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Document 31993R2019

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

OJ L 184, 27.7.1993, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 051 P. 58 - 64
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 051 P. 58 - 64
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 014 P. 338 - 344
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 013 P. 79 - 85
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 013 P. 79 - 85

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1405

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2019/oj

31993R2019

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Amtsblatt Nr. L 184 vom 27/07/1993 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0058
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0058


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2019/93 DES RATES vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 2. und 3. Dezember 1988 auf Rhodos anerkannt, daß in einigen Inselgebieten der Gemeinschaft besondere soziale und wirtschaftliche Probleme bestehen. Es ist angezeigt, Maßnahmen zur Lösung dieser spezifischen Probleme zu treffen.

Die besondere geographische Lage der Inseln des Ägäischen Meeres im Hinblick auf die Quellen zur Versorgung mit Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für den täglichen Bedarf oder zur landwirtschaftlichen Erzeugung auf diesen Inseln notwendig sind, bürdet diesen Regionen Lasten auf, die für die entsprechenden Produktionsbereiche einen grossen Nachteil darstellen. Dieser naturgegebene Nachteil lässt sich durch die Einführung einer besonderen Versorgungsregelung für bestimmte unentbehrliche Grunderzeugnisse mildern.

Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnismengen sind in Form von Bedarfsvorausschätzungen festzulegen. Diese müssen in regelmässigen Abständen vorgenommen werden und können je nach den Grundbedürfnissen der Märkte dieser Regionen sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung während des Wirtschaftsjahres geändert werden. Unter Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen zur Entwicklung der örtlichen Erzeugung sollte diese Regelung degressiv über fünf Jahre im Obst- und Gemüsesektor angewandt werden.

Diese Regelung soll sich auf die Produktionskosten auswirken und zu Preissenkungen bis zur Stufe des Endverbrauchers führen. Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um zu überprüfen, ob dies auch tatsächlich bewirkt wurde.

Damit Verkehrsverlagerungen verhindert werden, dürfen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nicht in die übrige Gemeinschaft weiterversandt oder erneut in Dritländer ausgeführt werden.

Die Anwendung der besonderen Versorgungsregelung macht die Einrichtung eines geeigneten und wirksamen Verwaltungs- und Kontrollsystems erforderlich.

Den spezifischen Bedingungen der Agrarerzeugung auf den Inseln des Ägäischen Meers ist in besonderem Masse Rechnung zu tragen. Maßnahmen sind sowohl im Bereich der Tierhaltung und der tierischen Erzeugung als auch der pflanzlichen Kulturen erforderlich.

Zur Förderung von Erzeugnissen aus der traditionellen Tierhaltung dieser Inseln empfiehlt es sich, zusätzliche Prämien für die Mast männlicher Rinder, eine Beihilfe für die Erhaltung von Mutterkuhbeständen und eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse, der der traditionellen heimischen Erzeugung entstammt, zu gewähren.

Bei Obst und Gemüse sowie bei Blumen sollten Maßnahmen zur Unterstützung und Steigerung der Produktion sowie zur Verbesserung der Betriebsleistung und der Produktqualität getroffen werden.

Ausserdem sollten Maßnahmen zur Unterstützung der Erzeugung von Speisekartoffeln und der Erzeugung von Pflanzkartoffeln getroffen werden.

Zur Förderung des traditionellen Weinbaus auf den betreffenden Inseln sollte eine Beihilfe für den Anbau von Rebsorten gewährt werden, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. dienen.

Zur Unterstützung und zur Förderung der Qualitätsverbesserung der örtlichen Erzeugung von Qualitätslikörweinen b.A. sollte eine Beihilfe zum Ausgleich der Lagerkosten für die Reifung der entsprechenden Erzeugnisse gewährt werden.

Zur Förderung des traditionellen Olivenanbaus auf diesen Inseln, zur Erhaltung des Produktionspotentials und zum Schutz der Landschaft und der natürlichen Umwelt sollte eine Hektarbeihilfe gewährt werden, sofern die Pflege der Olivenhaine eine regelmässige Erzeugung gewährleistet.

