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Document 31993R1493

Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten

OJ L 148, 19.6.1993, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 12 Volume 002 P. 160 - 166
Special edition in Swedish: Chapter 12 Volume 002 P. 160 - 166
Special edition in Czech: Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Estonian: Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Latvian: Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Lithuanian: Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Hungarian Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Maltese: Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Polish: Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Slovak: Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Slovene: Chapter 12 Volume 001 P. 155 - 161
Special edition in Bulgarian: Chapter 12 Volume 001 P. 83 - 89
Special edition in Romanian: Chapter 12 Volume 001 P. 83 - 89
Special edition in Croatian: Chapter 12 Volume 001 P. 8 - 14

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1493/oj

31993R1493

Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 148 vom 19/06/1993 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0160


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1493/93 DES RATES vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

aufgrund des Vorschlags der Kommission (1), der nach einer Stellungnahme der Gruppe von Personen erarbeitet wurde, die der Ausschuß für Wissenschaft und Technik aus dem Kreis der wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat am 2. Februar 1959 Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (4) erlassen, die insbesondere mit der Richtlinie 80/836/Euratom (5) geändert worden sind.

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom haben die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen, der Anmeldepflicht zu unterwerfen. Unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren und anderer sachdienlicher Erwägungen unterliegen diese Tätigkeiten in den von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Fällen einer vorherigen Genehmigung.

Um den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom nachzukommen, haben die Mitgliedstaaten folglich einzelstaatliche Regelungen eingeführt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihren Hoheitsgebieten durch interne Kontrollen aufgrund von einzelstaatlichen, mit den bestehenden gemeinschaftlichen und internationalen Verpflichtungen zu vereinbarenden Vorschriften weiterhin ein vergleichbares Schutzniveau.

Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft unterliegen den spezifischen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom (6). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, spätestens zum 1. Januar 1994 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 92/3/Euratom nachzukommen. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Sicherstellung einer ordnungsgemässen Behandlung der in seinem Hoheitsgebiet anfallenden radioaktiven Abfälle verantwortlich sein.

Aufgrund der Abschaffung der Grenzkontrollen in der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1993 erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht länger die Informationen, die sie bislang bei der Kontrolle der Verbringung radioaktiver Stoffe erhielten. Die betroffenen Behörden bedürfen des gleichen Informationsniveaus wie zuvor, um ihre Kontrollen zum Strahlenschutz durchführen zu können. Durch eine gemeinschaftliche Erklärungs- und Unterrichtungsregelung könnte die Beibehaltung der Strahlenschutzkontrolle erleichtert werden. Für die Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen und von radioaktiven Abfällen ist daher ein System mit einer vorherigen Erklärung erforderlich.

Besondere spaltbare Stoffe im Sinne des Artikels 197 des EAG-Vertrags fallen unter die Bestimmungen des Zweiten Titels Kapitel VII - Überwachung der Sicherheit - jenes Vertrags. Die Beförderung dieses Materials unterliegt den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission nach dem Internationalen Übereinkommen über den Objektschutz von Kernmaterial (IÄO 1980).

Die vorliegende Verordnung lässt die Informationsübermittlung und die Kontrollen zu anderen Zwecken als dem Strahlenschutz unberührt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für Verbindungen umschlossener und anderer Strahlenquellen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn Menge und Konzentration die Werte nach Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 80/836/Euratom überschreiten. Sie gilt ebenso für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen im Sinne der Richtlinie 92/3/Euratom.

(2) Im Fall von Kernmaterialien führt jeder Mitgliedstaat innerhalb seines Hoheitsgebiets alle erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, daß alle Empfänger von Kernmaterialien, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung des Artikels 3 der Richtlinie 80/836/Euratom einhalten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

- "Verbringung" die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Stoffe vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich Be- und Entladung;

- "Besitzer" radioaktiver Stoffe jede natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht für solche Stoffe vor ihrer Verbringung rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger durchzuführen beabsichtigt;

- "Empfänger" radioaktiver Stoffe jede natürliche oder juristische Person, zu der solche Stoffe verbracht werden;

- "umschlossene Strahlenquelle" eine Strahlenquelle gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 80/836/Euratom;

- "andere Strahlenquelle" einen radioaktiven Stoff, bei dem es sich nicht um eine umschlossene Strahlenquelle handelt und dessen ionisierende Strahlungen direkt oder indirekt für medizinische, tierärztliche, gewerbliche, kommerzielle, forschungsbezogene oder landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen;

- "radioaktive Abfälle" Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 92/3/Euratom;

- "Kernmaterialien" besondere spaltbare Stoffe, Ausgangsstoffe und Erze gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 197 des EAG-Vertrags;

- "zuständige Behörden" die im jeweiligen Mitgliedstaat für die Anwendung oder verwaltungstechnische Durchführung dieser Verordnung verantwortliche Behörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat benannte Behörde;

- "Aktivität" die Aktivität gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 80/836/Euratom.

