31993R1947


Titel und Fundstelle

Verordnung (EWG) Nr. 1947/93 des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

 ABl. L 181 vom 23.7.1993, S. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 6 S. 75 - 76
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 6 S. 75 - 76
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 05 Band 02 S. 166 - 167
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 59 - 60
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 05 Band 03 S. 59 - 60

 DA  DE  EL  EN  ES  FR  IT  NL  PT

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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1947/93 DES RATES vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch den Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat sich das Verfahren geändert, nach dem der Kommission Entlastung zur Ausführung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird; daher sollte das Verfahren, nach dem dem Verwaltungsrat der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 (4) errichteten Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung erteilt wird, nach Maßgabe des abgeänderten Verfahrens gemäß Artikel 206b des EWG-Vertrags entsprechend aktualisiert werden.

In allen Texten, in denen auf den Kontrollausschuß Bezug genommen wird, ist durch den genannten Vertrag vom 22. Juli 1975 die frühere Bezeichnung "Kontrollausschuß" durch die Bezeichnung "Rechnungshof" ersetzt worden.

Durch die Akte über den Betritt Griechenlands sowie die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hat sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Stiftung geändert.

Der jährliche Gesamtbericht der Stiftung sollte allen interessierten Gemeinschaftsinstanzen zugeleitet werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 ist daher zu ändern.

Im EWG-Vertrag sind für den Erlaß dieser Verordnung keine anderen Befugnisse als die des Artikels 235 vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Verwaltungsrat setzt sich aus 39 Mitgliedern zusammen, und zwar aus

a) zwölf Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten,

b) zwölf Vertretern der Arbeitgeberverbände,

c) zwölf Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen,

d) drei Vertretern der Kommission."

2. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Der Verwaltungsrat verabschiedet spätestens am 31. März den vom Direktor vorbereiteten jährlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit, die Finanzlage und die Zukunftsaussichten der Stiftung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Rechnungshof."

3. In Artikel 15 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission spätestens am 31. März jeden Jahres den Voranschlag seiner Einnahmen und Ausgaben. Dieser Voranschlag, der einen Stellenplan enthält, wird von der Kommission zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und an den Rat weitergeleitet.

(2) Die Haushaltsbehörde legt die Mittel fest, die für den für die Stiftung bestimmten Zuschuß zur Verfügung stehen.

Für diese Mittel gilt das für Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel angewandte Verfahren.

Die Haushaltsbehörde legt den Stellenplan der Stiftung fest."

4. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die für die Stiftung geltenden Finanzvorschriften werden nach Artikel 209 des Vertrages erlassen.

Die Kontrolle der Mittelbindung und der Auszahlung aller Ausgaben sowie die Kontrolle der Feststellung und der Einziehung aller Einnahmen der Stiftung erfolgen durch den Finanzkontrolleur der Kommission.

(2) Der Verwaltungsrat übermittelt alljährlich spätestens am 31. März dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die Haushaltsrechnung, die Analyse der Haushaltsführung sowie die Vermögensübersicht der Stiftung für das abgelaufene Rechnungsjahr.

Der Rechnungshof prüft diese Dokumente gemäß Artikel 206a des Vertrages.

(3) Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung zuständigen Behörden und der Kommission spätestens am 30. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Stiftung auf die Bemerkungen des Rechnungshofes und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, dem Verwaltungsrat der Stiftung Entlastung nach den in Artikel 206b des Vertrages vorgesehenen Verfahren."

5. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Die Vorschriften betreffend das Personal der Stiftung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments erlassen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BERGSTEIN

(1) ABl. Nr. C 23 vom 31. 1. 1991, S. 26.(2) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 524.(3) ABl. Nr. C 152 vom 10. 6. 1991, S. 1.(4) ABl. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1.

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