Der Imkereisektor ist eng mit der Erhaltung des bedeutenden Bestands an empfindlichen Pflanzen auf diesen Inseln verknüpft und trägt gleichzeitig zur Ergänzung des Einkommens der Inselbewohner bei. Daher sollte diese traditionelle Tätigkeit mit einer Beihilfe zur Senkung der hohen Produktionskosten unterstützt werden. Diese Beihilfe ist im Rahmen von Maßnahmen der Erzeugergemeinschaften zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen für Honig zu gewähren. Bis zur Gründung der Erzeugergemeinschaften wird für eine begrenzte Zeit ein geringerer Beihilfebetrag an alle Imker gezahlt.

Die Strukturen der landwirtschaftlichen Betriebe auf diesen Inseln sind ausgesprochen unzureichend; diese Betriebe haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Es sollten daher Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung oder das Verbot bestimmter Strukturbeihilfen gestattet werden.

Strukturmaßnahmen, die wesentlich zur Entwicklung der Landwirtschaft auf diesen Inseln beitragen, werden gemäß den Artikeln 130a und 130c des Vertrages im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderkonzepte zur Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel Nr. 1) finanziert.

Die Probleme der Inseln des Ägäischen Meeres werden insgesamt durch deren geringe Grösse noch verschärft. Um Schwerpunkte zu setzen und die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, diese Maßnahmen nur auf die sogenannten "kleineren Inseln" mit bis zu 100 000 ständigen Einwohnern anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung sieht Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel zum Ausgleich der auf die Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (nachstehend "kleinere Inseln" genannt) zurückzuführenden Nachteile vor.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als "kleinere Inseln" Inseln des Ägäischen Meeres mit höchstens 100 000 ständigen Einwohnern.

TITEL I

Besondere Versorgungsregelung

Artikel 2

Für jedes Kalenderjahr wird der Bedarf an den im Anhang aufgeführten Grundnahrungsmitteln aus der landwirtschaftlichen Erzeugung und grundlegenden landwirtschaftlichen Betriebsmitteln vorausgeschätzt. Diese Vorausschätzungen können während des Wirtschaftsjahres entsprechend dem Bedarf der kleineren Inseln geändert werden.

Artikel 3

(1) Im Rahmen der Versorgungsregelung dieses Titels werden Beihilfen für die Versorgung der kleineren Inseln mit den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen gewährt, wobei den spezifischen Bedürfnissen dieser Inseln und - im Falle von Nahrungsmitteln - genauen Qualitätsanforderungen und quantitativen Erfordernissen Rechnung getragen wird. Die Versorgungsregelung wird so angewandt, daß sie die Entwicklungsmöglichkeiten der örtlichen Erzeugung nicht behindert.

(2) Die Beihilfe wird für jede Inselgruppe pauschal auf der Grundlage von Vermarktungskosten festgelegt, die in den Häfen des griechischen Festlands ermittelt wurden, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden.

Für Obst und Gemüse wird die Beihilfe während eines Zeitraums von fünf Jahren ab 1993 gezahlt. In den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997 wird die Beihilfe auf jeweils 80, 60, 40 bzw. 20 v. H. des 1993 gewährten Betrags festgesetzt.

Die Beihilfe wird zu 90 v. H. von der Gemeinschaft und zu 10 v. H. von dem Mitgliedstaat finanziert.

(3) Die Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn die gewährten Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

(4) Erzeugnisse, die unter die Versorgungsregelung fallen, dürfen weder erneut in Drittländer ausgeführt noch in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden.

(5) Für Erzeugnisse, die unter die Versorgungsregelung fallen, sowie für aus ihnen hergestellte Verarbeitungserzeugnisse wird bei der Ausfuhr von den kleineren Inseln keine Ausfuhrerstattung gezahlt.

Artikel 4

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4) oder der entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen.