Artikel 3

Strahlenschutz-Kontrollen bei der Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen, anderen Strahlenquellen und radioaktiven Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erfolgen als Teil der Kontrollverfahren, die in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in nicht diskriminierender Weise angewandt werden.

Artikel 4

(1) Der Besitzer umschlossener Strahlenquellen oder radioaktiver Abfälle, der diese an einen anderen Ort verbringen oder verbringen lassen will, muß von dem Empfänger der radioaktiven Stoffe eine vorherige schriftliche Erklärung einholen, wonach der Empfänger in dem Mitgliedstaat, in den die Verbringung erfolgt, alle geltenden Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom sowie den einschlägigen nationalen Vorschriften für die sichere Lagerung, Verwendung oder Entsorgung dieser Kategorie von Strahlenquellen oder Abfällen entsprochen hat.

Für diese Erklärung sind die in den Anhängen I und II dieser Verordnung enthaltenen Standarddokumente zu verwenden.

(2) Der Empfänger sendet die in Absatz 1 genannte Erklärung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Verbringung erfolgt. Die Kenntnisnahme von der Erklärung ist von der zuständigen Behörde mit ihrem Stempel auf dem Dokument zu bestätigen; die Erklärung ist sodann vom Empfänger an den Besitzer zu senden.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 4 genannte Erklärung kann für mehr als eine Verbringung gelten, wenn

- die umschlossenen Strahlenquellen oder radioaktiven Abfälle, auf die sie sich bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,

- die umschlossenen Strahlenquellen oder radioaktiven Abfälle, auf die sie sich bezieht, die in der Erklärung genannten Aktivitätswerte nicht überschreiten und

- die Verbringung von demselben Besitzer zu demselben Empfänger erfolgen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden.

(2) Die Erklärung hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Stempelung durch die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 2.

Artikel 6

Der Besitzer von umschlossenen Strahlenquellen, anderen Strahlenquellen und radioaktiven Abfällen, der diese von einem Ort zu einem anderen Ort verbracht hat oder verbringen ließ, übermittelt den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende folgende Angaben über die im Quartal erfolgten Lieferungen:

- Name und Anschrift der Empfänger;

- Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger geliefert wurde, sowie Anzahl der Lieferungen;

- höchste Einzelmenge eines jeden an den jeweiligen Empfänger gelieferten Radionuklids;

- Art des Stoffes: umschlossene Strahlenquelle, andere Strahlenquelle oder radioaktive Abfälle.

Die erste Aufstellung erfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1993.

Artikel 7

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juli 1993 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen dieser Angaben mit.

Die Kommission leitet diese Informationen sowie alle Änderungen an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter und veröffentlicht Informationen und Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 9

Bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkünfte über die Beförderung einschließlich des Transits radioaktiver Stoffe bleiben durch diese Verordnung unberührt.

Artikel 10

Die Verpflichtungen und Rechte gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom bleiben durch diese Verordnung unberührt.

Artikel 11

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet für radioaktive Abfälle am 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HELVEG PETERSEN

(1) ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1992, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.

(3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 13.

(4) ABl. Nr. 11 vom 20. 2. 1959, S. 221/59.

(5) ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4).

(6) ABl. Nr. L 35 vom 12. 2. 1992, S. 24.

ANHANG I

VERBRINGUNG UMSCHLOSSENER STRAHLENQUELLEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Standarderklärung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates Hinweis:

- Der Empfänger von umschlossenen Strahlenquellen fuellt die Felder 1 bis 5 aus und reicht die Erklärung dann bei der zuständigen Behörde seines Landes ein.

- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den die Verbringung erfolgt, fuellt das Feld 6 aus und schickt die Erklärung an den Empfänger zurück.

- Der Empfänger schickt anschließend diese Erklärung vor der Verbringung der umschlossenen Strahlenquellen an den Besitzer im Versandland.

- Alle nachstehenden Felder sind auszufuellen bzw. die entsprechenden Kästchen anzukreuzen.

1. DIESE ERKLÄRUNG BETRIFFT: EINE VERBRINGUNG (Diese Erklärung gilt bis zur vollständigen Abwicklung der Verbringung, sofern in Feld 6 nicht anders angegeben)

voraussichtlicher Tag der Verbringung (falls bekannt):

MEHRERE VERBRINGUNGEN (Diese Erklärung gilt für drei Jahre, sofern in Feld 6 nicht anders angegeben)

2. BESTIMMUNG DER STRAHLENQUELLE(N)

Name des Empfängers:

Ansprechpartner:

Anschrift:

Telefon: Telefax:

3. BESITZER DER STRAHLENQUELLE(N) IM VERSANDLAND

Name des Besitzers:

Ansprechpartner:

Anschrift:

Telefon: Telefax:

4. BESCHREIBUNG DER ZU VERBRINGENDEN STRAHLENQUELLE(N)

a) Radionuklid(e):

b) Hoechstaktivität jeder einzelnen Strahlenquelle (MBq):

c) Anzahl Strahlenquellen:

d) Falls die umschlossene(n) Strahlenquelle(n) in eine Maschine, eine Vorrichtung oder ein Gerät eingebaut ist (sind), kurze Beschreibung der Maschine, der Vorrichtung bzw. des Geräts:

e) Angabe (falls bekannt und von den zuständigen Behörden verlangt)

- der nationalen oder internationalen Standards, denen die umschlossene Strahlenquelle(n) entspricht/entsprechen und Bescheinigungsnummer:

- Ablaufdatum der Bescheinigung:

- Name des Herstellers und Katalognummer:

5. ERKLÄRUNG DER BEFUGTEN BZW. VERANTWORTLICHEN PERSON

- Der Empfänger bescheinigt hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

- Der Empfänger bescheinigt hiermit, daß er über eine Zulassung, Ermächtigung oder anderweitige Genehmigung zum Empfang der vorstehend beschriebenen Strahlenquelle(n) verfügt.

Nummer der Zulassung, Ermächtigung oder anderweitigen Genehmigung (falls zutreffend) und Gültigkeitsdauer:

- Der Empfänger bescheinigt hiermit, daß er alle nationalen Vorschriften, wie z. B. die Vorschriften für die sichere Lagerung, Verwendung oder Entsorgung der vorstehend beschriebenen Strahlenquelle(n), einhält.

Name: Unterschrift des Empfängers: Datum:

6. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES EMPFÄNGERLANDES, DASS SIE VON DIESER ERKLÄRUNG KENNTNIS GENOMMEN HAT

Stempel: Bezeichnung der Behörde:

Anschrift:

Telefon: Telefax:

Datum:

Diese Erklärung ist gültig bis (falls zutreffend)

Zur Gültigkeitsdauer dieser Erklärung siehe Feld 1.

ANHANG II

VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Standarderklärung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates Hinweis:

- Der Empfänger von radioaktiven Abfällen fuellt die Felder 1 bis 6 aus und reicht die Erklärung dann bei der zuständigen Behörde seines Landes ein.

- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den die Verbringung erfolgt, fuellt das Feld 7 aus und schickt die Erklärung an den Empfänger zurück.

- Der Empfänger schickt anschließend diese Erklärung vor der Verbringung der radioaktiven Abfälle an den Besitzer im Versandland.

- Alle nachstehenden Felder sind auszufuellen bzw. die entsprechenden Kästchen anzukreuzen.

- Ab dem 1. Januar 1994 entfällt diese Erklärung.

1. DIESE ERKLÄRUNG BETRIFFT: EINE VERBRINGUNG

voraussichtlicher Tag der Verbringung (falls bekannt):

MEHRERE VERBRINGUNGEN

2. BESTIMMUNG DER RADIOAKTIVEN ABFÄLLE

Name des Empfängers:

Ansprechpartner:

Anschrift:

Telefon: Telefax:

3. BESITZER DER RADIOAKTIVEN ABFÄLLE IM VERSANDLAND

Name des Besitzers:

Ansprechpartner:

Anschrift:

Telefon: Telefax:

4. ART DER RADIOAKTIVEN ABFÄLLE

a) Beschreibung der Abfälle:

b) Herkunft der Abfälle (z. B. Medizin, Forschung, Energieerzeugung usw.):

c) Wichtigste Radionuklide:

d) Maximale Alpha-Aktivität pro Verbringung(en) (Bq):

e) Maximale Beta/Gamma-Aktivität pro Verbringung(en) (Bq):

f) Maximale Abfallmenge pro Verbringung(en) oder Masse (m3 oder kg):

g) Anzahl der Verbringungen:

5. ZWECK DER VERBRINGUNG

(Aufbereitung, Lagerung, Entsorgung der Abfälle usw.)

6. ERKLÄRUNG DER BEFUGTEN BZW. VERANTWORTLICHEN PERSON

- Der Empfänger bescheinigt hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

- Der Empfänger bescheinigt hiermit, daß er über eine Zulassung, Ermächtigung oder anderweitige Genehmigung zum Empfang der vorstehend beschriebenen radioaktiven Abfälle verfügt.

Nummer der Zulassung, Ermächtigung oder anderweitigen Genehmigung (falls zutreffend) und Gültigkeitsdauer:

- Der Empfänger bescheinigt hiermit, daß er alle nationalen Vorschriften für die sichere Lagerung oder Entsorgung der vorstehend beschriebenen radioaktiven Abfälle einhält.

Name: Unterschrift des Empfängers: Datum:

7. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES EMPFÄNGERLANDES, DASS SIE VON DIESER ERKLÄRUNG KENNTNIS GENOMMEN HAT

Stempel: Bezeichnung der Behörde:

Anschrift:

Telefon: Telefax:

Datum:

Diese Bestätigung ist gültig bis (falls zutreffend)

Zur Gültigkeitsdauer dieser Erklärung siehe Hinweis auf Seite 1.

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