31993L0047

Sechzehnte Richtlinie 93/47/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Anpassung der Anhänge II, III, V, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 203 vom 13/08/1993 S. 0024 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0155
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0155


SECHZEHNTE RICHTLINIE 93/47/EWG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1993 zur Anpassung der Anhänge II, III, V, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/86/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen können bestimmte Ultraviolettfilter endgültig zugelassen werden, während andere Ultraviolettfilter, Konservierungsstoffe und andere Stoffe endgültig zu verbieten sind oder ihre Zulassung für eine bestimmte Frist verlängert werden muß.

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit muß die Verwendung von 4-Amino-2-nitrophenol verboten werden.

Aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und technischen Forschungen kann die Verwendung folgender Stoffe unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen in kosmetischen Mitteln zugelassen werden, wobei auf dem Etikett bestimmte für den Gesundheitsschutz wichtige Warnhinweise anzubringen sind: Strontiumperoxid und Phenolphthalein.

Aufgrund der neuesten wissenschaftlichen technischen Forschungen kann unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen in kosmetischen Mitteln die Verwendung von 3-Imidazol-4-yl-acrylsäure und ihres Esters bis zum 30. Juni 1994 als Ultraviolettfilter zugelassen werden.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II wird folgende Nummer hinzugefügt:

"412. 4-Amino-2-nitrophenol".

2. In Anhang III, erster Teil,

a) wird der Satzteil "Geeignete Handschuhe tragen" für die laufenden Nummern 8, 9 und 10 unter Buchstabe b) in Spalte f hinzugefügt;

b) wird für die laufende Nummer 12 in Spalte f folgender Satzteil hinzugefügt:

"a) Geeignete Handschuhe tragen".

3. In Anhang III, zweiter Teil, werden folgende laufende Nummern hinzugefügt:

/* Tabellen: S. ABl. */

eingefügt: "Strontiumperoxid unter den in Anhang III (zweiter Teil) für die laufende Nummer 1 genannten Bedingungen . . .".

5. In Anhang VI zweiter Teil, wird für folgende laufende Nummern das Datum "30. Juni 1993" durch das Datum "30. Juni 1994" ersetzt: 2, 15, 16, 21, 26, 27, 28, 29 und 30.

6. In Anhang VII erster Teil,

a) wird folgende laufende Nummer hinzugefügt:

7. In Anhang VII, zweiter Teil,

a) wird folgende laufende Nummer hinzugefügt:

c) wird für folgende laufende Nummern das Datum "30. Juni 1993" durch das Datum "30. Juni 1994" ersetzt: 2, 5, 6, 12, 13, 17, 24, 25, 26, 28, 29 und 32.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der in Artikel 1 genannten Zulassungsdaten ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit ab 1. Juli 1994 für die in Artikel 1 erwähnten Stoffe weder die in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller noch Importeure Erzeugnisse in den Verkehr bringen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten Stoffe enthalten, nach dem 30. Juni 1995 nicht mehr verkauft oder an den Endverbraucher abgegeben werden können, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie nicht genügen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diese Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1994 einzuhalten. Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission.

(2) Die von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Vorschriften müssen einen Hinweis auf diese Richtlinie enthalten oder bei ihrer offiziellen Veröffentlichung von einem Hinweis auf diese Richtlinie begleitet sein. Die Modalitäten dieses Hinweises sind von den Mitgliedstaaten festzulegen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.

(2) ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 18.