Sie betreffen vor allem

- die Festlegung der Warenmengen, die unter die Versorgungsregelung fallen,

- die Beihilfebeträge,

- die Bestimmungen, die eine wirksame Kontrolle gewährleisten und sicherstellen, daß die Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

TITEL II

Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen Erzeugnisse

Artikel 5

Die in diesem Titel vorgesehenen Beihilfen werden zur Unterstützung der traditionellen Wirtschaftstätigkeiten, zur qualitativen Verbesserung und zur Anpassung der örtlichen Erzeugung an die Marktnachfrage auf den kleineren Inseln sowie zur Neubelebung bestimmter landwirtschaftlicher Tätigkeiten gewährt, für die sich diese Inseln aufgrund ihrer Tradition und der natürlichen Gegebenheiten besonders eignen.

Artikel 6

(1) Zur Unterstützung der Tierhaltung werden folgende Beihilfen gewährt:

- eine Mastbeihilfe für männliche Rinder in Form eines Zuschlags von 40 ECU je Tier zur Sonderprämie nach Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5); dieser Zuschlag kann für Tiere mit einem nach dem Verfahren gemäß Absatz 3 festzulegenden Mindestgewicht gewährt werden;

- ein Zuschlag zur Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes gemäß Artikel 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68, der den Rindfleischerzeugern gezahlt wird; dieser Zuschlag in Höhe von 40 ECU wird für jede vom Erzeuger am Tag der Antragstellung gehaltene Mutterkuh und für höchstens 40 Kühe je Betrieb gezahlt.

(2) Es wird eine Beihilfe für die private Lagerhaltung folgender aus der örtlichen Erzeugung stammender Käsesorten gewährt:

- Feta, mindestens 2 Monate alt;

- Graviera, mindestens 3 Monate alt;

- Ladotyri, mindestens 3 Monate alt;

- Kefalograviera, mindestens 3 Monate alt.

Der Beihilfebetrag wird nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren festgesetzt.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (6) bzw. des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Kontrollvorschriften fest.

Artikel 7

(1) Eine Hektarbeihilfe wird den Erzeugern und den nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (7) bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (8) anerkannten Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen gewährt, die ein von den zuständigen Behörden genehmigtes Programm mit Maßnahmen zur Produktionssteigerung und/oder Produktionsdiversifizierung und/oder Qualitätsverbesserung von Obst, Gemüse und Blumen der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur durchführen.

Mit Hilfe der finanzierten Maßnahmen soll vor allem die Produktion und die Produktqualität, insbesondere durch Sortenumstellung und Verbesserung der Anbaumethoden, gefördert werden. Diese Maßnahmen müssen in Programme mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren eingebunden sein.

Die Beihilfe wird für Programme gewährt, die eine Mindestfläche von 0,3 Hektar betreffen.

(2) Die Beihilfe beträgt höchstens 500 ECU/ha; sie wird in dieser Höhe gezahlt, wenn sich die finanziellen Aufwendungen des Mitgliedstaats auf mindestens 300 ECU/ha und die Beteiligung der Erzeuger als Einzelerzeuger oder im Rahmen von Erzeugergemeinschaften auf mindestens 200 ECU/ha belaufen. Bei einer niedrigeren Beteiligung des Mitgliedstaats und/oder der Erzeuger wird die gemeinschaftliche Beihilfe entsprechend gekürzt.

Die Beihilfe wird jährlich, höchstens aber für drei Jahre, während der Durchführung des Programms gezahlt.

(3) Der Beihilfebetrag erhöht sich um 100 ECU/ha, wenn das Maßnahmenprogramm von einer Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung vorgeschlagen und durchgeführt wird und wenn darin zu seiner Durchführung technische Hilfe vorgesehen ist. Der erhöhte Beihilfebetrag wird für Programme gewährt, die eine Mindestfläche von 2 Hektar betreffen.

(4) Dieser Artikel gilt weder für die Erzeugung von Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 noch für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00 oder von Tomaten des KN-Codes 0702.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Kontrollvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erlassen.

Artikel 8

(1) Es wird jährlich eine Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 sowie für den Anbau von Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00 gewährt.

Die Beihilfe wird pro Jahr für höchstens 3 200 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gewährt.

(2) Die jährliche Beihilfe beträgt 500 ECU/ha.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Kontrollvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (9) erlassen.

