschriften im Hinblick auf grössere Rechtssicherheit zu präzisieren.Die vorgenommenen Änderungen betreffen insbesondere die Bestimmungen über die Zollschuld.Es ist angezeigt, die Gültigkeitsdauer von Artikel 791 Absatz 2 vor dem 1. Januar 1995 im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse erneut zu überprüfen.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Zollkodex:die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

2. Carnet ATA:das internationale Zolldokument der vorübergehenden Verwendung, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens vorgesehen ist;

3. Ausschuß:der gemäß Artikel 247 des Zollkodex eingesetzte Ausschuß für den Zollkodex;

4. Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens:die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffene Organisation;

5. Die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben:die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge;

6. Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind:- Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und- die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen;

7. Handelspolitische Maßnahmen:nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmässige Beschränkungen oder Hoechstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote;

8. Zollnomenklatur:jede der in Artikel 20, Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Zollkodex genannten Nomenklaturen;

9. Harmonisiertes System:das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

10. Vertrag:der Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

KAPITEL 2

Entscheidungen

Artikel 2

Wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht in der Lage ist, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, so sind die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.

Artikel 3

Eine Entscheidung im Bereich der Sicherheitsleistungen, die sich begünstigend für eine Person auswirkt, die sich verpflichtet hat, auf die erste schriftliche Aufforderung der Zollbehörden hin die angeforderten Beträge zu zahlen, wird widerrufen, wenn der eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen wird.

Artikel 4

Der Widerruf gilt nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung aufgrund der widerrufenen Bewilligung bereits in das Verfahren übergeführt worden sind.Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß diese Waren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

TITEL II

VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE

KAPITEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 5

Im Sinne dieses Titels gelten als

1. verbindliche Zolltarifauskunft:eine Zolltarifauskunft, die die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfuellt sind;

2. Antragsteller:jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat;

3. Berechtigter:Person, der die verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wird.

KAPITEL 2

Verfahren für die Einholung von verbindlichen Zolltarifauskünften - Erteilung der Auskunft und Übermittlung an die Kommission

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist schriftlich bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll; dieser Antrag kann auch bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf einen Warentyp beziehen.

(3) Der Antrag muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll. Handelt es sich um die Einreihung einer Ware in eine der Nomenklaturen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) des Zollkodex, so ist die betreffende Nomenklatur im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich anzugeben;

d) eine genaue Warenbeschreibung, die das Erkennen der Ware und ihre Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;

e) die Zusammensetzung der Ware sowie die gegebenenfalls für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt;

f) gegebenenfalls die Bereitstellung - in Form von Anhängen - von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und sonstiger Fachliteratur, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein können;

g) die in Betracht gezogene Einreihung;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats zu liefern;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erteilt wurde;

k) die Zustimmung dazu, daß die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gespeichert werden; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz gelten neben der Bestimmung des Artikels 15 des Zollkodex.

(4) Reichen die in dem Antrag gemachten Angaben nach Ansicht der Zollbehörde nicht aus, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert die Zollbehörde den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen.

(5) Die Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder der Erteilung bestimmt worden sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 7

(1) Die verbindliche Zolltarifauskunft ist dem Antragsteller so bald wie möglich schriftlich zu erteilen. Kann dem Antragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt werden, so unterrichtet die Zollbehörde den Antragsteller davon unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und des Zeitraums, innerhalb dessen sie die verbindliche Zolltarifauskunft voraussichtlich erteilen kann.

(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 1 erteilt. Die vertraulich erteilten Angaben sind auf dem Vordruck zu kennzeichnen. Auf die nach Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen.

Artikel 8

(1) Eine Durchschrift der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1) sowie die Angaben gemäß Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 werden von der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzueglich der Kommission übermittelt. Soweit möglich, erfolgt diese Übermittlung auf elektronischem Wege.

(2) Auf Anforderung werden einem Mitgliedstaat von der Kommission die in der Durchschrift des Vordrucks enthaltenen Angaben sowie die übrigen dazugehörigen Angaben unverzueglich übermittelt. Soweit möglich, erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Wege.

KAPITEL 3

Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarifauskünfte

Artikel 9

Stellt die Kommission fest, daß für die gleiche Ware unterschiedliche verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt worden sind, so erlässt sie gegebenenfalls Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur.

KAPITEL 4

Rechtliche Tragweite der verbindlichen Zolltarifauskünfte

Artikel 10

(1) Unbeschadet von Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche Zolltarifauskunft nur vom Berechtigten verwendet werden.

(2) Die Zollbehörden können verlangen, daß der Berechtigte bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten der Zollstelle angibt, daß er für die abzufertigenden Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat.

(3) Der Berechtigte kann sich auf eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine bestimmte Ware nur berufen, wenn der Zollstelle nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht.

(4) Die Zollbehörden können eine Übersetzung dieser Auskunft in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Artikel 11

Eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 1991 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft bindet in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 12

(1) Nach Erlaß einer Maßnahme nach Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Vorkehrungen, damit nur noch verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt werden, die mit der betreffenden Maßnahme im Einklang stehen.