Artikel 9

(1) Es wird eine pauschale Hektarbeihilfe gewährt, um den Anbau von Rebsorten aufrechtzuerhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in Gebieten mit traditioneller Erzeugung dienen.

Für diese Beihilfe kommen Flächen in Frage,

a) die mit Rebsorten bepflanzt sind, die im Verzeichnis der zur Herstellung der verschiedenen Qualitätsweine b.A. geeigneten Sorten enthalten sind und zu den empfohlenen oder zugelassenen Kategorien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (10) gehören, und

b) deren Hektarertrag unter einer vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (11) festgelegten Hoechstmenge, ausgedrückt als Trauben-, Most- oder Weinmenge, liegt.

(2) Die Beihilfe beträgt 400 ECU/ha. Ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 wird die Beihilfe nur Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen gewährt, die ein von den zuständigen Behörden genehmigtes Programm mit Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung der erzeugten Weine durchführen. Dieses Programm umfasst namentlich Mittel zur Verbesserung der Bedingungen für die Bereitung, die Lagerung und den Vertrieb.

(3) Die Artikel 32, 34, 38, 39, 41, 42 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (12) gelten nicht für Anbauflächen oder für Erzeugnisse von Anbauflächen, für die die in Absatz 1 genannte Beihilfe gewährt wird.

(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen. Sie betreffen vor allem die Durchführungsbestimmungen des in Absatz 2 genannten Programms sowie die Kontrollvorschriften.

Artikel 10

(1) Es wird eine Beihilfe für die Reifung von an Ort und Stelle erzeugten Qualitätslikörweinen gewährt, die auf traditionelle Art hergestellt werden und mindestens zwei Jahre lang reifen. Die Beihilfe wird im Laufe des zweiten Reifungsjahres bis zu einer Hoechstmenge von 40 000 Hektolitern pro Jahr gezahlt.

Die Beihilfe beträgt 0,02 ECU pro Hektoliter und Tag.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.

Artikel 11

(1) Zur Erhaltung der Olivenhaine in den traditionellen Olivenanbaugebieten wird jährlich eine pauschale Hektarbeihilfe gewährt, sofern die Olivenhaine gepflegt und unter guten Anbaubedingungen gehalten werden.

Die Beihilfe beträgt 120 ECU/ha.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (13) erlassen. Sie betreffen insbesondere die Anwendungsbedingungen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung sowie die Bedingungen für die ordnungsgemässe Pflege der Olivenhaine und die Kontrollvorschriften.

Artikel 12

(1) Für die Erzeugung von Honig in einer für die Inseln des Ägäischen Meeres typischen Qualität mit einem hohen Anteil Thymianhonig wird eine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird je nach der Anzahl der registrierten produktiven Bienenstöcke an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 gezahlt, die jährliche Maßnahmenprogramme zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen und zur Förderung von Qualitätshonig durchführen.

Die Beihilfe beträgt jährlich 10 ECU je registrierten produktiven Bienenstock.

(2) Während einer Übergangszeit von höchstens zwei Jahren bis zur Gründung und Anerkennung der Erzeugergemeinschaften gemäß Absatz 1 wird die Beihilfe jedem Imker gezahlt, der mindestens 10 produktive Bienenstöcke bewirtschaftet.

In diesem besonderen Fall beträgt die Beihilfe 7 ECU je registrierten produktiven Bienenstock.

(3) Die Beihilfen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden pro Jahr für höchstens 50 000 bzw. 100 000 Bienenstöcke gewährt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Kontrollvorschriften werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über eine gemeinsame Marktorganisation für Eier (14) erlassen.

TITEL III

Ausnahmen im strukturellen Bereich

Artikel 13

(1) Abweichend von den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (15) werden Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe auf den kleineren Inseln unter folgenden Bedingungen gewährt:

a) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung kann die Investitionsbeihilferegelung gemäß den Artikeln 5 bis 9 derselben Verordnung auch Landwirten der kleineren Inseln zugute kommen, die einerseits keine hauptberuflichen Landwirte sind, aber mindestens 25 v. H. ihres Gesamteinkommens aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Betrieb beziehen, und andererseits für ihren Betrieb nicht mehr als das Äquivalent einer Vollarbeitskraft benötigen, sofern die vorgesehenen Investitionen 25 000 ECU nicht überschreiten. Örtliche Spezialitäten ausgenommen, muß die gesamte Nahrungsmittelerzeugung auf den örtlichen Verbrauch beschränkt sein.

b) Es gilt die Verpflichtung zur vereinfachten Buchführung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung.

c) Die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung gelten nicht für die Schweineproduktion in Familienbetrieben; hinsichtlich der im letzten Unterabsatz des genannten Absatzes enthaltenen Voraussetzung, daß nach Durchführung des Plans mindestens eine Äquivalenzmenge von 35 v. H. der von den Schweinen verbrauchten Futtermenge vom Betrieb hergestellt werden kann, gilt jedoch ein Satz von 10 v. H.

d) Im Bereich der Eier- und Gefluegelproduktion gilt das Verbot nach Artikel 6 Absatz 6 der genannten Verordnung nicht für landwirtschaftliche Familienbetriebe.

e) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der genannten Verordnung wird der Hoechstwert der Investitionsbeihilfe für Immobilien oder sonstige Investitionen auf 55 v. H. erhöht.

Die Buchstaben c), d) und e) des vorliegenden Artikels sind nur dann anwendbar, wenn die Tiere jeweils artgerecht und umweltverträglich gehalten werden und die Produktion für den heimischen Markt der kleineren Inseln bestimmt ist.

(2) Die Bedingung nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gilt nicht für die Niederlassung von Junglandwirten.

(3) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 kann die in Artikel 17 derselben Verordnung genannte Ausgleichszulage bei der Rinderhaltung im Jahre 1993 je Betrieb bis zu einem Hoechstbetrag von 3 540 ECU, der nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (16) zu aktualisieren ist, auf 180,5 ECU je GVE erhöht werden.

(4) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 kann auf den kleineren Inseln für alle Kulturen die Ausgleichszulage nach Artikel 17 derselben Verordnung im Jahr 1993 je Betrieb bis zu einem Hoechstbetrag von 3 540 ECU, der nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zu aktualisieren ist, gewährt werden, wenn die Anbauverfahren den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit genügen.

Darüber hinaus können Kühe, deren Milch für den heimischen Markt in dieser Region bestimmt ist, in allen nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligen Gebieten (17) festgelegten Gebieten dieser Region bei der Berechnung der Ausgleichszulage bis zu einer Hoechstzahl von 20 Vieheinheiten berücksichtigt werden.

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88

1. erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel;

2. kann die Kommission für die kleineren Inseln auf begründeten Antrag der zuständigen Behörden beschließen, von Artikel 17 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung abzuweichen, damit die Beteiligung der Gemeinschaft auf einem höheren Niveau festgesetzt werden kann, als dies in bestimmten Sektoren der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Investitionen zur Verbesserung des Lebensstandards der Bewohner vorgesehen ist.

TITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Die in den Titeln I und II dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem Begriff der Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (18).

Artikel 15

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sowie gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassungsmaßnahmen vor, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Am Ende des dritten Jahres der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht über die wirtschaftliche Lage der kleineren Inseln vor und zeigt dabei auf, wie sich die auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen ausgewirkt haben.

Anhand der Schlußfolgerungen dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vor; diese sehen gegebenenfalls eine degressive Höhe für bestimmte Beihilfen und/oder zeitliche Begrenzungen vor.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BOURGEOIS

(1) ABl. Nr. C 56 vom 26. 2. 1993, S. 21.

(2) Stellungnahme vom 25. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 26. Mai 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 747/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 15).

(6) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64).

(7) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14).

(8) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14).

(9) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3695/92 der Kommission (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 40).

(10) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 39).

(11) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 3).

(12) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 833/92 (ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 16).

(13) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1).

(14) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 (ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 29).

(15) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 870/93 (ABl. Nr. L 91 vom 15. 4. 1993, S. 10).

(16) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1).

(17) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1).

(18) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

ANHANG

Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung nach Titel I zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres fallen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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