(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes 1 sind folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

- für Verordnungen nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) des Zollkodex über Änderungen der Zollnomenklatur der Zeitpunkt der Anwendbarkeit;

- für Verordnungen des genannten Artikels gleicher Absatz Buchstabe a) über oder mit Auswirkung auf die Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L;

- für Maßnahmen des genannten Artikels gleicher Absatz Buchstabe b) über Änderungen der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

- für nach dem genannten Artikel gleicher Absatz Buchstabe b) vorgesehene Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist

- für Maßnahmen nach dem genannten Artikel gleicher Absatz Buchstabe b) aufgrund der Annahme von Tarifavisen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens oder über Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur des Harmonisierten Systems, der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

(3) Die Kommission teilt den Zollbehörden die Zeitpunkte der Annahme von Maßnahmen nach diesem Artikel so bald wie möglich mit.

KAPITEL 5

Vorschriften über das Ende der Gültigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Artikel 13

Wird eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 des Zollkodex zurückgenommen oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzen die Zollbehörden, die sie erteilt haben, die Kommission hierüber sobald wie möglich in Kenntnis.

Artikel 14

(1) Will ein Berechtigter eine verbindliche Zolltarifauskunft, die aus einem der in Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex genannten Gründen ungültig geworden ist, gemäß Absatz 6 des genannten Artikels innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwenden, so teilt er dies der Zollstelle mit; der Mitteilung sind, soweit erforderlich, Belege beizufügen, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

(2) In Fällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 letzter Unterabsatz des Zollkodex ausnahmsweise eine Maßnahme getroffen hat, mit der von Absatz 6 des genannten Artikels abgewichen wird, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 für eine weitere Verwendung der verbindlichen Zolltarifauskunft nicht gegeben sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich mit.KAPITEL 6Übergangsvorschriften

Artikel 15

Die vor dem 1. Januar 1991 auf einzelstaatlicher Ebene erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte bleiben weiterhin gültig.Auf einzelstaatlicher Ebene erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Geltungsdauer über den 1. Januar 1997 hinausgeht, werden jedoch zu diesem Zeitpunkt ungültig.

TITEL III

ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND DERBESCHAFFENHEIT EINER WARE

KAPITEL 1

Der Voraussetzung der Vergällung unterliegende Waren

Artikel 16

Die Zulassung der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren zu den entsprechenden in Spalte 2 der Tabelle aufgeführten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterliegt der Voraussetzung, daß diese Waren mit einem der in Spalte 4 der Tabelle angegebenen Vergällungsmittel für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht worden sind; die jeweils zu verwendende Menge des Vergällungsmittels ist in Spalte 5 der Tabelle angegeben.

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Artikel 17

Die Vergällung muß derart vorgenommen werden, daß die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist. Die Bestandteile der Mischung dürfen in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

Artikel 18

Abweichend von Artikel 16 kann jeder Mitgliedstaat die Verwendung von nicht in Spalte 4 der genannten Tabelle aufgeführten Vergällungsmittel zulassen. Er hat dies spätestens 30 Tage nach der Zulassung mit genauen Angaben über Zusammensetzung und Menge des Vergällungsmittels der Kommission mitzuteilen. Die Kommission unterrichtet davon die anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich.Der Ausschuß wird mit dieser Frage befasst.Kommt innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission keine Stellungnahme des Ausschusses zugunsten der Aufnahme des betreffenden Vergällungsmittels in einen der Anhänge dieser Verordnung zustande, so darf das Vergällungsmittel nach Ablauf dieser Frist in keinem Mitgliedstaat mehr anerkannt werden.

Artikel 19

Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Richtlinie 70/524/EWG des Rates [2].

[2] ABl. Nr. L 270 vom 14. 2. 1970, S. 1.

KAPITEL 2

Voraussetzungen für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut

Artikel 20

Die Zulassung der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren zu den entsprechenden in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterliegt den in den Artikeln 21 bis 24 festgelegten Voraussetzungen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 21

Pflanzkartoffeln müssen den aufgrund des Artikels 15 der Richtlinie 66/403/EWG des Rates [3] festgelegten Voraussetzungen entsprechen.

[3] ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

Artikel 22

Süsser Mais, Spelz, Hybridmais zur Aussaat, Reis und Sorghum zur Aussaat müssen den aufgrund des Artikels 16 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates [4] festgelegten Voraussetzungen entsprechen.

[4] ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

Artikel 23

Ölsaaten und ölhaltige Früchte zur Aussaat müssen den aufgrund des Artikels 15 der Richtlinie 69/208/EWG des Rates [5] festgelegten Voraussetzungen entsprechen.

[5] ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

Artikel 24

Süsser Mais, Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, die nicht zu den in den Geltungsbereich der Richtlinien 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates fallenden Sorten gehören, werden nur dann zu den in Artikel 20 genannten Unterpositionen zugelassen, wenn der Beteiligte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweist, daß diese Waren tatsächlich zur Aussaat bestimmt sind.

KAPITEL 3

Voraussetzungen für die Einreihung von Müllergaze, nicht konfektioniert

Artikel 25

Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu der Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur nur zugelassen, wenn sie wie nachstehend angegeben gekennzeichnet ist.Zur Kennzeichnung ist ein Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, in regelmässigen Abständen so an den beiden Rändern des Gewebes unter Freilassung der Webkanten aufzudrucken, daß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Motiven, gemessen zwischen ihren Aussenseiten, höchs